220570-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Feuerwerk- und Böller-Aussetzung bis auf Weiteres
Kerndaten
- Nummer
- 220570-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220570-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Feuerwerk- und Böller-Aussetzung bis auf Weiteres Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.05.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Grundsätzlich ist die Stadt Bonn für den Themenkomplex „Feuerwerksverbot im Stadtgebiet Bonn“ rechtlich nicht zuständig, da für eine mögliche generelle Untersagung von Feuerwerken, auch im Stadtgebiet Bonn, bislang nur der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt. Nach § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember eines jeden Jahres nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen diese auch ohne besondere Erlaubnis von allen Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Daher besteht für die Stadt Bonn aktuell lediglich die Möglichkeit, an die Bonnerinnen und Bonner zu appellieren, in diesem Jahr auf ein privates Feuerwerk zum Jahreswechsel zu verzichten. Das Erfordernis von infektionsschutzrechtlichen Einschränkungen aufgrund einer eventuell neu entstehenden Dynamik des Corona-Infektionsgeschehens im kommenden Herbst und Winter kann derzeit nicht beurteilt werden. Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 1 von 2 Seite 2Seite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de