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220400-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Verzicht auf Umbenennung der Coburger Straße in Guido-Westerwelle-Allee

Nummer
220400-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220400 Bürgerantrag: Verzicht auf Umbenennung der Coburger Straße in Westerwelle-Allee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220400-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Verzicht auf Umbenennung der Coburger Straße in
Guido-Westerwelle-Allee
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung begrüßt grundsätzlich, dass – entsprechend der Ausweisung in
der Straßenbenennungsliste – eine Straße nach Guido Westerwelle benannt
werden soll.
Die Bezirksvertretung Bonn hat in ihrer Sitzung am 08.02.2022 einstimmig bei
Enthaltung Volt beschlossen, die Coburger Straße in Guido-Westerwelle-Allee
umzubenennen. Dieser Beschluss geht zurück auf einen gleichlautenden
Antrag der FDP-Fraktion (DS-Nr. 201526-03 AA).
Gegen die so beschlossene Umbenennung wenden sich nun mit dem
vorliegenden Bürgerantrag 60 der circa 110 von der Maßnahme betroffenen
Anlieger der Coburger Straße (Anwohner*innen, Eigentümer*innen,
Unternehmen). Zur Begründung wird insbesondere angeführt, dass die
angrenzenden Bauten zum Teil als Ensemble unter Denkmalschutz stehen und
nach Ansicht der Anlieger der bereits lange bestehende Straßenname zu dem
historischen, denkmalgeschützten Gesamtgefüge gehört. Der Name Coburger
Straße wurde erstmals im Adressbuch von 1905 erwähnt.
Auch hat die Umbenennung für die Anlieger eine Adressenänderung und die
damit verbundenen Umstände und Kosten zur Folge wie zum Beispiel die
Benachrichtigung Dritter, die Ummeldung nach dem Bundesmeldegesetz und
die Änderung von Dokumenten nach dem Personalausweisgesetz und der
Fahrzeugzulassungsverordnung.
Im Hinblick auf die Betroffenheit der Anlieger war es bisher in der Stadt Bonn
übliche Praxis, diese am Verfahren zu beteiligen. Auch nach ständiger
Rechtsprechung sind bei Umbenennungen die Interessen der Anlieger zu
berücksichtigen und mit den für eine Umbenennung sprechenden Aspekte
abzuwägen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2007 in DÖV, 2008, 296).
Bei der Umbenennung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei
im Rahmen der Gesamtsachverhaltsermittlung auch die Interessen der Anlieger
zu werten sind. Dies setzt eine entsprechende vorherige Beteiligung voraus.
Straßenbenennungen sowie auch Straßenumbenennungen sind
Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen, die im Amtsblatt der Stadt
Bonn mit einer entsprechenden, den Klageweg eröffnenden
Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht werden. Hinsichtlich der v. g.Seite 1 von 2
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nachteiligen Folgen verfügen die Anlieger als von der Maßnahme Betroffene
über eine die Klagebefugnis begründende eigene Rechtsposition.
Die hier in Rede stehende Umbenennung wurde bisher noch nicht im Amtsblatt
bekannt gemacht. Im Fall einer Veröffentlichung kann Bezug nehmend auf die
v. g. Rechtsprechung und hier auf die fehlende Beteiligung ein für die Anlieger
erfolgreiches Klageverfahren nicht ausgeschlossen werden.
Die Verwaltung wird zumindest bis zum Ergebnis der Beratungen über diesen
vorliegenden Bürgerantrag den von der Bezirksvertretung gefassten Beschluss
vorläufig noch nicht ausführen und entsprechend auch noch keine
Veröffentlichung im Amtsblatt vornehmen.
Aus Sicht der Verwaltung gibt es daher zwei Möglichkeiten:
- Nach Durchführung einer Anwohnerbeteiligung über eine Umbenennung der
Coburger Straße entscheidet die Bezirksvertretung in Kenntnis der Ergebnisse
neu.
- Alternativ könnte die Bezirksvertretung Bonn ihren Beschluss vom 08.02.2022
aufheben und für die Benennung einer Straße nach Guido Westerwelle
Alternativen diskutieren. Sofern davon Anlieger betroffen wären, wäre hier auf
ein entsprechendes Beteiligungsverfahren zu achten.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet eine der vorgeschlagenen
Vorgehensweisen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen, der
Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt.
Anlage/n
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