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220400-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Verzicht auf Umbenennung der Coburger Straße in Guido-Westerwelle-Allee

Nummer
220400-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220400 Bürgerantrag: Verzicht auf Umbenennung der Coburger Straße in Westerwelle-Allee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220400-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Verzicht auf Umbenennung der Coburger Straße in
Guido-Westerwelle-Allee
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 03.05.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Bürgerantrag, der auf einen Verzicht auf die Umbenennung der Coburger
Straße in Guido-Westerwelle-Allee gerichtet ist, wurde in der Sitzung der
Bezirksvertretung Bonn am 15.03.2022 vertagt mit der Maßgabe, eine
rechtliche Beurteilung durch das städtische Rechtsamt bis zur nächsten Sitzung
hinsichtlich der Ausführungen der Stellungnahme zur Bürgerbeteiligung
vorzulegen.
Da aufgrund der Kürze der Zeit eine entsprechende rechtliche Prüfung bis zur
Sitzung am 05.04.2022 nicht abgeschlossen werden konnte, wird nun für die
Sitzung am 03.05.2022 die folgende Stellungnahme abgegeben.
Das städtische Rechtsamt teilt die bisherige Einschätzung der Verwaltung (DS
220400-ST). Im Ergebnis sind vor der Umbenennung einer Straße die davon
betroffenen Anlieger regelmäßig – so auch im vorliegenden Fall – zu beteiligen.
Der Beschluss vom 08.02.2022 leidet insofern allerdings nicht allein an einem
Verfahrensfehler, er lässt darüber hinaus nicht erkennen, dass die
Bezirksvertretung das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt
hat.
Ob durch die Umbenennung einer Straße in Rechte eines Beteiligten mit der
Folge eingegriffen wird, dass dieser nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zuvor
anzuhören ist, ist zweifelhaft, da es sich bei der Umbenennung einer Straße
(lediglich) um eine adressatenlose, sachbezogene Allgemeinverfügung i.S.d.
§ 35 S. 2 Var. 3 VwVfG NRW handelt. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da
eine Pflicht zur Anhörung zumindest (mittelbar) aus § 4 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1
StrWG NRW folgt. Hiernach steht es im Ermessen der Gemeinde, die
öffentlichen Straßen mit einem Namen zu bezeichnen. Hinsichtlich der
pflichtgemäßen Ausübung dieses Ermessens ist nach der Rechtsprechung des
OVG NRW zu beachten, dass „die Gemeinde verpflichtet [ist], die sich aus der
Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die
Ermessensentscheidung einzubeziehen“ (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.
Oktober 2007 – 15 B 1517/07, DÖV 2008, 297; hieran anschließend VG Köln,
Urt. v. 9. Februar 2017 – 20 K 7476/15 –, Rn. 26 ff., juris). Mithin sind die den
Anliegern entstehenden Nachteile zu ermitteln, zweckmäßigerweise durch
Anhörung. Durch diese wird sichergestellt, dass die Belange der Anlieger
vollständig in die vorzunehmende Abwägung der für und gegen eine
Umbenennung streitenden Interessen einfließen und hinreichend berücksichtigtSeite 1 von 2
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werden.
Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung ist der
gefasste Beschluss vom 8.02.2022 nicht nur formell, sondern auch materiell
rechtswidrig und somit anfechtbar. Denn eine Ausübung des Ermessens hat,
soweit ersichtlich, nicht stattgefunden. Für die pflichtgemäße
Ermessensausübung sei darauf hingewiesen, dass die Straßen(um)benennung
im öffentlichen Interesse im Hinblick auf die ordnungsrechtlich motivierte
Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit einer Straße zu erfolgen hat. Das
Interesse der Anlieger an der Erhaltung der Ordnungsfunktion des
Straßennamens ist ebenso einzubeziehen wie deren Interesse, durch die
Umbenennung keinen unzumutbaren Belastungen ausgesetzt zu sein (vgl.
wiederum OVG NRW, Beschl. v. 29. Oktober 2007 – 15 B 1517/07, DÖV 2008,
297; s.a. Beschl. v. 28. Mai 2018 – 11 A 1948/17 –, Rn. 14, juris). Das
Interesse an der Erhaltung eines „althergebrachten“ Straßennamen ist
demgegenüber kein rechtlicher Gesichtspunkt, der für die Ausübung des
Ermessens mitbestimmend ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Mai 1995 – 8 B
94.2062 –, Rn. 17, juris m.w.N.). Aus diesen Gründen ist nicht ausgeschlossen,
dass der Beschluss nach Anhörung der Anlieger und Abwägung der
öffentlichen und der Anliegerinteressen erneut gefasst werden kann.
Der Bezirksvertretung wird demnach empfohlen, den von ihr gefassten
Beschluss zur Umbenennung der „Coburger Straße“ aufzuheben und neu zu
fassen. Hierbei ist das der Gemeinde eingeräumte Ermessen zwingend
auszuüben, wobei die Belange und Interessen der Anlieger zu berücksichtigen
sind. Diese müssen ermittelt werden, sodass – sollte eine selbständige
Ermittlung nicht möglich sein – eine Anhörung der Anlieger zu erfolgen hat. Die
bisher vorgebrachten Einwände aus dem Bürgerantrag stehen der
Umbenennung allerdings nicht entgegen, sodass nach bisherigem Sachstand
gegen die Neufassung des Beschlusses durch die Bezirksvertretung keine
grundsätzlichen Bedenken bestehen.
Anlage/n
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