220550 · Beschlussvorlage
Änderung der Richtlinien für die Förderung kultureller Vereine und Vereinigungen im Rahmen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 220550
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (23.284 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 220550 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Bezirksverwaltungsstelle Bonn Dezernat: Dez. I Änderung der Richtlinien für die Förderung kultureller Vereine und Vereinigungen im Rahmen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bonn Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.04.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Richtlinien für die Förderung kultureller Vereine und Vereinigungen im Rahmen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bonn werden in der als Anlage 1 beigefügten Fassung geändert. Begründung Gemäß Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 02.11.2021 (DS 211851) soll der Zuschuss gem. Ziffer 3.2.14 für den Bonner Rosenmontagszug dauerhaft auf 20.000 € gesenkt werden und der Kürzungsbetrag von 8.500 € den Ortsteilumzügen und den Brauchtumsvereinen insgesamt zu Gute kommen. Mit der vorgeschlagenen Änderungsfassung entspricht die Verwaltung dem Wunsch der Bezirksvertretung. Transfermittel stehen bei 73.1000 ausreichend zur Verfügung. Es wird eine andere Verteilung aber grundsätzlich keine lineare Erhöhung der Zuschüsse vorgeschlagen. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung 1.01.30 BezVSt. Bonn 1.10.66.01.30.01 BezVSt. BonnSeite 1 von 13 Seite 2 Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 95.000 € (geschätzt) 110660130/ 73.1000 2022 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 95.000 € (geschätzt) Anlage/n 1 Richtlinien Änderungsfassung (öffentlich) 2 Überarbeitung Richtlinien Synopse (öffentlich)Seite 2 von 13 1 Richtlinien für die Förderung kultureller Vereine und Vereinigungen im Rahmen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bonn vom 02.12.2003 in der geänderten Fassung vom 05.04.2022 1. Grundsätze Die Unterstützung kultureller Vereine und Vereinigungen im Rahmen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine zählt gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe o der Bon- ner Bezirksverfassung zu den Entscheidungsrechten der Bezirksvertretung Bonn. Es ist das Ziel der Bezirksvertretung Bonn, die Arbeit der Vereine zu beleben und zu fördern. 2. Geltungsbereich und Voraussetzungen der Förderung 2.1 Die Richtlinien gelten für alle ehrenamtlich geführten Gesang- und Instrumentalvereine, für die kulturellen Vereine der Heimatpflege und des Brauchtums sowie für die Gewährung von Zu- schüssen für Vereinsjubiläen. 2.2 Die Vereinsstätte soll grundsätzlich im Stadtbezirk Bonn liegen, Ausnahmen sind möglich. Es werden ausschließlich Aktivitäten im Stadtbezirk Bonn gefördert, die dem Vereinszweck entsprechen und eine nachhaltige Wirkung in der Öffentlichkeit erzielen. 2.3 Für eine Zuschussgewährung ist ein vollständig ausgefüllter und fristgerecht gestellter Antrag erforderlich. Die Antragstellung soll in der Regel digital erfolgen. Eine schriftliche Antragstel- lung ist möglich. Die Gewährung von Zuschüssen ist eine freiwillige Leistung. Sie wird auf Antrag im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 2.4 Im Einzelfall kann die Bezirksvertretung Bonn aus begründetem Anlass von diesen Richtlinien abweichen. 3. Höhe der Zuschüsse Über die Höhe des jeweiligen Zuschusses entscheidet die Bezirksvertretung Bonn auf Vorschlag der Bezirksverwaltungsstelle. Die Zuschüsse werden jährlich in Form von Pauschbeträgen, der Aktivität des Vereins ange- messen, gewährt.Seite 3 von 13 2 3.1 Gesang- und Instrumentalvereine 3.1.1 Kirchenchöre bis 200,-- € 3.1.2 Gesangvereine bis 700,-- € 3.1.3 Instrumentalvereine bis 700,-- € 3.2 Kulturelle Vereine der Heimatpflege und des Brauchtums 3.2.1 Bonner Geschichtswerkstatt 230,-- € 3.2.2 Förderverein Poppelsdorfer Geschichte 150,-- € 3.2.3 Heimat und Geschichtsverein e.V. 4.000,-- € 3.2.4 Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr 350,-- € 3.2.5 Sammlung Stöcker 150,-- € 3.2.6 Brauchtum Sankt Martin bis zu 13.000 € 3.2.7 Ortsausschüsse 700,-- € 3.2.8 Junggesellenvereine und Männerreih bis 700,-- € 3.2.9 Karnevalsgesellschaften bis 700,-- € 3.2.10 Schützenbruderschaften bis 700,-- € 3.2.11 Sonstige Vereine bis 700,-- € 3.2.12 Tanzgruppen bis 700,-- € Antragstellenden gem. Ziffern 3.1.1 bis 3.2.12, ausgenommen Ziffer 3.2.8, kann ein Aufsto- ckungsbetrag zum gewährten Zuschuss bewilligt werden. Die Höhe des Aufstockungsbetrages wird der Bezirksvertretung von der Verwaltung zur Be- schlussfassung vorgeschlagen. 4.000 € sowie ggf. weitere zur Verfügung stehende Mittel wer- den unter den fristgerecht eingegangenen und bezuschussungsfähigen Anträgen jährlich zu gleichen Teilen aufgeteilt. 3.2.13 Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Karnevalsumzügen in den Ortsteilen des Stadtbezirkes Unter der Voraussetzung, dass in den Karnevalssessionen ein Karnevalsumzug in einem Orts- teil des Stadtbezirks Bonn durchgeführt wird, kann dem jeweiligen Veranstalter ein Zuschuss gewährt werden. Die Zuschusshöhe ist abhängig von der Zusammenstellung der zuletzt durchgeführten Um- züge (Anzahl der Wagen, Kapellen, Fußgruppen bis zu einem Gesamtbetrag von 10.500 €. 3.2.14 Gewährung eines Zuschusses an den Festausschuss Bonner Karneval e.V. Der Festausschuss Bonner Karneval e.V. erhält für die Vorbereitung und Durchführung des Rosenmontagszuges einer jeden Karnevalssession einen Zuschuss in Höhe von 20.000 €.Seite 4 von 13 3 3.3 Gewährung von Zuschüssen für Vereinsjubiläen Den Bonner Vereinen wird für die Durchführung eines Jubiläums ein Zuschuss gewährt in Höhe von 180, -- € zum 25-jährigen Jubiläum 200, -- € zum 50-jährigen Jubiläum 230, -- € zum 75-jährigen Jubiläum 250,-- € zum 100-jährigen Jubiläum Bei jedem weiteren 25-jährigen Jubiläum wird der Höchstbetrag gewährt. 4. Verfahren 4.1 Die Verwaltung führt die Richtlinien aus. Sie legt der Bezirksvertretung Bonn jährlich die Beschlussvorschläge über die Gewährung der einzelnen Zuschüsse zur Entscheidung vor. 4.2 Alle Anträge auf Leistungen nach diesen Richtlinien, ausgenommen Ziffer 3.1.6, sind mög- lichst elektronisch oder schriftlich bis zum 31. März für das laufende Jahr mit den geforderten Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsstelle des Stadtbezirkes Bonn einzureichen. Die Antragsfrist für Leistungen gem. Ziffer 3.2.6 (Brauchtum Sankt Martin) endet abweichend am 30.September. 4. 4 Die Bemessung des Zuschusses erfolgt in Abhängigkeit von der Anzahl der förderungswürdigen Veranstaltungen der verfügbaren freien Mittel und im Rahmen der Toleranzgrenzen entsprechend dieser Richtlinien. 5. Mittelverwendung 5.1 Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. 5.2 Die Antragstellenden müssen sich verpflichten, auf Verlangen einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen Einsicht in die Kassenführung zu gewähren eine Überprüfung der Mittelverwendung auch an Ort und Stelle zu gestatten. 5.3 Die Stadt Bonn kann die gewährten Zuschüsse - auch nachträglich - ganz oder teilweise zu- rückfordern, wenn - schuldhaft Bestimmungen dieser Richtlinien verletzt werden - entscheidende Änderungen der Vereinsstatuten nicht gemeldet werden.Seite 5 von 13 4 6. Schlussbestimmung Die Änderung dieser Richtlinien vom 2. Dezember 2003 hat die Bezirksvertretung Bonn am 5. April 2022 beschlossen. Die Richtlinien für die Förderung kultureller Vereine und Vereinigungen im Rahmen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bonn treten in der so geänderten Fassung am 06.04.2022 in Kraft. Bonn, den 5. April 2022 Jochen Reeh-Schall Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes BonnSeite 6 von 13 Stand: 10.3.2022 1 Derzeit geltende Fassung Vorgesehene Änderungen farblich markiert Erläuterungen Richtlinien für die Förderung kultureller Vereine und Vereinigun- gen im Rahmen der Heimatpflege und des Brauch- tums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bonn 1. Grundsätze Die Unterstützung kultureller Vereine und Vereini- gungen im Rahmen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumental- vereine zählt gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe o der Bonner Bezirksverfassung zu den Entschei- dungsrechten der Bezirksvertretung Bonn. Es ist das Ziel der Bezirksvertretung Bonn, die Arbeit der Vereine zu beleben und zu fördern. § 7 Abs. 2 Buchstabe o der Bonner Bezirksver- fassung (Anlage zur Hauptsatzung) Betreuung sowie Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen zur Unterstützung der Arbeit von örtlichen Gesang- und Instrumentalvereinen, der Ortsausschüsse und sonstiger örtlicher Ver- eine, Vereinigungen und Initiativen (mit Aus- nahme der Sportvereine) 2. Geltungsbereich und Voraussetzungen der Förderung 2.1 Die Richtlinien gelten für alle ehrenamtlich ge- führten Gesang- und Instrumentalvereine, für die kulturellen Vereine der Heimatpflege und des Brauchtums sowie für die Gewährung von Zu- schüssen für Vereinsjubiläen. 2.2 Die Vereinsstätte soll grundsätzlich im Stadtbe- zirk Bonn liegen, Ausnahmen sind möglich. Es werden ausschließlich Aktivitäten in Bonn ge- fördert, die dem Vereinszweck entsprechen und eine nachhaltige Wirkung in der Öffentlichkeit er- zielen. 2.2 Die Vereinsstätte soll grundsätzlich im Stadtbezirk Bonn liegen, Ausnahmen sind möglich. Es werden ausschließlich Aktivitäten im Stadtbezirk Bonn in Bonn gefördert, die dem Vereinszweck ent- sprechen und eine nachhaltige Wirkung in der Öf- fentlichkeit erzielen. Die Änderung dient der Klarstellung der bisher an- wandten Regelung.Seite 7 von 13 Stand: 10.3.2022 2 2.3 Die Zuschüsse werden nur gewährt, sofern ein vollständig ausgefüllter schriftlicher Antrag vorge- legt worden ist. Die Gewährung von Zuschüssen ist eine freiwil- lige Leistung. Sie wird auf Antrag im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 2.3 Für eine Zuschussgewährung ist ein vollständig ausgefüllter und fristgerecht gestellter Antrag erfor- derlich. Die Antragstellung soll in der Regel digital erfolgen. Eine schriftliche Antragstellung ist möglich. Die Gewährung von Zuschüssen ist eine freiwillige Leistung. Sie wird auf Antrag im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel ge- währt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Im Rahmen des städtischen Angebotes von Dienst- leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) werden die verschiedenen Antragsvordrucke für eine elektronische Antragstellung zur Verfügung gestellt. Im laufenden Jahr ist dies für Karneval- sumzüge und Sankt Martins-Brauchtum vorgese- hen, ab 2023 auch für Vereins- und Jubiläumszu- schüsse. 2.4 Im Einzelfall kann die Bezirksvertretung Bonn aus begründetem Anlass von diesen Richtlinien ab- weichen. 3. Höhe der Zuschüsse Über die Höhe des jeweiligen Zuschusses ent- scheidet die Bezirksvertretung Bonn auf Vor- schlag der Bezirksverwaltungsstelle. Die Zuschüsse werden jährlich in Form von Pauschbeträgen, der Aktivität des Vereins an- gemessen, gewährt. Gemäß Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 02.11.2021 (DS 211851) soll der Zuschuss gem. Zif- fer 3.2.14 für den Bonner Rosenmontagszug dau- erhaft auf 20.000 € gesenkt werden und der Kür- zungsbetrag von 8.500 € den Ortsteilumzügen und den Brauchtumsvereinen insgesamt zu Gute kom- men. Die Verwaltung schlägt folgende Aufteilung vor: 3.1 Gesang- und Instrumentalvereine 3.1.1 Kirchenchöre bis 200,-- € 3.1.2 Gesangvereine bis 700,-- € 3.1.3 Instrumentalvereine bis 700,-- €Seite 8 von 13 Stand: 10.3.2022 3 3.2 Kulturelle Vereine der Heimatpflege und des Brauchtums 3.2.1 Bonner Geschichtswerkstatt 230,-- € 3.2.2 Förderverein Poppelsdorfer Geschichte 150,-- € 3.2.3 Heimat und Geschichtsverein e.V. 4.000,-- € 3.2.4 Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr 350,-- € 3.2.5 Sammlung Stöcker 150,-- € 3.2.6 Sankt Martins Ausschuss 250,-- € 3.2.7 Ortsausschüsse 700,-- € 3.2.8 Junggesellenvereine und Männerreih bis 700,-- € 3.2.9 Karnevalsgesellschaften bis 700,-- € 3.2.10 Schützenbruderschaften bis 700,-- € 3.2.11 Sonstige Vereine (z.B. Kleingartenvereine) bis 700,-- € 3.2.12 Tanzgruppen bis 700,-- € 3.2 Kulturelle Vereine der Heimatpflege und des Brauchtums 3.2.1 Bonner Geschichtswerkstatt 230,-- € 3.2.2 Förderverein Poppelsdorfer Geschichte 150,-- € 3.2.3 Heimat und Geschichtsverein e.V. 4.000,-- € 3.2.4 Löscheinheiten züge der Freiwilligen Feuer- wehr 350,-- € 3.2.5 Sammlung Stöcker 150,-- € 3.2.6 Sankt Martins Ausschuss 250,-- € 3.2.6 Brauchtum Sankt Martin bis zu 13.000 € 3.2.7 Ortsausschüsse 700,-- € 3.2.8 Junggesellenvereine und Männerreih bis 700,-- € 3.2.9 Karnevalsgesellschaften bis 700,-- € 3.2.10 Schützenbruderschaften bis 700,-- € 3.2.11 Sonstige Vereine (z.B. Kleingartenvereine,) bis 700,-- € 3.2.12 Tanzgruppen bis 700,-- € Antragstellenden gem. Ziffern 3.1.1 bis 3.2.12, ausge- nommen Ziffer 3.2.8, kann ein Aufstockungsbetrag zum gewährten Zuschuss bewilligt werden. Die Höhe des Aufstockungsbetrages wird der Bezirks- vertretung von der Verwaltung zur Beschlussfassung vorgeschlagen. 4.000 € sowie ggf. weitere zur Verfügung stehende Mittel werden unter den fristgerecht eingegan- genen und bezuschussungsfähigen Anträgen jährlich zu gleichen Teilen aufgeteilt. - 4.000 € für die Zuschussempfänger gem. Ziffern 3.1.1 bis 3.1.12, ausgenommen Zif- fer 3.2.8 - 4.500 € für die Veranstalter von Karneval- sumzügen in den Ortsteilen des Stadtbe- zirks Bonn (Ziffer 3.2.13) Der Betrag von 4.500 € ist im Änderungsvorschlag zu Ziffer 3.2.13 enthalten. Transfermittel stehen bei 73.1000 ausreichend zur Verfügung. Es wird eine andere Verteilung aber grundsätzlich keine lineare Erhöhung der Zu- schüsse vorgeschlagen. Im Jahr 2020 wurden Zu- schüsse in Höhe von 31.730 € bei 66 Antragstel- lenden, 2021 25.030 € bei 61 Antragstellenden ge- währt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der pandemischen Lage die öffentlichkeitswirksa- men Aktivitäten nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden konnten. Es wurde daher jeweils der zuletzt gewährte Zuschuss bewilligt. Für die Zukunft – nach Ende der pandemischen Beschränkungen und einem Hinweis auf die Mög- lichkeit einer digitalen Antragstellung - wird wie- der mit um die 100 Antragstellenden gerechnet. Der Sankt Martinsausschuss gem. Ziffer 3.2.6 ist nicht mehr existent. Die Bezirksvertretung hat in den vergangenen Jahren das Brauchtum Sankt Martin mit Zuschüssen bis zu ca. 13.000 € unter- stützt (für Sankt Martinsumzüge und/oder die Be- schaffung und Verteilung von Martinswecken).Seite 9 von 13 Stand: 10.3.2022 4 Die Klammerdefinition zu Ziffer 3.2.11 kann entfal- len. Derzeit gibt es keine Kleingartenvereine als Antragsteller. Sonstige Vereine können auch wei- tere kulturelle Vereine umfassen, die in der Einzel- aufzählung der Ziffern 3.2.1 – 3.2.3 und 3.2.5 nicht erfasst sind /Freunde und Förderer des Alten Friedhofs, Lenné-Gesellschaft, Numismatische Ge- sellschaft-Bonner Münzfreunde). 3.2.13 Gewährung von Zuschüssen zur Durchfüh- rung von Karnevalsumzügen in den Ortstei- len des Stadtbezirkes Unter der Voraussetzung, dass in den Karne- valssessionen ein Karnevalsumzug durchge- führt wird, erhalten folgende Gesellschaften o- der Ortsausschüsse Zuschüsse: 1. Endenich Ortsausschuss Endenich 2. Dransdorf Große Dransdorfer KG 3. Tannenbusch KG Tannenbusch 4. Lessenich/Meßdorf Ortsausschuss Lessenich-Meßdorf 5. Röttgen Festausschuss Röttgen 6. Buschdorf Ortsfestausschuss Buschdorf 7. Ippendorf Ortsausschuss Ippendorf 8. Graurheindorf 1. Rheindorfer Karnevals-Club 9. Kessenich Ortsausschuss Kessenich abhängig von Zusammenstellung der Züge (Anzahl der Wagen, Kapellen, Fußgruppen) insgesamt: 6.000,-- € 3.2.13 Gewährung von Zuschüssen zur Durchfüh- rung von Karnevalsumzügen in den Ortstei- len des Stadtbezirkes Unter der Voraussetzung, dass in den Karne- valssessionen ein Karnevalsumzug in einem Ortsteil des Stadtbezirks Bonn durchgeführt wird, kann dem jeweiligen Veranstalter ein Zu- schuss gewährt werden. abhängig Die Zuschusshöhe ist abhängig von der Zusammenstellung der zuletzt durchge- führten UmzZüge (Anzahl der Wagen, Kapel- len, Fußgruppen) insgesamt: 6.000,-- € bis zu einem Gesamtbetrag von 10.500 €. Die geltende Aufzählung der Zuschussberechtigten entspricht nicht mehr den tatsächlichen Verhält- nissen. Eine allgemeinere Formulierung ermöglicht auch eine Bezuschussung zusätzlicher Umzüge (wie beispielsweise in Poppelsdorf). Für die Berechnung ist in der Regel die Zugaufstel- lung des Vorjahres maßgeblich. 2021 und 2022 konnten Corona bedingt jedoch keine Karneval- sumzüge stattfinden. Die Aufstockung des Gesamtzuschusses um 4.500 € wird durch die Einsparung beim Rosenmontags- zug (Ziffer 3.2.14) gedeckt. Der Gesamtbetrag beinhaltet als Bemessungs- grundlage für einen Zuschuss jeweils ca. 50 €/Fest- wagen, ca. 50 €/Musikkapelle und ca. 30 €/Fuß- gruppe.Seite 10 von 13 Stand: 10.3.2022 5 3.2.14 Gewährung eines Zuschusses an den Festaus- schuss Bonner Karneval e.V. Der Festausschuss Bonner Karneval e.V. erhält für die Vorbereitung und Durchführung des Ro- senmontagszuges einer jeden Karnevalsses- sion einen Zuschuss in Höhe von 28.500 €. 3.2.14 Gewährung eines Zuschusses an den Fest- ausschuss Bonner Karneval e.V. Der Festausschuss Bonner Karneval e.V. erhält für die Vorbereitung und Durchführung des Ro- senmontagszuges einer jeden Karnevalsses- sion einen Zuschuss in Höhe von 28.500 €. 20.000 €. Entspricht der Beschlussfassung der BV Bonn vom 02.11.2021 (DS 211851) 3.3 Gewährung von Zuschüssen für Vereins- jubiläen Den Bonner Vereinen wird für die Durchführung eines Jubiläums ein Zuschuss gewährt in Höhe von 180,-- € zum 25-jährigen Jubiläum 200,-- € zum 50-jährigen Jubiläum 230,-- € zum 75-jährigen Jubiläum 250,-- € zum 100-jährigen Jubiläum Bei jedem weiteren 25-jährigen Jubiläum wird der Höchstbetrag gewährt. 4. Verfahren 4.1 Die Verwaltung führt die Richtlinien aus. Sie legt der Bezirksvertretung jährlich bis Sep- tember eine Übersicht zum Beschluss über die Zuschusshöhe vor. 4.1 Die Verwaltung führt die Richtlinien aus. Sie legt der Bezirksvertretung Bonn jährlich bis September eine Übersicht zum Beschluss über die Zuschusshöhe vor. die Beschlussvorschläge über die Gewährung der einzelnen Zuschüsse zur Entscheidung vor. Die Entscheidung der Bezirksvertretung wird von der Verwaltung in der Regel zeitnah zum entspre- chenden Anlass, bei den Zuschüssen gem. Ziffern 3.1.1 bis 3.1.12, ausgenommen Ziffer 3. 1.6 bald- möglichst nach Ende der Antragsfrist am 31.03. ei- nes jeden Jahres vorgelegt. Als freiwillige Leistung ist die Beschlussfassung und Auszahlung vom Vor- liegen eines genehmigten Haushalts abhängig.Seite 11 von 13 Stand: 10.3.2022 6 4.2 Alle Anträge auf Leistungen nach diesen Richtli- nien sind schriftlich bis zum 31. März für das lau- fende Jahr mit den geforderten Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsstelle des Stadtbezir- kes Bonn einzureichen. 4.2 Alle Anträge auf Leistungen nach diesen Richtli- nien, ausgenommen Ziffer 3.1.6, sind möglichst elektronisch oder schriftlich bis zum 31. März für das laufende Jahr mit den geforderten Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsstelle des Stadtbezir- kes Bonn einzureichen. Die Antragsfrist für Leis- tungen gem. Ziffer 3.2.6 (Brauchtum Sankt Martin) endet abweichend am 30.September. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichti- gung. Da die Sankt Martinsumzüge erst um den 11.11. eines Jahres herum stattfinden, können im März noch keine aussagekräftigen Anträge gestellt werden. 4.3 Ortsausschussangehörige Vereine leiten ihren Antrag rechtzeitig über den zuständigen Ortsaus- schuss/ Ortsfestausschuss an die Bezirksverwal- tungsstelle. 4.3 Die Verwaltung bittet im Rahmen des jährlichen Zuschussverfahrens die Ortsausschüsse um eine Einschätzung der Vereinsarbeit, sofern der an- tragstellende Verein Mitglied eines Ortsausschus- ses ist. Es wird ein einheitliches Antragsverfahren befür- wortet, zumal die Antragstellung als digitale Dienstleistung angeboten werden wird. Die Ein- reichung über einen Ortsausschuss entspricht schon länger nicht mehr der Praxis des Antragver- fahrens. Es gibt zudem nicht (mehr) in allen Orts- teilen Ortsausschüsse. 4. 4 Die Bemessung des Zuschusses erfolgt in Ab- hängigkeit von der Anzahl der förderungswürdigen Veranstaltungen der verfügbaren freien Mittel und im Rahmen der Toleranzgrenzen entspre- chend dieser Richtlinien. 5. Mittelverwendung 5.1 Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. 5.2 Der Antragsteller / die Antragstellerin muss sich verpflichten, auf Verlangen einen prüfungsfähigen Ver- wendungsnachweis vorzulegen Einsicht in die Kassenführung zu gewäh- ren eine Überprüfung der Mittelverwendung auch an Ort und Stelle zu gestatten. 5.2 Der Antragsteller / die Antragstellerin muss Die Antragstellenden müssen sich verpflichten, auf Verlangen einen prüfungsfähigen Ver- wendungsnachweis vorzulegen Einsicht in die Kassenführung zu gewäh- ren eine Überprüfung der Mittelverwendung auch an Ort und Stelle zu gestatten. Änderung entspricht der gendergerechten Spra- che Ein Verwendungsnachweis wird im Einzelfall ge- fordert, beispielsweise bei Zuschüssen für Um- züge, Einzel-Zuschüssen über 1.000 € oder Zu- schüssen aufgrund vertraglicher Verpflichtung. Verwendungsnachweise für pauschal gewährteSeite 12 von 13 Stand: 10.3.2022 7 Brauchtumszuschüsse werden nur in größeren Ab- ständen eingefordert (zuletzt 2015 gem. Beschluss der Bezirksvertretung). 5.3 Die Stadt Bonn kann die gewährten Zuschüsse - auch nachträglich - ganz oder teilweise zurückfor- dern, wenn - schuldhaft Bestimmungen dieser Richtlinien ver- letzt werden - entscheidende Änderungen der Vereinsstatuten nicht gemeldet werden. 6. Schlussbestimmung Diese Richtlinien hat die Bezirksvertretung Bonn am 2. Dezember 2003 beschlossen. Sie treten am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen der Bezuschussung der kulturellen Vereine und Ver- einigungen im Stadtbezirk Bonn außer Kraft. 6. Schlussbestimmung Diese Richtlinien Die Änderung dieser Richtlinien vom 2. Dezember 2003 hat die Bezirksvertretung Bonn am 2. Dezember 2003 5. April 2022 be- schlossen. Die Richtlinien für die Förderung kultureller Ver- eine und Vereinigungen im Rahmen der Heimat- pflege und des Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bonn treten in der so geänderten Fassung am 06.04.2022 in Kraft. Sie treten am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen der Bezuschussung der kulturellen Vereine und Ver- einigungen im Stadtbezirk Bonn außer Kraft. Es wird die Beschlussfassung in der April-Sitzung der Bezirksvertretung Bonn angestrebt, damit die Änderungen bereits für das Zuschussverfahren der bis zum 31.03.2022 eingegangenen Zuschussan- träge angewendet werden können. Bonn, den 3. Dezember 2003 Karl Wilhelm Starcke Bezirksvorsteher des Stadtbezirkes Bonn Bonn, den 3. Dezember 2003 5. April 2022 Jochen Reeh-Schall Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Bonn Karl Wilhelm Starcke Bezirksvorsteher des Stadtbezirkes BonnSeite 13 von 13
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de