220549 · Beschlussvorlage
4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) – Verzicht auf das Merkmal des Grunderwerbs
Kerndaten
- Nummer
- 220549
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 16.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 220549 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) – Verzicht auf das Merkmal des Grunderwerbs Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 06.04.2022 Empfehlung Rat 05.05.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen – Erschließungsbeitragssatzung - wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Nach § 127 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Gemeinden verpflichtet, die Kosten der erstmaligen Herstellung von bestimmten Erschließungsanlagen u. a. durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren. Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Merkmale der endgültigen Herstellung hat die Bundesstadt Bonn in § 8 der städtischen Erschließungsbeitragssatzung niedergelegt. Neben der Herstellung einer Erschließungsanlage (Straße, Kanal, Beleuchtung und weiterer Teilanlagen) gemäß der beschlossenen Ausbauplanung ist u.a. ein weiteres besonderes Merkmal der Abschluss des Grunderwerbs. Das heißt, alle zur Straße gehörenden Erschließungsanlagen bzw. ausgebauten Flächen müssen sich zwingend im Eigentum der Stadt befinden. In der Praxis wurden in der Vergangenheit beim Ausbau von Straßen die Grundstücksgrenzen nicht immer eingehalten und die Straße teilweise auf privaten Flächen ausgebaut. Dies ist häufig darauf zurückzuführen, dass die ausführenden Baufirmen ungenau gearbeitet haben. In der Vergangenheit sind zudem der Abschluss der Arbeiten sowie die Schlussvermessung zeitlichSeite 1 von 4 Seite 2 erheblich auseinandergefallen, wodurch Nachbesserungen oder Rückbau aufgrund der zeitlich zurückliegenden Vergabe nicht möglich waren. Um in diesen Fällen die endgültigen Erschließungsbeiträge erheben zu können, muss die Stadt zunächst die zusätzlich ausgebauten Flächen von den betroffenen Grundstückseigentümern erwerben. Häufig waren die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer nicht bereit, die ausgebauten Straßenflächen in das Eigentum der Stadt zu übertragen. Eine Enteignung ist in diesen Fällen in Ermangelung eines öffentlichen Interesses nicht zulässig. Die rechtlichen Möglichkeiten, die betroffenen Grundstückseigentümer zur Abtretung dieser Straßenlandflächen zu bewegen, sind somit erschöpft. Da in § 8 der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage der Grunderwerb, das heißt das Eigentum an allen ausgebauten Straßenflächen, festgesetzt ist, kann in diesen Fällen eine endgültige Beitragspflicht nicht entstehen mit der Folge, dass die endgültigen Erschließungsbeiträge bis zum Erwerb der Straßenlandflächen nicht festgesetzt werden können. In diesen Fällen wurden in der Vergangenheit Einzelsatzungen erlassen, in denen der Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung herausgenommen wurde. In diesem Zusammenhang wurde im Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe die Frage gestellt, inwieweit nicht der Grunderwerb generell aus der Aufwandsregelung herausgenommen werden kann. In Anbetracht einer Vielzahl vergleichbarer Fälle hat die Verwaltung dies zum Anlass genommen, die Erschließungsbeitragssatzung generell wie vorgeschlagen zu ändern. Dies wird im Hinblick auf die sogenannte Ausschlussfrist erheblich zu Erleichterung der endgültigen Abrechnung von Erschließungsmaßnahmen beitragen. In der Druckvorlage 17/16553 des Landtages NRW wird nun der Vorschlag gemacht die Ausschlussfrist auf zehn Jahre festzusetzen. Als Empfehlung des Städtetages wird von einer Ausschlussfrist von 15 Jahren gesprochen. Um die offenen Altfälle noch innerhalb der nun bald festgesetzten Ausschlussfrist abrechnen zu können, ohne dass in diesen Fällen eine Einzelsatzung erlassen werden muss, wird der Grunderwerb als Merkmal der erstmaligen Herstellung gemäß § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bonn gestrichen. Die übrigen Regelungen bleiben von der Änderung unberührt. Durch die Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Bundesstadt Bonn können somit noch circa 700.000 EUR refinanziert werden, bevor die Ausschlussfrist in solchen Altfällen greifen würde. Anlage/nSeite 2 von 4 Seite 3 1 Satzungsänderung (öffentlich)Seite 3 von 4 Anlage 1 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung – vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am ...... aufgrund des § 7 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Arti- kel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) und des § 132 des Bau- gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I, S. 4147) geändert worden ist, folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschlie- ßungsbeitragssatzung – vom 21. Dezember 1988 (Amtsblatt der Stadt Bonn, S. 496) , zu- letzt geändert durch Satzung vom 15.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Bonn, S. 1640) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: „a) diese mit betriebsfertigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen ausgestattet sind und“. Artikel II Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de