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220503-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Umwelt, Arten- und Klimaschutz - Bebauungsplan 6198-4, Kennedyallee Nr. 62-72

Nummer
220503-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 23.06.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 220503 Bürgerantrag: Umwelt, Arten- und Klimaschutz - Bebauungsplan 6198-4, Kennedyallee Nr. 62-72

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220503-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
02.03.2022
Bürgerantrag: Umwelt, Arten- und Klimaschutz -
Bebauungsplan 6198-4, Kennedyallee Nr. 62-72
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
30.03.2022 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Im nachfolgenden werden die einzelnen Punkte des Bürgerantrags der
Interessengruppe Flussviertel vom 02.03.2022 wie folgt beantwortet.
Zu Punkt 1:
Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) sind Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung kann insbesondere bei der
Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen [§ 1 Abs.
3 BauGB].
Das Erfordernis der Planaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6918-4
„Kennedyallee Nr. 62-72“ ist mit dem anhaltend hohen Wohnraumbedarf in
Bonn und der hohen Nachfrage nach attraktiven Büroflächen hinreichend
begründet. Zusätzlich soll eine Kita dazu beitragen, den hohen Bedarf an
Kinderbetreuungsplätzen in Plittersdorf zu decken. Nach den gesetzlichen
Bestimmungen soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch
Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen, was durch die Lage des
Plangebietes innerhalb eines Siedlungsbereiches gegeben ist [§ 1 Abs. 5
BauGB].
Basierend auf dieser beabsichtigten Stadtentwicklung, hat der Rat in seiner
Sitzung am 10.02.2022 den vorgenannten Bebauungsplan nach einem
umfassenden und langdauernden Aufstellungsverfahren zur Satzung
beschlossen (211954). Sämtliche Gutachten entsprechen den rechtlichen
Anforderungen (siehe hierzu weiter unten zu den Punkten 2 und 3). Zur
Aufhebung des nunmehr rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 6918-4
„Kennedyallee 62.72“ besteht kein Erfordernis.
Eine Aufhebung könnte im Übrigen auch nicht durch einen einfachen
Ratsbeschluss erfolgen. Hierzu bedürfte es eines Aufhebungsverfahrens nach
den Vorschriften des Baugesetzbuches [§ 1 Abs. 7 BauGB], d.h. mit erneutem
Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und Behörden und anschließender
politischer Beschlussfassung zur Aufhebung des Satzungsbeschlusses. Da derSeite 1 von 3
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Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wurde,
wären die mit dem Vorhabenträger abgeschlossenen vertraglichen
Vereinbarungen zu kündigen. Nicht unerhebliche Entschädigungsansprüche
wären zu erwarten.
Zu den Punkten 2 und 3:
Bzgl. der Gutachten, welche zum Bebauungsplanverfahren erarbeitet wurden,
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese nicht den rechtlichen
Anforderungen entsprechen. Die Fachgutachten wurden von unabhängigen
Gutachtern erstellt. Die Fachämter der Stadt Bonn haben erforderlichenfalls
den Untersuchungsumfang festgelegt, die Gutachten geprüft und zur
Verwendung im Bauleitplanverfahren freigegeben. Im Übrigen ist es bei der
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans üblich, dass die
Vorhabenträgerin unabhängige Gutachten beauftragt, die seitens der
Verwaltung – bezogen auf die hier angesprochenen Gutachten Klima und
Artenschutz durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün - geprüft und bewertet
und bei Eignung im Bebauungsplanverfahren verwendet werden.
Nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist auf Antrag des Bauherrn die
Baugenehmigung für das geplante Vorhaben zu erteilen. Die zeitnahe
Durchführung des Bauvorhabens ist vertraglich geregelt. Das erneute Einholen
von Gutachten, welche sich bereits intensiv und hinreichend mit dem
Artenschutz und dem Klima auseinandergesetzt haben, ist nicht erforderlich.
Klimagutachten werden im Rahmen von Baugenehmigungen lediglich in
Einzelfällen gefordert bei städtischen Bauvorhaben mit einer besonderen
stadtklimatischen Sensitivität des Vorhabenbereichs oder eines besonderen
Interesses der Öffentlichkeit und/oder der politischen Gremien und unter der
Voraussetzung, dass nicht bereits in einem anderen Verfahren ein
entsprechendes Klimagutachten erstellt wurde (s.o.). Eine Untersuchung der
stadtklimatischen Situation erfolgt im Regelfall ausschließlich im Rahmen der
Bauleitplanung und ermöglicht somit gegenüber einer Grundstücksbebauung
ohne Bebauungsplan erst eine Untersuchung einer klimaangepassten
Planung.
Für die Forderung zur Erstellung von Klimagutachten im Zusammenhang mit
Bauanträgen baurechtlich zulässiger Vorhaben auf privaten Grundstücken
besteht keine Rechtsgrundlage.
Die im Bürgerantrag aufgeführten Eingaben zur Offenlage wurden in der
Gesamtabwägung zur Satzung des Bebauungsplans Nr. 6918-4 aufgenommen
und in die Abwägung zum Themenpunkt Artenschutz eingestellt und ausführlich
behandelt. Es wird hier auf die Anlage „Gesamtabwägung Offenlage 6918-4“,
Kap. B5 Freiräume/Bäume/Tiere, „Artenschutz“, S.133-136 verwiesen (siehe
DS 211954). Eine dieser aufgeführten Stellungnahmen zum Artenschutz wurde
von der antragsstellenden Interessengruppe Flussviertel selbst beauftragt.
Bei dem in der Begründung des Bürgerantrags aufgeführten Schreiben vom
27.02.2022 an die Oberbürgermeisterin handelt es sich um ein an die
Bezirksregierung Köln gerichtetes Schreiben, welches die Verwaltung bzw. die
Oberbürgermeisterin nachrichtlich erreicht hat. In diesem Schreiben wird die
Bezirksregierung um kommunalaufsichtliche Prüfung des o.g.
Satzungsbeschlusses hinsichtlich des Abwägungsvorganges und derSeite 2 von 3
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Berücksichtigung der Umweltbelange gebeten. Die Stellungnahme hierzu ist
zunächst eine Angelegenheit des laufenden Verwaltungsgeschäfts. Eine ggf.
notwendige Unterrichtung der politischen Gremien in diesem Zusammenhang
erfolgt zu gegebener Zeit.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem
Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
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