220609-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einrichtung/Ausweisung einer Spielstraße im Abschnitt Vilicher Straße in Beuel, ab Einmündung Grabenstraße bis Wendehammer Vilicher Straße/Niederkasseler Straße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger v.a. Kind
Kerndaten
- Nummer
- 220609-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220609-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Einrichtung/Ausweisung einer Spielstraße im Abschnitt Vilicher Straße in Beuel, ab Einmündung Grabenstraße bis Wendehammer Vilicher Straße/Niederkasseler Straße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger v.a. Kind Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 09.08.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Bürgerantrag 220609 wurde am 01.06.2022 mit Maßgabe vertagt. Hierzu wird Folgendes mitgeteilt: Zu 1. Zur Erörterung des Sachverhalts hat zunächst ein Vor-Ort-Termin mit dem Antragssteller stattgefunden, bei dem die Auswirkungen einer baulichen Umgestaltung dargelegt wurden. Unter anderem würde dadurch nur noch eine sehr geringe Anzahl an Parkplätzen zu realisieren sein. Da der Antragstellende selbst nicht wohnhaft in der Vilicher Straße ist, wurde darum gebeten, dass der vorliegende Bürgerantrag nicht weiterverfolgt wird. Zu 2. Soweit es sich bei den möglichen straßenbaulichen Maßnahmen um eine beitragspflichtige Erneuerung oder Verbesserung handelt, lösen diese Beitragspflichten nach § 8 KAG aus. Die anfallenden Straßenausbaubeiträge werden derzeit vom Land NRW zu 100% übernommen, sofern die Maßnahme im Straßen- und Wegekonzept erfasst ist. Die entsprechende Förderrichtlinie ist befristet bis zum 31.12.2026. Allerdings ist die Straße bisher nicht im Straßen- und Wegekonzept enthalten, weshalb aktuell keine zeitliche Umsetzungsperspektive mitgeteilt werden kann. Darüber hinaus ist damit auch nicht garantiert, dass ein Ausbau innerhalb des genannten Förderzeitraums erfolgen kann. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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