220393 · Beschlussvorlage
Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 "Clara-Schumann-Gymnasium ", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Loestraße
Kerndaten
- Nummer
- 220393
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 "Clara-Schumann-Gymnasium ", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Loestraße
- Koalitionsänderungsantrag: Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 "Clara-Schumann-Gymnasium ", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Loestraße Antrag zur Vorlage 220393
- Koalitionsänderungsantrag: Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 "Clara-Schumann-Gymnasium ", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Loestraße Antrag zur Vorlage 220393
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (100.000 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 220393 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 "Clara-Schumann-Gymnasium ", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Loestraße Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.03.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 05.04.2022 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 06.04.2022 Empfehlung Unterausschuss Denkmalschutz 28.04.2022 Anhörung Rat 05.05.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“, für das Grundstück Loestraße 14, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, im Bereich zwischen den Straßen Loestraße, Bonner Talweg, Königstraße und Prinz- Albert-Straße ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich seiner Begründung öffentlich auszulegen. Das Planverfahren wird auf der Grundlage des § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. Begründung Plangebiet Das ca. 8000 m² große Plangebiet wird heute durch das Clara-Schumann- Gymnasium genutzt. Es liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Stadtteil Südstadt inmitten des Straßengevierts Loestraße, Bonner Talweg, Königstraße und Prinz-Albert-Straße. Der U-förmig angelegte Gebäudekomplex des Clara- Schumann-Gymnasiums besteht aus vier Bauten. Die Grundstücksflächen befinden sich im städtischen Eigentum. Das V-geschossige, im Stil des Historismus errichtete Hauptgebäude des Clara-Schumann-Gymnasiums, liegt mit seinem Eingangsbereich an der Loestraße. Das stadtbildprägende Gebäude steht unter Denkmalschutz. Direkt östlich an das Plangebiet grenzen das Mädchengymnasium der Liebfrauenschule, als weiteres Schulgebäude, sowie dasSeite 1 von 40 Seite 2 Gemeinschaftskrankenhaus St. Elisabeth an. Die übrige Nachbarschaft ist geprägt von überwiegend dreigeschossigen Gebäuden welche teilweise aus der Gründerzeit stammen. Beidseitig des Bonner Talwegs bestimmt die in den Erdgeschosszonen vorhandene Einzelhandels- oder sonstige Ladennutzung den Stadtbildcharakter. Die Höhenlage des Plangebietes beträgt nördlich im Bonner Talweg ca. 59,00m ü.NHN, im Kreuzungsbereich Bonner Talweg/Loestraße ca. 58,00 m ü.NHN und im Osten der Loestraße ca. 57,00 m ü.NHN und ist damit topographisch kaum bewegt. Das rückwärtig der straßenseitigen Gebäude gelegene Schulhofgelände ist mit Rampen und Treppen modelliert und liegt in Höhen von ca. 57,00 und 58,00 m ü.NHN, so dass zwischen Schulhofgelände und Bonner Talweg sowie Loestraße Höhenunterschiede von 1,0 bis 2,0 m bestehen. Vereinzelte Baumgehölze, die teilweise satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sind, befinden sich im Bereich des Schulhofs und in Rasen- bzw. Vorgartenflächen entlang der Loestraße und des Bonner Talweges. Der Bonner Talweg ist eine relativ stark befahrene Sammelstraße mit Straßenbahnlinie, wo hingegen die Loestraße lediglich als Anlieger- und Fahrradstraße in Einbahnrichtung genutzt ist. Die ÖPNV-Anbindung ist mit fußläufig gut erreichbaren Bahn- und Bushaltestellen in der Königstraße und in Höhe der Weberstraße als optimal zu bezeichnen. Allerdings ist durch den Schienenverkehr, aber auch durch das vorhandene Verkehrsaufkommen auf dem Bonner Talweg mit Lärmbeeinträchtigungen insbesondere an den Fassaden im Bereich des Bonner Talwegs zu rechnen. Planungsrechtliche Situation / Planungsvorgaben Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule und Krankenhaus dar. Der Bebauungsplan ist daher aus dem FNP entwickelt. Für den Planbereich gilt der Bebauungsplan 7721-1, der am 09.06.1978 Rechtskraft erlangt hat und sich auf das gesamte Straßengeviert und darüber hinaus bis zur Weberstraße in südlicher Richtung erstreckt. Der Bebauungsplan setzt in seinem räumlichen Geltungsbereich Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen (Schule / Krankenhaus) fest. Für das bereits im Rahmen der Planaufstellung vorhandene Schulgrundstück Clara-Schumann setzt der Bebauungsplan ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Schule) mit einer I-, III- und V-geschossigen Bebauung fest. Im Bereich der Schulsporthalle am Bonner Talweg ist nur eine I-geschossige Bebauung festgesetzt. Außerdem regelt der Bebauungsplan die städtebauliche Dichte mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5. Im Zufahrtsbereich des Schulgeländes am Bonner Talweg wurde eine Fläche festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger der Königstraße Nr. 33-21 und des Bonner Talwegs Nr. 25 zu belasten ist. Die Festsetzung diente dazu, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr im rückwärtigen Gartenbereich zu ermöglichen, was jedoch – mit Ausnahme der Zufahrt zum Nachbargrundstück Bonner Talweg 25 - nicht umgesetzt wurde. Denkmalschutz/Sonstige Planungen/BaumschutzSeite 2 von 40 Seite 3 Denkmalschutz Das Plangebiet liegt innerhalb eines großen zusammenhängenden Gründerzeit-Viertels und ist umgeben von einer Vielzahl denkmalgeschützter Einzelgebäude die für den Städte- und Wohnungsbau des späten 19. Jahrhunderts charakteristisch sind. Das Schulhauptgebäude ist den Jahren 1913-1915 zugeordnet. Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen Das Plangebiet liegt im Bereich der Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen – Bonn, Ortsteil Innere Südstadt – (1977). Für einen Abbruch, einen Umbau oder die Änderung baulicher Anlagen besteht eine Abstimmungspflicht mit der Verwaltung. Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten Der Ortsteil innere Südstadt – und somit auch das Plangebiet - liegt innerhalb der Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten (1982). Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Erforderliche Zuwegungen und Mülltonnenplätze sind hiervon ausgenommen. Baumschutz Von den insgesamt 17 Bäumen im Plangebiet fallen 12 Bäume unter die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn; zwei der Bäume weisen einen Stammumfang von mehr als 3 m auf. Verbindliche Aussagen zu erforderlichen Baumfällungen sind erst nach Vorlage einer konkreten Architekturplanung möglich. Sämtliche Bäume wurden bewertet. Städtebauliche Ziele Das Clara-Schumann-Gymnasium wurde 1912 als reines Mädchengymnasium gegründet. Seit 1973 haben auch Jungen die Möglichkeit, das Gymnasium zu besuchen. Das Gymnasium zeichnet sich durch ein großes Fremdsprachenangebot mit internationalem Netzwerk aus. Die Schule nimmt momentan ca. 1.000 Schülerinnen und Schüler auf. Im Rahmen der Rückkehr zu G9 müssen für die Erteilung lehrplankonformen Unterrichts neben Vorbereitungs-, Differenzierungs-, Lehrmittel- und Klausurräumen 13 zusätzliche Klassenräume am Clara-Schumann-Gymnasium geschaffen werden. Diese sollen spätestens zum Schuljahr 2026/2027 zur Verfügung stehen, da die Stadt Bonn als Schulträger ansonsten ihrer aus § 79 Schulgesetz NRW resultierenden kommunalen Pflichtaufgabe zur Bereitstellung der erforderlichen Schulgebäude inclusive seiner Turnhallenkapazität nicht mehr bzw. nicht vollumfänglich nachkommen kann. Die hierzu erforderliche Umplanung kann beim Clara-Schumann-Gymnasium nicht in vollem Umfang in den Bestandsgebäuden realisiert werden. Es sind die Sanierung bzw. der Neubau der naturwissenschaftlichen Räume sowie einer zweiten Turnhalle ebenso erforderlich wie die Erweiterung des Verwaltungsbereichs. Mit einer zweiten Turnhalle soll auch künftig lehrplankonformer Sportunterricht, insbesondere im Innenstadtbereich, erteilt werden können. Diese geplanten Maßnahmen lassen sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche des bestehendenSeite 3 von 40 Seite 4 Planungsrechts nicht realisieren, so dass die Neuaufstellung des Bebauungsplans 6621-2 erforderlich wird. Mit Bekanntmachung der Satzung dieses Bebauungsplans wird der rechtskräftige Bebauungsplan 7721-1 in diesem räumlichen Geltungsbereich ersetzt. Planungsablauf Der Zielbeschluss zur Planaufstellung wurde in der Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 11.09.2019 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am 03.09.2019 und im Schulausschuss am 18.09.2019 gefasst (DS-Nr.: 1912209). Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) wurde in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen, da die vorhandene Eigenart des Schulgrundstückes in den Grundzügen unverändert bleibt. Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum zwischen dem 21.09.2020 und 21.10.2020. Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahren wurden, sofern erforderlich, in die Abwägung eingestellt. Die durch den Um- bzw. Neubau verursachten Umweltauswirkungen wurden geprüft und mittels zweier gutachterlicher Untersuchungen (ASP 1 / Schallschutzgutachten) bewertet. Soweit die Ergebnisse der Untersuchungen planungsrechtlich umsetzbar sind, finden diese ihren Niederschlag in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Als Anlagen sind die Auswertungen der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügt. Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und die Gutachten liegen eine Viertelstunde vor und während den Sitzungen den Mitgliedern der Ausschüsse sowie der Bezirksvertretung zur Einsicht bereit. Planverfahren Da mit der geplanten Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 eine bauliche Fortentwicklung von bestehenden Schulflächen beabsichtigt ist, ist die Planung gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Maßnahme der Innenentwicklung anzusehen. Die Voraussetzungen gemäß § 13a Abs.1 zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens sind gegeben. Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte werden dennoch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die Planung eingestellt. Planentwurf Der Bebauungsplanentwurf Nr. 6221-2 wird hiermit zur Beratung und Beschlussfassung der öffentlichen Auslegung vorgelegt. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist als Anlage beigefügt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes haben die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und hierzu gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben.Seite 4 von 40 Seite 5 Anlage/n 1 6621-2 Übersichtsplan (öffentlich) 2 6621-2 BP_Offenlage (öffentlich) 3 6621-2 Begründung Offenlage (öffentlich) 4 6621-2 Auswertung frühz.Beteiligung (öffentlich)Seite 5 von 40 Bebauungsplan Nr. 6621-2 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans "Clara-Schumann-Gymnasium" Stadtbezirk Bonn Ortsteil Südstadt Maßstab 1: 5000 Datum: 29.05.2019 150 m 300 mSeite 6 von 40 Seite 7 von 40 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6621-2 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südtstadt BegründungSeite 8 von 40 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................. 2 1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 2 1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2 1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2 1.2.4 Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen / Sonstige Planungen ....................... 2 1.2.4.1 Erhaltungs- und Vorgartensatzungen ........................................................ 2 1.2.4.2 Denkmalschutz.......................................................................................... 3 1.2.4.3 Baumschutz .............................................................................................. 3 1.2.4.4 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept .............................................. 3 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 3 1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 4 1.5 Nutzungseignung .................................................................................................... 4 1.6 Beschreibung des Gebäudebestands ...................................................................... 5 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 6 2.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 6 2.2.1.1 Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................. 6 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. 6 2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl ................................................... 6 2.2.2.2 Vollgeschosse / maximale Traufhöhe / maximale Gebäudehöhen............. 7 2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................... 8 2.2.3.1 Bauweise .................................................................................................. 8 2.2.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................. 9 2.2.4 Pflanzgebote .................................................................................................... 9 2.2.4.1 Begrünung von Flachdächern ..................................................................10 2.2.4.2 Fassadenbegrünung ................................................................................10 2.2.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................10 2.2.5.1 Passiver Lärmschutz an den Gebäuden ...................................................10 2.2.6 Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................11 2.2.7 Verkehrsflächen ..............................................................................................11 2.3 Erschließung ..........................................................................................................12 2.3.1 Äußere Erschließung.......................................................................................12Seite 9 von 40 2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................12 2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................12 2.3.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung..........................................................12 2.3.2 Innere Erschließung ........................................................................................12 2.3.3 Ruhender Verkehr ...........................................................................................12 2.3.4 Technische Infrastruktur ..................................................................................12 2.3.4.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ......................12 2.3.4.2 Energiekonzept / Erneuerbare Energien...................................................12 2.3.4.3 Entwässerung / Kanal ..............................................................................13 2.3.4.4 Abfallentsorgung ......................................................................................13 3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 14 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................14 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................14 3.2.1 Verkehrsaufkommen .......................................................................................14 3.2.2 Wechselseitige Auswirkungen mit dem Bahnbetrieb .......................................14 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................15 3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................15 3.3.1.1 Verkehrslärm ............................................................................................15 3.3.1.2 Schullärm .................................................................................................17 3.3.1.3 Sportlärm .................................................................................................17 3.3.1.4 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart ...............................................................17 3.3.1.5 Erschütterungen .......................................................................................17 3.3.1.6 Verschattung ............................................................................................17 3.3.2 Klima / Luft ......................................................................................................18 3.3.2.1 Stadtklima/Klimaanpassung .....................................................................18 3.3.2.2 Klimaschutz/Energieeffizienz....................................................................18 3.3.2.3 Luftreinhaltung .........................................................................................19 3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................19 3.3.3.1 Flora / Fauna ............................................................................................19 3.3.3.2 Artenschutz ..............................................................................................19 3.3.4 Boden / Wasser...............................................................................................20 3.3.4.1 Kampfmittel ..............................................................................................20 3.3.4.2 Böden ......................................................................................................20 3.3.4.3 Niederschlagswasser ...............................................................................20 3.3.4.4 Starkregen ...............................................................................................20 3.3.4.5 Altlasten / Altablagerung ..........................................................................21Seite 10 von 40 3.3.5 Landschaftsbild / Erholung ..............................................................................21 3.3.6 Kultur- und Sachgüter .....................................................................................21 3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur .............................................................22 3.5 Kosten und Finanzierung........................................................................................22 Anhang ..................................................................................................................... 23 Auflistung der verwendeten Gutachten .............................................................................23Seite 11 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Das rund 8.000 m² große Plangebiet wird heute durch das Clara-Schumann-Gymnasium genutzt. Es liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Stadtteil Südstadt inmitten des Straßengevierts Loestraße, Bonner Talweg, Königstraße und Prinz-Albert-Straße. Das U- förmig angelegte Gebäudeensemble des Clara-Schumann-Gymnasiums besteht aus vier Bauten. Das V-geschossige, im Stil des Historismus errichtete Hauptgebäude des Clara- Schumann-Gymnasiums, liegt mit seinem Eingangsbereich an der Loestraße. Das stadtbildprägende Gebäude steht unter Denkmalschutz. Die Grundstücksflächen des Plangebiets befinden sich im städtischen Eigentum. Direkt östlich an das Plangebiet grenzen das Mädchengymnasium der Liebfrauenschule, als weiteres Schulgebäude, sowie das Gemeinschaftskrankenhaus St. Elisabeth an. Die Nachbarschaft ist gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplans überwiegend geprägt von Wohnbauflächen deren meist dreigeschossige Gebäude größtenteils aus der Gründerzeit stammen. Beidseitig des Bonner Talwegs bestimmt die in den Erdgeschosszonen vorhandene Einzelhandels- oder sonstige Ladennutzung den Stadtbildcharakter. ABBILDUNG 1 ÜBERSICHTSPLAN Die Höhenlage des Plangebietes beträgt nördlich im Bonner Talweg ca. 59,00m ü.NHN, im Kreuzungsbereich Bonner Talweg/Loestraße ca. 58,00 m ü.NHN und im Osten der Loestraße ca. 57,00 m ü.NHN und ist damit topographisch kaum bewegt. Das rückwärtig der straßenseitigen Gebäude vorhandene Schulhofgelände ist mit Rampen und Treppen modelliert und liegt in Höhen von ca. 57,00 und 58,00 m ü.NHN, so dass zwischenSeite 12 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 2 Schulhofgelände und Bonner Talweg sowie Loestraße Höhenunterschiede von 1,0 bis 2,0 m bestehen. Vereinzelte Baumgehölze befinden sich im Bereich des Schulhofs und in Rasen- bzw. Vorgartenflächen entlang der Loestraße und des Bonner Talweges. Der Bonner Talweg ist eine relativ stark befahrene Sammelstraße mit Straßenbahnlinie, wo hingegen die Loestraße lediglich als Anlieger- und Fahrradstraße in Einbahnrichtung genutzt ist. Die ÖPNV-Anbindung ist mit fußläufig gut erreichbaren Bahn- und Bushaltestellen in der Königstraße und in Höhe der Weberstraße als optimal zu bezeichnen. Allerdings ist durch den Schienenverkehr, aber auch durch das vorhandene Verkehrsaufkommen auf dem Bonner Talweg mit Lärmbeeinträchtigungen insbesondere bei den Gebäuden im Bereich des Bonner Talwegs zu rechnen. 1.2 Planungsvorgaben 1.2.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung. 1.2.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule und Krankenhaus dar. Der Bebauungsplan ist daher aus dem FNP entwickelt. 1.2.3 Geltendes Planungsrecht Für den Planbereich gilt der Bebauungsplan Nr. 7721-1, der am 09.06.1978 Rechtskraft erlangt hat und sich auf das gesamte Straßengeviert und darüber hinaus bis zur Weberstraße in südlicher Richtung erstreckt. Der Bebauungsplan setzt in seinem räumlichen Geltungsbereich Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen (Schule / Krankenhaus) fest. Für das bereits im Rahmen der Planaufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans vorhandene Schulgrundstück Clara-Schumann setzt der Bebauungsplan ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Schule) mit einer I-, III- und V-geschossigen Bebauung fest. Im Bereich der Schulsporthalle am Bonner Talweg ist nur eine I-geschossige Bebauung festgesetzt. Außerdem regelt der Bebauungsplan die städtebauliche Dichte mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5. Im Zufahrtsbereich des Schulgeländes am Bonner Talweg wurde eine Fläche festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger der Königstraße Nr. 33-21 und des Bonner Talwegs Nr. 25 zu belasten ist. Die Festsetzung diente dazu, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr im rückwärtigen Gartenbereich dieser Grundstücke zu ermöglichen, was jedoch – mit Ausnahme der Zufahrt zum Nachbargrundstück Bonner Talweg 25 - nicht umgesetzt wurde. 1.2.4 Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen / Sonstige Planungen 1.2.4.1 Erhaltungs- und Vorgartensatzungen Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über den Erhalt baulicher Anlagen – Bonn, Ortsteil Innere Südstadt (Erhaltungssatzung) vom 10.09.1977 sowie der Satzung über die Gestaltung und Einfriedung der Vorgärten (Vorgartensatzung) vom 03.11.1980. Auf die Satzungen wird im Bebauungsplan hingewiesen.Seite 13 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 3 Im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung kann aufgrund der Vielzahl der erhaltenswerten baulichen Anlagen die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen untersagt werden. Vorgärten sind nach den Satzungsbestimmungen auf ihrer gesamten Fläche gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten. Eine Befestigung von Teilen der Vorgartenfläche ist nur im erforderlichen Maße zulässig. Vorgärten sind in der Loestraße teilweise vorhanden, in der Geschäftsstraße Bonner Talweg – mit Ausnahme des Schulgeländes - hingegen nicht. 1.2.4.2 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes ist das Hauptgebäude der Schule (Loestraße 14) unter der Nummer A 1136 in die Denkmalliste der Bundesstadt Bonn eingetragen. Weitere Baudenkmale befinden sich entlang des Straßengevierts Loestraße, Bonner Talweg, Königstraße und Prinz-Alber-Straße sowie im weiteren Umfeld des Stadtquartiers. 1.2.4.3 Baumschutz Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien. Die im Plangebiet befindlichen Laubbäume unterliegen etwa zu 70 % dieser Satzung. 1.2.4.4 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept tangiert das Plangebiet das Ortsteilzentrum beidseits „Bonner Talweg“. Für die Planung ist dies ohne Relevanz, da hier keine Einzelhandelsnutzung vorgesehen ist. 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Das Clara-Schumann-Gymnasium wurde 1912 als reines Mädchengymnasium gegründet. Seit 1973 haben auch Jungen die Möglichkeit, das Gymnasium zu besuchen. Das Gymnasium zeichnet sich durch ein großes Fremdsprachenangebot mit internationalem Netzwerk aus. Die Schule nimmt momentan ca. 1.000 Schülerinnen und Schüler auf. Im Rahmen der Rückkehr zu G9 müssen für die Erteilung lehrplankonformen Unterrichts neben Vorbereitungs-, Differenzierungs-, Lehrmittel- und Klausurräumen 13 zusätzliche Klassenräume am Clara-Schumann-Gymnasium geschaffen werden. Diese sollen spätestens zum Schuljahr 2026/2027 zur Verfügung stehen, da die Stadt Bonn als Schulträger ansonsten ihrer aus § 79 Schulgesetz NRW resultierenden kommunalen Pflichtaufgabe zur Bereitstellung der erforderlichen Schulgebäude inclusive seiner Turnhallenkapazität nicht mehr bzw. nicht vollumfänglich nachkommen kann. Die hierzu erforderliche Umplanung kann beim Clara- Schumann-Gymnasium nicht in vollem Umfang in den Bestandsgebäuden realisiert werden. Es sind die Sanierung bzw. der Neubau der naturwissenschaftlichen Räume sowie einer 2. Turnhalle ebenso erforderlich wie die Erweiterung des Verwaltungsbereichs. Mit einer zweiten Turnhalle soll auch künftig lehrplankonformer Sportunterricht, insbesondere im Innenstadtbereich, erteilt werden können. Diese geplanten Maßnahmen lassen sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche des bestehenden Planungsrechts nicht realisieren, so dass die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 erforderlich wird. Mit Bekanntmachung der Satzung dieses Bebauungsplans wird der rechtskräftige Bebauungsplan 7721-1 in diesem räumlichen Geltungsbereich ersetzt.Seite 14 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 4 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Der Zielbeschluss zur Planaufstellung wurde in der Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 11.09.2019 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am 03.09.2019 und im Schulausschuss am 18.09.2019 gefasst. Die Entscheidungen erfolgten mehrheitlich bzw. einstimmig (Schulausschuss). Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) wurde in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen, da die vorhandene Eigenart des Schulgrundstückes in den Grundzügen unverändert bleibt. Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum zwischen dem 21.09.2020 und 21.10.2020. Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahren wurden, sofern erforderlich, in die Abwägung eingestellt und soweit möglich planungsrechtlich umgesetzt. Da eine Nachverdichtung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6621-2 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da der vorgeschriebene Schwellenwert der Grundflächengröße (< 2 ha) weit unterschritten ist, das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt und Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nicht vorliegen. Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu berücksichtigen, und die Planungsauswirkungen, teilweise durch gutachterliche Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten. 1.5 Nutzungseignung Hinsichtlich der anstehenden umfänglichen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen am Clara- Schumann-Gymnasium wurde im Rahmen einer Machbarkeitsstudie 2019 u.a. geprüft, ob das geforderte Raumprogramm auf dem Gelände der Schule umgesetzt werden kann. Untersucht wurden hier der Neubau der Tiefgarage und der Turnhalle mit den Umkleidebereichen sowie deren Aufstockung und die Umfunktionierung verschiedener Bereiche der Bestandsgebäude. Für die Einfachturnhalle ist dabei ein Flächenmaß von mindestens 15 x 27 m erforderlich. Die Machbarkeitsstudie des Architekturbüros Heinle, Wischer und Partner aus Köln vom März 2019 sieht vor, dass der Gebäudeteil mit der bestehenden Turnhalle und dem Umkleide- und Sanitärtrakt am Bonner Talweg abgebrochen wird. An dieser Stelle wird ein neues Gebäude mit zwei übereinanderliegenden Turnhallen und unterbauter Tiefgarage errichtet. Im südlichen Anschluss zwischen Neubau und Verwaltungsbau werden Umkleidebereiche und Nebenräume für die Turnhallen neu gebaut und Klassenräume insbesondere für die Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik) vorgesehen. Dieser Gebäudeteil wird mit vier Vollgeschossen und ausgebautem Dach an den bestehenden Verwaltungsbau angebaut. Außerdem werden verschiedene Flächen des Bestandsgebäudes aus den 1970er Jahren umstrukturiert. Für den Querriegel im Osten aus den 1970er Jahren besteht die Option, ihn zu sanieren und bis zu einer Höhe von vier Vollgeschossen mit ausgebautem Dach aufzustocken oder in dieser Kubatur neu zu bauen. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass trotz der beengten Situation im innerstädtischen Bereich die Anforderungen an eine Um- und Neuplanung erfüllt werden können. Die Machbarkeitsstudie ist dennoch nicht als spiegelbildliche Grundlage für den Bebauungsplan anzusehen; je nach Ergebnis von weiteren Untersuchungen der Gebäudesubstanz sollen auch Möglichkeiten anderer Entwurfsideen offenbleiben.Seite 15 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 5 1.6 Beschreibung des Gebäudebestands Neben dem denkmalgeschützten Hauptgebäude an der Loestraße (1913-1915) orientiert sich rückwärtig zum im Blockinneren gelegenen Schulhof ein Querriegel (Ostflügel); im Kreuzungsbereich des Bonner Talweges und der Loestraße befindet sich ein IV - geschossiges, sogenanntes Verwaltungsgebäude (Westflügel). Beide Gebäude stammen aus den 1970er Jahren. Die Schulturnhalle mit Umkleideräumen am Bonner Talweg stammt aus den 1960er Jahren. Aufgrund des Geländegefälles zwischen den Straßenhöhen und dem Schulhofgelände ist der Haupteingang des Schulgebäudes im Erdgeschoss über eine aufsteigende Treppenanlage von der Loestraße zu erreichen, wobei das 1. Untergeschoss als Sockelgeschoss erkennbar ist. Die in diesem Untergeschoss vorhandene Gymnastikhalle, welche heute vorrangig für Gymnastik und Sport für die jüngeren Schüler genutzt wird, hat einen ebenerdigen Zugang zum Schulhof; darüber ist eine Aula errichtet. Dieser zweigeschossige Gebäudeteil mit Flachdach, erstreckt sich optisch über drei Geschosse. Zusätzlich zu dem 1. Untergeschoss weist das Hauptgebäude vier obere Geschosse auf, wobei der obere Teil des Mansarddachs als Dachspeicher genutzt ist. Der West- und der Ostflügel, liegen mit Eingangsgeschossen auf Schulhofniveau und werden vom Hauptgebäude aus über Treppenanlagen erschlossen. Über den Westflügel ist ein zweiter Durchgang von der Loestraße zum Schulhof gegeben. Der Ostflügel ist mit drei Vollgeschossen, der Westflügel viergeschossig plus Staffelgeschoss errichtet; beide Gebäude mit Flachdach. ABBILDUNG 2 LUFTBILD SCHULGELÄNDE (BONNER TALWEG/LOESTRAßE) Über den Schulhof werden auch die Einfachturnhalle am Bonner Talweg und die Umkleideräume erschlossen. Unterhalb dieser Turnhalle befindet sich eine Tiefgarage mit 16 Stellplätzen, welche über eine Rampe vom Schulgelände aus angefahren wird. Die Turnhalle ist mit den Umkleidekabinen eingeschossig als Flachdachbau errichtet und besitzt eine Bestandshöhe von ca. 6,5 Meter über dem Gehwegniveau des Bonner Talweges. Ostflügel Westflügel Turnhalle GymnastikSeite 16 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 6 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Wesentliches Ziel ist die Schaffung von Planungsrecht zur Realisierung von erforderlichen Neu- bzw. Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen auf dem Schulgelände des Clara- Schumann-Gymnasiums. Die überbaubaren Grundstücksflächen und das Maß der baulichen Nutzung sollen dabei so großzügig angelegt werden, dass deren Umsetzung unter Berücksichtigung verschiedener architektonischer Entwurfsideen ermöglicht werden kann. Dem Belang des Denkmalschutzes ist im gründerzeitlich geprägten Viertel der Südstadt besonders Rechnung zu tragen. Die Grundflächenzahl (GRZ) der vorgelegten Machbarkeitsstudie beträgt 0,43 und bleibt damit innerhalb der derzeit zulässigen GRZ von 0,5 zurück. Die derzeit zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 wird mit 1,8 um ca. 20% überschritten. Unabhängig dessen soll das Maß der baulichen Nutzung im neu aufgestellten Bebauungsplan Nr. 6621-2 derart festgesetzt werden, dass weitere bauliche Entwicklungen möglich bleiben. 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.2.1 Art der baulichen Nutzung 2.2.1.1 Flächen für den Gemeinbedarf Die Zweckbestimmung der festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf wird mit „Schule“ im Bebauungsplan vorgegeben. Damit werden die o.g. Umbau- und Erweiterungsabsichten bzgl. der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan gesichert. Der Turnhallenneubau ist als Teil der Schulnutzung zu sehen und bedarf keiner gesonderten Festsetzung. 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung 2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl Als Orientierungshilfe für die Festlegung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) werden nicht die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie herangezogen, sondern die überbaubaren Grundstücksflächen und die festgesetzte Anzahl der Vollgeschosse, um die weitere bauliche Entwicklung auch zukünftig zu ermöglichen. Die GRZ gibt an, wieviel Quadratmeter Grundstücksfläche mit baulichen Hauptanlagen überdeckt werden dürfen, die GFZ wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksflächen ist. Wenngleich die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in § 17 BauNVO kein Maß der baulichen Nutzung für Flächen für den Gemeinbedarf als Orientierungswert vorsieht, so soll doch in Analogie zum bestehenden Planungsrecht die GRZ und GFZ im Bebauungsplan vorgeben werden, um die städtebauliche Dichte auch im Verhältnis zum umgebenden Stadtquartier der Südstadt zu steuern. Die zulässige GRZ ist mit 0,5 festgesetzt. Damit wird für das heute 7.795 m² große Schulgelände eine angemessene Dichte erreicht, die gemittelt im Bereich der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (0,4) und Mischgebiete (0,6) liegt. Nach Abzug der neu festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen (ca. 81,5 m²) errechnet sich eine verbleibende Grundstücksgröße von 7.713,5 m² und eine maximal zulässige Bebauung mit bis zu ca. 3.860 m². Das Schulgelände ist heute bis auf rund 1.300 m² fast vollständig versiegelt. Nach den Vorschriften der aktuellen BauNVO (Baunutzungsverordnung) darf die festgesetzte GRZ von 0,5, durch Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze bzw. Tiefgaragen bis zu 75 % überschritten werden.Seite 17 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 7 Der Status Quo des Versiegelungsgrads muss aufgrund des Flächenbedarfes an Nutzflächen (Zuwegung, Zufahrten, Schulhof) jedoch beibehalten werden. Daher ist durch Festsetzung bestimmt, dass eine Überschreitung für Zufahrten, Zuwegungen und Schulhofflächen bis zu einer GRZ von 0,85 (GRZ II) zulässig ist. Für das neu zugeschnittene Grundstück errechnet sich somit eine maximal zulässige Versiegelung bis zu ca. 6.556,5 m² und folglich ein erforderlicher Anteil an unversiegelter Fläche von mindestens 1.257 m². Eine Schulhofentsiegelung wird für diesen Standort nicht verlangt, da das Schulhofgelände mit rund 1.400 m² und einer Schülerzahl von ca. 1.000 bereits heute als minimal bezeichnet werden muss. (Empfohlener Wert: 5m² offener Pausenraum pro Schüler*in). Als ausgleichende Maßnahmen für diese Versiegelung werden Dach- und Fassadenbegrünungen vorgesehen (siehe Kap. 2.2.4). Die derzeit planungsrechtliche Festsetzung der GFZ mit 1,5 ist für das Vorhaben nicht auskömmlich, sondern ist nach den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie mit 20 % zu überschreiten. Dieser Umstand stellt das wesentliche Planerfordernis für die Neuaufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes dar. Die GFZ wird jedoch auf 2,4 angehoben, so dass sowohl Grundrisserweiterungen als auch Aufstockungen realisiert werden können. Im Vergleich zu den zulässigen Dichtewerten von Urbanen Gebieten (GFZ 3,0) und hinsichtlich der geplanten Erneuerungen veralteter Bausubstanz kann davon ausgegangen werden, dass gesunde Lernverhältnisse für die Schüler und Schülerinnen eher positiv beeinflusst werden. 2.2.2.2 Vollgeschosse / maximale Traufhöhe / maximale Gebäudehöhen Die einzelnen Bauteile des Schulgebäudes werden nur teilweise bestandsbezogen festgesetzt. Demnach bleibt das denkmalgeschützte Hauptgebäude und der Westflügel mit 5 Vollgeschossen festgesetzt, auch wenn das fünfte Geschoss des neueren Anbaus heute lediglich ein zurückversetztes Geschoss (Staffelgeschoss) bildet. Maßgeblich für die Entwicklung der Gebäudehöhen sollen der Traufhöhenbereich von 72,5 m ü.NHN des Schul- Baudenkmals bzw. auch die Traufhöhen der gegenüberliegenden Bebauung am Bonner Talweg sein, welche zwischen 71,6 und 73,0 m ü.NHN liegen. Um das Schaffen von zusätzlichen Nicht-Vollgeschossen oder mehreren Räumen mit hohem Lichtraumprofil zu unterbinden, wird ergänzend zu der zulässigen Zahl der Vollgeschosse auch die maximal zulässige Gebäudehöhe in Metern über Normalhöhennull (NHN) bestimmt. Sämtliche Bestandsbauhöhen wurden durch einen öffentlich-rechtlich bestellten Vermessungsingenieur neu eingemessen und sind Grundlage dieses Bebauungsplans. Mit diesen Festsetzungen soll das Einfügen der bestehenden und geplanten Baukörper in das Ortsbild unterstützt werden. Der Bebauungsplan enthält auch die jeweiligen Bezugspunkte für die maximalen Trauf- und Gebäudehöhen, so dass für das Bauantragsverfahren eindeutige Grundlagen zur Bestimmung dieser Höhen gelegt werden. Um noch einen geringen Gestaltungsspielraum bei der Bauausführung zu belassen, dürfen die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch untergeordnete technische Anlagen um bis zu 2,0 Meter überschritten werden. Technische Anlagen und Einrichtungen wie Solaranlagen müssen aus ortsgestalterischen Gründen um das Maß ihrer Höhe von der Dachkante zurücktreten. Hauptgebäude mit Anschluss zu Ost- und Westflügel Für das denkmalgeschützte Schulgebäude wird eine maximale Traufhöhe (TH max) von 72,5 m ü.NHN und eine Firsthöhe (GHmax) von 83,3 m ü.NHN festgesetzt, um – über die Auflagen des Denkmalschutzes hinaus - klarzustellen, dass die heutige Form des Gebäudes erhalten bleiben soll. Die Traufhöhe bildet hierbei der unterste gemessene Punkt des schiefergedeckten Dachüberstandes, nicht jedoch der Knickpunkt des Mansarddachs. Gebäudeerker bzw. Zwerchhäuser, wie sie rückwärtig im Bestand bestehen, bleiben hiervon ausgenommen.Seite 18 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 8 Unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange soll der Traufbereich des Hauptgebäudes in den Übergangsbereichen zum Ost- und Westflügel nicht überschritten werden. Daher werden im Bereich des Ostflügels - auch in Berücksichtigung vorhandener Fenster - Gebäudehöhen festgesetzt, welche sich am Bestand orientieren (69,7 m ü.NHN); beim Westflügel hingegen wird die Traufhöhe des Hauptgebäudes in einer Breite von 3,0 m auf 72,5 m ü.NHN reduziert. Das hier vorhandene Staffelgeschoss (siehe Abb. 3) – welches bis in Höhe des Knickpunktes vom Mansarddach (76,4 m ü.NHN) gezogen wurde – hat dessen ungeachtet Bestandsschutz, soll aber, insbesondere aus denkmalpflegerischer Sicht, darüber hinaus planungsrechtlich nicht abgesichert werden. Ostflügel Die Festsetzung einer Gebäudehöhe von 72,5 m ü.NHN (ca. 15 ,5 m Gebäudehöhe) wird auch für den heute dreigeschossigen Ostflügel festgesetzt. Hier soll die Möglichkeit gegeben sein, diesen entweder aufzustocken oder neu zu errichten. Daher werden dort zukünftig IV Vollgeschosse zugelassen. Dies entspricht auch der Anzahl der Vollgeschosse bzw. der Höhe des grenzständigen Schulbaus des Liebfrauen-Gymnasiums (TH 72,12 m ü.NHN). Westflügel Die überbaubare Grundstücksfläche des Westflügels wird auf die Bestandshöhe des Anbaus (heutiges Staffelgeschoss) von 76,4 m ü.NHN festgesetzt. Diese Höhe lässt rund 18 m Gebäudehöhe über Straßenniveau des Bonner Talweg zu. Dies ist auch erforderlich, um ein Gebäude mit zwei übereinander gestaffelten Einfachturnhallen errichten zu können. Als lichte Raumhöhe ist hier jeweils mindestens eine Höhe von 7 m gefordert. Auch sind entsprechende Aufbau- und Tragkonstruktionshöhen zu berücksichtigen. Allerdings bestehen in der Umgebung des Schulgrundstückes ebenfalls einige Baudenkmale, die aufgrund ihrer Wertigkeit einen Umgebungsschutz (s.o.) beanspruchen. Daher wird bestimmt, dass im Bereich der straßenseitigen Baugrenze – in der Planzeichnung mit der Polylinie „A“ bis „B“ gekennzeichnet - eine Trauf- bzw. Gebäudehöhe von 72,5 m ü.NHN einzuhalten ist bevor ein um mindestens 3 m horizontal zurückversetztes weiteres Geschoss bzw. Bauteil bis zu einer Höhe von 76,4 m ü.NHN errichtet werden darf (siehe hierzu auch Kap. 2.2.3). Die Hochbauplanung für diesen Gebäudeteil ist daher aufgefordert, eine architektonische Lösung zu erarbeiten, die beispielsweise entweder entlang der festgesetzten Traufkante eine Attika ausbildet oder zwischen der Traufkante und der maximalen Gebäudehöhe ein geneigtes Dach vorsieht. 2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 2.2.3.1 Bauweise Als Bauweise wird eine abweichende Bauweise im Bebauungsplan vorgegeben, die auch Gebäude über 50 m Länge zulässt. Ansonsten soll – mit Ausnahme des bestehenden Grenzanbaus des Hauptgebäudes - die offene Bauweise gelten, so dass die Abstandsflächen auf dem eigenen Baugrundstück nachzuweisen sind. ABBILDUNG 3 TRAUFHÖHEN IN M Ü.NHNSeite 19 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 9 2.2.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen Im Bereich des Bonner Talweges wird entlang des Gebäudeteils, welcher die neuen Turnhallen aufnehmen soll, eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, welche den Bau in etwa in der Fortführung der vorhandenen Bauflucht ermöglicht. Diese liegt parallel zum Bonner Talweg und berücksichtigt einen 1,5 m breiten, aufgeweiteten Gehwegbereich. Ein Rücksprung von 1,0 m zur neuen Verkehrsfläche wird festgesetzt, um der geforderten Fassadenbegrünung des Turnhallengebäudes ausreichend Pflanzraum zu bieten. Mit den üblichen Außenmaßen einer Einfachturnhalle (15*27 m) bleibt nach Realisierung des Baukörpers eine Fortführung der heutigen Straßenflucht wahrscheinlich. Andererseits stellen die Schule, wie auch die in der Nachbarschaft liegenden öffentlichen Gebäude der IHK und des St. Petrus-Krankenhauses eine eigene Besonderheit im Stadtbild dar, welche die typisierende Straßenfluchtbebauung auflösen. Da die Planungen zur Turnhalle oder dem Erweiterungsbau derzeit noch nicht abgeschlossen sind, ist es zudem geboten, planungsrechtlich Zurückhaltung zu wahren. Das für die Bauhöhe von 76,4 m ü.NHN erforderliche zweite Baufenster für die geforderte Höhenbegrenzung straßenseits (siehe Kap. 2.2.2) wird textlich mit einem Rücksprung von 3 m definiert. Dies entspricht dem heutigen straßenseitigen Abstand des Staffelgeschosses am Westflügel. Im Eckbereich mit der Loestraße bleibt die Gebäudeflucht in Annäherung an den Bestand auf 5 m platzartig aufgeweitet. Die überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich der Zufahrt zum Schulgrundstück berücksichtigen die erforderliche Schleppkurve von Feuerwehrfahrzeugen, deren Anfahrt zum Ostflügel zwingend erforderlich ist. Die überbaubaren Grundstücksflächen des Ostflügels sind großzügig dimensioniert. Hier sind jedoch im Rahmen von Architekturentwürfen die Abstandsflächen des auf der Grenze stehenden Schulgebäudes des Liebfrauen-Gymnasiums zu berücksichtigen, so dass die Ausnutzung des gesamten Baufensters nicht erwartet werden kann. Die sichtbaren Raumkanten des Denkmals (Schule) werden durch Baulinien bestimmt. Die städtebauliche Motivation liegt hier im Denkmalschutz und in der Erhaltung des historisch geprägten Ortsbildes, d.h. hier insbesondere der Stellung der Bauten innerhalb des Grundstücks. Die übrigen Bauteile der Schule werden mit Baugrenzen umfahren, welche ausreichend Spielräume für die Hochbauplanung eröffnen. Ebenfalls im Sinne einer gewissen Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung ermöglicht der Bebauungsplan, dass untergeordnete Bauteile wie Treppen und Vordächer – wie beispielsweise die Eingangstreppe des Hauptgebäudes - bis zu 3 m die festgesetzten Baugrenzen bzw. -linien überschreiten dürfen. Diese Anlagen sind städtebaulich von untergeordneter Bedeutung, so dass diese Abweichung angemessen ist. 2.2.4 Pflanzgebote Aufgrund des ohnehin begrenzten Schulhofraumes und der erforderlichen Feuerwehraufstellflächen mit deren Zufahrt ist die Anlage von Grünflächen bzw. die Entsiegelung von Hofflächen innerhalb des Plangebietes nur bedingt möglich. Das Offenhalten von Flächen ergibt sich planungsrechtlich durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung (GRZ) und aus den Begrünungsvorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW). Sämtliche Bäume innerhalb des Plangebiets wurden eingemessen und in der Planzeichnung eingetragen. Die Bäume welche unter die Satzung der Stadt Bonn fallen, sind nachrichtlich dargestellt, so dass diese bei konkreten Planungen berücksichtigt werden können.Seite 20 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 10 2.2.4.1 Begrünung von Flachdächern Um die stadtklimatischen, entwässerungstechnischen und ökologischen Auswirkungen einer baulichen Inanspruchnahme des Plangebietes zu minimieren, trifft der Bebauungsplan eine textliche Festsetzung zur extensiven Begrünung von Flachdächern. Aus Gründen der Belichtung sind Dachflächenbereiche mit Oberlichtern von einer Begrünung ausgenommen. Gleiches gilt für Dachflächen mit technisch notwendigen Dachaufbauten (z.B. Aufzugschächte, Heizungs- und Lüftungsbauten). Extensivbegrünungen sind Vegetationsformen auf geringmächtigen Substratschichten, die sich weitgehend selbst erhalten. Es sind Pflanzen mit besonderer Anpassung an die vorhandenen Standortbedingungen und hoher Regenerationsfähigkeit zu verwenden. Im Normalfall ist der Pflegeaufwand sehr gering. Die statischen Voraussetzungen sind gebäudeseits sicherzustellen. 2.2.4.2 Fassadenbegrünung Die Festsetzung der Fassadenbegrünung größerer Fassadenabschnitte wie bei der geplanten Turnhalle, aber auch bei sonstigen geschlossen Fassaden dient ebenfalls als Maßnahme der Klimaanpassung. Diese Begrünung bindet Schadstoffe und schützt die Aufenthaltsräume vor Hitze. Zudem steigert urbanes Grün die Attraktivität des Stadtquartiers, bietet einen Verschattungsschutz und kann Teil des Lebensraums für Tiere (Insekten, Vögel) in den Städten sein und damit die biologische Vielfalt fördern. Die Art und Weise der Bepflanzung wird vorgeben, um günstige Wuchsbedingungen für die Bepflanzung zu gewährleisten. Bei der bodengebundenen Begrünungstechnik einer (Haus-)Fassade unterscheidet man Selbstklimmer- und Ranksysteme. Die Pflanzen wurzeln im Boden am Gebäude, so dass eine Bewässerung i.d.R. nicht erforderlich ist. Wandgebundene Bepflanzungen sind gekennzeichnet durch an der Fassade angebrachte Bauteile und sind gegenüber bodengebundenen Bepflanzungen kostenintensiver und in ihrer Pflege aufwendiger. Unter den Hinweisen auf der Planzeichnung wird auf die FLL-Richtlinie zur Fassadenbegrünung verwiesen. Hierin finden sich nicht nur Anpassungen an den Stand von Wissenschaft und Forschung im Bereich der bodengebundenen Fassadenbegrünungen, sondern auch ausführliche Darstellungen der Materialverwendungen sowie von fassadengebundenen Begrünungsformen. Darüber hinaus werden die Themen Statik und Befestigung sowie Anforderungen an Baustoffe dargelegt. 2.2.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 2.2.5.1 Passiver Lärmschutz an den Gebäuden Das Schulgelände unterliegt dem Straßenverkehrslärm (MIV, Schiene) insbesondere dem Lärm durch das Verkehrsaufkommen im angrenzenden Bonner Talweg. Das Plangebiet ist damit als durch Verkehrslärm vorbelastet zu bewerten. Grundsätzlich sollen hier die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1 - hier für Allgemeine Wohngebiete (WA) – von tags 55 dB(A) eingehalten werden. Darüber hinaus sind auch sonstige immissionsschutzrechtliche Anforderungen, wie beispielsweise Schülerlärm auf dem Pausenhof und Sportlärm durch die Turnhalle, mit der Nutzungsverträglichkeit der Planungsmaßnahmen und dem angrenzenden Wohnumfeld zu berücksichtigen. Für die Bewertung dieser Lärmbelastungen wurde eine Geräuschimmissionsprognose erstellt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel durch die Betriebsgeräusche des Pausenhofs und die bestehenden Sportanlagen eingehalten werden können. (siehe auch Kap. 3.2.1). Die Verkehrsgeräusche des Straßenverkehrs und des Schienenverkehrs wurden aufgrund der vorhandenen hohen Lärmbelastung energetisch zu einer Gesamtverkehrsbelastung addiert. Die ermittelten Werte überschreiten denSeite 21 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 11 Orientierungswert der DIN 18005 von 55 dB(A) und den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 DB(A) am Tag an den zu den Straßen zugewandten Fassaden deutlich. Die höchsten Pegelbereiche entstehen an den Fassaden der Schule am Bonner Talweg mit 70-75 dB(A). Im rückwärtigen Bereich des Schulgrundstückes - abseits der lärmabschirmenden Bebauung am Bonner Talweg – nimmt die Lärmbelastung ab. Der Nachtwert (22:00-06:00 Uhr) ist im vorliegenden Falle nicht relevant, da zur Nachtzeit im Plangebiet keine Nutzung stattfindet. Der o.g. Orientierungswert ist insbesondere in vorbelasteten innerstädtischen Bestandssituationen jedoch nicht als Grenzwert anzusehen und unterliegt der Abwägung mit anderen Belangen, hier der dringend erforderlichen Erweiterung des Schulgebäudes und der Erneuerung der Turnhalle. Dennoch ist bei Neubauten Lärmschutz unerlässlich. Aktive Maßnahmen wie Wände oder Wälle scheiden aufgrund der innerörtlichen Lage aus städtebaulich- gestalterischen Gründen sowie der Höhe der vorgesehenen Bebauung aus. Zur Gewährleistung annehmbarer Arbeitsverhältnisse bedarf es daher passiver, d.h. an den Gebäuden selbst vorzunehmender Lärmschutzmaßnahmen. Der Bebauungsplan weist daher Lärmpegelbereiche (LPB) zwischen II [maßgebl. Außenlärmpegel 60 dB(A)] und VI [maßgebl. Außenlärmpegel 80 dB(A)] gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 2018) bei freier Schallausbreitung - d.h. ohne Berücksichtigung der abschirmenden Bebauung - aus. Entsprechend den gutachterlich ermittelten Lärmpegelbereichen können die Anforderungen an die Luftschalldämmung somit abgeleitet werden. Grundsätzlich müssen innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche die Außenbauteile von Gebäuden (z.B. Wand, Dach, Fenster, Türen) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen, Rollladenkästen) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen den Anforderungen der DIN 4109 für den jeweiligen Lärmpegelbereich entsprechen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen Schallschutz unter Berücksichtigung der in Zukunft auftretenden Abschirm- und Reflexionsbedingungen vorhandener und geplanter Bauten ermittelt und bei der Dimensionierung der Außenbauteile berücksichtigt. Im Rahmen einer Ausnahme werden daher für das Bauantragsverfahren Abweichungen von den Festsetzungen vorgesehen, sofern gutachterlich nachgewiesen wird, dass geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz zu stellen sind. Dies betrifft sowohl die Eigenabschirmung von geplanten Gebäuden als auch die jeweils vorgesehene Art des Raumtyps. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten passiven Schallschutzmaßnahmen ist zu erwarten, dass die notwendigen Innenraumpegel schutzbedürftiger Räume erreicht werden können. Auch sind die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baugesetzbuch gewahrt. 2.2.6 Örtliche Bauvorschriften Aufgrund der Vorprägungen des Stadtbildes durch das denkmalgeschützte Gebäude (Schule) mit den geneigten Dächern ist zum Erhalt dieser Kubatur festgesetzt, dass innerhalb des V- geschossigen Bestandsgebäudes nur das vorhandene Mansarddach zulässig ist. 2.2.7 Verkehrsflächen Entlang dem Bonner Talweg bis zum Einmündung in die Loestraße wird der Gehwegbereich um 1,5 m Breite aufgeweitet. Insgesamt liegt die Gehwegbreite in weiten Bereichen unter 1,50 m und kann aufgrund des vorhandenen Parkplatzstreifens als beengt angesehen werden. Auch ist im Einmündungsbereich der Loestraße ein hoher Querungsbedarf festzustellen. Um zumindest auf dem Teilabschnitt vor dem Schulgebäude eine geringfügige Verbesserung zu erreichen, setzt der Bebauungsplan diese Fläche als öffentliche Verkehrsfläche fest. DieSeite 22 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 12 festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche reicht nach Westen bis zur Mitte der Parzelle des Bonner Talweges, um sinnvolle Übergänge zu den bereits rechtskräftigen angrenzenden Bebauungsplänen herzustellen. 2.3 Erschließung 2.3.1 Äußere Erschließung 2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über den Bonner Talweg in Fahrtrichtung Innenstadt und in Richtung Reuterstraße als Autobahnzubringer. Von der Loestraße aus besteht nur eine ungeordnete Anbindung. 2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die nächstgelegene, fußläufig gut erreichbare Haltestelle „Bonn Weberstraße“ des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt unmittelbar südlich des Plangebietes am Bonner Talweg. Dort verkehren die Straßenbahnlinien 61 und 62 in enger Taktung sowie die Buslinie 600. Eine weitere Straßen- bahn- und Bushaltestelle „Königstraße“ in gleicher Entfernung befindet sich nördlich des Plangebiets in der Königstraße. Aufgrund der guten Taktung ist das Plangebiet sehr gut an den ÖPNV angebunden. 2.3.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung Im Bereich des Bonner Talweges bestehen keine gesonderten Anlagen für Radfahrende. Die Loestraße ist jedoch als Fahrradstraße ausgewiesen. Radfahrende genießen dort eine besondere Privilegierung. Entlang des Bonner Talweges sowie der Loestraße sind ausgebaute Gehwege vorhanden. Im Bereich des Bonner Talweges soll der Gehweg im Abschnitt des Plangebietes um 1,5 m erweitert werden. 2.3.2 Innere Erschließung Eine Zufahrt auf das Gelände besteht lediglich vom Bonner Talweg aus. Für Fußgänger dient die Loestraße als Hauptzugang. Hier liegt auch die Zufahrt der Feuerwehr zum rückwärtig gelegenen Ostflügel. 2.3.3 Ruhender Verkehr Der Stellplatznachweis ist über den Neubau einer Tiefgarage im Bauantragsverfahren zu führen. Ausnahmsweise sind weitere bauordnungsrechtlich notwendige Stellplätze oberirdisch zulässig, sofern diese nicht in Tiefgaragen untergebracht werden können. 2.3.4 Technische Infrastruktur 2.3.4.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation Das Plangebiet ist aufgrund seiner innerörtlichen Lage bzgl. Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation leistungsfähig angebunden. Die Löschwasserversorgung und die ggf. erforderliche Erneuerung von Löschwasseranlagen wird im Bauantragsverfahren geklärt. 2.3.4.2 Energiekonzept / Erneuerbare Energien Das Plangebiet kann bzgl. der Wärmeversorgung der geplanten Gebäude an das Fernwärmenetz der SWB angebunden werden. Bei einem neuen Energiekonzept sollen mindestens die Anforderungen des Effizienzhaus 40, bezogen auf die Anforderungen der Gebäudeenergiegesetztes (GEG 2020) eingehalten werden. Dies hatte derSeite 23 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 13 Betriebsausschuss des Städtischen Gebäudemanagements am 23.06.2021 beschlossen (DS- Nr. 211039) Ausnahmen müssen genau begründet werden. Ebenfalls geprüft wird die Anlage von Photovoltaikanlagen. Ziel ist es, auf allen städtischen Gebäuden, soweit technisch möglich und wirtschaftlich, PV-Anlagen zu errichten. Entsprechend ist eine Festsetzung zur bauseitigen Vorbereitung von Dachflächen zur Nutzung von solarer Strahlenenergie getroffen (DS-Nr.: 212101-01 ST; 01.12.2021). Aufgrund des Denkmalschutzes kann die Installation solcher Anlagen lediglich zurückversetzt im Zusammenhang mit den Neubauten verwirklicht werden (siehe hierzu auch Kap. 2.2.2.2). 2.3.4.3 Entwässerung / Kanal Für das Plangebiet ist die Einleitung der Niederschlagswasser in das städtische Kanalnetz erforderlich. Das Grundstück war bereits vor dem 01.01.1996 erstmalig bebaut und an die Mischkanalisation angeschlossen, somit besteht keine Verpflichtung, das Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten. Versickerungswirksame Flächen sind bereits im Bestand nicht vorhanden. Im Zuge der Planungsverwirklichung bleibt eine nahezu vollständige Versiegelung bis zu 85 % wahrscheinlich. 2.3.4.4 Abfallentsorgung Bzgl. der Müllentsorgung ergibt sich im Vergleich zur Bestandssituation kein Handlungsbedarf.Seite 24 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 14 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Aus städtebaulicher Sicht hält sich das geplante Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der Bebauungsdichte innerhalb eines innerstädtisch üblichen Rahmens. In der Höhenentwicklung passen sich die Baukörper an den vorhandenen Gebäudebestand an und fügen sich ebenso in den umgebenden Bestand der Stadthausbebauung ein. Vorhandene oder geplante Flachdächer heben sich vom Gebäudebestand ab, sind jedoch in der beabsichtigten Gesamtwirkung eines Schulkomplexes und im Rahmen der Nachverdichtung im Stadtbild verträglich. Zudem können die Neubauten durch ihre Dach- und Fassadenbegrünung eine ökologische und klimatische Bedeutung erhalten. Durch den Umbau und die Erweiterung des Clara-Schumann-Gymnasiums kann im innerstädtischen Bereich auf bereits vorhandene Erschließungsinfrastrukturen und ÖPNV- Haltepunkte zurückgegriffen werden. Darüber hinaus entspricht die Planung dem im Baugesetzbuch definierten Planungsgrundsatz, durch Innenentwicklung mit Grund und Boden sparsam umzugehen. 3.2 Verkehrliche Auswirkungen 3.2.1 Verkehrsaufkommen Die Maßnahmen im Bereich der Schule zielen auf bauliche Maßnahmen ab, die einen G9- Schulbetrieb ermöglichen, was mit einem Flächenzuwachs an zur Verfügung zu stellenden Schulflächen einhergeht. Aber auch bei steigenden Schülerzahlen dürfte sich das Verkehrsaufkommen aufgrund der üblicherweise eher geringen Anzahl motorisierter Schüler nicht auffällig erhöhen. Da der Bau einer weiteren Turnhalle geplant ist, kann mit einer stärkeren Belegung der Turnhallen mit Vereinen gerechnet werden. Der limitierende Faktor für das dadurch ausgelöste Verkehrsaufkommen ist jedoch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze. Diese werden sich im Vergleich zur Bestandsnutzung kaum verändern, da weiterhin nur eine kleine Tiefgarage unter dem Neubau mit den beiden Turnhallen vorgesehen werden kann. Aufgrund der innerörtlichen Lage ist damit zu rechnen, dass viele Vereinsmitglieder in der Südstadt ansässig sind und daher eher zu Fuß oder mit dem Fahrrad anreisen werden. Dabei wird auch auf das sehr gute ÖPNV- Angebot am Standort verwiesen. 3.2.2 Wechselseitige Auswirkungen mit dem Bahnbetrieb Die Fahrleitung der Straßenbahnen ist mit Wandankern an diversen Stellen entlang der Gebäude am Bonner Talweg befestigt. Bei einem Abriss dieser Gebäude sind entsprechende Provisorien zu errichten. In Abstimmung mit der Stadtwerke Bonn-Verkehrsplanung sind an den neu zu errichtenden Gebäuden Vorrichtungen für neue Wandanker (inkl. statischer Berechnung) zu berücksichtigen. Sollte im Rahmen der Baumaßnahme der Bordstein angepasst werden, so ist mindestens der heutige Abstand 'Bordsteinkante zu Gleis' einzuhalten. Zur Vermeidung von Entgleisungen ist, in Abstimmung mit der SWBV, der Gleisbereich, insbesondere die Rillenschiene, während der Baumaßnahme kontinuierlich zu reinigen und von Fremdkörpern freizuhalten. Sofern Planungen der Stadt Bonn umgesetzt werden, den Straßenraum im Abschnitt Königstraße bis Weberstraße umzugestalten werden aller Voraussicht nach auch die Infrastrukturanlagen der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH angepasst werden müssen, alsoSeite 25 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 15 u.a. auch die derzeitigen Gleise, die Fahrleitung und zum Teil auch die signaltechnischen Einrichtungen. Falls eine Neugestaltung mit Änderung der Gleislage/- achsen umgesetzt werden soll, könnte - neben größeren Einschränkungen während der baulichen Umsetzung dieser Maßnahme - die geplante Aufweitung der Gleisachsabstände dazu führen, dass mindestens 1 Gleis näher am Schulgebäude entlangführt wird. Entsprechend höhere Schall- und Schwingungseinflüsse können trotz technischer Gegenmaßnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ein entsprechendes Gutachten nach DIN 4150 (Erschütterungen im Bauweisen) sollte im Baugenehmigungsverfahren erbracht werden. 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Maßnahmen zum Umweltschutz nur im gesetzlichen Rahmen des Planungsrechts möglich. 3.3.1 Mensch / Gesundheit 3.3.1.1 Verkehrslärm Betrieblich bedingte Wohnungen sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. Daher betreffen die Auswirkungen des Verkehrslärms durch den planinduzierten Mehrverkehr nur den Schulbetrieb, der auf den Tagteilraum beschränkt ist, oder ggf. die Nachbarbebauung sofern der heute vorhandene Lärmwert durch die Planung erhöht wird. Die TÜV Rheinland Energy GmbH aus Köln hat im Auftrag der Bundesstadt Bonn ein Lärmgutachten 1 erarbeitet. Demnach ist der Planungsraum in erheblichem Umfang von Verkehrslärm vorbelastet, der von der Stammstrecke der Deutschen Bahn und insbesondere vom Verkehrsgeschehen auf dem Bonner Talweg ausgeht. Dabei sind als Lärmquellen sowohl die Eisenbahn, der Kfz-Verkehr als auch die Straßenbahn- und Buslinien zu benennen. Sowohl im IST-Fall als auch im PLAN-Fall werden Werte von 70 -75 dB(A) am Bonner Talweg errechnet. Die Fassadenpegel für das Schulgebäude liegen am Bonner Talweg bei ca. 69 bis 70 dB(A) im 1. Obergeschoss als lautestem Immissionsort. Da die Planung voraussichtlich auch neue Klassenräume vorsieht, die zum Bonner Talweg hin orientiert sind, liegt diesbezüglich ebenfalls eine Betroffenheit vor, die es beim gebäudeseitigen Lärmschutz zu berücksichtigen gilt. Aktive Schallschutzmaßnahmen wie Wände oder Wälle werden von Seiten des Gutachters als unangemessen verworfen. Außerdem sind sie aus städtebaulich gestalterischen Gründen (innerstädtische Lage, abriegelnde Wirkung) nicht erwünscht. Im Rahmen des Lärmgutachtens wurden daher Grundrissgliederungen bzgl. der Lage von ruhebedürftigen Nutzung (wie zum Beispiel Klassenräume) auf den schallabgewandten Seiten der Bebauung empfohlen. Da dies voraussichtlich nicht vollständig umsetzbar ist, sind passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden erforderlich, Zur Kennzeichnung der Lärmpegelbereiche bei freier Schallausbreitung werden im Bebauungsplan nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) entsprechende Lärmisophonen festgesetzt. Diese Kennzeichnung definiert die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile (Fenster, Wände, Dächer etc.) schutzbedürftiger Nutzungen. 1 TÜV Rheinland Energy GmbH: Geräuschimmissionsprognose zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6621-2, „Clara- Schumann- Gymnasium“, Bonner Talweg im Ortsteil Bonn- Südstadt, Köln im September 2021Seite 26 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 16 ABBILDUNG 4 IMMISSIONSORTE Durch das geplante Vorhaben finden keine Erhöhungen der Verkehrsgeräusche an bestehenden, schutzbedürf- tigen Nutzungen in der Nachbarschaft mit mehr als 3 dB(A) statt. Das im Osten gelegene Krankenhaus Haus Elisabeth und die benachbarte Liebfrauenschule sind dabei nicht als Immissionsorte zu betrachten, da diese ausreichend durch den Gebäudebestand abgeschirmt sind. Jedoch werden die in der Nachbarschaft bereits stark belasteten Immissionsorte Io4, Io5, Io6 und Io8 am Bonner Talweg nochmals um 0,1 dB(A) am Tag und an den Immissionsorten Io4 und Io5 mit ebenfalls 0,1 dB(A) in der Nacht zusätzlich belastet. Da die Belastungen dieser Immissionsorte schon heute über den kritischen Werten von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht liegen, wurde im Lärmgutachten eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem Bonner Talweg im betreffenden Abschnitt von 50 km/h auf 30 km/h sowie eine lärmabsorbierende Fassade an der geplanten Turnhalle zum Bonner Talweg hin untersucht. Durch die o.g. Geschwindigkeitssenkung könnten die o.g. Pegel sowohl am Tag als auch in der Nacht um 0,4 bis 0,5 dB(A) gesenkt werden. Die lärmabsorbierende Fassade der Turnhalle könnte je nach Absorptionsgrad eine Pegelminderung von bis zu 0,8 dB(A) bringen. Sofern beide Maßnahmen kombiniert werden sollten, könnte eine Pegelminderung von bis zu ca. 1 dB(A) erreicht werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Erhöhungen des Verkehrslärms um 1-2 dB für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind. Im Zusammenhang mit der Prüfung von Kapazitätssteigerungs- und Beschleunigungsmöglichkeiten der Straßenbahn auf dem Bonner Talweg zwischen Königstraße und Weberstraße wurde durch den Hauptausschuss der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 05.12.2019 u.a. beschlossen, dass die Vorplanung für die Umgestaltung des Bonner Talwegs im Abschnitt Königstraße bis Weberstraße unter Berücksichtigung einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich auf 30 km/h (Mo-Fr 7- 17h) erfolgen soll (Drucksache 190669). Bei einer Erhöhung des Absorptionsgrades der Turnhallen- Fassade würden erhebliche Mehrkosten entstehen, deren Finanzierung über sparsam zu verwendende Steuermittel zu bewerkstelligen wären. Unter Abwägung aller dargestellten Gesichtspunkte gegeneinander und untereinander wird der Realisierung des Bauvorhabens in der dargestellten Form ohne entsprechende Schallminderungsmaßnahmen der Vorrang vor der akustisch nicht wahrnehmbaren Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen an den o.g. Immissionsorten von maximal 0,1 dB durch das Bauvorhaben eingeräumt. Hierbei ist bereits berücksichtigt, dass nach Neugestaltung des Bonner Talwegs im Abschnitt Königstraße bis Weberstraße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Mo-Fr 7-17h) gelten soll.Seite 27 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 17 3.3.1.2 Schullärm Der Lärm aus Richtung des Pausenhofes, der von Kindern unter 14 Jahren ausgeht, ist nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 07.11.2018). Der Lärm von Kindern über 14 Jahren auf dem Pausenhof (im Planfall mit ca. 620 Schülerinnen und Schülern angesetzt) wird hilfsweise nach der TA Lärm bewertet. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungspegel der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten der Wohnnachbarschaft um mindestens 14 dB(A), teilweise bis zu 32 dB(A), unterschritten werden. Des Weiteren wird das sog. Spitzenpegelkriterium für kurzzeitige Geräuschspitzen deutlich eingehalten. Selbst bei einer Verdoppelung der Schülerzahl wären die zulässigen Immissionsrichtwerte um mindestens 10 DB (A) unterschritten. 3.3.1.3 Sportlärm Da in den geplanten Turnhallen sowie der Gymnastikhalle im Hautgebäude der Schule weiterhin nicht nur Schulsport stattfinden wird, sondern diese Anlagen auch von Vereinen weiterhin genutzt werden sollen, erfolgt eine gutachterliche Beurteilung gemäß der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Dabei wurde als kritischster Zeitraum die Ruhezeit von 7 bis 9 Uhr an Sonntagen betrachtet. Als Annahme, die im späteren Bauantragsverfahren zu konkretisieren ist, wurde im Lärmgutachten festgelegt, dass eine Nutzung der Turn- und Gymnastikhallen nach 22 Uhr (d.h. im Nachtzeitraum) aufgrund der Nähe zu den nächstgelegenen Wohnhäusern nicht möglich ist. Dies schließt mit ein, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch die nach Schulschluss auf dem Pausenhof parkenden Pkw diesen bis 22 Uhr verlassen haben müssen. Des Weiteren trifft das Gutachten Annahmen zu den Bauschalldämmmaßen des Daches sowie der Fensterbänder (einschließlich deren kippbare bzw. öffenbare Anteile) der neuen Turnhallen sowie des maximalen Geräuschemissionswertes der Lüftungsanlage der Turnhallen. Außerdem müssen alle öffenbaren Fensterflächen während der Nutzungszeiten der Sporthalle geschlossen bleiben. Auch diese Vorgaben werden im Rahmen der konkreten Planung für das Bauantragsverfahren zu berücksichtigen sein. Unter diesen Voraussetzungen werden die Beurteilungspegel bzw. der Spitzenpegel nach der 18. BImSchV an den maßgeblichen Immissionsorten der Nachbarschaft um 2 bis 14 dB(A) zu den o.g. Ruhezeiten unterschritten. Da ein städtisches Vorhaben betroffen ist, wurde die Bezirksregierung Köln als zuständige Behörde im Sinne der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) zu immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen im Rahmen der Erstellung des Lärmgutachtens beteiligt. 3.3.1.4 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart Dem Plangebiet wird in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe für Gemeinbedarfsflächen der Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) zugemessen. Dies ist auch die Gebietseinstufung, die die Umgebung des Plangebietes prägt. Damit wird ein konservativer Absatz zur Beurteilung der Lärmsituation angesetzt. 3.3.1.5 Erschütterungen Aufgrund der Lage des Plangebietes im Einwirkungsbereich der Straßenbahntrasse im Bonner Talweg könnte es im Falle einer Änderung der Gleisanlagen im Zuge von Umgestaltungsmaßnahmen im Straßenraum zu höheren Schall- und Schwingungseinflüssen kommen. Konkrete Planungen hierzu liegen jedoch noch nicht vor. 3.3.1.6 Verschattung Eine Verschattung der Bestandsbebauung auf der Westseite des Bonner Talweges ist nicht zu befürchten, da die dortigen Ruhebereiche der Gebäude nach Westen zum dortigenSeite 28 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 18 Bockinneren ausgerichtet sind. Die nachbarschaftsschützenden Abstandsflächen werden bis zur Mitte des Bonner Talweges eingehalten. Die Bebauung an der Königstraße wird ebenfalls nicht beeinträchtigt, da diese nördlich des Plangebietes liegt und sehr tiefe Gärten besitzt. 3.3.2 Klima / Luft 3.3.2.1 Stadtklima/Klimaanpassung Der Planungsraum weist laut Klimaanalyse für sommerliche, austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung auf, da das Schulgelände größtenteils stark versiegelt ist und nur wenige verschattende Elemente vorhanden sind. In der Nacht prägt sich mit 5,5-6 K Abweichung zur durchschnittlichen Temperatur der Bonner Grün- und Freiflächen ein hoher Wärmeinseleffekt aus. Um den negativen Effekten einer Versiegelung entgegen zu treten, trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur Begrünung der Flachdächer bei Neuerrichtung und zur Fassadenbegrünung größerer Außenwandflächen. Neben der optischen Bereicherung des Plangebietes wirkt sich die Begrünung der Gebäudekomplexe positiv auf den Wasserhaushalt (Wasserrückhaltung) aus. Ebenso führt sie zur Verbesserung des Kleinklimas durch geringere Aufheizungen der Gebäude, Senkung der Lufttemperatur und Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit. Im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung für den Schulbetrieb und Sportunterricht sowie die entsprechend insbesondere tagsüber zu erwartende Nutzerfrequentierung ist bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass Maßnahmen zur Optimierung des thermischen Komforts am Tag ergriffen werden. Eine entsprechende Relevanz ergibt sich insbesondere im Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel und den damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten. Die Entsiegelung von Flächen wird grundsätzlich beabsichtigt. Aufgrund des kleinflächigen Schulgrundstücks muss jedoch ein ausreichend dimensionierter Flächenanteil des Schulhofs pro Schüler*innen gewährleistet bleiben. Inwieweit Möglichkeiten zu Entsiegelungen bestehen, ist in den künftigen Entwurfsplanungen zu prüfen. 3.3.2.2 Klimaschutz/Energieeffizienz Da ein Großteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders energieeffiziente Neubauten CO2-Emissionen vermieden und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Daher sind bei städtischen Liegenschaften grundsätzlich die Anforderungen an das Effiezienzgebäude 40 bezogen auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) einzuhalten. Diese Anforderungen gehen zurück auf den Beschluss des Betriebsausschusses für das Städtische Gebäudemanagement vom 23.06.2021. Der Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen erfolgt im Rahmen des Bauantrags sowie nach Fertigstellung durch Vorlage des Energieausweises. Außerdem sollen gemäß Leitfaden des Städtischen Gebäudemanagements Passivhauselemente für die Gebäudehülle und die Lüftungsanlage verwendet werden. Passive, bauliche Maßnahmen zum Schutz vor sommerlicher Überhitzung der Schulräume werden vorgesehen. Zudem kann das vorhandene Fernwärmenetz in Anspruch genommen werden. Der Primärenergiefaktor PEF der Fernwärme der Stadtwerke Bonn wird derzeit mit 0 angegeben, der regenerativ erzeugte Anteil beträgt 50,7% (Zertifikat gültig bis 31.12.2026). Für die Berechnungen im Rahmen des Energiekonzeptes sind GEG § 22 zu beachten und ein PEF von 0,25 zu verwenden. Die Dächer von Neubauten werden mindestens für die mögliche Installation solarenergetischer Anlagen vorgerüstet. Die geplante Dachbegrünung lässt sich mit der solarenergetischen Nutzung kombinieren. Durch eine verminderte Aufheizung der Dachflächen im SommerSeite 29 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 19 aufgrund des kühlenden Effektes der Begrünung wird der Wirkungsgrad der PV-Anlage sogar erhöht. Das Energiekonzept, sowie die Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung werden frühzeitig im Verfahren mit dem Sachgebiet Klimaanpassung und -vorsorge im Amt für Umwelt und Stadtgrün abgestimmt. 3.3.2.3 Luftreinhaltung Hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung ist von einem kritischen Belastungsniveau auszugehen. Die hohe Kfz-Belastung auf dem Bonner Talweg führt beim Luftschadstoff Stickstoffdioxid zu einem Belastungsniveau knapp unterhalb des Grenzwertes von 40 μg NO2/m³ Luft als Jahresmittelwert. Da die Schalldämmung von Fenstern nur dann voll wirksam ist, wenn die Fenster geschlossen sind und auch aufgrund der Verkehrslärmbelastung eine fensterunabhängige Belüftung der Klassenräume sichergestellt werden muss, resultiert aus der Luftschadstoffbelastung in der Konsequenz keine Einschränkung für die gebäudeseitige Planung. 3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz 3.3.3.1 Flora / Fauna Das Plangebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten (Natura 2000-, Natur- und Landschaftsschutzgebiete) und sonstigen geschützten Landschaftsbestandteilen (gesetzlich geschützte Biotope oder besonders wertvolle Biotope). Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn, Stand 2012 liefert keine Planungshinweise. Die Bäume im Plangebiet wurden vom Amt für Stadtgrün nach Art, Stammumfang, Kronendurchmesser, Höhe und Vitalität/Zustand bewertet. Von den insgesamt 17 Bäumen im Plangebiet fallen 12 Bäume unter die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn. Nach den Planungen der Machbarkeitsstudie müssten vier satzungsgeschützte Bäume aufgrund der Baumaßnahme beseitigt werden. Ein 2- stämmiges Gehölz (Goldregen) am Bonner Talweg ist bereits abgängig und die Roßkastanie nördlich der Turnhalle ist durch Pilzbefall bereits geschwächt und wird kurz- bis mittelfristig abgängig sein. Konkrete Aussagen hierzu können jedoch erst nach Vorlage der endgültigen Architekturplanung getroffen werden. Die Bäume, die gefällt werden müssen, werden nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung durch eine Ersatzpflanzung möglichst auf dem Pausenhof ausgeglichen. Die konkrete Festlegung der Ersatzpflanzung bzgl. Art und Umfang erfolgt im Bauantragsverfahren, nach Vorliegen einer von den Gremien beschlossenen Planung. 3.3.3.2 Artenschutz Es wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 durch das Büro Pöyry2 erstellt, um bewerten zu können, ob im Plangebiet Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten vorkommen könnten. Die Prüfung hat erbracht, dass Fledermäuse angesichts der Gebäudebeschaffenheit ohne Dachstühle oder besondere Fassadenstrukturen im Bereich der zum Abbruch/Sanierung vorgesehenen Gebäude nicht zu erwarten sind. Auch gebäudebrütende Vogelarten werden gutachterlich mangels geeigneter Höhlen, Nischen oder Spalten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Gleichfalls werden Zaun- und Mauereidechsen in Ermangelung geeigneter Habitate im Wirkraum des Vorhabens nicht vermutet. 2 Pöyry Deutschland GmbH: Clara- Schumann- Gymnasium, Ertüchtigung eines Bestandsgebäudes und Ersatz der Turnhalle, Artenschutzrechtliche Prüfung, Köln im Dezember 2019Seite 30 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 20 Um zu vermeiden, dass Brutvorkommen allgemein häufiger Vogelarten in den Gehölzen rund um die Turnhalle sowie Einzelverstecke von Fledermäusen in Höhlungen oder loser Rinde beeinträchtigt werden könnten, sollen Abriß-, Rodungs- und Fällarbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03. bis 31.09.) durchgeführt werden. Ein entsprechender Hinweis ist in die Planzeichnung aufgenommen. Über diese gutachterlich empfohlene Vermeidungsmaßnahme hinaus werden weitere Hinweise gegeben: Es wird empfohlen, an geeigneten Standorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sollen bauseitig mitgeplant werden. Bei der Beleuchtung des Geländes sollen generell insektenfreundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten verwendet werden. Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Zur Vermeidung von Vogelschlag sollen für großflächige Glasfenster bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu wird auf den Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach verwiesen. 3.3.4 Boden / Wasser Das Plangebiet liegt außerhalb von gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebieten und auch außerhalb von Wasserschutzzonen. 3.3.4.1 Kampfmittel Hinweise auf Kampfmittel liegen nach heutigem Kenntnisstand nicht vor. Sollten Spezialbaumaßnahmen durchgeführt werden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere Rammarbeiten, Verbauarbeiten, Pfahlgründungen, Rüttel- und hydraulische Einpressarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten, bei denen erhebliche mechanische Kräfte auf den Boden ausgeübt werden. 3.3.4.2 Böden Da das Plangebiet bereits seit dem Ende des 19. Jahrhunderts bebaut ist, ist nicht mehr mit natürlichen Bodenprofilen zu rechnen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Gebäude größtenteils unterkellert sind und der Pausenhof auf bis zu 2,0 m unter dem Niveau der angrenzenden Straßen liegt. 3.3.4.3 Niederschlagswasser Das Niederschlagswasser soll zusammen mit dem Schmutzwasser der bestehenden öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden, da nach § 55 Absatz 2 WHG keine Verpflichtung zur Versickerung besteht. Die Gründe dafür liegen in der jahrzehntelangen, bestehenden Befestigung des Geländes. 3.3.4.4 Starkregen Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen Schäden sind bei der Objektplanung für neue Bauvorhaben zu berücksichtigen. Die Forderung entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches (Beachtung der Anpassung an den Klimawandel) § 1 Abs. 5 BauGB. Dieser Forderung kann z.B. durch eine Überflutungsbetrachtung und objektbezogene Schutzmaßnahmen entsprochen werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Plangebiet bereits heute vollständig versiegelt ist und aufgrund der vorhandenen und geplanten Nutzung als Schulgelände keine Veränderung zu erwarten ist. Da zum jetzigenSeite 31 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 21 Zeitpunkt die Gefährdungen für geplante und bestehende Bebauung nicht beurteilt werden können, ist der Starkregennachweis durch geeignete Nachweisverfahren zu erbringen und im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu entscheiden, wie die Umsetzung eventuell erforderlicher Maßnahmen sichergestellt werden kann. Dies bedeutet, dass bei der Planung eines Bauvorhabens auszuschließen ist, dass Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarter Grundstücke entstehen. Neben der Betrachtung von Grundstückslagen ist auf den objektbezogenen Schutz hinzuweisen. Hierzu gehört die Rückstausicherung des Kanalanschlusses aber auch der Schutz vor oberflächlichen Überflutungen. Typische Schwachpunkte wie ebenerdige Eingänge und Terrassen befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus Einfahrten mit Gefälle zum Haus Souterrainwohnungen tiefliegende Einfahrten sind zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern. Die Hochwassergefahrenkarten der Stadt Bonn zeigen nur eine geringe Betroffenheit für den etwas tiefer liegenden Pausenhof. 3.3.4.5 Altlasten / Altablagerung Nach den vorliegenden Informationen ist das Plangebiet weder von Altlasten (Altablagerungen, Altablagerungs-Verdachtsflächen, Altstandorte, Altstandort- Verdachtsflächen) noch von schädlichen Bodenveränderungen betroffen. In nordwestlicher Angrenzung liegen die Altstandorte7620-511 (Bonner Talweg 21-23) und 7620-514 (Bonner Talweg 35) außerhalb des Plangebietes. Hier wurden chemische Reinigungen betrieben. Eine Betroffenheit des Schulgrundstücks ist nicht gegeben. 3.3.5 Landschaftsbild / Erholung Für das Landschaftsbild hat das Plangebiet keine Bedeutung, da es inmitten der gründerzeitlichen Bonner Südstadt liegt. Das Schulgrundstück ist für die allgemeine Öffentlichkeit nicht zugänglich. Daher besitzt es auch keine Erholungsfunktion für Spazierende. 3.3.6 Kultur- und Sachgüter Das Hauptgebäude der Schule (Loestraße 14) aus den Jahren 1913-1915 ist unter der Nummer A 1136 in die Denkmalliste der Bundesstadt Bonn eingetragen. Im Bebauungsplan erfolgt eine nachrichtliche Übernahme. Mehrere Stadthäuser entlang des Bonner Talweges außerhalb des Plangebietes unterliegen ebenfalls dem Denkmalschutz, dabei bildet die Schule einen eigenen Akzent innerhalb der sonst üblichen Straßenrandbebauung. Die straßenseitige Höhenentwicklung künftiger Gebäude wird aufgrund der maximal zulässigen Traufhöhe die bestehenden Traufhöhen der Denkmale nicht überschreiten, so dass hier nicht von einer erdrückenden Wirkung auf die Schule oder die umliegenden Baudenkmale gesprochen werden kann. Höhere Geschosse sind straßenseitig zurückversetzt zu errichten. Das Heranrücken der Ost- und Westflügel an das Denkmal wird durch eine gestalterische „Fuge“ ebenfalls durch die Festsetzung von Gebäudehöhen an das Baudenkmal abgemildert, obwohl das oberste Geschoss des Westflügels derzeit Bestandschutz aufweist. Insgesamt wird durch die Erweiterung bzw. den Neubau einer öffentlichen Einrichtung das heutige Schulgelände adäquat genutzt; dem erforderlichen größeren Raumprogramm wird durch An- oder Umbauten Rechnung getragen. Diese werden dort realisiert, wo bereits Bauten imSeite 32 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 22 Bestand sind und folglich nicht in die historische Bausubstanz eingegriffen wird, so dass eine behutsame Erweiterung erfolgt. Beeinträchtigungen der im Umfeld des Plangebietes befindlichen Denkmale durch das geplante Vorhaben werden nicht gesehen. Die Neubauten fügen sich in Art und Maß der baulichen Nutzung sowie in ihrer Stellung in die Nachbarschaften ein und werden sich lediglich in ihrer zeitgemäßen und nutzungsorientierten Architektur vom Bestand abheben (siehe hierzu Kap. 2.2.2 und 2.2.3). Es ist weder eine Beeinflussung der materiellen Substanz, noch eine Beeinträchtigung in der Eigenständigkeit oder Unverwechselbarkeit des Erscheinungsbildes der Gründerzeit- Stadthäuser oder des Hauptgebäudes zu erwarten. Mit der Festsetzung zu den Einhausungen der technischen Anlagen oberhalb des Daches und deren erforderlichen Rücksprung vom Dachrand werden zusätzlich die Eingriffe in den denkmalgeschützten Bestand minimiert. Im Plangebiet selbst sind bislang keine Hinweise auf Bodendenkmäler bekannt. Im näheren Umfeld sind einzelne Funde aus römischer Zeit, dem Mittelalter und der Neuzeit dokumentiert worden, die beim derzeitigen Kenntnisstand jedoch keine eindeutigen Anzeiger auf eine Ansiedlung dieser Zeit darstellen. Daher sind derzeit keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. 3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur Die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen für das Clara- Schumann- Gymnasium sind erforderlich, um den G9- Schulbetrieb ab dem Schuljahr 2026/2027 zu gewährleisten. Dazu ist die Bundesstadt Bonn gesetzlich verpflichtet. Auswirkungen auf andere soziale Einrichtungen werden mit der Planung nicht initiiert. 3.5 Kosten und Finanzierung Die Kosten für die Finanzierung des Bebauungsplanverfahrens mit den dafür erforderlichen Gutachten werden durch die Bundesstadt Bonn als spätere Bauherrin übernommen. Durch die Realisierung der Zielsetzungen des Bebauungsplans entstehen der Bundestadt Bonn keine Kosten. Die im Rahmen der Gehwegverbreiterung beanspruchten Grundstücksflächen des Schulgeländes von ca. 82 m² befinden sich im städtischen Besitz, so dass eine Investition für den Grunderwerb entfällt. Der Bebauungsplan setzt diese Fläche als öffentliche Verkehrsfläche fest. Bonn, Februar 2022 ABBILDUNG 5 BAUDENKMALE IN DER NACHBARSCHAFTSeite 33 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ Begründung Offenlage 23 Anhang Auflistung der verwendeten Gutachten Pöyry Deutschland GmbH: Clara- Schumann- Gymnasium, Ertüchtigung eines Bestandsgebäudes und Ersatz der Turnhalle, Artenschutzrechtliche Prüfung, Köln im Dezember 2019 TÜV Rheinland Energy GmbH: Geräuschimmissionsprognose zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6621-2, „Clara- Schumann- Gymnasium“, Bonner Talweg im Ortsteil Bonn- Südstadt, Köln im September 2021 Auflistung umweltbezogener Stellungnahmen Ämter Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde vom 13.06.2019 Stellungnahme des Amtes für Stadtgrün vom 17.06.2019 Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Verbraucherschutz (Amt 56) vom 01.07.2019 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 25.01.2021 Träger öffentlicher Belange Stellungnahme des Rheinischen Landesamtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 28.10.2020Seite 34 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 “Clara-Schumann-Gymnasium“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 1 Wiedergabe der Stellungnahmen / Gesamtabwägung Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge der Verwaltung über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch für den Bereich des Clara- Schumann-Gymnasiums im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt. A Stellungnahmen 1.: Stellungnahme des Polizeipräsidiums vom 05.10.2020 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen unter Berücksichtigung der Technischen und Städtebaulichen Kriminalprävention keine Bedenken. (Beruhend auf einer Deliktauswertung). Wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hin. Wir würden es begrüßen, wenn Sie die Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinweisen würden. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos von uns durchgeführt. Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu platzieren. Dieser könnte wie folgt aussehen: Städtebauliche – und technische Kriminalprävention: Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen gesichert werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Bonn. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie unter kkkpo.bonn@polizei.nrw.de sowie 0228-15-7621 oder 0228-15-7676. Eine Terminabsprache ist erforderlich. Abwägungsvorschlag zu 1 B2 Sonstige Themen - Kriminalprävention 2.: Stellungnahme der Stadtwerke Bonn vom 14.10.2020 Namens und im Auftrag der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH, der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein Sieg GmbH und der Bonn Netz GmbH teilen wir folgendes mit: Stellungnahme Stromversorgung: Keine Bedenken. Stellungnahme Fernwärmeversorgung: Das Gebäude ist derzeit über Fernwärme wärmeversorgt. Eine zukünftige, ggf. erweitere, Fernwärmeversorgung mit der besonders umweltfreundlichen Fernwärme mit einem Primärenergiefaktor von 0,0 nach AGFW FW 309-1 ist komplikationslos möglich.Seite 35 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 “Clara-Schumann-Gymnasium“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 2 Stellungnahme Straßenbeleuchtung: Im Gehweg der Loestraße befinden sich Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung (Beleuchtungsmasten, Beleuchtungskabel). An den Hauswänden, die zum Bonner Talweg ausgerichtet sind, befinden sich Abspannseile, an denen die Fahrleitung und die öffentliche Beleuchtung befestigt ist. In wieweit diese Einrichtungen von der geplanten Maßnahme betroffen sind ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Eine Umlegung bzw. Versetzung von Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung ist kostenpflichtig und muss frühzeitig mit der Bonn-Netz GmbH, Abteilung Straßenbeleuchtung abgestimmt werden. Sollte eine Neuplanung notwendig sein müssen wir frühzeitig in den Planungsprozess einbezogen werden. Nach § 126/1 Baugesetzbuch hat der Eigentümer Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs auf seinem Grundstück zu dulden. Stellungnahme Gas- und Wasserversorgung: Die Stellungnahme vom Juni 2019 hat ist weiterhin zu beachten, sie lautet wie folgt: Gegen das in der Anfrage vom 31.05.2019 beschriebene Vorhaben bestehen seitens der Bonn-Netz im Hinblick auf die Versorgung mit Gas- und Wasser keine grundsätzlichen Bedenken. Bitte beachten Sie jedoch die unten aufgeführten Hinweise von unserem Herren Schmitz (Tel.: 711-3745) Schule hat zwei Wasseranschlüsse je AW 80 GG 1963 und 1972. Löschwasserbedarf für Unterflurhydranten 48 m³/h vorhanden mit Löschwasservertrag. Die Installation der Zähleranlage und Löschwasseranlage entspricht nicht DIN 1988. Trinkwasserbedarf inkl. Neubau ermitteln (Eigentümer) Installation für eine gemeinsame Zähleranlage verbinden (Eigentümer) Löschwasserbedarf überprüfen (Eigentümer) Trennstation für Außenhydranten erforderlich Zähleranlage erneuern, Anpassung gemäß DIN 1988 (Eigentümer) Anschluss neue Gebäude über erneuerte Zähleranlage (Eigentümer) Anschluss auswechseln (BonnNetz) Zweiter Anschluss abtrennen bei Verbindung Installation (BonnNetz) Gasbedarf prüfen (Eigentümer) Gas-Anschluss abtrennen, wenn kein Bedarf besteht (BonnNetz) Stellungnahme Verkehrsplanung (09.10.2020): Der Fachbereich PV/P möchte zur beabsichtigten Bebauung seine Stellungnahme vom 25.06.2019 wie folgt ergänzen: Der Bonner Talweg wird in diesem Bereich von drei Bus- und zwei Straßenbahnlinien im Tag- und Nachtbetrieb befahren. Die Straßenbahnlinien befahren den Bonner Talweg am Tag im 5-Minuten-Takt; weshalb kleinste Verkehrsbehinderungen schon Auswirkung auf den Straßenbahnbetrieb haben können. Deshalb sind Behinderungen durch Baufahrzeuge oder Baumaßnahmen, die in den Profilbereich der Bahn reichen würden zu verhindern oder frühzeitig mit uns abzustimmen und nach den gültigen Gesetzen und Vorschriften, zu Lasten des Bauträgers zu sichern. An dem Gebäude des Clara-Schumann-Gymnasiums sind Wandanker mit entsprechender Fahrdrahtverspannung der Straßenbahn befestigt, aus diesem Grund ist die Stellungnahme von FW/FL einzuholen. ln die Planung zur späteren Bebauung sind wir frühzeitig einzubinden.Seite 36 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 “Clara-Schumann-Gymnasium“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 3 ln diesem Bereich muss mit der normalen Geräuschentwicklung aus dem Bus- und Bahnbetrieb gerechnet werden. Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beachtung finden und wir bei drohenden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes sowie baulichen Veränderungen unserer Betriebsanlagen frühzeitig informiert werden und eventuelle Kosten Bestandteil der Baumaßnahmen sind. Stellungnahme Fahrwege (12.10.2020) In Bezug auf Ihre o.g. Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung: Ergänzend zu unserem Antwortschreiben vom 17.06.2020, welches nach wie vor gültig ist, möchten wir anmerken, dass es Planungen der Stadt Bonn gibt, den Straßenraum im Abschnitt Königstraße bis Weberstraße umzugestalten. In Konsequenz werden aller Voraussicht nach auch die Infrastrukturanlagen der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH angepasst werden müssen, also u.a. auch die derzeitigen Gleise, die Fahrleitung und zum Teil auch die signaltechnischen Einrichtungen. Sofern eine Neugestaltung mit Änderung der Gleislage/- achsen umgesetzt werden soll, ist mit größeren Einschränkungen während der baulichen Umsetzung der Maßnahme zu rechnen. Zudem könnte die geplante Aufweitung der Gleisachsabstände dazu führen, dass mindestens 1 Gleis näher am Schulgebäude entlangführt. Entsprechend höhere Schall- und Schwingungseinflüsse können trotz technischer Gegenmaßnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auf der Turnhalle, die abgebrochen und später neu errichtet werden soll, befinden sich drei Wandanker unserer Oberleitung. Für den Bauzustand müssen diese mit temporären oder mobilen Masten ersetzt werden. Das neue Gebäude muss mit Wandankern ausgeführt werden, welche unsere Lasten aufnehmen können. Die Wandanker können von uns gesetzt werden, sofern die Statik des Gebäudes dies hergibt. Die Kosten hierfür sind vom Bauherren zu tragen. Die temporären oder mobilen Masten, sowie die späteren Wandanker muss eine „Sachkundige Person nach §5(2) BOStrab für Tragwerksplanung“ errechnen und durch einen Prüfstatiker überprüft werden. Die Kosten für die beschriebenen Maßnahmen müssen durch den Bauherrn getragen werden. Darüber hinaus müssen Baukräne, Baumaschinen usw. welche in den Bereich der Oberleitung geraten können bahngeerdet werden. Hier sollte der Bauherr frühzeitig (min. 3 Monate vorher) auf uns zukommen. Schreiben vom 17.06.2019: Aus den vorgelegten Planunterlagen ist erkennbar, dass deutliche Beeinträchtigungen der der betriebstechnischen Anlagen der SWBV/SSB vorhanden sind, vgl. angehängte Pläne. Wir weisen auf folgende Punkte hin: 1. Bauzeitenplan: Die SWBV ist in die weiteren Planungen bezüglich der Baumaßnahme einzubinden. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist der SWBV ein Bauzeitenplan mitzuteilen. Aufgrund der Nähe des abzureißenden Gebäudes zu unseren Betriebsanlagen sind die Bauzustände, insbesondere das Abbruchkonzept mit der SWBV abzustimmen. 2. Fahrbetrieb: Auf der Königstraße und dem Bonner Talweg verkehren die Straßenbahnlinien 61/62. Der Linienbetrieb sollte durch die Baumaßnahmen nicht gestört bzw. unterbrochen werden. Schienenersatzverkehr ist frühzeitig (mindestens 3 Monate vor Beginn) mit der SWBV abzustimmen.Seite 37 von 40 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 “Clara-Schumann-Gymnasium“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 4 3. Fahrleitung: Die Fahrleitung der Bahnen ist mit Wandankern an diversen Stellen entlang der abzureißenden Gebäude befestigt. Bei einem Abriss dieser Gebäude sind entsprechende Provisorien zu errichten. In Abstimmung mit der SWBV sind an den neu zu errichtenden Gebäuden Vorrichtungen für neue Wandanker (Inkl. Statischer Berechnung)
Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de