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220436-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Antrag: Brücke über dem Göttgesbach

Nummer
220436-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.04.2022 Kenntnisnahme
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  1. 220436 CDU-Antrag: Brücke über dem Göttgesbach

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220436-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
CDU-Antrag: Brücke über dem Göttgesbach
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.: die Brücke zwischen Röttgen und Ückesdorf über den Göttgesbach
zu sanieren.
Die Erneuerung der Brücke ist für 2023 vorgesehen. Dabei soll der
Holzüberbau durch einen aus Stahlbeton und das Holzgeländer durch ein
Stahlgeländer ersetzt werden.
Aktuell befindet sich die Brücke in einem verkehrssicheren Zustand. Die
Nutzung mit Kinderrollern mit kleinen Rädern ist durch die unebene
Holzoberfläche eingeschränkt. Die Nutzung mit Fahrrädern, auch
Kinderfahrräder, ist aber ohne Probleme möglich.
Der geplante Vorhabenbereich der zu sanierenden Brücke über den
Göttgesbach, liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst und
im Naturschutzgebiet Kottenforst (NSG 1.3) sowie im Landschaftsschutzgebiet
Freiräume um Ückesdorf und Röttgen (LSG 2.6).
Die Festsetzung der Gebiete erfolgte zur Erhaltung, Entwicklung und
Wiederherstellung im Bereich der Bachläufe, insbesondere der
Leistungsfähigkeit der naturnahen Fließgewässer und ihrer Quellbereiche
Nach § 23 und §26 BNatSchG sind in Natur- und Landschaftsschutzgebieten
unter besonderer Beachtung des § 5 (2) BNatSchG alle Handlungen verboten,
die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere:
 bauliche Anlagen im Sinne des § 2 (1) BauO NW, auch wenn sie keiner
baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen; zu errichten, zu
ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern.
 Straßen, Wege, Reitwege, Reitplätze, Paddocks oder sonstige
Verkehrsanlagen – auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige
bedürfen – zu errichten oder zu ändern;
Eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. § 67
BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde mit Zustimmung des
Naturschutzbeirates ist erforderlich. Zudem ist bei einer Sanierung der Brücke
mit Eingriffen in Natur und Landschaft zu rechnen, neben einer Genehmigung
wäre auch ein landschaftspflegerischer Begleitplan zur Ermittlung, Bewertung
und Kompensation sowie eine Artenschutzprüfung notwendig.Seite 1 von 2
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Für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an
Gewässern, auch von Aufschüttungen und Abgrabungen ist eine
wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz NRW (LWG)
notwendig. Eine wasserrechtliche Genehmigung muss bei der Unteren
Wasserbehörde eingeholt werden.
Zu 2.: die gefällten Bäume im Bereich der Brücke entlang des
Göttgesbachs kurzfristig abzutransportieren.
Am Göttgesbach mussten aus Gründen der Verkehrssicherheit einige
Weichhölzer gefällt werden. Die Fällungen erfolgten südlich der Brücke über
den Göttgesbach, die andere Seite der Brücke wurde von der Maßnahme nicht
tangiert und steht Kindern und naturnahem Spielen unverändert zur Verfügung.
Es wird darauf hingewiesen, dass von Fließgewässern Gefahren für spielende
Kinder ausgehen (Rutsch-/Absturzgefahr, Ertrinkungsgefahr).
Die gefällten Bäume im weiteren Bereich des Bachlaufs wurden gezielt im
Bereich einer alten Rückegasse belassen, da es sich hier um ein
Naturschutzgebiet mit Schutzauflagen handelt. So dürfen Naturschutzgebiete
nur auf ausgewiesenen Wegen betreten werden, die in diesem Bereich des
Baches nicht vorhanden sind. Zudem hat dies positive ökologische Aspekte.
Eine Beseitigung ist nicht vorgesehen.
Anlage/n
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