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220609-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einrichtung/Ausweisung einer Spielstraße im Abschnitt Vilicher Straße in Beuel, ab Einmündung Grabenstraße bis Wendehammer Vilicher Straße/Niederkasseler Straße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger v.a. Kind

Nummer
220609-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 09.08.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220609 Bürgerantrag: Einrichtung/Ausweisung einer Spielstraße im Abschnitt Vilicher Straße in Beuel, ab Einmündung Grabenstraße bis Wendehammer Vilicher Straße/Niederkasseler Straße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger v.a. Kind

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220609-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Einrichtung/Ausweisung einer Spielstraße im
Abschnitt Vilicher Straße in Beuel, ab Einmündung
Grabenstraße bis Wendehammer Vilicher
Straße/Niederkasseler Straße zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und
Fußgänger v.a. Kind
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 09.08.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Bürgerantrag 220609 wurde am 01.06.2022 mit Maßgabe vertagt. Hierzu
wird Folgendes mitgeteilt:
Zu 1. Zur Erörterung des Sachverhalts hat zunächst ein Vor-Ort-Termin mit
dem Antragssteller stattgefunden, bei dem die Auswirkungen einer baulichen
Umgestaltung dargelegt wurden. Unter anderem würde dadurch nur noch eine
sehr geringe Anzahl an Parkplätzen zu realisieren sein. Da der Antragstellende
selbst nicht wohnhaft in der Vilicher Straße ist, wurde darum gebeten, dass der
vorliegende Bürgerantrag nicht weiterverfolgt wird.
Zu 2. Soweit es sich bei den möglichen straßenbaulichen Maßnahmen um eine
beitragspflichtige Erneuerung oder Verbesserung handelt, lösen diese
Beitragspflichten nach § 8 KAG aus. Die anfallenden Straßenausbaubeiträge
werden derzeit vom Land NRW zu 100% übernommen, sofern die Maßnahme
im Straßen- und Wegekonzept erfasst ist. Die entsprechende Förderrichtlinie ist
befristet bis zum 31.12.2026. Allerdings ist die Straße bisher nicht im Straßen-
und Wegekonzept enthalten, weshalb aktuell keine zeitliche
Umsetzungsperspektive mitgeteilt werden kann. Darüber hinaus ist damit auch
nicht garantiert, dass ein Ausbau innerhalb des genannten Förderzeitraums
erfolgen kann.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 09:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de