220400-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Verzicht auf Umbenennung der Coburger Straße in Guido-Westerwelle-Allee
Kerndaten
- Nummer
- 220400-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.030 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220400-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Verzicht auf Umbenennung der Coburger Straße in Guido-Westerwelle-Allee Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung begrüßt grundsätzlich, dass – entsprechend der Ausweisung in der Straßenbenennungsliste – eine Straße nach Guido Westerwelle benannt werden soll. Die Bezirksvertretung Bonn hat in ihrer Sitzung am 08.02.2022 einstimmig bei Enthaltung Volt beschlossen, die Coburger Straße in Guido-Westerwelle-Allee umzubenennen. Dieser Beschluss geht zurück auf einen gleichlautenden Antrag der FDP-Fraktion (DS-Nr. 201526-03 AA). Gegen die so beschlossene Umbenennung wenden sich nun mit dem vorliegenden Bürgerantrag 60 der circa 110 von der Maßnahme betroffenen Anlieger der Coburger Straße (Anwohner*innen, Eigentümer*innen, Unternehmen). Zur Begründung wird insbesondere angeführt, dass die angrenzenden Bauten zum Teil als Ensemble unter Denkmalschutz stehen und nach Ansicht der Anlieger der bereits lange bestehende Straßenname zu dem historischen, denkmalgeschützten Gesamtgefüge gehört. Der Name Coburger Straße wurde erstmals im Adressbuch von 1905 erwähnt. Auch hat die Umbenennung für die Anlieger eine Adressenänderung und die damit verbundenen Umstände und Kosten zur Folge wie zum Beispiel die Benachrichtigung Dritter, die Ummeldung nach dem Bundesmeldegesetz und die Änderung von Dokumenten nach dem Personalausweisgesetz und der Fahrzeugzulassungsverordnung. Im Hinblick auf die Betroffenheit der Anlieger war es bisher in der Stadt Bonn übliche Praxis, diese am Verfahren zu beteiligen. Auch nach ständiger Rechtsprechung sind bei Umbenennungen die Interessen der Anlieger zu berücksichtigen und mit den für eine Umbenennung sprechenden Aspekte abzuwägen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2007 in DÖV, 2008, 296). Bei der Umbenennung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei im Rahmen der Gesamtsachverhaltsermittlung auch die Interessen der Anlieger zu werten sind. Dies setzt eine entsprechende vorherige Beteiligung voraus. Straßenbenennungen sowie auch Straßenumbenennungen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen, die im Amtsblatt der Stadt Bonn mit einer entsprechenden, den Klageweg eröffnenden Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht werden. Hinsichtlich der v. g.Seite 1 von 2 Seite 2 nachteiligen Folgen verfügen die Anlieger als von der Maßnahme Betroffene über eine die Klagebefugnis begründende eigene Rechtsposition. Die hier in Rede stehende Umbenennung wurde bisher noch nicht im Amtsblatt bekannt gemacht. Im Fall einer Veröffentlichung kann Bezug nehmend auf die v. g. Rechtsprechung und hier auf die fehlende Beteiligung ein für die Anlieger erfolgreiches Klageverfahren nicht ausgeschlossen werden. Die Verwaltung wird zumindest bis zum Ergebnis der Beratungen über diesen vorliegenden Bürgerantrag den von der Bezirksvertretung gefassten Beschluss vorläufig noch nicht ausführen und entsprechend auch noch keine Veröffentlichung im Amtsblatt vornehmen. Aus Sicht der Verwaltung gibt es daher zwei Möglichkeiten: - Nach Durchführung einer Anwohnerbeteiligung über eine Umbenennung der Coburger Straße entscheidet die Bezirksvertretung in Kenntnis der Ergebnisse neu. - Alternativ könnte die Bezirksvertretung Bonn ihren Beschluss vom 08.02.2022 aufheben und für die Benennung einer Straße nach Guido Westerwelle Alternativen diskutieren. Sofern davon Anlieger betroffen wären, wäre hier auf ein entsprechendes Beteiligungsverfahren zu achten. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet eine der vorgeschlagenen Vorgehensweisen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen, der Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de