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220549-01 · Mitteilungsvorlage

4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) – Verzicht auf das Merkmal des Grunderwerbs

Nummer
220549-01
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
22.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 22.03.2023 Kenntnisnahme
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  1. 220549 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) – Verzicht auf das Merkmal des Grunderwerbs

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
220549-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt
Bonn über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung) – Verzicht auf das
Merkmal des Grunderwerbs
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
22.03.2023 Kenntnisnahme
Mitteilungsvorlage
In der Sitzung vom 06.04.2022 wurde dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligung
und Vergabe die 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bonn über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) zur
Anhörung vorgelegt. Die Änderung umfasste den Verzicht auf das Merkmal des
Grunderwerbs. Die Änderung der Satzung wurde beschlossen und im
Mitteilungsblatt Nr. 24 vom 25.05.2022 veröffentlicht, sodass sie seit der
Veröffentlichung als Inkrafttreten gilt.
Folgende Abrechnungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§
127 ff Baugesetzbuch (BauGB) wurden nach Änderung der
Erschließungsbeitragssatzung durchgeführt:
• Buschweg (von Flughafenstraße bis einschließlich Haus-Nr. 17)
• Im Burgacker
• Auf dem Heidgen (von Ippendorf West II / ab Stichweg bis Haus-Nr.
15/17)
Für die Verwaltungspraxis hat die Satzungsänderung keinerlei nennenswerte
Veränderung mit sich gebracht. Es gab keinerlei Klagen seit der
Satzungsänderung. Die Abrechnungspraxis solcher Altmaßnahmen hat sich
dadurch aber vereinfacht und eine Vielzahl von Maßnahmen kann nun vor
Eintreten der Ausschlussfrist nach BauGB-AG NRW durch die Erhebung von
Beiträgen refinanziert werden.
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Datenstand: 02.11.2026, 20:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de