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220469-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich Bernkasteler Straße bis Friesdorfer Straße

Nummer
220469-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
30.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.04.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220469 Bürgerantrag: Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich Bernkasteler Straße bis Friesdorfer Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220469-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich
Bernkasteler Straße bis Friesdorfer Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.06.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat den Bürgerantrag in Hinblick auf die Einrichtung eines
Fußgängerüberwegs und die erweiterte Geschwindigkeitsreduzierung von der
Bernkasteler Straße bis zur Friesdorfer Straße auf Höhe der Aral-Tankstelle
vollumfänglich geprüft. Danach kann folgendes mitgeteilt werden:
Fußgängerüberwege sollen gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) und
der dazu gehörigen Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von
Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist,
Fußgänger*innen Vorrang zu geben, weil siesonst nicht sicher über die Straße
kämen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt
und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.
In Zusammenhang mit den DS-Nr. 190099 und 200760 werden noch
Fußgängerzählungen an den Einmündungen „Im Bendel“ und „An Brenigs
Ziegelei“ ausgewertet. Corona bedingt hatten sich die Zählungen verzögert.
Weiterhin wird auf der Friesdorfer Straße (Abschnitt Weststraße bis
Bernkasteler Straße) eine zusätzliche Querungshilfe (ggf. in Form einer
Lichtsignalanlage) geprüft. Die Verwaltung wird die Ergebnisse der Prüfung der
Bezirksvertretung Bad Godesberg voraussichtlich im dritten Quartal 2022
vorlegen.
Im Bereich der Querungshilfe in Höhe des Stadions wurde überprüft, ob die
Sicht auf die Querung ausreichend ist, um früh genug querungswillige
Personen zu erkennen. Dabei wurde festgestellt, dass die Sichtbeziehung
aufgrund von parkender Fahrzeuge auf dem Gehweg eingeschränkt ist. Daher
werden in Fahrtrichtung Godesberger Innenstadt ca. zwei Parkplätze
zugunsten der Sichtbeziehung entfernt. Da das Parken auf der anderen Seite
nicht erlaubt ist, werden hier Kontrollen im Rahmen der personellen
Kapazitäten durchgeführt. Zudem wird die Ausleuchtung des Standorts
überprüft, da die Sportanlage ganzjährig von vielen Kindern genutzt wird.
Hinsichtlich der Beobachtungen des antragstellenden Vereins, dass im Bereich
der Querungshilfe zu schnell gefahren wird, wird aktuell geprüft, ob
Geschwindigkeitsmessungen durch die Verwaltung durchgeführt werden
können.Seite 1 von 2
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Grundsätzlich ist eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung der
innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h u.a. bei
folgenden Optionen möglich:
 Es besteht eine qualifizierte Gefahrenlage, die bei durchschnittlichen
Verkehrsverhältnissen ein Unfallgeschehen wahrscheinlich macht und
die Unfallsituation negativ beeinflussen kann.
 Es besteht eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und
Abgasen, wovor die Straßenverkehrsbehörde entsprechende
Maßnahmen ergreifen muss.
 Eine schützenswerte Einrichtung gem. § 45 Abs. 9 S. 4 Z. 6 StVO
liegt unmittelbar innerörtlich an einer Straße des überörtlichen Verkehrs
oder auf einer regulären Vorfahrtsstraße.
Im o.g. Bereich wurde seitens der Unfallkommission und der Polizei keine
qualifizierte Gefahrenlage festgestellt, welche eine Reduzierung der
innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen würde.
Die Straßenverkehrsordnung erlaubt Geschwindigkeitsreduzierungen auch
dann, wenn Wohnbevölkerung vor Lärm geschützt werden muss. Allerdings
muss in diesem Fall betont werden, dass hier andere Grenzwerte
herangezogen werden müssen, da dieses Plangebiet von gewerblicher
Nutzung und nicht durch mehrheitliche Wohnbebauung geprägt ist, weshalb
davon ausgegangen wird, dass hier die Voraussetzungen nicht erfüllt werden
und von einer Berechnung der Lärmwerte abgeraten wird.
Im Bereich der Friesdorfer Straße befindet sich keine schützenswerte
Einrichtung. Von daher kann hier nicht die Ermächtigungsgrundlage nach § 45
Abs. 9 S. 4 Nr. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) herangezogen werden, da
die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Beschlussvorschlag für die BV Bad Godesberg:
Der Bürgerantrag wird bezüglich der Reduzierung der innerörtlichen
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im beantragten Umfang abgelehnt. In
Bezug auf den Fußgängerüberweg wird dem Antrag in einer reduzierten Form
gefolgt, wie die Verwaltung es in ihrer Stellungnahme vorschlägt. Die
Antragstellenden werden über die hierfür maßgeblichen Gründe entsprechend
den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem
Beschluss ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gebracht.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 06:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de