220400-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Verzicht auf Umbenennung der Coburger Straße in Guido-Westerwelle-Allee
Kerndaten
- Nummer
- 220400-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220400-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Verzicht auf Umbenennung der Coburger Straße in Guido-Westerwelle-Allee Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 03.05.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Bürgerantrag, der auf einen Verzicht auf die Umbenennung der Coburger Straße in Guido-Westerwelle-Allee gerichtet ist, wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 15.03.2022 vertagt mit der Maßgabe, eine rechtliche Beurteilung durch das städtische Rechtsamt bis zur nächsten Sitzung hinsichtlich der Ausführungen der Stellungnahme zur Bürgerbeteiligung vorzulegen. Da aufgrund der Kürze der Zeit eine entsprechende rechtliche Prüfung bis zur Sitzung am 05.04.2022 nicht abgeschlossen werden konnte, wird nun für die Sitzung am 03.05.2022 die folgende Stellungnahme abgegeben. Das städtische Rechtsamt teilt die bisherige Einschätzung der Verwaltung (DS 220400-ST). Im Ergebnis sind vor der Umbenennung einer Straße die davon betroffenen Anlieger regelmäßig – so auch im vorliegenden Fall – zu beteiligen. Der Beschluss vom 08.02.2022 leidet insofern allerdings nicht allein an einem Verfahrensfehler, er lässt darüber hinaus nicht erkennen, dass die Bezirksvertretung das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ob durch die Umbenennung einer Straße in Rechte eines Beteiligten mit der Folge eingegriffen wird, dass dieser nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zuvor anzuhören ist, ist zweifelhaft, da es sich bei der Umbenennung einer Straße (lediglich) um eine adressatenlose, sachbezogene Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG NRW handelt. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da eine Pflicht zur Anhörung zumindest (mittelbar) aus § 4 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 StrWG NRW folgt. Hiernach steht es im Ermessen der Gemeinde, die öffentlichen Straßen mit einem Namen zu bezeichnen. Hinsichtlich der pflichtgemäßen Ausübung dieses Ermessens ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW zu beachten, dass „die Gemeinde verpflichtet [ist], die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen“ (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29. Oktober 2007 – 15 B 1517/07, DÖV 2008, 297; hieran anschließend VG Köln, Urt. v. 9. Februar 2017 – 20 K 7476/15 –, Rn. 26 ff., juris). Mithin sind die den Anliegern entstehenden Nachteile zu ermitteln, zweckmäßigerweise durch Anhörung. Durch diese wird sichergestellt, dass die Belange der Anlieger vollständig in die vorzunehmende Abwägung der für und gegen eine Umbenennung streitenden Interessen einfließen und hinreichend berücksichtigtSeite 1 von 2 Seite 2 werden. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung ist der gefasste Beschluss vom 8.02.2022 nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig und somit anfechtbar. Denn eine Ausübung des Ermessens hat, soweit ersichtlich, nicht stattgefunden. Für die pflichtgemäße Ermessensausübung sei darauf hingewiesen, dass die Straßen(um)benennung im öffentlichen Interesse im Hinblick auf die ordnungsrechtlich motivierte Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit einer Straße zu erfolgen hat. Das Interesse der Anlieger an der Erhaltung der Ordnungsfunktion des Straßennamens ist ebenso einzubeziehen wie deren Interesse, durch die Umbenennung keinen unzumutbaren Belastungen ausgesetzt zu sein (vgl. wiederum OVG NRW, Beschl. v. 29. Oktober 2007 – 15 B 1517/07, DÖV 2008, 297; s.a. Beschl. v. 28. Mai 2018 – 11 A 1948/17 –, Rn. 14, juris). Das Interesse an der Erhaltung eines „althergebrachten“ Straßennamen ist demgegenüber kein rechtlicher Gesichtspunkt, der für die Ausübung des Ermessens mitbestimmend ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Mai 1995 – 8 B 94.2062 –, Rn. 17, juris m.w.N.). Aus diesen Gründen ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschluss nach Anhörung der Anlieger und Abwägung der öffentlichen und der Anliegerinteressen erneut gefasst werden kann. Der Bezirksvertretung wird demnach empfohlen, den von ihr gefassten Beschluss zur Umbenennung der „Coburger Straße“ aufzuheben und neu zu fassen. Hierbei ist das der Gemeinde eingeräumte Ermessen zwingend auszuüben, wobei die Belange und Interessen der Anlieger zu berücksichtigen sind. Diese müssen ermittelt werden, sodass – sollte eine selbständige Ermittlung nicht möglich sein – eine Anhörung der Anlieger zu erfolgen hat. Die bisher vorgebrachten Einwände aus dem Bürgerantrag stehen der Umbenennung allerdings nicht entgegen, sodass nach bisherigem Sachstand gegen die Neufassung des Beschlusses durch die Bezirksvertretung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de