220542-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Antrag auf Änderung der Bonner Baumschutzsatzung
Kerndaten
- Nummer
- 220542-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.07.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220542-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Antrag auf Änderung der Bonner Baumschutzsatzung Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 17.08.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn wird in den kommenden Monaten neu aufgestellt. Die vorgetragenen Belange werden in die Abwägung der Neufassung aufgenommen. Eine Übersicht der Zahlen gefällter und neugepflanzter Bäume wird alljährlich den politischen Gremien vorgestellt. Die Sitzungen und die Unterlagen sind öffentlich. Ein Ersatzpflanzungskataster, in dem alle ab 2020 erfolgte Ersatzpflanzungen erfasst werden sollen, ist eingerichtet worden. Die Erfassung aller exakten Standorte ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der die Möglichkeiten der Verwaltung reduziert, aktiv am Schutz oder der Ergänzung des Baumbestands zu arbeiten. Da die Vorgangsbearbeitung im Vordergrund steht, wird die Vervollständigung des Ersatzpflanzungskatasters noch Zeit bedürfen. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass eine baurechtlich zulässige Baumaßnahme nicht aufgrund eines schützenswerten Baumbestandes versagt werden kann, da wegen des grundgesetzlich geschützten Eigentums das Baurecht über dem satzungsbasierten Baumschutzrecht steht. Das heißt, wenn einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das Bauordnungsamt versucht jedoch sowohl bereits im Rahmen einer Bauvoranfrage als auch im Baugenehmigungsverfahren dahingehend zu beraten, dass – falls möglich – geschützter Baumbestand erhalten werden sollte, d.h. bei der Planung Berücksichtigung finden sollte. In Baugenehmigungsverfahren wird die Untere Naturschutzbehörde (UNB) im Verfahren beteiligt, sofern satzungsgeschützte Bäume zur Realisierung von Baumaßnahmen gefällt werden müssen. Die UNB erteilt dann eine Fällgenehmigung mit satzungsgemäßen Auflagen für Ersatzpflanzungen. Diese Genehmigung wird dann Bestandteil der Baugenehmigung. Im Falle abgestorbener oder kranker Bäume werden Ersatzpflanzungen empfohlen. Im Rahmen der Bauüberwachung wird auch darauf geachtet, dass die Ersatzpflanzungen der gemäß Genehmigung erforderlichen Bäume nach Art und Größe erfolgen.Seite 1 von 2 Seite 2 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de