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220631 · Große Anfrage

BBB-Anfrage zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 16.08.2021 zum neuen Denkmalschutzgesetz NRW durch die Stadtverwaltung

Nummer
220631
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
23.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 28.04.2022 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 220631-01 ST BBB-Anfrage zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 16.08.2021 zum neuen Denkmalschutzgesetz NRW durch die Stadtverwaltung

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Große Anfrage
öffentlich
220631
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Bernhard Wimmer
BBB-Anfrage zur Umsetzung des Ratsbeschlusses
vom 16.08.2021 zum neuen Denkmalschutzgesetz
NRW durch die Stadtverwaltung
Beratungsfolge
Unterausschuss Denkmalschutz 28.04.2022 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen z. Zt. noch ihre
Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband. Da dieses nach
dem gleichlautenden Wortlaut des zweiten und des nun vorgelegten dritten
Entwurfes für ein neues Denkmalschutzgesetz NRW abgeschafft und durch
eine bloße Anhörung des Denkmalfachamtes beim Landschaftsverband ersetzt
werden soll (jeweils § 24 Neu), gilt für die Verwaltung als Untere
Denkmalbehörde die Feststellung des o. a. Ratsbeschlusses weiter, dass dies
"einen erhöhten fachlichen Personalbedarf bei der Stadt Bonn zur Folge haben"
kann?
2. Der Rat hat weiter festgestellt: "Im Ergebnis droht eine Verletzung des
Konnexitätsprinzips." Teilt die Oberbürgermeisterin diese Auffassung und
welche Vorbereitungen sind getroffen, diese Verletzung des
Konnexitätsprinzips, die eine Ausgleichszahlung durch das Land zur Folge
hätte, gerichtlich klären und feststellen zu lassen?
Begründung
Die Neufassung des Denkmalschutzgesetzes für das Land NRW soll am 1. Juni
2022 in Kraft treten, sodass es notwendig ist zu klären, welche finanziellen
Belastungen sich daraus für die Stadt Bonn ergeben. Nach dem - von der
Verwaltung nicht ausgeführten - Beschluss des Stadtrats, nicht zuletzt aus
diesem Grund dem Land eine kritische Stellungnahme zukommen zu lassen,
sollte inzwischen geprüft sein, ob mit der in § 24 der Neufassung vorgesehenen
vollständigen Kommunalisierung dieser Aufgaben die Konnexität verletzt ist und
eine Ausgleichszahlung durch das Land zu erfolgen hat.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de