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220448-03 · Beschlussvorlage

Aufhebung: Bürgerantrag, Wiedereinrichtung Tempo 30 in der Meckenheimer Allee

Nummer
220448-03
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Entscheidung federführend
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  1. 220448 Bürgerantrag: Wiedereinrichtung Tempo 30 in der Meckenheimer Allee

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Beschlussvorlage
öffentlich
220448-03
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Aufhebung: Bürgerantrag, Wiedereinrichtung
Tempo 30 in der Meckenheimer Allee
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Bonn hebt den Beschluss vom 31.01.2023 hinsichtlich
der Wiedereinrichtung Tempo 30 in der Meckenheimer Allee (TOP Ö6.3)
„Auf der Meckenheimer Allee zwischen Beethovenstraße und Poppelsdorfer
Schloss wird Tempo 30 eingerichtet.“
auf.
Begründung
Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen die §§ 45, 3 und 41 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen Verwal-
tungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen
274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“.
Im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlage kann nur unter bestimmten
Voraussetzungen angeordnet werden, die innerörtlich geltende Höchstge-
schwindigkeit von 50 km/h (§ 3 StVO) auf 30 km/h herabzusetzen. Die Notwen-
digkeit dazu muss sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz
der Anwohner*innen vor Emissionen (Lärm / Luftschadstoffe) ergeben. Auch im
unmittelbaren Bereich von besonders schützenswerten Einrichtungen (bei-
spielsweise Kindergärten, Grundschulen) käme eine streckenbezogene Tempo-
reduzierung in Betracht.
Konkret auf eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf der Me-
ckenheimer Allee zwischen der Beethovenstraße und dem Poppelsdorfer
Schloss bezogen liegen die dazu notwendigen Voraussetzungen jedoch nicht
vor.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Be-
nutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit
oder Ordnung des Verkehrs u.a. beschränken. Das Schutzgut der Sicherheit
des Verkehrs bezieht sich hierbei auf die Vermeidung von Schäden für Perso-
nen und Sachen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen insbesondere Be-Seite 1 von 6
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schränkungen des fließenden Verkehrs grundsätzlich nur angeordnet werden,
wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage be-
steht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehen-
den Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine solche Gefah-
renlage besteht hier bzgl. der genannten Rechtsgüter nicht:
Weder haben Unfalluntersuchungen ergeben, dass häufig geschwindigkeitsbe-
dingte Unfälle aufgetreten sind, noch wurde festgestellt, dass wegen besonde-
rer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Es handelt sich bei der Örtlichkeit
nicht um eine Unfallhäufungsstelle.
Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO sieht eine Erleichterung der
Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschrän-
kungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 Anlage 3)
im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kin-
dertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pfle-
geheimen oder Krankenhäusern vor. Solche besonders schützenswerten Ein-
richtungen befinden sich jedoch nicht unmittelbar an der Strecke
Auch aus Lärmschutzgründen kommt die Geschwindigkeitsreduzierung nicht in
Betracht, da die notwendigen Werte nicht erreicht werden. Nach § 45 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 StVO dürfen grundsätzlich Geschwindigkeitsbeschränkungen aus
Gründen des Lärmschutzes angeordnet werden. Anhaltspunkte für eine Über-
schreitung der hier maßgebenden Orientierungswerte liegen nicht vor. Darüber
hinaus steht nach den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien – StV) einer Ge-
schwindigkeitsbeschränkung auf Straßen des überörtlichen Verkehrs – wie sie
hier in Form einer Kreisstraße vorliegt – in der Regel deren besondere Ver-
kehrsfunktion für den Durchgangsverkehr entgegen. Auch zum Schutz vor Ab-
gasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO) ist eine solche verkehrsrechtliche An-
ordnung hier nicht angezeigt, da keine entsprechende Gefahrenlage besteht.
Demnach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen, die eine Temporeduzierung
auf 30 km/h ermöglichen und rechtfertigen würden, nicht vor.
Auch wenn die Verwaltung einer Ausweitung von „Tempo 30“ positiv gegenüber
steht, sind ihr nach aktueller Rechtslage – wie hier – häufig die Hände gebun-
den. Als Mitglied der Initiative „Lebenswerte Städte und Gemeinden“ setzt sich
die Verwaltung der Stadt Bonn gemeindeübergreifend für die Schaffung rechtli-
cher Voraussetzungen ein, dass Kommunen Tempo 30 als Höchstgeschwin-
digkeit innerorts anordnen können, wo sie es für notwendig halten. Die vom
Bundestag beschlossene Reform des Straßenverkehrsgesetzes wird dafür als
ein wichtiger Schritt gesehen, der es voraussichtlich den Kommunen zukünftig
erleichtert kann, Tempo 30 anzuordnen.
Die Bezirksvertretung Bonn hat somit den Beschluss vom 31.01.2023 über die
Anordnung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf genanntem
Streckenabschnitt aufzuheben.
Auf Grundlage obiger Ausführungen ist der Beschluss der Bezirksvertretung
Bonn vom 31.03.2023 zur DS-Nr.: 220448 zu beanstanden und aufzuheben.Seite 2 von 6
Seite 3
Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wir-
kung.
Die Bezirksvertretung Bonn hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den
fraglichen Beschluss vom 31.01.2023 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt
die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Rat der Bundes-
stadt Bonn § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 GO NRW.
Anlage/n
1 Beanstandungsschreiben OB Dörner_PA-DS220448_geschwärzt (öffentlich)Seite 3 von 6
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
Die Oberbürgermeisterin
An die
Mitglieder der Bezirksvertretung Bonn
Bonn, den 25.09.2023
Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 31.01.2023, TOP 6.3,
„Wiedereinrichtung Tempo 30 in der Meckenheimer Allee auf dem Stück Beethovenstraße
bis Poppelsdorfer Schloss“ DS-Nr.: 220448
Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 54 Abs. 2
S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss einer
Bezirksvertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt.
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn wurde am 31.01.2023 unter TOP 6.3 der im
Betreff genannte Bürgerantrag in geänderter Form beschlossen. Gegenstand der
Beanstandung ist der folgende Beschluss:
Auf der Meckenheimer Allee zwischen Beethovenstraße und Poppelsdorfer Schloss wird
Tempo 30 eingerichtet.
Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen die §§ 45, 3 und 41 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen 274
„Zulässige Höchstgeschwindigkeit“.
Im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlage kann nur unter bestimmten
Voraussetzungen angeordnet werden, die innerörtlich geltende Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h (§ 3 StVO) auf 30 km/h herabzusetzen. Die Notwendigkeit dazu muss sich aus
Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Anwohner*innen vor Emissionen
(Lärm / Luftschadstoffe) ergeben.
Stadthaus
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Germany
Telefon: +49 228.77 20 00
Telefax: +49 228.77 961 98 98
katja.doerner@bonn.deSeite 4 von 6
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
Auch im unmittelbaren Bereich von besonders schützenswerten Einrichtungen
(beispielsweise Kindergärten, Grundschulen) käme eine streckenbezogene
Temporeduzierung in Betracht.
Konkret auf eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf der Meckenheimer
Allee zwischen der Beethovenstraße und dem Poppelsdorfer Schloss bezogen liegen die
dazu notwendigen Voraussetzungen jedoch nicht vor.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des
Verkehrs u.a. beschränken. Das Schutzgut der Sicherheit des Verkehrs bezieht sich hierbei
auf die Vermeidung von Schäden für Personen und Sachen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO
dürfen insbesondere Beschränkungen des fließenden Verkehrs grundsätzlich nur
angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den
vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine solche
Gefahrenlage besteht hier bzgl. der genannten Rechtsgüter nicht:
Weder haben Unfalluntersuchungen ergeben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle
aufgetreten sind, noch wurde festgestellt, dass wegen besonderer örtlicher Verhältnisse
eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich
übersteigt. Es handelt sich bei der Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle.
Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO sieht eine Erleichterung der Anordnung
von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf
Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren
Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 Anlage 3) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen
gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen,
Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern vor. Solche besonders schützenswerten
Einrichtungen befinden sich jedoch nicht unmittelbar an der Strecke.
Auch aus Lärmschutzgründen kommt die Geschwindigkeitsreduzierung nicht in Betracht, da
die notwendigen Werte nicht erreicht werden. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO dürfen
grundsätzlich Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes
angeordnet werden. Anhaltspunkte für eine Überschreitung der hier maßgebenden
Orientierungswerte liegen nicht vor. Darüber hinaus steht nach den Richtlinien für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm
(Lärmschutzrichtlinien – StV) einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs – wie sie hier in Form einer Kreisstraße vorliegt – in der Regel deren
besondere Verkehrsfunktion für den Durchgangsverkehr entgegen. Auch zum Schutz vor
Abgasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO) ist eine solche verkehrsrechtliche Anordnung hier
nicht angezeigt, da keine entsprechende Gefahrenlage besteht.Seite 5 von 6
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
Demnach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen, die eine Temporeduzierung auf 30 km/h
ermöglichen und rechtfertigen würden, nicht vor.
Die Bezirksvertretung Bonn hat somit den Beschluss vom 31.01.2023 über die Anordnung
einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf genanntem Streckenabschnitt
aufzuheben.
Auf Grundlage obiger Ausführungen muss ich den Beschluss der Bezirksvertretung Bonn
vom 31.03.2023 zur DS-Nr.: 220448 beanstanden.
Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung.
Die Bezirksvertretung Bonn hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den fraglichen
Beschluss vom 31.01.2023 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirksvertretung bei
ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 GO
NRW.
Zum Abschluss noch eine wichtige Anmerkung:
Das Anliegen aus der Bürgerschaft wird von der Stadt Bonn grundsätzlich geteilt.
Daher setzt sich die Stadt mit einer Initiative von mehreren Städten gegenüber der
Bundesregierung dafür ein, eigenständig über Tempo 30 Regelungen zu befinden.
Jedoch ist es bislang noch so, dass die Stadt Bonn streng an die geltenden
bundesgesetzlichen Vorgaben gebunden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Katja DörnerSeite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 10:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de