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220396 · Beschlussvorlage

Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn (Zweckentfremdungssatzung)

Nummer
220396
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 05.05.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 06.04.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 23.03.2022 Empfehlung
  4. Sitzung des Hauptausschusses 28.04.2022 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220396
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im
Gebiet der Bundesstadt Bonn
(Zweckentfremdungssatzung)
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
23.03.2022 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 06.04.2022 Empfehlung
Hauptausschuss 28.04.2022 Empfehlung
Rat 05.05.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt
Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung neu beschlossen.
Begründung
In den Jahren 2019 und 2020 haben verschiedene Städte und Gemeinden in
NRW, insbesondere Köln und Bonn, das Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung (MHKBG) ersucht, das Wohnungsaufsichtsgesetz NRW
(WAG NRW) fortzuschreiben, um den Kommunen hinsichtlich der
Zweckentfremdung von Wohnraum – insbesondere bezüglich der sich
weiterentwickelnden „Sharing Economy“ - einen deutlich verbesserten
Handlungsrahmen zu geben. Im Herbst 2020 hat das MHKBG den Entwurf des
Wohnraumstärkungsgesetzes NRW (WohnStG NRW) in die
Verbändebeteiligung gegeben und damit für alle Beteiligten überraschend
schnell reagiert.
Am 03.12.2020 fand ein erster Austausch der Städte und Gemeinden im neu
konstituierten Unterarbeitskreis Zweckentfremdung unter Federführung des
Städtetages NRW statt. Eine Sachverständigen-Anhörung hat im Ausschuss für
Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen im Februar 2021 stattgefunden.
Das Wohnraumstärkungsgesetz ist am 01.07.2021 in Kraft getreten und hat
das bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz vollständig abgelöst.
Die sich aus dem WohnStG ergebenden rechtlichen Änderungen betreffen zum
einen die Wohnungsaufsicht und zum anderen, und dies im besonderen Maße,
die Zweckentfremdung. Um alle rechtlichen Möglichkeiten des WohnStG
ausschöpfen zu können, ist die Verwaltung der Ansicht, dass eine neueSeite 1 von 38
Seite 2
Zweckentfremdungssatzung für Bonn beschlossen werden muss.
Die Änderungen des WohnStG im Überblick:
Wohnungsaufsicht
Die Aufgabenwahrnehmung der Wohnungsaufsicht findet grundsätzlich
unabhängig von der Zweckentfremdungssatzung statt. Da beide Bereiche
jedoch korrelieren können und zukünftig im selben Fachbereich angesiedelt
werden sollen, stellt die Verwaltung im Folgenden auch kurz die wesentlichen
Änderungen in der Wohnungsaufsicht dar.
Mit der Neufassung der wohnungsaufsichtsrechtlichen Regelungen werden die
Gemeinden in die Lage versetzt, stärker präventiv gegen Problemimmobilien
einzuschreiten, gezielter gegen die Verwahrlosung von Wohnraum vorzugehen
sowie Gefährdungen, die sich aus der Wohnraumnutzung ergeben, zu
unterbinden und die Durchsetzung von Mindestanforderungen an die
Unterbringung in Unterkünften zu ermöglichen.
Die sich aus der Sozialbindung des Eigentums ergebende Pflicht zum Erhalt
des Eigentums und zum Schutz derjenigen Bewohner*innen, die eher selten
die Beseitigung eines erheblichen Mangels im Wege einer Klage
durchzusetzen versuchen, wird weiter konkretisiert.
Neben dem Schutz des Wohnraums sowie der Beseitigung von Missständen
und/oder Verwahrlosung sollen die Kommunen zukünftig konsequenter
vorgehen, wenn Eigentümer*innen von Wohnraum die notwendigen
Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen nicht oder nur
unvollständig vornehmen. Die Verwaltung kann in diesen Fällen anordnen,
dass der oder die Verfügungsberechtigte die Mindestanforderungen zu erfüllen
hat bzw. die Arbeiten nachholen lässt.
Das Instandsetzungserfordernis wurde deutlich ausgeweitet und umfasst
zukünftig auch Bereiche wie Aufzüge, Treppen oder Beleuchtungsanlagen in
allgemein zugänglichen Räumen. Die Möglichkeiten der Gemeinden, durch
Verwaltungshandeln einzuschreiten – und zwar nicht nur zum Zwecke der
unmittelbaren Gefahrenabwehr – werden somit deutlich gestärkt.
Auch werden der Wohnungsaufsicht spezialgesetzlich geregelte Bereiche wie
Tierhaltung sowie Lagerung von Gefahrenstoffen und Gegenständen in
Wohnraum zugeordnet, da die sich daraus möglicherweise ergebende
Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für Bewohnerinnen und Bewohner
bisher nicht geregelt war.
Der gesetzliche Schutz wurde erstmalig auch auf Unterkünfte für die
Unterbringung von Werkvertragsnehmer/-innen oder Leiharbeiter/-innen
ausgeweitet, die bisher keine Wohnungen im Sinne des
Wohnungsaufsichtsrechts sind.
Hier wurden (technische) Mindestanforderungen eingeführt werden, um die
bestehende Regelungslücke zu schließen. Die Einrichtung einer solchen
Unterkunft ist der Gemeinde gegenüber ferner vor Inbetriebnahme anzuzeigen.Seite 2 von 38
Seite 3
Mit Blick darauf, dass Bonn über zu wenig bezahlbaren Wohnraum verfügt,
kommt dem Erhalt des Bestandes eine immer wichtigere Bedeutung zu. Neben
dem Neubau von preisgünstigem, altengerechtem und barrierefreiem
Wohnraum ist daher gleichzeitig auch der vorhandene Wohnungsbestand
besser zu schützen.
Das bisher geltende Recht ermöglichte es den Kommunalverwaltungen nicht in
ausreichendem Maße, auf die Beseitigung von Missständen einzuwirken
und die zweckbestimmte Nutzung von Wohnraum sicherzustellen.
Es ist daher erklärtes Ziel der Verwaltung, einen zukünftig proaktiveren Ansatz
zu wählen und die Wohnungsaufsicht hierfür auszubauen.
Zweckentfremdung
Das Wohnraumstärkungsgesetz ermächtigt Gemeinden für Gebiete, in denen
die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und die in einer
Landesverordnung gegenständlich sind, oder für Gebiete mit erhöhtem
Wohnungsbedarf durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf
Jahren zu bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung
überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf.
Für die Bundesstadt Bonn trifft zu, dass diese in die Mieterschutzverordnung
vom 9. Juni 2020 aufgenommen wurde und dass das Stadtgebiet durch das
von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene „Gutachten
zur sachlichen und räumlichen Differenzierung der Wohnraumförderung in
Nordrhein-Westfalen (Gebietskulissen)“ aus dem Jahr 2020 in die jeweils
höchsten Niveaustufen eingestuft wurde.
Aufgrund der besonderen Mangellage im Hinblick auf eine ausreichende
Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen
Bedingungen, ist die Bundesstadt Bonn daher nach § 12 Abs. 1 WohnStG zum
Erlass einer Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum ermächtigt.
In einem im Ministerium eigens eingerichteten Arbeitskreis wurde eine
Mustersatzung unter anderem von Satzungskommunen, d.h. auch von der
Bundesstadt Bonn sowie anderen von der Zweckentfremdungsproblematik
betroffenen Kommunen erarbeitet, die nun allen Städten als Arbeitshilfe zur
Verfügung steht.
Der zuständige Fachbereich hat sich daher bei der Erstellung des vorliegenden
Satzungsentwurfs eng an der Mustersatzung orientiert.
Die Zweckentfremdungssatzung wurde den neuen rechtlichen Möglichkeiten
angepasst und ermöglicht in der vorgelegten Form, alle aus dem Gesetz
gebotenen Möglichkeiten auszuschöpfen.
Auf die Ausgestaltung der Satzung wird im Folgenden genauer eingegangen:Seite 3 von 38
Seite 4
Durch die Konkretisierung des Begriffs des „Wohnraums“ und eine gesetzliche
Definition des Begriffs der Zweckentfremdung erstreckt sich der normierte
Genehmigungsvorbehalt nunmehr auf sämtliche Wohngebäude sowie
Wohnungen und einzelne Wohnräume (Zimmer). Es fallen nunmehr auch
Objekte in Bonn unter den Schutz der Satzung mit weniger als drei
Wohneinheiten, Einfamilienhäuser sowie Eigenheime mit und ohne
Einliegerwohnung oder zweiter Wohnung. Die Verwaltung rechnet daher mit
einer statistischen Verdoppelung der Objekte, die zukünftig unter den Schutz
der Zweckentfremdungssatzung fallen.
Die Einstufung als nicht schützenswerter Wohnraum im Sinne der Satzung
wurde im vorliegenden Satzungsentwurf restriktiv gehandhabt. Dies bedeutet,
dass im aktuellen Entwurf die größtmögliche Qualität und Quantität an
Wohnraum von der Satzung erfasst ist. Ausnahmen über die Mustersatzung
hinaus bestehen nur in der Form, insoweit der Satzungsentwurf Rückwirkung
entfalten würde, was nach derzeitiger Einschätzung der Gesetzeslage nicht
angezeigt ist.
Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich mit einer Vorlage des OVG
Berlin/Brandenburg zur Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden
Einschränkung des Vertrauensschutzes (OVG 5 B 14.16 i.V.m. 1 BvL 2/17-
6/17). Wann mit einer abschließenden Entscheidung zu rechnen ist, ist aktuell
nicht absehbar. Sobald das Urteil vorliegt, wird die Verwaltung prüfen, ob die
Wohnraumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn angepasst werden kann.
Über die weitere Entwicklung wird die Verwaltung berichten.
Um der Verknappung des Wohnungsangebots durch Kurzzeitvermietungen
wirksam entgegentreten zu können, hat der Gesetzgeber genehmigungsfreie
Zeiträume für das Kalenderjahr definiert und das Instrument der
Wohnraumidentitätsnummer eingeführt.
Die erlaubte Nutzung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung ist
gem. § 12 Abs. 2 WohnStG auf insgesamt drei Monate, längstens 90 Tage, im
Kalenderjahr begrenzt. Für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, gilt
hiervon abweichend eine Nutzungsdauer von sechs Monaten, längstens jedoch
180 Tagen, im Kalenderjahr.
Die Satzung gestaltet außerdem als weitere Vorgabe des WohnStG aus, dass
Verfügungsberechtigte vor einer Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der
Kurzzeitvermietung diese bei der Stadt anzuzeigen haben. Der überlassene
Wohnraum ist zuvor bei der Stadt zu registrieren (Registrierungspflicht).
Anzeigenden wird von der Stadt vorbehaltlich einer dann landesweit zur
Verfügung stehenden Software ab dem 01.07.2022 eine Wohnraum-
Identitätsnummer mitgeteilt.
Für Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte bedeutet dies, dass,
wenn die Nutzung des Wohnraums zum Zwecke der Kurzzeitvermietung
angeboten oder dafür geworben wird, die Wohnraum-Identitätsnummer stets
anzugeben ist.Seite 4 von 38
Seite 5
Wie im Sozialausschuss berichtet (DS 212309), beabsichtigt die
Landesregierung für den Bereich der Kurzzeitvermietung landesweit ein
digitales, einheitliches Verfahren einzuführen, das eine Wohnraum-
Identitätsnummer generiert und das entsprechende Verwaltungsverfahren
damit in Teilen automatisiert vollzieht.
Dem Bericht der Ministerin entsprechend ist für die Erstellung der Software d-
NRW AöR beauftragt, die ihrerseits das Unternehmen Dataport mit der
Programmierung beauftragt haben. Dataport ist ebenfalls eine Anstalt des
öffentlichen Rechts und IT-Dienstleister für sechs Bundesländer, so auch der
Freien und Hansestadt Hamburg, welche das angedachte Verfahren bereits
praktiziert.
Die Kommunen sind eng in die Entwicklung der Software eingebunden. Es
wurde eigens der Arbeitskreis Wohnraum-Identitätsnummer unter Beteiligung
von d-NRW AöR, Dataport, den betroffenen Kommunen und dem Ministerium
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW gegründet, der
regelmäßig von Dataport über den Umsetzungsstand informiert wird.
Es finden regelmäßig Veranstaltungen unter Beteiligung der Bundesstadt Bonn
statt, in denen die Programmierfortschritte präsentiert werden.
Die Wohnraum-Identitätsnummer wird, wie im WohnStG vorgesehen, zum 1.
Juli 2022 eingeführt werden. Eine entsprechende Regelung findet sich auch im
vorliegenden Satzungsentwurf. Der Zugriff wird nach aktuellem Kenntnisstand
über ein zentrales Bürgerportal des Landes mit einem Servicekonto möglich
sein.
Zum aktuellen Zeitpunkt gibt der Prozessfortschritt Anlass zur Sorge, da unter
anderem der Abgleich mit den Meldedaten, die Anbindung der kommunalen
Fachanwendungen sowie der Austausch mit den Steuer- und Finanzbehörden
noch keinen Eingang in die Anwendung gefunden hat.
Es wird daher drauf hingewiesen, dass noch kein System vorliegt, das die
vorgenannten Anforderungen erfüllt und einen Start der teilautomatisierten
Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern möglich macht. Da die
Bundesstadt Bonn im Arbeitskreis nur beratend tätig ist, liegt die Verantwortung
für den Start des IT-Verfahrens sowie das weitere Vorgehen bei eventueller
Nichteinführung zum 1. Juli 2022 beim zuständigen Ministerium.
Im Rahmen der allgemeinen Ausweitung der Auskunftspflichten werden
außerdem Dienstanbietern im Sinne des Telemediengesetzes (TMG), wie z.B.
Airbnb, erstmalig Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auferlegt.
Dienstanbieter sind verpflichtet, sofern sie es Dritten ermöglichen, Angebote
oder Werbung für die Überlassung von Räumen zu veröffentlichen oder daran
mitwirken, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne eine öffentlich
sichtbare Wohnraum-Identitätsnummer veröffentlicht werden oder veröffentlicht
sind.
Die Missachtung dieser Verpflichtung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden und die Löschung des Angebots bzw. der Werbung verlangt werden.Seite 5 von 38
Seite 6
Die Datenübermittlung an Steuerämter und Finanzbehörden sowie der
Datenaustausch mit den Stadtwerken ist ebenfalls erstmalig geregelt. Auch
hierzu befinden sich entsprechende Regelungen im vorliegenden
Satzungsentwurf, deren Umsetzung gleichfalls von der Einführung einer
geeigneten landesweiten IT abhängt.
Neu ist weiterhin die Einführung eines konkreten Wohnnutzungsgebots, eines
Räumungsgebots sowie eines Wiederherstellungsgebots.
Es ist nunmehr die Aufgabe der Gemeinde, nicht nur gegen bauliche Mängel
oder Missstände einzuschreiten, sondern auch durchzusetzen, dass Wohnraum
ggf. nach entsprechenden Anordnungen als solcher genutzt und erhalten wird.
Daher sieht die Vorschrift des § 15 WohnStG die Möglichkeit der Anordnung
eines Wohnnutzungsgebotes, eines Räumungsgebotes und eines
Wiederherstellungsgebotes durch die Gemeinde vor.
Die Möglichkeiten wurden vollumfänglich in den Satzungsentwurf
aufgenommen und erhöhen die Handlungsfähigkeit der Kommune damit
deutlich.
Die Verwaltung wird von der Möglichkeit, Ausgleichszahlungen im
Genehmigungsverfahren festzusetzen, Gebrauch machen, wann immer es
geboten und sinnvoll ist. Die Genehmigung zur Zweckentfremdung kann nach
dem Satzungsentwurf befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere zur
Leistung einer einmaligen oder laufenden Ausgleichszahlung, erteilt werden.
Mit einer Ausgleichszahlung sollen vorrangig die durch die Zweckentfremdung
bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen
Wohnraums mindestens teilweise kompensiert werden, wenn kein
Ersatzwohnraum geschaffen werden kann. Die Höhe der Ausgleichszahlung
soll den Schaden, der dem Wohnungsmarkt durch die Zweckentfremdung
entsteht, ausgleichen.
Die Verwaltung beabsichtigt, die Ausgleichszahlungen wieder zweckgebunden
für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden.
Darüber hinaus wurde die Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz
(WohnStVO) am 20.12.2021 veröffentlicht. Bezogen auf die Wohnungsaufsicht
können erstmalig Gebühren für Amtshandlungen erhoben werden; für die
Zweckentfremdung wurden die Möglichkeiten deutlich erweitert.
Außerdem wurde der Bußgeldrahmen einer Ordnungswidrigkeit von 50.000 auf
nunmehr 500.000 EUR angehoben.
Anlage/n
1 Wohnraumstärkungsgesetz (öffentlich)Seite 6 von 38
Seite 7
2 Verordnung zum WohnStG (öffentlich)
3 Satzungsentwurf (öffentlich)Seite 7 von 38
28.6.2021 GV. NRW. Ausgabe 2021 Nr. 46 vom 30.6.2021 Seite 761 bis 784 | RECHT.NRW.DE
lv.kommunen.nrw.testa-de.net/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=&ver=0&sg=0&menu=0&vd_id=19578&keyword=WohnStG 1/18
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 46 vom 30.6.2021 Seite 761 bis 784
237
Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfa-
len
(Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG)
Vom 23. Juni 2021
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2 Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung
§ 3 Begriffe und Anwendbarkeit
Teil 2
Anforderungen an den Wohnraum
§ 4 Anordnungsbefugnis
§ 5 Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum
§ 6 Instandsetzungserfordernis von Wohnraum
§ 7 Mindestanforderungen an die Unterbringung in Unterkünften
§ 8 Ausnahmen
§ 9 Unbewohnbarkeitserklärung
§ 10 Belegung
§ 11 Benutzung
Teil 3
Zweckentfremdung von Wohnraum
§ 12 Zweckentfremdungssatzung
§ 13 Genehmigung
§ 14 Nebenbestimmungen
§ 15 Wohnnutzungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot
Teil 4
VerfahrenSeite 8 von 38
28.6.2021 GV. NRW. Ausgabe 2021 Nr. 46 vom 30.6.2021 Seite 761 bis 784 | RECHT.NRW.DE
lv.kommunen.nrw.testa-de.net/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=&ver=0&sg=0&menu=0&vd_id=19578&keyword=WohnStG 2/18
§ 16 Allgemeine Auskunftspflicht
§ 17 Besondere Pflichten in Gemeinden mit einer
Zweckentfremdungssatzung, Wohnraum- Identitätsnummer
§ 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 19 Freiwillige Abhilfe, Informationsrecht und Sofortvollzug
§ 20 Ersatzvornahme
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Informationspflichten, Datenübermittlung und
Datenverarbeitung
§ 23 Einschränkung eines Grundrechts
§ 24 Berechnung der Wohn- und Nutzfläche
§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 Fortgeltung von Vorschriften
§ 27 Berichtspflicht
§ 28 Rechtsverordnungen und Erhebung von Verwaltungsgebühren
§ 29 Inkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
(1) Wohnraum muss sich zu jeder Zeit in einem Zustand befinden, der
seinen Gebrauch zu Wohnzwecken ohne erhebliche Beeinträchtigun-
gen zulässt. Er muss so benutzt werden, dass Bewohnerinnen und
Bewohner sowie Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet oder
unzumutbar belästigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Unterkünfte im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Gemeinden haben die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Er-
füllung von Mindestanforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung
von Wohnraum oder Unterkünften hinzuwirken und die dazu erforderli-
chen Maßnahmen zu treffen (Wohnungsaufsicht). Die Gemeinden
nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
§ 2
Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung
Die Gemeinden sollen Wohnungssuchende, soweit sie der Hilfe
bedürfen, bei der Beschaffung von Wohnraum unterstützen. Ein
Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung besteht nicht.Seite 9 von 38
28.6.2021 GV. NRW. Ausgabe 2021 Nr. 46 vom 30.6.2021 Seite 761 bis 784 | RECHT.NRW.DE
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§ 3
Begriffe und Anwendbarkeit
(1) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes ist jeder einzelne Raum, der
zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist.
(2) Für Wohnraum, der zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt wird,
gelten die Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes, soweit die Ge-
meinde eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat.
(3) Eine Unterkunft ist eine bauliche Anlage, die an Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmer oder an selbständige Werkvertragsnehmerinnen
oder Werkvertragsnehmer zu Wohnzwecken in der Freizeit vermietet
oder überlassen wird, bei der es sich aber nicht um Wohnraum im
Sinne dieses Gesetzes handelt. Insbesondere können auch Beherber-
gungsstätten und Heime Unterkünfte im Sinne dieses Gesetzes sein,
soweit die tatsächliche Nutzung der einer Unterkunft entspricht. Ab-
weichend hiervon gelten Gemeinschaftsunterkünfte, für die eine Ver-
pflichtung eines Arbeitgebers nach der Arbeitsstättenverordnung vom
12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung
besteht, nicht als Unterkünfte im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für den geförderten
Wohnraum im Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009
(GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dessen
Regelungen nicht entgegenstehen.
(5) Eine Verfügungsberechtigte oder ein Verfügungsberechtigter ist,
wer aufgrund eines dinglichen Rechts zum Besitz des Wohnraums be-
rechtigt ist. Verfügungsberechtigten stehen die von ihnen Beauftragten
sowie Vermieterinnen oder Vermieter sowie Betreiber einer Unterkunft
gleich.
(6) Eine Nutzungsberechtigte oder ein Nutzungsberechtigter ist, wer
aus dem Wohnraum oder der Unterkunft den Nutzen ziehen kann.
Eine Bewohnerin oder ein Bewohner ist, wer aufgrund des Mietver-
hältnisses oder eines sonstigen Rechts den Wohnraum oder die Un-
terkunft bewohnt oder benutzt.
(7) Die §§ 4 bis 10 finden keine Anwendung auf den von der oder dem
Verfügungsberechtigten eigengenutzten Wohnraum.
Teil 2
Anforderungen an den Wohnraum
§ 4
Anordnungsbefugnis
(1) Entspricht die Beschaffenheit von
1. Wohnraum nicht den Mindestanforderungen an angemessene
Wohnverhältnisse nach § 5 oder
2. eine Unterkunft nicht den Mindestanforderungen an eine Unter-
bringung in Unterkünften nach § 7Seite 10 von 38
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so soll die Gemeinde anordnen, dass die oder der Verfügungsberech-
tigte die Mindestanforderungen zu erfüllen hat.
(2) Sind
1. an Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausge-
führt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den
Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustands nach § 6, oder
2. in Unterkünften Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausge-
führt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den
Gebrauch zu Unterkunftszwecken geeigneten Zustands nach § 7
notwendig gewesen wären, so soll die Gemeinde anordnen, dass die
oder der Verfügungsberechtigte die erforderlichen Maßnahmen
nachholt. Die Anordnung setzt voraus, dass der Gebrauch zu Wohn-
zwecken oder als Unterkunft erheblich beeinträchtigt ist oder die Ge-
fahr einer solchen Beeinträchtigung besteht.
§ 5
Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum
(1) Angemessene Wohnverhältnisse setzen voraus, dass Mindestan-
forderungen an Wohnraum erfüllt sind. Die Mindestanforderungen sind
insbesondere nicht erfüllt, wenn
1. die zentrale Stromversorgung oder bei Zentralheizungen die zen-
trale Versorgung mit
Heizenergie fehlt oder ungenügend ist,
2. Heizungsanlagen, Feuerstätten oder ihre Verbindungen mit den
Schornsteinen fehlen
oder ungenügend sind,
3. Wasserversorgung, Entwässerungs- oder sanitäre Anlagen fehlen
oder ungenügend sind,
4. die Voraussetzungen zum Anschluss eines Herdes oder einer
Kochmöglichkeit, von elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Ge-
räten fehlen oder ungenügend sind,
5. kein ausreichender Schutz gegen Witterungseinflüsse oder
Feuchtigkeit besteht,
6. nicht wenigstens ein zum Aufenthalt bestimmter Raum der Woh-
nung eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern hat oder
7. nicht wenigstens ein zum Aufenthalt bestimmter Raum ausrei-
chend belüftbar oder durch Tageslicht beleuchtet ist.
Die Ausstattung im Sinne der Nummern 1 bis 4 ist ungenügend, wenn
kein ordnungsgemäßer Betrieb möglich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Balkone und Loggien sowie für
Räume und Anlagen, die zwar nicht zur Wohnung selbst gehören, die
aber zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung unmittelbar er-
forderlich sind oder deren Benutzung im direkten Zusammenhang mit
der Nutzung der Wohnung stehen. Satz 1 gilt insbesondere fürSeite 11 von 38
28.6.2021 GV. NRW. Ausgabe 2021 Nr. 46 vom 30.6.2021 Seite 761 bis 784 | RECHT.NRW.DE
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Aufzüge, Treppen, Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemein
zugänglichen Räumen sowie entsprechend auch für Außenanlagen,
insbesondere für Zugänge zum Gebäude, Innenhöfe und Spielflächen.
§ 6
Instandsetzungserfordernis von Wohnraum
(1) Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbesondere dann erheblich
beeinträchtigt, wenn
1. Heizungsanlagen, Feuerstätten oder ihre Verbindungen mit den
Schornsteinen sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen,
2. Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen keinen
ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse oder gegen Feuch-
tigkeit bieten,
3. Wasserversorgung, Entwässerungs- oder sanitäre Anlagen sich
nicht ordnungsgemäß benutzen lassen oder
4. Aufzüge, Treppen oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zu-
gänglichen Räumen sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen.
(2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 7
Mindestanforderungen an die Unterbringung in Unterkünften
(1) Unterkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind an ungefährdeter
Stelle bereitzustellen.
(2) Unterkünfte sind entsprechend ihrer Belegungszahl mit Wohn-,
Ess- und Schlafbereich sowie Sanitäreinrichtungen auszustatten. Für
Unterkünfte sind die §§ 3, 3a der Arbeitsstättenverordnung und Num-
mer 4.4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung sowie die Techni-
schen Regeln für Arbeitsstätten – Unterkünfte – ASR A4.4 vom 10.
Juni 2010 (GMBl. S. 751) in der jeweils geltenden Fassung entspre-
chend anwendbar.
(3) Verfügungsberechtigte haben die Einrichtung einer Unterkunft au-
ßerhalb eines Betriebsgeländes vor deren Inbetriebnahme der Ge-
meinde anzuzeigen. Zugleich haben sie ein Betriebskonzept
vorzulegen. Die oder der Verfügungsberechtigte beziehungsweise
eine beauftragte Person hat darüber hinaus zur Sicherstellung eines
geordneten Betriebs oder einer geordneten Nutzung ständig erreich-
bar zu sein. Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestehenden Unterkünfte sind Satz 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden.
§ 8
Ausnahmen
(1) Von Anordnungen nach § 4 kann für die Dauer eines Jahres abge-
sehen werden, wenn die oder der Verfügungsberechtigte nachgewie-
sen hat, dass der Wohnraum oder die Unterkunft auf Grund der ihrSeite 12 von 38
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oder ihm erteilten Genehmigung der zuständigen Behörde anderen als
Wohnzwecken zugeführt, insbesondere beseitigt werden darf.
(2) Von einer Anordnung ist abzusehen oder eine schon erlassene An-
ordnung ist aufzuheben, soweit die oder der Verfügungsberechtigte
nachweist, dass eine Instandsetzung unter Ausschöpfung aller Finan-
zierungsmöglichkeiten im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Objekts
nicht finanziert werden kann. Dies gilt nicht für Unterkünfte nach § 3
Absatz 3.
(3) Das Recht, Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit oder Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit
anzuordnen, bleibt unberührt.
§ 9
Unbewohnbarkeitserklärung
(1) Die Gemeinde kann
1. Wohnraum für unbewohnbar erklären, wenn die Mindestanforde-
rungen im Sinne von § 5 Absatz 1 nicht erfüllt sind oder wenn Mängel
der in § 6 Absatz 1 genannten Art den Gebrauch zu Wohnzwecken er-
heblich beeinträchtigen oder
2. eine Unterkunft für unbewohnbar erklären, wenn die Mindestan-
forderungen im Sinne von § 7 nicht erfüllt sind oder Mängel den Ge-
brauch zu Unterkunftszwecken erheblich beeinträchtigen
und deswegen gesundheitliche Schäden für die Bewohnerinnen und
Bewohner zu befürchten sind (Unbewohnbarkeitserklärung).
(2) Die Gemeinde kann leerstehenden Wohnraum für unbewohnbar
erklären, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Wohnraum
wieder einer Wohnnutzung zugeführt werden könnte und sich nicht in
einem Zustand befindet, der seinen Gebrauch zu Wohnzwecken nach
§§ 5 und 6 zulässt. Dies gilt entsprechend für eine leerstehende
Unterkunft, wenn die Mindestanforderungen nach § 7 nicht erfüllt sind.
(3) Die Unbewohnbarkeitserklärung ist der oder dem Verfügungsbe-
rechtigten und den Bewohnerinnen oder Bewohnern bekannt zu
geben.
(4) Wer einen für unbewohnbar erklärten Wohnraum oder eine für un-
bewohnbar erklärte Unterkunft bewohnt, ist verpflichtet, diesen bis zu
einem von der Gemeinde zu bestimmenden Zeitpunkt zu räumen. Die
Gemeinde soll im Falle des Absatzes 5 Satz 1 keinen früheren als den
Zeitpunkt bestimmen, in dem Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedin-
gungen zur Verfügung steht. Dieses gilt jedoch nicht, wenn auf Grund
des Zustands des Wohngebäudes, der Wohnung, des Wohnraums
oder der Unterkunft eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Ge-
sundheit der Bewohnerinnen oder der Bewohner besteht.
(5) Die oder der Verfügungsberechtigte hat auf Verlangen der Ge-
meinde dafür zu sorgen, dass die Bewohnerinnen oder Bewohner an-
derweitig zu zumutbaren Bedingungen untergebracht werden, soweit
sie oder er die Unbewohnbarkeit zu vertreten hat. Geschieht dies nicht
binnen angemessener Frist, kann die Gemeinde die UnterbringungSeite 13 von 38
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ganz oder teilweise selbst übernehmen und der oder dem Verfügungs-
berechtigten die Kosten auferlegen.
(6) Der für unbewohnbar erklärte Wohnraum oder die Unterkunft darf
nicht mehr für Wohnzwecke oder für Unterkunftszwecke überlassen
oder in Benutzung genommen werden. Die oder der Verfügungsbe-
rechtigte hat auf Verlangen der Gemeinde für unverzügliche Räumung
zu sorgen.
§ 10
Belegung
(1) Wohnungen dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für
jede Person eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern vor-
handen ist. Für Unterkünfte ist § 7 Absatz 2 anzuwenden.
(2) Einzelne Wohnräume dürfen nur überlassen oder benutzt werden,
wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 8 Quadratme-
tern vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung
stehen. Stehen Nebenräume nicht ausreichend zur Verfügung, muss
für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern
vorhanden sein.
(3) Die Gemeinde kann von der oder dem Verfügungsberechtigten
oder von den Bewohnerinnen oder Bewohnern verlangen, dass bis zu
einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt so viele Bewohnerinnen
oder Bewohner die Wohnungen, Wohnräume oder die Unterkunft
räumen, wie zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Belegung nach
den vorstehenden Absätzen notwendig ist. Dabei sollen der Zeitpunkt
des Einzugs sowie die besonderen persönlichen und familiären Ver-
hältnisse berücksichtigt werden. Bei dem Räumungsverlangen sind
soziale Härten zu vermeiden. Die Räumung ist erst für einen Zeitpunkt
anzuordnen, in dem Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen
zur Verfügung steht.
§ 11
Benutzung
(1) In Wohnraum oder in Unterkünften dürfen
1. Gegenstände oder Stoffe nicht so und nicht in solchen Mengen
gelagert und
2. Tiere nicht von solcher Art und nicht in solcher Zahl gehalten
werden,
dass die Bewohnerinnen oder Bewohner oder Dritte gefährdet oder
unzumutbar belästigt werden.
(2) Die Gemeinde kann Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung ei-
nes den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Zustandes
erforderlich sind. Die Anordnungen müssen sich an die Verursacherin
oder den Verursacher oder an die Verfügungsberechtigte oder den
Verfügungsberechtigten richten.
(3) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.Seite 14 von 38
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Teil 3
Zweckentfremdung von Wohnraum
§ 12
Zweckentfremdungssatzung
(1) Gemeinden können für Gebiete, in denen die ausreichende Versor-
gung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedin-
gungen besonders gefährdet ist und die in einer Landesverordnung
gegenständlich sind, oder für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren
bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend
anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Die Gemeinden ha-
ben in der Satzung nach Satz 1 darzulegen, welche Maßnahmen sie
ergreifen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in dem
in der Satzung bestimmten Zeitraum zu verbessern. Sie können zu
den nachfolgenden Bestimmungen Näheres in den Satzungen regeln,
soweit sie den gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen.
(2) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken verwendet wird. Ohne Ge-
nehmigung verboten ist jedes Handeln oder Unterlassen Verfügungs-
berechtigter oder Nutzungsberechtigter, durch das Wohnraum seiner
eigentlichen Zweckbestimmung entzogen wird. Als Zweckentfremdung
gelten insbesondere
1. die Verwendung oder Überlassung zu mehr als 50 Prozent der
Gesamtwohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke,
2. die Nutzung von Wohnraum für mehr als drei Monate, längstens
90 Tage, im Kalenderjahr für Zwecke der Kurzzeitvermietung,
3. die Beseitigung von Wohnraum,
4. die bauliche Veränderung oder Umnutzung von Wohnraum, so
dass dieser für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist oder
5. das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von
länger als sechs Monaten.
Abweichend von Satz 3 Nummer 2 gilt für Wohnraum, den Studie-
rende angemietet haben, als Zweckentfremdung die Nutzung für Zwe-
cke der Kurzzeitvermietung für mehr als sechs Monate, längstens je-
doch 180 Tage.
Als Beginn des Leerstehenlassens von Wohnraum gilt grundsätzlich
das Ende des letzten Mietverhältnisses, bei Neubauten der Zeitpunkt
der Bezugsfertigkeit.
(3) Verfügungsberechtigte haben die Verpflichtung, Zweckentfremdun-
gen im Sinne dieses Gesetzes abzuwenden. Wenn Um- oder Neubau-
maßnahmen geplant sind, und diese Maßnahmen durch ein unbefris-
tetes Mietverhältnis erheblich erschwert würden, kann die Gemeinde
in der Satzung nach Absatz 1 vorsehen, dass der Abschluss von Zeit-
mietverträgen (Zwischenvermietung) oder eine andere Zwischennut-
zung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen
durch Leerstehenlassen grundsätzlich zumutbar ist. Eine Zwischen-Seite 15 von 38
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nutzung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn Belange der
Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
entgegenstehen.
§ 13
Genehmigung
(1) Eine Genehmigung nach § 12 ist auf Antrag der oder des Verfü-
gungsberechtigten zu erteilen, wenn ein öffentliches oder ein berech-
tigtes Interesse Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter an
der zweckfremden Nutzung vorliegt, welches das öffentliche Interesse
am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Die oder der Nutzungsberech-
tigte darf im Einvernehmen mit der oder dem Verfügungsberechtigten
einen Antrag nach Satz 1 stellen.
(2) Ein beachtliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum
gleicht das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in
der Regel aus. Ein beachtliches Angebot im Sinne dieses Gesetzes
liegt vor, wenn
1. der Ersatzwohnraum innerhalb des Geltungsbereiches der Ge-
meinde geschaffen wird,
2. zwischen der Zweckentfremdung und der Bereitstellung von Er-
satzwohnraum ein zeitlicher Zusammenhang besteht,
3. die Verfügungsberechtigung über den zweckentfremdeten und
den Ersatzwohnraum übereinstimmt,
4. der Ersatzwohnraum nicht kleiner als der durch die Zweckent-
fremdung entfallende Wohnraum ist,
5. der Ersatzwohnraum nicht als Luxuswohnraum anzusehen ist, der
den Standard des durch die Zweckentfremdung entfallenden Wohn-
raums in besonders erheblicher Weise überschreitet, und
6. der Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt in gleicher Weise wie
der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum zu Verfügung
steht.
(3) Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1
entscheidet die Gemeinde nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
innerhalb einer Frist von drei Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die
Genehmigung als erteilt. Eine von Satz 1 abweichende Frist kann die
Gemeinde in der Zweckentfremdungssatzung festsetzen.
§ 14
Nebenbestimmungen
(1) Die Genehmigung kann der oder dem Verfügungsberechtigten so-
wie der oder dem Nutzungsberechtigten befristet, bedingt oder unter
Auflagen, insbesondere zur Leistung einer einmaligen oder laufenden
Ausgleichszahlung, erteilt werden. Das Ersatzwohnraumangebot kann
durch Nebenbestimmungen gesichert werden.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung soll den Schaden, der dem Woh-
nungsmarkt durch die Zweckentfremdung des Wohnraums entsteht,Seite 16 von 38
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ausgleichen. Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall abgesenkt
werden, insbesondere, wenn bei gewerblicher oder beruflicher Nut-
zung die Festsetzung einer Ausgleichszahlung in voller Höhe nach-
weislich zu einer Existenzgefährdung oder Abwanderung führen
würde. Das Gleiche gilt, wenn die Zweckentfremdung nachweislich in
erheblichem Maße der Sicherung bestehender oder der Schaffung
neuer Arbeitsplätze dient.
§ 15
Wohnnutzungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot
(1) Wird Wohnraum entgegen § 12 Absatz 2 zu anderen als Wohn-
zwecken genutzt, so kann die Gemeinde anordnen, dass der Wohn-
raum wieder Wohnzwecken zuzuführen ist (Wohnnutzungsgebot). Die
Gemeinde setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall zwei Monate
beträgt. Die Gemeinde kann auch die Räumung anordnen
(Räumungsgebot).
(2) Ist Wohnraum entgegen § 12 Absatz 2 so verändert worden, dass
er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so kann die Gemeinde
anordnen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt oder ein zumin-
dest gleichwertiger Zustand geschaffen wird
(Wiederherstellungsgebot). Ein Wiederherstellungsgebot scheidet aus,
soweit die Wiederherstellung unzumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn
die Herstellungskosten die ortsüblichen Kosten für einen Neubau in
gleicher Größe, Ausstattung und am gleichen Standort überschreiten
würden. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder
nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, so kann die Gemeinde die
Schaffung von Ersatzwohnraum nach § 13 Absatz 2 oder die Zahlung
einer einmaligen Ausgleichszahlung nach § 14 Absatz 1 verlangen.
Teil 4
Verfahren
§ 16
Allgemeine Auskunftspflicht
(1) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte, Bewohnerinnen und
Bewohner, Verwalterinnen und Verwalter, Vermittlerinnen und
Vermittler, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Energie- und Was-
serversorger haben unentgeltlich Auskünfte zu geben und Unterlagen
vorzulegen, soweit es im Einzelfall zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlich ist. Verwalterinnen und Verwalter, Vermittlerinnen und
Vermittler, Energie- und Wasserversorger sowie Diensteanbieter nach
Absatz 2 sollen nur dann herangezogen werden, wenn und soweit der
Sachverhalt dadurch einfacher oder zügiger aufgeklärt werden kann.
Satz 1 gilt auch für das Personal und Beauftragte der in Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Diensteanbieter im Sinne des Teleme-
diengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), in der jeweils
geltenden Fassung und für die Anbieter von Druckerzeugnissen und
anderer Medien. Kommt ein Diensteanbieter seiner Pflicht nach
Satz 1 nicht innerhalb von zwei Wochen nach, hat er auf VerlangenSeite 17 von 38
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der Gemeinde Angebote, Werbung oder weitere Informationen, auf die
sich das Auskunftsverlangen bezog, von den von ihm betriebenen In-
ternetseiten unverzüglich zu entfernen.
§ 17
Besondere Pflichten in Gemeinden mit einer
Zweckentfremdungssatzung,
Wohnraum-Identitätsnummer
(1) Wird Wohnraum in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssat-
zung ab Beginn des Leerstehenlassens nicht innerhalb von sechs Mo-
naten zu Wohnzwecken genutzt, so haben die Verfügungsberechtig-
ten dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Sie haben die
Gründe hierfür anzugeben und nachzuweisen sowie Belegenheit,
Größe, wesentliche Ausstattung und die vorgesehene Miete
mitzuteilen.
(2) Zeigt die oder der Verfügungsberechtigte gemäß Absatz 1 das
Leerstehenlassen und die damit verbundene konkrete Absicht von
Um- oder Neubaumaßnahmen an, gilt die Genehmigung zum Leerste-
henlassen nach § 13 für die Dauer des durch die baulichen Maßnah-
men bedingten Leerstehenlassens als erteilt, wenn die Gemeinde
nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. In der Anzeige sind ne-
ben der Belegenheit und Größe die Anzahl der betroffenen Wohnein-
heiten sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der baulichen
Maßnahmen anzugeben und nachzuweisen (erweiterte Anzeige mit
Genehmigungsfiktion). Widerspricht die Gemeinde im Sinne des Sat-
zes 1, gilt die erweiterte Anzeige als Antrag auf Erteilung einer Geneh-
migung zum Leerstehenlassen nach § 13.
(3) Erlangt die Gemeinde gemäß Absatz 1 Kenntnis über das Leerste-
henlassen von Wohnraum und liegt keine erweiterte Anzeige mit Ge-
nehmigungsfiktion nach Absatz 2 oder eine Genehmigung nach § 13
vor, so hat die oder der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der Ge-
meinde die Vermietungsabsicht nachzuweisen.
(4) Wird Wohnraum in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssat-
zung zum Zwecke der Kurzzeitvermietung überlassen oder entspre-
chend genutzt, so hat die oder der Verfügungsberechtigte oder die
oder der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde vor der Überlassung
des Wohnraums anzuzeigen. Sie oder er hat den Familiennamen, den
Vornamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Belegenheit der
Wohnung, die Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung und
den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für die Ge-
brauchsüberlassung des Wohnraums anzugeben. Wenn sich die nach
Satz 2 anzugebenden Daten ändern, haben Verfügungsberechtigte
sowie die oder der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde unverzüg-
lich anzuzeigen.
(5) Die Gemeinde teilt der oder dem ordnungsgemäß Anzeigenden
nach Absatz 4 unverzüglich eine amtliche Nummer (Wohnraum-
Identitätsnummer) mit. Diese Mitteilung kann vollständig automatisiert
erfolgen. Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben die
Wohnraum-Identitätsnummer stets und für die Öffentlichkeit gut sicht-
bar anzugeben, wenn sie oder er die Nutzung des Wohnraums zum
Zwecke der Kurzzeitvermietung anbietet oder dafür wirbt. Die Ge-
meinde kann die Gültigkeit der Wohnraum-Identitätsnummer befristen.Seite 18 von 38
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Eine nach Ablauf der Befristung gültige weitere Wohnraum-Identitäts-
nummer wird erst nach erneuter Anzeige nach Absatz 4 mitgeteilt. Die
Wohnraum-Identitätsnummer erlischt, sobald die oder der Anzeigende
nicht mehr persönlich Nutzungsberechtigter des angegebenen Wohn-
raums ist
oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht
mehr vorliegen. Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte ha-
ben auf Verlangen der Gemeinde den Nachweis über die Einhaltung
der Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 zu führen.
(6) Jede einzelne Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der Kurz-
zeitvermietung in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung
haben Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte der Ge-
meinde zudem jeweils spätestens am zehnten Tag nach Beginn der
Überlassung anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, erlischt die
Wohnraum-Identitätsnummer.
(7) Wird eine Genehmigung nach § 13 in Verbindung mit § 12 Absatz
2 Satz 3 Nummer 2 für die Überlassung von Wohnraum zum Zwecke
der Kurzzeitvermietung erteilt, wird mit der Genehmigung unverzüglich
eine Wohnraum-Identitätsnummer vergeben. Die Absätze 4 und 5 gel-
ten entsprechend. Wird die Genehmigung befristet erteilt, ist auch die
Wohnraum-Identitätsnummer für denselben Zeitraum befristet.
(8) Wer unter Nutzung eines Telemediendienstes oder eines
Druckerzeugnisses oder anderen Mediums, in dem überwiegend An-
gebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum zum Zwe-
cke der Kurzzeitvermietung angezeigt werden oder angezeigt werden
können, ohne einer gesetzlichen Impressumspflicht zu unterliegen und
dieser nachzukommen, die Überlassung von ein oder mehreren Räu-
men in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung anbietet
oder bewirbt, hat dies zuvor der Gemeinde anzuzeigen. Die Absätze 4
und 5 gelten entsprechend.
(9) Wer es Dritten ermöglicht, Angebote oder Werbung für die Über-
lassung von Räumen, die der öffentlichen Angabe einer Wohnraum-
Identitätsnummer nach Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7
oder Absatz 8, bedürfen, zu veröffentlichen oder daran mitwirkt, hat
sicherzustellen, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne eine
öffentlich sichtbare Wohnraum-Identitätsnummer veröffentlicht werden
oder veröffentlicht sind.
§ 18
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerin-
nen und Bewohner sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinden
das Betreten des Wohnraumes oder der Unterkunft zu gestatten,
wenn dies für die Entscheidung über eine Maßnahme nach diesem
Gesetz erforderlich ist, insbesondere die Einholung von Auskünften
nicht ausreicht. Die Gemeinde kann auch anordnen, dass
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen
und Bewohner persönlich erscheinen.
(2) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerin-
nen und Bewohner sind verpflichtet, die nach diesem Gesetz angeord-
neten Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, den Wohnraum
oder die Unterkunft vorübergehend zu räumen.Seite 19 von 38
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§ 19
Freiwillige Abhilfe, Informationsrecht und Sofortvollzug
(1) Bevor die Gemeinde eine Anordnung mit Bezug zu den Anforde-
rungen an den Wohnraum oder an eine Unterkunft gemäß §§ 4 bis 11
erlässt, sollen die Verpflichteten unter Fristsetzung zur freiwilligen Ab-
hilfe veranlasst werden. Die Gemeinde kann auf den Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages mit einer Unterwerfung unter die sofor-
tige Vollstreckung hinwirken, in dem die zur Abhilfe erforderlichen
Maßnahmen von der oder dem Verpflichteten zugesagt sowie die Fris-
ten genannt sind.
(2) Die Gemeinde hat vor der Anordnung von Maßnahmen den Betrof-
fenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ihre Stellungnahmen
sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn Art und Um-
fang der Mängel oder der Verstöße es erfordern, dass die Gemeinde
eine Anordnung sofort erlässt.
(4) Tritt ein Mangel wiederholt auf, kann die Gemeinde von der freiwil-
ligen Abhilfe nach
Absatz 1 absehen.
(5) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte können von An-
ordnungen und Genehmigungen, die sie berühren und an die Bewoh-
nerinnen und Bewohner gerichtet werden, eine Durchschrift erhalten.
Dies gilt entsprechend für Bewohnerinnen und Bewohner bei Anord-
nungen oder Genehmigungen, die sich an die Verfügungsberechtigten
oder Nutzungsberechtigten richten.
(6) Auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte
sind nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichts-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung sofort vollziehbar
und gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den
Rechtsnachfolger.
§ 20
Ersatzvornahme
(1) Für Kosten der Ersatzvornahme von Anordnungen nach diesem
Gesetz gilt § 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der
Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Die Kosten der Ersatzvornahme für Anordnungen nach diesem
Gesetz ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungs-
weise auf den grundstücksgleichen Rechten.
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 21Seite 20 von 38
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Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer unanfechtbaren Anordnung der Gemeinde nach §§ 4, 11
Absatz 2, § 15 oder § 18 Absatz 1 nicht oder nicht fristgemäß
nachkommt,
2. entgegen § 7 Absatz 1 bauliche Anlagen, die als Unterkünfte im
Sinne dieses Gesetzes betrieben oder genutzt werden, an gefährdeter
Stelle bereitstellt,
3. entgegen § 7 Absatz 3 der Anzeigepflicht und Vorlage des Be-
triebskonzepts nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt,
4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 nicht ständig erreichbar ist,
5. einem Verlangen der Gemeinde nach § 9 Absatz 5 oder 6 nicht
nachkommt,
6. entgegen § 9 Absatz 6 oder § 10 Absatz 1 oder 2 Wohnungen
oder Wohnräume überlässt,
7. entgegen § 12 Absatz 2 ohne die erforderliche Genehmigung
Wohnraum für andere als Wohnzwecke verwendet oder überlässt,
8. entgegen § 12 Absatz 3 eine Zweckentfremdung nicht abwendet,
obwohl dies zumutbar war,
9. entgegen § 14 Absatz 1 einer mit einer Genehmigung verbunde-
nen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
10. entgegen § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 4 Auskünfte nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig gibt, oder Unterlagen nicht oder nicht voll-
ständig vorlegt,
11. entgegen § 17 Absatz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder
die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
12. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 auch in Verbindung mit § 17 Ab-
satz 7 oder Absatz 8 die Wohnraum-Identitätsnummer nicht, nicht rich-
tig oder nicht vollständig oder eine ungültige, falsche oder gefälschte
Wohnraum-Identitätsnummer angibt,
13. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 1 die Überlassung von Wohnraum
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig angibt,
14. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
15. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Gemeinde
zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer
nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnung erlassen worden
ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 7 ist auch der Versuch
ordnungswidrig.Seite 21 von 38
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(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die erforderliche Genehmigung für die zweckfremde Ver-
wendung des Wohnraums gemäß § 12 Absatz 2 erhalten zu haben,
dessen Überlassung zum Zwecke der Kurzzeitvermietung anbietet
oder dafür wirbt,
2. Angebote oder Werbung im Sinne der Nummer 1 verbreitet oder
deren Verbreitung ermöglicht oder
3. es entgegen § 17 Absatz 9 ermöglicht oder daran mitwirkt, Ange-
bote oder Werbung ohne Wohnraum-Identitätsnummer zu veröffentli-
chen oder seiner Entfernungspflicht nach Absatz 3 oder § 17 Absatz 2
Satz 2 nicht nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie
nicht im Inland begangen wird.
(3) Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes haben auf Ver-
langen der Gemeinde Angebote und Werbung, die nach Absatz 1 Satz
1 Nummer 12 oder Absatz 2 ordnungswidrig sind, von den von ihnen
betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhun-
derttausend Euro geahndet werden.
(5) Die Gemeinde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 22
Informationspflichten, Datenübermittlung und Datenverarbeitung
(1) Die Gemeinde hat der für die Besteuerung der oder des Verfü-
gungsberechtigten sowie der oder des Nutzungsberechtigten zustän-
digen Behörde Familienname, Vornamen, Geburtsdatum,
Wohnanschrift, Belegenheit des Vermietungsobjekts, Wohnraum-
Identitätsnummer, den angezeigten Vertriebsweg und Daten zur Bele-
gung der nach § 17 Absatz 4 und 7 anzeigenden Personen
mitzuteilen, soweit diese Informationen ihr bei der Ausführung dieses
Gesetzes bekannt werden. Im Übrigen unterrichtet die Gemeinde die
zuständige Behörde, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz Anhaltspunkte für Verstöße gegen die steuer-
rechtlichen Vorschriften ergeben.
(2) Die Gemeinde hat der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde die
nach § 7 Absatz 3 erhobenen Angaben zur Einrichtung und Betrieb ei-
ner Unterkunft weiterzugeben, sofern deren Zuständigkeit betroffen
ist.
(3) Die Gemeinde ist befugt, folgende Daten der in § 16 der allgemei-
nen Auskunftspflicht unterliegenden Verpflichteten zu erheben und zu
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Ge-
setz erforderlich ist:
1. Personendaten: Familienname, Vorname, gegenwärtige und
letzte frühere Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand,Seite 22 von 38
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2. Wohnungsdaten: Lage, Größe (Fläche), Anzahl der Zimmer,
Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner, Bestehen einer öffentli-
chen Förderung,
3. Nutzungsnachweise: Mietvertrag und gegebenenfalls frühere
Mietverträge, Nutzungsart, Beginn und Dauer des Mietverhältnisses,
Miethöhe, Mietzahlungsbelege oder
4. Gewerbedaten: Firmenname, Gesellschafter, Gewerbeart.
(4) Die nach Absatz 3 genannten Daten können auch durch Abfrage
bei öffentlichen Stellen, insbesondere im Zuständigkeitsbereich der
Gemeinden, bei Grundbuchämtern und bei den die Handelsregister
führenden Stellen erhoben werden.
(5) Die Auskunftspflichtigen sind über die Datenerhebung, ihren Zweck
und ihre Rechtsgrundlage in geeigneter Weise zu informieren.
§ 23
Einschränkung eines Grundrechts
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung gemäß
Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
eingeschränkt.
§ 24
Berechnung der Wohn- und Nutzfläche
Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren
Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume.
Die Wohnfläche ist nach der Wohnflächenverordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu
berechnen. Die Nutzfläche ist nach der DIN 277-1, Teil 1, Januar
2016, zu bestimmen.
§ 25
Übergangsregelungen
(1) § 7 Absatz 3 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Verfügungsbe-
rechtigten die Anforderungen gegenüber den Gemeinden bis zum 31.
Dezember 2021 nachzuweisen haben. § 82 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421)
in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erlas-
senen Zweckentfremdungssatzungen bleiben in Kraft. Die Regelun-
gen zur Erteilung und zur Verwendung der Wohnraum-Identitätsnum-
mer in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung sowie zur
Anzeige der einzelnen Überlassung nach § 17 Absätze 5 bis 9 sind
spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
anzuwenden. Wurde vor dem 1. Juli 2021 bereits eine Genehmigung
für die Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermie-
tung erteilt, wird nach Einführung der Wohnraum-Identitätsnummer auf
Antrag unverzüglich eine Nummer vergeben. § 17 Absatz 7 gilt
entsprechend.Seite 23 von 38
28.6.2021 GV. NRW. Ausgabe 2021 Nr. 46 vom 30.6.2021 Seite 761 bis 784 | RECHT.NRW.DE
lv.kommunen.nrw.testa-de.net/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=&ver=0&sg=0&menu=0&vd_id=19578&keyword=WohnStG 17/18
§ 26
Fortgeltung von Vorschriften
Unberührt bleiben andere Rechtsvorschriften, die die Instandhaltung,
die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen, die Be-
nutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken oder den Betrieb und die
Benutzung von Unterkünften regeln, insbesondere Vorschriften des
Baurechts.
§ 27
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag jährlich über die Anwen-
dung dieses Gesetzes sowie nach Ablauf eines fünfjährigen Erfah-
rungszeitraums über die Auswirkungen des Gesetzes.
§ 28
Rechtsverordnungen und Erhebung von Verwaltungsgebühren
(1) Zur Verwirklichung der in § 7 bezeichneten Anforderungen wird
das für Wohnen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Umfang und Inhalt der Anzeige sowie der Vorlage nach § 7 Ab-
satz 3 und
2. das Verfahren im Einzelnen und zur Datenerhebung.
(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Verwaltungsge-
bühren erhoben werden. Das für Wohnen zuständige Ministerium wird
ermächtigt, die Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 29
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Wohnungsaufsichtsgesetz vom 10. April 2014
(GV. NRW. S. 269) außer Kraft.
Düsseldorf, den 23. Juni 2021
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
gez. Armin L a s c h e t
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
gez. Dr. Joachim S t a m p
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der FinanzenSeite 24 von 38
28.6.2021 GV. NRW. Ausgabe 2021 Nr. 46 vom 30.6.2021 Seite 761 bis 784 | RECHT.NRW.DE
lv.kommunen.nrw.testa-de.net/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=&ver=0&sg=0&menu=0&vd_id=19578&keyword=WohnStG 18/18
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich
geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium
des Innern NRW.
sowie für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie
Internationales
gez. Herbert R e u l
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
gez. Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
gez. Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
gez. Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
gez. Peter B i e s e n b a c h
Der Minister für Verkehr
gez. Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz
gez. Isabel P f e i f f e r – P o e n s g e n
GV. NRW. 2021 S. 765Seite 25 von 38
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 86 vom 20.12.2021 Seite
Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz
(WohnStVO)
Vom 19. November 2021
Auf Grund des § 28 Absatz 1 und 2 Satz 2 des Wohnraumstärkungs-
gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765) verordnet das Ministe-
rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Umsetzung der in § 7 Absatz 3 des
Wohnraumstärkungsgesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765)
in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Voraussetzungen für
den Betrieb einer Unterkunft. Die §§ 1 bis 4 beinhalten Regelungen
über das Verfahren zur Anzeige einer Unterkunft sowie die Anforde-
rungen an das gesetzlich geforderte Konzept zum Betrieb derselben.
Die Mindestanforderungen an die Ausstattung und die Unterbrin-
gungskapazität einer Unterkunft bestimmen sich nach § 7 Absatz 2
des Wohnraumstärkungsgesetzes.
(2) Des Weiteren werden die Gebühren für Amtshandlungen nach
dem Wohnraumstärkungsgesetz in den §§ 5 und 6 bestimmt.
§ 2
Anzeigepflicht für Unterkünfte
(1) Die Einrichtung einer Unterkunft ist der Gemeinde mindestens drei
Monate vor Aufnahme des Betriebs in Textform nach § 126b des Bür-
gerlichen Gesetzbuches von der oder dem Verfügungsberechtigten
nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumstärkungsgesetzes anzuzei-
gen. Dazu ist das Anzeigemuster, welches auf der Internetseite des
für Wohnen zuständigen Ministeriums des Landes bereitgestellt wird,
zu verwenden. Der Anzeige ist das Betriebskonzept nach § 3 als Anla-
ge beizufügen.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
1. Name und Kontaktdaten der oder des Verfügungsberechtigten, so-
fern die oder der Verfügungsberechtigte die Unterkunft nicht selbst be-
treibt, auch Name und Kontaktdaten der Betreiberin oder des Betrei-
bers,
2. Name und Kontaktdaten der Person, die zur Sicherstellung eines
geordneten Betriebs oder einer geordneten Nutzung ständig erreich-
bar zu sein hat,1432 ff.Seite 26 von 38
3. die Adresse der als Unterkunft zu nutzenden baulichen Anlage,
4. die baurechtlich genehmigte Nutzungsart sowie gegebenenfalls ein
Nachweis über eine baurechtlich genehmigte Nutzungsänderung der
baulichen Anlage,
5. die Unterbringungskapazität nach § 7 Absatz 2 des Wohnraumstär-
kungsgesetzes,
6. der voraussichtliche Beginn des Betriebs der Unterkunft und
7. die Dauer des Betriebs, falls nur eine saisonale Unterbringung vor-
gesehen ist.
(3) Eine Übertragung der Unterkunft auf andere Verfügungsberechtig-
te oder Betreiberinnen beziehungsweise Betreiber ist unverzüglich an-
zuzeigen. Umfasst eine Unterkunft mehrere Standorte oder werden
von einer oder einem Verfügungsberechtigten mehrere Unterkünfte
betrieben, haben die Angaben jeweils getrennt nach den Liegenschaf-
ten zu erfolgen.
(4) Die Gemeinde bestätigt der oder dem Anzeigenden in Textform
den Eingang der Anzeige. Die Bestätigung des Anzeigeneingangs ist
keine Genehmigung der Unterkunft. Erforderliche Genehmigungen zur
baulichen Anlage oder zum Betrieb der Unterkunft nach anderen
Rechtsvorschriften, insbesondere nach baurechtlichen oder gewerbe-
rechtlichen Vorgaben, werden durch das Anzeigeverfahren nicht be-
rührt. Eine Überprüfung der Unterkunft durch die Gemeinde bleibt vor-
behalten.
(5) Die Anzeigepflicht gilt nach § 7 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit
§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Wohnraumstärkungsgesetzes in gleicher
Weise für jede Unterkunft, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bereits im Betrieb befindet. In diesen Fällen hat eine Anzeige unter
Beifügung des Betriebskonzeptes nach § 3 bei der zuständigen Ge-
meinde bis zum 31. März 2022 zu erfolgen.
§ 3
Anforderungen an das Betriebskonzept von Unterkünften
(1) Mit der Anzeige nach § 2 ist zugleich ein Betriebskonzept nach § 7
Absatz 3 Satz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes vorzulegen. In dem
Betriebskonzept ist das Einhalten der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 des
Wohnraumstärkungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3, 3a der Ar-
beitsstättenverordnung und Nummer 4.4 des Anhangs der Arbeitsstät-
tenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils
geltenden Fassung sowie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten –
Unterkünfte – ASR A4.4 vom 10. Juni 2010 (GMBl. S. 751) in der je-
weils geltenden Fassung darzulegen. Insbesondere sind folgende
Mindestangaben aufzunehmen:
1. Bestimmungen für die Benutzung der Unterkunft, zum Beispiel für
die Reinigung, das Verhalten im Brandfall oder bei einem Alarm,
2. Angaben zum Aushang einer Brandschutzordnung und eines
Alarmplans sowieSeite 27 von 38
3. Informationen zum Aufbewahrungsort von Mitteln und zu Einrichtun-
gen zur Ersten Hilfe.
(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde in begründeten Fällen die Vor-
lage eines Hygienekonzepts verlangen.
§ 4
Informations- und Dokumentationspflichten
(1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die
Bewohnerin oder der Bewohner die Bestimmungen und Informationen
nach § 3 verstehen kann und bei Bezug eine Unterweisung vorgenom-
men wird.
(2) Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Unterbringung der Be-
wohnerin oder des Bewohners zu dokumentieren. In der Dokumentati-
on sind anzugeben:
1. Anschrift der Unterkunft,
2. Unterbringungskapazität,
3. Name der Bewohnerin oder des Bewohners,
4. Herkunftsland der Bewohnerin oder des Bewohners,
5. Datum der Unterweisung der Bewohnerin oder des Bewohners,
6. Zeitraum der Unterbringung mit Angaben zum Ein- und Auszug und
7. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Bewohnerin oder des Bewoh-
ners mit Anschrift.
(3) Die Dokumentation muss für jede Bewohnerin oder jeden Bewoh-
ner ab Beginn der Bereitstellung der Unterkunft in der Unterkunft ver-
fügbar sein. Sie ist nach Beendigung der Unterbringung vier Wochen
aufzubewahren.
(4) Die Gemeinde ist berechtigt, die Angaben melderechtlich zu über-
prüfen.
§ 5
Gebührentarif und Billigkeitsregelung
(1) Die Gemeinden können für Amtshandlungen nach dem Wohn-
raumstärkungsgesetz die im Gebührentarif (Anlage) genannten Ver-
waltungsgebühren erheben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser
Verordnung. Die nicht in dem Gebührentarif genannten Amtshandlun-
gen sind gebührenfrei.
(2) Die Höchstbeträge der in den Tarifstellen 1 und 2 genannten Amts-
handlungen beschränken sich auf die Fälle, in denen sich die Woh-
nungen unter derselben Anschrift befinden. Satz 1 gilt auch, wenn sich
die Wohnungen nicht unter derselben Anschrift befinden, aber im
räumlichen Zusammenhang stehen und sachlich als eine Angelegen-
heit bearbeitet werden.Seite 28 von 38
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich
geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium
des Innern NRW.
§ 6
Gebührenfestsetzung und Verwaltungsverfahren
Die §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. August
1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung gelten ent-
sprechend.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 19. November 2021
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina S c h a r r e n b a c h
GV. NRW. 2021 S. 1432Seite 29 von 38
Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn
Vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xxx aufgrund des § 12 Absatz
1 des Wohnraumstärkungsgesetzes (WohnStG) vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 765)
folgende Neufassung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet
der Bundesstadt Bonn beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Mit dieser Satzung soll die Wohnraumversorgung der Bevölkerung in der
Bundesstadt Bonn gewährleistet werden und Wohnraum vor ungenehmigter
Zweckentfremdung geschützt werden.
(2) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder
Nutzungsberechtigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird.
§ 2 Gefährdung der Wohnraumversorgung
(1) Im Gebiet der Bundesstadt Bonn ist die ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders
gefährdet. Es besteht ein erhöhter Wohnraumbedarf.
(2) Der aktuelle Wohnraummangel führte zur Aufnahme der Bundesstadt Bonn in die
Mieterschutzverordnung vom 9. Juni 2020 (GV.NRW. S. 465); die Datenbasis
wurde in der Begründung der Rechtsverordnung dargestellt. Weiterhin stellt das
von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene „Gutachten
zur sachlichen und räumlichen Differenzierung der Wohnraumförderung in
Nordrhein-Westfalen (Gebietskulissen)“ aus dem Jahr 2020 für das Stadtgebiet
sowohl bezüglich der Kosten für Mietwohnraum und Wohneigentum als auch
bezüglich der Bedarfe an Mietwohnraum und Wohneigentum die jeweils höchste
Niveaustufe fest.
§ 3 Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnraummangellage
Mit dem Ziel, die Wohnraumversorgung der Bevölkerung innerhalb der Geltungsdauer
dieser Satzung zu verbessern, ergreift die Bundesstadt Bonn – neben dem Erlass
dieser Satzung – unter anderem folgende Maßnahmen:
1. Die bestehenden Instrumente zur öffentlichen Förderung des
Wohnungsbaus werden konsequent angewendet, evaluiert und demSeite 30 von 38
Seite 2 von 9
zuständigen Landesministerium werden Anregungen zur Optimierung
dieser Instrumente unterbreitet.
2. Das bestehende Baulandmodell, das bei Schaffung neuen
Planungsrechtes einen Anteil von mindestens 50 Prozent an öffentlichen
gefördertem Wohnungsbau vorsieht, wird angewendet und evaluiert.
3. Auslaufende Belegungsbindungen für öffentlich-geförderte Wohnungen
werden systematisch verlängert oder Belegungsbindungen von
freifinanzierten Wohnungen durch die Bundesstadt Bonn erworben.
§ 4 Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die Satzung erfasst alle freifinanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen im
Stadtgebiet, die am 08.08.2013 Wohnraum waren oder danach Wohnraum
wurden. Ab dem 01.07.2022 betrifft die Satzung Wohnraum insgesamt, also Miet-
und Genossenschaftswohnungen, Wohnhäuser unabhängig von der Anzahl der
Wohneinheiten, Eigenheime mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter
Wohnungen sowie Eigentumswohnungen. Der Wohnraum darf nur mit
Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.
(2) Öffentlich geförderter Wohnraum ist von dieser Satzung betroffen, wenn keine
Zweckbindung gemäß den §§ 22 und 23 des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) in der
jeweils geltenden Fassung (GV.NRW S. 772) mehr besteht.
§ 5 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor zweckfremder Nutzung nach dieser
Satzung sind:
1. die über den Wohnraum verfügungsberechtigten natürlichen oder juristischen
Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, also insbesondere
 Eigentümerinnen und Eigentümer,
 Erbbauberechtigte,
 die aufgrund eines Nießbrauchsrechts oder eines anderen dinglichen
Rechts Berechtigten sowie
2. die Nutzungsberechtigten, also insbesondere
 Mieterinnen und Mieter,
 sonstige Bewohnerinnen und Bewohner.
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen die in § 3 Absatz 5 WohnStG
genannten Beauftragten insbesondere von Haus- oder Wohnungsverwaltungen
sowie Vermieterinnen und Vermieter gleich.
§ 6 Wohnraum
(1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung umfasst alle Räume, die zu Wohnzwecken
objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind.Seite 31 von 38
Seite 3 von 9
(2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken geeignet, wenn sie als solche baurechtlich
genehmigt oder wenigstens genehmigungsfähig sind und nicht so schwere
Mängel aufweisen, dass die Bewohnbarkeit nach den Bestimmungen des
Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt werden kann. Zudem
müssen die Räume alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung
eines selbstständigen Haushalts ermöglichen.
(3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken bestimmt, wenn die Widmung durch
ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten nach außen zum Ausdruck
gebracht wurde.
(4) Wohnraum ist vom Schutzbereich dieser Satzung ausgenommen, wenn
1. der Wohnraum dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung steht,
weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine
bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf
Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude),
2. es sich um Einrichtungen zur öffentlichen Unterbringung handelt,
 oder um Gebäude, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Anstalts- oder
Nutzungsverhältnisses benutzt werden,
 oder Gebäude, die als Wohneinrichtung nach dem Gesetz zur
Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer
unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige
Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-
Westfalen - APG NRW) genutzt werden,
 oder Gebäude, die für andere (Wohn-)Heime genutzt werden, wenn die
Führung eines selbständigen Haushaltes nicht erforderlich ist, weil die
Haushaltsführung in gemeinschaftlich genutzten Räumen erfolgt
3. der Wohnraum bereits vor den in § 4 Abs. 1 dieser Satzung genannten
Zeitpunkten und seitdem ohne Unterbrechung im ganzen Zeitraum rechtmäßig
zu anderen als Wohnzwecken verwendet wird; dabei wird der Wohnraum nach
dieser Satzung dann wieder geschützt, wenn auch nur durch schlüssiges
Verhalten die Absicht erkennbar geworden ist oder wird, den Wohnraum
wieder zu Wohnzwecken zu nutzen,
4. der Wohnraum noch nicht bezugsfertig ist,
5. baurechtlich eine Wohnungsnutzung nicht zulässig ist,
6. der Wohnraum einen vom Verfügungsberechtigten nicht zu vertretenden,
schweren Mangel aufweist und ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mit einem
objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand wiederhergestellt werden
kann. § 8 Absatz 2 WohnStG gilt entsprechend,
7. der Wohnraum aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachweislich nicht
mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen der Größe, des Grundrisses
oder aufgrund von unerträglichen Umwelteinflüssen.
(5) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die Summe der anrechenbaren Grundfläche
der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume (§ 24 WohnStG).
Maßgeblich für die Berechnung sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung.Seite 32 von 38
Seite 4 von 9
§ 7 Zweckentfremdung
(1) Die Zweckentfremdung von Wohnraum bedarf einer Genehmigung. Ohne
Genehmigung verboten ist jedes Handeln oder Unterlassen Verfügungs- oder
Nutzungsberechtigter, durch das Wohnraum seiner eigentlichen
Zweckbestimmung entzogen wird.
(2) Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
1. zu mehr als 50 % der Gesamtwohnfläche für gewerbliche oder berufliche
Zwecke verwendet oder überlassen wird,
2. für Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als drei Monate, längstens 90
Tage im Kalenderjahr genutzt wird; für Wohnraum, den Studierende
angemietet haben, gilt hiervon abweichend eine Nutzungsdauer von mehr als
sechs Monaten, längstens jedoch 180 Tage im Kalenderjahr,
3. beseitigt wird (Abbruch),
4. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für
Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
5. länger als sechs Monate leer steht. Als Beginn des Leerstehenlassens gilt
grundsätzlich das Ende des letzten Mietverhältnisses, bei Neubauten der
Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, im Übrigen der Zeitpunkt der ersten
behördlichen Feststellung des Leerstandes.
§ 8 Genehmigung
(1) Eine Genehmigung der Bundesstadt Bonn setzt voraus, dass ein vorrangiges
öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse Verfügungs- oder
Nutzungsberechtigter das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung
überwiegt.
(2) Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn
1. der Wohnraum zur Verwirklichung städtebaulicher Ziele beseitigt werden muss
oder dieser
2. aus Denkmalschutzgründen nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden
kann oder
3. ein vordringlicher Bedarf an Einrichtungen oder Diensten besteht, um die
soziale und gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
(3) Ein beachtliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum gleicht das
öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel aus. Ein
beachtliches Angebot liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Ersatzwohnraum wird innerhalb des Gemeindegebietes geschaffen,
2. zwischen der Zweckentfremdung und der Bereitstellung von Ersatzwohnraum
besteht ein zeitlicher Zusammenhang,
3. die Verfügungsberechtigung über den zweckentfremdeten und den
Ersatzwohnraum stimmt überein,
4. der Ersatzwohnraum ist nicht kleiner als der durch die Zweckentfremdung
entfallende Wohnraum,Seite 33 von 38
Seite 5 von 9
5. der Ersatzwohnraum darf nicht als Luxuswohnraum anzusehen sein, der den
Standard des durch die Zweckentfremdung entfallenden Wohnraums in
besonders erheblicher Weise überschreitet und
6. der Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt in gleicher Weise wie der durch die
Zweckentfremdung entfallende Wohnraum zur Verfügung steht.
(4) Das Ersatzwohnraumangebot kann durch Nebenbestimmungen gesichert
werden.
(5) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde innerhalb von sechs
Monaten ab vollständigem Einreichen der Antragsunterlagen nicht entschieden
hat. Die Genehmigung der Zweckentfremdung erlischt mit einem Wechsel der
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigung oder der Änderung des
Verwendungszwecks, es sei denn, dass der Ersatzwohnraum geschaffen oder
eine einmalige Ausgleichszahlung nach § 9 dieser Satzung geleistet wurde.
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den die Wohnnutzung
beeinträchtigenden Zustand mindestens fahrlässig durch unterlassene
Instandhaltung und Instandsetzung verursacht, ist die Genehmigung in der Regel
zu versagen.
(6) Die wohnungsrechtliche Genehmigung der Zweckentfremdung ersetzt keine nach
anderen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (zum Beispiel des
Baurechts).
§ 9 Nebenbestimmungen
(1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung kann befristet, bedingt oder unter
Auflagen, insbesondere zur Leistung einer einmaligen oder laufenden
Ausgleichszahlung, erteilt werden.
(2) Mit einer Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten
Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums
mindestens teilweise kompensiert werden, wenn kein Ersatzwohnraum
geschaffen werden kann. Die Höhe der Ausgleichszahlung soll den Schaden, der
dem Wohnungsmarkt durch die Zweckentfremdung entsteht, ausgleichen. Die
Ausgleichszahlungen sind daher zweckgebunden für die Schaffung neuen
Wohnraums zu verwenden.
(3) Die Berechnung der Ausgleichszahlung für die von der Zweckentfremdung
betroffene Wohnfläche bestimmt sich nach den durchschnittlichen
Neubaukosten/qm des geförderten Wohnungsbaus in der Bundesstadt Bonn zum
Zeitpunkt der Antragstellung. Sie bemisst sich dabei insbesondere nach der Dauer
der Zweckentfremdung, dem Wert des (entfallenden) Wohnraums und dem Vorteil
für den Verfügungsberechtigten.
(4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder
einem entsprechendem Leerstand soll regelmäßig eine laufende, monatlich zu
entrichtende, Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen
Bewilligungsmiete in der sozialen Wohnraumförderung (Einkommensgruppe A)
erhoben werden.Seite 34 von 38
Seite 6 von 9
(5) Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall abgesenkt werden, insbesondere, wenn
bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung die Festsetzung einer
Ausgleichszahlung in voller Höhe nachweislich zu einer Existenzgefährdung oder
Abwanderung führen würde. Das Gleiche gilt, wenn die Zweckentfremdung
nachweislich in erheblichem Maße der Sicherung bestehender oder der Schaffung
neuer Arbeitsplätze dient.
§ 10 Leerstand
(1) Wird Wohnraum ab Beginn des Leerstehenlassens nicht innerhalb von sechs
Monaten zu Wohnzwecken genutzt, so haben die Verfügungsberechtigten dies
der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Sie haben die Gründe hierfür anzugeben
und nachzuweisen sowie Belegenheit, Größe, wesentliche Ausstattung und die
vorgesehene Miete mitzuteilen.
(2) Wird ein Leerstand verbunden mit der konkreten Absicht einer Baumaßnahme
angezeigt, gilt die Genehmigung des Leerstehenlassen für die Dauer der
Baumaßnahme als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von acht Wochen
widerspricht. Eine Genehmigung des Leerstehenlassen kann mit der Auflage
verbunden werden, den Zeitraum des Leerstands durch die Zwischenvermietung
auf der Basis eines Zeitmietvertrags an einen Dritten oder durch eine andere
Zwischennutzung so gering wie möglich zu halten.
§ 11 Anordnungen zur Wiederherstellung von Wohnraum zu Wohnzwecken
(1) Wird Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt, kann angeordnet werden,
dass der Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen ist (Wohnnutzungsgebot).
Die Gemeinde kann auch die Räumung anordnen (Räumungsgebot).
(2) Ist Wohnraum so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet
ist, kann angeordnet werden, dass der frühere Zustand wiederhergestellt oder ein
zumindest gleichwertiger Zustand geschaffen wird (Wiederherstellungsgebot).
(3) Wird die Wiederherstellung des Wohnraums angeordnet, ist der Zustand, der vor
der bestimmungswidrigen Nutzung bestanden hat, auf eigene Kosten
wiederherzustellen oder zumindest ein gleichwertiger Zustand zu schaffen. § 15
Abs. 2 Satz 2 ff. Wohnraumstärkungsgesetz ist zu beachten. Unzumutbar ist
insbesondere ein Aufwand, soweit dieser innerhalb der folgenden zehn Jahre nur
unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurückbleibt.
§ 12 Anzeige- und Registrierungspflicht bei Kurzzeitvermietung
(1) Vor der Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung ist dies
der Gemeinde unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, der Anschrift,
des Geburtsdatums, der Belegenheit der Wohnung, der Verwendung als Haupt-
oder Nebenwohnung und des beabsichtigten Vertriebswegs für die
Gebrauchsüberlassung des Wohnraums anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn nach §Seite 35 von 38
Seite 7 von 9
7 Abs. 2 Nr. 2 noch keine Genehmigungspflicht für die zweckfremde Nutzung des
Wohnraums besteht. Bei der Überlassung mehrerer Wohnungen zum Zweck der
Kurzzeitvermietung muss für jede einzelne Wohnung gesondert eine Anzeige
erfolgen. Änderungen der anzugebenden Daten sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Gemeinde teilt der oder dem Anzeigenden eine amtliche Nummer
(Wohnraum-Identitätsnummer) mit. Wird eine Genehmigung für die Überlassung
von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung erteilt, wird mit der
Genehmigung eine Wohnraum-Identitätsnummer vergeben. Die Wohnraum-
Identitätsnummer kann befristet erteilt werden. Wird eine Genehmigung zum
Zweck der Kurzzeitvermietung befristet erteilt, ist auch die Wohnraum-
Identitätsnummer für denselben Zeitraum befristet und wird nach ihrem Ablauf
ungültig.
(3) Ist die oder der Anzeigende nicht mehr verfügungs- oder nutzungsberechtigt, ist
je betroffener Wohnung eine neue Wohnraum-Identitätsnummer erforderlich.
(4) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben die Wohnraum-
Identitätsnummer stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn sie
die Nutzung des Wohnraums zum Zweck der Kurzzeitvermietung anbieten oder
dafür werben.
(5) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haben jede einzelne
Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung der Gemeinde
spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung anzuzeigen. Erfolgt
keine Anzeige, erlischt die Wohnraum-Identitätsnummer.
(6) Wer unter Nutzung eines Telemediendienstes oder eines Druckerzeugnisses oder
eines anderen Mediums, in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die
Überlassung von Wohnraum zum Zweck der Kurzzeitvermietung angezeigt
werden oder angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen
Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzukommen, die Überlassung
von ein oder mehreren Räumen anbietet oder bewirbt, hat dies zuvor der
Gemeinde anzuzeigen. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(7) Wer es Dritten ermöglicht, Angebote oder Werbung für die Überlassung von
Räumen, die der öffentlichen Angabe einer Wohnraum-Identitätsnummer
bedürfen, zu veröffentlichen oder daran mitwirkt, hat sicherzustellen, dass diese
Angebote oder Werbung nicht ohne eine öffentlich sichtbare Wohnraum-
Identitätsnummer veröffentlicht werden oder veröffentlicht sind.
§ 13 Negativattest
Auf Antrag wird durch ein Negativattest bestätigt, dass eine Genehmigung zur
Zweckentfremdung für die beabsichtigte Maßnahme nicht erforderlich ist.
§ 14 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie BetretungsrechtSeite 36 von 38
Seite 8 von 9
(1) Verfügungsberechtigte und die in § 16 WohnStG genannten Verpflichteten haben
den Bediensteten der Bundesstadt Bonn alle Auskünfte zu erteilen und alle
Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften
dieser Satzung zu überwachen.
(2) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und
Bewohner sind gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG verpflichtet, Bediensteten der
Bundesstadt Bonn das Betreten des Wohnraums zu gestatten.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu
anderen als Wohnzwecken nutzt oder überlässt, länger als sechs Monate leer
stehen lässt, diesen durch Abbruch vernichtet oder eine Zweckentfremdung
nicht abwendet, obwohl dies zumutbar war (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 8
WohnStG),
2. wer einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig nachkommt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 WohnStG),
3. wer eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen
nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht zur Verfügung stellt (§ 21 Absatz
1 Satz 1 Nummer 10 WohnStG),
4. wer die Anzeige zum Leerstand nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die
Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder
nicht rechtzeitig erbringt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 WohnStG),
5. wer die Wohnraum-Identitätsnummer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
oder eine ungültige, falsche oder gefälschte Wohnraum-Identitätsnummer
angibt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 WohnStG),
6. wer die Überlassung von Wohnraum nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig angibt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 WohnStG).
(2) Darüber hinaus handelt ordnungswidrig im Sinne von § 21 Absatz 2 WohnStG,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne erforderliche Genehmigung die Überlassung von Wohnraum zum Zweck
der Kurzzeitvermietung anbietet oder dafür wirbt,
2. Angebote oder Werbung dafür verbreitet oder deren Verbreitung ermöglicht
oder
3. es entgegen § 17 Absatz 9 WohnStG ermöglicht oder daran mitwirkt,
Angebote oder Werbung ohne Wohnraum-Identitätsnummer zu
veröffentlichen oder seiner Entfernungspflicht nach § 21 Absatz 3 WohnStG
oder § 17 Absatz 2 Satz 2 WohnStG nicht nachkommt.
(3) Gemäß § 21 Absatz 4 WohnStG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zu 500.000 € geahndet werden.
(4) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)
in der jeweils gültigen Fassung.Seite 37 von 38
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§ 16 Verwaltungsgebühren
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Verordnung nach dem
Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStVO) nebst Gebührentarif.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum
Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn vom 24. Juli
2013 (ABl S. 426) außer Kraft.
(2) Diese Satzung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.Seite 38 von 38

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Datenstand: 02.11.2026, 23:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de