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220551 · Mitteilungsvorlage

Mitteilung über die vorliegenden Gutachten im Bebauungsplanverfahren "Deichmanns Aue", Ortsteil Rüngsdorf im Stadtbezirk Bad Godesberg

Nummer
220551
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
06.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.06.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 18.08.2022 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 220551-02 Mitteilung über die vorliegenden Gutachten im Bebauungsplanverfahren "Deichmanns Aue", Ortsteil Rüngsdorf im Stadtbezirk Bad Godesberg

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
220551
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Mitteilung über die vorliegenden Gutachten im
Bebauungsplanverfahren "Deichmanns Aue",
Ortsteil Rüngsdorf im Stadtbezirk Bad Godesberg
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.06.2022 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
18.08.2022 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Mit Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 08.12.2021 (DS-Nr.
211935) wurde die Verwaltung beauftragt zu prüfen welche Biotopqualitäten
das Plangebiet insbesondere für gefährdete Arten aufweist sowie
Fachgutachten zum Hochwasserschutz, zu Starkregenereignissen und zur
Hangsicherung zu erstellen.
Ergänzend zur Stellungnahme der Verwaltung (211935-01 ST) sind der Anlage
die Artenschutzprüfung Stufe I und II mit, das Plangebiet betreffenden,
Informationen bezüglich der Biotopqualität sowie der gefährdeten Arten zu
entnehmen.
Zudem wird die Baumkartierung und Baumbewertung als Anlage beigefügt.
Das wasserwirtschaftliche Gutachten bestehend aus einer topographischen
Gefährdungsanalyse, hydraulischer Gefährdungsanalyse,
Baugrunduntersuchung sowie einem Abwasserbeseitigungskonzept liegt der
Verwaltung im Entwurf vor und wird nach abgeschlossener Prüfung durch das
Fachamt, spätestens mit der Beschlussvorlage über die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit, veröffentlicht.
Die Zuständigkeit für die Neuberechnung und turnusmäßige Überprüfung der
Hochwassergefahren- und Risikokarten sowie des gesetzlich festgelegten
Überschwemmungsgebiets des Rheins liegt bei der Bezirksregierung Köln
(BRK). Für die Deichmanns Aue wurde ein privater Hochwasserschutz durch
die BRK genehmigt und gebaut, so dass der o. g. Bereich außerhalb des
gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiets liegt.
Die Bundesstadt Bonn ist für die Planung und Umsetzung des
Hochwasserschutzes am Rhein zuständig. Ein entsprechendes
Hochwasserschutzkonzept wurde bereits 1998 durch den Rat verabschiedetSeite 1 von 57
Seite 2
und seitdem werden die dort festgelegten Hochwasserschutzmaßnahmen
umgesetzt.
Die durch die Verwaltung beauftragten und in 2019 erstellten und
veröffentlichten Starkregengefahrenkarten geben die überflutungsgefährdeten
Bereiche im Bonner Stadtgebiet, die infolge von Starkregenereignissen
auftreten können, wieder.
Anlage/n
1 Baumbewertung Liste (öffentlich)
2 Baumbewertung Plan (öffentlich)
3 ASP-Stufe-I und II (öffentlich)Seite 2 von 57
Baumbewertungen Deichmannsaue Bonn
Baumnu
mmer
Baumart bot. Baumart-dt Bezeichnung Höhe m Stammu
mfang 1
cm
Stammu
mfang 2
cm
Stammu
mfang 3
cm
Geschützt
durch
Baumschutzs
atzung
Vitalität
(2-5)
Erhaltenswü
rdigkeit
Bemerkungen
1 Fraxinus excelsior Esche, Esche gemeine 18 88 nein 2 mittel Stammnahe Abgrabungen durch Tiefbaumaßnahme am Gehweg
2 Acer pseudoplatanus Ahorn, Berg-Ahorn 22 213 ja 2 hoch
3 Thuja plicata Thuja, Riesen-Thuja 17 156 ja 4 gering Deutlich nachlassende Vitalität
4 Thuja plicata Thuja, Riesen-Thuja 18 88 nein 4 gering Deutlich nachlassende Vitalität
5 Thuja plicata Thuja, Riesen-Thuja 16 125 nein 3 mittel leicht nachlassende Vitalität
6 Quercus robur Eiche, Stiel-Eiche, Sommer-Eiche 24 193 ja 3 hoch
7 Quercus robur Eiche, Stiel-Eiche, Sommer-Eiche 20 217 ja 2 mittel Einseitige Kronenentwicklung, Zwieselbildung
8 Quercus robur Eiche, Stiel-Eiche, Sommer-Eiche 24 240 ja 3 mittel Fremdbewuchs, erheblicher Wildwuchs im Bereich der Bäume 1 bis 8
9 Picea pungens Fichte, Stech-Fichte 14 100 nein 3 gering Baumgruppe mit 5 weiteren Exemplaren mit jeweils 50cm Stammumfang,
nachlassende Vitalität
10 Picea pungens Fichte, Stech-Fichte 12 58 nein 3 gering Baumgruppe mit 4 weiteren Exemplaren mit jeweils 60cm Stammumfang,
nachlassende Vitalität
11 Thuja plicata Thuja, Riesen-Thuja 14 71 nein 3 gering Baumgruppe mit 3 weiteren Exemplaren, Kompostablagerungen am Stammfuß,
nachlassende Vitalität
12 Acer pseudoplatanus Ahorn, Berg-Ahorn 20 181 ja 2 gering Fremdbewuchs, ungünstige Kronenentwicklung mit Zwieselbildung
13 Pinus strobus Kiefer, Weymouths-Kiefer 22 138 nein 3 mittel leicht nachlassende Vitalität
14 Pinus strobus Kiefer, Weymouths-Kiefer 20 115 nein 2 mittel Fremdbewuchs
15 Pinus strobus Kiefer, Weymouths-Kiefer 20 112 nein 2 mittel Fremdbewuchs
16 Pinus strobus Kiefer, Weymouths-Kiefer 20 85 nein 3 mittel leicht nachlassende Vitalität
17 Pinus strobus Kiefer, Weymouths-Kiefer 20 123 nein 3 mittel leicht nachlassende Vitalität, Fremdbewuchs
18 Pinus strobus Kiefer, Weymouths-Kiefer 18 98 nein 3 gering Baumgruppe mit 3 weiteren Exemplaren, Kronen durch Fremdbewuchs
überwachsen
19 Prunus avium Kirsche, Vogel-Kirsche 14 81 nein 4 gering Baumgruppe mit 4 weiteren Exemplaren, Kronen durch Fremdbewuchs
überwachsen
20 Prunus avium Kirsche, Vogel-Kirsche 12 nein 3 gering nachlassende Vitalität, erheblicher Wildwuchs im Bereich des Baumes,
überwiegend Ahorne mit einem Stammumfang kleiner 50cm
21 Picea abies Fichte, Rot-Fichte 16 102 nein 4 gering Weitestgehend abgestorben
22 Picea abies Fichte, Rot-Fichte 14 98 nein 4 gering Weitestgehend abgestorben
23 Picea abies Fichte, Rot-Fichte 18 116 nein 2 gering Fremdbewuchs
24 Picea abies Fichte, Rot-Fichte 12 72 nein 3 gering leicht nachlassende Voitalität, Baumgruppe mit zwei weiteren Exemplaren
25 Picea pungens Fichte, Stech-Fichte 12 112 nein 4 gering Baumgruppe mit 3 weiteren Exemplaren, deutlich nachlassende Vitalität
26 Pinus nigra `Nigra` österr. Schwarz-Kiefer 12 112 nein 4 gering Weitestgehend abgestorben
27 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 105 nein 3 gering Krone durch Fremdbewuchs überwachsen, Alle Zedern stocken unmittelbar an
der Grundstücksgrenze. Die Kronen sind durch Beschattungen einseitig
entwickelt und die Wurzeln durch Ablagerungen überfüllt.
28 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 106 nein 3 gering
29 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 126 nein 3 gering
30 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 82 nein 3 gering
31 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 95 nein 3 gering
32 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 137 nein 3 gering
33 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 134 nein 3 gering
34 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 131 nein 3 gering
35 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 112 nein 3 gering
36 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 130 nein 3 gering
37 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 133 nein 3 gering
38 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 128 nein 3 gering
39 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 142 nein 3 gering
40 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 135 nein 3 gering
41 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 99 nein 3 gering
42 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 107 nein 3 gering
43 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 107 nein 3 gering
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Baumbewertungen Deichmannsaue Bonn
44 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 144 nein 3 gering
45 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 135 nein 3 gering
46 Cedrus atlantica `Glauca` Atlantik-Zeder 18 134 nein 3 gering
47 Abies concolor Tanne, Colorado-Tanne 20 116 nein 3 gering nachlassende Vitalität
48 Pseudotsuga menziesii Douglasie, Küsten -Douglasie 24 152 ja 3 gering Stammfuß überfüllt
49 Picea abies Fichte, Rot-Fichte 22 224 ja 3 gering Fremdbewuchs, leicht nachlassende Vitalität, bauliche Anlagen unmittelbar am
Holzkörper
50 Carpinus betulus Weißbuche, Hainbuche 16 160 ja 2 mittel Zwieselbildung
51 Picea abies Fichte, Rot-Fichte 18 135 nein 3 gering leicht nachlassende Vitalität
52 Prunus avium Kirsche, Vogel-Kirsche 13 80 nein 3 gering Baumgruppe mit 2 weiteren Exemplaren, nachlassende Vitalität
53 Picea abies Fichte, Rot-Fichte 12 89 nein 3 gering Kappungen, nachlassende Vitalität
54 Picea abies Fichte, Rot-Fichte 12 70 nein 3 gering Kappungen, nachlassende Vitalität
55 Picea abies Fichte, Rot-Fichte 24 199 ja 3 gering Zwieselbildung, nachlassende Vitalität
56 Carpinus betulus Weißbuche, Hainbuche 16 156 ja 2 mittel Einseitige Kronenentwicklung
57 Acer pseudoplatanus Ahorn, Berg-Ahorn 22 166 ja 2 hoch Einseitige Kronenentwicklung
58 Acer platanoides Ahorn, Spitz-Ahorn 20 131 ja 2 mittel
59 Carpinus betulus Weißbuche, Hainbuche 18 82 nein 2 mittel
60 Carpinus betulus Weißbuche, Hainbuche 18 129 ja 2 mittel
61 Fraxinus excelsior Esche, Esche gemeine 20 151 ja 2 mittel
62 Fraxinus excelsior Esche, Esche gemeine 20 100 ja 2 gering Holzfäulen am Stammfuß, Standsicherheit ist beeinträchtigt
63 Aesculus hippocastanum Rosskastanie 16 102 ja 2 gering Würgewurzel und Wachstumsdefizite am Stammfuß
64 Acer pseudoplatanus Ahorn, Berg-Ahorn 22 112 112 122 ja 2 mittel Mehrstämmige basitone Kronenentwicklung mit Zwieselbildung
65 Acer platanoides Ahorn, Spitz-Ahorn 16 132 ja 3 mittel leicht nachlassende Vitalität
66 Tilia cordata Linde, Winterlinde 22 138 124 126 ja 2 hoch Mehrstämmig aufgewachsen, Zwieselbildung
67 Tilia cordata Linde, Winterlinde 22 142 131 ja 2 hoch Mehrstämmig aufgewachsen, Zwieselbildung
68 Carpinus betulus Weißbuche, Hainbuche 12 116 ja 3 gering Nachlassende Vitalität, ungüstige Kronenentwicklung
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217/18 635
945
167/18
39
633
165/18 582
947
946
216/19
70
72
9/14
632
943
835
944
Gehölz
Gehölz
Rasen
Gehölz
Gehölz
Rasen
Gehölz
Gehölz
mit
kleineren
Bäumen
KD
53.67
KD
53.73
KD
53.59
KS 49,27
KD
53.57
KD
53.30
KS 49,58
KD 53.38
KS 51,06
KD
53.91
KS 49,13
KD
53.90
KS 49,14
Parken
Parken
Parken
Zuwegung
Gebäude nicht aufgemessen
Gebäudewand Gebäudewand
Gebäude nicht aufgemessen
UmlaufOK Dach 58.89
OK Dach 58.72
Geländer 56.32
Geländer 56.32
(Platten)
(Pflaster)
Zufahrt
(unbefestigt)
Rasen
First 65.14
F. 62.71
Tr.61.44
Tr.61.48
F.62.78
Traufe 58.71
Traufe 60.08
Traufe 59.48
Traufe 59.42
Traufe 60.07
First 63.10
Tr.60.43
Gehweg
Gehweg
Gehweg
Abdallah Rahi
und Miteigentümer
Bundesrepublik Deutschland vertretendurch
den Bundesminister der Finanzen
Stadt Bonn
Christine Schneider
und Miteigentümer
Bettina Christina Hermannund Miteigentümer
Mechthild Annemarie
NetzhammerDr.
Rüdiger Kreusch-Brinkeras Ulke
A
A`
B
B`
Garage
(Bitumen
u.
Platten)
Deichmanns Aue
0,00
128,42
0,00
69,34
71,33
4.45
0.634.06
4.69
8.98
6.01
0.383.59
4.01
3.95
5.99
5.99
10.78
10.82
10.70
10.82
(69.13)
7.8912.6712.729.15 3.9422.0021.9846.98
.99 57.24
(7.28)
2.49 12.28
(5.52)
(8.96)(6.28)
hölz
7.28)(7
2.49
A
0,00
457.24
10.78
4.4
0.63
44
4.06
RasenRa
Traufe 59.48
943
47
58
2
57
64
12
63
50
56
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1
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9
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19
20
48
6
7
8
3
4
5
11
65
6667
68
Planinhalt
Auftraggeber
Projekt Projektnummer
Plannummer
Gez.
Plangröße
Maßstab
Datum gez.
Dateiname
Baumfachbüro
Torsten Roller
Niederhöchstädter Straße 56
61476 Kronberg
Tel.: 06173 783743
Fax: 06173 783744 www.baumfachbuero.de
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Hauptstelle Dortmund
Fontanestraße4
40470 Düsseldorf
Deichmannsaue Bonn
2021029
100_A
Roller
DIN A1
1:250
14.06.2021
:
Baumkataster mit Bewertung der
Erhaltenswürdigkeit
Erhaltenswürdigkeit
Anzahl Symbolname
46 Laubbaum nicht erhaltenswert
17 Laubbaum bedingt erhaltenswert
5 Laubbaum erhaltenswertSeite 5 von 57
Bauvorhaben Deichmanns Aue in
Bonn
Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) und
Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbots-
tatbestände)
Auftraggeber Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA)
Datum August 2021Seite 6 von 57
Verfasser
Telefon
Fax
E-Mail
Internet
Uwedo - Umweltplanung Dortmund
Wandweg 1
44149 Dortmund
0231 ⁞ 799 26 25 - 7
0231 ⁞ 799 26 25 - 9
info@uwedo.de
www.uwedo.de
Projektnummer 2103159
Bearbeitung Dipl.-Ing. Nina Karras, Stadtplanerin AKNW
M.Sc.Biol. Vivian Borys
Datum 02. August 2021Seite 7 von 57
U W E D O Inhaltsverzeichnis
Bauvorhaben Deichmanns Aue in Bonn
Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) und II (Vertiefende Prüfung)
August 2021
Inhalt
1. Einleitung 1
1.1 Anlass- und Aufgabenstellung 1
1.2 Methodik und rechtliche Grundlagen 2
1.3 Kurzbeschreibung des Plangebietes, des Vorhabens und der Wirkfaktoren 4
1.4 Datengrundlagen 9
2. Artenschutzprüfung Stufe I - Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) (April 2021) 14
2.1 Vorprüfung des Artenspektrums (Auswahl potenziell vorkommender Arten) 15
2.2 Vorprüfung der Wirkfaktoren (Prüfung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte) 19
3. Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Rahmen der
Artenschutzprüfung Stufe II (August 2021) 20
3.1 Methodik der faunistischen Kartierungen 21
3.2 Ergebnisse der faunistischen Kartierungen 22
3.2.1 Avifauna 22
3.2.2 Fledermäuse 24
3.3 Artenschutzrechtliche Art-für-Art-Betrachtung 26
3.3.1 Avifauna 26
3.3.2 Fledermäuse 28
3.3.3 Gesamtergebnis der Art-für-Art-Betrachtung 29
4. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung sowie Ausgleichsmaßnahmen 30
4.1 Vermeidungsmaßnahmen 30
4.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen 30
5. Fazit / Zusammenfassung der Ergebnisse 31
6. Literatur- und Quellenverzeichnis 34
7. Anhang 36
Abbildungen
Abbildung 1: Abgrenzung des Plangebietes „Deichmanns Aue“ 1
Abbildung 2: Eingangsbereich der Staudengärtnerei und des Steinskulpturenverkaufes 4
Abbildung 3: Eingangsbereich und Gärtnereigebäude 4
Abbildung 4: Gärtnerische Nutzung im zentralen Bereich 5
Abbildung 5: Zedern- und Fichtenbaumreihe im Westen des Plangebietes 5
Abbildung 6: Potenzieller Sperberhorst in einer Fichte / Taubenrupfung 6
Abbildung 7: Totholzbaum mit Spechthöhlungen 6Seite 8 von 57
U W E D O Inhaltsverzeichnis
Bauvorhaben Deichmanns Aue in Bonn
Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) und II (Vertiefende Prüfung)
August 2021
Abbildung 8: Wohnhaus mit allgemeinem Potenzial für Fledermäuse im Dachbereich 7
Abbildung 9: Nördlich angrenzende Waldfläche 7
Abbildung 10: (Specht-) Höhlungen und Stammrisse in den Gehölzen im nördlichen Wald 8
Abbildung 11: Star im Gehölzbestand und Brutplatz an Gebäudefassade 8
Abbildung 12: Biotopkataster- und Biotopverbundflächen des LANUV sowie Naturschutz- und FFH-Gebiete
(Plangebiet rot markiert) 13
Abbildung 13: Untersuchungsraum der Avifaunakartierung (schwarz) und Plangebiet (rot) 21
Abbildung 14: Potenzielle Kotspuren / Einflugstelle unterhalb der Verschalung am Nachbargebäude 25
Abbildung 15: Ergebnisse der Avifauna- und Fledermauskartierung 25
Tabellen
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5309 Königswinter (Q 1) 10
Tabelle 2: Biotopkataster- und Biotopverbundflächen des LANUV 12
Tabelle 3: Übersicht der Begehungstermine zur Avifaunakartierung und Witterungsbedingungen 22
Tabelle 4: Übersicht der Begehungstermine zur Kartierung von Fledermäusen und Witterungsbedingungen 22
Tabelle 5: Nachgewiesene Vogelarten im Plangebiet 22
Tabelle 6: Gesamtartenliste nachgewiesener Fledermausarten 24Seite 9 von 57
U W E D O Seite ⁞ 1
Bauvorhaben Deichmanns Aue in Bonn
Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) und II (Vertiefende Prüfung)
August 2021
1. Einleitung
1.1 Anlass- und Aufgabenstellung
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) plant, die bauliche Entwicklung von Grundstücken für die
Liegenschaft Deichmanns Aue in Bonn-Lannesdorf. Das Bauvorhaben sieht den Neubau von vier bis sechs
Mehrfamilienhäusern vor. Auf dem Grundstück befindet sich neben einer Gärtnerei mit den zugehörigen
Gewächshäusern ein Einfamilienhaus. Das Gelände ist zum Teil mit Gehölzen bewachsen und umfasst eine Größe
von ca. 8.000 m² (s. Abb. 1). Geplant ist ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren mit anschließender
Bebauungsplanentwicklung.
(Quelle: TIM ONLINE 2021, eigene Darstellung)
Abbildung 1: Abgrenzung des Plangebietes „Deichmanns Aue“
Rechtliche Vorgabe in der Bauleitplanung ist die Prüfung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte mit der
Planung. In diesem Zusammenhang wurde das Büro UWEDO - UMWELTPLANUNG DORTMUND beauftragt, die
vorliegende Artenschutzprüfung der Stufen I (Vorprüfung) und II (Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände)
durchzuführen.
Gemäß des Leitfadens „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen - Bestandserfassung
und Monitoring“ des MINISTERIUMS FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2017) richtet sich die Größe des für die ASP Stufe I heranzuziehenden
Untersuchungsgebietes nach den von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen, beziehungsweise möglichen
Beeinträchtigungen. Für kleinflächige Vorhaben (≤ 200 m²), Vorhaben im bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB)
bzw. nicht relevant über die beanspruchte Fläche hinausgehende Emissionen wird als Untersuchungsgebiet der
Vorhabensbereich zuzüglich eines Radius von 300 m vorgegeben. Bei größeren, flächenintensiven Vorhaben oder
Vorhaben mit Emissionen, die über die beanspruchte Fläche hinausgehen, wird als Untersuchungsraum der
Vorhabensbereich zuzüglich eines Radius von 500 m vorgeschlagen. Im Einzelfall können auch weitergehende
Untersuchungsgebiete erforderlich sein.
Da es sich um ein Vorhaben in Rheinnähe handelt, schließt der Untersuchungsraum neben dem eigentlichen
Plangebiet Flächen in einem Umfeld von bis zu 500 m mit ein, um ggf. über das Plangebiet hinausgehende
faunistische Bezüge, zum Beispiel Vernetzungsbeziehungen, Nahrungshabitate etc. mit einzubeziehen und auch
potenzielle Störwirkungen durch die Planung auf umliegende Bestände abzudecken.Seite 10 von 57
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Bauvorhaben Deichmanns Aue in Bonn
Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) und II (Vertiefende Prüfung)
August 2021
1.2 Methodik und rechtliche Grundlagen
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen der Bauleitplanung und bei sonstigen
Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.
Juli 2009, zuletzt geändert am 25. Juni 2021. Der Artenschutz ist in den Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG
verankert.
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich u. a. bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben die
folgenden Sonderregelungen: Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2
aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch
den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen
Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich
anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung
oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre
Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor
Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung
und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar
sind,
3. das Verbot nach Abs. 1 Nr. 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild
lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2
und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung
eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Methodisch erfolgt die Artenschutzprüfung in Anlehnung an die „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der
nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum
Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren“ (VV-Artenschutz) des MINISTERIUMS FÜR KLIMASCHUTZ,
UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2016), der gemeinsamenSeite 11 von 57
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Bauvorhaben Deichmanns Aue in Bonn
Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) und II (Vertiefende Prüfung)
August 2021
Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“
des MINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NRW UND MINISTERIUMS FÜR
KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010) und dem Leitfaden
„Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen - Bestandserfassung und Monitoring -“ des
MINISTERIUMS FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2017).
Demnach untergliedert sich eine Artenschutzprüfung in die drei Stufen:
• Stufe I Vorprüfung,
• Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände,
• Stufe III Ausnahmeverfahren.
Sofern im Rahmen der Stufe I artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen oder durch übliche Maßnahmen wie
eine zeitliche Beschränkung für die Baufeldräumung (gängige fachliche Praxis) vermieden werden können, kann
auf die vertiefende Prüfung von Verbotstatbeständen (Stufe II) und das Ausnahmeverfahren (Stufe III) verzichtet
werden.
Im Rahmen der Vorprüfung (Stufe I) wird mittels einer überschlägigen Prognose geklärt, ob und bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Die Prognose erfolgt auf der Grundlage vorhandener Daten zu
Vorkommen planungsrelevanter Arten. Um die Habitateignung der betroffenen Flächen beurteilen zu können, hat
am 08.04.2021 eine Ortsbegehung des Plangebietes stattgefunden. Da die Stufe I zu dem Ergebnis gekommen
ist, dass Vorkommen planungsrelevanter Arten und eine Betroffenheit nicht von vornherein ausgeschlossen
werden können (April 2021), wurde das Projekt fortgeführt und eine Artenschutzprüfung der Stufe II sowie
faunistische Kartierungen erforderlich.
Im Rahmen der Vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe II) wird für die vorkommenden und betroffenen
Arten anhand einer Art-für-Art-Analyse dargestellt, welche Auswirkungen projektbedingt bezogen auf die
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu erwarten sind. Die Prognose der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände erfolgt dabei unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und ggf. erforderlichen
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen.
In den nachfolgenden Kapiteln werden der Untersuchungsraum, das Vorhaben und dessen Wirkfaktoren dargestellt
sowie die verfügbaren Datengrundlagen aufgelistet. Im zweiten Kapitel erfolgt auf dieser Grundlage die
Artenschutzvorprüfung (Stufe I) von April 2021. Kapitel 3 umfasst die Prognose der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände (Stufe II) unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und ggf. erforderlichen
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Im Kapitel 4 werden diese Maßnahmen nochmals zusammenfassend
wiedergegeben und detailliert beschrieben. Eine Zusammenfassung aller Ergebnisse kann dem Kapitel 5
entnommen werden.Seite 12 von 57
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Bauvorhaben Deichmanns Aue in Bonn
Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) und II (Vertiefende Prüfung)
August 2021
1.3 Kurzbeschreibung des Plangebietes, des Vorhabens und der Wirkfaktoren
Das Plangebiet umfasst das ehemalige Gärtnereigrundstück der Bundesgärtnerei und ein Einfamilienhaus mit
Gartenflächen. Auf dem Gärtnereigrundstück wird aktuell eine Staudengärtnerei sowie ein Steinskulpturenverkauf
betrieben (s. Abb. 2). Östlich wird das Plangebiet durch die Straße Deichmanns Aue erschlossen.
Abbildung 2: Eingangsbereich der Staudengärtnerei und des Steinskulpturenverkaufes
Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze befinden sich die Gebäudeteile der ehemaligen Gärtnerei (s. Abb. 2).
Neben einem langestreckten Gebäude, welches überwiegend mit Holzleisten verkleidet ist und einen gemauerten
Teil im Bereich der Straße aufweist, gehören ein Gewächshaus sowie ein Holzschuppen zur ehemaligen Gärtnerei
(s. Abb. 3). Die Gebäudeteile weisen ein allgemeines Potenzial für Fledermäuse und Gebäudebrüter auf.
Abbildung 3: Eingangsbereich und Gärtnereigebäude
Der zentrale Bereich der Fläche befindet sich in gärtnerischer Nutzung (s. Abb. 4). Hier finden sich zahlreiche
bepflanzte Beete wieder, die zum Teil durch Natursteinmauern eingefasst sind und über kleine Kies- und
Wiesenwege miteinander verbunden sind. Die Bereiche werden abwechslungsreich durch Ziergehölze und
aufgestellte Skulpturen gerahmt.Seite 13 von 57
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Abbildung 4: Gärtnerische Nutzung im zentralen Bereich
Westlich wird das Plangebiet durch eine Zedern- und Fichtenbaumreihe von der höher gelegenen Wohnbebauung
eingefasst (s. Abb. 5). Der südliche Bereich des Plangebietes wird ebenfalls von Gehölzen (Fichte, Esche, Kirsche)
dominiert. Insgesamt ist der südwestliche Bereich des Plangebietes eher störungsarm und wird kaum genutzt. An
einer Fichte konnte hier ein größeres Nest vorgefunden werden. Im näheren Umfeld wurde zudem eine Rupfung
(Taube) entdeckt, die von einem Greifvogel stammt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es sich bei dem Nest
um einen Sperberhorst handelt (s. Abb. 6). An einem abgestorbenen Baum im südlichen Randbereich des
Plangebietes konnten zwei Spechthöhlungen und ein großer Stammriss festgestellt werden, die ein Potenzial für
Höhlenbrüter und Fledermäuse darstellen (s. Abb. 7).
Abbildung 5: Zedern- und Fichtenbaumreihe im Westen des PlangebietesSeite 14 von 57
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Abbildung 6: Potenzieller Sperberhorst in einer Fichte / Taubenrupfung
Abbildung 7: Totholzbaum mit Spechthöhlungen
Weiterhin wurde das Wohnhaus an der Deichmanns Aue auf seine Eignung für Fledermäuse und Gebäudebrüter
untersucht (s. Abb. 8). Hierbei handelt es sich um ein älteres Gebäude mit Fachwerkelementen und einem
Schieferdach. Die Fassaden sind von außen verputzt und weisen keine Spalten oder Risse im Mauerwerk auf. Die
Fachwerkelemente an den Fenstern und im Bereich des Giebels sind intakt. Das Dach ist mit Schiefer verkleidet
und weist ein allgemeines Potenzial für Fledermäuse auf. Hier befinden sich kleinere Spalten und Schädigungen,
die von Fledermäusen potenziell als Quartiere genutzt werden könnten.
Hinweise auf potenzielle Brutplätze von Vögeln am Gebäude liegen nicht vor. Zusätzlich zur Begutachtung des
Gebäudes von außen, fand auch eine Inaugenscheinnahme sämtlicher Räumlichkeiten von innen statt. Die
Wohnräume weisen kein Potenzial als Fledermausquartier auf. Alle Fenster waren zum Zeitpunkt der
Ortsbegehung verschlossen. Der Spitzboden des Dachgeschosses ist in einem intakten Zustand. Die Dachfenster
waren hier ebenfalls verschlossen. Auch die Kellerräume weisen keine Eignung für Fledermäuse auf. Die
Kellerfenster waren festverschlossen, so dass von außen kein Einflug möglich war.Seite 15 von 57
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Abbildung 8: Wohnhaus mit allgemeinem Potenzial für Fledermäuse im Dachbereich
Unmittelbar nördlich des Plangebietes befindet sich eine kleine Waldfläche, die im Rahmen der Ortsbegehung
näher untersucht wurde (s. Abb. 9). Ein Großteil der Bäume ist stark mit Efeu bewachsen. Innerhalb des Waldes
überwiegen Bergahorne und Spitzahorne mit einem mittlerem Baumholz sowie einige, großkronige Kastanien und
Platanen mit starkem Baumholz. In der Waldfläche konnten zahlreiche Spechthöhlungen und Stammrisse
festgestellt werden, die zum Teil von Staren und Halsbandsittichen (z. B. als Brutplatz) genutzt wurden (s. Abb. 10).
Abbildung 9: Nördlich angrenzende WaldflächeSeite 16 von 57
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Abbildung 10: (Specht-) Höhlungen und Stammrisse in den Gehölzen im nördlichen Wald
Weitere Spechthöhlungen befinden sich östlich der Straße Deichmanns Aue in den angrenzenden Bäumen sowie
der Gebäudefassade der „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ (BLE). Die Spechthöhlungen werden
unter anderem auch von Staren als Brutplatz genutzt (s. Abb. 11).
Abbildung 11: Star im Gehölzbestand und Brutplatz an Gebäudefassade
Während der Begehung des Planungsgebietes wurden folgende Nebenbeobachtungen gemacht: Zilpzalp,
Grünspecht, Singdrossel, Amsel, Ringeltaube, Mönchsgrasmücke, Blaumeise, Kohlmeise, Rotkehlchen, Kormoran
(im Überflug über BLE), Elster, Kleiber, Halsbandsittich, Schwanzmeise, Buchfink, Eichelhäher,
Wintergoldhähnchen und Star.Seite 17 von 57
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Die derzeitige Planung sieht den Neubau von vier bis sechs Mehrfamilienhäusern vor. Die Erschließung erfolgt
von Osten über die Straße Deichmanns Aue.
Hinsichtlich der von dem Vorhaben ausgehenden Wirkfaktoren ist der Verlust Gehölz- und Gebüschstrukturen im
Plangebiet sowie der Abriss des Wohnhauses an der Deichmanns Aue und der Gärtnereigebäude zu betrachten.
Baubedingte Wirkungen
Zu den baubedingten Wirkungen zählen alle Beeinträchtigungen der Tierwelt, die während der Bauphase eines
Vorhabens auftreten können. In der Regel sind diese von temporärer Dauer, wobei aber auch ein dauerhafter
Verlust in Form einer baubedingten Zerstörung von Brutplätzen und Gelegen oder Fledermausquartieren und damit
einhergehenden Tötung durch die Baufeldfreimachung (Rodung von Gehölzbeständen, Abriss und Neubau von
Gebäuden etc.) auftreten kann. Im Rahmen der Abrissarbeiten der Gebäude, der Gehölzrodungen, sowie dem
anschließenden Neubau ist potenziell eine Störung von angrenzenden Faunabeständen durch den
Baustellenbetrieb (Bewegungen, Silhouettenwirkungen, Erschütterungen, Schall- und Lichtemissionen) möglich.
Anlagebedingte Wirkungen
Anlagebedingt geht von dem Vorhaben ein Verlust von Gehölz- und Gebüschstrukturen, potenzieller
Gebäudequartiere sowie die Versiegelung von Böden aus.
Betriebsbedingte Wirkungen
Die betriebsbedingten Wirkungen gehen bei dem Vorhaben von der geplanten Wohnnutzung aus. Störungen von
Faunavorkommen sind dabei durch Bewegungen von Fahrzeugen und Personen möglich. Vorbelastungen
bestehen bereits durch die Nutzung und Bewirtschaftung der Gärtnerei im Plangebiet sowie angrenzend im Bereich
der BLE. Jedoch ist insbesondere der südwestliche Teil der Gärtnereiflächen sowie der westlich angrenzende
Gehölzbestand eher störungsarm.
1.4 Datengrundlagen
Zur Ermittlung potenziell vorkommender Arten im Vorhabensbereich und dessen Umgebung wurden folgende
Datengrundlagen ausgewertet:
• Artangaben auf Basis des Messtischblattes 5309 Königswinter (Quadrant 1) (2021),
• Auswertung des Fachinformationssystems FIS und des Fundortkatasters @LINFOS des LANUV (2021),
• Abfrage vorhandener Daten beim amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutz (2021).
Im Folgenden werden die Abfrageergebnisse zusammenfassend wiedergegeben. Zusätzlich wurde eine
Ortsbegehung im April 2021 durchgeführt, um die potenzielle Habitateignung für die aufgeführten Arten und ggf.
weiterer Arten beurteilen zu können.
Messtischblatt 5309 Königswinter (Q 1)
Am 09.04.2021 wurde das Fachinformationssystem des LANDESAMTES FÜR NATUR, UMWELT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ (LANUV) zu potenziellen Vorkommen planungsrelevanter Arten abgefragt. Die Abfrage für
das oben aufgeführte Messtischblatt ergab insgesamt 49 Tierarten. In einem Messtischblatt werden getrennt für
die vier Quadranten alle nach dem Jahr 2000 nachgewiesenen planungsrelevanten Arten angegeben. Bei den 49
planungsrelevanten Arten handelt es sich um 11 Säugetierarten (10 Fledermäuse, 1 Bilch), 34 Vögel, 1 Amphibien-
und 3 Reptilienarten. Die Abfrage ergab folgende Liste planungsrelevanter Arten.Seite 18 von 57
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Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5309 Königswinter (Q 1)
Art Status Erhaltungszustand NRW
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name (ATL) (KON)
Fledermäuse
Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus ab 2000 vorhanden U+ U+
Myotis brandtii Große Bartfledermaus ab 2000 vorhanden U U
Myotis dasycneme Teichfledermaus ab 2000 vorhanden G G
Myotis daubentonii Wasserfledermaus ab 2000 vorhanden G G
Myotis myotis Großes Mausohr ab 2000 vorhanden U U
Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus ab 2000 vorhanden G G
Myotis nattereri Fransenfledermaus ab 2000 vorhanden G G
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus ab 2000 vorhanden G G
Plecotus auritus Braunes Langohr ab 2000 vorhanden G G
Plecotus austriacus Graues Langohr ab 2000 vorhanden U U
Sonstige Säugetiere
Muscardinus avellanarius Haselmaus ab 2000 vorhanden G G
Vögel
Accipiter gentilis Habicht BV ab 2000 vorhanden U G
Accipiter nisus Sperber BV ab 2000 vorhanden G G
Alauda arvensis Feldlerche BV ab 2000 vorhanden U- U-
Alcedo atthis Eisvogel BV ab 2000 vorhanden G G
Anthus trivialis Baumpieper BV ab 2000 vorhanden U- U-
Asio otus Waldohreule BV ab 2000 vorhanden U U
Bubo bubo Uhu BV ab 2000 vorhanden G G
Buteo buteo Mäusebussard BV ab 2000 vorhanden G G
Carduelis cannabina Bluthänfling BV ab 2000 vorhanden U U
Ciconia nigra Schwarzstorch BV ab 2000 vorhanden S U
Delichon urbica Mehlschwalbe BV ab 2000 vorhanden U U
Dendrocopos medius Mittelspecht BV ab 2000 vorhanden G G
Dryobates minor Kleinspecht BV ab 2000 vorhanden U G
Dryocopus martius Schwarzspecht BV ab 2000 vorhanden G G
Emberiza cia Zippammer BV ab 2000 vorhanden - S
Emberiza cirlus Zaunammer BV ab 2000 vorhanden - S
Falco peregrinus Wanderfalke BV ab 2000 vorhanden G U+
Falco subbuteo Baumfalke BV ab 2000 vorhanden U U
Falco tinnunculus Turmfalke BV ab 2000 vorhanden G GSeite 19 von 57
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Art Status Erhaltungszustand NRW
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name (ATL) (KON)
Hirundo rustica Rauchschwalbe BV ab 2000 vorhanden U U-
Lanius collurio Neuntöter BV ab 2000 vorhanden U G-
Locustella naevia Feldschwirl BV ab 2000 vorhanden U U
Milvus milvus Rotmilan BV ab 2000 vorhanden S G
Passer montanus Feldsperling BV ab 2000 vorhanden U U
Pernis apivorus Wespenbussard BV ab 2000 vorhanden S U
Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz BV ab 2000 vorhanden U U
Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger BV ab 2000 vorhanden U G
Scolopax rusticola Waldschnepfe BV ab 2000 vorhanden U U
Serinus serinus Girlitz BV ab 2000 vorhanden S U
Streptopelia turtur Turteltaube BV ab 2000 vorhanden S S
Strix aluco Waldkauz BV ab 2000 vorhanden G G
Sturnus vulgaris Star BV ab 2000 vorhanden U U
Tringa ochropus Waldwasserläufer R/WV ab 2000 vorhanden G G
Tyto alba Schleiereule BV ab 2000 vorhanden G G
Amphibien
Alytes obstetricans Geburtshelferkröte ab 2000 vorhanden S S
Reptilien
Coronella austriaca Schlingnatter ab 2000 vorhanden U U
Lacerta agilis Zauneidechse ab 2000 vorhanden G G
Podarcis muralis Mauereidechse ab 2000 vorhanden U U
Erhaltungszustand NRW (KON = kontinentale biogeographische Region / ATL = atlantische biogeographische Region):
G = günstig U = ungünstig S = schlecht - = abnehmende Tendenz + = zunehmende Tendenz
BV = Brutvorkommen BK = Brutkolonie NG = Nahrungsgast R = Rast WV = Wintervorkommen
FIS und @LINFOS des LANUV
Am 09.04.2021 hat eine Abfrage und Auswertung der auf der Internetseite des LANUV verfügbaren Daten des
Fachinformationssystems (FIS) und der Landschaftsinformationssammlung (@LINFOS) stattgefunden. Die
Auswertung des FIS und @LINFOS des LANUV ergab keine Hinweise auf Fundorte planungsrelevanter Arten im
Plangebiet und dessen Umfeld. Die nächstgelegenen Fundorte finden sich ca. 700 m nordöstlich des Plangebietes
bzw. auf der östlichen Rheinseite in ca. 610 m Entfernung. Hierbei handelt es sich um den Fundort eines
Hirschkäfers (nicht planungsrelevant) und eines Großen Mausohres. Außerdem liegen für das NSG „Siebengebirge
im Rhein-Sieg Kreis“, ca. 800 m östlich des Plangebietes und östlich des Rheins, zahlreiche Informationen über
Artvorkommen vor. Aufgrund der größeren Entfernung werden diese Daten nicht einzeln ausgewertet, zumal das
oben aufgeführte Messtischblatt auch diesen Bereich erfasst und darüber bereits Artangaben für den
Untersuchungsraum vorliegen.
Im Fachinformationssystem können den Sachdaten zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen ggf.
Angaben über mögliche Artvorkommen entnommen werden. Im Folgenden werden die Schutzgebiete undSeite 20 von 57
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sonstigen schutzwürdigen Bereiche hinsichtlich ihrer artenschutzrechtlichen Relevanz ausgewertet (s. Abb. 12 und
Tab. 2).
Unmittelbar nördlich des Plangebietes grenzt die Biotopkatasterfläche „Ahornwald in der Deichmannsaue“ (BK-
5309-505) an. Nördlich und nordöstlich befindet sich in einer Minimalentfernung zum Plangebiet von ca. 100 m die
Biotopkatasterfläche „Parkanlage in der Mehlemer Aue“ (BK-5039-015). In einer Entfernung von ca. 280 m liegt
südwestlich (westlich der B 9 und der Bahntrasse) die Biotopkatasterfläche „Abschubflächen und Industriebrache
mit Gebüsch am Dinaswerk“ (BK-5309-504). Der Rhein, ca. 180 m östlich des Plangebietes, ist als
Biotopverbundfläche „Rhein zwischen Bad Godesberg und Lülsdorf“ (VB-K-5208-006) beim LANUV erfasst. Das
Naturschutz- und FFH-Gebiet (auch im Biotopkataster und Biotopverbund) liegt in ca. 800 m östlich des
Plangebietes.
Tabelle 2: Biotopkataster- und Biotopverbundflächen des LANUV
Nr. Name Schutzziel Artangaben
VB-K-5208-006 Rhein zwischen Bad
Godesberg und
Lülsdorf
Erhaltung des Rheinabschnittes mit seinen
strukturreichen Uferbereichen.
• Zauneidechse
(planungsrelevant)
• Maifisch
• Lachs
• Bachneunauge
• Flussneunauge
BK-5309-505 Ahornwald in der
Deichmannsaue
keine Angabe • Eichhörnchen
BK-5309-015 Parkanlage in der
Mehlemer Aue
Erhalt von alten Parkanlagen im Stadtgebiet. • Goldammer
• Gartenbaumläufer
• Buchfink
• Grünfink
• Kleiber
• Amsel
• Gartengrasmücke
• Mauswiesel
• Singdrossel
BK-5309-504 Abschubflächen und
Industriebrache mit
Gebüsch am
Dinaswerk
• Kleiner
KohlweisslingSeite 21 von 57
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(Quelle: LANUV 2021, eigene Darstellung)
Abbildung 12: Biotopkataster- und Biotopverbundflächen des LANUV sowie Naturschutz- und FFH-
Gebiete (Plangebiet rot markiert)
Abfrage des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes
Entsprechend der aktuellen Leitfäden und Handlungsempfehlungen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am
31. März 2021 eine Abfrage des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes stattgefunden, um vorhandene
Kenntnisse von planungsrelevanten Arten im Plangebiet und dessen Umgebung in die Beurteilung von möglichen
artenschutzrechtlichen Konflikten einbeziehen zu können.
Folgende Stellen wurden angeschrieben:
• Stadt Bonn - Untere Naturschutzbehörde,
• BUND Kreisgruppe Bonn,
• NABU Kreisgruppe Bonn,
• Landesbüro der Naturschutzverbände,
• Biologische Station Bonn / Rhein-Erft e.V.,
• Bonner Arbeitskreis für Fledermausschutz.
Folgende Rückmeldungen sind bisher eingegangen:
Stadt Bonn - Untere Naturschutzbehörde:
„Der Unteren Naturschutzbehörde Bonn liegen keine Artnachweise für den von Ihnen angegebenen Planraum vor.
Das Gebiet ist mit altem Baumbestand bewachsen, der zum Teil unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fällt
und zudem artenschutzrechtlich relevant sein könnte. Aufgrund der Heterogenität der Fläche, aufgrund der
anzunehmenden geringen Nutzungsintensität, aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Landschaftsschutzgebiet
Rheinufer sowie der direkten Nähe zum Rhein als Zug- und Wanderkorridor herausragender Bedeutung, ist mit
einer artenschutzrechtlichen Relevanz der Fläche, sowie des Bauvorhabens auszugehen.“
VB-K-5208-006
BK-5309-015
BK-5309-505
BK-5309-504
NSG und FFH-Gebiet
„Siebengebirge“Seite 22 von 57
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„Der UNB liegen keine konkreten Kenntnisse oder Nachweise über Artenvorkommen im Plangebiet vor. Das ca.
9.000 m² große, im Innenbereich gelegene Plangebiet umfasst i. W. die Flächen der ehemaligen Bundesgärtnerei
und ist durch umfangreichen Baum- und Gehölzbestand gekennzeichnet, die satzungsgeschützt und
artenschutzrechtlich relevant sein können. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans,
in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope
sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans
nicht betroffen. Unmittelbar nördlich grenzt als schutzwürdiges Biotop (LANUV-Biotopkatasterfläche BK-5309-505)
der „Ahornwald in der Deichmannsaue“ an. Es handelt sich um ein Spitzahorn-Waldstück mit einigen überragenden
bis 30 m hohen Buchen und Platanen, mit gut entwickelter Strauchschicht. Zusammen mit dem Plangebiet ist das
schutzwürdige Waldstück im Flächennutzungsplan als Grünfläche festgesetzt. Wir bitten darum, auch die
Biostation in die Datenabfrage einzubeziehen.“
BUND Kreisgruppe Bonn: keine Rückmeldung
NABU Kreisgruppe Bonn: keine Rückmeldung
Landesbüro der Naturschutzverbände: keine Rückmeldung
Biologische Station Bonn / Rhein-Erft e.V.:
„Für das Grundstück liegen uns keine konkreten Fundpunkte vor und ich kenne das Gebiet nicht. Ein Kollege ist
allerdings häufiger dort in der Umgebung. In Umkreis gibt es daher Meldungen vor allem im Baumbestand um das
BLE oder im nördlich an die Planfläche angrenzenden dreieckigen Waldgrundstück: Mittelspecht, Waldkauz, Uhu,
Habicht, Mäusebussard, Sperber und Rotmilan.
Es sind diverse Fledermausarten abends zu sehen (Hierzu sollten Sie beim Bonner Arbeitskreis für
Fledermausschutz fragen). In Gärtnereien ist grundsätzlich mit Zauneidechsen zu rechnen, obwohl die Fläche
zugegebenermaßen etwas von der Bebauung eingekesselt ist.
Weitere Arten: Amsel, Bachstelze, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Eichelhäher, Elster, Fitis, Gartenbaumläufer,
Gimpel, Grauschnäpper, Grünspecht, Halsbandsittich, Hausrotschwanz, Haussperling, Heckenbraunelle,
Hohltaube, Klappergrasmücke, Kleiber, Kohlmeise, Mauersegler, Misteldrossel, Mönchsgrasmücke, Nilgans,
Ringeltaube, Rotkehlchen, Schwanzmeise, Sommergoldhähnchen, Star, Tannenmeise, Trauerschnäpper,
Wachholderdrossel, Wanderfalke, Wintergoldhähnchen, Zaunkönig und Zilpzalp.“
Bonner Arbeitskreis für Fledermausschutz: keine Rückmeldung
2. Artenschutzprüfung Stufe I - Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
(April 2021)
Im Folgenden wird zunächst bewertet, ob von den oben aufgeführten planungsrelevanten Arten ein Vorkommen
aufgrund der Biotoptypenausstattung im Plangebiet möglich ist (Kap. 2.1). Danach wird beurteilt, ob bei den
genannten Arten artenschutzrechtliche Konflikte auf der Grundlage der im Kapitel 1.3 beschriebenen Wirkfaktoren
möglich sind. Dies erfolgt unter Berücksichtigung von allgemeinen Maßnahmen zur Vermeidung und
Verminderung, welche im Kapitel 4. nochmals zusammenfassend wiedergegeben werden.
Für die Arten, für die ein Vorkommen und eine Betroffenheit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann,
bzw. die im Rahmen der Kartierungen ein Vorkommen nachgewiesen wurde, erfolgt anschließend eine Art-für-Art-
Betrachtung im Hinblick auf die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG im Rahmen der
vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe II) (Kap. 3.).Seite 23 von 57
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Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) und II (Vertiefende Prüfung)
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2.1 Vorprüfung des Artenspektrums (Auswahl potenziell vorkommender Arten)
Die Vorprüfung des Artenspektrums umfasst eine Auflistung potenziell vorkommender planungsrelevanter Arten
und eine Begründung bei den Arten, die aufgrund der nicht gegebenen Habitateignung im Plangebiet
ausgeschlossen werden können.
Avifauna
Hinsichtlich der Avifauna kann ein Vorkommen der im Messtischblatt angegebenen in Waldgebieten brütenden
Arten bzw. Altholzbewohner (Greifvögel, Eulen) nur zum Teil ausgeschlossen werden. Arten, die größere Horste
anlegen oder bestehende Horste und Großnester anderer Vogelarten zur Brut nutzen, sind aufgrund des
vorhandenen Horstbaumes zunächst nicht auszuschließen, auch wenn gewisse Störungen im und um das
Plangebiet vorliegen. Hierzu zählen: Habicht, Waldohreule, Mäusebussard, Wespenbussard, Rotmilan, Baumfalke
und Sperber. Insbesondere hinsichtlich des Sperbers ist eine Eignung des Horstes im Bereich einer Fichte
gegeben. Sperber leben in abwechslungsreichen, gehölzreichen Kulturlandschaften mit einem ausreichenden
Nahrungsangebot an Kleinvögeln. Bevorzugt werden halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln,
Feldgehölzen und Gebüschen. Reine Laubwälder werden kaum besiedelt. Im Siedlungsbereich kommt er auch in
mit Fichten bestandenen Parkanlagen und Friedhöfen vor. Die Brutplätze befinden sich meist in
Nadelbaumbeständen (v. a. in dichten Fichtenparzellen) mit ausreichender Deckung und freier Anflugmöglichkeit,
wo das Nest in 4 bis 18 m Höhe angelegt wird (LANUV 2021). In einer Fichte im Plangebiet wurde ein Nest erfasst,
dass möglicherweise von der Art genutzt werden könnte. Ein Vorkommen der oben genannten Arten kann nicht
ausgeschlossen werden, so dass diese weiter betrachtet werden.
Hinsichtlich der Arten Waldkauz, Waldlaubsänger, Schwarzstorch und Waldschnepfe liegt im Plangebiet keine
Eignung vor.
Zur Nahrungssuche nutzen Greifvögel meist großflächige Offenlandbereiche mit einem ausreichenden Angebot an
Kleinsäugern. Eine Funktion der Freiflächen im Plangebiet als Nahrungshabitat ist aufgrund der geringen
Flächengröße eher unwahrscheinlich. Gemäß MKULNV 2010 sind in der Regel keine Verbotstatbestände bei einer
Beeinträchtigung nicht essenzieller Nahrungs- und Jagdhabitate erfüllt. Eine konkrete Abgrenzung von
essenziellen Nahrungshabitaten ist für die genannten Arten in der Regel aufgrund ihres großen Aktionsraumes und
der Vielzahl der genutzten Offenland-Habitattypen nicht notwendig (LANUV 2021). Sofern die Arten vereinzelt das
Plangebiet zur Nahrungssuche nutzen sollten, ist davon auszugehen, dass sich ausreichend Ausweichhabitate im
Umfeld befinden, so dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt und der Verbotstatbestand der Zerstörung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht erfüllt wird.
Während der Ortsbegehung wurden an einigen Gehölzen im Bereich des Gärtnereigrundstückes sowie im nördlich
angrenzenden Gehölzbestand Spechthöhlungen festgestellt (s. Abb. 7 und 9). Entsprechend der Auswertung der
vorhandenen Daten wurde ein potenzielles Vorkommen folgender Spechtarten angegeben: Kleinspecht,
Mittelspecht und Schwarzspecht. Der Schwarzspecht bevorzugt als Lebensraum ausgedehnte Waldgebiete (v. a.
alte Buchenwälder mit Fichten- bzw. Kiefernbeständen), er kommt aber auch in Feldgehölzen vor (LANUV 2021).
Die Brutreviere haben eine Größe zwischen 250 bis 400 ha Waldfläche. Der Mittelspecht gilt als eine Charakterart
eichenreicher Laubwälder (v. a. Eichen-Hainbuchenwälder, Buchen-Eichenwälder). Er besiedelt aber auch andere
Laubmischwälder wie Erlenwälder und Hartholzauen an Flüssen. Geeignete Waldbereiche sind mindestens 30 ha
groß (LANUV 2021). Sowohl der Gehölzbestand im Plangebiet als auch der nördlich angrenzende Gehölzbestand
ist sehr kleinflächig, so dass ein Vorkommen von Schwarz- und Mittelspecht ausgeschlossen werden kann.
Kleinspechte besiedeln Laub- und Mischwälder mit altem und totholzreichem Baumbestand. In dichten,
geschlossenen Wäldern kommt die Art höchstens in Randbereichen vor. Darüber hinaus erscheint er im
Siedlungsbereich auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villen- und Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem
Baumbestand (LANUV 2021). Ein Vorkommen des Kleinspechtes im Plangebiet und im nördlich angrenzenden
Gehölzbestand ist somit nicht auszuschließen. Die Art wird weiter betrachtet.Seite 24 von 57
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August 2021
Innerhalb des Plangebietes können Vorkommen von Brutvögeln des Offenlandes bzw. der offenen
Kulturlandschaft sowie typische gewässergebundene Arten (Brut und Nahrungssuche an Fließ- und
Stillgewässern, Uferbereichen, Feuchtwiesen, Mooren und Sümpfen, Schilf- und Röhrichtbereichen, Nutzung
großer Seen und Offenlandbereiche als Rast- und Überwinterungsgebiet) ausgeschlossen werden, da das
Plangebiet diesen Arten keine geeigneten Habitatbedingungen liefert. Gemäß der Datenauswertung zählen hierzu:
Feldsperling, Feldlerche, Feldschwirl und Eisvogel.
Nach Auswertung der vorliegenden Daten werden Vorkommen der folgenden Gehölz- und Gebüschbrüter für
das Plangebiet angegeben: Baumpieper, Neuntöter, Gartenrotschwanz, Turteltaube, Star, Girlitz und Bluthänfling.
Baumpieper bewohnen offenes bis halboffenes Gelände mit höheren Gehölzen als Singwarten und einer
strukturreichen Krautschicht. Bevorzugt werden Waldränder, Lichtungen, Kahlschlägen, junge Aufforstungen und
lichte Wälder. Außerdem werden Heide- und Moorgebiete sowie Grünländer und Brachen mit einzeln stehenden
Bäumen, Hecken und Feldgehölzen besiedelt. Dichte Wälder und sehr schattige Standorte werden dagegen
gemieden (LANUV 2021). Aufgrund der mangelnden Habitateignung sind Brutplätze der Art im Plangebiet nicht
anzunehmen.
Vorkommen der anderen genannten Gehölz- und Gebüschbrüter können nicht ausgeschlossen werden. Das
Plangebiet, insbesondere die Flächen der ehemaligen Gärtnerei und der nördlich angrenzende Gehölzbestand,
weisen passende Habitatbedingungen für die genannten Gehölz- und Gebüschbrüter auf. Mehrere Stare wurden
im Gehölzbestand sowie im Umfeld des Plangebietes beobachtet, insbesondere einige Anflüge an
Spechthöhlungen, so dass hier von Brutplätzen auszugehen ist. Die Arten werden weiter betrachtet.
Als Fels- und Nischenbrüter bzw. Gebäudebrüter kommen Turmfalke, Wanderfalke, Uhu, Schleiereule,
Rauchschwalbe und Mehlschwalbe auf Basis der Datenauswertung vor. Die Arten können im Plangebiet
ausgeschlossen werden, da diese Felswände, hohe Gebäude (Schornsteine, Kirchentürme, Kühltürme etc.),
landwirtschaftliche Gebäude und Scheunen nutzen, welche hier nicht vorhanden sind. Am Wohnhaus im Plangebiet
konnten keine Mehlschwalbennester festgestellt werden. Die Arten werden nicht weiter betrachtet.
Die klimatischen Anforderungen der Zippammer als wärmeliebende Art werden in NRW nur soeben noch erfüllt
(LANUV 2021). Weinberge sind ein bevorzugtes Nahrungshabitat, vor allem außerhalb der Brutzeit, wenn die Vögel
sich hauptsächlich von Sämereien ernähren. NEUBAUR (1957) nennt als Lebensraum der Zippammer „sonnige,
bebuschte Felspartien über Weinbergen“, und MACKE (1980) bestätigt, dass beim Fehlen auch nur einer dieser vier
Faktoren - „Sonnenbestrahlung, Busch, Fels, Weinberg“ - man die Art „schwerlich finden wird“. Allerdings bestand
ein rheinischer Brutplatz auch abseits der Weinberge am Steinbruch der Wolkenburg im Siebengebirge (MACKE
1980). In Westfalen, wo Weinanbaugebiete fehlen, besiedeln Zippammern ausschließlich Steinbrüche. Das Nest
wird meist in Höhlen und Spalten von Felsen, Mauern und Steinbrüchen angelegt (MILDENBERGER 1984) (NWO
2021). Das Plangebiet weist für die Art keine geeigneten Habitatbedingungen auf, so dass ein Vorkommen der
Zippammer ausgeschlossen wird. Die Art wird nicht weiter betrachtet.
Die Zaunammer bevorzugt eine an trockenwarmen, meist steilen südexponierten Hängen gelegene halboffene
Vegetation mit kurzrasigen oder lückig bewachsenen Flächen und Bäumen oder Gebüsch, die sie zur Deckung
und als Singwarten nutzt. In NRW stellen extensive Weinanbaugebiete (am Drachenfels), Streuobstbestände,
Wiesen und Ackerflächen oftmals geeignete Habitate dar. Genutzt werden aber auch sehr lichter Nadelwald an
Trockenhängen und Garten- und Parkbiotope bis an den Siedlungsrand. Der Neststandort befindet sich am Boden
an Böschungen oder Mauern, in niedrigen Mauern oder gut versteckt in der Vegetation. Meist wird eine Höhe von
2 m über dem Grund dabei nicht überschritten. Die Zaunammer führt eine monogame Saisonehe, vielfach sind
aber auch Dauerpaare zu beobachten (LANUV 2021). Ein Vorkommen der Art kann im Bereich der ehemaligen
Gärtnerei nicht ausgeschlossen werden. Sie wird daher weiter betrachtet.
Auf Messtischblattbasis wird darüber hinaus das mögliche Vorkommen des Waldwasserläufers als Rast- und
Wintervorkommen angegeben. Geeignete Nahrungsflächen sind nahrungsreiche Flachwasserzonen undSeite 25 von 57
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Schlammflächen von Still- und Fließgewässern unterschiedlicher Größe. So kann die Art an Flüssen, Seen,
Kläranlagen, aber auch Wiesengräben, Bächen, kleineren Teichen und Pfützen auftreten (LANUV 2021). Da im
Plangebiet keine geeigneten Habitatstrukturen für ein Rastgebiet vorliegen, können Rast- und Wintervorkommen
des Waldwasserläufers ausgeschlossen werden.
Fledermäuse
Die Auswertung vorhandener, verfügbarer Daten ergab das potenzielle Vorkommen von 10 Fledermausarten im
Plangebiet und dessen Umgebung. Hierzu zählen gebäudebewohnende und waldbewohnende Arten. Von den
Fledermausarten zählen Graues Langohr, Großes Mausohr, Große und Kleine Bartfledermaus, Zwergfledermaus
und Teichfledermaus zu den überwiegend gebäudebewohnenden Arten. Das Wohnhaus sowie die Gebäudeteile
der ehemaligen Gärtnerei im Plangebiet weisen lediglich ein allgemeines Quartierpotenzial für die
gebäudebewohnenden Fledermausarten auf. Den gebäudebewohnenden Arten genügen im Allgemeinen kleinste
Nischen und Ritzen in und an Gebäuden, um diese als (Tages-)Quartiere zu nutzen. Genutzt werden z. B.
Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, Rollladenkästen, in Mauerspalten oder
auf Dachböden (LANUV 2021). Ein Vorkommen dieser Arten ist daher nicht auszuschließen, auch wenn keine
besonders hohe Eignung der Gebäude als Fledermausquartier vorliegt.
Zu den waldbewohnenden Fledermausarten zählen Braunes Langohr, Bechsteinfledermaus,
Fransenfledermaus und Wasserfledermaus. Darüber hinaus nutzen auch die Arten Braunes Langohr und
Fransenfledermaus teilweise Gebäude als Quartiere, wobei vornehmlich Baumquartiere bevorzugt werden.
Im Rahmen der Ortsbegehung im April 2021 konnten an einem abgestorbenen Baum im südlichen Randbereich
des Plangebietes zwei Spechthöhlungen und ein großer Stammriss festgestellt werden, die ein Potenzial für
Fledermäuse darstellen. An allen anderen Gehölzen im Plangebiet wurden keine Spalten oder Höhlungen
festgestellt, die ein Potenzial für Fledermäuse aufweisen.
Grundsätzlich kann eine Tötung über eine vorherige Kontrolle von Baumhöhlungen vor der Fällung vermieden
werden. Alle Bäume mit potenziellen Quartierhöhlungen, die für die Planung gefällt werden sollen, müssen zuvor
auf eventuell vorhandenen Fledermausbesatz hin kontrolliert werden. So ist es gängige Praxis, zu fällende Bäume,
die ein Quartierpotenzial aufweisen, mittels Leitern, Taschenlampen und dem Einsatz eines Endoskops vor der
Fällung auf einen Fledermausbesatz zu überprüfen. Sofern keine Tiere entdeckt werden, steht einer Fällung aus
Artenschutzsicht nichts entgegen. Die Kontrollen haben dabei kurzfristig vor der Fällung zu erfolgen, um
ausschließen zu können, dass zwischen der Kontrolle und der Fällung eine Besiedlung durch Fledermäuse möglich
ist. Ein Ausgleich der verloren gehenden potenziellen Tagesverstecke in Baumhöhlungen ist für die Arten nicht
erforderlich, da im Umfeld, insbesondere im nördlich angrenzenden Gehölzbestand, potenzielle Ausweichhabitate
zur Verfügung stehen. Eine Zerstörung von essenziellen Habitatbestandteilen der genannten Fledermausarten tritt
nicht ein. Die ökologische Funktion der Lebensstätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten, so dass der
Verbotstatbestand der Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht erfüllt
wird. Eine Tötung von Individuen kann über die oben genannten Maßnahmen ausgeschlossen werden.
Außerdem ist es möglich, dass die genannten Fledermausarten das Plangebiet zur Nahrungssuche nutzen. Gemäß
MKULNV 2010 unterliegen Nahrungs- und Jagdbereiche nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, sofern
es sich nicht um essenzielle Habitatelemente handelt. Essenziell sind Nahrungshabitate, wenn bei einem Verlust
die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Dies ist bei den oben genannten Arten nicht
anzunehmen, da diese in größeren Radien um ihre Quartiere jagen (je nach Art 2,5 bis 12 km um Quartiere) und
im Umfeld weitere Freiräume, Gärten etc. zur Nahrungssuche bestehen. Außerdem wird auch bei Durchführung
der Planung im Bereich der neu entstehenden Gartenflächen eine Nahrungssuche möglich sein.Seite 26 von 57
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Andere Säugetiere
Die Haselmaus ist etwa so groß wie eine Hausmaus und lebt in Wäldern aller Typen und Altersstufen, auch reinen
Fichtenwäldern, Parklandschaften und Auwäldern, sowie in Hecken und Gebüschen (LWL 2021). Als Lebensraum
benötigt sie Waldbereiche mit den zur Nestanlage bzw. für die Reproduktion geeigneten Strukturen (Früchte
tragende Gehölze, niederes Gestrüpp, Sträucher und Bäume) zumeist in einer Höhe von 1-2 m, selten bis zu 20 m
(Altbuchen) im räumlichen Verbund (LANUV 2021). Ein Vorkommen im Plangebiet kann aufgrund der eher
isolierten Lage und den mangelnden, dichten Gebüschstrukturen, die für die Art von essenzieller Bedeutung für die
Fortbewegung, Nestanlage und Nahrungssuche sind, ausgeschlossen werden. Die Art wird nicht weiter betrachtet.
Amphibien
Auf Messtischblattbasis wird als Amphibienart die Geburtshelferkröte angegeben. Da im Plangebiet selbst sowie
im Umfeld keine Stillgewässer (Teiche, Tümpel, Weiher, temporäre Kleingewässer etc.) vorhanden sind, kann ein
Vorkommen dieser Art ausgeschlossen werden. Die Art wird nicht weiter betrachtet.
Reptilien
Die Schlingnatter kommt in reich strukturierten Lebensräumen mit einem Wechsel von Einzelbäumen, lockeren
Gehölzgruppen sowie grasigen und vegetationsfreien Flächen vor. Bevorzugt werden lockere und trockene
Substrate wie Sandböden oder besonnte Hanglagen mit Steinschutt und Felspartien. Ursprünglich besiedelte die
wärmeliebende Art ausgedehnte Binnendünenbereiche entlang von Flüssen. Heute lebt sie vor allem in
Heidegebieten und trockenen Randbereichen von Mooren. Im Bereich der Mittelgebirge befinden sich die
Vorkommen vor allem in wärmebegünstigten Hanglagen, wo Halbtrocken- und Trockenrasen, Geröllhalden, felsige
Böschungen sowie aufgelockerte steinige Waldränder besiedelt werden. Sekundär nutzt die Art auch vom
Menschen geschaffene Lebensräume wie Steinbrüche, alte Gemäuer, südexponierte Straßenböschungen und
Eisenbahndämme. Einen wichtigen Ersatzlebensraum stellen die Trassen von Hochspannungsleitungen dar
(LANUV 2021).
Die gemäß Messtischblattabfrage angegebene Zauneidechse bewohnt reich strukturierte, offene Lebensräume mit
einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und
krautigen Hochstaudenfluren (LANUV 2021).
Die Mauereidechse kommt in felsigen und steinigen Lebensräumen vor. Sie bevorzugt offene, südexponierte,
sonnenwarme Standorte, die weitgehend vegetationsfrei oder nur schütter bewachsen sind (LANUV 2021). Sie ist
ein typischer Kulturfolger und ist auch in Weinbergen, an Bahn- und Straßenböschungen sowie an Gebäuden in
Siedlungen und Städten anzutreffen. Entscheidend ist das Vorhandensein geeigneter Sonnen- (z. B. auf Steinen,
Totholz oder freien Bodenflächen) und Versteckplätze sowie bewuchsfreier Flächen mit geeignetem Grund zur
Eiablage (BFN 2021). In Nordrhein-Westfalen beschränken sich die natürlichen Vorkommen auf die Eifel und das
Siebengebirge sowie den Einzugsbereich des Rheins bis Höhe Bonn.
Das Plangebiet weist trotz einzelner Natursteinmauern und Kieswege im Bereich der Gärtnerei eine starke
Bodenfeuchtigkeit und Beschattung auf, so dass ein Vorkommen der genannten Arten höchst ausgeschlossen
wird. Entsprechend der Aussage des aktuellen Pächters des Gärtnereigrundstückes wurden noch nie Reptilien im
Bereich des Gärtnereigeländes gesichtet, auch nicht auf den Natursteinmauern oder den Kieswegen. Zudem
besitzt das Plangebiet eine isolierte Lage (Zerschneidung durch Straßen und randliche bebaute Flächen), die auch
von der Biologischen Station erwähnt wurde, so dass Vorkommen der Arten Schlingnatter, Zaun- und
Mauereidechse als Reptilienarten auszuschließen sind. Die Arten werden nicht weiter betrachtet.Seite 27 von 57
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Zusammenfassend können Vorkommen der folgenden planungsrelevanten Arten nicht von vornherein
ausgeschlossen werden:
• Habicht,
• Waldohreule,
• Mäusebussard,
• Wespenbussard,
• Rotmilan,
• Baumfalke,
• Sperber,
• Kleinspecht,
• Neuntöter,
• Gartenrotschwanz,
• Turteltaube,
• Star,
• Girlitz,
• Bluthänfling,
• Zaunammer,
• Graues Langohr,
• Großes Mausohr,
• Große Bartfledermaus,
• Kleine Bartfledermaus,
• Zwergfledermaus und
• Teichfledermaus.
2.2 Vorprüfung der Wirkfaktoren (Prüfung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte)
Für die oben aufgeführten Arten wird untersucht, ob das Vorhaben mit seinen Wirkfaktoren (Abriss von Gebäuden,
Verlust von Gehölz- und Gebüschstrukturen sowie anlage-, bau- und betriebsbedingte Störungen) bei den
potenziell vorkommenden Arten artenschutzrechtliche Konflikte auslösen kann. Dies erfolgt unter Einbeziehung
üblicher Vermeidungsmaßnahmen, wie z. B. Bauzeitenbeschränkungen.
Hinsichtlich der oben genannten Vogelarten kann im Zuge der Realisierung der Planung ein Brutplatz- und
Nahrungshabitatverlust durch die Rodung von Gehölzen und damit eine Erfüllung des Verbotstatbestandes der
Zerstörung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eintreten.
Im Allgemeinen kann eine Tötung durch eine Zerstörung von Nestern und Gelegen über eine Baufeldfreimachung
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit europäischer Vögel, also nicht im Zeitraum von Anfang März bis Ende
September, ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand der Tötung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird
unter Berücksichtigung dieser üblichen Maßnahmen vermieden. Eine Erfüllung des Verbotstatbestandes der
Zerstörung kann dadurch aber nicht ausgeschlossen werden. Neben dem eigentlichen Brutplatzverlust sindSeite 28 von 57
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außerdem anlage-, bau- und betriebsbedingte Störungen von Brutvögeln in verbleibenden Gehölzstrukturen und
angrenzenden Bereichen, insbesondere im nördlich angrenzenden Gehölzbestand möglich.
Aus den oben genannten Gründen (potenzielle Betroffenheit von Brutplätzen, bau-, anlage- und betriebsbedingte
Störungen) wird eine Bestandserfassung der Brutvögel im Plangebiet im Rahmen von 5 Terminen im Zeitraum von
April bis Mitte Juli 2021 empfohlen, um Planungssicherheit hinsichtlich möglicher Betroffenheiten von Brutvögeln
zu erhalten. Nach Vorliegen dieser Kenntnisse können ggf. im Rahmen einer vertiefenden Prüfung der
Verbotstatbestände (Artenschutzprüfung Stufe II) konkrete Vermeidungsmaßnahmen und ggf. vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.
Hinsichtlich der Fledermausarten kann das Vorhaben mit einem Quartiersverlust und somit einer Zerstörung von
Habitatbestandteilen einhergehen, auch wenn die Gebäude und Schuppen im Plangebiet lediglich ein allgemeines
Potenzial für Fledermäuse aufweisen. Neben der Zerstörung von Quartieren ist im Zuge der Abrissarbeiten eine
Tötung von Individuen möglich. Vorsorglich wird empfohlen Fledermäuse an insgesamt 4 Terminen zur
Wochenstubenzeit im Zeitraum von Mitte April bis Ende Juli zu erfassen. Die Begehungen können als morgendliche
Schwärmphasenkontrollen beginnend ca. 2 Std. vor Sonnenaufgang durchgeführt werden, da sich so Quartiere
am einfachsten lokalisieren lassen. Die Begehungen können der Brutvogelkartierung vorgeschaltet werden.
Um dem allgemeinen Artenschutz gerecht zu werden, muss eine Baufeldfreimachung (z. B. Rodung von
Gehölzen) außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit europäischer Vögel, also nicht im Zeitraum von Anfang März bis
Ende September erfolgen.
Zusammenfassend können Vorkommen und Betroffenheiten der Avifauna und Fledermäuse im Plangebiet nicht
ausgeschlossen werden, so dass Kartierungen der beiden Artengruppen und eine vertiefende Art-für-Art
Betrachtung der Artenschutzprüfung Stufe II empfohlen werden.
3. Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Rahmen der
Artenschutzprüfung Stufe II (August 2021)
Die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Artenschutzprüfung der Stufe II) erfolgt für die kartierten
planungsrelevanten Arten. In die Beurteilung, ob gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG
Verbotstatbestände erfüllt werden, sind Maßnahmen zur Vermeidung sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
mit einbezogen (s. Kap. 4). Vermeidungsmaßnahmen führen dazu, dass bestimmte projektspezifische Wirkungen
von vornherein unterbleiben oder abgemildert werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, wie z. B. die Anlage
von Ersatzhabitaten im Vorfeld des eigentlichen Eingriffs, dienen dazu, den betroffenen Arten eine Möglichkeit zum
Ausweichen zu schaffen und damit die Erfüllung von Verbotstatbeständen zu vermeiden. Über vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen kann die Funktion der betroffenen Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang erhalten
werden. Dabei muss ein Bezug zum betroffenen Habitat vorhanden sein. Die Maßnahmen werden in Kapitel 4
zusammenfassend aufgelistet. In den anschließenden Kapiteln werden die Ergebnisse der faunistischen
Kartierungen wiedergegeben und auf dieser Grundlage erfolgt eine artbezogene Prüfung der projektbedingten
Auswirkungen im Hinblick auf den Artenschutz. Die Ergebnisse werden außerdem in den entsprechenden
Protokollbögen des LANUV im Anhang dargestellt.Seite 29 von 57
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3.1 Methodik der faunistischen Kartierungen
Zur Klärung des vorhandenen Artenspektrums und der Habitatfunktion des Plangebietes für planungsrelevante
Arten (Vögel und Fledermäuse) erfolgten von April bis Juli 2021 faunistische Bestandserfassungen der genannten
Artengruppen im nachfolgend abgebildeten Untersuchungsraum. Der Untersuchungsraum schließt neben dem
Plangebiet (ca. 8.000 m2) auch das nordwestlich angrenzende Wäldchen mit ein, um etwaige Störungen und auch
das Potenzial für ggf. erforderliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen beurteilen zu können. Der
Untersuchungsraum umfasst eine Flächengröße von ca. 19.000 m2.
(Quelle: TIM ONLINE 2021, eigene Darstellung)
Abbildung 13: Untersuchungsraum der Avifaunakartierung (schwarz) und Plangebiet (rot)
Avifauna
Die Erfassung der im Gebiet vorkommenden Vogelarten erfolgte in Anlehnung an die Methodik von SÜDBECK et al.
(2005) und LANUV (2021), bei der der Status der Arten (Brutvogel / Nahrungsgast) anhand von
Verhaltensbeobachtungen (z. B. revier- und brutanzeigende Verhaltensweisen wie Reviergesang oder
futtertragende Tiere) sowie anhand der Eignung der vorhandenen Biotopstrukturen als Lebensraum der Arten
bestimmt wurde.
Tagaktive Brutvögel wurden an insgesamt vier Terminen (27.04., 09.05., 16.06. und 09.07.2021) erfasst. Die
Erfassungen erfolgten flächendeckend zur tagesphänologischen Hauptaktivitätszeit in den Morgenstunden.
Weiterhin wurde der Untersuchungsraum an einem Termin (15.06.2021) auf ein Vorkommen nachtaktiver
Vogelarten untersucht. Hierfür wurde das Gebiet flächendeckend begangen und u. a. eine Klangattrappe mit
artspezifischen Rufen abgespielt, um die potenziell vorkommende Waldohreule (Asio otus) zum Rufen zu
animieren. Darüber hinaus wurde im benachbarten Wäldchen ein Vorkommen anderer potenziell vorkommender
Eulenarten wie Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) und Waldkauz (Strix aluco) ebenfalls mittels Klangattrappe
geprüft. Die Reihenfolge der Rufimitation wurde nach den Vorgaben von SÜDBECK et al. eingehalten. Eine Übersicht
der Begehungstermine und Witterungsbedingungen findet sich in Tabelle 3.Seite 30 von 57
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Tabelle 3: Übersicht der Begehungstermine zur Avifaunakartierung und Witterungsbedingungen
Datum Uhrzeit Temp. Bewölkung Wind Bemerkungen
27. April 2021 09:00 - 11:00 5 °C 0/8 1 - 2 Kein Niederschlag
09. Mai 2021 06:15 - 08:15 16 °C 1/8 1 - 2 Kein Niederschlag
15. Juni 2021 23:30 - 00:30 20 °C 2/8 0 - 1 Kein Niederschlag
16. Juni 2021 05:30 - 07:15 20 °C 2/8 0 - 1 Kein Niederschlag
09. Juli 2021 05:45 - 07:30 20 °C 7/8 0 - 1 Kein Niederschlag
Fledermäuse
Um Fledermausquartiere an den Gebäuden im Plangebiet (Hausnummer 70 und Gebäude auf Gärtnereifläche)
ausschließen zu können, erfolgten an insgesamt vier Terminen (09.05., 16.06., 09.07. und 22.07.2021) zur
Wochenstubenzeit morgendliche Schwärmphasenkontrollen der Bestandsgebäude, um eventuell ins Quartier
einfliegende Individuen zu erfassen. Die genauen Erfassungszeiten sowie Witterungsbedingungen können
Tabelle 4 entnommen werden.
Tabelle 4: Übersicht der Begehungstermine zur Kartierung von Fledermäusen und
Witterungsbedingungen
Datum Uhrzeit Temp. Bewölkung Wind Bemerkungen
09. Mai 2021 04:30 - 06:00 16 °C 1/8 1 - 2 Kein Niederschlag
16. Juni 2021 04:00 - 05:20 20 °C 2/8 0 - 1 Kein Niederschlag
09. Juli 2021 04:00 - 05:30 20 °C 7/8 0 - 1 Kein Niederschlag
22. Juli 2021 04:00 - 05:40 16 °C 2/8 0 - 1 Kein Niederschlag
3.2 Ergebnisse der faunistischen Kartierungen
3.2.1 Avifauna
Im Plangebiet wurden insgesamt 29 tagaktive Arten nachgewiesen, von denen 23 Arten brüten oder für die ein
begründeter Brutverdacht besteht, darunter Gartenrotschwanz und Star als planungsrelevante Arten. Die
nächtliche Untersuchung auf ein Vorkommen planungsrelevanter Eulenarten, insbesondere der Waldohreule, blieb
ohne Resonanz. Der Sperber, als weitere planungsrelevante Art, wurde als Nahrungsgast und im Überflug erfasst.
Tabelle 5 gibt eine Übersicht über alle erfassten Arten inklusive ihres Status und der Einstufung in den Roten Listen
für NRW und Deutschland (GRÜNEBERG et al. (2015) / GRÜNEBERG et al. (2016)). Die Fundpunkte der
planungsrelevanten Arten sind in Abbildung 15 dargestellt.
Tabelle 5: Nachgewiesene Vogelarten im Plangebiet
Art Status Häufigkeit RL D RL NRW
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
Amsel Turdus merula B häufig * *
Blaumeise Parus caeruleus B häufig * *
Buchfink Fringilla coelebs B häufig * *
Buntspecht Dendrocopos major B mind. 2 Br * *Seite 31 von 57
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Art Status Häufigkeit RL D RL NRW
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
Eichelhäher Garrulus glandarius Ng mind. 1 Br im
angrenzenden
Wäldchen
* *
Elster Pica pica Ng häufig * *
Fitis Phylloscopus trochilus B mind. 4 Br * V
Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla B mind. 1 Br * *
Gartengrasmücke Sylvia borin B mind. 5 Br * *
Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus Bv 1 Br V 2
Gimpel Pyrrhula pyrrhula B mind. 4 Br * *
Grünfink Carduelis chloris B mind. 2 Br * *
Halsbandsittich Psittacula krameri Ng eventuell Brut im
angrenzenden
Wäldchen
- -
Heckenbraunelle Prunella modularis B mind. 3 Br * *
Kleiber Sitta europaea Ng mind. 2 Br im
angrenzenden
Wäldchen
* *
Kohlmeise Parus major B häufig * *
Mauersegler Apus apus Ng insgesamt 7
Sichtungen
* *
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla B häufig * *
Rabenkrähe Corvus corone Ng BV im
angrenzenden
Wäldchen
* *
Ringeltaube Columba palumbus B mind. 4 Br * *
Rotkehlchen Erithacus rubecula B häufig * *
Singdrossel Turdus philomelos B mind. 2 Br * *
Sommergoldhähnchen Regulus ignicapilla B mind. 5 Br * *
Sperber Accipiter nisus Ü / Ng einmalige Sichtung * *
Star Sturnus vulgaris Bv / Ng 1 Br im Plangebiet;
mind. 5 Br im
angrenzenden
Wäldchen
3 3
Stieglitz Carduelis carduelis B mind. 3 Br * *
Tannenmeise Parus ater B mind. 3 Br *
Zaunkönig Troglodytes troglodytes B häufig * *
Zilpzalp Phylloscopus collybita B häufig * *
Status: Rote Liste:
B = Brutvogel 0 = Ausgestorben V = Vorwarnliste
Bv = Brutverdacht 1 = Vom Aussterben bedroht * = Ungefährdet
Br = Brutrevier 2 = Stark gefährdet
Ü = Überflug 3 = Gefährdet
Ng = Nahrungsgast S = Dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer oder nicht mehr gefährdet
fett Druck = planungsrelevantSeite 32 von 57
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Im Folgenden wird die Bedeutung des Plangebietes für die nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten
dargestellt (vgl. a. SÜDBECK ET AL. 2005, LANUV 2021).
Gartenrotschwanz: Brutverdacht im Plangebiet
Für den Gartenrotschwanz besteht Brutverdacht im südöstlichen Randbereich des Plangebietes. Es wurde dort an
jeweils einem Termin ein singendes Männchen und ein futtertragender Altvogel erfasst.
Sperber: Überflug und Nahrungsgast im Plangebiet
Am 27.04.2021 wurde ein Sperber überfliegend beobachtet. Am zweiten Termin konnten Kotspuren unterhalb des
Horstes im Plangebiet und eine geschlagene Ringeltaube im näheren Umfeld festgestellt werden. Direkte Anflüge
oder andere Hinweise auf eine dauerhafte Besetzung des Horstes (Jung- oder Altvögel im Nest) konnten, trotz
längerer Beobachtungszeiten während der Begehungen, nicht gefunden werden. Nach dem ersten Termin konnte
der Sperber nicht erneut im Gebiet beobachtet werden.
Star: Brutverdacht im Plangebiet; mind. 5 Brutreviere im angrenzenden Wäldchen
Der Star wurde mit mindestens 5 Brutrevieren im angrenzenden Waldbestand nachgewiesen. Darüber hinaus gibt
es begründeten Brutverdacht für ein weiteres Brutpaar an der südwestlichen Ecke des Plangebietes. Es wurde dort
an jeweils einem Termin ein singendes Männchen und ein futtertragender Altvogel erfasst.
3.2.2 Fledermäuse
Im Zuge der Erfassungen konnten keine Fledermausquartiere im Plangebiet nachgewiesen werden. Insgesamt
sind mit der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), die als häufiger Nahrungsgast an den Strukturen im
Plangebiet jagte und dem Abendsegler (Nyctalus noctula), welcher das Plangebiet lediglich an einem Termin
(16.06.2021) überflog, zwei Fledermausarten sicher im Gebiet nachgewiesen. In Tabelle 6 sind die im Gebiet
auftretenden Arten inklusive ihrer Einstufung in den Roten Listen für NRW und Deutschland (MEINIG et al. (2010) /
MEINIG et al. (2009)) aufgeführt.
Tabelle 6: Gesamtartenliste nachgewiesener Fledermausarten
Art RL D RL NRW
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
Abendsegler Nyctalus noctula R 3
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * *
Rote Liste (Deutschland /NRW):
2 = stark gefährdet G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes
3 = gefährdet R = extrem selten
V = Vorwarnliste * = ungefährdet
Direkt angrenzend an das Plangebiet wurden am 16.06.2021 an einem Wohnhaus (Hausnummer 72) Spuren unter
dem Dachgiebel entdeckt, bei denen es sich um Fledermauskot handeln könnte. Ebenfalls flog an diesem Termin
ein Einzeltier weiter unten am Dach im Bereich unterhalb der Verschalung ein (s. Abb. 14). Die restlichen, zuvor
im Plangebiet jagenden Fledermäuse flogen an diesem Morgen Richtung Nordosten durch eine Gebäudeschneise
davon. Am 09.07.2021 und 22.07.2021 schienen die zuvor im Plangebiet jagenden Zwergfledermäuse keine
uniforme Richtung zu haben und flogen kurz vor Sonnenaufgang in unterschiedliche Richtungen ab. Auch an
diesen beiden Termin konnte kein Einflug unter den Dachgiebel des Nachbargebäudes festgestellt werden.
Essenzielle Flugrouten der Art konnten im Rahmen der Kartierungen nicht ausgemacht werden. Die Ergebnisse
der Kartierung finden sich in Abbildung 15.Seite 33 von 57
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Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) und II (Vertiefende Prüfung)
August 2021
Abbildung 14: Potenzielle Kotspuren / Einflugstelle unterhalb der Verschalung am Nachbargebäude
Abbildung 15: Ergebnisse der Avifauna- und FledermauskartierungSeite 34 von 57
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August 2021
3.3 Artenschutzrechtliche Art-für-Art-Betrachtung
Da die faunistischen Kartierungen ein klares Bild über das vorhandene Artenspektrum liefern, werden lediglich die
nachgewiesenen planungsrelevanten Arten einer vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung in Form einer Art-
für-Art-Betrachtung unterzogen. Bei den übrigen (vormals als potenziell vorkommend eingestuften) Arten können
Vorkommen und damit auch Betroffenheiten auf der Grundlage der aktuellen Erhebungen ausgeschlossen werden,
so dass eine weitere Betrachtung nicht erforderlich ist.
Entsprechend den Vorgaben in der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (MWEBWV und MKULNV 2010) beschränkt sich die Artenschutzprüfung
auf die sogenannten planungsrelevanten Arten. Die in Nordrhein-Westfalen vorkommenden europäischen
Vogelarten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden nicht näher betrachtet. Bei diesen
Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit
günstigen Erhaltungszustandes (z. B. „Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die
Zugriffsverbote verstoßen wird (ebd. 2010).
3.3.1 Avifauna
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)
Der Gartenrotschwanz ist ein Zugvogel, der als Langstreckenzieher in West- und Zentralafrika überwintert. In
Nordrhein-Westfalen tritt er immer seltener als Brutvogel auf. Früher kam der Gartenrotschwanz häufig in reich
strukturierten Dorflandschaften mit alten Obstwiesen und -weiden sowie in Feldgehölzen, Alleen, Auengehölzen
und lichten, alten Mischwäldern vor. Mittlerweile konzentrieren sich die Vorkommen in Nordrhein-Westfalen auf die
Randbereiche von größeren Heidelandschaften und auf sandige Kiefernwälder. Zur Nahrungssuche bevorzugt der
Gartenrotschwanz Bereiche mit schütterer Bodenvegetation. Das Nest wird meist in Halbhöhlen in 2 bis 3 m Höhe
über dem Boden angelegt, zum Beispiel in alten Obstbäumen oder Kopfweiden. Die Eiablage beginnt ab Mitte
April, Zweitgelege sind möglich. Bis Ende Juni sind alle Jungen flügge (LANUV 2021).
Für den Gartenrotschwanz besteht Brutverdacht im südöstlichen Randbereich des Plangebietes.
Prüfung der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG
Baubedingte Tötungen durch eine Zerstörung besetzter Nester mit Jungtieren oder Eiern können sich im Rahmen
der Baufeldräumung bei einer Betroffenheit von Brutplätzen ergeben. Tötungen werden durch die vorgesehene
Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit verhindert (keine Gehölzrodung in der Zeit von Anfang März
bis Ende September). Betriebsbedingte Tötungen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten, so dass der
Verbotstatbestand der Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) nicht erfüllt wird.
Für den Gartenrotschwanz tritt die Zerstörung eines Brutplatzes ein, so dass ein geeigneter Ersatz zu schaffen ist
(s. Verbotstatbestand der Zerstörung). Darüber hinausgehende Störungen sind projektbedingt für die Art nicht zu
erwarten. Der Verbotstatbestand der erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wird somit nicht erfüllt.
In Folge der geplanten Bebauung tritt der Verlust von einem Brutplatz des Gartenrotschwanzes ein. Da im Sinne
eines Worst-Case-Ansatzes ein Erhalt des Brutbaumes nicht möglich ist, ist zum Erhalt der ökologischen Funktion
der Lebensstätte als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme die Anbringung von Nisthilfen im Umfeld erforderlich. Hier
wären beispielsweise das nordwestlich angrenzende Wäldchen oder die Gehölzflächen im Umfeld der
„Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ (BLE) als geeignete Standorte zu nennen, denn gemäß LANUV
(2021) bzw. MKUKLNV (2013) muss die Nisthilfe im direkten Bereich bestehender Reviere oder unmittelbar
angrenzend (bis ca. 1 km) angebracht werden. Je betroffenem Paar sind 3 artspezifische Nisthilfen vor der
Brutsaison anzubringen, um der Art ein Ausweichen zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der beschriebenenSeite 35 von 57
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Maßnahmen wird der Verbotstatbestand der Zerstörung von Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG) nicht erfüllt.
Sperber (Accipiter nisus)
Sperber leben in abwechslungsreichen, gehölzreichen Kulturlandschaften mit einem ausreichenden
Nahrungsangebot an Kleinvögeln. Bevorzugt werden halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln,
Feldgehölzen und Gebüschen. Reine Laubwälder werden kaum besiedelt. Im Siedlungsbereich kommt er auch in
mit Fichten bestandenen Parkanlagen und Friedhöfen vor. Insgesamt kann ein Brutpaar ein Jagdgebiet von 4 bis
7 km² beanspruchen. Die Brutplätze befinden sich meist in Nadelbaumbeständen (v. a. in dichten Fichtenparzellen)
mit ausreichender Deckung und freier Anflugmöglichkeit, wo das Nest in 4 bis 18 m Höhe angelegt wird. Die
Eiablage beginnt ab Ende April, bis Juli sind alle Jungen flügge (LANUV 2021).
Am 27.04.2021 wurde ein Sperber überfliegend beobachtet. Am zweiten Termin konnten Kotspuren unterhalb des
Horstes im Plangebiet und eine geschlagene Ringeltaube im näheren Umfeld festgestellt werden. Weitere Hinweise
auf ein (Brut-)Vorkommen der Art gab es nicht.
Prüfung der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG
Da Brutplätze der Art nicht im Plangebiet nachgewiesen werden konnten, sind baubedingte Tötungen durch eine
Zerstörung besetzter Nester mit Jungtieren oder Eiern auszuschließen. Betriebsbedingte Tötungen sind durch das
Vorhaben nicht zu erwarten, so dass der Verbotstatbestand der Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG)
nicht erfüllt wird.
Störungen, die sich auf den Erhaltungszustand der lokalen Population der Art auswirken könnten, sind für die Art
projektbedingt nicht zu erwarten. Im verbleibenden Wäldchen im Nordwesten des Untersuchungsraumes sowie in
den umliegenden Bereichen entlang des Rheins ist auch bei Durchführung der Planung weiterhin eine
Nahrungssuche für die Art möglich. Der Verbotstatbestand der erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
wird somit nicht erfüllt.
Eine essenzielle Betroffenheit des Sperbers als Nahrungsgast ist durch die Planung nicht zu erwarten, denn es
verbleiben weiterhin (Wald-)Bereiche im Untersuchungsraum und den umliegenden Bereichen, die zur
Nahrungssuche geeignet sind. Eine konkrete Abgrenzung von essenziellen Nahrungshabitaten ist für die Art
aufgrund ihres großen Aktionsraumes nicht notwendig (LANUV 2021). Da keine Brutplätze der Art nachgewiesen
werden konnten, ist ein Verlust der ökologischen Funktion einer Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang nicht
zu erwarten, so dass auch der Verbotstatbestand der Zerstörung von Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs.
5 BNatSchG) nicht erfüllt wird.
Star (Sturnus vulgaris)
Der Star hat Vorkommen in einer Vielzahl von Lebensräumen. Als Höhlenbrüter benötigt er Gebiete mit einem
ausreichenden Angebot an Brutplätzen (z. B. ausgefaulte Astlöcher, Spechthöhlen) und angrenzenden offenen
Flächen zur Nahrungssuche. Ursprünglich ist die Art wohl ein Charaktervogel der mit Huftieren beweideten,
halboffenen Landschaften und feuchten Grasländer gewesen. Durch bereitgestellte Nisthilfen brütet dieser
Kulturfolger auch immer häufiger in Ortschaften, wo ebenso alle erdenklichen Höhlen, Nischen und Spalten an
Gebäuden besiedelt werden. Die Revierbesetzung erfolgt teilweise schon Ende Februar / März, Hauptbrutzeit ist
Anfang April bis Juni (LANUV 2021).
Der Star wurde mit mindestens 5 Brutrevieren im angrenzenden Waldbestand nachgewiesen. Darüber hinaus gibt
es einen Brutverdacht im Südwesten des Plangebietes.Seite 36 von 57
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Prüfung der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG
Baubedingte Tötungen durch eine Zerstörung besetzter Nester mit Jungtieren oder Eiern können sich im Rahmen
der Baufeldräumung bei einer Betroffenheit von Brutplätzen ergeben. Tötungen werden durch die vorgesehene
Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit verhindert (keine Gehölzrodung in der Zeit von Anfang März
bis Ende September). Betriebsbedingte Tötungen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten, so dass der
Verbotstatbestand der Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) nicht erfüllt wird.
Für den Star tritt die Zerstörung eines Brutplatzes ein, so dass ein geeigneter Ersatz zu schaffen ist
(s. Verbotstatbestand der Zerstörung). Da der Star als Kulturfolger im Siedlungsbereich brütet und unempfindlich
ist gegenüber anthropogenen Störungen, können erhebliche bau- und betriebsbedingte Störungen der nordwestlich
angrenzenden Brutplätze ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand der erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1
Nr. 2 BNatSchG) wird somit nicht erfüllt.
In Folge der geplanten Bebauung tritt der Verlust von einem Brutplatz des Stares ein. Da im Sinne eines Worst-
Case-Ansatzes ein Erhalt des Brutbaumes nicht möglich ist, ist zum Erhalt der ökologischen Funktion der
Lebensstätte als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme die Anbringung von Nisthilfen im Umfeld erforderlich. Hier
wären beispielsweise das nordwestlich angrenzende Wäldchen oder die Gehölzflächen im Umfeld der
„Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ (BLE) als geeignete Standorte zu nennen. Je betroffenem Paar
sind 3 Starennistkästen vor der Brutsaison anzubringen, um der Art ein Ausweichen zu ermöglichen. Unter
Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen wird der Verbotstatbestand der Zerstörung von Lebensstätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) nicht erfüllt.
3.3.2 Fledermäuse
Abendsegler
In Nordrhein-Westfalen tritt der Abendsegler (Nyctalus noctula) gehäuft zu den Zugzeiten im Frühjahr und Herbst
auf. Die Fortpflanzungsgebiete der Art liegen überwiegend in den östlichen Bundesländern (BOYE & DIETZ 2004).
Die Art nutzt vor allem Baumhöhlen als Sommer- und Winterquartiere und zählt zu den waldbewohnenden
Fledermausarten. Seltener werden auch Gebäude als Ruhestätte aufgesucht (LANUV 2021).
Lediglich an einem Termin (16.06.2021) überflog ein Abendsegler das Plangebiet.
Prüfung der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG
Tötungen können sich durch eine Zerstörung von Quartieren im Rahmen der Baufeldräumung ergeben. Es konnten
keine Fledermausquartiere des Abendseglers nachgewiesen werden, so dass Tötungen auszuschließen sind.
Vorsorglich wird empfohlen, Baumhöhlungen vor einer Fällung auf Fledermausbesatz zu kontrollieren. Baubedingte
Tötungen können somit vermieden werden. Betriebsbedingte Tötungen ergeben sich durch das Projekt nicht, so
dass der Verbotstatbestand der Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) nicht erfüllt wird.
Störungen können sich ggf. durch Lärm- und Lichtimmissionen sowie Erschütterungen während der Bauzeit
ergeben. Da keine Quartiere nachgewiesen wurden, ergeben sich durch die temporären baubedingten Störungen
keine relevanten Auswirkungen. Innerhalb von Nahrungshabitaten sind aufgrund der nächtlichen Lebensweise
ebenfalls keine relevanten Störwirkungen durch die Baumaßnahmen zu erwarten. Der Verbotstatbestand der
erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wird somit nicht erfüllt.
Quartiere der Art sind nicht durch die Planung betroffen. Die Fledermausaktivität im Untersuchungsraum ist
generell als gering zu bewerten. Der Untersuchungsraum stellt für den Abendsegler kein essenzielles
Nahrungshabitat dar und es liegen keine bedeutenden Flugstraßen vor. Von der Planung ist kein essenzieller
Lebensraumbestandteil betroffen. Die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen ZusammenhangSeite 37 von 57
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bleibt erhalten und der Verbotstatbestand der Zerstörung von Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG) wird nicht erfüllt.
Zwergfledermaus
Der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) zählt zu den gebäudebewohnenden Fledermausarten. Dieser
genügen im Allgemeinen häufig kleinste Nischen und Ritzen in und an Gebäuden, um diese als (Tages-)Quartiere
zu nutzen. Genutzt werden z. B. Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen,
Rolladenkästen, in Mauerspalten oder auf Dachböden, wobei auch z. T. Baumhöhlungen als Quartiere genutzt
werden (potenzielle Einzel-, Balz-, Paarungs- und Winterquartiere) (LANUV 2021).
Im Zuge der Erfassungen konnten keine Fledermausquartiere oder essenzielle Flugrouten im Plangebiet
nachgewiesen werden. Die Zwergfledermaus wurde aber als häufiger Nahrungsgast an den Strukturen im
Plangebiet erfasst. Angrenzend an das Plangebiet liegt ein Quartiernachweis vor.
Prüfung der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG
Tötungen können sich, wie beim Abendsegler schon erläutert, durch eine Zerstörung von Quartieren im Rahmen
der Baufeldräumung ergeben. Es konnten zwar keine Fledermausquartiere im Plangebiet nachgewiesen werden,
eine Nutzung der Gebäude und Bäume als Tagesversteck durch Einzeltiere ist jedoch möglich. Vorsorglich wird
empfohlen, Baumhöhlungen und Gebäude vor einer Fällung / einem Abriss auf Fledermausbesatz zu kontrollieren
sowie Außenverkleidungen an den Gebäuden (Holzelemente, Schieferplatten) vor dem Abriss händisch zu
demontieren. Günstigster Zeitpunkt zum Beginn der Abrissarbeiten ist die Zwischenquartierphase im Oktober /
November (Wochenstuben sind bereits verlassen und Winterquartiere noch nicht besetzt) und von März bis Mitte
April (die Fledermäuse sind wieder aktiv und haben ihre Wochenstuben noch nicht bezogen). Baubedingte
Tötungen können somit vermieden werden. Baubedingte Tötungen können somit vermieden werden.
Betriebsbedingte Tötungen ergeben sich durch das Projekt nicht, so dass der Verbotstatbestand der Tötung (§ 44
Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) nicht erfüllt wird.
Störungen können sich ggf. durch Lärm- und Lichtimmissionen sowie Erschütterungen während der Bauzeit
ergeben. Da die Zwergfledermaus eher unempfindlich gegenüber Störungen ist, können Beeinträchtigungen des
angrenzenden Quartiers ausgeschlossen werden. Innerhalb von Nahrungshabitaten sind aufgrund der nächtlichen
Lebensweise ebenfalls keine relevanten Störwirkungen durch die Baumaßnahmen zu erwarten. Der
Verbotstatbestand der erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wird somit nicht erfüllt.
Quartiere der Art sind durch die Planung nicht betroffen. Für die Zwergfledermaus als Nahrungsgast kommt es
durch das Vorhaben u. U. zu einem kleinräumigen Flächenverlust. Es gibt allerdings genügend
Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Umfeld, denn die Art nutzt Gärten von Häusern und Siedlungsbereiche zur
Jagd, die im Umfeld in großer Zahl gegeben sind. Der Untersuchungsraum stellt somit für die Zwergfledermaus
kein essenzielles Nahrungshabitat dar. Weiterhin konnten keine bedeutenden Flugstraßen der Art erfasst werden.
Von der Planung ist kein essenzieller Lebensraumbestandteil betroffen. Die ökologische Funktion der
Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten und der Verbotstatbestand der Zerstörung von
Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) wird nicht erfüllt.
3.3.3 Gesamtergebnis der Art-für-Art-Betrachtung
Insgesamt kommt die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe II) zu dem Ergebnis, dass unter
Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (s. Kap. 4.1) und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
(s. Kap. 4.2) artenschutzrechtliche Konflikte mit dem Vorhaben für die Artengruppen der Avifauna und Fledermäuse
ausgeschlossen werden können und keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG erfüllt werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich und es steht
einer Zulassung des Vorhabens aus artenschutzrechtlicher Sicht nichts im Wege.Seite 38 von 57
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4. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung sowie Ausgleichsmaßnahmen
4.1 Vermeidungsmaßnahmen
Brutvögel
Vermeidung baubedingter Tötungen
Die Baufeldräumung (Rodung von Gehölzen) wird zur Vermeidung baubedingter Tötungen von Brutvögeln
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten europäischer Brutvögel, also nicht im Zeitraum vom 01. März bis
30. September durchgeführt.
Fledermäuse
Vermeidung baubedingter Tötungen
Quartiere von Fledermäusen wurden im Plangebiet nicht nachgewiesen. Dennoch wird vorsorglich empfohlen,
Baumhöhlungen und Gebäude vor einer Fällung / einem Abriss auf Fledermausbesatz zu kontrollieren sowie
Außenverkleidungen an den Gebäuden (Holzelemente, Schieferplatten) vor dem Abriss händisch zu demontieren.
Günstigster Zeitpunkt zum Beginn der Abrissarbeiten ist die Zwischenquartierphase im Oktober / November
(Wochenstuben sind bereits verlassen und Winterquartiere noch nicht besetzt) und von März bis Mitte April (die
Fledermäuse sind wieder aktiv und haben ihre Wochenstuben noch nicht bezogen).
Sollten während der Kontrollen Fledermäuse aufgefunden werden, so ist umgehend die Untere
Naturschutzbehörde zu informieren. Bei einem festgestellten Besatz durch Fledermäuse muss gewartet werden,
bis die Tiere das Quartier von selbst verlassen haben. Abweichungen von dem beschriebenen Vorgehen sind mit
der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
4.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Brutvögel
Für die Arten Gartenrotschwanz und Star wird es erforderlich, vorgezogen vor dem Eingriff einen Ersatz in Form
von geeigneten Nistkästen anzubringen:
• In Folge der Gehölzrodungen tritt der Verlust eines Brutplatzes des Gartenrotschwanzes ein. Zum Erhalt
der ökologischen Funktion der Lebensstätte ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme die Anbringung
von Nisthilfen im Umfeld erforderlich (z. B. im nordwestlich angrenzenden Wäldchen oder im Bereich der
Flächen der „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ (BLE)). Gemäß LANUV (2021) bzw.
MKUKLNV (2013) sind je betroffenem Paar 3 artspezifische Nisthilfen vor der Brutsaison anzubringen,
um der Art ein Ausweichen zu ermöglichen. Hier sind in der Summe also 3 Nistkästen erforderlich.
• In Folge der geplanten Bebauung tritt der Verlust eines Brutplatzes des Stares ein. Zum Erhalt der
ökologischen Funktion der Lebensstätte ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme die Anbringung von
Nisthilfen im Umfeld erforderlich (z. B. im nordwestlich angrenzenden Wäldchen oder im Bereich der
Flächen der „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ (BLE)). Gemäß LANUV (2021) bzw.
MKUKLNV (2013) sind je betroffenem Paar 3 Starennistkästen vor der Brutsaison anzubringen, um der
Art ein Ausweichen zu ermöglichen. Hier sind in der Summe also 3 Starennistkästen erforderlich.Seite 39 von 57
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5. Fazit / Zusammenfassung der Ergebnisse
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) plant, die bauliche Entwicklung von Grundstücken für die
Liegenschaft Deichmanns Aue in Bonn-Lannesdorf. Das Bauvorhaben sieht den Neubau von vier bis sechs
Mehrfamilienhäusern vor. Auf dem Grundstück befindet sich neben einer Gärtnerei mit den zugehörigen
Gewächshäusern ein Einfamilienhaus. Das Gelände ist zum Teil mit Gehölzen bewachsen und umfasst eine Größe
von ca. 8.000 m². Geplant ist ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren mit anschließender
Bebauungsplanentwicklung. In diesem Zusammenhang wurde das Büro UWEDO - UMWELTPLANUNG DORTMUND
beauftragt, die vorliegende Artenschutzprüfung der Stufen I (Vorprüfung) und II (Vertiefende Prüfung der
Verbotstatbestände) durchzuführen.
Im Rahmen der Vorprüfung (Stufe I) wird mittels einer überschlägigen Prognose geklärt, ob und bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Die Prognose erfolgt auf der Grundlage vorhandener Daten zu
Vorkommen planungsrelevanter Arten. Um die Habitateignung der betroffenen Flächen beurteilen zu können, hat
am 08.04.2021 eine Ortsbegehung des Plangebietes stattgefunden. Da die Stufe I zu dem Ergebnis gekommen
ist, dass Vorkommen planungsrelevanter Arten und eine Betroffenheit nicht von vornherein ausgeschlossen
werden können (April 2021), wurde das Projekt fortgeführt und eine Artenschutzprüfung der Stufe II sowie
faunistische Kartierungen erforderlich.
Im Rahmen der Vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe II) wird für die vorkommenden und betroffenen
Arten anhand einer Art-für-Art-Analyse dargestellt, welche Auswirkungen projektbedingt bezogen auf die
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu erwarten sind. Die Prognose der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände erfolgt dabei unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und ggf. erforderlichen
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen.
Das Plangebiet umfasst das ehemalige Gärtnereigrundstück der Bundesgärtnerei und ein Einfamilienhaus mit
Gartenflächen. Auf dem Gärtnereigrundstück wird aktuell eine Staudengärtnerei sowie ein Steinskulpturenverkauf
betrieben. Östlich wird das Plangebiet durch die Straße Deichmanns Aue erschlossen. Entlang der nördlichen
Plangebietsgrenze befinden sich die Gebäudeteile der ehemaligen Gärtnerei. Die Gebäudeteile weisen ein
allgemeines Potenzial für Fledermäuse und Gebäudebrüter auf. Der zentrale Bereich der Fläche befindet sich in
gärtnerischer Nutzung. Hier finden sich zahlreiche bepflanzte Beete wieder. Westlich wird das Plangebiet durch
eine Zedern- und Fichtenbaumreihe von der höher gelegenen Wohnbebauung eingefasst. Der südliche Bereich
des Plangebietes wird ebenfalls von Gehölzen (Fichte, Esche, Kirsche) dominiert. Insgesamt ist der südwestliche
Bereich des Plangebietes eher störungsarm und wird kaum genutzt. An einer Fichte konnte hier ein größeres Nest
vorgefunden werden. Im näheren Umfeld wurde zudem eine Rupfung (Taube) entdeckt, die von einem Greifvogel
stammt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es sich bei dem Nest um einen Sperberhorst handelt. An einem
abgestorbenen Baum im südlichen Randbereich des Plangebietes konnten zwei Spechthöhlungen und ein großer
Stammriss festgestellt werden, die ein Potenzial für Höhlenbrüter und Fledermäuse darstellen.
Weiterhin wurde das Wohnhaus an der Deichmanns Aue auf seine Eignung für Fledermäuse und G

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Datenstand: 02.11.2026, 19:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de