220448-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Wiedereinrichtung Tempo 30 in der Meckenheimer Allee
Kerndaten
- Nummer
- 220448-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.04.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220448-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Wiedereinrichtung Tempo 30 in der Meckenheimer Allee Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 03.05.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Grundsätzlich befürwortet die Verwaltung aus verkehrlicher Sicht eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h. Allerdings ist die Verwaltung an die gesetzlichen Vorschriften gebunden, so dass zunächst alle Möglichkeiten, die die Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Verfügung stellt, geprüft werden mussten. Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h ist aufgrund folgender Voraussetzungen möglich: - Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen) - Zum Schutz der Wohnbevölkerung bei zu hohen Lärm- und/oder Abgaswerten - Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße Im Bereich der Meckenheimer Allee liegt keine Unfallhäufung oder eine sonstige Gefahrenlage vor, die eine verkehrsrechtliche Einschränkung wie beantragt rechtfertigen würde. Zudem ist die Meckenheimer Allee eine Kreisstraße und muss überörtlichen Verkehr aufnehmen. Die Kita Erlöserbund hat den direkten Zugang zur Meckenheimer Allee, weshalb in diesem Bereich (für eine Strecke von 150m) die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert wurde. Weitere Möglichkeiten bestehen dort nicht. Im Rahmen der Prüfung „Tempo 30 Erprobung“ wird die Meckenheimer Allee bereits aus Lärmschutzgründen auf Tempo 30 geprüft (siehe DS: 220489). Die temporäre Einrichtung von Tempo 30 auf der Meckenheimer Allee erfolgte aufgrund von § 45 (2) Satz 1 StVO. „Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und - beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.“ Die Schäden aufgrund derer Tempo 30 seitensSeite 1 von 2 Seite 2 des Straßenbaulastträgers angeordnet wurde, wurden mittlerweile beseitigt (neue Decke), so dass die weitere Anordnung auf Grundlage des § 45 (2) StVO nicht möglich ist. Es wird daher angeregt, dem Bürgerantrag nicht zu folgen, das Ergebnis der Prüfung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen abzuwarten und den Antragstellenden eine Mitteilung im Sinne dieser Stellungnahme zukommen zu lassen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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