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220538-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Nummer
220538-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Integrationsrates 17.05.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220538 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220538-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
05 Amt für Integration und Vielfalt
Dezernat:
Dez. OB
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Beratungsfolge
Integrationsrat 17.05.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ist die Stadt Bonn nicht
zuständig. Die Verwaltung hat daher die Anerkennungsberatung beim
BildungsForum Lernwelten und die Anerkennungsberatung von LerNet
Bonn/Rhein-Sieg e.V. sowie die Arbeitsagentur um Antworten gebeten. Diese
lauten:
zu 1.
Verfügbare statistische Daten beziehen sich bestenfalls auf NRW als Ganzes:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/statistik-bund-
laender.php und
https://www.landesdatenbank.nrw.de/ldbnrw/online?operation=previous&levelin
dex=0&step=0&titel=Statistik+%28Tabellen%29&levelid=1649752435484&acce
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zu 2.
Ganz allgemein: Kammern, Bezirksregierungen, für einige Bundesländer die
ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen). Im konkreten Einzelfall
kann es über den Anerkennungsfinder vom Anerkennungsportal
www.anerkennung-in-deutschland.de recherchiert werden.
zu 3.
Die Gebühren sind uneinheitlich und richten sich teilweise innerhalb eines
Gebührenkorridors nach dem Aufwand. In NRW gibt es Verfahren für 0 € (z. B.
Lehrer*innen, FS-Abschlüsse, Schulabschlüsse) bis hin zu sehr teuren
Verfahren mit hohem Prüfaufwand (z. B. approbierte Heilberufe, Sozialpäd.
etc.) Vereinfacht könnte man sagen: Die Gebühren können in NRW zwischen 0
und 1000,- € liegen.
Gesetzlich vorgegeben sind die folgenden Fristen, die aber je nach
Arbeitsaufkommen manchmal von den anerkennenden Stellen unter- bzw.
überschritten werden: Spätestens ein Monat nach Antragseingang eine
Bestätigung über den Antragseingang und ggf. eine Mitteilung über noch
fehlende Dokumente. (Dieser Schritt wird manchmal übergangen, wenn die
endgültige Bescheidung schon innerhalb eines Monats erfolgen kann.)
Spätestens 3 - 4 Monate nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen
muss die Bescheidung erfolgen.Seite 1 von 2
Seite 2
zu 4.
Anträge auf Gebührenerlass oder -ermäßigung gibt es nach Kenntnis der o.g.
Anerkennungsberatung nicht mehr. Mittlerweile gibt es aber ein umfangreiches
Finanzierungsinstrumentarium über SGB II & III, den sog.
Anerkennungszuschuss, Hilfen für Unternehmen, die Beschäftigte oder
Neueinstellungen bei der Anerkennung unterstützen wollen etc., so dass die
meisten Menschen in irgendeiner Form unterstützt werden. Im Übrigen auch
bei den Begleitkosten wie Übersetzungen, Beglaubigungen, Qualifizierungen
etc., die häufig höher sind als die Verfahrensgebühren.
zu 5.
Alle Menschen, die die volle Gleichwertigkeit zu einem deutschen
Referenzberuf nachweisen, sind den hier ausgebildeten Fachkräften rechtlich
als Fachkräfte gleichgestellt. D. h., sie dürfen nicht zu schlechteren
Bedingungen beschäftigt werden; Tariflöhne in tariflich organisierten Betrieben
haben ihre Gültigkeit, in Handwerksberufen sind die Weiterbildungswege zur
Meister*in geöffnet etc. Das bedeutet aber leider nicht, dass es nicht doch
Menschen gibt, die sich auf ausbeuterische Arbeitsverhältnisse einlassen. Das
ist dann aber kein Problem der Berufsanerkennung.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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