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220550 · Beschlussvorlage

Änderung der Richtlinien für die Förderung kultureller Vereine und Vereinigungen im Rahmen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bonn

Nummer
220550
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
220550
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bonn
Dezernat:
Dez. I
Änderung der Richtlinien für die Förderung
kultureller Vereine und Vereinigungen im Rahmen
der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der
Gesang- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk
Bonn
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.04.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Richtlinien für die Förderung kultureller Vereine und Vereinigungen im
Rahmen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der Gesang- und
Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bonn werden in der als Anlage 1
beigefügten Fassung geändert.
Begründung
Gemäß Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 02.11.2021 (DS 211851)
soll der Zuschuss gem. Ziffer 3.2.14 für den Bonner Rosenmontagszug
dauerhaft auf 20.000 € gesenkt werden und der Kürzungsbetrag von 8.500 €
den Ortsteilumzügen und den Brauchtumsvereinen insgesamt zu Gute
kommen.
Mit der vorgeschlagenen Änderungsfassung entspricht die Verwaltung dem
Wunsch der Bezirksvertretung.
Transfermittel stehen bei 73.1000 ausreichend zur Verfügung. Es wird eine
andere Verteilung aber grundsätzlich keine lineare Erhöhung der Zuschüsse
vorgeschlagen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.01.30 BezVSt. Bonn 1.10.66.01.30.01 BezVSt. BonnSeite 1 von 13
Seite 2
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
95.000 €
(geschätzt)
110660130/
73.1000
2022
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
95.000 €
(geschätzt)
Anlage/n
1 Richtlinien Änderungsfassung (öffentlich)
2 Überarbeitung Richtlinien Synopse (öffentlich)Seite 2 von 13
1
Richtlinien
für die Förderung kultureller Vereine und Vereinigungen im Rahmen der Heimatpflege und des
Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bonn
vom 02.12.2003 in der geänderten Fassung vom 05.04.2022
1. Grundsätze
Die Unterstützung kultureller Vereine und Vereinigungen im Rahmen der Heimatpflege und des
Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine zählt gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe o der Bon-
ner Bezirksverfassung zu den Entscheidungsrechten der Bezirksvertretung Bonn.
Es ist das Ziel der Bezirksvertretung Bonn, die Arbeit der Vereine zu beleben und zu fördern.
2. Geltungsbereich und Voraussetzungen der Förderung
2.1 Die Richtlinien gelten für alle ehrenamtlich geführten Gesang- und Instrumentalvereine, für die
kulturellen Vereine der Heimatpflege und des Brauchtums sowie für die Gewährung von Zu-
schüssen für Vereinsjubiläen.
2.2 Die Vereinsstätte soll grundsätzlich im Stadtbezirk Bonn liegen, Ausnahmen sind möglich.
Es werden ausschließlich Aktivitäten im Stadtbezirk Bonn gefördert, die dem Vereinszweck
entsprechen und eine nachhaltige Wirkung in der Öffentlichkeit erzielen.
2.3 Für eine Zuschussgewährung ist ein vollständig ausgefüllter und fristgerecht gestellter Antrag
erforderlich. Die Antragstellung soll in der Regel digital erfolgen. Eine schriftliche Antragstel-
lung ist möglich.
Die Gewährung von Zuschüssen ist eine freiwillige Leistung. Sie wird auf Antrag im Rahmen der
im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2.4 Im Einzelfall kann die Bezirksvertretung Bonn aus begründetem Anlass von diesen Richtlinien
abweichen.
3. Höhe der Zuschüsse
Über die Höhe des jeweiligen Zuschusses entscheidet die Bezirksvertretung Bonn auf Vorschlag
der Bezirksverwaltungsstelle.
Die Zuschüsse werden jährlich in Form von Pauschbeträgen, der Aktivität des Vereins ange-
messen, gewährt.Seite 3 von 13
2
3.1 Gesang- und Instrumentalvereine
3.1.1 Kirchenchöre bis 200,-- €
3.1.2 Gesangvereine bis 700,-- €
3.1.3 Instrumentalvereine bis 700,-- €
3.2 Kulturelle Vereine der Heimatpflege und des Brauchtums
3.2.1 Bonner Geschichtswerkstatt 230,-- €
3.2.2 Förderverein Poppelsdorfer Geschichte 150,-- €
3.2.3 Heimat und Geschichtsverein e.V. 4.000,-- €
3.2.4 Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr 350,-- €
3.2.5 Sammlung Stöcker 150,-- €
3.2.6 Brauchtum Sankt Martin bis zu 13.000 €
3.2.7 Ortsausschüsse 700,-- €
3.2.8 Junggesellenvereine und Männerreih bis 700,-- €
3.2.9 Karnevalsgesellschaften bis 700,-- €
3.2.10 Schützenbruderschaften bis 700,-- €
3.2.11 Sonstige Vereine bis 700,-- €
3.2.12 Tanzgruppen bis 700,-- €
Antragstellenden gem. Ziffern 3.1.1 bis 3.2.12, ausgenommen Ziffer 3.2.8, kann ein Aufsto-
ckungsbetrag zum gewährten Zuschuss bewilligt werden.
Die Höhe des Aufstockungsbetrages wird der Bezirksvertretung von der Verwaltung zur Be-
schlussfassung vorgeschlagen. 4.000 € sowie ggf. weitere zur Verfügung stehende Mittel wer-
den unter den fristgerecht eingegangenen und bezuschussungsfähigen Anträgen jährlich zu
gleichen Teilen aufgeteilt.
3.2.13 Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Karnevalsumzügen in den Ortsteilen
des Stadtbezirkes
Unter der Voraussetzung, dass in den Karnevalssessionen ein Karnevalsumzug in einem Orts-
teil des Stadtbezirks Bonn durchgeführt wird, kann dem jeweiligen Veranstalter ein Zuschuss
gewährt werden.
Die Zuschusshöhe ist abhängig von der Zusammenstellung der zuletzt durchgeführten Um-
züge (Anzahl der Wagen, Kapellen, Fußgruppen bis zu einem Gesamtbetrag von 10.500 €.
3.2.14 Gewährung eines Zuschusses an den Festausschuss Bonner Karneval e.V.
Der Festausschuss Bonner Karneval e.V. erhält für die Vorbereitung und Durchführung des
Rosenmontagszuges einer jeden Karnevalssession einen Zuschuss in Höhe von 20.000 €.Seite 4 von 13
3
3.3 Gewährung von Zuschüssen für Vereinsjubiläen
Den Bonner Vereinen wird für die Durchführung eines Jubiläums ein Zuschuss gewährt in
Höhe von
180, -- € zum 25-jährigen Jubiläum
200, -- € zum 50-jährigen Jubiläum
230, -- € zum 75-jährigen Jubiläum
250,-- € zum 100-jährigen Jubiläum
Bei jedem weiteren 25-jährigen Jubiläum wird der Höchstbetrag gewährt.
4. Verfahren
4.1 Die Verwaltung führt die Richtlinien aus.
Sie legt der Bezirksvertretung Bonn jährlich die Beschlussvorschläge über die Gewährung der
einzelnen Zuschüsse zur Entscheidung vor.
4.2 Alle Anträge auf Leistungen nach diesen Richtlinien, ausgenommen Ziffer 3.1.6, sind mög-
lichst elektronisch oder schriftlich bis zum 31. März für das laufende Jahr mit den geforderten
Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsstelle des Stadtbezirkes Bonn einzureichen.
Die Antragsfrist für Leistungen gem. Ziffer 3.2.6 (Brauchtum Sankt Martin) endet abweichend
am 30.September.
4. 4 Die Bemessung des Zuschusses erfolgt in Abhängigkeit von der Anzahl der
 förderungswürdigen Veranstaltungen
 der verfügbaren freien Mittel und
 im Rahmen der Toleranzgrenzen entsprechend dieser Richtlinien.
5. Mittelverwendung
5.1 Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden.
5.2 Die Antragstellenden müssen sich verpflichten,
 auf Verlangen einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen
 Einsicht in die Kassenführung zu gewähren
 eine Überprüfung der Mittelverwendung auch an Ort und Stelle zu gestatten.
5.3 Die Stadt Bonn kann die gewährten Zuschüsse - auch nachträglich - ganz oder teilweise zu-
rückfordern, wenn
- schuldhaft Bestimmungen dieser Richtlinien verletzt werden
- entscheidende Änderungen der Vereinsstatuten nicht gemeldet werden.Seite 5 von 13
4
6. Schlussbestimmung
Die Änderung dieser Richtlinien vom 2. Dezember 2003 hat die Bezirksvertretung Bonn am
5. April 2022 beschlossen.
Die Richtlinien für die Förderung kultureller Vereine und Vereinigungen im Rahmen der Heimatpflege
und des Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bonn treten in der
so geänderten Fassung am 06.04.2022 in Kraft.
Bonn, den 5. April 2022
Jochen Reeh-Schall
Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes BonnSeite 6 von 13
Stand: 10.3.2022
1
Derzeit geltende Fassung Vorgesehene Änderungen farblich markiert Erläuterungen
Richtlinien
für die Förderung kultureller Vereine und Vereinigun-
gen im Rahmen der Heimatpflege und des Brauch-
tums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine im
Stadtbezirk Bonn
1. Grundsätze
Die Unterstützung kultureller Vereine und Vereini-
gungen im Rahmen der Heimatpflege und des
Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumental-
vereine zählt gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe o der
Bonner Bezirksverfassung zu den Entschei-
dungsrechten der Bezirksvertretung Bonn.
Es ist das Ziel der Bezirksvertretung Bonn, die
Arbeit der Vereine zu beleben und zu fördern.
§ 7 Abs. 2 Buchstabe o der Bonner Bezirksver-
fassung (Anlage zur Hauptsatzung)
Betreuung sowie Gewährung von Beihilfen und
Zuschüssen zur Unterstützung der Arbeit von
örtlichen Gesang- und Instrumentalvereinen,
der Ortsausschüsse und sonstiger örtlicher Ver-
eine, Vereinigungen und Initiativen (mit Aus-
nahme der Sportvereine)
2. Geltungsbereich und Voraussetzungen der
Förderung
2.1 Die Richtlinien gelten für alle ehrenamtlich ge-
führten Gesang- und Instrumentalvereine, für die
kulturellen Vereine der Heimatpflege und des
Brauchtums sowie für die Gewährung von Zu-
schüssen für Vereinsjubiläen.
2.2 Die Vereinsstätte soll grundsätzlich im Stadtbe-
zirk Bonn liegen, Ausnahmen sind möglich.
Es werden ausschließlich Aktivitäten in Bonn ge-
fördert, die dem Vereinszweck entsprechen und
eine nachhaltige Wirkung in der Öffentlichkeit er-
zielen.
2.2 Die Vereinsstätte soll grundsätzlich im Stadtbezirk
Bonn liegen, Ausnahmen sind möglich.
Es werden ausschließlich Aktivitäten im Stadtbezirk
Bonn in Bonn gefördert, die dem Vereinszweck ent-
sprechen und eine nachhaltige Wirkung in der Öf-
fentlichkeit erzielen.
Die Änderung dient der Klarstellung der bisher an-
wandten Regelung.Seite 7 von 13
Stand: 10.3.2022
2
2.3 Die Zuschüsse werden nur gewährt, sofern ein
vollständig ausgefüllter schriftlicher Antrag vorge-
legt worden ist.
Die Gewährung von Zuschüssen ist eine freiwil-
lige Leistung. Sie wird auf Antrag im Rahmen der
im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel
gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2.3 Für eine Zuschussgewährung ist ein vollständig
ausgefüllter und fristgerecht gestellter Antrag erfor-
derlich. Die Antragstellung soll in der Regel digital
erfolgen. Eine schriftliche Antragstellung ist möglich.
Die Gewährung von Zuschüssen ist eine freiwillige
Leistung. Sie wird auf Antrag im Rahmen der im
Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel ge-
währt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Im Rahmen des städtischen Angebotes von Dienst-
leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG)
werden die verschiedenen Antragsvordrucke für
eine elektronische Antragstellung zur Verfügung
gestellt. Im laufenden Jahr ist dies für Karneval-
sumzüge und Sankt Martins-Brauchtum vorgese-
hen, ab 2023 auch für Vereins- und Jubiläumszu-
schüsse.
2.4 Im Einzelfall kann die Bezirksvertretung Bonn aus
begründetem Anlass von diesen Richtlinien ab-
weichen.
3. Höhe der Zuschüsse
Über die Höhe des jeweiligen Zuschusses ent-
scheidet die Bezirksvertretung Bonn auf Vor-
schlag der Bezirksverwaltungsstelle.
Die Zuschüsse werden jährlich in Form von
Pauschbeträgen, der Aktivität des Vereins an-
gemessen, gewährt.
Gemäß Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom
02.11.2021 (DS 211851) soll der Zuschuss gem. Zif-
fer 3.2.14 für den Bonner Rosenmontagszug dau-
erhaft auf 20.000 € gesenkt werden und der Kür-
zungsbetrag von 8.500 € den Ortsteilumzügen und
den Brauchtumsvereinen insgesamt zu Gute kom-
men. Die Verwaltung schlägt folgende Aufteilung
vor:
3.1 Gesang- und Instrumentalvereine
3.1.1 Kirchenchöre bis 200,-- €
3.1.2 Gesangvereine bis 700,-- €
3.1.3 Instrumentalvereine bis 700,-- €Seite 8 von 13
Stand: 10.3.2022
3
3.2 Kulturelle Vereine der Heimatpflege und des
Brauchtums
3.2.1 Bonner Geschichtswerkstatt 230,-- €
3.2.2 Förderverein Poppelsdorfer Geschichte 150,-- €
3.2.3 Heimat und Geschichtsverein e.V. 4.000,-- €
3.2.4 Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr 350,-- €
3.2.5 Sammlung Stöcker 150,-- €
3.2.6 Sankt Martins Ausschuss 250,-- €
3.2.7 Ortsausschüsse 700,-- €
3.2.8 Junggesellenvereine und Männerreih bis 700,-- €
3.2.9 Karnevalsgesellschaften bis 700,-- €
3.2.10 Schützenbruderschaften bis 700,-- €
3.2.11 Sonstige Vereine (z.B. Kleingartenvereine)
bis 700,-- €
3.2.12 Tanzgruppen bis 700,-- €
3.2 Kulturelle Vereine der Heimatpflege und des
Brauchtums
3.2.1 Bonner Geschichtswerkstatt 230,-- €
3.2.2 Förderverein Poppelsdorfer Geschichte 150,-- €
3.2.3 Heimat und Geschichtsverein e.V. 4.000,-- €
3.2.4 Löscheinheiten züge der Freiwilligen Feuer-
wehr 350,-- €
3.2.5 Sammlung Stöcker 150,-- €
3.2.6 Sankt Martins Ausschuss 250,-- €
3.2.6 Brauchtum Sankt Martin bis zu 13.000 €
3.2.7 Ortsausschüsse 700,-- €
3.2.8 Junggesellenvereine und Männerreih bis 700,-- €
3.2.9 Karnevalsgesellschaften bis 700,-- €
3.2.10 Schützenbruderschaften bis 700,-- €
3.2.11 Sonstige Vereine (z.B. Kleingartenvereine,)
bis 700,-- €
3.2.12 Tanzgruppen bis 700,-- €
Antragstellenden gem. Ziffern 3.1.1 bis 3.2.12, ausge-
nommen Ziffer 3.2.8, kann ein Aufstockungsbetrag zum
gewährten Zuschuss bewilligt werden.
Die Höhe des Aufstockungsbetrages wird der Bezirks-
vertretung von der Verwaltung zur Beschlussfassung
vorgeschlagen. 4.000 € sowie ggf. weitere zur Verfügung
stehende Mittel werden unter den fristgerecht eingegan-
genen und bezuschussungsfähigen Anträgen jährlich zu
gleichen Teilen aufgeteilt.
- 4.000 € für die Zuschussempfänger gem.
Ziffern 3.1.1 bis 3.1.12, ausgenommen Zif-
fer 3.2.8
- 4.500 € für die Veranstalter von Karneval-
sumzügen in den Ortsteilen des Stadtbe-
zirks Bonn (Ziffer 3.2.13)
Der Betrag von 4.500 € ist im Änderungsvorschlag
zu Ziffer 3.2.13 enthalten.
Transfermittel stehen bei 73.1000 ausreichend zur
Verfügung. Es wird eine andere Verteilung aber
grundsätzlich keine lineare Erhöhung der Zu-
schüsse vorgeschlagen. Im Jahr 2020 wurden Zu-
schüsse in Höhe von 31.730 € bei 66 Antragstel-
lenden, 2021 25.030 € bei 61 Antragstellenden ge-
währt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund
der pandemischen Lage die öffentlichkeitswirksa-
men Aktivitäten nicht als Berechnungsgrundlage
herangezogen werden konnten. Es wurde daher
jeweils der zuletzt gewährte Zuschuss bewilligt.
Für die Zukunft – nach Ende der pandemischen
Beschränkungen und einem Hinweis auf die Mög-
lichkeit einer digitalen Antragstellung - wird wie-
der mit um die 100 Antragstellenden gerechnet.
Der Sankt Martinsausschuss gem. Ziffer 3.2.6 ist
nicht mehr existent. Die Bezirksvertretung hat in
den vergangenen Jahren das Brauchtum Sankt
Martin mit Zuschüssen bis zu ca. 13.000 € unter-
stützt (für Sankt Martinsumzüge und/oder die Be-
schaffung und Verteilung von Martinswecken).Seite 9 von 13
Stand: 10.3.2022
4
Die Klammerdefinition zu Ziffer 3.2.11 kann entfal-
len. Derzeit gibt es keine Kleingartenvereine als
Antragsteller. Sonstige Vereine können auch wei-
tere kulturelle Vereine umfassen, die in der Einzel-
aufzählung der Ziffern 3.2.1 – 3.2.3 und 3.2.5 nicht
erfasst sind /Freunde und Förderer des Alten
Friedhofs, Lenné-Gesellschaft, Numismatische Ge-
sellschaft-Bonner Münzfreunde).
3.2.13 Gewährung von Zuschüssen zur Durchfüh-
rung von Karnevalsumzügen in den Ortstei-
len des Stadtbezirkes
Unter der Voraussetzung, dass in den Karne-
valssessionen ein Karnevalsumzug durchge-
führt wird, erhalten folgende Gesellschaften o-
der Ortsausschüsse Zuschüsse:
1. Endenich Ortsausschuss Endenich
2. Dransdorf Große Dransdorfer KG
3. Tannenbusch KG Tannenbusch
4. Lessenich/Meßdorf Ortsausschuss
Lessenich-Meßdorf
5. Röttgen Festausschuss Röttgen
6. Buschdorf Ortsfestausschuss Buschdorf
7. Ippendorf Ortsausschuss Ippendorf
8. Graurheindorf 1. Rheindorfer Karnevals-Club
9. Kessenich Ortsausschuss Kessenich
abhängig von Zusammenstellung der Züge
(Anzahl der Wagen, Kapellen, Fußgruppen)
insgesamt: 6.000,-- €
3.2.13 Gewährung von Zuschüssen zur Durchfüh-
rung von Karnevalsumzügen in den Ortstei-
len des Stadtbezirkes
Unter der Voraussetzung, dass in den Karne-
valssessionen ein Karnevalsumzug in einem
Ortsteil des Stadtbezirks Bonn durchgeführt
wird, kann dem jeweiligen Veranstalter ein Zu-
schuss gewährt werden.
abhängig Die Zuschusshöhe ist abhängig von
der Zusammenstellung der zuletzt durchge-
führten UmzZüge (Anzahl der Wagen, Kapel-
len, Fußgruppen) insgesamt: 6.000,-- € bis
zu einem Gesamtbetrag von 10.500 €.
Die geltende Aufzählung der Zuschussberechtigten
entspricht nicht mehr den tatsächlichen Verhält-
nissen. Eine allgemeinere Formulierung ermöglicht
auch eine Bezuschussung zusätzlicher Umzüge
(wie beispielsweise in Poppelsdorf).
Für die Berechnung ist in der Regel die Zugaufstel-
lung des Vorjahres maßgeblich. 2021 und 2022
konnten Corona bedingt jedoch keine Karneval-
sumzüge stattfinden.
Die Aufstockung des Gesamtzuschusses um 4.500
€ wird durch die Einsparung beim Rosenmontags-
zug (Ziffer 3.2.14) gedeckt.
Der Gesamtbetrag beinhaltet als Bemessungs-
grundlage für einen Zuschuss jeweils ca. 50 €/Fest-
wagen, ca. 50 €/Musikkapelle und ca. 30 €/Fuß-
gruppe.Seite 10 von 13
Stand: 10.3.2022
5
3.2.14 Gewährung eines Zuschusses an den Festaus-
schuss Bonner Karneval e.V.
Der Festausschuss Bonner Karneval e.V. erhält
für die Vorbereitung und Durchführung des Ro-
senmontagszuges einer jeden Karnevalsses-
sion einen Zuschuss in Höhe von 28.500 €.
3.2.14 Gewährung eines Zuschusses an den Fest-
ausschuss Bonner Karneval e.V.
Der Festausschuss Bonner Karneval e.V. erhält
für die Vorbereitung und Durchführung des Ro-
senmontagszuges einer jeden Karnevalsses-
sion einen Zuschuss in Höhe von 28.500 €.
20.000 €.
Entspricht der Beschlussfassung der BV Bonn vom
02.11.2021 (DS 211851)
3.3 Gewährung von Zuschüssen für Vereins-
jubiläen
Den Bonner Vereinen wird für die Durchführung
eines Jubiläums ein Zuschuss gewährt in Höhe
von
180,-- € zum 25-jährigen Jubiläum
200,-- € zum 50-jährigen Jubiläum
230,-- € zum 75-jährigen Jubiläum
250,-- € zum 100-jährigen Jubiläum
Bei jedem weiteren 25-jährigen Jubiläum wird
der Höchstbetrag gewährt.
4. Verfahren
4.1 Die Verwaltung führt die Richtlinien aus.
Sie legt der Bezirksvertretung jährlich bis Sep-
tember eine Übersicht zum Beschluss über die
Zuschusshöhe vor.
4.1 Die Verwaltung führt die Richtlinien aus.
Sie legt der Bezirksvertretung Bonn jährlich bis
September eine Übersicht zum Beschluss über
die Zuschusshöhe vor. die Beschlussvorschläge
über die Gewährung der einzelnen Zuschüsse
zur Entscheidung vor.
Die Entscheidung der Bezirksvertretung wird von
der Verwaltung in der Regel zeitnah zum entspre-
chenden Anlass, bei den Zuschüssen gem. Ziffern
3.1.1 bis 3.1.12, ausgenommen Ziffer 3. 1.6 bald-
möglichst nach Ende der Antragsfrist am 31.03. ei-
nes jeden Jahres vorgelegt. Als freiwillige Leistung
ist die Beschlussfassung und Auszahlung vom Vor-
liegen eines genehmigten Haushalts abhängig.Seite 11 von 13
Stand: 10.3.2022
6
4.2 Alle Anträge auf Leistungen nach diesen Richtli-
nien sind schriftlich bis zum 31. März für das lau-
fende Jahr mit den geforderten Unterlagen
bei der Bezirksverwaltungsstelle des Stadtbezir-
kes Bonn einzureichen.
4.2 Alle Anträge auf Leistungen nach diesen Richtli-
nien, ausgenommen Ziffer 3.1.6, sind möglichst
elektronisch oder schriftlich bis zum 31. März für
das laufende Jahr mit den geforderten Unterlagen
bei der Bezirksverwaltungsstelle des Stadtbezir-
kes Bonn einzureichen. Die Antragsfrist für Leis-
tungen gem. Ziffer 3.2.6 (Brauchtum Sankt Martin)
endet abweichend am 30.September.
Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Verspätet
eingegangene Anträge finden keine Berücksichti-
gung. Da die Sankt Martinsumzüge erst um den
11.11. eines Jahres herum stattfinden, können im
März noch keine aussagekräftigen Anträge gestellt
werden.
4.3 Ortsausschussangehörige Vereine leiten ihren
Antrag rechtzeitig über den zuständigen Ortsaus-
schuss/ Ortsfestausschuss an die Bezirksverwal-
tungsstelle.
4.3 Die Verwaltung bittet im Rahmen des jährlichen
Zuschussverfahrens die Ortsausschüsse um eine
Einschätzung der Vereinsarbeit, sofern der an-
tragstellende Verein Mitglied eines Ortsausschus-
ses ist.
Es wird ein einheitliches Antragsverfahren befür-
wortet, zumal die Antragstellung als digitale
Dienstleistung angeboten werden wird. Die Ein-
reichung über einen Ortsausschuss entspricht
schon länger nicht mehr der Praxis des Antragver-
fahrens. Es gibt zudem nicht (mehr) in allen Orts-
teilen Ortsausschüsse.
4. 4 Die Bemessung des Zuschusses erfolgt in Ab-
hängigkeit von der Anzahl der
 förderungswürdigen Veranstaltungen
 der verfügbaren freien Mittel und
 im Rahmen der Toleranzgrenzen entspre-
chend dieser Richtlinien.
5. Mittelverwendung
5.1 Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck
verwendet werden.
5.2 Der Antragsteller / die Antragstellerin muss sich
verpflichten,
 auf Verlangen einen prüfungsfähigen Ver-
wendungsnachweis vorzulegen
 Einsicht in die Kassenführung zu gewäh-
ren
 eine Überprüfung der Mittelverwendung
auch an Ort und Stelle zu gestatten.
5.2 Der Antragsteller / die Antragstellerin muss Die
Antragstellenden müssen sich verpflichten,
 auf Verlangen einen prüfungsfähigen Ver-
wendungsnachweis vorzulegen
 Einsicht in die Kassenführung zu gewäh-
ren
 eine Überprüfung der Mittelverwendung
auch an Ort und Stelle zu gestatten.
Änderung entspricht der gendergerechten Spra-
che
Ein Verwendungsnachweis wird im Einzelfall ge-
fordert, beispielsweise bei Zuschüssen für Um-
züge, Einzel-Zuschüssen über 1.000 € oder Zu-
schüssen aufgrund vertraglicher Verpflichtung.
Verwendungsnachweise für pauschal gewährteSeite 12 von 13
Stand: 10.3.2022
7
Brauchtumszuschüsse werden nur in größeren Ab-
ständen eingefordert (zuletzt 2015 gem. Beschluss
der Bezirksvertretung).
5.3 Die Stadt Bonn kann die gewährten Zuschüsse -
auch nachträglich - ganz oder teilweise zurückfor-
dern, wenn
- schuldhaft Bestimmungen dieser Richtlinien ver-
letzt werden
- entscheidende Änderungen der Vereinsstatuten
nicht gemeldet werden.
6. Schlussbestimmung
Diese Richtlinien hat die Bezirksvertretung Bonn
am 2. Dezember 2003 beschlossen.
Sie treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen der
Bezuschussung der kulturellen Vereine und Ver-
einigungen im Stadtbezirk Bonn außer Kraft.
6. Schlussbestimmung
Diese Richtlinien Die Änderung dieser Richtlinien
vom 2. Dezember 2003 hat die Bezirksvertretung
Bonn am 2. Dezember 2003 5. April 2022 be-
schlossen.
Die Richtlinien für die Förderung kultureller Ver-
eine und Vereinigungen im Rahmen der Heimat-
pflege und des Brauchtums sowie der Gesang-
und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bonn
treten in der so geänderten Fassung am
06.04.2022 in Kraft.
Sie treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen der
Bezuschussung der kulturellen Vereine und Ver-
einigungen im Stadtbezirk Bonn außer Kraft.
Es wird die Beschlussfassung in der April-Sitzung
der Bezirksvertretung Bonn angestrebt, damit die
Änderungen bereits für das Zuschussverfahren der
bis zum 31.03.2022 eingegangenen Zuschussan-
träge angewendet werden können.
Bonn, den 3. Dezember 2003
Karl Wilhelm Starcke
Bezirksvorsteher des Stadtbezirkes Bonn
Bonn, den 3. Dezember 2003 5. April 2022
Jochen Reeh-Schall
Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Bonn
Karl Wilhelm Starcke
Bezirksvorsteher des Stadtbezirkes BonnSeite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 17:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de