220448-03 · Beschlussvorlage
Aufhebung: Bürgerantrag, Wiedereinrichtung Tempo 30 in der Meckenheimer Allee
Kerndaten
- Nummer
- 220448-03
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (11.765 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 220448-03 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Aufhebung: Bürgerantrag, Wiedereinrichtung Tempo 30 in der Meckenheimer Allee Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Bezirksvertretung Bonn hebt den Beschluss vom 31.01.2023 hinsichtlich der Wiedereinrichtung Tempo 30 in der Meckenheimer Allee (TOP Ö6.3) „Auf der Meckenheimer Allee zwischen Beethovenstraße und Poppelsdorfer Schloss wird Tempo 30 eingerichtet.“ auf. Begründung Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen die §§ 45, 3 und 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen Verwal- tungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“. Im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlage kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, die innerörtlich geltende Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h (§ 3 StVO) auf 30 km/h herabzusetzen. Die Notwen- digkeit dazu muss sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Anwohner*innen vor Emissionen (Lärm / Luftschadstoffe) ergeben. Auch im unmittelbaren Bereich von besonders schützenswerten Einrichtungen (bei- spielsweise Kindergärten, Grundschulen) käme eine streckenbezogene Tempo- reduzierung in Betracht. Konkret auf eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf der Me- ckenheimer Allee zwischen der Beethovenstraße und dem Poppelsdorfer Schloss bezogen liegen die dazu notwendigen Voraussetzungen jedoch nicht vor. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Be- nutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs u.a. beschränken. Das Schutzgut der Sicherheit des Verkehrs bezieht sich hierbei auf die Vermeidung von Schäden für Perso- nen und Sachen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen insbesondere Be-Seite 1 von 6 Seite 2 schränkungen des fließenden Verkehrs grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage be- steht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehen- den Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine solche Gefah- renlage besteht hier bzgl. der genannten Rechtsgüter nicht: Weder haben Unfalluntersuchungen ergeben, dass häufig geschwindigkeitsbe- dingte Unfälle aufgetreten sind, noch wurde festgestellt, dass wegen besonde- rer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Es handelt sich bei der Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle. Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO sieht eine Erleichterung der Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschrän- kungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 Anlage 3) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kin- dertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pfle- geheimen oder Krankenhäusern vor. Solche besonders schützenswerten Ein- richtungen befinden sich jedoch nicht unmittelbar an der Strecke Auch aus Lärmschutzgründen kommt die Geschwindigkeitsreduzierung nicht in Betracht, da die notwendigen Werte nicht erreicht werden. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO dürfen grundsätzlich Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet werden. Anhaltspunkte für eine Über- schreitung der hier maßgebenden Orientierungswerte liegen nicht vor. Darüber hinaus steht nach den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien – StV) einer Ge- schwindigkeitsbeschränkung auf Straßen des überörtlichen Verkehrs – wie sie hier in Form einer Kreisstraße vorliegt – in der Regel deren besondere Ver- kehrsfunktion für den Durchgangsverkehr entgegen. Auch zum Schutz vor Ab- gasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO) ist eine solche verkehrsrechtliche An- ordnung hier nicht angezeigt, da keine entsprechende Gefahrenlage besteht. Demnach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen, die eine Temporeduzierung auf 30 km/h ermöglichen und rechtfertigen würden, nicht vor. Auch wenn die Verwaltung einer Ausweitung von „Tempo 30“ positiv gegenüber steht, sind ihr nach aktueller Rechtslage – wie hier – häufig die Hände gebun- den. Als Mitglied der Initiative „Lebenswerte Städte und Gemeinden“ setzt sich die Verwaltung der Stadt Bonn gemeindeübergreifend für die Schaffung rechtli- cher Voraussetzungen ein, dass Kommunen Tempo 30 als Höchstgeschwin- digkeit innerorts anordnen können, wo sie es für notwendig halten. Die vom Bundestag beschlossene Reform des Straßenverkehrsgesetzes wird dafür als ein wichtiger Schritt gesehen, der es voraussichtlich den Kommunen zukünftig erleichtert kann, Tempo 30 anzuordnen. Die Bezirksvertretung Bonn hat somit den Beschluss vom 31.01.2023 über die Anordnung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf genanntem Streckenabschnitt aufzuheben. Auf Grundlage obiger Ausführungen ist der Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 31.03.2023 zur DS-Nr.: 220448 zu beanstanden und aufzuheben.Seite 2 von 6 Seite 3 Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wir- kung. Die Bezirksvertretung Bonn hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den fraglichen Beschluss vom 31.01.2023 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Rat der Bundes- stadt Bonn § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 GO NRW. Anlage/n 1 Beanstandungsschreiben OB Dörner_PA-DS220448_geschwärzt (öffentlich)Seite 3 von 6 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Die Oberbürgermeisterin An die Mitglieder der Bezirksvertretung Bonn Bonn, den 25.09.2023 Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 31.01.2023, TOP 6.3, „Wiedereinrichtung Tempo 30 in der Meckenheimer Allee auf dem Stück Beethovenstraße bis Poppelsdorfer Schloss“ DS-Nr.: 220448 Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 54 Abs. 2 S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss einer Bezirksvertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt. In der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn wurde am 31.01.2023 unter TOP 6.3 der im Betreff genannte Bürgerantrag in geänderter Form beschlossen. Gegenstand der Beanstandung ist der folgende Beschluss: Auf der Meckenheimer Allee zwischen Beethovenstraße und Poppelsdorfer Schloss wird Tempo 30 eingerichtet. Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen die §§ 45, 3 und 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“. Im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlage kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, die innerörtlich geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 StVO) auf 30 km/h herabzusetzen. Die Notwendigkeit dazu muss sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Anwohner*innen vor Emissionen (Lärm / Luftschadstoffe) ergeben. Stadthaus Berliner Platz 2, 53111 Bonn Germany Telefon: +49 228.77 20 00 Telefax: +49 228.77 961 98 98 katja.doerner@bonn.deSeite 4 von 6 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Auch im unmittelbaren Bereich von besonders schützenswerten Einrichtungen (beispielsweise Kindergärten, Grundschulen) käme eine streckenbezogene Temporeduzierung in Betracht. Konkret auf eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf der Meckenheimer Allee zwischen der Beethovenstraße und dem Poppelsdorfer Schloss bezogen liegen die dazu notwendigen Voraussetzungen jedoch nicht vor. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs u.a. beschränken. Das Schutzgut der Sicherheit des Verkehrs bezieht sich hierbei auf die Vermeidung von Schäden für Personen und Sachen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen des fließenden Verkehrs grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage besteht hier bzgl. der genannten Rechtsgüter nicht: Weder haben Unfalluntersuchungen ergeben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind, noch wurde festgestellt, dass wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Es handelt sich bei der Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle. Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO sieht eine Erleichterung der Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 Anlage 3) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern vor. Solche besonders schützenswerten Einrichtungen befinden sich jedoch nicht unmittelbar an der Strecke. Auch aus Lärmschutzgründen kommt die Geschwindigkeitsreduzierung nicht in Betracht, da die notwendigen Werte nicht erreicht werden. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO dürfen grundsätzlich Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet werden. Anhaltspunkte für eine Überschreitung der hier maßgebenden Orientierungswerte liegen nicht vor. Darüber hinaus steht nach den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien – StV) einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Straßen des überörtlichen Verkehrs – wie sie hier in Form einer Kreisstraße vorliegt – in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion für den Durchgangsverkehr entgegen. Auch zum Schutz vor Abgasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO) ist eine solche verkehrsrechtliche Anordnung hier nicht angezeigt, da keine entsprechende Gefahrenlage besteht.Seite 5 von 6 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Demnach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen, die eine Temporeduzierung auf 30 km/h ermöglichen und rechtfertigen würden, nicht vor. Die Bezirksvertretung Bonn hat somit den Beschluss vom 31.01.2023 über die Anordnung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf genanntem Streckenabschnitt aufzuheben. Auf Grundlage obiger Ausführungen muss ich den Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 31.03.2023 zur DS-Nr.: 220448 beanstanden. Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung. Die Bezirksvertretung Bonn hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den fraglichen Beschluss vom 31.01.2023 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 GO NRW. Zum Abschluss noch eine wichtige Anmerkung: Das Anliegen aus der Bürgerschaft wird von der Stadt Bonn grundsätzlich geteilt. Daher setzt sich die Stadt mit einer Initiative von mehreren Städten gegenüber der Bundesregierung dafür ein, eigenständig über Tempo 30 Regelungen zu befinden. Jedoch ist es bislang noch so, dass die Stadt Bonn streng an die geltenden bundesgesetzlichen Vorgaben gebunden ist. Mit freundlichen Grüßen Katja DörnerSeite 6 von 6
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de