220477-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Verflüssigung des Busverkehrs an der Kreuzung Koblenzer Straße/Friedrich-Ebert-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 220477-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.04.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220477-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Verflüssigung des Busverkehrs an der Kreuzung Koblenzer Straße/Friedrich-Ebert-Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.04.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: In Abstimmung mit der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH teilt die Verwaltung zum Bürgerantrag Verflüssigung des Busverkehrs an der Ecke Koblenzer Straße / Friedich-Ebert-Straße folgendes mit: Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) gilt für die Einrichtung einer abknickenden Vorfahrt unter anderem: Die abknickende Vorfahrt ist nur anzuordnen, wenn der Fahrzeugverkehr in dieser Richtung erheblich stärker ist als in der Geradeausrichtung. Dies ist im vorliegenden Straßenabschnitt nicht gegeben. Der Verlauf der abknickenden Vorfahrt muss deutlich erkennbar sein (Markierungen, Vorwegweiser). Treten im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen mit abknickender Vorfahrt Konflikte mit dem Fußgängerverkehr auf, ist zum Schutz der Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn durch geeignete Maßnahmen zu sichern, z. B. durch Lichtzeichenregelung für die Kreuzung bzw. Einmündung oder Geländer. Die im Antrag genannte Straßenkreuzung wird von den SWB-Buslinien 611, 612, 613, 614 und Nachtbuslinien sowie den RVK-Linien 856 und 857 in nur eine Fahrtrichtung befahren. Von der Haltestelle „Löbestraße“ – auf der Koblenzer Straße – kommend, biegen die Busse rechts in die Friedrich-Ebert- Straße ab, zur Haltestelle „Stadthalle“. Eine Beschleunigung des Busverkehrs durch den Umbau der Kreuzung in eine abknickende Vorfahrtstraße ist aus Sicht der SWB und der Verwaltung nicht erforderlich, da das Abbiegen nicht durch etwaigen Gegenverkehr verzögert wird. Parallel zur Koblenzer Straße verläuft ein Fahrradweg. Beim Abbiegen der Busse von der Koblenzer Straße in die Friedrich-Ebert-Straße ist hier § 9 Abs. 6 der StVO zu beachten. Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr zu rechnen ist. Diese Regelung führt nicht zu übermäßigen Verzögerungen der Busse.Seite 1 von 2 Seite 2 Eine Umgestaltung der Kreuzung in eine abknickende Vorfahrtsstraße würde hier vermutlich zu vermehrten Gefahrensituationen sowohl mit dem Fußgängerverkehr als auch mit dem Radverkehr führen, da geradeausfahrende Radfahrer aus Gewohnheit nicht oder nicht immer anhalten würden. Hier müsste der Kreuzungspunkt sehr umfangreich ausgebaut und mit Markierungen und Schildern versehen werden, um eine Gefahrenstelle zu vermeiden. Dieser Aufwand steht in keinem Verhältnis mit dem geringen Nutzen einer solchen Maßnahme. Nach Abwägung aller genannten Aspekte kann die Verwaltung nicht empfehlen dem Bürgerantrag zu folgen. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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