220436-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Antrag: Brücke über dem Göttgesbach
Kerndaten
- Nummer
- 220436-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220436-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III CDU-Antrag: Brücke über dem Göttgesbach Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1.: die Brücke zwischen Röttgen und Ückesdorf über den Göttgesbach zu sanieren. Die Erneuerung der Brücke ist für 2023 vorgesehen. Dabei soll der Holzüberbau durch einen aus Stahlbeton und das Holzgeländer durch ein Stahlgeländer ersetzt werden. Aktuell befindet sich die Brücke in einem verkehrssicheren Zustand. Die Nutzung mit Kinderrollern mit kleinen Rädern ist durch die unebene Holzoberfläche eingeschränkt. Die Nutzung mit Fahrrädern, auch Kinderfahrräder, ist aber ohne Probleme möglich. Der geplante Vorhabenbereich der zu sanierenden Brücke über den Göttgesbach, liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst und im Naturschutzgebiet Kottenforst (NSG 1.3) sowie im Landschaftsschutzgebiet Freiräume um Ückesdorf und Röttgen (LSG 2.6). Die Festsetzung der Gebiete erfolgte zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung im Bereich der Bachläufe, insbesondere der Leistungsfähigkeit der naturnahen Fließgewässer und ihrer Quellbereiche Nach § 23 und §26 BNatSchG sind in Natur- und Landschaftsschutzgebieten unter besonderer Beachtung des § 5 (2) BNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere: bauliche Anlagen im Sinne des § 2 (1) BauO NW, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen; zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern. Straßen, Wege, Reitwege, Reitplätze, Paddocks oder sonstige Verkehrsanlagen – auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten oder zu ändern; Eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. § 67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde mit Zustimmung des Naturschutzbeirates ist erforderlich. Zudem ist bei einer Sanierung der Brücke mit Eingriffen in Natur und Landschaft zu rechnen, neben einer Genehmigung wäre auch ein landschaftspflegerischer Begleitplan zur Ermittlung, Bewertung und Kompensation sowie eine Artenschutzprüfung notwendig.Seite 1 von 2 Seite 2 Für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern, auch von Aufschüttungen und Abgrabungen ist eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz NRW (LWG) notwendig. Eine wasserrechtliche Genehmigung muss bei der Unteren Wasserbehörde eingeholt werden. Zu 2.: die gefällten Bäume im Bereich der Brücke entlang des Göttgesbachs kurzfristig abzutransportieren. Am Göttgesbach mussten aus Gründen der Verkehrssicherheit einige Weichhölzer gefällt werden. Die Fällungen erfolgten südlich der Brücke über den Göttgesbach, die andere Seite der Brücke wurde von der Maßnahme nicht tangiert und steht Kindern und naturnahem Spielen unverändert zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass von Fließgewässern Gefahren für spielende Kinder ausgehen (Rutsch-/Absturzgefahr, Ertrinkungsgefahr). Die gefällten Bäume im weiteren Bereich des Bachlaufs wurden gezielt im Bereich einer alten Rückegasse belassen, da es sich hier um ein Naturschutzgebiet mit Schutzauflagen handelt. So dürfen Naturschutzgebiete nur auf ausgewiesenen Wegen betreten werden, die in diesem Bereich des Baches nicht vorhanden sind. Zudem hat dies positive ökologische Aspekte. Eine Beseitigung ist nicht vorgesehen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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