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220448-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Wiedereinrichtung Tempo 30 in der Meckenheimer Allee

Nummer
220448-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.04.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 31.01.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220448 Bürgerantrag: Wiedereinrichtung Tempo 30 in der Meckenheimer Allee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220448-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Wiedereinrichtung Tempo 30 in der Meckenheimer
Allee
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 03.05.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Grundsätzlich befürwortet die Verwaltung aus verkehrlicher Sicht eine
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h. Allerdings ist
die Verwaltung an die gesetzlichen Vorschriften gebunden, so dass zunächst
alle Möglichkeiten, die die Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Verfügung stellt,
geprüft werden mussten.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h auf 30 km/h ist aufgrund folgender Voraussetzungen möglich:
- Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen)
- Zum Schutz der Wohnbevölkerung bei zu hohen Lärm- und/oder Abgaswerten
- Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße
Im Bereich der Meckenheimer Allee liegt keine Unfallhäufung oder eine
sonstige Gefahrenlage vor, die eine verkehrsrechtliche Einschränkung wie
beantragt rechtfertigen würde. Zudem ist die Meckenheimer Allee eine
Kreisstraße und muss überörtlichen Verkehr aufnehmen.
Die Kita Erlöserbund hat den direkten Zugang zur Meckenheimer Allee,
weshalb in diesem Bereich (für eine Strecke von 150m) die Geschwindigkeit
auf 30 km/h reduziert wurde. Weitere Möglichkeiten bestehen dort nicht.
Im Rahmen der Prüfung „Tempo 30 Erprobung“ wird die Meckenheimer Allee
bereits aus Lärmschutzgründen auf Tempo 30 geprüft (siehe DS: 220489).
Die temporäre Einrichtung von Tempo 30 auf der Meckenheimer Allee erfolgte
aufgrund von § 45 (2) Satz 1 StVO. „Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten
und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch
deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den
Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) - vorbehaltlich
anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -
beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen
und Leiteinrichtungen lenken.“ Die Schäden aufgrund derer Tempo 30 seitensSeite 1 von 2
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des Straßenbaulastträgers angeordnet wurde, wurden mittlerweile beseitigt
(neue Decke), so dass die weitere Anordnung auf Grundlage des § 45 (2) StVO
nicht möglich ist.
Es wird daher angeregt, dem Bürgerantrag nicht zu folgen, das Ergebnis der
Prüfung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h aus
Lärmschutzgründen abzuwarten und den Antragstellenden eine Mitteilung im
Sinne dieser Stellungnahme zukommen zu lassen.
Anlage/n
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