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220549 · Beschlussvorlage

4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) – Verzicht auf das Merkmal des Grunderwerbs

Nummer
220549
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
16.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 06.04.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 05.05.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 220549-01 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) – Verzicht auf das Merkmal des Grunderwerbs

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Beschlussvorlage
öffentlich
220549
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt
Bonn über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung) – Verzicht auf das
Merkmal des Grunderwerbs
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
06.04.2022 Empfehlung
Rat 05.05.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen – Erschließungsbeitragssatzung - wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Nach § 127 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Gemeinden
verpflichtet, die Kosten der erstmaligen Herstellung von bestimmten
Erschließungsanlagen u. a. durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu
finanzieren.
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung einer
Erschließungsanlage. Die Merkmale der endgültigen Herstellung hat die
Bundesstadt Bonn in § 8 der städtischen Erschließungsbeitragssatzung
niedergelegt. Neben der Herstellung einer Erschließungsanlage (Straße, Kanal,
Beleuchtung und weiterer Teilanlagen) gemäß der beschlossenen
Ausbauplanung ist u.a. ein weiteres besonderes Merkmal der Abschluss des
Grunderwerbs. Das heißt, alle zur Straße gehörenden Erschließungsanlagen
bzw. ausgebauten Flächen müssen sich zwingend im Eigentum der Stadt
befinden.
In der Praxis wurden in der Vergangenheit beim Ausbau von Straßen die
Grundstücksgrenzen nicht immer eingehalten und die Straße teilweise auf
privaten Flächen ausgebaut. Dies ist häufig darauf zurückzuführen, dass die
ausführenden Baufirmen ungenau gearbeitet haben. In der Vergangenheit sind
zudem der Abschluss der Arbeiten sowie die Schlussvermessung zeitlichSeite 1 von 4
Seite 2
erheblich auseinandergefallen, wodurch Nachbesserungen oder Rückbau
aufgrund der zeitlich zurückliegenden Vergabe nicht möglich waren. Um in
diesen Fällen die endgültigen Erschließungsbeiträge erheben zu können, muss
die Stadt zunächst die zusätzlich ausgebauten Flächen von den betroffenen
Grundstückseigentümern erwerben.
Häufig waren die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer nicht bereit, die
ausgebauten Straßenflächen in das Eigentum der Stadt zu übertragen. Eine
Enteignung ist in diesen Fällen in Ermangelung eines öffentlichen Interesses
nicht zulässig. Die rechtlichen Möglichkeiten, die betroffenen
Grundstückseigentümer zur Abtretung dieser Straßenlandflächen zu bewegen,
sind somit erschöpft.
Da in § 8 der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen als Merkmal der endgültigen Herstellung einer
Erschließungsanlage der Grunderwerb, das heißt das Eigentum an allen
ausgebauten Straßenflächen, festgesetzt ist, kann in diesen Fällen eine
endgültige Beitragspflicht nicht entstehen mit der Folge, dass die endgültigen
Erschließungsbeiträge bis zum Erwerb der Straßenlandflächen nicht festgesetzt
werden können.
In diesen Fällen wurden in der Vergangenheit Einzelsatzungen erlassen, in
denen der Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung
herausgenommen wurde. In diesem Zusammenhang wurde im Ausschuss für
Finanzen, Beteiligung und Vergabe die Frage gestellt, inwieweit nicht der
Grunderwerb generell aus der Aufwandsregelung herausgenommen werden
kann. In Anbetracht einer Vielzahl vergleichbarer Fälle hat die Verwaltung dies
zum Anlass genommen, die Erschließungsbeitragssatzung generell wie
vorgeschlagen zu ändern. Dies wird im Hinblick auf die sogenannte
Ausschlussfrist erheblich zu Erleichterung der endgültigen Abrechnung von
Erschließungsmaßnahmen beitragen.
In der Druckvorlage 17/16553 des Landtages NRW wird nun der Vorschlag
gemacht die Ausschlussfrist auf zehn Jahre festzusetzen. Als
Empfehlung des Städtetages wird von einer Ausschlussfrist von 15
Jahren gesprochen.
Um die offenen Altfälle noch innerhalb der nun bald festgesetzten
Ausschlussfrist abrechnen zu können, ohne dass in diesen Fällen eine
Einzelsatzung erlassen werden muss, wird der Grunderwerb als Merkmal der
erstmaligen Herstellung gemäß § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt
Bonn gestrichen.
Die übrigen Regelungen bleiben von der Änderung unberührt. Durch die
Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Bundesstadt Bonn können
somit noch circa 700.000 EUR refinanziert werden, bevor die Ausschlussfrist in
solchen Altfällen greifen würde.
Anlage/nSeite 2 von 4
Seite 3
1 Satzungsänderung (öffentlich)Seite 3 von 4
Anlage 1
4. Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Bonn
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
- Erschließungsbeitragssatzung –
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am ...... aufgrund des § 7 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) und des § 132 des Bau-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S.
3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I, S. 4147)
geändert worden ist, folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschlie-
ßungsbeitragssatzung – vom 21. Dezember 1988 (Amtsblatt der Stadt Bonn, S. 496) , zu-
letzt geändert durch Satzung vom 15.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Bonn, S. 1640) wird wie
folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
„a) diese mit betriebsfertigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen ausgestattet
sind und“.
Artikel II
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 02:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de