220503-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Umwelt, Arten- und Klimaschutz - Bebauungsplan 6198-4, Kennedyallee Nr. 62-72
Kerndaten
- Nummer
- 220503-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220503-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 02.03.2022 Bürgerantrag: Umwelt, Arten- und Klimaschutz - Bebauungsplan 6198-4, Kennedyallee Nr. 62-72 Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 30.03.2022 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Im nachfolgenden werden die einzelnen Punkte des Bürgerantrags der Interessengruppe Flussviertel vom 02.03.2022 wie folgt beantwortet. Zu Punkt 1: Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen [§ 1 Abs. 3 BauGB]. Das Erfordernis der Planaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6918-4 „Kennedyallee Nr. 62-72“ ist mit dem anhaltend hohen Wohnraumbedarf in Bonn und der hohen Nachfrage nach attraktiven Büroflächen hinreichend begründet. Zusätzlich soll eine Kita dazu beitragen, den hohen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen in Plittersdorf zu decken. Nach den gesetzlichen Bestimmungen soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen, was durch die Lage des Plangebietes innerhalb eines Siedlungsbereiches gegeben ist [§ 1 Abs. 5 BauGB]. Basierend auf dieser beabsichtigten Stadtentwicklung, hat der Rat in seiner Sitzung am 10.02.2022 den vorgenannten Bebauungsplan nach einem umfassenden und langdauernden Aufstellungsverfahren zur Satzung beschlossen (211954). Sämtliche Gutachten entsprechen den rechtlichen Anforderungen (siehe hierzu weiter unten zu den Punkten 2 und 3). Zur Aufhebung des nunmehr rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 6918-4 „Kennedyallee 62.72“ besteht kein Erfordernis. Eine Aufhebung könnte im Übrigen auch nicht durch einen einfachen Ratsbeschluss erfolgen. Hierzu bedürfte es eines Aufhebungsverfahrens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches [§ 1 Abs. 7 BauGB], d.h. mit erneutem Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und Behörden und anschließender politischer Beschlussfassung zur Aufhebung des Satzungsbeschlusses. Da derSeite 1 von 3 Seite 2 Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wurde, wären die mit dem Vorhabenträger abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen zu kündigen. Nicht unerhebliche Entschädigungsansprüche wären zu erwarten. Zu den Punkten 2 und 3: Bzgl. der Gutachten, welche zum Bebauungsplanverfahren erarbeitet wurden, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Fachgutachten wurden von unabhängigen Gutachtern erstellt. Die Fachämter der Stadt Bonn haben erforderlichenfalls den Untersuchungsumfang festgelegt, die Gutachten geprüft und zur Verwendung im Bauleitplanverfahren freigegeben. Im Übrigen ist es bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans üblich, dass die Vorhabenträgerin unabhängige Gutachten beauftragt, die seitens der Verwaltung – bezogen auf die hier angesprochenen Gutachten Klima und Artenschutz durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün - geprüft und bewertet und bei Eignung im Bebauungsplanverfahren verwendet werden. Nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist auf Antrag des Bauherrn die Baugenehmigung für das geplante Vorhaben zu erteilen. Die zeitnahe Durchführung des Bauvorhabens ist vertraglich geregelt. Das erneute Einholen von Gutachten, welche sich bereits intensiv und hinreichend mit dem Artenschutz und dem Klima auseinandergesetzt haben, ist nicht erforderlich. Klimagutachten werden im Rahmen von Baugenehmigungen lediglich in Einzelfällen gefordert bei städtischen Bauvorhaben mit einer besonderen stadtklimatischen Sensitivität des Vorhabenbereichs oder eines besonderen Interesses der Öffentlichkeit und/oder der politischen Gremien und unter der Voraussetzung, dass nicht bereits in einem anderen Verfahren ein entsprechendes Klimagutachten erstellt wurde (s.o.). Eine Untersuchung der stadtklimatischen Situation erfolgt im Regelfall ausschließlich im Rahmen der Bauleitplanung und ermöglicht somit gegenüber einer Grundstücksbebauung ohne Bebauungsplan erst eine Untersuchung einer klimaangepassten Planung. Für die Forderung zur Erstellung von Klimagutachten im Zusammenhang mit Bauanträgen baurechtlich zulässiger Vorhaben auf privaten Grundstücken besteht keine Rechtsgrundlage. Die im Bürgerantrag aufgeführten Eingaben zur Offenlage wurden in der Gesamtabwägung zur Satzung des Bebauungsplans Nr. 6918-4 aufgenommen und in die Abwägung zum Themenpunkt Artenschutz eingestellt und ausführlich behandelt. Es wird hier auf die Anlage „Gesamtabwägung Offenlage 6918-4“, Kap. B5 Freiräume/Bäume/Tiere, „Artenschutz“, S.133-136 verwiesen (siehe DS 211954). Eine dieser aufgeführten Stellungnahmen zum Artenschutz wurde von der antragsstellenden Interessengruppe Flussviertel selbst beauftragt. Bei dem in der Begründung des Bürgerantrags aufgeführten Schreiben vom 27.02.2022 an die Oberbürgermeisterin handelt es sich um ein an die Bezirksregierung Köln gerichtetes Schreiben, welches die Verwaltung bzw. die Oberbürgermeisterin nachrichtlich erreicht hat. In diesem Schreiben wird die Bezirksregierung um kommunalaufsichtliche Prüfung des o.g. Satzungsbeschlusses hinsichtlich des Abwägungsvorganges und derSeite 2 von 3 Seite 3 Berücksichtigung der Umweltbelange gebeten. Die Stellungnahme hierzu ist zunächst eine Angelegenheit des laufenden Verwaltungsgeschäfts. Eine ggf. notwendige Unterrichtung der politischen Gremien in diesem Zusammenhang erfolgt zu gegebener Zeit. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de