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220609-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einrichtung/Ausweisung einer Spielstraße im Abschnitt Vilicher Straße in Beuel, ab Einmündung Grabenstraße bis Wendehammer Vilicher Straße/Niederkasseler Straße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger v.a. Kind

Nummer
220609-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.04.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 09.08.2023 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 59,7 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 220609 Bürgerantrag: Einrichtung/Ausweisung einer Spielstraße im Abschnitt Vilicher Straße in Beuel, ab Einmündung Grabenstraße bis Wendehammer Vilicher Straße/Niederkasseler Straße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger v.a. Kind

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220609-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Einrichtung/Ausweisung einer Spielstraße im
Abschnitt Vilicher Straße in Beuel, ab Einmündung
Grabenstraße bis Wendehammer Vilicher
Straße/Niederkasseler Straße zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und
Fußgänger v.a. Kind
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 01.06.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Aus Sicht der Verwaltung wäre die Einführung eines verkehrsberuhigten
Bereichs (“Spielstraße”) im genannten Abschnitt der Vilicher Straße
grundsätzlich denkbar und sinnvoll. Allerdings wäre dies nur mittels baulicher
Anpassung zu realisieren. Das vorherrschende Trenn- müsste in ein
Mischprinzip umgewandelt werden. Da es sich im vorliegenden Fall um eine
Sackgasse handelt, ist davon auszugehen, dass die beschriebenen Probleme
vornehmlich durch Anwohnerinnen und Anwohner ausgelöst werden. Ggf. kann
hier bereits durch informelle, nachbarschaftliche Kommunikation eine
Verbesserung der Situation erreicht werden.
Für eine bauliche Umwandlung der Straße müsste ein entsprechender
Beschluss in der Bezirksvertretung herbeigeführt werden. Je nach Umfang der
straßenbaulichen Maßnahmen sind diese geeignet, Beitragspflichten nach § 8
KAG auszulösen.
Anlage/n
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