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220393-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Koalitionsänderungsantrag: Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 "Clara-Schumann-Gymnasium ", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Loestraße Antrag zur Vorlage 220393

Nummer
220393-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.04.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.05.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 28.04.2022 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Rates 05.05.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220393 Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 "Clara-Schumann-Gymnasium ", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Loestraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220393-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Koalitionsänderungsantrag: Aufstellungsbeschluss
sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplans Nr. 6621-2 "Clara-Schumann-
Gymnasium ", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt,
Loestraße
Antrag zur Vorlage 220393
Beratungsfolge
Unterausschuss Denkmalschutz 28.04.2022 Kenntnisnahme
Rat 05.05.2022 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
19.05.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1) Die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen und der
Bauhöhen erfolgte zum einen auf der Grundlage einer durch das SGB
beauftragten Machbarkeitsstudie und zum anderen aufgrund des
städtebaulichen Leitgedankens, auch künftig - über das heute
notwendige Raumprogramm hinaus – flexible bauliche Anpassungen zu
ermöglichen. Für den Ostflügel, welcher saniert werden soll, wurde
daher die Option ermöglicht, ein weiteres Geschoss aufzustocken.
Da ein konkretes Vorhaben nicht vorliegt, wurden die überbaubaren
Grundstücksflächen so gefasst, dass ausreichend Spielraum für eine
funktionale Hochbauplanung gewährleistet werden kann, wobei die
Realisierung eines Neubaus nicht eine vollständige Ausnutzung der
überbaubaren Grundstücksflächen verlangt. Zudem sind – je nach
Gebäudehöhe - zu den Nachbargrenzen Abstandflächen zu
berücksichtigen, so dass die überbaubare Grundstücksfläche in diesem
Fall nicht ausgenutzt werden kann. Aus planerischer Sicht sollte an den
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche festgehalten
werden, um architektonische Lösungen nicht einzuschränken.
Gegebenenfalls könnte im Rahmen der Hochbauplanung eine
Arkadenhalle als Schulhoffläche vorgesehen werden.
Die zulässigen Gebäudehöhen berücksichtigen die Traufhöhen der
denkmalgeschützten Gebäude in der Nachbarschaft als gestaltbildende
Raumkante und damit den Umgebungsschutz dieser Gebäude; im
Bereich der derzeit am Bonner Talweg geplanten Turnhalle durch ein
gefordertes Rückversetzen des obersten Geschosses. UnterSeite 1 von 3
Seite 2
Berücksichtigung des Denkmalschutzes sollte insbesondere hier von
einem weiteren Staffelgeschoss abgesehen werden.
Durch die vorgesehene mögliche Aufstockung des Ostflügels ist bereits
durch dieses zulässige zusätzliche Geschoss die Möglichkeit gegeben,
im Falle des Neubaus/der Aufstockung Raummassen flexibel zu
verteilen und so auf schulische Erfordernisse (z.B. steigende
Schülerzahlen) interessengerecht zu reagieren. Bei einer Aufstockung
sind die statischen Voraussetzungen hierzu zu prüfen.
Aus diesen Gründen sollte aus Sicht der Verwaltung die Forderung nach
möglichst großen Schulhofflächen im Rahmen der noch
durchzuführenden Objektplanung Berücksichtigung finden und die
bislang vorgesehenen baulichen Spielräume nach Bebauungsplan
beibehalten werden. Die Forderung nach Erhalt bzw. Schaffung
möglichst großer nutzbarer Freiflächen unter Berücksichtigung des
Raumprogramms wird in die Ausschreibung der Planung einfließen.
Zu 2) Im Bebauungsplan kann – sofern durch den Rat dem Änderungsantrag
der Koalition gefolgt wird - eine Festsetzung aufgenommen werden,
welche neben der Dachbegrünung bzw. erforderlicher technischer
Anlagen auch Schulgärten und Aufenthaltsflächen grundsätzlich baulich
ermöglicht. Soll diese Nutzungsmöglichkeit dann tatsächlich umgesetzt
werden, wäre im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, dass
durch die vorgesehene Nutzungsintensität keine unzumutbaren
Auswirkungen auf die Nachbarschaft, insbesondere im Hinblick auf
Lärmemissionen, verbunden wären. Aus denkmalrechtlicher Sicht
spricht trotz der im Umfeld vorhandenen Baudenkmäler nichts gegen die
o.g. Nutzung der Dachflächen. Da eine solche Nutzung jedoch
Absturzsicherungen, Möblierungen etc. nach sich ziehen wird, welche
wiederum in den Straßenraum und damit auf die anschließenden bzw.
gegenüberliegenden Baudenkmäler wirken, wäre es wünschenswert,
wenn sich diese eventuellen Aufenthaltsflächen auf den rückwärtig
geplanten Neubau beschränken würden.
Die im Bebauungsplan Nr. 6621-2 getroffenen Festsetzungen N. 1.4
und 5.1 würden dann folgendermaßen ergänzt. Die Ergänzung erfolgt
im Fettdruck in roter Schrift.
1.4 Die festgesetzten, maximalen Gebäudehöhen (GHmax) dürfen
durch technische Anlagen und Einrichtungen, wie Schornsteine sowie
Anlagen für die Nutzung von Solarenergie und/oder Fotovoltaik, um bis
zu 2 m , Absturzsicherungen von Aufenthaltsflächen um das in der
BauO NRW geforderte Maß und Treppenzugänge bzw. Fahrschächte
um bis 2,50 m überschritten werden. Mit Ausnahme von Fahrschächten
müssen diese mindestens um das Maß ihrer Höhe über der Attika von
der Gebäudeaußenkante des obersten Geschosses zurücktreten. Die
technischen Anlagen und Einrichtungen sind einzuhausen;
ausgenommen sind Anlagen für die Nutzung von Solarenergie und/oder
Photovoltaik. Bestehende Dachreiter bleiben von der Festsetzung zur
GHmax unberührt.
5.1 Flachdächer sind, mit Ausnahme von Lichtkuppeln, Glasdächern,
Terrassen, Aufenthaltsflächen und technischen Aufbauten - soweitSeite 2 von 3
Seite 3
brandschutztechnische oder sicherheitstechnische Bestimmungen nicht
entgegenstehen- mindestens extensiv zu begrünen. Schulgärten sind
zulässig. Die Begrünung erfolgt über Pflanzung oder Ansaat von
Gräsern, Kräutern und / oder Wurzelschösslingen von Sedum- Arten.
Geeignete Pflanzen können der Liste 3: „Beispielhafte Auflistung von
geeigneten Pflanzen für eine extensive Dachbegrünung“, Pflanzliste der
Bundesstadt Bonn entnommen werden (Pflanzliste siehe Hinweise in
der Legende).
Die Bebauungsplanbegründung wäre entsprechend anzupassen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 02:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de