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220604 · Beschlussvorlage

Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Seilbahnplanung stoppen"

Nummer
220604
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 04.04.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
220604
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
30 Amt für Recht und Versicherungen
Dezernat:
Dez. II
Entscheidung über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens "Seilbahnplanung stoppen"
Beratungsfolge
Rat 04.04.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat stellt fest, dass das Bürgerbegehren „Seilbahnplanung stoppen“
unzulässig ist.
Begründung
Nach § 26 Abs. 2 Sätze 7 bis 9 GO NRW hat der Rat innerhalb von 8 Wochen
über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens – mit Ausnahme der
Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 GO NRW (Unterschriftenquorum) – zu
entscheiden, wenn dies von den Vertretungsberechtigten und mindestens 25
Unterzeichner*innen nach Vorlage der Kostenschätzung der Verwaltung
beantragt wird.
I.
Mit Schreiben vom 09.12.2021, bei der Stadt Bonn (Amt 33) am 10.12.2021
eingegangen, teilten zwei Initiativen der Verwaltung mit, die Durchführung eines
gegen den Ratsbeschluss vom 09.12.2021 (Ds-Nr. 212071) gerichteten
Bürgerbegehrens zu beabsichtigen. Die mit der Anzeige vorgelegte
Fragestellung war auf den Stopp der Seilbahnplanungen vom Venusberg zum
Schießbergweg gerichtet. Nach erfolgter Beratung durch die Verwaltung i.S.
des § 26 Abs. 2 Satz 4 GO NRW und zwischenzeitlichen Bekanntwerdens einer
im Auftrag der Stadt für einen möglichen Ratsbürgerentscheid anwaltlich
geprüften Fragestellung, teilten die Initiatoren unter Benennung von Herrn
Gundolf Reichert, Herrn Michael Schaake und Herrn Dr. Hajo Goertz als
Vertretungsberechtigte folgende Fragestellung mit, zu der die Verwaltung
gemäß § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW den Vertretungsberechtigten am
18.02.2022 die erforderliche Kostenschätzung übersandt hat:
„Soll die Stadt Bonn ihre bisherigen Überlegungen stoppen, das ÖPNV-
Angebot um eine Seilbahnverbindung zwischen Venusberg und rechter
Rheinseite zu ergänzen, deren Bau trotz Förderung aus Landesmitteln sowie
deren Betrieb den Haushalt der Stadt Bonn in Millionenhöhe belasten undSeite 1 von 17
Seite 2
gleichzeitig Landschaftsschutzgebiete, Biotope, das Stadtbild und das Rheintal
stark beeinträchtigen würde?“
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigefügte Unterschriftenliste (Anlage
1) sowie die Sachverhaltsdarstellung des beiliegenden Rechtsgutachtens des
Rechtsamts (Anlage 2) Bezug genommen.
Am 22.02.2022 beantragten die Vertretungsberechtigten sowie 39
Unterzeichner*innen daraufhin die Vorprüfung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW.
II.
Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wurde – mit Ausnahme der
Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 GO NRW (Unterschriftenquorum) – aufgrund
der beantragten Vorabprüfung i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW durch das
Rechtsamt geprüft, auf dessen beiliegendes Rechtsgutachten (Anlage 2) Bezug
genommen wird.
Demnach ist das Bürgerbegehren unter mehreren Gesichtspunkten
unzulässig:
- entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist die Fragestellung nicht hinreichend
bestimmt;
- Fragestellung und Begründung fehlt es an der erforderlichen Kongruenz;
- das Bürgerbegehren ist auf eine nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW
ausgeschlossene Angelegenheit gerichtet, da es sich um eine Angelegenheit
handelt, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden ist.
Anlage/n
1 Anlage 1 Unterschriftenliste_Bürgerbegehren_7_Geschwärzt (öffentlich)
2 Anlage 2 Rechtsgutachten Bürgerbegehren Seilbahnplanung stoppen
(öffentlich)Seite 2 von 17
Unterschriftenliste Bürgerbegehren „Seilbahnplanung stoppen“
Bürgerbegehren „Seilbahnplanung stoppen“ gemäß § 26 der Gemeindeordnung NRW
Die Stadt Bonn plant den Bau einer Seilbahn von Ramersdorf über den Rhein zum Venusberg. Die zu Grunde liegende Machbarkeitsstudie enthält zahlreiche nachweisbare Fehler, die bisher
nicht korrigiert wurden. So wurden z.B. Ausfälle aufgrund von Starkwind und Gewittern nicht berücksichtigt, die zusammen mit den Unterbrechungen durch Wartung mehr als 10% der Betriebs-
zeiten ausmachen. In der auf der Machbarkeitsstudie basierenden Nutzen-Kosten-Analyse werden sog. Reisezeiteinsparungen fehlerhaft in die Berechnungen einbezogen, ohne die hier not-
wendigen Zuwege und zur Erreichung der Ziele notwendige Fußwege zu berücksichtigen, was zu massiven Verzerrungen auf Nutzenseite führt.
Die Realisierung des Projekts erzeugt unkalkulierbare Kostenrisiken, Fehlplanung ohne verkehrlichen Nutzen, Risiken und Ausfälle im Betrieb. Selbst im Falle einer Zuschussförderung sind die
restlichen, nicht förderfähigen Ausgaben und die in jedem Jahr anfallenden Betriebskosten von der Stadt oder der SWB zu tragen. Dies kann die Stadt Bonn in massive wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten bringen, bis hin zum Nothaushalt. Gleichzeitig führt das Projekt zu einer Zerstörung des Stadtbildes und der Landschaft, besonders des Venusberghangs und des Rheintals, zu einer
starken Beeinträchtigung von Flora und Fauna (Landschaftsschutzgebiete Venusberghang, Rheinaue, und Rheinufer) und zu einer massiven Beeinflussung des Klimas durch bei der Stromer-
zeugung anfallendes CO2, was nicht tolerierbar ist und uns und unsere Nachkommen gefährdet. Schließlich droht die Abholzung einer Rettungsschneise im Venusberghang, das Überfliegen
einer Schule, eines Spielplatzes und eines Biotops. Die Stadt Bonn hat sich zur Nachhaltigkeit und zum Schutz der Natur und des Klimas verpflichtet. Damit ist der Bau und Betrieb einer Seil-
bahn nicht vereinbar.
Abstimmungsfrage: „Soll die Stadt Bonn ihre bisherigen Überlegungen stoppen, das ÖPNV-Angebot um eine Seilbahnverbindung zwischen Venusberg und
rechter Rheinseite zu ergänzen, deren Bau trotz Förderung aus Landesmitteln sowie deren Betrieb den Haushalt der Stadt Bonn in Millionenhöhe belasten
und gleichzeitig Landschaftsschutzgebiete, Biotope, das Stadtbild und das Rheintal stark beeinträchtigen würde?“
Kostenschätzung:
Vertretungsberechtigte: Gundolf Reichert Michael Schaake Dr. Hajo Goertz
Name Vorname Straße PLZ Ort Geburtsdatum Unterschrift Anmerkung der
Behörde
1
2
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7
8
9
10Seite 3 von 17
Amt 30
Rechtsgutachten:
Bürgerbegehren „Seilbahnplanung stoppen“
- Vorabprüfung der Zulässigkeit i.S.d. § 26 Abs. 2 Sätze 7 und 8 Gemeindeordnung
NRW (GO NRW) –
Bonn, 18.03.2022Seite 4 von 17
- 2 -
I. Sachverhalt
Mit Schreiben vom 09.12.2021, bei der Stadt Bonn (Amt 33) am 10.12.2021
eingegangen, teilten zwei Initiativen der Verwaltung mit, die Durchführung eines gegen
den Ratsbeschluss vom 09.12.2021 gerichteten Bürgerbegehrens zu beabsichtigen.
Der Ratsbeschluss vom 09.12.2021 (Ds-Nr. 212071) hat unter anderem folgenden
Inhalt:
„Beschluss:
1. Das positive Ergebnis der vorläufigen Standardisierten Bewertung zur Seilbahn wird
unter Berücksichtigung der Folgekostenrechnung und der dargelegten
Trassenführung zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, für das Projekt ‚Seilbahn Bonn‘ eine Antragstellung
zur Aufnahme in den noch gültigen ÖPNV-Bedarfsplan und in den ÖPNV-
Infrastrukturfinanzierungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen vorzunehmen und
abhängig vom Ergebnis die Planungen weiter fortzuentwickeln.
Dazu beantragt die Verwaltung die Zustimmung des Regionalrates unter Vorlage der
standardisierten Bewertung und des Berichts sowie den von der CDU Ratsfraktion
gestellten Fragen und Antworten.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, hinsichtlich einer Bürgerinformation und -beteiligung
eine Kommunikationsstrategie sowie ein Kommunikations- und Beteiligungskonzept
erarbeiten zu lassen.“
Zugleich mit der Anzeige des beabsichtigten Bürgerbegehrens wurde um die
Kostenschätzung der Verwaltung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW gebeten. Die
dem Schreiben beigefügte Fragestellung lautete ursprünglich:
„Soll die Planung und Realisierung einer Seilbahn in Bonn vom Venusberg zum
Schießbergweg gestoppt werden?“
Auf Bitten der Initiatoren fand am 12.01.2022 ein Beratungsgespräch i.S. des § 26
Abs. 2 Satz 4 GO NRW statt. Mit E-Mail vom 13.02.2022 teilten die Initiatoren mit, die
Abstimmungsfrage sowie den Begründungstext auf der bereits mit Schreiben vom
09.12.2021 vorgelegten Unterschriftenliste ändern zu wollen. Die Fragestellung solle
nunmehr lauten:
„Soll die Stadt Bonn ihre bisherigen Überlegungen stoppen, das ÖPNV-Angebot um eine
Seilbahnverbindung zwischen Venusberg und rechter Rheinseite zu ergänzen, deren Bau
trotz Förderung aus Landesmitteln sowie deren Betrieb den Haushalt der Stadt Bonn in
Millionenhöhe belasten und gleichzeitig Landschaftsschutzgebiete, Biotope, das Stadtbild
und das Rheintal stark beeinträchtigen würde?“
Die der Abstimmungsfrage beigefügte Begründung lautet:
„Die Stadt Bonn plant den Bau einer Seilbahn von Ramersdorf über den Rhein zum
Venusberg. Die zu Grunde liegende Machbarkeitsstudie enthält zahlreiche nachweisbareSeite 5 von 17
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Fehler, die bisher nicht korrigiert wurden. So wurden z.B. Ausfälle aufgrund von Starkwind
und Gewittern nicht berücksichtigt, die zusammen mit den Unterbrechungen durch Wartung
mehr als 10% der Betriebszeiten ausmachen. In der auf der Machbarkeitsstudie
basierenden Nutzen-Kosten-Analyse werden sog. Reisezeiteinsparungen fehlerhaft in die
Berechnungen einbezogen, ohne die hier notwendigen Zuwege und zur Erreichung der Ziele
notwendige Fußwege zu berücksichtigen, was zu massiven Verzerrungen auf Nutzenseite
führt.
Die Realisierung des Projekts erzeugt unkalkulierbare Kostenrisiken, Fehlplanung ohne
verkehrlichen Nutzen, Risiken und Ausfälle im Betrieb. Selbst im Falle einer
Zuschussförderung sind die restlichen, nicht förderfähigen Ausgaben und die in jedem Jahr
anfallenden Betriebskosten von der Stadt oder der SWB zu tragen. Dies kann die Stadt Bonn
in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, bis hin zum Nothaushalt. Gleichzeitig
führt das Projekt zu einer Zerstörung des Stadtbildes und der Landschaft, besonders des
Venusberghangs und des Rheintals, zu einer starken Beeinträchtigung von Flora und Fauna
(Landschaftsschutzgebiete Venusberghang, Rheinaue, und Rheinufer) und zu einer
massiven Beeinflussung des Klimas durch bei der Stromerzeugung anfallendes CO2, was
nicht tolerierbar ist und uns und unsere Nachkommen gefährdet. Schließlich droht die
Abholzung einer Rettungsschneise im Venusberghang, das Überfliegen einer Schule, eines
Spielplatzes und eines Biotops. Die Stadt Bonn hat sich zur Nachhaltigkeit und zum Schutz
der Natur und des Klimas verpflichtet. Damit ist der Bau und Betrieb einer Seilbahn nicht
vereinbar.“
Als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens wurden die Bonner Bürger Herr
Gundolf Reichert, Herr Michael Schaake und Herr Dr. Hajo Goertz benannt.
Die nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW zu erstellende Kostenschätzung erfolgte zu der
mit E-Mail vom 13.02.2022 zuletzt vorgelegten Abstimmungsfrage. Die von der Stadt
Bonn für das wie vorstehend beschriebene Bürgerbegehren erstellte Kostenschätzung
lautet demnach wie folgt:
„Kostenschätzung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW
Unmittelbare Kosten entstünden der Stadt Bonn durch die Annahme des Bürgerbegehrens
nicht. Hinsichtlich etwaiger Folgekosten ist eine verlässliche Kostenschätzung auf
Grundlage des derzeitigen Sachstands nicht möglich. Insbesondere lässt sich nicht
abschätzen, ob voraussichtlich erforderlich werdende Umplanungen und ein Ausbau
alternativer Verkehrsanbindungen mit Mehr- oder Minderkosten verbunden sein werden.“
Diese wurde den Vertretungsberechtigten am 18.02.2022 übersandt. Am 22.02.2022
beantragten die Vertretungsberechtigten daraufhin die Vorprüfung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW. Der Antrag enthält die zuletzt
genannte Fragestellung mitsamt der bereits zitierten Begründung sowie die
Kostenschätzung der Verwaltung. Unterzeichnet wurde der Antrag von 42 Bürgerinnen
und Bürgern. Die Gültigkeit der Unterschriften wurde durch das federführende Wahlamt
(Amt 33) bestätigt.
II. PrüfungsmaßstabSeite 6 von 17
- 4 -
Die (Vorab-)Prüfung der Zulässigkeit richtet sich nach § 26 GO NRW. Dieser lautet wie
folg:
„§ 26
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle des Rates über eine
Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine
Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz
2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.
(2) Das Bürgerbegehren muss in Textform eingereicht werden und die zur Entscheidung zu
bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen,
die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die
beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung in Textform
mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der
Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten in
Textform eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme
verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei
der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben. Wenn die Kostenschätzung
nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen zu
entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4
zulässig ist. Der Antrag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich
der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden
Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25
Bürgern zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu
entscheiden. Der Rat kann in der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach
Satz 7 auf den Hauptausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu
entscheiden hat. Absatz 6 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.
(3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Rates, muß es innerhalb
von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen
einen Beschluß, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach
dem Sitzungstag. Nach der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 ist der Ablauf der Fristen aus
Satz 1 und Satz 2 bis zur Mitteilung der Verwaltung nach Absatz 2 Satz 5 gehemmt. Nach
einem Antrag nach Absatz 2 Satz 7 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur
Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 gehemmt.
(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
- bis 10.000 Einwohner von 10 %
- bis 20.000 Einwohner von 9 %
- bis 30.000 Einwohner von 8 %
- bis 50.000 Einwohner von 7 %
- bis 100.000 Einwohner von 6 %
- bis 200.000 Einwohner von 5 %
- bis 500.000 Einwohner von 4 %
- über 500.000 Einwohner von 3 %
der Bürger unterzeichnet sein.Seite 7 von 17
- 5 -
Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der
Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 entsprechend. Nach Absatz
2 Satz 8 erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen. Die Angaben werden von der
Gemeinde geprüft. Im übrigen gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.
(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den
Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des
Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die
privatrechtlichen Entgelte,
4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines
förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines
abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren
Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme
der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb
der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
(6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Liegt bereits eine
Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 oder Satz 10 vor, so entscheidet der Rat lediglich
darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. Gegen die ablehnende
Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz
2 einen Rechtsbehelf einlegen. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so
ist innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ein
Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der
Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden,
den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
nach Satz 1 oder Satz 2 abschließend festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses
des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der
Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung
nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche
Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen
Bürgerbegehrens).
(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein
abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit
der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit
bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent,
über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 Prozent,
mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 Prozent
der Bürger beträgt.
§ 4 Absatz 7 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für
den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer
miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es giltSeite 8 von 17
- 6 -
dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen
Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid,
dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei
Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert
werden.
(9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk
durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die
Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe,
daß
1. das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss,
2. bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt
sind,
3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an die Stelle
des Rates tritt.
(10) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das
Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln.
Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen.
III. Rechtliche Würdigung
Nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW können die Vertretungsberechtigten, nachdem die
Kostenschätzung der Verwaltung vorliegt, beantragen zu entscheiden, ob das
Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 (Unterzeichnung
durch 4 % der Bürgerinnen und Bürger) zulässig ist. Über diesen Antrag hat der Rat
nach § 26 Abs. 2 Satz 9 GO NRW innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu
entscheiden.
Dies setzt voraus, dass die Antragsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW
vorliegen (unter 1.) und das Bürgerbegehren – mit Ausnahme des Quorums – zulässig
ist (unter 2.).Seite 9 von 17
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1. Vorliegen der Antragsvoraussetzungen i.S. des § 26 Abs. 2 Sätze 7 und 8 GO
NRW
Nach § 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW ist der Antrag i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW
in der gemäß § 25 Abs. 4 GO NRW vorgeschriebenen Form einschließlich der zur
Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden
Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens
25 Bürgern zu unterzeichnen. Nach § 25 Abs. 4 GO NRW muss jede Liste mit
Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Antrags enthalten sowie Namen,
Vornamen, Geburtsdaten und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
zweifelsfrei erkennen lassen. Diese formalen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Dem am 22.02.2022 bei der Bundesstadt Bonn eingereichten Antrag i.S. des § 26
Abs. 2 Satz 7 GO NRW wurden Unterschriftenlisten beigefügt, die den vollen Wortlaut
des Bürgerbegehrens sowie dessen Begründung und die Kostenschätzung der
Verwaltung enthalten. Auch lassen sich den Unterschriftenlisten Namen, Vornamen,
Geburtsdaten und Anschriften der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner entnehmen.
Darüber hinaus wurde der Antrag (mitsamt Unterschriftenlisten) schriftlich bei der
Verwaltung eingereicht, sodass dieser auch dem Schriftformerfordernis i.S. des § 26
Abs. 2 Satz 1 GO NRW entspricht. Nach Prüfung durch das städtische Wahlamt liegen
neben der Unterzeichnung durch die Vertretungsberechtigten auch die mindestens
erforderlichen Unterschriften von 25 Bürgerinnen und Bürgern vor.
Zwischenergebnis: Die Antragsvoraussetzungen für eine Vorabprüfung i.S. des § 26
Abs. 2 Sätze 7 und 8 GO NRW liegen vor.
2. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (mit Ausnahme Unterschriftenquorum)
Das Bürgerbegehren müsste überdies – mit Ausnahme der Prüfung der erforderlichen
Unterschriften i.S. des § 26 Abs. 4 GO NRW – zulässig sein. Dies setzt nach § 26
Abs. 1 Satz 1 GO NRW zunächst voraus, dass es sich um eine Angelegenheit der
Gemeinde handelt (Verbandskompetenz), über die an Stelle des Rates
(Organkompetenz) entschieden werden soll (unter a)). Darüber hinaus müssen die
formalen Anforderungen i.S. des § 26 Abs. 2 GO NRW vorliegen (unter b)). Schließlich
darf kein Ausschlussgrund gemäß § 26 Abs. 5 GO NRW vorliegen (unter c)).
a) Zuständigkeit
aa) Verbandskompetenz
Es muss sich nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW um eine Angelegenheit der
Gemeinde handeln. Damit sind nur solche Angelegenheiten einem
Bürgerbegehren zugänglich, die dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde
zuzuordnen sind (BeckOK KommunalR NRW/Dietlein/Peters, GO NRW, § 26Seite 10 von 17
- 8 -
Rn. 40). Nach der Rechtsprechung werden jedenfalls diejenigen Bedürfnisse
und Interessen erfasst, „die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie
einen spezifischen Bezug haben […], die also den Gemeindebürgern gerade
als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der
Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen“ (BVerfG, Beschl. v.
23.11.1988 – 2 BvR 1619, 1628/83, BVerfGE 79, 127 <151 f.>). Dies ist
vorliegend der Fall.
Das Bürgerbegehren richtet sich gegen die Überlegungen der Bundesstadt
Bonn, das ÖPNV-Angebot um eine Seilbahnverbindung zwischen Venusberg
und rechter Rheinseite zu ergänzen. Die Verkehrsplanung und insbesondere
der Öffentliche Personennahverkehrs sind Aufgaben der Daseinsvorsorge
(vgl. § 1 Abs. 1 ÖPNVG NRW). Die Planung, Organisation und Ausgestaltung
des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte (§ 3 Abs. 1
ÖPNVG NRW). Die Frage, ob das ÖPNV-Angebot in der Bundesstadt Bonn
durch eine Seilbahn ergänzt wird, betrifft somit eine Frage, die in die
Verbandskompetenz der kreisfreien Stadt Bonn fällt.
bb) Organkompetenz
Da Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW darauf gerichtet sind,
dass die Bürgerinnen und Bürger anstelle des Rates entscheiden, setzt dies
voraus, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit
des Rates fällt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat der Gemeinde für
alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die
Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Danach würde die mit dem
Bürgerbegehren verfolgte Angelegenheit in die Zuständigkeit des Rates fallen.
Insbesondere handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung
i.S. des § 41 Abs. 3 GO NRW, das als auf den Bürgermeister übertragen gilt.
Auch handelt es sich nicht um eine Angelegenheit, die den Bezirksvertretungen
nach § 37 Abs. 1 GO NRW obliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die
Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Vorliegend betrifft
die Seilbahn, deren weitere Planung durch das Bürgerbegehren verhindert
werden soll, mehrere Stadtbezirke und ist darüber hinaus von
gesamtstädtischer und sogar überregionaler Bedeutung. Eine Zuständigkeit der
Bezirksvertretung liegt daher nicht vor.
Zwischenergebnis: Die erforderliche Verbands- und Organkompetenz liegen
vor.Seite 11 von 17
- 9 -
b) Formale Anforderungen nach § 26 Abs. 2 GO NRW
Aus § 26 Abs. 2 GO NRW ergeben sich verschiedene formale Anforderungen
an das Bürgerbegehren, deren Vorliegen auch bereits im Rahmen der
Vorabprüfung der Zulässigkeit festzustellen ist.
aa) Vertretungsberechtigte
Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss das Bürgerbegehren bis zu drei Bürger
benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
(Vertretungsberechtigte). Dies ist vorliegend der Fall.
bb) Frist und Quorum
Nach § 26 Abs. 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW muss ein Bürgerbegehren, das sich
gegen einen Beschluss des Rates richtet (sog. kassatorisches
Bürgerbegehren), innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag
eingereicht sein, sofern der Beschluss – wie hier – nicht der Bekanntmachung
bedarf. Nach § 26 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GO NRW ist diese Frist jedoch für die
Zeiten der Erstellung der Kostenschätzung der Verwaltung sowie der
Vorabprüfung gehemmt. Aus diesem Grund kann zum jetzigen Zeitpunkt eine
Entscheidung über das fristgemäße Einreichen des Bürgerbegehrens nicht
getroffen werden. Jedenfalls ist die Frist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
verstrichen. Fraglich könnte in diesem Zusammenhang sein, ob die Änderung
der Fragestellung mit Schreiben vom 13.02.2022 Einfluss auf den Fristenlauf
nimmt. Eine abschließende Feststellung kann erst nach Einreichen der
Unterschriften erfolgen.
Die Besonderheit einer Vorabprüfung i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW ist,
dass die Zulässigkeit mit Ausnahme des erforderlichen Unterschriftenquorums
nach § 26 Abs. 4 GO NRW erfolgt. Daher ist das Vorliegen der erforderlichen
Unterschriften zu einem späteren Zeitpunkt festzustellen.
cc) Bestimmtheit der Fragestellung
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss das (einzureichende) Bürgerbegehren
unter anderem die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine
Begründung enthalten. In Zusammenschau mit § 26 Abs. 7 GO NRW ergibt
sich, dass die Frage so formuliert sein muss, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“
beantwortet werden kann (BeckOK KommunalR NRW/Dietlein/Peters, GO
NRW, § 26 Rn. 19). Dies setzt voraus, dass die Fragestellung eindeutig
formuliert, also hinreichend bestimmt ist; die Bürgerinnen und Bürger müssen
schon aus der Fragestellung erkennen können, für oder gegen was sie ihre
Stimme abgeben, sodass die Fragestellung in sich widerspruchsfrei, in allenSeite 12 von 17
- 10 -
Teilen nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein muss; bei
mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass bietenden
Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung zu
verneinen (OVG NRW, Beschl. v. 21.06.2013 – 15 B 697/13, KommJur 2014,
60).
Vor diesem Hintergrund bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit der zuletzt
vorgelegten Fragestellung Bedenken. Einerseits bezieht sich die Fragestellung
auf einen Stopp der Überlegungen zur Ergänzung des ÖPNV-Angebots durch
eine Seilbahn vom Venusberg zur rechten Rheinseite. Gleichzeitig enthält die
Fragestellung jedoch – sozusagen als vorweggenommene Begründung –
Hinweise darauf, dass durch den Bau „der“ Seilbahn der Haushalt der Stadt
Bonn trotz Förderung erheblich belastet werde und Landschaftsschutzgebiete,
Biotope, das Stadtbild und das Rheintal stark beeinträchtigen würden. Damit
geht aus der Fragestellung nicht eindeutig hervor, ob sich das Bürgerbegehren
tatsächlich (lediglich) gegen die Ergänzung des ÖPNV-Angebots richtet oder
ob stattdessen vielmehr der Bau „der“ Seilbahn in seiner konkreten Form
verhindert werden soll. Diese Aspekte sind voneinander zu trennen, da sie zwei
unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Die Frage zur Aufnahme einer
Seilbahn in das ÖPNV-Angebot – z.B. durch Ergänzung des Nahverkehrsplans
– kann nicht gleichgesetzt werden mit dem tatsächlichen Bau einer Seilbahn.
Denn letzteres wäre auch ohne Integrierung einer Seilbahn in den ÖPNV
denkbar. Es ist daher unklar, ob sich das Bürgerbegehren mit seiner
Fragestellung lediglich dagegen ausspricht, „die“ Seilbahn zum Bestandteil des
ÖPNV-Angebots zu machen oder ob nicht vielmehr bereits der Bau der
Seilbahn verhindert werden soll. Auch wenn die vorgelegte Begründung im
Wege der Auslegung darauf hindeuten mag, dass letzteres beabsichtigt ist,
entbindet dies nicht von der Verpflichtung, die Frage selbst hinreichend
bestimmt zu formulieren. Gerade mit Blick auf die Funktion der Frage für einen
späteren Bürgerentscheid, der einen Ratsbeschluss ersetzt (vgl. § 26 Abs. 1
S. 1, Abs. 8 S. 1 GO NRW), muss die Frage selbst aus Gründen der
Rechtsklarheit so eindeutig formuliert sein, dass sie auch bei isolierter
Betrachtung keinen Zweifel an ihrem Inhalt aufkommen lässt (OVG NRW,
Beschl. v. 21.06.2013 – 15 B 697/13, KommJur 2014, 60 <61>).
dd) Kongruenz von Fragestellung und Begründung
Des Weiteren erfordert § 26 Abs. 1 S. 1 GO NRW Kongruenz zwischen
Fragestellung und Begründung. Die zur Entscheidung zu bringende Frage und
die Begründung stehen in einem inneren Zusammenhang, sodass diese
thematisch deckungsgleich sein, sich also auf denselben Gegenstand beziehen
müssen (OVG NRW, Beschl. v. 08.11.2011 – 15 A 1668/11, BeckRS 2011,
55750; Urt. v. 07.10.2020 – 15 A 2927/18, BeckRS 2020, 27713 Rn. 77). Sind
Fragestellung und Begründung nicht kongruent und damit für den Bürger unklar,Seite 13 von 17
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so fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit der Fragestellung (VG Mainz,
Urt. v. 13.03.2015 – 3 K 781/14.MZ, BeckRS 2015, 47313 Rn. 32).
Auch daran gemessen bestehen Bedenken an der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die
Fragestellung (lediglich) auf den Stopp der Überlegungen zur Ergänzung des
ÖPNV-Angebots bezieht, so wäre diese Fragestellung mit der beigefügten
Begründung nicht kongruent. Denn die darin genannten Argumente setzen sich
mit der Frage der Ergänzung des ÖPNV-Angebots schon gar nicht auseinander,
sondern stellen die Auswirkungen der Seilbahn als solche in den Mittelpunkt.
Die Begründung zielt damit ganz offensichtlich auf eine Verhinderung der
Seilbahn in Gänze und in ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Somit weicht die
Begründung jedoch von der eigentlichen Fragestellung, die auf das ÖPNV-
Angebot abzielt, ab.
ee) Inhaltlich Richtigkeit der Begründung
Das Begründungserfordernis gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW soll dazu
beitragen, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner über den Sachverhalt und
die Argumente der Initiatoren aufzuklären und dient maßgeblich dazu,
Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen (BeckOK KommunalR
NRW/Dietlein/Peters, GO NRW, § 26 Rn. 21). Diese Aufklärungsfunktion kann
nur erreicht werden, wenn die Begründung nicht nur vorhanden, sondern die
darin dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlichen
sind, auch zutreffend wiedergegeben sind; auf eine Täuschungsabsicht kommt
es insoweit nicht an (OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2004 – 15 B 522/04, NVwZ-
RR 2004, 519; Urt. v. 07.10.2020 – 15 A 2927/18, BeckRS 2020, 27713 Rn. 74).
Auch insoweit stößt die Begründung auf Bedenken, etwa wenn behauptet wird,
die Machbarkeitsstudie enthalte zahlreiche nachweisbare Fehler, bei der
Nutzen-Kosten-Analyse würden Reisezeiteinsparungen fehlerhaft in die
Berechnung einbezogen, die Planung sei ohne verkehrlichen Nutzen, die Stadt
könne durch die Seilbahn in den Nothaushalt geraten, durch bei der
Stromerzeugung anfallendes CO2 werde das Klima massiv beeinträchtigt sowie
es drohe eine Abholzung einer Rettungsschneise im Venusberghang. Hierbei
dürfte es sich nicht lediglich um bloße Werturteile, sondern um
Tatsachenbehauptungen handeln, an deren Wahrheitsgehalt zumindest Zweifel
bestehen. Da es hierauf aufgrund der bereits zuvor genannten Mängel indes
nicht entscheidungserheblich ankommt, kann dies vorliegend dahinstehen.
Zwischenergebnis: Mangels hinreichender Bestimmtheit und Kongruenz von
Fragestellung und Begründung ist das Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 1 S. 1
GO NRW unzulässig.Seite 14 von 17
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c) Kein Ausschluss nach § 26 Abs. 5 GO NRW
Wenn man – entgegen dem bisherigen Ergebnis – unterstellt, die Fragestellung
sei hinreichend bestimmt, müsste das Bürgerbegehren darüber hinaus eine
zulässige Angelegenheit zum Gegenstand haben. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
GO NRW ist ein Ratsbürgerentscheid unzulässig über
„Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen
Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen,
immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens
zu entscheiden sind“.
Hintergrund des Ausschlusses ist der Umstand, dass den genannten Verfahren
ein komplexer Abwägungsprozess zwischen öffentlichen und privaten
Belangen zugrunde liegt und die einschlägigen Verfahrensregelungen bereits
ein formalisiertes Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung und Mitwirkung der
Bürgerinnen und Bürger vorsehen (BeckOK KommunalR NRW/Dietlein/Peters,
GO NRW, § 26 Rn. 52). Entscheidungen, die in einem förmlichen
Verwaltungsverfahren zu treffen sind und die Berücksichtigung und Abwägung
einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen erfordern, lassen sich aber
nicht in das Schema einer Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ pressen (OVG
NRW, Urt. v. 05.02.2002 – 15 A 1965/99, NVwZ-RR 2003, 448 <450>; Beschl.
v. 17.07.2007 – 15 B 874/07, NVwZ-RR 2007, 903 <804>; Urt. v. 07.10.2020 –
15 A 2927/18, BeckRS 2020, 27713 <Rn. 80>).
Der Begriff „Angelegenheiten“ ist dabei nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts NRW weit zu verstehen und zielt in einem
umfassenden Sinne auf Sachentscheidungen, die auf ein planungs- oder
zulassungsbedürftiges Vorhaben gerichtet sind; der Ausschlusstatbestand ist
damit nicht auf den jeweiligen Inhalt der von § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW
erfassten Entscheidungen (also z.B. die Feststellung des Plans) beschränkt,
sondern geht darüber hinaus (OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 – 15 A
4343/19, BeckRS 2020, 15884 <Rn. 6>; Urt. v. 07.10.2020 – 15 A 2927/18,
BeckRS 2020, 27713 <Rn. 80>). Dies folge bereits aus dem Wortlaut, des § 26
Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW, nach dem nicht nur Angelegenheiten
ausgeschlossen sind, die „in“ den genannten Verfahren zu entscheiden sind,
sondern die „im Rahmen“ der genannten Verfahren zu entscheiden sind (OVG
NRW, Beschl. v. 16.06.2020 – 15 A 4343/19, BeckRS 2020, 15884 <Rn. 7>).
Angesicht des insoweit umfassend zu verstehenden Ausschlussgrundes des
§ 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW komme es nicht darauf an, ob ein bestimmtes
planfeststellungsbedürftiges Vorhaben durch das Bürgerbegehren angestoßen
oder gerade verhindert werden soll; vielmehr zähle auch die Entscheidung
dazu, ein solches Verfahren nicht oder nicht für ein bestimmtes Vorhaben
einzuleiten (OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2020 – 15 A 4343/19, BeckRS 2020,
15884 <Rn. 11>). Dafür spricht letztlich auch, dass die Entscheidung über die
Einleitung eines solches Verfahrens – anders als im Fall von BauleitverfahrenSeite 15 von 17
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i.S. des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW – gerade nicht ausgenommen ist.
Auch eine Trennung zwischen einer politischen Initiativentscheidung und der
eigentlichen planfeststellerischen Sachentscheidung widerspräche daher dem
dargelegten weiten Verständnis des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW (OVG
NRW, Urt. v. 05.02.2002 – 15 A 1965/99, NVwZ-RR 2003, 448 <449 f.>; Beschl.
v. 16.06.2020 – 15 A 4343/19, BeckRS 2020, 15884 <Rn. 13>).
Danach ist ein Bürgerbegehren, das sich gegen die Errichtung einer Seilbahn
richtet, gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW unzulässig, da Seilbahnen
nach § 3 Abs. 1 SeilbG NRW nur gebaut und geändert werden dürfen, wenn
der Plan nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 VwVfG NRW vorher festgestellt ist
oder eine Plangenehmigung erteilt wurde. Bei der Errichtung einer Seilbahn
handelt es sich mithin um eine Angelegenheit, die im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden ist. Nichts Anderes gilt für die dem
Bürgerbegehren zugrundeliegende Fragestellung. Wie bereits ausgeführt,
richtet sich das Bürgerbegehren bei Auslegung anhand eines objektiven
Empfängerhorizonts im Kern gegen den Bau einer Seilbahn. Die Anknüpfung
der Fragestellung an die Ergänzung des ÖPNV-Angebots – die allem Anschein
nach auf die im Rahmen des angedachten Ratsbürgerentscheids untersuchte
Fragestellung zurückgeht – tritt demgegenüber in den Hintergrund. Das
Oberverwaltungsgericht NRW hat in seiner bisherigen Rechtsprechung
klargestellt, dass Wortlaut und Sinn des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW einen
umfassenden Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes begründen,
der nicht nur das planfeststellungsbedürftige Vorhaben als solches dem
Bürgerbegehren entzieht, sondern auch mittelbar darauf gerichtete
Maßnahmen, die sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleiden
(OVG NRW, Urt. v. 28.01.2003 – 15 A 203/02, NVwZ-RR 2003, 584 <586>).
Zwar ist es eine Frage des Einzelfalls, wo genau diese Grenze verläuft. Dies
ermöglicht allerdings nicht eine Umgehung des Ausschlusstatbestands durch
eine „geschickte Fragestellung“ (Becker, in: Articus/Schneider, GO NRW, 3.
Aufl. 2009, § 26 Ziff. 2.2.3 unter Verweis auf VG Köln, Urt. v. 18.09.2008 – 4 K
1670/08, BeckRS 2010, 52173). Das Verwaltungsgericht Köln hat insoweit
bereits entschieden, dass es nicht allein auf die zur Abstimmung gestellte Frage
ankomme, sondern auch auf die Begründung und damit auf das eigentlich
verfolgte Ziel (VG Köln, Urt. v. 18.09.2008 – 4 K 1670/08, BeckRS 2010, 52173).
Mit Schreiben vom 08.03.2022 hat die Bezirksregierung Köln gegenüber der
Stadt Bonn in Bezug auf den von mehreren Ratsfraktionen beantragten
Ratsbürgerentscheid zur Seilbahn im Rahmen einer präventiven
kommunalaufsichtsrechtlichen Prüfung zu erkennen gegeben, dass sie die in
dem Antrag aufgeworfene Fragestellung wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5
Satz 1 Nr. 4 GO NRW ebenfalls für unzulässig halte. Dann muss dies jedoch
erst recht für die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Fragestellung gelten, die
sich gerade nicht in einer Frage zur Ergänzung des ÖPNV-Angebots erschöpft,
sondern auf die Verhinderung der Seilbahn gerichtet ist.Seite 16 von 17
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Zwischenergebnis: Das Bürgerbegehren ist nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO
NRW unzulässig, da es eine Angelegenheit betrifft, die im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden ist.
IV. Gesamtergebnis
Das zur Vorabprüfung i.S. des § 26 abs. 2 Satz 7 GO NRW vorgelegte Bürgerbegehren
ist unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig. Einerseits ist die Fragestellung
entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW schon nicht hinreichend bestimmt. Darüber
hinaus fehlt es an der erforderlichen Kongruenz von Fragestellung und Begründung.
Es ist für die Bürgerinnen und Bürger unklar, ob lediglich darüber abgestimmt werden
soll, die Seilbahn nicht in das ÖPNV-Angebot aufzunehmen oder ob vielmehr – was
die Begründung insoweit nahelegt – der Bau der Seilbahn in seiner konkreten Form
verhindert werden soll. Diese Unklarheit führt jedoch zur Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens. Betrachtet man Fragestellung und Begründung isoliert voneinander,
so ist überdies zu konstatieren, dass diese nicht deckungsgleich sind. Während es in
der Fragestellung vordergründig darum geht, eine Seilbahn nicht in das ÖPNV-Angebot
aufzunehmen, stellt die Begründung in erster Linie auf die Nachteile „der“ Seilbahn als
solches ab. Gerade weil das Bürgerbegehren damit im Kern die Verhinderung der
Seilbahn (in ihrer konkreten Ausprägung) zum Ziel hat, handelt es sich überdies um ein
unzulässiges Bürgerbegehren i.S. des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW, da es sich
um eine Angelegenheit handelt, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens
zu entscheiden ist.
Aus diesen Gründen hat der Rat gemäß § 26 Abs. 2 Satz 9 GO NRW festzustellen,
dass das Bürgerbegehren unzulässig ist.
gez. PenzSeite 17 von 17

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Datenstand: 03.11.2026, 00:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de