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220617 · Mitteilungsvorlage

Informationen zur Neuausrichtung des Metropolregion Rheinland e.V.

Nummer
220617
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
25.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 26.04.2022 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
220617
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
Informationen zur Neuausrichtung des
Metropolregion Rheinland e.V.
Beratungsfolge
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
26.04.2022 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung berichtet über die aktuellen Entwicklungen rund um den
Metropolregion Rheinland e.V. (MRR):
Hintergrund:
Die Stadt Bonn ist mit Ratsbeschluss vom 02.02.2017 (sh. DS-Nr.: 1710046)
gemeinsam mit 34 weiteren Mitgliedskörperschaften und Institutionen dem
Metropolregion Rheinland e.V. als Gründungsmitglied beigetreten mit der
Absicht, die interkommunale und regionale Zusammenarbeit zu verstärken. Die
Idee der Metropolregion Rheinland war es, durch Bündelung der Kräfte und
Energien aller Beteiligten zur effektiven Realisierung gemeinsam definierter
Ziele zu gelangen und so den Schritt als Metropolregion von europäischer
Bedeutung im nationalen, europäischen und globalen Wettbewerb noch
erfolgreicher zu machen, das Rheinland als Wohn- und Wirtschaftsstandort
noch attraktiver zu gestalten und die Wahrnehmung als Region nach innen und
außen zu stärken.
Evaluierung:
Eine in der Satzung verankerte Evaluation, nach drei Jahren, die die Gremien-
und Vereinsstruktur überprüfen sollte, wurde vor dem Hintergrund des
Wechsels der Geschäftsführung, der Kommunalwahl und der Pandemie auf
Vorschlag des Vorstandes um ein Jahr verschoben.
Die Mitgliederversammlung (02.07.2021) folgte diesem Vorschlag und setzte
zudem eine Kommission für die Evaluation ein, die die Prüfung vornehmen
sowie evtl. erforderliche Satzungsänderungen vorschlagen sollte.Seite 1 von 15
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Nach der Evaluierung hat man nicht nur erkannt, dass die Gremienstruktur
einer Anpassung bedarf, sondern vielmehr wurde auch deutlich, dass es nicht
gelungen war, die große Vision bzw. das Selbstverständnis der MRR aus dem
Gründungsprozess in ein wahrnehmbares Leitbild zu übersetzen, das
Grundlage für die Handlungsstränge sein sollte.
Neuausrichtung:
In der Folge wurde den Mitgliedern im Rahmen einer Informationsveranstaltung
(26.03.2021) der Entwurf für eine Neuausrichtung vorgestellt. Ziel der
Neustrukturierung sollte eine effizientere und effektivere Gestaltung der
Vereinsarbeit und ein Auflösen von Doppelstrukturen sein. Der Vorschlag sah
vor, den bislang mit 21 Personen besetzten Vorstand auf vier Personen zu
reduzieren, die zudem die operative Arbeit in der Geschäftsstelle unterstützen
sollen. Darüber hinaus sollte ein Verwaltungsrat in der personellen Struktur des
ehemaligen Vorstandes eingerichtet werden, der Entscheidungen über die
grundsätzlichen strategischen Ziele und Haushaltsangelegenheiten treffen und
die Arbeitskreise einsetzen sollte. Der Beirat wurde aufgelöst und die
Beiratsmitglieder hinsichtlich ihrer fachlichen Ausrichtung dem jeweiligen
Arbeitskreis zugewiesen. In der Mitgliederversammlung vom 02.07.2021
wurden der neue Vorstand und Verwaltungsrat gewählt sowie eine
entsprechende Satzungsänderung verabschiedet.
Der neu gewählte Vorstand hat die strategischen Ziele fortgeschrieben und
inhaltlich neue Aufgabenschwerpunkte für die MRR erarbeitet, zu denen
strukturpolitisches Lobbying vor allem in Berlin und Brüssel sowie die
Forcierung der Vermarktung und Profilbildung nach innen und außen gehören.
Die Geschäftsstelle soll dabei als Agentur für die Mitglieder der
Gebietskörperschaften agieren.
Zur Umsetzung dieser neuen inhaltlichen Aufgaben wurden vom
Verwaltungsrat die Arbeitskreise Verkehr und Infrastruktur, Energie und
Transformation, Profilierung und Identifikation neu definiert. Der bisherige
Arbeitskreis Standortmarketing, der von Beginn an von der Stadt Bonn geleitet
wurde und maßgeblich an der Entwicklung des erfolgreichen Rheinland Genial
Awards beteiligt war, soll ebenso wie der Arbeitskreis Tourismus in den neuen
Arbeitskreis Profilierung und Identifikation übergehen. Eine Entscheidung, ob
der bisherige Arbeitskreis Bildung und Forschung beibehalten oder in die IHK
Initiative Rheinland übergeleitet werden soll, steht noch aus. Inwieweit eine
Beteiligung der Stadt Bonn am neuen Arbeitskreis Profilierung und Identifikation
vorgesehen ist, ist derzeit noch nicht bekannt. Eine neue Besetzung der
Arbeitskreise ist noch nicht erfolgt.
Aufgabe der neu einzusetzenden Arbeitskreise soll es sein, aus
übergeordneten Themen Handlungserfordernisse und Herausforderungen zu
identifizieren und daraus mögliche Forderungen für die MRR abzuleiten. DabeiSeite 2 von 15
Seite 3
sollen auch die relevanten Akteure bzw. Stakeholder eingebunden werden. Die
abgeleiteten Forderungen der Arbeitskreise werden durch Vorstand und
Geschäftsführung zu einer gemeinsamen Position des Rheinlands gebündelt.
Ferner können existierende Arbeitskreise und weitere Akteure an die
Geschäftsstelle herantreten, um eine rheinlandweit bedeutsame Thematik in
Form einer Arbeitssitzung zu besprechen. Über diese Anliegen entscheidet der
Vorstand, entsprechende Treffen sollen durch die Geschäftsstelle koordiniert
werden.
Weiter möchte man die bestehende Netzwerkarbeit intensivieren und
internationale Kontakte stärken und knüpfen. Über die Landesvertretungen
Nordrhein-Westfalens in Berlin und Brüssel sollen die Kontakte zwischen
regionalen Akteuren und den politischen Mandatsträgern zielorientiert
zusammengeführt werden.
Die Veranstaltungsplanung für das Jahr 2022 wurde entsprechend der neuen
Ausrichtung und den Aufgabenschwerpunkten angepasst. Zur Intensivierung
der Zusammenarbeit mit den Parlamentarier*innen des Rheinlands, sind z.B.
Parlamentarische Abende in Brüssel und Berlin geplant.
Geschäftsstelle:
Nach der beruflichen Umorientierung der bisherigen Geschäftsführerinnen
wurde die Geschäftsführerposition mit einem neuen Profil ausgeschrieben.
Hierbei wurde auf die Doppelspitze verzichtet.
Der aktuelle Stellenplan sieht folgende Besetzungen vor:
- Neubesetzung Geschäftsführung ab dem 01.05.2022
- Stellv. Geschäftsführung
Schnittstellen zu Organisationseinheiten auf Bundes- und Europaebene,
Veranstaltungen & Events, Gremien
– Referent/in für die Bereiche Verkehr/Infrastruktur/Klima/Energie
– Referent/in für Bildung & Forschung, Europa sowie Profilierung und Identität
– Assistenz
– Je eine wissenschaftliche Hilfskraft zur Unterstützung der jeweiligen
Referent/innen
Mitgliederversammlung:
Die nächste Mitgliederversammlung ist für den 20.05.2022 terminiert, dort soll
neben der Vorstellung des neuen Geschäftsführers u.a. auch dasSeite 3 von 15
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Arbeitsprogramm 2022 verabschiedet werden. Die Beratungsvorlagen liegen
z.Z. noch nicht vor.
Die Verwaltung wird den Ausschuss über die weiteren Entwicklungen des
Vereins informieren.
Anlage/n
1 Satzung des Vereins Metropolregion Rheinland vom 2. Juli 2021 (öffentlich)
2 Organigramm MRR neu Juli 2021 (öffentlich)Seite 4 von 15
Satzung
des Vereins Metropolregion Rheinland e. V. vom 2. Juli 2021
Präambel
In dem Bewusstsein, dass sich viele Herausforderungen nur gemeinsam bewältigen lassen
und das Rheinland als Region stärker ist, als die einzelnen Gebietskörperschaften oder
Teilräume allein, haben die Kommunen und Kreise, die Handwerks sowie Industrie und
Handelskammern, die Städteregion Aachen und der Landschaftsverband Rheinland
beschlossen, ihre regionale Zusammenarbeit zu verstärken und sich zur Metropolregion
Rheinland e.V. zusammenzuschließen.
Getragen wird diese Kooperation von der festen Übereinkunft, dass es der Gleichrangig
keit vom nördlichen und südlichen Rheinland sowie der Augenhöhe zwischen Städten und
Kreisen, ländlichen und urbanen Bereichen bedarf.
Alle Beteiligten sehen in der Gründung des Vereins einen wichtigen Schritt, um das
Rheinland als Metropolregion von europäischer Bedeutung im nationalen, europäischen
und globalen Wettbewerb noch erfolgreicher zu machen, das Rheinland als Wohn und
Wirtschaftsstandort noch attraktiver zu gestalten und die Wahrnehmung als Region nach
innen und außen zu stärken.
Thematische und funktionale Überschneidungen zu bestehenden Formaten sollen
überprüft und Doppelstrukturen vermieden werden. Im Sinne einer konstruktiven
Arbeitsteilung sollen bereits gut funktionierende strukturpolitische Formate und Instru
mente im Rheinland in eine sinnvolle Beziehung zur Metropolregion Rheinland e.V. gesetzt
werden.
Die Idee der Metropolregion Rheinland ist die Bündelung der Kräfte und Energien aller
Beteiligten zur effektiven Realisierung gemeinsam zu definierender Ziele. Es gilt jetzt
zunächst als Verein zu starten. Die Form der Zusammenarbeit muss sich verändernden
Bedingungen flexibel anpassen. In spätestens drei Jahren wird evaluiert werden, ob die
gewählten Strukturen sich bewährt haben oder Änderungen der Satzung notwendig sind.
Jetzt soll zügig durch konkrete Projekte und Maßnahmen ein Mehrwert für die Region,
aber insbesondere für die hier lebenden und arbeitenden Menschen geschaffen werden.Seite 5 von 15
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Metropolregion Rheinland e.V." Der Verein ist unter der
Registernummer 19212 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Ziel des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Zusammenarbeit der kom
munalen Gebietskörperschaften und Wirtschaftskammern im Rheinland auf politi
scher, wirtschaftlicher und der Ebene der Verwaltung zu intensivieren, hin zu einer
Metropolregion von europäischer Bedeutung. Damit einhergehend soll der Wirtschaft
und Wohnortstandort attraktiver und die Wahrnehmung nach innen und außen
gestärkt werden.
2. Zweck des Vereins ist die Positionierung der Metropolregion Rheinland in ihren ver
schiedenen Ausprägungen (Arbeits, Wohn, Wirtschafts, Wissens, Verkehrs,
Planungs, Tourismus, Kultur und Sportregion) als zusammenhängender und
gemeinsamer Lebensraum nach innen und außen (national wie international).
3. Der Zusammenschluss und die Positionierung als zusammengehörige Region hat ins
besondere das Ziel der
a. Verbesserung der Wettbewerbs und Handlungsfähigkeit der Vereinsmitglie
der auf regionaler, landes und bundesweiter und ggf. europäischer Ebene,
b. besseren und sich steigernden Akquise von Fördergeldern von Land, Bund und
EU,
c. konzentrierteren Bündelung von Interessen gegenüber Land, Bund und EU,
insbesondere bei überregionalen Planungen (z.B. Bundesverkehrswegeplan,
Landesverkehrswegeplan NRW, Landesentwicklungsplan NRW),
d. besseren Vermarktung des Rheinlandes und seiner allgemein verbesserten
Wahrnehmung nach außen im Sinne eines professionellen Standortmarketings
zur Ansiedlung von Unternehmen und Gewinnung von Fachkräften,
e. Identitätsstiftung nach innen.
Die Mitglieder können dem Verein Aufgaben übertragen. Der Verein führt die operative
Umsetzung dieser Aufgaben durch.
4. Der Verein soll die polyzentrische Struktur der Region und die Vielzahl der bestehen
den Teilkooperationen fördern und weiterentwickeln.Seite 6 von 15
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§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglieder der Metropolregion Rheinland können die folgenden Gebietskörper
schaften und öffentlichrechtlichen Körperschaften aus den Regierungsbezirken
Düsseldorf und Köln werden:
a. die kreisfreien Städte,
b. die Kreise,
c. die Städteregion Aachen,
d. der Landschaftsverband Rheinland,
e. die Handwerkskammern,
f. die Industrie und Handelskammern.
2. Gründungsmitglieder des Vereins sind:
a. die kreisfreien Städte
Aachen, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchenglad
bach, Remscheid, Solingen, Wuppertal,
b. die Kreise
Düren, Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Viersen, Oberbergischer
Kreis, RheinErftKreis, RheinKreis Neuss, RheinischBergischer Kreis,
RheinSiegKreis, Wesel
c. die Städteregion Aachen,
d. der Landschaftsverband Rheinland,
e. die Handwerkskammern
Aachen, Düsseldorf, zu Köln,
f. die Industrie und Handelskammern
Aachen, Bonn/RheinSieg, Düsseldorf, DuisburgWeselKleve, Köln, Mittlerer
Niederrhein, WuppertalSolingenRemscheid.
3. Weitere Mitglieder aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln können auf
Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Der Mitgliedsantrag ist
schriftlich an den Vorstand zu richten.
4. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Institutionen, Vereinen
und Verbänden Gaststatus zuerkennen.
5. Mit der Gründung des Vereins wird folgenden Institutionen ein Gaststatus eingeräumt:
a. den Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln
b. den Regionalräten Düsseldorf und Köln,
c. dem Regionalmanagement „Region Köln / Bonn e.V.", der „Standort Nieder
rhein GmbH", dem „Regionalmanagement Landeshauptstadt Düsseldorf/Kreis
Mettmann" der „Bergischen Struktur und Wirtschaftsförderungsgesellschaft
(Bergische Gesellschaft)" und dem „Zweckverband Region Aachen".
6. Die Mitglieder des Vereins gemäß Absatz 1 bis 3 sind zur Entrichtung der von der Mit
gliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge ver
pflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31 . Januar eines jeden Jahres fällig.Seite 7 von 15
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§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung eines Mitglieds,
b. den Austritt oder
c. den Ausschluss eines Mitglieds.
2. Der Austritt kann bis zum Ende des dritten Quartals zum Ablauf des laufenden Jahres
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a. seine Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere zur Zahlung der Mit
gliedsbeiträge, nachhaltig verletzt oder
b. das Ansehen des Vereins schädigt bzw. gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstößt.
4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den
Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch ein
geschriebenen Brief bekannt zu machen.
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Verwaltungsrat,
c. der Vorstand.
2. Alle Gremienbeschlüsse können bei Bedarf auch im Umlaufbeschlussverfahren einge
holt werden.
§ 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der
Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Absatz 1 bis 3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen entsenden jeweils
sechs Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederversammlung. Davon ist eine Ver
treterin / ein Vertreter der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte/die jeweilige Haupt
verwaltungsbeamtin der kommunalen Gebietskörperschaft oder ein von der
Gebietskörperschaft benannte(r) Vertreterin / Vertreter. Die weiteren Vertreter /
Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaft sind in der jeweiligen
Gebietskörperschaft Mitglied des Rates, des Kreistages oder des Städteregionstages.Seite 8 von 15
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3. Der LVR entsendet sechs Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederversammlung.
Davon ist eine Vertreterin / ein Vertreter der Direktor/die Direktorin des LVR. Die
weiteren Vertreter / Vertreterinnen des LVR sind Mitglieder der Landschaftsver
sammlung.
4. Die Kammern können pro Kammer bis zu sechs Vertreter/Vertreterinnen in die Mit
gliederversammlung entsenden.
5. Die Vertreterinnen / Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder haben die Stimme
des Mitglieds jeweils einheitlich abzugeben.
6. Gäste der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht sind die Gastmitglieder gemäß
§ 3 Absätze 4 und 5. Sie werden jeweils durch bis zu zwei Vertreterinnen / Vertreter in
der Mitgliederversammlung repräsentiert.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des
Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a. Änderung der Satzung,
b. Wahl des Vorstandes und der/des Vorstandsvorsitzenden und eines/ einer
Stellvertreter*in,
c. Wahl des Verwaltungsrats und der/des Verwaltungsratsvorsitzenden und der
Stellvertreter*innen. Die Anzahl der Stellvertreter*innen wird in der Mitglie
derversammlung festgelegt und von einer Mitgliederversammlung gewählt.
d. Einberufung der jährlichen Konferenz der Metropolregion Rheinland,
e. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplanes und
der vom Vorstand beschlossenen Jahresarbeitsplanung,
f. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses und die
Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung,
g. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
h. Entlastung des Vorstandes,
i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
j. Bestellung der Rechnungsprüfer*innen und Entgegennahme ihres Berichts,
k. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß
§ 3 Absatz 1 bis 5,
l. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens,
m. Übertragung von Aufgaben durch Mitglieder.
3. Die ständigen Gäste gemäß § 3 Absatz 4 und 5 sind einzuladen und haben Rederecht.Seite 9 von 15
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§ 8 Einberufung, Beschlussfassung und Verfahren der Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal
jährlich alternierend im Regierungsbezirk Düsseldorf bzw. im Regierungsbezirk Köln
statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und per EMail durch die Vorstandsvorsit
zende/den Vorstandsvorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Sit
zungsortes mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin. Die Tagesord
nung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge zur
Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung der/dem
Vorsitzenden vorliegen. Die Tagesordnung wird zu Beginn von der Mitglie
derversammlung festgesetzt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen vier Wochen einzuberufen,
wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe
schriftlich bei der Vorstandsvorsitzenden/dem Vorstandsvorsitzenden beantragt wor
den sind.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorstandsvorsitzende/der Vor
standsvorsitzende. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt einer der stellver
tretenden Vorstandsvorsitzenden das Mandat.
4. Die Mandate in der Mitgliederversammlung werden ehrenamtlich wahrgenommen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mit
glieder gefasst. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
6. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Maß
nahme ist, die das Mitglied in gleicher oder ähnlicher Weise auch als Mitglied eines
anderen Vereins oder Verbandes betrifft.
7. Über die Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Pro
tokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der
Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Der Verwaltungsrat bleibt bis zur satzungsgemäßen Be
stellung des nächsten Verwaltungsrates im Amt. Die Verwaltungsratsarbeit erfolgt
ehrenamtlich.
2. Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der kreisfreien Städte;
dies sind zwei Hauptverwaltungsbeamt*innen aus den Städten des Regie
rungsbezirks Düsseldorf, davon ist eine(r) der/die Oberbürgermeister*in der
Landeshauptstadt Düsseldorf und zwei Hauptverwaltungsbeamt*innen ausSeite 10 von 15
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den Städten des Regierungsbezirks Köln; davon ist einer der/die Oberbürger
meister*in der Stadt Köln.
b) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der Kreise sowie der
Städteregion Aachen; dies sind zwei Hauptverwaltungsbeamt*innen aus
Kreisen des Regierungsbezirks Düsseldorf und zwei Hauptverwaltungsbe
amt*innen aus Kreisen des Regierungsbezirks Köln oder der Städteregion
Aachen;
c) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der Kammern; dies sind
jeweils zwei Hauptgeschäftsführer*innen aus dem Regierungsbezirk
Düsseldorf und aus dem Regierungsbezirk Köln. Die Aufteilung zwischen
Industrie und Handelskammern und den Handwerkskammern regeln die
Kammern untereinander.
d) Der Landschaftsverband Rheinland wird im Verwaltungsrat durch den/die
Landesdirektor*in des Landschaftsverbandes Rheinland vertreten.
e) Dem Verwaltungsrat gehören ferner acht politische Vertreter*innen an.
Jeweils vier aus Räten und vier aus Kreistagen bzw. dem Städteregionstag.
Davon jeweils vier aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und vier aus dem
Regierungsbezirk Köln.
3. Der Verwaltungsrat, der/die Verwaltungsratsvorsitzende/r und die Stellver
treter*innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Anzahl der Stellver
treter*innen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
5. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates während der Amtszeit aus, wählt die Mit
gliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschie
denen Verwaltungsratsmitglieds gemäß § 9 Absatz 2.
6. Ständige Gäste im Verwaltungsrat sind
a) der/die Regierungspräsident*in von Düsseldorf
b) der/die Regierungspräsident*in von Köln,
c) der/die Vorsitzende des Regionalrats Düsseldorf,
d) der/die Vorsitzende des Regionalrats Köln,
e) der/die Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland,
f) die Mitglieder des Vorstandes sowie
g) der/die Geschäftsführer*in des Vereins.
7. Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates ist geborenes Mitglied des Vorstands mit
Stimmrecht (§ 11, Ziffer e).
8. Der Verwaltungsrat und der Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben.Seite 11 von 15
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§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat handelt auf Basis der von der Mitgliederversammlung gefassten Be
schlüsse (gemäß § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung) und setzt diese Beschlüsse hin
sichtlich budgetärer und strategischer Grundsatzentscheidungen um, beruft das Kuratorium
und setzt die Arbeitskreise ein. Der Vorstand ist an die Grundsatzentscheidungen des Ver
waltungsrates gebunden und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, da
runter ein/e Vorsitzende/r wie folgt zusammen:
a. ein/e Oberbürgermeister*in
b. ein/e Landrat*in
c. ein/e Hauptgeschäftsführer*in (Kammern)
d. ein/e Vertreter*in des politischen Ehrenamtes
e. der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates (gemäß § 9 Abs. 7) als geborenes
Mitglied.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB und ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
oder dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Insbesondere ist er zuständig für die
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
b. Vorbereitung von Entscheidungen für den Verwaltungsrat
c. Erstellung eines Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
d. Aufstellung des Arbeits und Wirtschaftsplanes,
e. Aufstellung des Jahresabschlusses,
f. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
g. Berufung der/des Geschäftsführer*in
h. Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
i. Zusammensetzung der Arbeitskreise.
2. Der Vorstand beruft zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n oder mehrere Ge
schäftsführer*in. Zur Berufung der Geschäftsführung kann der Vorstand eine Aus
wahlkommission unter Einbeziehung des Verwaltungsrates einsetzen.
3. Die Geschäftsführung (en) ist/sind als besondere/r Vertreter*in im Sinne von § 30 BGB
zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellenSeite 12 von 15
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Angelegenheiten bevollmächtigt und nimmt/nehmen an den Sitzungen des Verwal
tungsrates und des Vorstandes beratend teil. Bei mehreren Geschäftsführern*innen
kann die Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 13 Arbeitskreise
1. Der Verwaltungsrat des Vereins kann zur inhaltlichen Bearbeitung der in § 2 benann
ten Ziele und Zwecke Arbeitskreise mit beratender Funktion einrichten. In die Ar
beitskreise sollen sowohl Fachleute als auch politische Vertreterinnen und Vertreter
berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand.
2. Die Tätigkeiten in den Arbeitskreisen erfolgen ehrenamtlich.
§ 14 Kuratorium
1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit setzt der Verwaltungsrat ein Kuratorium ein.
Dieses hat beratenden Charakter.
2. Dem Kuratorium können Vertreter*innen beispielsweise der Gewerkschaften, Um
weltverbände, der Landwirtschaft, Gleichstellung, Bildungseinrichtungen und Univer
sitäten, Kirchen, Sparkassen und Personen des öffentlichen Lebens angehören.
3. Über die Zusammensetzung entscheidet der Verwaltungsrat.
4. Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt ein Mitglied des Vereinsvorstandes.
5. Die Tätigkeiten im Kuratorium erfolgen ehrenamtlich.
§ 15 Rechnungsprüfer*innen
1. Zur Rechnungsprüfung wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederver
sammlung ein Mitglied des Vereins zum/zur Rechnungsprüfer*in bestimmt. Das Mit
glied darf im Prüfungszeitraum nicht im Verwaltungsrat und/oder Vorstand vertreten
sein.
2. Auf Vorschlag des/der Rechnungsprüfer*in kann die Mitgliederversammlung be
schließen, dass sich der/die Rechnungsprüfer*in in seiner/ihrer Tätigkeit durch ei
nen/eine Wirtschaftsprüfer*in unterstützen lassen kann.
3. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung hat der/die Rechnungsprüfer*in einmal
jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.Seite 13 von 15
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§ 16 Auflösung des Vereins
1. Bei der Auflösung des Vereins sind zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquida
tor*innen zu bestimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes be
schließt, sind dies die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des
Vereins.
2. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen wird zu gleichen
Teilen auf die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 aufgeteilt, sofern die Mitglieder
versammlung nichts anderes beschließt.
§ 17 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht einzelne Bestimmungen dieser Satzung beanstandet werden, ist
der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung zu ändern.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 20.02.2017 durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt
und wurde am 02.07.2021 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert. Sie tritt
sofort nach Beschlussfassung in Kraft.Seite 14 von 15
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Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 02.11.2026, 23:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de