220604 · Beschlussvorlage
Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Seilbahnplanung stoppen"
Kerndaten
- Nummer
- 220604
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 220604 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 30 Amt für Recht und Versicherungen Dezernat: Dez. II Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Seilbahnplanung stoppen" Beratungsfolge Rat 04.04.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat stellt fest, dass das Bürgerbegehren „Seilbahnplanung stoppen“ unzulässig ist. Begründung Nach § 26 Abs. 2 Sätze 7 bis 9 GO NRW hat der Rat innerhalb von 8 Wochen über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens – mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 GO NRW (Unterschriftenquorum) – zu entscheiden, wenn dies von den Vertretungsberechtigten und mindestens 25 Unterzeichner*innen nach Vorlage der Kostenschätzung der Verwaltung beantragt wird. I. Mit Schreiben vom 09.12.2021, bei der Stadt Bonn (Amt 33) am 10.12.2021 eingegangen, teilten zwei Initiativen der Verwaltung mit, die Durchführung eines gegen den Ratsbeschluss vom 09.12.2021 (Ds-Nr. 212071) gerichteten Bürgerbegehrens zu beabsichtigen. Die mit der Anzeige vorgelegte Fragestellung war auf den Stopp der Seilbahnplanungen vom Venusberg zum Schießbergweg gerichtet. Nach erfolgter Beratung durch die Verwaltung i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 4 GO NRW und zwischenzeitlichen Bekanntwerdens einer im Auftrag der Stadt für einen möglichen Ratsbürgerentscheid anwaltlich geprüften Fragestellung, teilten die Initiatoren unter Benennung von Herrn Gundolf Reichert, Herrn Michael Schaake und Herrn Dr. Hajo Goertz als Vertretungsberechtigte folgende Fragestellung mit, zu der die Verwaltung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW den Vertretungsberechtigten am 18.02.2022 die erforderliche Kostenschätzung übersandt hat: „Soll die Stadt Bonn ihre bisherigen Überlegungen stoppen, das ÖPNV- Angebot um eine Seilbahnverbindung zwischen Venusberg und rechter Rheinseite zu ergänzen, deren Bau trotz Förderung aus Landesmitteln sowie deren Betrieb den Haushalt der Stadt Bonn in Millionenhöhe belasten undSeite 1 von 17 Seite 2 gleichzeitig Landschaftsschutzgebiete, Biotope, das Stadtbild und das Rheintal stark beeinträchtigen würde?“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigefügte Unterschriftenliste (Anlage 1) sowie die Sachverhaltsdarstellung des beiliegenden Rechtsgutachtens des Rechtsamts (Anlage 2) Bezug genommen. Am 22.02.2022 beantragten die Vertretungsberechtigten sowie 39 Unterzeichner*innen daraufhin die Vorprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW. II. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wurde – mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 GO NRW (Unterschriftenquorum) – aufgrund der beantragten Vorabprüfung i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW durch das Rechtsamt geprüft, auf dessen beiliegendes Rechtsgutachten (Anlage 2) Bezug genommen wird. Demnach ist das Bürgerbegehren unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig: - entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist die Fragestellung nicht hinreichend bestimmt; - Fragestellung und Begründung fehlt es an der erforderlichen Kongruenz; - das Bürgerbegehren ist auf eine nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW ausgeschlossene Angelegenheit gerichtet, da es sich um eine Angelegenheit handelt, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden ist. Anlage/n 1 Anlage 1 Unterschriftenliste_Bürgerbegehren_7_Geschwärzt (öffentlich) 2 Anlage 2 Rechtsgutachten Bürgerbegehren Seilbahnplanung stoppen (öffentlich)Seite 2 von 17 Unterschriftenliste Bürgerbegehren „Seilbahnplanung stoppen“ Bürgerbegehren „Seilbahnplanung stoppen“ gemäß § 26 der Gemeindeordnung NRW Die Stadt Bonn plant den Bau einer Seilbahn von Ramersdorf über den Rhein zum Venusberg. Die zu Grunde liegende Machbarkeitsstudie enthält zahlreiche nachweisbare Fehler, die bisher nicht korrigiert wurden. So wurden z.B. Ausfälle aufgrund von Starkwind und Gewittern nicht berücksichtigt, die zusammen mit den Unterbrechungen durch Wartung mehr als 10% der Betriebs- zeiten ausmachen. In der auf der Machbarkeitsstudie basierenden Nutzen-Kosten-Analyse werden sog. Reisezeiteinsparungen fehlerhaft in die Berechnungen einbezogen, ohne die hier not- wendigen Zuwege und zur Erreichung der Ziele notwendige Fußwege zu berücksichtigen, was zu massiven Verzerrungen auf Nutzenseite führt. Die Realisierung des Projekts erzeugt unkalkulierbare Kostenrisiken, Fehlplanung ohne verkehrlichen Nutzen, Risiken und Ausfälle im Betrieb. Selbst im Falle einer Zuschussförderung sind die restlichen, nicht förderfähigen Ausgaben und die in jedem Jahr anfallenden Betriebskosten von der Stadt oder der SWB zu tragen. Dies kann die Stadt Bonn in massive wirtschaftliche Schwie- rigkeiten bringen, bis hin zum Nothaushalt. Gleichzeitig führt das Projekt zu einer Zerstörung des Stadtbildes und der Landschaft, besonders des Venusberghangs und des Rheintals, zu einer starken Beeinträchtigung von Flora und Fauna (Landschaftsschutzgebiete Venusberghang, Rheinaue, und Rheinufer) und zu einer massiven Beeinflussung des Klimas durch bei der Stromer- zeugung anfallendes CO2, was nicht tolerierbar ist und uns und unsere Nachkommen gefährdet. Schließlich droht die Abholzung einer Rettungsschneise im Venusberghang, das Überfliegen einer Schule, eines Spielplatzes und eines Biotops. Die Stadt Bonn hat sich zur Nachhaltigkeit und zum Schutz der Natur und des Klimas verpflichtet. Damit ist der Bau und Betrieb einer Seil- bahn nicht vereinbar. Abstimmungsfrage: „Soll die Stadt Bonn ihre bisherigen Überlegungen stoppen, das ÖPNV-Angebot um eine Seilbahnverbindung zwischen Venusberg und rechter Rheinseite zu ergänzen, deren Bau trotz Förderung aus Landesmitteln sowie deren Betrieb den Haushalt der Stadt Bonn in Millionenhöhe belasten und gleichzeitig Landschaftsschutzgebiete, Biotope, das Stadtbild und das Rheintal stark beeinträchtigen würde?“ Kostenschätzung: Vertretungsberechtigte: Gundolf Reichert Michael Schaake Dr. Hajo Goertz Name Vorname Straße PLZ Ort Geburtsdatum Unterschrift Anmerkung der Behörde 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10Seite 3 von 17 Amt 30 Rechtsgutachten: Bürgerbegehren „Seilbahnplanung stoppen“ - Vorabprüfung der Zulässigkeit i.S.d. § 26 Abs. 2 Sätze 7 und 8 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) – Bonn, 18.03.2022Seite 4 von 17 - 2 - I. Sachverhalt Mit Schreiben vom 09.12.2021, bei der Stadt Bonn (Amt 33) am 10.12.2021 eingegangen, teilten zwei Initiativen der Verwaltung mit, die Durchführung eines gegen den Ratsbeschluss vom 09.12.2021 gerichteten Bürgerbegehrens zu beabsichtigen. Der Ratsbeschluss vom 09.12.2021 (Ds-Nr. 212071) hat unter anderem folgenden Inhalt: „Beschluss: 1. Das positive Ergebnis der vorläufigen Standardisierten Bewertung zur Seilbahn wird unter Berücksichtigung der Folgekostenrechnung und der dargelegten Trassenführung zur Kenntnis genommen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, für das Projekt ‚Seilbahn Bonn‘ eine Antragstellung zur Aufnahme in den noch gültigen ÖPNV-Bedarfsplan und in den ÖPNV- Infrastrukturfinanzierungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen vorzunehmen und abhängig vom Ergebnis die Planungen weiter fortzuentwickeln. Dazu beantragt die Verwaltung die Zustimmung des Regionalrates unter Vorlage der standardisierten Bewertung und des Berichts sowie den von der CDU Ratsfraktion gestellten Fragen und Antworten. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, hinsichtlich einer Bürgerinformation und -beteiligung eine Kommunikationsstrategie sowie ein Kommunikations- und Beteiligungskonzept erarbeiten zu lassen.“ Zugleich mit der Anzeige des beabsichtigten Bürgerbegehrens wurde um die Kostenschätzung der Verwaltung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW gebeten. Die dem Schreiben beigefügte Fragestellung lautete ursprünglich: „Soll die Planung und Realisierung einer Seilbahn in Bonn vom Venusberg zum Schießbergweg gestoppt werden?“ Auf Bitten der Initiatoren fand am 12.01.2022 ein Beratungsgespräch i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 4 GO NRW statt. Mit E-Mail vom 13.02.2022 teilten die Initiatoren mit, die Abstimmungsfrage sowie den Begründungstext auf der bereits mit Schreiben vom 09.12.2021 vorgelegten Unterschriftenliste ändern zu wollen. Die Fragestellung solle nunmehr lauten: „Soll die Stadt Bonn ihre bisherigen Überlegungen stoppen, das ÖPNV-Angebot um eine Seilbahnverbindung zwischen Venusberg und rechter Rheinseite zu ergänzen, deren Bau trotz Förderung aus Landesmitteln sowie deren Betrieb den Haushalt der Stadt Bonn in Millionenhöhe belasten und gleichzeitig Landschaftsschutzgebiete, Biotope, das Stadtbild und das Rheintal stark beeinträchtigen würde?“ Die der Abstimmungsfrage beigefügte Begründung lautet: „Die Stadt Bonn plant den Bau einer Seilbahn von Ramersdorf über den Rhein zum Venusberg. Die zu Grunde liegende Machbarkeitsstudie enthält zahlreiche nachweisbareSeite 5 von 17 - 3 - Fehler, die bisher nicht korrigiert wurden. So wurden z.B. Ausfälle aufgrund von Starkwind und Gewittern nicht berücksichtigt, die zusammen mit den Unterbrechungen durch Wartung mehr als 10% der Betriebszeiten ausmachen. In der auf der Machbarkeitsstudie basierenden Nutzen-Kosten-Analyse werden sog. Reisezeiteinsparungen fehlerhaft in die Berechnungen einbezogen, ohne die hier notwendigen Zuwege und zur Erreichung der Ziele notwendige Fußwege zu berücksichtigen, was zu massiven Verzerrungen auf Nutzenseite führt. Die Realisierung des Projekts erzeugt unkalkulierbare Kostenrisiken, Fehlplanung ohne verkehrlichen Nutzen, Risiken und Ausfälle im Betrieb. Selbst im Falle einer Zuschussförderung sind die restlichen, nicht förderfähigen Ausgaben und die in jedem Jahr anfallenden Betriebskosten von der Stadt oder der SWB zu tragen. Dies kann die Stadt Bonn in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, bis hin zum Nothaushalt. Gleichzeitig führt das Projekt zu einer Zerstörung des Stadtbildes und der Landschaft, besonders des Venusberghangs und des Rheintals, zu einer starken Beeinträchtigung von Flora und Fauna (Landschaftsschutzgebiete Venusberghang, Rheinaue, und Rheinufer) und zu einer massiven Beeinflussung des Klimas durch bei der Stromerzeugung anfallendes CO2, was nicht tolerierbar ist und uns und unsere Nachkommen gefährdet. Schließlich droht die Abholzung einer Rettungsschneise im Venusberghang, das Überfliegen einer Schule, eines Spielplatzes und eines Biotops. Die Stadt Bonn hat sich zur Nachhaltigkeit und zum Schutz der Natur und des Klimas verpflichtet. Damit ist der Bau und Betrieb einer Seilbahn nicht vereinbar.“ Als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens wurden die Bonner Bürger Herr Gundolf Reichert, Herr Michael Schaake und Herr Dr. Hajo Goertz benannt. Die nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW zu erstellende Kostenschätzung erfolgte zu der mit E-Mail vom 13.02.2022 zuletzt vorgelegten Abstimmungsfrage. Die von der Stadt Bonn für das wie vorstehend beschriebene Bürgerbegehren erstellte Kostenschätzung lautet demnach wie folgt: „Kostenschätzung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW Unmittelbare Kosten entstünden der Stadt Bonn durch die Annahme des Bürgerbegehrens nicht. Hinsichtlich etwaiger Folgekosten ist eine verlässliche Kostenschätzung auf Grundlage des derzeitigen Sachstands nicht möglich. Insbesondere lässt sich nicht abschätzen, ob voraussichtlich erforderlich werdende Umplanungen und ein Ausbau alternativer Verkehrsanbindungen mit Mehr- oder Minderkosten verbunden sein werden.“ Diese wurde den Vertretungsberechtigten am 18.02.2022 übersandt. Am 22.02.2022 beantragten die Vertretungsberechtigten daraufhin die Vorprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW. Der Antrag enthält die zuletzt genannte Fragestellung mitsamt der bereits zitierten Begründung sowie die Kostenschätzung der Verwaltung. Unterzeichnet wurde der Antrag von 42 Bürgerinnen und Bürgern. Die Gültigkeit der Unterschriften wurde durch das federführende Wahlamt (Amt 33) bestätigt. II. PrüfungsmaßstabSeite 6 von 17 - 4 - Die (Vorab-)Prüfung der Zulässigkeit richtet sich nach § 26 GO NRW. Dieser lautet wie folg: „§ 26 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (1) Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend. (2) Das Bürgerbegehren muss in Textform eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung in Textform mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten in Textform eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben. Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig ist. Der Antrag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Rat kann in der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf den Hauptausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. Absatz 6 Satz 3 und 6 gilt entsprechend. (3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Rates, muß es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluß, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. Nach der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Mitteilung der Verwaltung nach Absatz 2 Satz 5 gehemmt. Nach einem Antrag nach Absatz 2 Satz 7 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 gehemmt. (4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden - bis 10.000 Einwohner von 10 % - bis 20.000 Einwohner von 9 % - bis 30.000 Einwohner von 8 % - bis 50.000 Einwohner von 7 % - bis 100.000 Einwohner von 6 % - bis 200.000 Einwohner von 5 % - bis 500.000 Einwohner von 4 % - über 500.000 Einwohner von 3 % der Bürger unterzeichnet sein.Seite 7 von 17 - 5 - Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 entsprechend. Nach Absatz 2 Satz 8 erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im übrigen gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. (5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über 1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, 2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde, 3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte, 4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, 5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. (6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 oder Satz 10 vor, so entscheidet der Rat lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach Satz 1 oder Satz 2 abschließend festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). (7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent, über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 Prozent, mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 Prozent der Bürger beträgt. § 4 Absatz 7 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es giltSeite 8 von 17 - 6 - dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. (9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss, 2. bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind, 3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an die Stelle des Rates tritt. (10) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln. Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen. III. Rechtliche Würdigung Nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW können die Vertretungsberechtigten, nachdem die Kostenschätzung der Verwaltung vorliegt, beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 (Unterzeichnung durch 4 % der Bürgerinnen und Bürger) zulässig ist. Über diesen Antrag hat der Rat nach § 26 Abs. 2 Satz 9 GO NRW innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu entscheiden. Dies setzt voraus, dass die Antragsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW vorliegen (unter 1.) und das Bürgerbegehren – mit Ausnahme des Quorums – zulässig ist (unter 2.).Seite 9 von 17 - 7 - 1. Vorliegen der Antragsvoraussetzungen i.S. des § 26 Abs. 2 Sätze 7 und 8 GO NRW Nach § 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW ist der Antrag i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW in der gemäß § 25 Abs. 4 GO NRW vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Nach § 25 Abs. 4 GO NRW muss jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Antrags enthalten sowie Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zweifelsfrei erkennen lassen. Diese formalen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem am 22.02.2022 bei der Bundesstadt Bonn eingereichten Antrag i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW wurden Unterschriftenlisten beigefügt, die den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens sowie dessen Begründung und die Kostenschätzung der Verwaltung enthalten. Auch lassen sich den Unterschriftenlisten Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Anschriften der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner entnehmen. Darüber hinaus wurde der Antrag (mitsamt Unterschriftenlisten) schriftlich bei der Verwaltung eingereicht, sodass dieser auch dem Schriftformerfordernis i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW entspricht. Nach Prüfung durch das städtische Wahlamt liegen neben der Unterzeichnung durch die Vertretungsberechtigten auch die mindestens erforderlichen Unterschriften von 25 Bürgerinnen und Bürgern vor. Zwischenergebnis: Die Antragsvoraussetzungen für eine Vorabprüfung i.S. des § 26 Abs. 2 Sätze 7 und 8 GO NRW liegen vor. 2. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (mit Ausnahme Unterschriftenquorum) Das Bürgerbegehren müsste überdies – mit Ausnahme der Prüfung der erforderlichen Unterschriften i.S. des § 26 Abs. 4 GO NRW – zulässig sein. Dies setzt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zunächst voraus, dass es sich um eine Angelegenheit der Gemeinde handelt (Verbandskompetenz), über die an Stelle des Rates (Organkompetenz) entschieden werden soll (unter a)). Darüber hinaus müssen die formalen Anforderungen i.S. des § 26 Abs. 2 GO NRW vorliegen (unter b)). Schließlich darf kein Ausschlussgrund gemäß § 26 Abs. 5 GO NRW vorliegen (unter c)). a) Zuständigkeit aa) Verbandskompetenz Es muss sich nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW um eine Angelegenheit der Gemeinde handeln. Damit sind nur solche Angelegenheiten einem Bürgerbegehren zugänglich, die dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen sind (BeckOK KommunalR NRW/Dietlein/Peters, GO NRW, § 26Seite 10 von 17 - 8 - Rn. 40). Nach der Rechtsprechung werden jedenfalls diejenigen Bedürfnisse und Interessen erfasst, „die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben […], die also den Gemeindebürgern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen“ (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988 – 2 BvR 1619, 1628/83, BVerfGE 79, 127 <151 f.>). Dies ist vorliegend der Fall. Das Bürgerbegehren richtet sich gegen die Überlegungen der Bundesstadt Bonn, das ÖPNV-Angebot um eine Seilbahnverbindung zwischen Venusberg und rechter Rheinseite zu ergänzen. Die Verkehrsplanung und insbesondere der Öffentliche Personennahverkehrs sind Aufgaben der Daseinsvorsorge (vgl. § 1 Abs. 1 ÖPNVG NRW). Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte (§ 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW). Die Frage, ob das ÖPNV-Angebot in der Bundesstadt Bonn durch eine Seilbahn ergänzt wird, betrifft somit eine Frage, die in die Verbandskompetenz der kreisfreien Stadt Bonn fällt. bb) Organkompetenz Da Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW darauf gerichtet sind, dass die Bürgerinnen und Bürger anstelle des Rates entscheiden, setzt dies voraus, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit des Rates fällt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Danach würde die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Angelegenheit in die Zuständigkeit des Rates fallen. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S. des § 41 Abs. 3 GO NRW, das als auf den Bürgermeister übertragen gilt. Auch handelt es sich nicht um eine Angelegenheit, die den Bezirksvertretungen nach § 37 Abs. 1 GO NRW obliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Vorliegend betrifft die Seilbahn, deren weitere Planung durch das Bürgerbegehren verhindert werden soll, mehrere Stadtbezirke und ist darüber hinaus von gesamtstädtischer und sogar überregionaler Bedeutung. Eine Zuständigkeit der Bezirksvertretung liegt daher nicht vor. Zwischenergebnis: Die erforderliche Verbands- und Organkompetenz liegen vor.Seite 11 von 17 - 9 - b) Formale Anforderungen nach § 26 Abs. 2 GO NRW Aus § 26 Abs. 2 GO NRW ergeben sich verschiedene formale Anforderungen an das Bürgerbegehren, deren Vorliegen auch bereits im Rahmen der Vorabprüfung der Zulässigkeit festzustellen ist. aa) Vertretungsberechtigte Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss das Bürgerbegehren bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Dies ist vorliegend der Fall. bb) Frist und Quorum Nach § 26 Abs. 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Rates richtet (sog. kassatorisches Bürgerbegehren), innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag eingereicht sein, sofern der Beschluss – wie hier – nicht der Bekanntmachung bedarf. Nach § 26 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GO NRW ist diese Frist jedoch für die Zeiten der Erstellung der Kostenschätzung der Verwaltung sowie der Vorabprüfung gehemmt. Aus diesem Grund kann zum jetzigen Zeitpunkt eine Entscheidung über das fristgemäße Einreichen des Bürgerbegehrens nicht getroffen werden. Jedenfalls ist die Frist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verstrichen. Fraglich könnte in diesem Zusammenhang sein, ob die Änderung der Fragestellung mit Schreiben vom 13.02.2022 Einfluss auf den Fristenlauf nimmt. Eine abschließende Feststellung kann erst nach Einreichen der Unterschriften erfolgen. Die Besonderheit einer Vorabprüfung i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW ist, dass die Zulässigkeit mit Ausnahme des erforderlichen Unterschriftenquorums nach § 26 Abs. 4 GO NRW erfolgt. Daher ist das Vorliegen der erforderlichen Unterschriften zu einem späteren Zeitpunkt festzustellen. cc) Bestimmtheit der Fragestellung Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss das (einzureichende) Bürgerbegehren unter anderem die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. In Zusammenschau mit § 26 Abs. 7 GO NRW ergibt sich, dass die Frage so formuliert sein muss, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann (BeckOK KommunalR NRW/Dietlein/Peters, GO NRW, § 26 Rn. 19). Dies setzt voraus, dass die Fragestellung eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt ist; die Bürgerinnen und Bürger müssen schon aus der Fragestellung erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben, sodass die Fragestellung in sich widerspruchsfrei, in allenSeite 12 von 17 - 10 - Teilen nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein muss; bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass bietenden Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung zu verneinen (OVG NRW, Beschl. v. 21.06.2013 – 15 B 697/13, KommJur 2014, 60). Vor diesem Hintergrund bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit der zuletzt vorgelegten Fragestellung Bedenken. Einerseits bezieht sich die Fragestellung auf einen Stopp der Überlegungen zur Ergänzung des ÖPNV-Angebots durch eine Seilbahn vom Venusberg zur rechten Rheinseite. Gleichzeitig enthält die Fragestellung jedoch – sozusagen als vorweggenommene Begründung – Hinweise darauf, dass durch den Bau „der“ Seilbahn der Haushalt der Stadt Bonn trotz Förderung erheblich belastet werde und Landschaftsschutzgebiete, Biotope, das Stadtbild und das Rheintal stark beeinträchtigen würden. Damit geht aus der Fragestellung nicht eindeutig hervor, ob sich das Bürgerbegehren tatsächlich (lediglich) gegen die Ergänzung des ÖPNV-Angebots richtet oder ob stattdessen vielmehr der Bau „der“ Seilbahn in seiner konkreten Form verhindert werden soll. Diese Aspekte sind voneinander zu trennen, da sie zwei unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Die Frage zur Aufnahme einer Seilbahn in das ÖPNV-Angebot – z.B. durch Ergänzung des Nahverkehrsplans – kann nicht gleichgesetzt werden mit dem tatsächlichen Bau einer Seilbahn. Denn letzteres wäre auch ohne Integrierung einer Seilbahn in den ÖPNV denkbar. Es ist daher unklar, ob sich das Bürgerbegehren mit seiner Fragestellung lediglich dagegen ausspricht, „die“ Seilbahn zum Bestandteil des ÖPNV-Angebots zu machen oder ob nicht vielmehr bereits der Bau der Seilbahn verhindert werden soll. Auch wenn die vorgelegte Begründung im Wege der Auslegung darauf hindeuten mag, dass letzteres beabsichtigt ist, entbindet dies nicht von der Verpflichtung, die Frage selbst hinreichend bestimmt zu formulieren. Gerade mit Blick auf die Funktion der Frage für einen späteren Bürgerentscheid, der einen Ratsbeschluss ersetzt (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 8 S. 1 GO NRW), muss die Frage selbst aus Gründen der Rechtsklarheit so eindeutig formuliert sein, dass sie auch bei isolierter Betrachtung keinen Zweifel an ihrem Inhalt aufkommen lässt (OVG NRW, Beschl. v. 21.06.2013 – 15 B 697/13, KommJur 2014, 60 <61>). dd) Kongruenz von Fragestellung und Begründung Des Weiteren erfordert § 26 Abs. 1 S. 1 GO NRW Kongruenz zwischen Fragestellung und Begründung. Die zur Entscheidung zu bringende Frage und die Begründung stehen in einem inneren Zusammenhang, sodass diese thematisch deckungsgleich sein, sich also auf denselben Gegenstand beziehen müssen (OVG NRW, Beschl. v. 08.11.2011 – 15 A 1668/11, BeckRS 2011, 55750; Urt. v. 07.10.2020 – 15 A 2927/18, BeckRS 2020, 27713 Rn. 77). Sind Fragestellung und Begründung nicht kongruent und damit für den Bürger unklar,Seite 13 von 17 - 11 - so fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit der Fragestellung (VG Mainz, Urt. v. 13.03.2015 – 3 K 781/14.MZ, BeckRS 2015, 47313 Rn. 32). Auch daran gemessen bestehen Bedenken an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die Fragestellung (lediglich) auf den Stopp der Überlegungen zur Ergänzung des ÖPNV-Angebots bezieht, so wäre diese Fragestellung mit der beigefügten Begründung nicht kongruent. Denn die darin genannten Argumente setzen sich mit der Frage der Ergänzung des ÖPNV-Angebots schon gar nicht auseinander, sondern stellen die Auswirkungen der Seilbahn als solche in den Mittelpunkt. Die Begründung zielt damit ganz offensichtlich auf eine Verhinderung der Seilbahn in Gänze und in ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Somit weicht die Begründung jedoch von der eigentlichen Fragestellung, die auf das ÖPNV- Angebot abzielt, ab. ee) Inhaltlich Richtigkeit der Begründung Das Begründungserfordernis gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW soll dazu beitragen, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären und dient maßgeblich dazu, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen (BeckOK KommunalR NRW/Dietlein/Peters, GO NRW, § 26 Rn. 21). Diese Aufklärungsfunktion kann nur erreicht werden, wenn die Begründung nicht nur vorhanden, sondern die darin dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlichen sind, auch zutreffend wiedergegeben sind; auf eine Täuschungsabsicht kommt es insoweit nicht an (OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2004 – 15 B 522/04, NVwZ- RR 2004, 519; Urt. v. 07.10.2020 – 15 A 2927/18, BeckRS 2020, 27713 Rn. 74). Auch insoweit stößt die Begründung auf Bedenken, etwa wenn behauptet wird, die Machbarkeitsstudie enthalte zahlreiche nachweisbare Fehler, bei der Nutzen-Kosten-Analyse würden Reisezeiteinsparungen fehlerhaft in die Berechnung einbezogen, die Planung sei ohne verkehrlichen Nutzen, die Stadt könne durch die Seilbahn in den Nothaushalt geraten, durch bei der Stromerzeugung anfallendes CO2 werde das Klima massiv beeinträchtigt sowie es drohe eine Abholzung einer Rettungsschneise im Venusberghang. Hierbei dürfte es sich nicht lediglich um bloße Werturteile, sondern um Tatsachenbehauptungen handeln, an deren Wahrheitsgehalt zumindest Zweifel bestehen. Da es hierauf aufgrund der bereits zuvor genannten Mängel indes nicht entscheidungserheblich ankommt, kann dies vorliegend dahinstehen. Zwischenergebnis: Mangels hinreichender Bestimmtheit und Kongruenz von Fragestellung und Begründung ist das Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 1 S. 1 GO NRW unzulässig.Seite 14 von 17 - 12 - c) Kein Ausschluss nach § 26 Abs. 5 GO NRW Wenn man – entgegen dem bisherigen Ergebnis – unterstellt, die Fragestellung sei hinreichend bestimmt, müsste das Bürgerbegehren darüber hinaus eine zulässige Angelegenheit zum Gegenstand haben. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW ist ein Ratsbürgerentscheid unzulässig über „Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind“. Hintergrund des Ausschlusses ist der Umstand, dass den genannten Verfahren ein komplexer Abwägungsprozess zwischen öffentlichen und privaten Belangen zugrunde liegt und die einschlägigen Verfahrensregelungen bereits ein formalisiertes Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger vorsehen (BeckOK KommunalR NRW/Dietlein/Peters, GO NRW, § 26 Rn. 52). Entscheidungen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren zu treffen sind und die Berücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen erfordern, lassen sich aber nicht in das Schema einer Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ pressen (OVG NRW, Urt. v. 05.02.2002 – 15 A 1965/99, NVwZ-RR 2003, 448 <450>; Beschl. v. 17.07.2007 – 15 B 874/07, NVwZ-RR 2007, 903 <804>; Urt. v. 07.10.2020 – 15 A 2927/18, BeckRS 2020, 27713 <Rn. 80>). Der Begriff „Angelegenheiten“ ist dabei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW weit zu verstehen und zielt in einem umfassenden Sinne auf Sachentscheidungen, die auf ein planungs- oder zulassungsbedürftiges Vorhaben gerichtet sind; der Ausschlusstatbestand ist damit nicht auf den jeweiligen Inhalt der von § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW erfassten Entscheidungen (also z.B. die Feststellung des Plans) beschränkt, sondern geht darüber hinaus (OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 – 15 A 4343/19, BeckRS 2020, 15884 <Rn. 6>; Urt. v. 07.10.2020 – 15 A 2927/18, BeckRS 2020, 27713 <Rn. 80>). Dies folge bereits aus dem Wortlaut, des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW, nach dem nicht nur Angelegenheiten ausgeschlossen sind, die „in“ den genannten Verfahren zu entscheiden sind, sondern die „im Rahmen“ der genannten Verfahren zu entscheiden sind (OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 – 15 A 4343/19, BeckRS 2020, 15884 <Rn. 7>). Angesicht des insoweit umfassend zu verstehenden Ausschlussgrundes des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW komme es nicht darauf an, ob ein bestimmtes planfeststellungsbedürftiges Vorhaben durch das Bürgerbegehren angestoßen oder gerade verhindert werden soll; vielmehr zähle auch die Entscheidung dazu, ein solches Verfahren nicht oder nicht für ein bestimmtes Vorhaben einzuleiten (OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 – 15 A 4343/19, BeckRS 2020, 15884 <Rn. 11>). Dafür spricht letztlich auch, dass die Entscheidung über die Einleitung eines solches Verfahrens – anders als im Fall von BauleitverfahrenSeite 15 von 17 - 13 - i.S. des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW – gerade nicht ausgenommen ist. Auch eine Trennung zwischen einer politischen Initiativentscheidung und der eigentlichen planfeststellerischen Sachentscheidung widerspräche daher dem dargelegten weiten Verständnis des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW (OVG NRW, Urt. v. 05.02.2002 – 15 A 1965/99, NVwZ-RR 2003, 448 <449 f.>; Beschl. v. 16.06.2020 – 15 A 4343/19, BeckRS 2020, 15884 <Rn. 13>). Danach ist ein Bürgerbegehren, das sich gegen die Errichtung einer Seilbahn richtet, gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW unzulässig, da Seilbahnen nach § 3 Abs. 1 SeilbG NRW nur gebaut und geändert werden dürfen, wenn der Plan nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 VwVfG NRW vorher festgestellt ist oder eine Plangenehmigung erteilt wurde. Bei der Errichtung einer Seilbahn handelt es sich mithin um eine Angelegenheit, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden ist. Nichts Anderes gilt für die dem Bürgerbegehren zugrundeliegende Fragestellung. Wie bereits ausgeführt, richtet sich das Bürgerbegehren bei Auslegung anhand eines objektiven Empfängerhorizonts im Kern gegen den Bau einer Seilbahn. Die Anknüpfung der Fragestellung an die Ergänzung des ÖPNV-Angebots – die allem Anschein nach auf die im Rahmen des angedachten Ratsbürgerentscheids untersuchte Fragestellung zurückgeht – tritt demgegenüber in den Hintergrund. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass Wortlaut und Sinn des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW einen umfassenden Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes begründen, der nicht nur das planfeststellungsbedürftige Vorhaben als solches dem Bürgerbegehren entzieht, sondern auch mittelbar darauf gerichtete Maßnahmen, die sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleiden (OVG NRW, Urt. v. 28.01.2003 – 15 A 203/02, NVwZ-RR 2003, 584 <586>). Zwar ist es eine Frage des Einzelfalls, wo genau diese Grenze verläuft. Dies ermöglicht allerdings nicht eine Umgehung des Ausschlusstatbestands durch eine „geschickte Fragestellung“ (Becker, in: Articus/Schneider, GO NRW, 3. Aufl. 2009, § 26 Ziff. 2.2.3 unter Verweis auf VG Köln, Urt. v. 18.09.2008 – 4 K 1670/08, BeckRS 2010, 52173). Das Verwaltungsgericht Köln hat insoweit bereits entschieden, dass es nicht allein auf die zur Abstimmung gestellte Frage ankomme, sondern auch auf die Begründung und damit auf das eigentlich verfolgte Ziel (VG Köln, Urt. v. 18.09.2008 – 4 K 1670/08, BeckRS 2010, 52173). Mit Schreiben vom 08.03.2022 hat die Bezirksregierung Köln gegenüber der Stadt Bonn in Bezug auf den von mehreren Ratsfraktionen beantragten Ratsbürgerentscheid zur Seilbahn im Rahmen einer präventiven kommunalaufsichtsrechtlichen Prüfung zu erkennen gegeben, dass sie die in dem Antrag aufgeworfene Fragestellung wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW ebenfalls für unzulässig halte. Dann muss dies jedoch erst recht für die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Fragestellung gelten, die sich gerade nicht in einer Frage zur Ergänzung des ÖPNV-Angebots erschöpft, sondern auf die Verhinderung der Seilbahn gerichtet ist.Seite 16 von 17 - 14 - Zwischenergebnis: Das Bürgerbegehren ist nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW unzulässig, da es eine Angelegenheit betrifft, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden ist. IV. Gesamtergebnis Das zur Vorabprüfung i.S. des § 26 abs. 2 Satz 7 GO NRW vorgelegte Bürgerbegehren ist unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig. Einerseits ist die Fragestellung entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW schon nicht hinreichend bestimmt. Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Kongruenz von Fragestellung und Begründung. Es ist für die Bürgerinnen und Bürger unklar, ob lediglich darüber abgestimmt werden soll, die Seilbahn nicht in das ÖPNV-Angebot aufzunehmen oder ob vielmehr – was die Begründung insoweit nahelegt – der Bau der Seilbahn in seiner konkreten Form verhindert werden soll. Diese Unklarheit führt jedoch zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Betrachtet man Fragestellung und Begründung isoliert voneinander, so ist überdies zu konstatieren, dass diese nicht deckungsgleich sind. Während es in der Fragestellung vordergründig darum geht, eine Seilbahn nicht in das ÖPNV-Angebot aufzunehmen, stellt die Begründung in erster Linie auf die Nachteile „der“ Seilbahn als solches ab. Gerade weil das Bürgerbegehren damit im Kern die Verhinderung der Seilbahn (in ihrer konkreten Ausprägung) zum Ziel hat, handelt es sich überdies um ein unzulässiges Bürgerbegehren i.S. des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW, da es sich um eine Angelegenheit handelt, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden ist. Aus diesen Gründen hat der Rat gemäß § 26 Abs. 2 Satz 9 GO NRW festzustellen, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. gez. PenzSeite 17 von 17
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de