220469-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich Bernkasteler Straße bis Friesdorfer Straße
Kerndaten
- Nummer
- 220469-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 30.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.635 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220469-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich Bernkasteler Straße bis Friesdorfer Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.06.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat den Bürgerantrag in Hinblick auf die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs und die erweiterte Geschwindigkeitsreduzierung von der Bernkasteler Straße bis zur Friesdorfer Straße auf Höhe der Aral-Tankstelle vollumfänglich geprüft. Danach kann folgendes mitgeteilt werden: Fußgängerüberwege sollen gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der dazu gehörigen Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, Fußgänger*innen Vorrang zu geben, weil siesonst nicht sicher über die Straße kämen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. In Zusammenhang mit den DS-Nr. 190099 und 200760 werden noch Fußgängerzählungen an den Einmündungen „Im Bendel“ und „An Brenigs Ziegelei“ ausgewertet. Corona bedingt hatten sich die Zählungen verzögert. Weiterhin wird auf der Friesdorfer Straße (Abschnitt Weststraße bis Bernkasteler Straße) eine zusätzliche Querungshilfe (ggf. in Form einer Lichtsignalanlage) geprüft. Die Verwaltung wird die Ergebnisse der Prüfung der Bezirksvertretung Bad Godesberg voraussichtlich im dritten Quartal 2022 vorlegen. Im Bereich der Querungshilfe in Höhe des Stadions wurde überprüft, ob die Sicht auf die Querung ausreichend ist, um früh genug querungswillige Personen zu erkennen. Dabei wurde festgestellt, dass die Sichtbeziehung aufgrund von parkender Fahrzeuge auf dem Gehweg eingeschränkt ist. Daher werden in Fahrtrichtung Godesberger Innenstadt ca. zwei Parkplätze zugunsten der Sichtbeziehung entfernt. Da das Parken auf der anderen Seite nicht erlaubt ist, werden hier Kontrollen im Rahmen der personellen Kapazitäten durchgeführt. Zudem wird die Ausleuchtung des Standorts überprüft, da die Sportanlage ganzjährig von vielen Kindern genutzt wird. Hinsichtlich der Beobachtungen des antragstellenden Vereins, dass im Bereich der Querungshilfe zu schnell gefahren wird, wird aktuell geprüft, ob Geschwindigkeitsmessungen durch die Verwaltung durchgeführt werden können.Seite 1 von 2 Seite 2 Grundsätzlich ist eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h u.a. bei folgenden Optionen möglich: Es besteht eine qualifizierte Gefahrenlage, die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen ein Unfallgeschehen wahrscheinlich macht und die Unfallsituation negativ beeinflussen kann. Es besteht eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und Abgasen, wovor die Straßenverkehrsbehörde entsprechende Maßnahmen ergreifen muss. Eine schützenswerte Einrichtung gem. § 45 Abs. 9 S. 4 Z. 6 StVO liegt unmittelbar innerörtlich an einer Straße des überörtlichen Verkehrs oder auf einer regulären Vorfahrtsstraße. Im o.g. Bereich wurde seitens der Unfallkommission und der Polizei keine qualifizierte Gefahrenlage festgestellt, welche eine Reduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen würde. Die Straßenverkehrsordnung erlaubt Geschwindigkeitsreduzierungen auch dann, wenn Wohnbevölkerung vor Lärm geschützt werden muss. Allerdings muss in diesem Fall betont werden, dass hier andere Grenzwerte herangezogen werden müssen, da dieses Plangebiet von gewerblicher Nutzung und nicht durch mehrheitliche Wohnbebauung geprägt ist, weshalb davon ausgegangen wird, dass hier die Voraussetzungen nicht erfüllt werden und von einer Berechnung der Lärmwerte abgeraten wird. Im Bereich der Friesdorfer Straße befindet sich keine schützenswerte Einrichtung. Von daher kann hier nicht die Ermächtigungsgrundlage nach § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) herangezogen werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Beschlussvorschlag für die BV Bad Godesberg: Der Bürgerantrag wird bezüglich der Reduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im beantragten Umfang abgelehnt. In Bezug auf den Fußgängerüberweg wird dem Antrag in einer reduzierten Form gefolgt, wie die Verwaltung es in ihrer Stellungnahme vorschlägt. Die Antragstellenden werden über die hierfür maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem Beschluss ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gebracht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de