220617 · Mitteilungsvorlage
Informationen zur Neuausrichtung des Metropolregion Rheinland e.V.
Kerndaten
- Nummer
- 220617
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 25.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 220617 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Informationen zur Neuausrichtung des Metropolregion Rheinland e.V. Beratungsfolge Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 26.04.2022 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung berichtet über die aktuellen Entwicklungen rund um den Metropolregion Rheinland e.V. (MRR): Hintergrund: Die Stadt Bonn ist mit Ratsbeschluss vom 02.02.2017 (sh. DS-Nr.: 1710046) gemeinsam mit 34 weiteren Mitgliedskörperschaften und Institutionen dem Metropolregion Rheinland e.V. als Gründungsmitglied beigetreten mit der Absicht, die interkommunale und regionale Zusammenarbeit zu verstärken. Die Idee der Metropolregion Rheinland war es, durch Bündelung der Kräfte und Energien aller Beteiligten zur effektiven Realisierung gemeinsam definierter Ziele zu gelangen und so den Schritt als Metropolregion von europäischer Bedeutung im nationalen, europäischen und globalen Wettbewerb noch erfolgreicher zu machen, das Rheinland als Wohn- und Wirtschaftsstandort noch attraktiver zu gestalten und die Wahrnehmung als Region nach innen und außen zu stärken. Evaluierung: Eine in der Satzung verankerte Evaluation, nach drei Jahren, die die Gremien- und Vereinsstruktur überprüfen sollte, wurde vor dem Hintergrund des Wechsels der Geschäftsführung, der Kommunalwahl und der Pandemie auf Vorschlag des Vorstandes um ein Jahr verschoben. Die Mitgliederversammlung (02.07.2021) folgte diesem Vorschlag und setzte zudem eine Kommission für die Evaluation ein, die die Prüfung vornehmen sowie evtl. erforderliche Satzungsänderungen vorschlagen sollte.Seite 1 von 15 Seite 2 Nach der Evaluierung hat man nicht nur erkannt, dass die Gremienstruktur einer Anpassung bedarf, sondern vielmehr wurde auch deutlich, dass es nicht gelungen war, die große Vision bzw. das Selbstverständnis der MRR aus dem Gründungsprozess in ein wahrnehmbares Leitbild zu übersetzen, das Grundlage für die Handlungsstränge sein sollte. Neuausrichtung: In der Folge wurde den Mitgliedern im Rahmen einer Informationsveranstaltung (26.03.2021) der Entwurf für eine Neuausrichtung vorgestellt. Ziel der Neustrukturierung sollte eine effizientere und effektivere Gestaltung der Vereinsarbeit und ein Auflösen von Doppelstrukturen sein. Der Vorschlag sah vor, den bislang mit 21 Personen besetzten Vorstand auf vier Personen zu reduzieren, die zudem die operative Arbeit in der Geschäftsstelle unterstützen sollen. Darüber hinaus sollte ein Verwaltungsrat in der personellen Struktur des ehemaligen Vorstandes eingerichtet werden, der Entscheidungen über die grundsätzlichen strategischen Ziele und Haushaltsangelegenheiten treffen und die Arbeitskreise einsetzen sollte. Der Beirat wurde aufgelöst und die Beiratsmitglieder hinsichtlich ihrer fachlichen Ausrichtung dem jeweiligen Arbeitskreis zugewiesen. In der Mitgliederversammlung vom 02.07.2021 wurden der neue Vorstand und Verwaltungsrat gewählt sowie eine entsprechende Satzungsänderung verabschiedet. Der neu gewählte Vorstand hat die strategischen Ziele fortgeschrieben und inhaltlich neue Aufgabenschwerpunkte für die MRR erarbeitet, zu denen strukturpolitisches Lobbying vor allem in Berlin und Brüssel sowie die Forcierung der Vermarktung und Profilbildung nach innen und außen gehören. Die Geschäftsstelle soll dabei als Agentur für die Mitglieder der Gebietskörperschaften agieren. Zur Umsetzung dieser neuen inhaltlichen Aufgaben wurden vom Verwaltungsrat die Arbeitskreise Verkehr und Infrastruktur, Energie und Transformation, Profilierung und Identifikation neu definiert. Der bisherige Arbeitskreis Standortmarketing, der von Beginn an von der Stadt Bonn geleitet wurde und maßgeblich an der Entwicklung des erfolgreichen Rheinland Genial Awards beteiligt war, soll ebenso wie der Arbeitskreis Tourismus in den neuen Arbeitskreis Profilierung und Identifikation übergehen. Eine Entscheidung, ob der bisherige Arbeitskreis Bildung und Forschung beibehalten oder in die IHK Initiative Rheinland übergeleitet werden soll, steht noch aus. Inwieweit eine Beteiligung der Stadt Bonn am neuen Arbeitskreis Profilierung und Identifikation vorgesehen ist, ist derzeit noch nicht bekannt. Eine neue Besetzung der Arbeitskreise ist noch nicht erfolgt. Aufgabe der neu einzusetzenden Arbeitskreise soll es sein, aus übergeordneten Themen Handlungserfordernisse und Herausforderungen zu identifizieren und daraus mögliche Forderungen für die MRR abzuleiten. DabeiSeite 2 von 15 Seite 3 sollen auch die relevanten Akteure bzw. Stakeholder eingebunden werden. Die abgeleiteten Forderungen der Arbeitskreise werden durch Vorstand und Geschäftsführung zu einer gemeinsamen Position des Rheinlands gebündelt. Ferner können existierende Arbeitskreise und weitere Akteure an die Geschäftsstelle herantreten, um eine rheinlandweit bedeutsame Thematik in Form einer Arbeitssitzung zu besprechen. Über diese Anliegen entscheidet der Vorstand, entsprechende Treffen sollen durch die Geschäftsstelle koordiniert werden. Weiter möchte man die bestehende Netzwerkarbeit intensivieren und internationale Kontakte stärken und knüpfen. Über die Landesvertretungen Nordrhein-Westfalens in Berlin und Brüssel sollen die Kontakte zwischen regionalen Akteuren und den politischen Mandatsträgern zielorientiert zusammengeführt werden. Die Veranstaltungsplanung für das Jahr 2022 wurde entsprechend der neuen Ausrichtung und den Aufgabenschwerpunkten angepasst. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Parlamentarier*innen des Rheinlands, sind z.B. Parlamentarische Abende in Brüssel und Berlin geplant. Geschäftsstelle: Nach der beruflichen Umorientierung der bisherigen Geschäftsführerinnen wurde die Geschäftsführerposition mit einem neuen Profil ausgeschrieben. Hierbei wurde auf die Doppelspitze verzichtet. Der aktuelle Stellenplan sieht folgende Besetzungen vor: - Neubesetzung Geschäftsführung ab dem 01.05.2022 - Stellv. Geschäftsführung Schnittstellen zu Organisationseinheiten auf Bundes- und Europaebene, Veranstaltungen & Events, Gremien – Referent/in für die Bereiche Verkehr/Infrastruktur/Klima/Energie – Referent/in für Bildung & Forschung, Europa sowie Profilierung und Identität – Assistenz – Je eine wissenschaftliche Hilfskraft zur Unterstützung der jeweiligen Referent/innen Mitgliederversammlung: Die nächste Mitgliederversammlung ist für den 20.05.2022 terminiert, dort soll neben der Vorstellung des neuen Geschäftsführers u.a. auch dasSeite 3 von 15 Seite 4 Arbeitsprogramm 2022 verabschiedet werden. Die Beratungsvorlagen liegen z.Z. noch nicht vor. Die Verwaltung wird den Ausschuss über die weiteren Entwicklungen des Vereins informieren. Anlage/n 1 Satzung des Vereins Metropolregion Rheinland vom 2. Juli 2021 (öffentlich) 2 Organigramm MRR neu Juli 2021 (öffentlich)Seite 4 von 15 Satzung des Vereins Metropolregion Rheinland e. V. vom 2. Juli 2021 Präambel In dem Bewusstsein, dass sich viele Herausforderungen nur gemeinsam bewältigen lassen und das Rheinland als Region stärker ist, als die einzelnen Gebietskörperschaften oder Teilräume allein, haben die Kommunen und Kreise, die Handwerks sowie Industrie und Handelskammern, die Städteregion Aachen und der Landschaftsverband Rheinland beschlossen, ihre regionale Zusammenarbeit zu verstärken und sich zur Metropolregion Rheinland e.V. zusammenzuschließen. Getragen wird diese Kooperation von der festen Übereinkunft, dass es der Gleichrangig keit vom nördlichen und südlichen Rheinland sowie der Augenhöhe zwischen Städten und Kreisen, ländlichen und urbanen Bereichen bedarf. Alle Beteiligten sehen in der Gründung des Vereins einen wichtigen Schritt, um das Rheinland als Metropolregion von europäischer Bedeutung im nationalen, europäischen und globalen Wettbewerb noch erfolgreicher zu machen, das Rheinland als Wohn und Wirtschaftsstandort noch attraktiver zu gestalten und die Wahrnehmung als Region nach innen und außen zu stärken. Thematische und funktionale Überschneidungen zu bestehenden Formaten sollen überprüft und Doppelstrukturen vermieden werden. Im Sinne einer konstruktiven Arbeitsteilung sollen bereits gut funktionierende strukturpolitische Formate und Instru mente im Rheinland in eine sinnvolle Beziehung zur Metropolregion Rheinland e.V. gesetzt werden. Die Idee der Metropolregion Rheinland ist die Bündelung der Kräfte und Energien aller Beteiligten zur effektiven Realisierung gemeinsam zu definierender Ziele. Es gilt jetzt zunächst als Verein zu starten. Die Form der Zusammenarbeit muss sich verändernden Bedingungen flexibel anpassen. In spätestens drei Jahren wird evaluiert werden, ob die gewählten Strukturen sich bewährt haben oder Änderungen der Satzung notwendig sind. Jetzt soll zügig durch konkrete Projekte und Maßnahmen ein Mehrwert für die Region, aber insbesondere für die hier lebenden und arbeitenden Menschen geschaffen werden.Seite 5 von 15 2 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen „Metropolregion Rheinland e.V." Der Verein ist unter der Registernummer 19212 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. 2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck 1. Ziel des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Zusammenarbeit der kom munalen Gebietskörperschaften und Wirtschaftskammern im Rheinland auf politi scher, wirtschaftlicher und der Ebene der Verwaltung zu intensivieren, hin zu einer Metropolregion von europäischer Bedeutung. Damit einhergehend soll der Wirtschaft und Wohnortstandort attraktiver und die Wahrnehmung nach innen und außen gestärkt werden. 2. Zweck des Vereins ist die Positionierung der Metropolregion Rheinland in ihren ver schiedenen Ausprägungen (Arbeits, Wohn, Wirtschafts, Wissens, Verkehrs, Planungs, Tourismus, Kultur und Sportregion) als zusammenhängender und gemeinsamer Lebensraum nach innen und außen (national wie international). 3. Der Zusammenschluss und die Positionierung als zusammengehörige Region hat ins besondere das Ziel der a. Verbesserung der Wettbewerbs und Handlungsfähigkeit der Vereinsmitglie der auf regionaler, landes und bundesweiter und ggf. europäischer Ebene, b. besseren und sich steigernden Akquise von Fördergeldern von Land, Bund und EU, c. konzentrierteren Bündelung von Interessen gegenüber Land, Bund und EU, insbesondere bei überregionalen Planungen (z.B. Bundesverkehrswegeplan, Landesverkehrswegeplan NRW, Landesentwicklungsplan NRW), d. besseren Vermarktung des Rheinlandes und seiner allgemein verbesserten Wahrnehmung nach außen im Sinne eines professionellen Standortmarketings zur Ansiedlung von Unternehmen und Gewinnung von Fachkräften, e. Identitätsstiftung nach innen. Die Mitglieder können dem Verein Aufgaben übertragen. Der Verein führt die operative Umsetzung dieser Aufgaben durch. 4. Der Verein soll die polyzentrische Struktur der Region und die Vielzahl der bestehen den Teilkooperationen fördern und weiterentwickeln.Seite 6 von 15 3 § 3 Mitgliedschaft und Beiträge 1. Mitglieder der Metropolregion Rheinland können die folgenden Gebietskörper schaften und öffentlichrechtlichen Körperschaften aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln werden: a. die kreisfreien Städte, b. die Kreise, c. die Städteregion Aachen, d. der Landschaftsverband Rheinland, e. die Handwerkskammern, f. die Industrie und Handelskammern. 2. Gründungsmitglieder des Vereins sind: a. die kreisfreien Städte Aachen, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchenglad bach, Remscheid, Solingen, Wuppertal, b. die Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Viersen, Oberbergischer Kreis, RheinErftKreis, RheinKreis Neuss, RheinischBergischer Kreis, RheinSiegKreis, Wesel c. die Städteregion Aachen, d. der Landschaftsverband Rheinland, e. die Handwerkskammern Aachen, Düsseldorf, zu Köln, f. die Industrie und Handelskammern Aachen, Bonn/RheinSieg, Düsseldorf, DuisburgWeselKleve, Köln, Mittlerer Niederrhein, WuppertalSolingenRemscheid. 3. Weitere Mitglieder aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln können auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 4. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Institutionen, Vereinen und Verbänden Gaststatus zuerkennen. 5. Mit der Gründung des Vereins wird folgenden Institutionen ein Gaststatus eingeräumt: a. den Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln b. den Regionalräten Düsseldorf und Köln, c. dem Regionalmanagement „Region Köln / Bonn e.V.", der „Standort Nieder rhein GmbH", dem „Regionalmanagement Landeshauptstadt Düsseldorf/Kreis Mettmann" der „Bergischen Struktur und Wirtschaftsförderungsgesellschaft (Bergische Gesellschaft)" und dem „Zweckverband Region Aachen". 6. Die Mitglieder des Vereins gemäß Absatz 1 bis 3 sind zur Entrichtung der von der Mit gliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge ver pflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31 . Januar eines jeden Jahres fällig.Seite 7 von 15 4 § 4 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung eines Mitglieds, b. den Austritt oder c. den Ausschluss eines Mitglieds. 2. Der Austritt kann bis zum Ende des dritten Quartals zum Ablauf des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es a. seine Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere zur Zahlung der Mit gliedsbeiträge, nachhaltig verletzt oder b. das Ansehen des Vereins schädigt bzw. gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt. 4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch ein geschriebenen Brief bekannt zu machen. § 5 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung, b. der Verwaltungsrat, c. der Vorstand. 2. Alle Gremienbeschlüsse können bei Bedarf auch im Umlaufbeschlussverfahren einge holt werden. § 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Absatz 1 bis 3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 2. Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen entsenden jeweils sechs Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederversammlung. Davon ist eine Ver treterin / ein Vertreter der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte/die jeweilige Haupt verwaltungsbeamtin der kommunalen Gebietskörperschaft oder ein von der Gebietskörperschaft benannte(r) Vertreterin / Vertreter. Die weiteren Vertreter / Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaft sind in der jeweiligen Gebietskörperschaft Mitglied des Rates, des Kreistages oder des Städteregionstages.Seite 8 von 15 5 3. Der LVR entsendet sechs Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederversammlung. Davon ist eine Vertreterin / ein Vertreter der Direktor/die Direktorin des LVR. Die weiteren Vertreter / Vertreterinnen des LVR sind Mitglieder der Landschaftsver sammlung. 4. Die Kammern können pro Kammer bis zu sechs Vertreter/Vertreterinnen in die Mit gliederversammlung entsenden. 5. Die Vertreterinnen / Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder haben die Stimme des Mitglieds jeweils einheitlich abzugeben. 6. Gäste der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht sind die Gastmitglieder gemäß § 3 Absätze 4 und 5. Sie werden jeweils durch bis zu zwei Vertreterinnen / Vertreter in der Mitgliederversammlung repräsentiert. § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die a. Änderung der Satzung, b. Wahl des Vorstandes und der/des Vorstandsvorsitzenden und eines/ einer Stellvertreter*in, c. Wahl des Verwaltungsrats und der/des Verwaltungsratsvorsitzenden und der Stellvertreter*innen. Die Anzahl der Stellvertreter*innen wird in der Mitglie derversammlung festgelegt und von einer Mitgliederversammlung gewählt. d. Einberufung der jährlichen Konferenz der Metropolregion Rheinland, e. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplanes und der vom Vorstand beschlossenen Jahresarbeitsplanung, f. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung, g. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, h. Entlastung des Vorstandes, i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, j. Bestellung der Rechnungsprüfer*innen und Entgegennahme ihres Berichts, k. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1 bis 5, l. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens, m. Übertragung von Aufgaben durch Mitglieder. 3. Die ständigen Gäste gemäß § 3 Absatz 4 und 5 sind einzuladen und haben Rederecht.Seite 9 von 15 6 § 8 Einberufung, Beschlussfassung und Verfahren der Mitgliederversammlung 1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich alternierend im Regierungsbezirk Düsseldorf bzw. im Regierungsbezirk Köln statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und per EMail durch die Vorstandsvorsit zende/den Vorstandsvorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Sit zungsortes mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin. Die Tagesord nung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung der/dem Vorsitzenden vorliegen. Die Tagesordnung wird zu Beginn von der Mitglie derversammlung festgesetzt. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen vier Wochen einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Vorstandsvorsitzenden/dem Vorstandsvorsitzenden beantragt wor den sind. 3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorstandsvorsitzende/der Vor standsvorsitzende. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt einer der stellver tretenden Vorstandsvorsitzenden das Mandat. 4. Die Mandate in der Mitgliederversammlung werden ehrenamtlich wahrgenommen. 5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mit glieder gefasst. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. 6. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Maß nahme ist, die das Mitglied in gleicher oder ähnlicher Weise auch als Mitglied eines anderen Vereins oder Verbandes betrifft. 7. Über die Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Pro tokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 9 Verwaltungsrat 1. Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Verwaltungsrat bleibt bis zur satzungsgemäßen Be stellung des nächsten Verwaltungsrates im Amt. Die Verwaltungsratsarbeit erfolgt ehrenamtlich. 2. Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen: a) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der kreisfreien Städte; dies sind zwei Hauptverwaltungsbeamt*innen aus den Städten des Regie rungsbezirks Düsseldorf, davon ist eine(r) der/die Oberbürgermeister*in der Landeshauptstadt Düsseldorf und zwei Hauptverwaltungsbeamt*innen ausSeite 10 von 15 7 den Städten des Regierungsbezirks Köln; davon ist einer der/die Oberbürger meister*in der Stadt Köln. b) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der Kreise sowie der Städteregion Aachen; dies sind zwei Hauptverwaltungsbeamt*innen aus Kreisen des Regierungsbezirks Düsseldorf und zwei Hauptverwaltungsbe amt*innen aus Kreisen des Regierungsbezirks Köln oder der Städteregion Aachen; c) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der Kammern; dies sind jeweils zwei Hauptgeschäftsführer*innen aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und aus dem Regierungsbezirk Köln. Die Aufteilung zwischen Industrie und Handelskammern und den Handwerkskammern regeln die Kammern untereinander. d) Der Landschaftsverband Rheinland wird im Verwaltungsrat durch den/die Landesdirektor*in des Landschaftsverbandes Rheinland vertreten. e) Dem Verwaltungsrat gehören ferner acht politische Vertreter*innen an. Jeweils vier aus Räten und vier aus Kreistagen bzw. dem Städteregionstag. Davon jeweils vier aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und vier aus dem Regierungsbezirk Köln. 3. Der Verwaltungsrat, der/die Verwaltungsratsvorsitzende/r und die Stellver treter*innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Anzahl der Stellver treter*innen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 4. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates während der Amtszeit aus, wählt die Mit gliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschie denen Verwaltungsratsmitglieds gemäß § 9 Absatz 2. 6. Ständige Gäste im Verwaltungsrat sind a) der/die Regierungspräsident*in von Düsseldorf b) der/die Regierungspräsident*in von Köln, c) der/die Vorsitzende des Regionalrats Düsseldorf, d) der/die Vorsitzende des Regionalrats Köln, e) der/die Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland, f) die Mitglieder des Vorstandes sowie g) der/die Geschäftsführer*in des Vereins. 7. Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates ist geborenes Mitglied des Vorstands mit Stimmrecht (§ 11, Ziffer e). 8. Der Verwaltungsrat und der Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben.Seite 11 von 15 8 § 10 Aufgaben des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat handelt auf Basis der von der Mitgliederversammlung gefassten Be schlüsse (gemäß § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung) und setzt diese Beschlüsse hin sichtlich budgetärer und strategischer Grundsatzentscheidungen um, beruft das Kuratorium und setzt die Arbeitskreise ein. Der Vorstand ist an die Grundsatzentscheidungen des Ver waltungsrates gebunden und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. § 11 Vorstand Der Vorstand setzt sich aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, da runter ein/e Vorsitzende/r wie folgt zusammen: a. ein/e Oberbürgermeister*in b. ein/e Landrat*in c. ein/e Hauptgeschäftsführer*in (Kammern) d. ein/e Vertreter*in des politischen Ehrenamtes e. der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates (gemäß § 9 Abs. 7) als geborenes Mitglied. § 12 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Insbesondere ist er zuständig für die a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, b. Vorbereitung von Entscheidungen für den Verwaltungsrat c. Erstellung eines Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, d. Aufstellung des Arbeits und Wirtschaftsplanes, e. Aufstellung des Jahresabschlusses, f. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, g. Berufung der/des Geschäftsführer*in h. Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, i. Zusammensetzung der Arbeitskreise. 2. Der Vorstand beruft zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n oder mehrere Ge schäftsführer*in. Zur Berufung der Geschäftsführung kann der Vorstand eine Aus wahlkommission unter Einbeziehung des Verwaltungsrates einsetzen. 3. Die Geschäftsführung (en) ist/sind als besondere/r Vertreter*in im Sinne von § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellenSeite 12 von 15 9 Angelegenheiten bevollmächtigt und nimmt/nehmen an den Sitzungen des Verwal tungsrates und des Vorstandes beratend teil. Bei mehreren Geschäftsführern*innen kann die Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. § 13 Arbeitskreise 1. Der Verwaltungsrat des Vereins kann zur inhaltlichen Bearbeitung der in § 2 benann ten Ziele und Zwecke Arbeitskreise mit beratender Funktion einrichten. In die Ar beitskreise sollen sowohl Fachleute als auch politische Vertreterinnen und Vertreter berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand. 2. Die Tätigkeiten in den Arbeitskreisen erfolgen ehrenamtlich. § 14 Kuratorium 1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit setzt der Verwaltungsrat ein Kuratorium ein. Dieses hat beratenden Charakter. 2. Dem Kuratorium können Vertreter*innen beispielsweise der Gewerkschaften, Um weltverbände, der Landwirtschaft, Gleichstellung, Bildungseinrichtungen und Univer sitäten, Kirchen, Sparkassen und Personen des öffentlichen Lebens angehören. 3. Über die Zusammensetzung entscheidet der Verwaltungsrat. 4. Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt ein Mitglied des Vereinsvorstandes. 5. Die Tätigkeiten im Kuratorium erfolgen ehrenamtlich. § 15 Rechnungsprüfer*innen 1. Zur Rechnungsprüfung wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederver sammlung ein Mitglied des Vereins zum/zur Rechnungsprüfer*in bestimmt. Das Mit glied darf im Prüfungszeitraum nicht im Verwaltungsrat und/oder Vorstand vertreten sein. 2. Auf Vorschlag des/der Rechnungsprüfer*in kann die Mitgliederversammlung be schließen, dass sich der/die Rechnungsprüfer*in in seiner/ihrer Tätigkeit durch ei nen/eine Wirtschaftsprüfer*in unterstützen lassen kann. 3. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung hat der/die Rechnungsprüfer*in einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.Seite 13 von 15 10 § 16 Auflösung des Vereins 1. Bei der Auflösung des Vereins sind zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquida tor*innen zu bestimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes be schließt, sind dies die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des Vereins. 2. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 3. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen wird zu gleichen Teilen auf die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 aufgeteilt, sofern die Mitglieder versammlung nichts anderes beschließt. § 17 Übergangsvorschrift Sofern vom Registergericht einzelne Bestimmungen dieser Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung zu ändern. § 18 Inkrafttreten Die Satzung wurde am 20.02.2017 durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt und wurde am 02.07.2021 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert. Sie tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.Seite 14 von 15 Seite 15 von 15
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de