220538-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Kerndaten
- Nummer
- 220538-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Integrationsrates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220538-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 05 Amt für Integration und Vielfalt Dezernat: Dez. OB Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Beratungsfolge Integrationsrat 17.05.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ist die Stadt Bonn nicht zuständig. Die Verwaltung hat daher die Anerkennungsberatung beim BildungsForum Lernwelten und die Anerkennungsberatung von LerNet Bonn/Rhein-Sieg e.V. sowie die Arbeitsagentur um Antworten gebeten. Diese lauten: zu 1. Verfügbare statistische Daten beziehen sich bestenfalls auf NRW als Ganzes: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/statistik-bund- laender.php und https://www.landesdatenbank.nrw.de/ldbnrw/online?operation=previous&levelin dex=0&step=0&titel=Statistik+%28Tabellen%29&levelid=1649752435484&acce ptscookies=false#abreadcrumb zu 2. Ganz allgemein: Kammern, Bezirksregierungen, für einige Bundesländer die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen). Im konkreten Einzelfall kann es über den Anerkennungsfinder vom Anerkennungsportal www.anerkennung-in-deutschland.de recherchiert werden. zu 3. Die Gebühren sind uneinheitlich und richten sich teilweise innerhalb eines Gebührenkorridors nach dem Aufwand. In NRW gibt es Verfahren für 0 € (z. B. Lehrer*innen, FS-Abschlüsse, Schulabschlüsse) bis hin zu sehr teuren Verfahren mit hohem Prüfaufwand (z. B. approbierte Heilberufe, Sozialpäd. etc.) Vereinfacht könnte man sagen: Die Gebühren können in NRW zwischen 0 und 1000,- € liegen. Gesetzlich vorgegeben sind die folgenden Fristen, die aber je nach Arbeitsaufkommen manchmal von den anerkennenden Stellen unter- bzw. überschritten werden: Spätestens ein Monat nach Antragseingang eine Bestätigung über den Antragseingang und ggf. eine Mitteilung über noch fehlende Dokumente. (Dieser Schritt wird manchmal übergangen, wenn die endgültige Bescheidung schon innerhalb eines Monats erfolgen kann.) Spätestens 3 - 4 Monate nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen muss die Bescheidung erfolgen.Seite 1 von 2 Seite 2 zu 4. Anträge auf Gebührenerlass oder -ermäßigung gibt es nach Kenntnis der o.g. Anerkennungsberatung nicht mehr. Mittlerweile gibt es aber ein umfangreiches Finanzierungsinstrumentarium über SGB II & III, den sog. Anerkennungszuschuss, Hilfen für Unternehmen, die Beschäftigte oder Neueinstellungen bei der Anerkennung unterstützen wollen etc., so dass die meisten Menschen in irgendeiner Form unterstützt werden. Im Übrigen auch bei den Begleitkosten wie Übersetzungen, Beglaubigungen, Qualifizierungen etc., die häufig höher sind als die Verfahrensgebühren. zu 5. Alle Menschen, die die volle Gleichwertigkeit zu einem deutschen Referenzberuf nachweisen, sind den hier ausgebildeten Fachkräften rechtlich als Fachkräfte gleichgestellt. D. h., sie dürfen nicht zu schlechteren Bedingungen beschäftigt werden; Tariflöhne in tariflich organisierten Betrieben haben ihre Gültigkeit, in Handwerksberufen sind die Weiterbildungswege zur Meister*in geöffnet etc. Das bedeutet aber leider nicht, dass es nicht doch Menschen gibt, die sich auf ausbeuterische Arbeitsverhältnisse einlassen. Das ist dann aber kein Problem der Berufsanerkennung. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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