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220393 · Beschlussvorlage

Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 "Clara-Schumann-Gymnasium ", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Loestraße

Nummer
220393
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 05.05.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.04.2022 Anhörung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 06.04.2022 Empfehlung
  4. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 28.04.2022 Anhörung
  5. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.05.2022 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 220393-03 Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 "Clara-Schumann-Gymnasium ", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Loestraße
  2. 220393-02 ST Koalitionsänderungsantrag: Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 "Clara-Schumann-Gymnasium ", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Loestraße Antrag zur Vorlage 220393
  3. 220393-01 AA Koalitionsänderungsantrag: Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 "Clara-Schumann-Gymnasium ", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Loestraße Antrag zur Vorlage 220393

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Beschlussvorlage
öffentlich
220393
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr.
6621-2 "Clara-Schumann-Gymnasium ",
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Loestraße
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
31.03.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 05.04.2022 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 06.04.2022 Empfehlung
Unterausschuss Denkmalschutz 28.04.2022 Anhörung
Rat 05.05.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“, für das
Grundstück Loestraße 14, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, im Bereich
zwischen den Straßen Loestraße, Bonner Talweg, Königstraße und Prinz-
Albert-Straße ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich seiner Begründung öffentlich
auszulegen. Das Planverfahren wird auf der Grundlage des § 13a BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt.
Begründung
Plangebiet
Das ca. 8000 m² große Plangebiet wird heute durch das Clara-Schumann-
Gymnasium genutzt. Es liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Stadtteil
Südstadt inmitten des Straßengevierts Loestraße, Bonner Talweg, Königstraße
und Prinz-Albert-Straße. Der U-förmig angelegte Gebäudekomplex des Clara-
Schumann-Gymnasiums besteht aus vier Bauten. Die Grundstücksflächen
befinden sich im städtischen Eigentum.
Das V-geschossige, im Stil des Historismus errichtete Hauptgebäude des
Clara-Schumann-Gymnasiums, liegt mit seinem Eingangsbereich an der
Loestraße. Das stadtbildprägende Gebäude steht unter Denkmalschutz.
Direkt östlich an das Plangebiet grenzen das Mädchengymnasium der
Liebfrauenschule, als weiteres Schulgebäude, sowie dasSeite 1 von 40
Seite 2
Gemeinschaftskrankenhaus St. Elisabeth an. Die übrige Nachbarschaft ist
geprägt von überwiegend dreigeschossigen Gebäuden welche teilweise aus
der Gründerzeit stammen. Beidseitig des Bonner Talwegs bestimmt die in den
Erdgeschosszonen vorhandene Einzelhandels- oder sonstige Ladennutzung
den Stadtbildcharakter.
Die Höhenlage des Plangebietes beträgt nördlich im Bonner Talweg ca. 59,00m
ü.NHN, im Kreuzungsbereich Bonner Talweg/Loestraße ca. 58,00 m ü.NHN
und im Osten der Loestraße ca. 57,00 m ü.NHN und ist damit topographisch
kaum bewegt. Das rückwärtig der straßenseitigen Gebäude gelegene
Schulhofgelände ist mit Rampen und Treppen modelliert und liegt in Höhen von
ca. 57,00 und 58,00 m ü.NHN, so dass zwischen Schulhofgelände und Bonner
Talweg sowie Loestraße Höhenunterschiede von 1,0 bis 2,0 m bestehen.
Vereinzelte Baumgehölze, die teilweise satzungsgeschützt und
artenschutzrechtlich relevant sind, befinden sich im Bereich des Schulhofs und
in Rasen- bzw. Vorgartenflächen entlang der Loestraße und des Bonner
Talweges.
Der Bonner Talweg ist eine relativ stark befahrene Sammelstraße mit
Straßenbahnlinie, wo hingegen die Loestraße lediglich als Anlieger- und
Fahrradstraße in Einbahnrichtung genutzt ist. Die ÖPNV-Anbindung ist mit
fußläufig gut erreichbaren Bahn- und Bushaltestellen in der Königstraße und in
Höhe der Weberstraße als optimal zu bezeichnen. Allerdings ist durch den
Schienenverkehr, aber auch durch das vorhandene Verkehrsaufkommen auf
dem Bonner Talweg mit Lärmbeeinträchtigungen insbesondere an den
Fassaden im Bereich des Bonner Talwegs zu rechnen.
Planungsrechtliche Situation / Planungsvorgaben
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das
Plangebiet eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule und
Krankenhaus dar. Der Bebauungsplan ist daher aus dem FNP entwickelt.
Für den Planbereich gilt der Bebauungsplan 7721-1, der am 09.06.1978
Rechtskraft erlangt hat und sich auf das gesamte Straßengeviert und darüber
hinaus bis zur Weberstraße in südlicher Richtung erstreckt. Der Bebauungsplan
setzt in seinem räumlichen Geltungsbereich Wohnbauflächen und
Gemeinbedarfsflächen (Schule / Krankenhaus) fest.
Für das bereits im Rahmen der Planaufstellung vorhandene Schulgrundstück
Clara-Schumann setzt der Bebauungsplan ein Baugrundstück für den
Gemeinbedarf (Schule) mit einer I-, III- und V-geschossigen Bebauung fest. Im
Bereich der Schulsporthalle am Bonner Talweg ist nur eine I-geschossige
Bebauung festgesetzt. Außerdem regelt der Bebauungsplan die städtebauliche
Dichte mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5.
Im Zufahrtsbereich des Schulgeländes am Bonner Talweg wurde eine Fläche
festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger
der Königstraße Nr. 33-21 und des Bonner Talwegs Nr. 25 zu belasten ist. Die
Festsetzung diente dazu, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr im rückwärtigen Gartenbereich zu
ermöglichen, was jedoch – mit Ausnahme der Zufahrt zum Nachbargrundstück
Bonner Talweg 25 - nicht umgesetzt wurde.
Denkmalschutz/Sonstige Planungen/BaumschutzSeite 2 von 40
Seite 3
 Denkmalschutz
Das Plangebiet liegt innerhalb eines großen zusammenhängenden
Gründerzeit-Viertels und ist umgeben von einer Vielzahl denkmalgeschützter
Einzelgebäude die für den Städte- und Wohnungsbau des späten 19.
Jahrhunderts charakteristisch sind. Das Schulhauptgebäude ist den Jahren
1913-1915 zugeordnet.
 Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen
Das Plangebiet liegt im Bereich der Satzung über die Erhaltung baulicher
Anlagen – Bonn, Ortsteil Innere Südstadt – (1977). Für einen Abbruch, einen
Umbau oder die Änderung baulicher Anlagen besteht eine Abstimmungspflicht
mit der Verwaltung.
 Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten
Der Ortsteil innere Südstadt – und somit auch das Plangebiet - liegt innerhalb
der Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten (1982).
Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Erforderliche
Zuwegungen und Mülltonnenplätze sind hiervon ausgenommen.
 Baumschutz
Von den insgesamt 17 Bäumen im Plangebiet fallen 12 Bäume unter die
Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn; zwei der Bäume weisen einen
Stammumfang von mehr als 3 m auf. Verbindliche Aussagen zu erforderlichen
Baumfällungen sind erst nach Vorlage einer konkreten Architekturplanung
möglich. Sämtliche Bäume wurden bewertet.
Städtebauliche Ziele
Das Clara-Schumann-Gymnasium wurde 1912 als reines Mädchengymnasium
gegründet. Seit 1973 haben auch Jungen die Möglichkeit, das Gymnasium zu
besuchen. Das Gymnasium zeichnet sich durch ein großes
Fremdsprachenangebot mit internationalem Netzwerk aus. Die Schule nimmt
momentan ca. 1.000 Schülerinnen und Schüler auf.
Im Rahmen der Rückkehr zu G9 müssen für die Erteilung lehrplankonformen
Unterrichts neben Vorbereitungs-, Differenzierungs-, Lehrmittel- und
Klausurräumen 13 zusätzliche Klassenräume am Clara-Schumann-Gymnasium
geschaffen werden. Diese sollen spätestens zum Schuljahr 2026/2027 zur
Verfügung stehen, da die Stadt Bonn als Schulträger ansonsten ihrer aus § 79
Schulgesetz NRW resultierenden kommunalen Pflichtaufgabe zur
Bereitstellung der erforderlichen Schulgebäude inclusive seiner
Turnhallenkapazität nicht mehr bzw. nicht vollumfänglich nachkommen kann.
Die hierzu erforderliche Umplanung kann beim Clara-Schumann-Gymnasium
nicht in vollem Umfang in den Bestandsgebäuden realisiert werden.
Es sind die Sanierung bzw. der Neubau der naturwissenschaftlichen Räume
sowie einer zweiten Turnhalle ebenso erforderlich wie die Erweiterung des
Verwaltungsbereichs. Mit einer zweiten Turnhalle soll auch künftig
lehrplankonformer Sportunterricht, insbesondere im Innenstadtbereich, erteilt
werden können.
Diese geplanten Maßnahmen lassen sich im Hinblick auf das Maß der
baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche des bestehendenSeite 3 von 40
Seite 4
Planungsrechts nicht realisieren, so dass die Neuaufstellung des
Bebauungsplans 6621-2 erforderlich wird. Mit Bekanntmachung der Satzung
dieses Bebauungsplans wird der rechtskräftige Bebauungsplan 7721-1 in
diesem räumlichen Geltungsbereich ersetzt.
Planungsablauf
Der Zielbeschluss zur Planaufstellung wurde in der Sitzung des Ausschusses
für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 11.09.2019 unter Vorberatung in
der Bezirksvertretung Bonn am 03.09.2019 und im Schulausschuss am
18.09.2019 gefasst (DS-Nr.: 1912209).
Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung nach § 3
Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) wurde in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB abgesehen, da die vorhandene Eigenart des Schulgrundstückes in den
Grundzügen unverändert bleibt. Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.
1 BauGB erfolgte im Zeitraum zwischen dem 21.09.2020 und 21.10.2020. Die
Ergebnisse des Beteiligungsverfahren wurden, sofern erforderlich, in die
Abwägung eingestellt. Die durch den Um- bzw. Neubau verursachten
Umweltauswirkungen wurden geprüft und mittels zweier gutachterlicher
Untersuchungen (ASP 1 / Schallschutzgutachten) bewertet. Soweit die
Ergebnisse der Untersuchungen planungsrechtlich umsetzbar sind, finden
diese ihren Niederschlag in den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Als Anlagen sind die Auswertungen der während der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügt. Die Originale der
eingereichten Stellungnahmen und die Gutachten liegen eine Viertelstunde vor
und während den Sitzungen den Mitgliedern der Ausschüsse sowie der
Bezirksvertretung zur Einsicht bereit.
Planverfahren
Da mit der geplanten Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 eine bauliche
Fortentwicklung von bestehenden Schulflächen beabsichtigt ist, ist die Planung
gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Maßnahme der Innenentwicklung
anzusehen. Die Voraussetzungen gemäß § 13a Abs.1 zur Durchführung eines
beschleunigten Verfahrens sind gegeben. Bei Bebauungsplänen der
Innenentwicklung ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB) bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß §
2a Baugesetzbuch (BauGB) nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht
erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte werden dennoch im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die
Planung eingestellt.
Planentwurf
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 6221-2 wird hiermit zur Beratung und
Beschlussfassung der öffentlichen Auslegung vorgelegt. Die Begründung zum
Bebauungsplanentwurf ist als Anlage beigefügt. Im Rahmen der öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanes haben die Öffentlichkeit und die Behörden
sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, sich über die Planung
zu informieren und hierzu gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben.Seite 4 von 40
Seite 5
Anlage/n
1 6621-2 Übersichtsplan (öffentlich)
2 6621-2 BP_Offenlage (öffentlich)
3 6621-2 Begründung Offenlage (öffentlich)
4 6621-2 Auswertung frühz.Beteiligung (öffentlich)Seite 5 von 40
Bebauungsplan Nr. 6621-2
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
"Clara-Schumann-Gymnasium"
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Südstadt
Maßstab 1: 5000 Datum: 29.05.2019
150 m 300 mSeite 6 von 40
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Bundesstadt Bonn
Bebauungsplan Nr. 6621-2
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südtstadt
BegründungSeite 8 von 40
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................. 2
1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 2
1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2
1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2
1.2.4 Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen / Sonstige Planungen ....................... 2
1.2.4.1 Erhaltungs- und Vorgartensatzungen ........................................................ 2
1.2.4.2 Denkmalschutz.......................................................................................... 3
1.2.4.3 Baumschutz .............................................................................................. 3
1.2.4.4 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept .............................................. 3
1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 3
1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 4
1.5 Nutzungseignung .................................................................................................... 4
1.6 Beschreibung des Gebäudebestands ...................................................................... 5
2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 6
2.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 6
2.2.1.1 Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................. 6
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. 6
2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl ................................................... 6
2.2.2.2 Vollgeschosse / maximale Traufhöhe / maximale Gebäudehöhen............. 7
2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................... 8
2.2.3.1 Bauweise .................................................................................................. 8
2.2.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................. 9
2.2.4 Pflanzgebote .................................................................................................... 9
2.2.4.1 Begrünung von Flachdächern ..................................................................10
2.2.4.2 Fassadenbegrünung ................................................................................10
2.2.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................10
2.2.5.1 Passiver Lärmschutz an den Gebäuden ...................................................10
2.2.6 Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................11
2.2.7 Verkehrsflächen ..............................................................................................11
2.3 Erschließung ..........................................................................................................12
2.3.1 Äußere Erschließung.......................................................................................12Seite 9 von 40
2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................12
2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................12
2.3.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung..........................................................12
2.3.2 Innere Erschließung ........................................................................................12
2.3.3 Ruhender Verkehr ...........................................................................................12
2.3.4 Technische Infrastruktur ..................................................................................12
2.3.4.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ......................12
2.3.4.2 Energiekonzept / Erneuerbare Energien...................................................12
2.3.4.3 Entwässerung / Kanal ..............................................................................13
2.3.4.4 Abfallentsorgung ......................................................................................13
3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 14
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................14
3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................14
3.2.1 Verkehrsaufkommen .......................................................................................14
3.2.2 Wechselseitige Auswirkungen mit dem Bahnbetrieb .......................................14
3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................15
3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................15
3.3.1.1 Verkehrslärm ............................................................................................15
3.3.1.2 Schullärm .................................................................................................17
3.3.1.3 Sportlärm .................................................................................................17
3.3.1.4 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart ...............................................................17
3.3.1.5 Erschütterungen .......................................................................................17
3.3.1.6 Verschattung ............................................................................................17
3.3.2 Klima / Luft ......................................................................................................18
3.3.2.1 Stadtklima/Klimaanpassung .....................................................................18
3.3.2.2 Klimaschutz/Energieeffizienz....................................................................18
3.3.2.3 Luftreinhaltung .........................................................................................19
3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................19
3.3.3.1 Flora / Fauna ............................................................................................19
3.3.3.2 Artenschutz ..............................................................................................19
3.3.4 Boden / Wasser...............................................................................................20
3.3.4.1 Kampfmittel ..............................................................................................20
3.3.4.2 Böden ......................................................................................................20
3.3.4.3 Niederschlagswasser ...............................................................................20
3.3.4.4 Starkregen ...............................................................................................20
3.3.4.5 Altlasten / Altablagerung ..........................................................................21Seite 10 von 40
3.3.5 Landschaftsbild / Erholung ..............................................................................21
3.3.6 Kultur- und Sachgüter .....................................................................................21
3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur .............................................................22
3.5 Kosten und Finanzierung........................................................................................22
Anhang ..................................................................................................................... 23
Auflistung der verwendeten Gutachten .............................................................................23Seite 11 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Das rund 8.000 m² große Plangebiet wird heute durch das Clara-Schumann-Gymnasium
genutzt. Es liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Stadtteil Südstadt inmitten des
Straßengevierts Loestraße, Bonner Talweg, Königstraße und Prinz-Albert-Straße. Das U-
förmig angelegte Gebäudeensemble des Clara-Schumann-Gymnasiums besteht aus vier
Bauten. Das V-geschossige, im Stil des Historismus errichtete Hauptgebäude des Clara-
Schumann-Gymnasiums, liegt mit seinem Eingangsbereich an der Loestraße. Das
stadtbildprägende Gebäude steht unter Denkmalschutz. Die Grundstücksflächen des
Plangebiets befinden sich im städtischen Eigentum.
Direkt östlich an das Plangebiet grenzen das Mädchengymnasium der Liebfrauenschule, als
weiteres Schulgebäude, sowie das Gemeinschaftskrankenhaus St. Elisabeth an. Die
Nachbarschaft ist gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplans überwiegend geprägt
von Wohnbauflächen deren meist dreigeschossige Gebäude größtenteils aus der Gründerzeit
stammen.
Beidseitig des Bonner Talwegs bestimmt die in den Erdgeschosszonen vorhandene
Einzelhandels- oder sonstige Ladennutzung den Stadtbildcharakter.
ABBILDUNG 1 ÜBERSICHTSPLAN
Die Höhenlage des Plangebietes beträgt nördlich im Bonner Talweg ca. 59,00m ü.NHN, im
Kreuzungsbereich Bonner Talweg/Loestraße ca. 58,00 m ü.NHN und im Osten der Loestraße
ca. 57,00 m ü.NHN und ist damit topographisch kaum bewegt. Das rückwärtig der
straßenseitigen Gebäude vorhandene Schulhofgelände ist mit Rampen und Treppen
modelliert und liegt in Höhen von ca. 57,00 und 58,00 m ü.NHN, so dass zwischenSeite 12 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 2
Schulhofgelände und Bonner Talweg sowie Loestraße Höhenunterschiede von 1,0 bis 2,0 m
bestehen.
Vereinzelte Baumgehölze befinden sich im Bereich des Schulhofs und in Rasen- bzw.
Vorgartenflächen entlang der Loestraße und des Bonner Talweges.
Der Bonner Talweg ist eine relativ stark befahrene Sammelstraße mit Straßenbahnlinie, wo
hingegen die Loestraße lediglich als Anlieger- und Fahrradstraße in Einbahnrichtung genutzt
ist. Die ÖPNV-Anbindung ist mit fußläufig gut erreichbaren Bahn- und Bushaltestellen in der
Königstraße und in Höhe der Weberstraße als optimal zu bezeichnen. Allerdings ist durch den
Schienenverkehr, aber auch durch das vorhandene Verkehrsaufkommen auf dem Bonner
Talweg mit Lärmbeeinträchtigungen insbesondere bei den Gebäuden im Bereich des Bonner
Talwegs zu rechnen.
1.2 Planungsvorgaben
1.2.1 Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg ist das
Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht
damit den Zielen der Raumordnung.
1.2.2 Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet eine
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule und Krankenhaus dar. Der
Bebauungsplan ist daher aus dem FNP entwickelt.
1.2.3 Geltendes Planungsrecht
Für den Planbereich gilt der Bebauungsplan Nr. 7721-1, der am 09.06.1978 Rechtskraft
erlangt hat und sich auf das gesamte Straßengeviert und darüber hinaus bis zur Weberstraße
in südlicher Richtung erstreckt. Der Bebauungsplan setzt in seinem räumlichen
Geltungsbereich Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen (Schule / Krankenhaus) fest.
Für das bereits im Rahmen der Planaufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans
vorhandene Schulgrundstück Clara-Schumann setzt der Bebauungsplan ein Baugrundstück
für den Gemeinbedarf (Schule) mit einer I-, III- und V-geschossigen Bebauung fest. Im Bereich
der Schulsporthalle am Bonner Talweg ist nur eine I-geschossige Bebauung festgesetzt.
Außerdem regelt der Bebauungsplan die städtebauliche Dichte mit einer Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5.
Im Zufahrtsbereich des Schulgeländes am Bonner Talweg wurde eine Fläche festgesetzt, die
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger der Königstraße Nr. 33-21 und
des Bonner Talwegs Nr. 25 zu belasten ist. Die Festsetzung diente dazu, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr im
rückwärtigen Gartenbereich dieser Grundstücke zu ermöglichen, was jedoch – mit Ausnahme
der Zufahrt zum Nachbargrundstück Bonner Talweg 25 - nicht umgesetzt wurde.
1.2.4 Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen / Sonstige Planungen
1.2.4.1 Erhaltungs- und Vorgartensatzungen
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über den Erhalt baulicher Anlagen –
Bonn, Ortsteil Innere Südstadt (Erhaltungssatzung) vom 10.09.1977 sowie der Satzung über
die Gestaltung und Einfriedung der Vorgärten (Vorgartensatzung) vom 03.11.1980. Auf die
Satzungen wird im Bebauungsplan hingewiesen.Seite 13 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 3
Im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung kann aufgrund der Vielzahl der erhaltenswerten
baulichen Anlagen die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von
baulichen Anlagen untersagt werden.
Vorgärten sind nach den Satzungsbestimmungen auf ihrer gesamten Fläche gärtnerisch zu
gestalten und zu unterhalten. Eine Befestigung von Teilen der Vorgartenfläche ist nur im
erforderlichen Maße zulässig. Vorgärten sind in der Loestraße teilweise vorhanden, in der
Geschäftsstraße Bonner Talweg – mit Ausnahme des Schulgeländes - hingegen nicht.
1.2.4.2 Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes ist das Hauptgebäude der Schule (Loestraße 14) unter der
Nummer A 1136 in die Denkmalliste der Bundesstadt Bonn eingetragen. Weitere
Baudenkmale befinden sich entlang des Straßengevierts Loestraße, Bonner Talweg,
Königstraße und Prinz-Alber-Straße sowie im weiteren Umfeld des Stadtquartiers.
1.2.4.3 Baumschutz
Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm
und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm
geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen
und Esskastanien. Die im Plangebiet befindlichen Laubbäume unterliegen etwa zu 70 % dieser
Satzung.
1.2.4.4 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember
2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept tangiert das Plangebiet das
Ortsteilzentrum beidseits „Bonner Talweg“. Für die Planung ist dies ohne Relevanz, da hier
keine Einzelhandelsnutzung vorgesehen ist.
1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung
Das Clara-Schumann-Gymnasium wurde 1912 als reines Mädchengymnasium gegründet.
Seit 1973 haben auch Jungen die Möglichkeit, das Gymnasium zu besuchen. Das Gymnasium
zeichnet sich durch ein großes Fremdsprachenangebot mit internationalem Netzwerk aus. Die
Schule nimmt momentan ca. 1.000 Schülerinnen und Schüler auf.
Im Rahmen der Rückkehr zu G9 müssen für die Erteilung lehrplankonformen Unterrichts
neben Vorbereitungs-, Differenzierungs-, Lehrmittel- und Klausurräumen 13 zusätzliche
Klassenräume am Clara-Schumann-Gymnasium geschaffen werden. Diese sollen spätestens
zum Schuljahr 2026/2027 zur Verfügung stehen, da die Stadt Bonn als Schulträger ansonsten
ihrer aus § 79 Schulgesetz NRW resultierenden kommunalen Pflichtaufgabe zur Bereitstellung
der erforderlichen Schulgebäude inclusive seiner Turnhallenkapazität nicht mehr bzw. nicht
vollumfänglich nachkommen kann. Die hierzu erforderliche Umplanung kann beim Clara-
Schumann-Gymnasium nicht in vollem Umfang in den Bestandsgebäuden realisiert werden.
Es sind die Sanierung bzw. der Neubau der naturwissenschaftlichen Räume sowie einer 2.
Turnhalle ebenso erforderlich wie die Erweiterung des Verwaltungsbereichs. Mit einer zweiten
Turnhalle soll auch künftig lehrplankonformer Sportunterricht, insbesondere im
Innenstadtbereich, erteilt werden können.
Diese geplanten Maßnahmen lassen sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und
der überbaubaren Grundstücksfläche des bestehenden Planungsrechts nicht realisieren, so
dass die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 erforderlich wird. Mit
Bekanntmachung der Satzung dieses Bebauungsplans wird der rechtskräftige Bebauungsplan
7721-1 in diesem räumlichen Geltungsbereich ersetzt.Seite 14 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 4
1.4 Planungsablauf / Planverfahren
Der Zielbeschluss zur Planaufstellung wurde in der Sitzung des Ausschusses für Planung,
Verkehr und Denkmalschutz am 11.09.2019 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn
am 03.09.2019 und im Schulausschuss am 18.09.2019 gefasst. Die Entscheidungen erfolgten
mehrheitlich bzw. einstimmig (Schulausschuss).
Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB
(Baugesetzbuch) wurde in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen, da die
vorhandene Eigenart des Schulgrundstückes in den Grundzügen unverändert bleibt. Die
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum zwischen dem
21.09.2020 und 21.10.2020. Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahren wurden, sofern
erforderlich, in die Abwägung eingestellt und soweit möglich planungsrechtlich umgesetzt.
Da eine Nachverdichtung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine
Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6621-2 im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die
Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da der
vorgeschriebene Schwellenwert der Grundflächengröße (< 2 ha) weit unterschritten ist, das
Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt und Anhaltspunkte für
Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nicht vorliegen.
Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich.
Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu
erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch
sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung
zu berücksichtigen, und die Planungsauswirkungen, teilweise durch gutachterliche
Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten.
1.5 Nutzungseignung
Hinsichtlich der anstehenden umfänglichen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen am Clara-
Schumann-Gymnasium wurde im Rahmen einer Machbarkeitsstudie 2019 u.a. geprüft, ob das
geforderte Raumprogramm auf dem Gelände der Schule umgesetzt werden kann. Untersucht
wurden hier der Neubau der Tiefgarage und der Turnhalle mit den Umkleidebereichen sowie
deren Aufstockung und die Umfunktionierung verschiedener Bereiche der Bestandsgebäude.
Für die Einfachturnhalle ist dabei ein Flächenmaß von mindestens 15 x 27 m erforderlich.
Die Machbarkeitsstudie des Architekturbüros Heinle, Wischer und Partner aus Köln vom März
2019 sieht vor, dass der Gebäudeteil mit der bestehenden Turnhalle und dem Umkleide- und
Sanitärtrakt am Bonner Talweg abgebrochen wird. An dieser Stelle wird ein neues Gebäude
mit zwei übereinanderliegenden Turnhallen und unterbauter Tiefgarage errichtet.
Im südlichen Anschluss zwischen Neubau und Verwaltungsbau werden Umkleidebereiche und
Nebenräume für die Turnhallen neu gebaut und Klassenräume insbesondere für die
Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik) vorgesehen. Dieser Gebäudeteil wird mit
vier Vollgeschossen und ausgebautem Dach an den bestehenden Verwaltungsbau angebaut.
Außerdem werden verschiedene Flächen des Bestandsgebäudes aus den 1970er Jahren
umstrukturiert. Für den Querriegel im Osten aus den 1970er Jahren besteht die Option, ihn zu
sanieren und bis zu einer Höhe von vier Vollgeschossen mit ausgebautem Dach aufzustocken
oder in dieser Kubatur neu zu bauen.
Im Ergebnis wurde festgehalten, dass trotz der beengten Situation im innerstädtischen Bereich
die Anforderungen an eine Um- und Neuplanung erfüllt werden können.
Die Machbarkeitsstudie ist dennoch nicht als spiegelbildliche Grundlage für den
Bebauungsplan anzusehen; je nach Ergebnis von weiteren Untersuchungen der
Gebäudesubstanz sollen auch Möglichkeiten anderer Entwurfsideen offenbleiben.Seite 15 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 5
1.6 Beschreibung des Gebäudebestands
Neben dem denkmalgeschützten Hauptgebäude an der Loestraße (1913-1915) orientiert sich
rückwärtig zum im Blockinneren gelegenen Schulhof ein Querriegel (Ostflügel); im
Kreuzungsbereich des Bonner Talweges und der Loestraße befindet sich ein IV -
geschossiges, sogenanntes Verwaltungsgebäude (Westflügel). Beide Gebäude stammen aus
den 1970er Jahren. Die Schulturnhalle mit Umkleideräumen am Bonner Talweg stammt aus
den 1960er Jahren.
Aufgrund des Geländegefälles zwischen den Straßenhöhen und dem Schulhofgelände ist der
Haupteingang des Schulgebäudes im Erdgeschoss über eine aufsteigende Treppenanlage
von der Loestraße zu erreichen, wobei das 1. Untergeschoss als Sockelgeschoss erkennbar
ist. Die in diesem Untergeschoss vorhandene Gymnastikhalle, welche heute vorrangig für
Gymnastik und Sport für die jüngeren Schüler genutzt wird, hat einen ebenerdigen Zugang
zum Schulhof; darüber ist eine Aula errichtet. Dieser zweigeschossige Gebäudeteil mit
Flachdach, erstreckt sich optisch über drei Geschosse. Zusätzlich zu dem 1. Untergeschoss
weist das Hauptgebäude vier obere Geschosse auf, wobei der obere Teil des Mansarddachs
als Dachspeicher genutzt ist.
Der West- und der Ostflügel, liegen mit Eingangsgeschossen auf Schulhofniveau und werden
vom Hauptgebäude aus über Treppenanlagen erschlossen. Über den Westflügel ist ein
zweiter Durchgang von der Loestraße zum Schulhof gegeben. Der Ostflügel ist mit drei
Vollgeschossen, der Westflügel viergeschossig plus Staffelgeschoss errichtet; beide Gebäude
mit Flachdach.
ABBILDUNG 2 LUFTBILD SCHULGELÄNDE (BONNER TALWEG/LOESTRAßE)
Über den Schulhof werden auch die Einfachturnhalle am Bonner Talweg und die
Umkleideräume erschlossen. Unterhalb dieser Turnhalle befindet sich eine Tiefgarage mit 16
Stellplätzen, welche über eine Rampe vom Schulgelände aus angefahren wird. Die Turnhalle
ist mit den Umkleidekabinen eingeschossig als Flachdachbau errichtet und besitzt eine
Bestandshöhe von ca. 6,5 Meter über dem Gehwegniveau des Bonner Talweges.
Ostflügel
Westflügel
Turnhalle GymnastikSeite 16 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 6
2 Inhalt der Planung
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
Wesentliches Ziel ist die Schaffung von Planungsrecht zur Realisierung von erforderlichen
Neu- bzw. Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen auf dem Schulgelände des Clara-
Schumann-Gymnasiums. Die überbaubaren Grundstücksflächen und das Maß der baulichen
Nutzung sollen dabei so großzügig angelegt werden, dass deren Umsetzung unter
Berücksichtigung verschiedener architektonischer Entwurfsideen ermöglicht werden kann.
Dem Belang des Denkmalschutzes ist im gründerzeitlich geprägten Viertel der Südstadt
besonders Rechnung zu tragen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) der vorgelegten Machbarkeitsstudie beträgt 0,43 und bleibt damit
innerhalb der derzeit zulässigen GRZ von 0,5 zurück. Die derzeit zulässige
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 wird mit 1,8 um ca. 20% überschritten. Unabhängig
dessen soll das Maß der baulichen Nutzung im neu aufgestellten Bebauungsplan Nr. 6621-2
derart festgesetzt werden, dass weitere bauliche Entwicklungen möglich bleiben.
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans
2.2.1 Art der baulichen Nutzung
2.2.1.1 Flächen für den Gemeinbedarf
Die Zweckbestimmung der festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf wird mit „Schule“ im
Bebauungsplan vorgegeben. Damit werden die o.g. Umbau- und Erweiterungsabsichten bzgl.
der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan gesichert. Der Turnhallenneubau ist als Teil
der Schulnutzung zu sehen und bedarf keiner gesonderten Festsetzung.
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung
2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl
Als Orientierungshilfe für die Festlegung der Grundflächenzahl (GRZ) und der
Geschossflächenzahl (GFZ) werden nicht die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie
herangezogen, sondern die überbaubaren Grundstücksflächen und die festgesetzte Anzahl
der Vollgeschosse, um die weitere bauliche Entwicklung auch zukünftig zu ermöglichen. Die
GRZ gibt an, wieviel Quadratmeter Grundstücksfläche mit baulichen Hauptanlagen überdeckt
werden dürfen, die GFZ wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter
Grundstücksflächen ist.
Wenngleich die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in § 17 BauNVO kein Maß der baulichen
Nutzung für Flächen für den Gemeinbedarf als Orientierungswert vorsieht, so soll doch in
Analogie zum bestehenden Planungsrecht die GRZ und GFZ im Bebauungsplan vorgeben
werden, um die städtebauliche Dichte auch im Verhältnis zum umgebenden Stadtquartier der
Südstadt zu steuern.
Die zulässige GRZ ist mit 0,5 festgesetzt. Damit wird für das heute 7.795 m² große
Schulgelände eine angemessene Dichte erreicht, die gemittelt im Bereich der
Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (0,4) und Mischgebiete (0,6) liegt. Nach
Abzug der neu festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen (ca. 81,5 m²) errechnet sich eine
verbleibende Grundstücksgröße von 7.713,5 m² und eine maximal zulässige Bebauung mit bis
zu ca. 3.860 m².
Das Schulgelände ist heute bis auf rund 1.300 m² fast vollständig versiegelt. Nach den
Vorschriften der aktuellen BauNVO (Baunutzungsverordnung) darf die festgesetzte GRZ von
0,5, durch Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze bzw. Tiefgaragen bis zu 75 % überschritten
werden.Seite 17 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 7
Der Status Quo des Versiegelungsgrads muss aufgrund des Flächenbedarfes an Nutzflächen
(Zuwegung, Zufahrten, Schulhof) jedoch beibehalten werden. Daher ist durch Festsetzung
bestimmt, dass eine Überschreitung für Zufahrten, Zuwegungen und Schulhofflächen bis zu
einer GRZ von 0,85 (GRZ II) zulässig ist. Für das neu zugeschnittene Grundstück errechnet
sich somit eine maximal zulässige Versiegelung bis zu ca. 6.556,5 m² und folglich ein
erforderlicher Anteil an unversiegelter Fläche von mindestens 1.257 m². Eine
Schulhofentsiegelung wird für diesen Standort nicht verlangt, da das Schulhofgelände mit rund
1.400 m² und einer Schülerzahl von ca. 1.000 bereits heute als minimal bezeichnet werden
muss. (Empfohlener Wert: 5m² offener Pausenraum pro Schüler*in). Als ausgleichende
Maßnahmen für diese Versiegelung werden Dach- und Fassadenbegrünungen vorgesehen
(siehe Kap. 2.2.4).
Die derzeit planungsrechtliche Festsetzung der GFZ mit 1,5 ist für das Vorhaben nicht
auskömmlich, sondern ist nach den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie mit 20 % zu
überschreiten. Dieser Umstand stellt das wesentliche Planerfordernis für die Neuaufstellung
des vorliegenden Bebauungsplanes dar. Die GFZ wird jedoch auf 2,4 angehoben, so dass
sowohl Grundrisserweiterungen als auch Aufstockungen realisiert werden können. Im
Vergleich zu den zulässigen Dichtewerten von Urbanen Gebieten (GFZ 3,0) und hinsichtlich
der geplanten Erneuerungen veralteter Bausubstanz kann davon ausgegangen werden, dass
gesunde Lernverhältnisse für die Schüler und Schülerinnen eher positiv beeinflusst werden.
2.2.2.2 Vollgeschosse / maximale Traufhöhe / maximale Gebäudehöhen
Die einzelnen Bauteile des Schulgebäudes werden nur teilweise bestandsbezogen
festgesetzt. Demnach bleibt das denkmalgeschützte Hauptgebäude und der Westflügel mit 5
Vollgeschossen festgesetzt, auch wenn das fünfte Geschoss des neueren Anbaus heute
lediglich ein zurückversetztes Geschoss (Staffelgeschoss) bildet. Maßgeblich für die
Entwicklung der Gebäudehöhen sollen der Traufhöhenbereich von 72,5 m ü.NHN des Schul-
Baudenkmals bzw. auch die Traufhöhen der gegenüberliegenden Bebauung am Bonner
Talweg sein, welche zwischen 71,6 und 73,0 m ü.NHN liegen.
Um das Schaffen von zusätzlichen Nicht-Vollgeschossen oder mehreren Räumen mit hohem
Lichtraumprofil zu unterbinden, wird ergänzend zu der zulässigen Zahl der Vollgeschosse
auch die maximal zulässige Gebäudehöhe in Metern über Normalhöhennull (NHN) bestimmt.
Sämtliche Bestandsbauhöhen wurden durch einen öffentlich-rechtlich bestellten
Vermessungsingenieur neu eingemessen und sind Grundlage dieses Bebauungsplans.
Mit diesen Festsetzungen soll das Einfügen der bestehenden und geplanten Baukörper in das
Ortsbild unterstützt werden.
Der Bebauungsplan enthält auch die jeweiligen Bezugspunkte für die maximalen Trauf- und
Gebäudehöhen, so dass für das Bauantragsverfahren eindeutige Grundlagen zur Bestimmung
dieser Höhen gelegt werden.
Um noch einen geringen Gestaltungsspielraum bei der Bauausführung zu belassen, dürfen
die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch untergeordnete
technische Anlagen um bis zu 2,0 Meter überschritten werden. Technische Anlagen und
Einrichtungen wie Solaranlagen müssen aus ortsgestalterischen Gründen um das Maß ihrer
Höhe von der Dachkante zurücktreten.
 Hauptgebäude mit Anschluss zu Ost- und Westflügel
Für das denkmalgeschützte Schulgebäude wird eine maximale Traufhöhe (TH max) von
72,5 m ü.NHN und eine Firsthöhe (GHmax) von 83,3 m ü.NHN festgesetzt, um – über die
Auflagen des Denkmalschutzes hinaus - klarzustellen, dass die heutige Form des Gebäudes
erhalten bleiben soll. Die Traufhöhe bildet hierbei der unterste gemessene Punkt des
schiefergedeckten Dachüberstandes, nicht jedoch der Knickpunkt des Mansarddachs.
Gebäudeerker bzw. Zwerchhäuser, wie sie rückwärtig im Bestand bestehen, bleiben hiervon
ausgenommen.Seite 18 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 8
Unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer
Belange soll der Traufbereich des
Hauptgebäudes in den Übergangsbereichen
zum Ost- und Westflügel nicht überschritten
werden. Daher werden im Bereich des
Ostflügels - auch in Berücksichtigung
vorhandener Fenster - Gebäudehöhen
festgesetzt, welche sich am Bestand
orientieren (69,7 m ü.NHN); beim Westflügel
hingegen wird die Traufhöhe des
Hauptgebäudes in einer Breite von 3,0 m auf
72,5 m ü.NHN reduziert. Das hier vorhandene
Staffelgeschoss (siehe Abb. 3) – welches bis in
Höhe des Knickpunktes vom Mansarddach
(76,4 m ü.NHN) gezogen wurde – hat dessen
ungeachtet Bestandsschutz, soll aber,
insbesondere aus denkmalpflegerischer Sicht,
darüber hinaus planungsrechtlich nicht
abgesichert werden.
 Ostflügel
Die Festsetzung einer Gebäudehöhe von 72,5 m ü.NHN (ca. 15 ,5 m Gebäudehöhe) wird auch
für den heute dreigeschossigen Ostflügel festgesetzt. Hier soll die Möglichkeit gegeben sein,
diesen entweder aufzustocken oder neu zu errichten. Daher werden dort zukünftig IV
Vollgeschosse zugelassen. Dies entspricht auch der Anzahl der Vollgeschosse bzw. der Höhe
des grenzständigen Schulbaus des Liebfrauen-Gymnasiums (TH 72,12 m ü.NHN).
 Westflügel
Die überbaubare Grundstücksfläche des Westflügels wird auf die Bestandshöhe des Anbaus
(heutiges Staffelgeschoss) von 76,4 m ü.NHN festgesetzt. Diese Höhe lässt rund 18 m
Gebäudehöhe über Straßenniveau des Bonner Talweg zu. Dies ist auch erforderlich, um ein
Gebäude mit zwei übereinander gestaffelten Einfachturnhallen errichten zu können. Als lichte
Raumhöhe ist hier jeweils mindestens eine Höhe von 7 m gefordert. Auch sind entsprechende
Aufbau- und Tragkonstruktionshöhen zu berücksichtigen.
Allerdings bestehen in der Umgebung des Schulgrundstückes ebenfalls einige Baudenkmale,
die aufgrund ihrer Wertigkeit einen Umgebungsschutz (s.o.) beanspruchen. Daher wird
bestimmt, dass im Bereich der straßenseitigen Baugrenze – in der Planzeichnung mit der
Polylinie „A“ bis „B“ gekennzeichnet - eine Trauf- bzw. Gebäudehöhe von 72,5 m ü.NHN
einzuhalten ist bevor ein um mindestens 3 m horizontal zurückversetztes weiteres Geschoss
bzw. Bauteil bis zu einer Höhe von 76,4 m ü.NHN errichtet werden darf (siehe hierzu auch
Kap. 2.2.3). Die Hochbauplanung für diesen Gebäudeteil ist daher aufgefordert, eine
architektonische Lösung zu erarbeiten, die beispielsweise entweder entlang der festgesetzten
Traufkante eine Attika ausbildet oder zwischen der Traufkante und der maximalen
Gebäudehöhe ein geneigtes Dach vorsieht.
2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
2.2.3.1 Bauweise
Als Bauweise wird eine abweichende Bauweise im Bebauungsplan vorgegeben, die auch
Gebäude über 50 m Länge zulässt. Ansonsten soll – mit Ausnahme des bestehenden
Grenzanbaus des Hauptgebäudes - die offene Bauweise gelten, so dass die Abstandsflächen
auf dem eigenen Baugrundstück nachzuweisen sind.
ABBILDUNG 3 TRAUFHÖHEN IN M Ü.NHNSeite 19 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 9
2.2.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Im Bereich des Bonner Talweges wird entlang des Gebäudeteils, welcher die neuen
Turnhallen aufnehmen soll, eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, welche den Bau
in etwa in der Fortführung der vorhandenen Bauflucht ermöglicht. Diese liegt parallel zum
Bonner Talweg und berücksichtigt einen 1,5 m breiten, aufgeweiteten Gehwegbereich. Ein
Rücksprung von 1,0 m zur neuen Verkehrsfläche wird festgesetzt, um der geforderten
Fassadenbegrünung des Turnhallengebäudes ausreichend Pflanzraum zu bieten. Mit den
üblichen Außenmaßen einer Einfachturnhalle (15*27 m) bleibt nach Realisierung des
Baukörpers eine Fortführung der heutigen Straßenflucht wahrscheinlich. Andererseits stellen
die Schule, wie auch die in der Nachbarschaft liegenden öffentlichen Gebäude der IHK und
des St. Petrus-Krankenhauses eine eigene Besonderheit im Stadtbild dar, welche die
typisierende Straßenfluchtbebauung auflösen. Da die Planungen zur Turnhalle oder dem
Erweiterungsbau derzeit noch nicht abgeschlossen sind, ist es zudem geboten,
planungsrechtlich Zurückhaltung zu wahren. Das für die Bauhöhe von 76,4 m ü.NHN
erforderliche zweite Baufenster für die geforderte Höhenbegrenzung straßenseits (siehe Kap.
2.2.2) wird textlich mit einem Rücksprung von 3 m definiert. Dies entspricht dem heutigen
straßenseitigen Abstand des Staffelgeschosses am Westflügel.
Im Eckbereich mit der Loestraße bleibt die Gebäudeflucht in Annäherung an den Bestand auf
5 m platzartig aufgeweitet.
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich der Zufahrt zum Schulgrundstück
berücksichtigen die erforderliche Schleppkurve von Feuerwehrfahrzeugen, deren Anfahrt zum
Ostflügel zwingend erforderlich ist.
Die überbaubaren Grundstücksflächen des Ostflügels sind großzügig dimensioniert. Hier sind
jedoch im Rahmen von Architekturentwürfen die Abstandsflächen des auf der Grenze
stehenden Schulgebäudes des Liebfrauen-Gymnasiums zu berücksichtigen, so dass die
Ausnutzung des gesamten Baufensters nicht erwartet werden kann.
Die sichtbaren Raumkanten des Denkmals (Schule) werden durch Baulinien bestimmt. Die
städtebauliche Motivation liegt hier im Denkmalschutz und in der Erhaltung des historisch
geprägten Ortsbildes, d.h. hier insbesondere der Stellung der Bauten innerhalb des
Grundstücks.
Die übrigen Bauteile der Schule werden mit Baugrenzen umfahren, welche ausreichend
Spielräume für die Hochbauplanung eröffnen.
Ebenfalls im Sinne einer gewissen Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung ermöglicht der
Bebauungsplan, dass untergeordnete Bauteile wie Treppen und Vordächer – wie
beispielsweise die Eingangstreppe des Hauptgebäudes - bis zu 3 m die festgesetzten
Baugrenzen bzw. -linien überschreiten dürfen. Diese Anlagen sind städtebaulich von
untergeordneter Bedeutung, so dass diese Abweichung angemessen ist.
2.2.4 Pflanzgebote
Aufgrund des ohnehin begrenzten Schulhofraumes und der erforderlichen
Feuerwehraufstellflächen mit deren Zufahrt ist die Anlage von Grünflächen bzw. die
Entsiegelung von Hofflächen innerhalb des Plangebietes nur bedingt möglich. Das Offenhalten
von Flächen ergibt sich planungsrechtlich durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung
(GRZ) und aus den Begrünungsvorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW).
Sämtliche Bäume innerhalb des Plangebiets wurden eingemessen und in der Planzeichnung
eingetragen. Die Bäume welche unter die Satzung der Stadt Bonn fallen, sind nachrichtlich
dargestellt, so dass diese bei konkreten Planungen berücksichtigt werden können.Seite 20 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 10
2.2.4.1 Begrünung von Flachdächern
Um die stadtklimatischen, entwässerungstechnischen und ökologischen Auswirkungen einer
baulichen Inanspruchnahme des Plangebietes zu minimieren, trifft der Bebauungsplan eine
textliche Festsetzung zur extensiven Begrünung von Flachdächern. Aus Gründen der
Belichtung sind Dachflächenbereiche mit Oberlichtern von einer Begrünung ausgenommen.
Gleiches gilt für Dachflächen mit technisch notwendigen Dachaufbauten (z.B. Aufzugschächte,
Heizungs- und Lüftungsbauten).
Extensivbegrünungen sind Vegetationsformen auf geringmächtigen Substratschichten, die
sich weitgehend selbst erhalten. Es sind Pflanzen mit besonderer Anpassung an die
vorhandenen Standortbedingungen und hoher Regenerationsfähigkeit zu verwenden. Im
Normalfall ist der Pflegeaufwand sehr gering. Die statischen Voraussetzungen sind
gebäudeseits sicherzustellen.
2.2.4.2 Fassadenbegrünung
Die Festsetzung der Fassadenbegrünung größerer Fassadenabschnitte wie bei der geplanten
Turnhalle, aber auch bei sonstigen geschlossen Fassaden dient ebenfalls als Maßnahme der
Klimaanpassung. Diese Begrünung bindet Schadstoffe und schützt die Aufenthaltsräume vor
Hitze. Zudem steigert urbanes Grün die Attraktivität des Stadtquartiers, bietet einen
Verschattungsschutz und kann Teil des Lebensraums für Tiere (Insekten, Vögel) in den
Städten sein und damit die biologische Vielfalt fördern. Die Art und Weise der Bepflanzung
wird vorgeben, um günstige Wuchsbedingungen für die Bepflanzung zu gewährleisten.
Bei der bodengebundenen Begrünungstechnik einer (Haus-)Fassade unterscheidet man
Selbstklimmer- und Ranksysteme. Die Pflanzen wurzeln im Boden am Gebäude, so dass eine
Bewässerung i.d.R. nicht erforderlich ist. Wandgebundene Bepflanzungen sind
gekennzeichnet durch an der Fassade angebrachte Bauteile und sind gegenüber
bodengebundenen Bepflanzungen kostenintensiver und in ihrer Pflege aufwendiger.
Unter den Hinweisen auf der Planzeichnung wird auf die FLL-Richtlinie zur
Fassadenbegrünung verwiesen. Hierin finden sich nicht nur Anpassungen an den Stand von
Wissenschaft und Forschung im Bereich der bodengebundenen Fassadenbegrünungen,
sondern auch ausführliche Darstellungen der Materialverwendungen sowie von
fassadengebundenen Begrünungsformen. Darüber hinaus werden die Themen Statik und
Befestigung sowie Anforderungen an Baustoffe dargelegt.
2.2.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
2.2.5.1 Passiver Lärmschutz an den Gebäuden
Das Schulgelände unterliegt dem Straßenverkehrslärm (MIV, Schiene) insbesondere dem
Lärm durch das Verkehrsaufkommen im angrenzenden Bonner Talweg. Das Plangebiet ist
damit als durch Verkehrslärm vorbelastet zu bewerten. Grundsätzlich sollen hier die
Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1 - hier für Allgemeine Wohngebiete (WA)
– von tags 55 dB(A) eingehalten werden.
Darüber hinaus sind auch sonstige immissionsschutzrechtliche Anforderungen, wie
beispielsweise Schülerlärm auf dem Pausenhof und Sportlärm durch die Turnhalle, mit der
Nutzungsverträglichkeit der Planungsmaßnahmen und dem angrenzenden Wohnumfeld zu
berücksichtigen. Für die Bewertung dieser Lärmbelastungen wurde eine
Geräuschimmissionsprognose erstellt.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel durch die
Betriebsgeräusche des Pausenhofs und die bestehenden Sportanlagen eingehalten werden
können. (siehe auch Kap. 3.2.1). Die Verkehrsgeräusche des Straßenverkehrs und des
Schienenverkehrs wurden aufgrund der vorhandenen hohen Lärmbelastung energetisch zu
einer Gesamtverkehrsbelastung addiert. Die ermittelten Werte überschreiten denSeite 21 von 40
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Begründung Offenlage 11
Orientierungswert der DIN 18005 von 55 dB(A) und den Immissionsgrenzwert der 16.
BImSchV von 59 DB(A) am Tag an den zu den Straßen zugewandten Fassaden deutlich. Die
höchsten Pegelbereiche entstehen an den Fassaden der Schule am Bonner Talweg mit 70-75
dB(A). Im rückwärtigen Bereich des Schulgrundstückes - abseits der lärmabschirmenden
Bebauung am Bonner Talweg – nimmt die Lärmbelastung ab. Der Nachtwert (22:00-06:00
Uhr) ist im vorliegenden Falle nicht relevant, da zur Nachtzeit im Plangebiet keine Nutzung
stattfindet.
Der o.g. Orientierungswert ist insbesondere in vorbelasteten innerstädtischen
Bestandssituationen jedoch nicht als Grenzwert anzusehen und unterliegt der Abwägung mit
anderen Belangen, hier der dringend erforderlichen Erweiterung des Schulgebäudes und der
Erneuerung der Turnhalle. Dennoch ist bei Neubauten Lärmschutz unerlässlich. Aktive
Maßnahmen wie Wände oder Wälle scheiden aufgrund der innerörtlichen Lage aus
städtebaulich- gestalterischen Gründen sowie der Höhe der vorgesehenen Bebauung aus. Zur
Gewährleistung annehmbarer Arbeitsverhältnisse bedarf es daher passiver, d.h. an den
Gebäuden selbst vorzunehmender Lärmschutzmaßnahmen.
Der Bebauungsplan weist daher Lärmpegelbereiche (LPB) zwischen II [maßgebl.
Außenlärmpegel 60 dB(A)] und VI [maßgebl. Außenlärmpegel 80 dB(A)] gemäß DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau, Stand 2018) bei freier Schallausbreitung - d.h. ohne
Berücksichtigung der abschirmenden Bebauung - aus. Entsprechend den gutachterlich
ermittelten Lärmpegelbereichen können die Anforderungen an die Luftschalldämmung somit
abgeleitet werden.
Grundsätzlich müssen innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche die Außenbauteile
von Gebäuden (z.B. Wand, Dach, Fenster, Türen) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen,
Rollladenkästen) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen
den Anforderungen der DIN 4109 für den jeweiligen Lärmpegelbereich entsprechen.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen
Schallschutz unter Berücksichtigung der in Zukunft auftretenden Abschirm- und
Reflexionsbedingungen vorhandener und geplanter Bauten ermittelt und bei der
Dimensionierung der Außenbauteile berücksichtigt. Im Rahmen einer Ausnahme werden
daher für das Bauantragsverfahren Abweichungen von den Festsetzungen vorgesehen, sofern
gutachterlich nachgewiesen wird, dass geringere Anforderungen an den passiven
Schallschutz zu stellen sind. Dies betrifft sowohl die Eigenabschirmung von geplanten
Gebäuden als auch die jeweils vorgesehene Art des Raumtyps.
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten passiven Schallschutzmaßnahmen ist zu
erwarten, dass die notwendigen Innenraumpegel schutzbedürftiger Räume erreicht werden
können. Auch sind die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs.
6 Nr. 1 Baugesetzbuch gewahrt.
2.2.6 Örtliche Bauvorschriften
Aufgrund der Vorprägungen des Stadtbildes durch das denkmalgeschützte Gebäude (Schule)
mit den geneigten Dächern ist zum Erhalt dieser Kubatur festgesetzt, dass innerhalb des V-
geschossigen Bestandsgebäudes nur das vorhandene Mansarddach zulässig ist.
2.2.7 Verkehrsflächen
Entlang dem Bonner Talweg bis zum Einmündung in die Loestraße wird der Gehwegbereich
um 1,5 m Breite aufgeweitet. Insgesamt liegt die Gehwegbreite in weiten Bereichen unter
1,50 m und kann aufgrund des vorhandenen Parkplatzstreifens als beengt angesehen werden.
Auch ist im Einmündungsbereich der Loestraße ein hoher Querungsbedarf festzustellen. Um
zumindest auf dem Teilabschnitt vor dem Schulgebäude eine geringfügige Verbesserung zu
erreichen, setzt der Bebauungsplan diese Fläche als öffentliche Verkehrsfläche fest. DieSeite 22 von 40
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Begründung Offenlage 12
festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche reicht nach Westen bis zur Mitte der Parzelle des
Bonner Talweges, um sinnvolle Übergänge zu den bereits rechtskräftigen angrenzenden
Bebauungsplänen herzustellen.
2.3 Erschließung
2.3.1 Äußere Erschließung
2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über den Bonner Talweg in Fahrtrichtung
Innenstadt und in Richtung Reuterstraße als Autobahnzubringer. Von der Loestraße aus
besteht nur eine ungeordnete Anbindung.
2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Die nächstgelegene, fußläufig gut erreichbare Haltestelle „Bonn Weberstraße“ des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt unmittelbar südlich des Plangebietes am Bonner Talweg.
Dort verkehren die Straßenbahnlinien 61 und 62 in enger Taktung sowie die Buslinie 600. Eine
weitere Straßen- bahn- und Bushaltestelle „Königstraße“ in gleicher Entfernung befindet sich
nördlich des Plangebiets in der Königstraße. Aufgrund der guten Taktung ist das Plangebiet
sehr gut an den ÖPNV angebunden.
2.3.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung
Im Bereich des Bonner Talweges bestehen keine gesonderten Anlagen für Radfahrende. Die
Loestraße ist jedoch als Fahrradstraße ausgewiesen. Radfahrende genießen dort eine
besondere Privilegierung.
Entlang des Bonner Talweges sowie der Loestraße sind ausgebaute Gehwege vorhanden. Im
Bereich des Bonner Talweges soll der Gehweg im Abschnitt des Plangebietes um 1,5 m
erweitert werden.
2.3.2 Innere Erschließung
Eine Zufahrt auf das Gelände besteht lediglich vom Bonner Talweg aus. Für Fußgänger dient
die Loestraße als Hauptzugang. Hier liegt auch die Zufahrt der Feuerwehr zum rückwärtig
gelegenen Ostflügel.
2.3.3 Ruhender Verkehr
Der Stellplatznachweis ist über den Neubau einer Tiefgarage im Bauantragsverfahren zu
führen. Ausnahmsweise sind weitere bauordnungsrechtlich notwendige Stellplätze oberirdisch
zulässig, sofern diese nicht in Tiefgaragen untergebracht werden können.
2.3.4 Technische Infrastruktur
2.3.4.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation
Das Plangebiet ist aufgrund seiner innerörtlichen Lage bzgl. Strom, Gas, Wasser und
Telekommunikation leistungsfähig angebunden. Die Löschwasserversorgung und die ggf.
erforderliche Erneuerung von Löschwasseranlagen wird im Bauantragsverfahren geklärt.
2.3.4.2 Energiekonzept / Erneuerbare Energien
Das Plangebiet kann bzgl. der Wärmeversorgung der geplanten Gebäude an das
Fernwärmenetz der SWB angebunden werden. Bei einem neuen Energiekonzept sollen
mindestens die Anforderungen des Effizienzhaus 40, bezogen auf die Anforderungen der
Gebäudeenergiegesetztes (GEG 2020) eingehalten werden. Dies hatte derSeite 23 von 40
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Betriebsausschuss des Städtischen Gebäudemanagements am 23.06.2021 beschlossen (DS-
Nr. 211039) Ausnahmen müssen genau begründet werden.
Ebenfalls geprüft wird die Anlage von Photovoltaikanlagen. Ziel ist es, auf allen städtischen
Gebäuden, soweit technisch möglich und wirtschaftlich, PV-Anlagen zu errichten.
Entsprechend ist eine Festsetzung zur bauseitigen Vorbereitung von Dachflächen zur Nutzung
von solarer Strahlenenergie getroffen (DS-Nr.: 212101-01 ST; 01.12.2021).
Aufgrund des Denkmalschutzes kann die Installation solcher Anlagen lediglich zurückversetzt
im Zusammenhang mit den Neubauten verwirklicht werden (siehe hierzu auch Kap. 2.2.2.2).
2.3.4.3 Entwässerung / Kanal
Für das Plangebiet ist die Einleitung der Niederschlagswasser in das städtische Kanalnetz
erforderlich. Das Grundstück war bereits vor dem 01.01.1996 erstmalig bebaut und an die
Mischkanalisation angeschlossen, somit besteht keine Verpflichtung, das
Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe des
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
einzuleiten. Versickerungswirksame Flächen sind bereits im Bestand nicht vorhanden. Im
Zuge der Planungsverwirklichung bleibt eine nahezu vollständige Versiegelung bis zu 85 %
wahrscheinlich.
2.3.4.4 Abfallentsorgung
Bzgl. der Müllentsorgung ergibt sich im Vergleich zur Bestandssituation kein Handlungsbedarf.Seite 24 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 14
3 Auswirkungen der Planung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Aus städtebaulicher Sicht hält sich das geplante Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung und der Bebauungsdichte innerhalb eines innerstädtisch üblichen Rahmens. In der
Höhenentwicklung passen sich die Baukörper an den vorhandenen Gebäudebestand an und
fügen sich ebenso in den umgebenden Bestand der Stadthausbebauung ein. Vorhandene
oder geplante Flachdächer heben sich vom Gebäudebestand ab, sind jedoch in der
beabsichtigten Gesamtwirkung eines Schulkomplexes und im Rahmen der Nachverdichtung
im Stadtbild verträglich. Zudem können die Neubauten durch ihre Dach- und
Fassadenbegrünung eine ökologische und klimatische Bedeutung erhalten.
Durch den Umbau und die Erweiterung des Clara-Schumann-Gymnasiums kann im
innerstädtischen Bereich auf bereits vorhandene Erschließungsinfrastrukturen und ÖPNV-
Haltepunkte zurückgegriffen werden.
Darüber hinaus entspricht die Planung dem im Baugesetzbuch definierten Planungsgrundsatz,
durch Innenentwicklung mit Grund und Boden sparsam umzugehen.
3.2 Verkehrliche Auswirkungen
3.2.1 Verkehrsaufkommen
Die Maßnahmen im Bereich der Schule zielen auf bauliche Maßnahmen ab, die einen G9-
Schulbetrieb ermöglichen, was mit einem Flächenzuwachs an zur Verfügung zu stellenden
Schulflächen einhergeht. Aber auch bei steigenden Schülerzahlen dürfte sich das
Verkehrsaufkommen aufgrund der üblicherweise eher geringen Anzahl motorisierter Schüler
nicht auffällig erhöhen.
Da der Bau einer weiteren Turnhalle geplant ist, kann mit einer stärkeren Belegung der
Turnhallen mit Vereinen gerechnet werden. Der limitierende Faktor für das dadurch ausgelöste
Verkehrsaufkommen ist jedoch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze. Diese
werden sich im Vergleich zur Bestandsnutzung kaum verändern, da weiterhin nur eine kleine
Tiefgarage unter dem Neubau mit den beiden Turnhallen vorgesehen werden kann.
Aufgrund der innerörtlichen Lage ist damit zu rechnen, dass viele Vereinsmitglieder in der
Südstadt ansässig sind und daher eher zu Fuß oder mit dem Fahrrad anreisen werden. Dabei
wird auch auf das sehr gute ÖPNV- Angebot am Standort verwiesen.
3.2.2 Wechselseitige Auswirkungen mit dem Bahnbetrieb
Die Fahrleitung der Straßenbahnen ist mit Wandankern an diversen Stellen entlang der
Gebäude am Bonner Talweg befestigt. Bei einem Abriss dieser Gebäude sind entsprechende
Provisorien zu errichten. In Abstimmung mit der Stadtwerke Bonn-Verkehrsplanung sind an
den neu zu errichtenden Gebäuden Vorrichtungen für neue Wandanker (inkl. statischer
Berechnung) zu berücksichtigen.
Sollte im Rahmen der Baumaßnahme der Bordstein angepasst werden, so ist mindestens der
heutige Abstand 'Bordsteinkante zu Gleis' einzuhalten. Zur Vermeidung von Entgleisungen ist,
in Abstimmung mit der SWBV, der Gleisbereich, insbesondere die Rillenschiene, während der
Baumaßnahme kontinuierlich zu reinigen und von Fremdkörpern freizuhalten.
Sofern Planungen der Stadt Bonn umgesetzt werden, den Straßenraum im Abschnitt
Königstraße bis Weberstraße umzugestalten werden aller Voraussicht nach auch die
Infrastrukturanlagen der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH angepasst werden müssen, alsoSeite 25 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 15
u.a. auch die derzeitigen Gleise, die Fahrleitung und zum Teil auch die signaltechnischen
Einrichtungen.
Falls eine Neugestaltung mit Änderung der Gleislage/- achsen umgesetzt werden soll, könnte
- neben größeren Einschränkungen während der baulichen Umsetzung dieser Maßnahme -
die geplante Aufweitung der Gleisachsabstände dazu führen, dass mindestens 1 Gleis näher
am Schulgebäude entlangführt wird. Entsprechend höhere Schall- und Schwingungseinflüsse
können trotz technischer Gegenmaßnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ein
entsprechendes Gutachten nach DIN 4150 (Erschütterungen im Bauweisen) sollte im
Baugenehmigungsverfahren erbracht werden.
3.3 Auswirkungen auf die Umwelt
Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Maßnahmen zum Umweltschutz
nur im gesetzlichen Rahmen des Planungsrechts möglich.
3.3.1 Mensch / Gesundheit
3.3.1.1 Verkehrslärm
Betrieblich bedingte Wohnungen sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. Daher
betreffen die Auswirkungen des Verkehrslärms durch den planinduzierten Mehrverkehr nur
den Schulbetrieb, der auf den Tagteilraum beschränkt ist, oder ggf. die Nachbarbebauung
sofern der heute vorhandene Lärmwert durch die Planung erhöht wird.
Die TÜV Rheinland Energy GmbH aus Köln hat im Auftrag der Bundesstadt Bonn ein
Lärmgutachten 1 erarbeitet. Demnach ist der Planungsraum in erheblichem Umfang von
Verkehrslärm vorbelastet, der von der Stammstrecke der Deutschen Bahn und insbesondere
vom Verkehrsgeschehen auf dem Bonner Talweg ausgeht. Dabei sind als Lärmquellen sowohl
die Eisenbahn, der Kfz-Verkehr als auch die Straßenbahn- und Buslinien zu benennen.
Sowohl im IST-Fall als auch im PLAN-Fall werden Werte von 70 -75 dB(A) am Bonner Talweg
errechnet.
Die Fassadenpegel für das Schulgebäude liegen am Bonner Talweg bei ca. 69 bis 70 dB(A)
im 1. Obergeschoss als lautestem Immissionsort. Da die Planung voraussichtlich auch neue
Klassenräume vorsieht, die zum Bonner Talweg hin orientiert sind, liegt diesbezüglich
ebenfalls eine Betroffenheit vor, die es beim gebäudeseitigen Lärmschutz zu berücksichtigen
gilt.
Aktive Schallschutzmaßnahmen wie Wände oder Wälle werden von Seiten des Gutachters als
unangemessen verworfen. Außerdem sind sie aus städtebaulich gestalterischen Gründen
(innerstädtische Lage, abriegelnde Wirkung) nicht erwünscht.
Im Rahmen des Lärmgutachtens wurden daher Grundrissgliederungen bzgl. der Lage von
ruhebedürftigen Nutzung (wie zum Beispiel Klassenräume) auf den schallabgewandten Seiten
der Bebauung empfohlen. Da dies voraussichtlich nicht vollständig umsetzbar ist, sind passive
Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden erforderlich, Zur Kennzeichnung der
Lärmpegelbereiche bei freier Schallausbreitung werden im Bebauungsplan nach DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau) entsprechende Lärmisophonen festgesetzt. Diese Kennzeichnung
definiert die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile (Fenster,
Wände, Dächer etc.) schutzbedürftiger Nutzungen.
1 TÜV Rheinland Energy GmbH: Geräuschimmissionsprognose zur Neuaufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6621-2, „Clara- Schumann- Gymnasium“, Bonner Talweg im Ortsteil Bonn-
Südstadt, Köln im September 2021Seite 26 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 16
ABBILDUNG 4 IMMISSIONSORTE
Durch das geplante Vorhaben
finden keine Erhöhungen der
Verkehrsgeräusche an
bestehenden, schutzbedürf-
tigen Nutzungen in der
Nachbarschaft mit mehr als 3
dB(A) statt. Das im Osten
gelegene Krankenhaus Haus
Elisabeth und die benachbarte
Liebfrauenschule sind dabei
nicht als Immissionsorte zu
betrachten, da diese
ausreichend durch den
Gebäudebestand abgeschirmt
sind. Jedoch werden die in der
Nachbarschaft bereits stark
belasteten Immissionsorte Io4,
Io5, Io6 und Io8 am Bonner Talweg nochmals um 0,1 dB(A) am Tag und an den
Immissionsorten Io4 und Io5 mit ebenfalls 0,1 dB(A) in der Nacht zusätzlich belastet. Da die
Belastungen dieser Immissionsorte schon heute über den kritischen Werten von 70 dB(A) am
Tag und 60 dB(A) in der Nacht liegen, wurde im Lärmgutachten eine Reduzierung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem Bonner Talweg im betreffenden Abschnitt von 50
km/h auf 30 km/h sowie eine lärmabsorbierende Fassade an der geplanten Turnhalle zum
Bonner Talweg hin untersucht.
Durch die o.g. Geschwindigkeitssenkung könnten die o.g. Pegel sowohl am Tag als auch in
der Nacht um 0,4 bis 0,5 dB(A) gesenkt werden. Die lärmabsorbierende Fassade der Turnhalle
könnte je nach Absorptionsgrad eine Pegelminderung von bis zu 0,8 dB(A) bringen. Sofern
beide Maßnahmen kombiniert werden sollten, könnte eine Pegelminderung von bis zu ca. 1
dB(A) erreicht werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Erhöhungen des Verkehrslärms
um 1-2 dB für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind.
Im Zusammenhang mit der Prüfung von Kapazitätssteigerungs- und
Beschleunigungsmöglichkeiten der Straßenbahn auf dem Bonner Talweg zwischen
Königstraße und Weberstraße wurde durch den Hauptausschuss der Bundesstadt Bonn in
seiner Sitzung am 05.12.2019 u.a. beschlossen, dass die Vorplanung für die Umgestaltung
des Bonner Talwegs im Abschnitt Königstraße bis Weberstraße unter Berücksichtigung einer
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich auf 30 km/h (Mo-Fr 7-
17h) erfolgen soll (Drucksache 190669).
Bei einer Erhöhung des Absorptionsgrades der Turnhallen- Fassade würden erhebliche
Mehrkosten entstehen, deren Finanzierung über sparsam zu verwendende Steuermittel zu
bewerkstelligen wären.
Unter Abwägung aller dargestellten Gesichtspunkte gegeneinander und untereinander wird
der Realisierung des Bauvorhabens in der dargestellten Form ohne entsprechende
Schallminderungsmaßnahmen der Vorrang vor der akustisch nicht wahrnehmbaren Erhöhung
der Verkehrslärmimmissionen an den o.g. Immissionsorten von maximal 0,1 dB durch das
Bauvorhaben eingeräumt. Hierbei ist bereits berücksichtigt, dass nach Neugestaltung des
Bonner Talwegs im Abschnitt Königstraße bis Weberstraße eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Mo-Fr 7-17h) gelten soll.Seite 27 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 17
3.3.1.2 Schullärm
Der Lärm aus Richtung des Pausenhofes, der von Kindern unter 14 Jahren ausgeht, ist nach
§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtes Aachen vom
07.11.2018). Der Lärm von Kindern über 14 Jahren auf dem Pausenhof (im Planfall mit ca.
620 Schülerinnen und Schülern angesetzt) wird hilfsweise nach der TA Lärm bewertet. Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungspegel der TA Lärm an den
maßgeblichen Immissionsorten der Wohnnachbarschaft um mindestens 14 dB(A), teilweise
bis zu 32 dB(A), unterschritten werden. Des Weiteren wird das sog. Spitzenpegelkriterium für
kurzzeitige Geräuschspitzen deutlich eingehalten. Selbst bei einer Verdoppelung der
Schülerzahl wären die zulässigen Immissionsrichtwerte um mindestens 10 DB (A)
unterschritten.
3.3.1.3 Sportlärm
Da in den geplanten Turnhallen sowie der Gymnastikhalle im Hautgebäude der Schule
weiterhin nicht nur Schulsport stattfinden wird, sondern diese Anlagen auch von Vereinen
weiterhin genutzt werden sollen, erfolgt eine gutachterliche Beurteilung gemäß der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Dabei wurde als kritischster Zeitraum die
Ruhezeit von 7 bis 9 Uhr an Sonntagen betrachtet.
Als Annahme, die im späteren Bauantragsverfahren zu konkretisieren ist, wurde im
Lärmgutachten festgelegt, dass eine Nutzung der Turn- und Gymnastikhallen nach 22 Uhr
(d.h. im Nachtzeitraum) aufgrund der Nähe zu den nächstgelegenen Wohnhäusern nicht
möglich ist. Dies schließt mit ein, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch die nach Schulschluss
auf dem Pausenhof parkenden Pkw diesen bis 22 Uhr verlassen haben müssen. Des Weiteren
trifft das Gutachten Annahmen zu den Bauschalldämmmaßen des Daches sowie der
Fensterbänder (einschließlich deren kippbare bzw. öffenbare Anteile) der neuen Turnhallen
sowie des maximalen Geräuschemissionswertes der Lüftungsanlage der Turnhallen.
Außerdem müssen alle öffenbaren Fensterflächen während der Nutzungszeiten der Sporthalle
geschlossen bleiben. Auch diese Vorgaben werden im Rahmen der konkreten Planung für das
Bauantragsverfahren zu berücksichtigen sein. Unter diesen Voraussetzungen werden die
Beurteilungspegel bzw. der Spitzenpegel nach der 18. BImSchV an den maßgeblichen
Immissionsorten der Nachbarschaft um 2 bis 14 dB(A) zu den o.g. Ruhezeiten unterschritten.
Da ein städtisches Vorhaben betroffen ist, wurde die Bezirksregierung Köln als zuständige
Behörde im Sinne der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) zu
immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen im Rahmen der Erstellung des Lärmgutachtens
beteiligt.
3.3.1.4 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart
Dem Plangebiet wird in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe für
Gemeinbedarfsflächen der Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets (WA)
zugemessen. Dies ist auch die Gebietseinstufung, die die Umgebung des Plangebietes prägt.
Damit wird ein konservativer Absatz zur Beurteilung der Lärmsituation angesetzt.
3.3.1.5 Erschütterungen
Aufgrund der Lage des Plangebietes im Einwirkungsbereich der Straßenbahntrasse im Bonner
Talweg könnte es im Falle einer Änderung der Gleisanlagen im Zuge von
Umgestaltungsmaßnahmen im Straßenraum zu höheren Schall- und Schwingungseinflüssen
kommen. Konkrete Planungen hierzu liegen jedoch noch nicht vor.
3.3.1.6 Verschattung
Eine Verschattung der Bestandsbebauung auf der Westseite des Bonner Talweges ist nicht
zu befürchten, da die dortigen Ruhebereiche der Gebäude nach Westen zum dortigenSeite 28 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 18
Bockinneren ausgerichtet sind. Die nachbarschaftsschützenden Abstandsflächen werden bis
zur Mitte des Bonner Talweges eingehalten.
Die Bebauung an der Königstraße wird ebenfalls nicht beeinträchtigt, da diese nördlich des
Plangebietes liegt und sehr tiefe Gärten besitzt.
3.3.2 Klima / Luft
3.3.2.1 Stadtklima/Klimaanpassung
Der Planungsraum weist laut Klimaanalyse für sommerliche, austauscharme
Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung auf, da das Schulgelände
größtenteils stark versiegelt ist und nur wenige verschattende Elemente vorhanden sind. In
der Nacht prägt sich mit 5,5-6 K Abweichung zur durchschnittlichen Temperatur der Bonner
Grün- und Freiflächen ein hoher Wärmeinseleffekt aus. Um den negativen Effekten einer
Versiegelung entgegen zu treten, trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur Begrünung der
Flachdächer bei Neuerrichtung und zur Fassadenbegrünung größerer Außenwandflächen.
Neben der optischen Bereicherung des Plangebietes wirkt sich die Begrünung der
Gebäudekomplexe positiv auf den Wasserhaushalt (Wasserrückhaltung) aus. Ebenso führt sie
zur Verbesserung des Kleinklimas durch geringere Aufheizungen der Gebäude, Senkung der
Lufttemperatur und Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit.
Im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung für den Schulbetrieb und Sportunterricht sowie die
entsprechend insbesondere tagsüber zu erwartende Nutzerfrequentierung ist bei der Planung
und Bauausführung darauf zu achten, dass Maßnahmen zur Optimierung des thermischen
Komforts am Tag ergriffen werden. Eine entsprechende Relevanz ergibt sich insbesondere im
Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel und den damit einhergehenden
Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten.
Die Entsiegelung von Flächen wird grundsätzlich beabsichtigt. Aufgrund des kleinflächigen
Schulgrundstücks muss jedoch ein ausreichend dimensionierter Flächenanteil des Schulhofs
pro Schüler*innen gewährleistet bleiben. Inwieweit Möglichkeiten zu Entsiegelungen
bestehen, ist in den künftigen Entwurfsplanungen zu prüfen.
3.3.2.2 Klimaschutz/Energieeffizienz
Da ein Großteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders
energieeffiziente Neubauten CO2-Emissionen vermieden und somit ein Beitrag zum
Klimaschutz geleistet werden. Daher sind bei städtischen Liegenschaften grundsätzlich die
Anforderungen an das Effiezienzgebäude 40 bezogen auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG
2020) einzuhalten. Diese Anforderungen gehen zurück auf den Beschluss des
Betriebsausschusses für das Städtische Gebäudemanagement vom 23.06.2021. Der
Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen erfolgt im Rahmen des Bauantrags sowie nach
Fertigstellung durch Vorlage des Energieausweises. Außerdem sollen gemäß Leitfaden des
Städtischen Gebäudemanagements Passivhauselemente für die Gebäudehülle und die
Lüftungsanlage verwendet werden. Passive, bauliche Maßnahmen zum Schutz vor
sommerlicher Überhitzung der Schulräume werden vorgesehen. Zudem kann das vorhandene
Fernwärmenetz in Anspruch genommen werden. Der Primärenergiefaktor PEF der Fernwärme
der Stadtwerke Bonn wird derzeit mit 0 angegeben, der regenerativ erzeugte Anteil beträgt
50,7% (Zertifikat gültig bis 31.12.2026). Für die Berechnungen im Rahmen des
Energiekonzeptes sind GEG § 22 zu beachten und ein PEF von 0,25 zu verwenden.
Die Dächer von Neubauten werden mindestens für die mögliche Installation solarenergetischer
Anlagen vorgerüstet. Die geplante Dachbegrünung lässt sich mit der solarenergetischen
Nutzung kombinieren. Durch eine verminderte Aufheizung der Dachflächen im SommerSeite 29 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 19
aufgrund des kühlenden Effektes der Begrünung wird der Wirkungsgrad der PV-Anlage sogar
erhöht.
Das Energiekonzept, sowie die Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung
werden frühzeitig im Verfahren mit dem Sachgebiet Klimaanpassung und -vorsorge im Amt für
Umwelt und Stadtgrün abgestimmt.
3.3.2.3 Luftreinhaltung
Hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung ist von einem kritischen Belastungsniveau
auszugehen. Die hohe Kfz-Belastung auf dem Bonner Talweg führt beim Luftschadstoff
Stickstoffdioxid zu einem Belastungsniveau knapp unterhalb des Grenzwertes von 40 μg
NO2/m³ Luft als Jahresmittelwert. Da die Schalldämmung von Fenstern nur dann voll wirksam
ist, wenn die Fenster geschlossen sind und auch aufgrund der Verkehrslärmbelastung eine
fensterunabhängige Belüftung der Klassenräume sichergestellt werden muss, resultiert aus
der Luftschadstoffbelastung in der Konsequenz keine Einschränkung für die gebäudeseitige
Planung.
3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz
3.3.3.1 Flora / Fauna
Das Plangebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten (Natura 2000-, Natur- und
Landschaftsschutzgebiete) und sonstigen geschützten Landschaftsbestandteilen (gesetzlich
geschützte Biotope oder besonders wertvolle Biotope). Das Integrierte Freiraumsystem der
Stadt Bonn, Stand 2012 liefert keine Planungshinweise.
Die Bäume im Plangebiet wurden vom Amt für Stadtgrün nach Art, Stammumfang,
Kronendurchmesser, Höhe und Vitalität/Zustand bewertet. Von den insgesamt 17 Bäumen im
Plangebiet fallen 12 Bäume unter die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn.
Nach den Planungen der Machbarkeitsstudie müssten vier satzungsgeschützte Bäume
aufgrund der Baumaßnahme beseitigt werden. Ein 2- stämmiges Gehölz (Goldregen) am
Bonner Talweg ist bereits abgängig und die Roßkastanie nördlich der Turnhalle ist durch
Pilzbefall bereits geschwächt und wird kurz- bis mittelfristig abgängig sein. Konkrete Aussagen
hierzu können jedoch erst nach Vorlage der endgültigen Architekturplanung getroffen werden.
Die Bäume, die gefällt werden müssen, werden nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung
durch eine Ersatzpflanzung möglichst auf dem Pausenhof ausgeglichen. Die konkrete
Festlegung der Ersatzpflanzung bzgl. Art und Umfang erfolgt im Bauantragsverfahren, nach
Vorliegen einer von den Gremien beschlossenen Planung.
3.3.3.2 Artenschutz
Es wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 durch das Büro Pöyry2 erstellt, um bewerten zu
können, ob im Plangebiet Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten
vorkommen könnten.
Die Prüfung hat erbracht, dass Fledermäuse angesichts der Gebäudebeschaffenheit ohne
Dachstühle oder besondere Fassadenstrukturen im Bereich der zum Abbruch/Sanierung
vorgesehenen Gebäude nicht zu erwarten sind. Auch gebäudebrütende Vogelarten werden
gutachterlich mangels geeigneter Höhlen, Nischen oder Spalten mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen. Gleichfalls werden Zaun- und Mauereidechsen in Ermangelung geeigneter
Habitate im Wirkraum des Vorhabens nicht vermutet.
2 Pöyry Deutschland GmbH: Clara- Schumann- Gymnasium, Ertüchtigung eines Bestandsgebäudes und Ersatz
der Turnhalle, Artenschutzrechtliche Prüfung, Köln im Dezember 2019Seite 30 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 20
Um zu vermeiden, dass Brutvorkommen allgemein häufiger Vogelarten in den Gehölzen rund
um die Turnhalle sowie Einzelverstecke von Fledermäusen in Höhlungen oder loser Rinde
beeinträchtigt werden könnten, sollen Abriß-, Rodungs- und Fällarbeiten außerhalb der
Vogelbrutzeit (01.03. bis 31.09.) durchgeführt werden. Ein entsprechender Hinweis ist in die
Planzeichnung aufgenommen.
Über diese gutachterlich empfohlene Vermeidungsmaßnahme hinaus werden weitere
Hinweise gegeben:
 Es wird empfohlen, an geeigneten Standorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse
sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In
Fassaden integrierte Nisthilfen sollen bauseitig mitgeplant werden.
 Bei der Beleuchtung des Geländes sollen generell insektenfreundliche Leuchtmittel mit
staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten verwendet werden. Die Leuchten sollten
nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen.
 Zur Vermeidung von Vogelschlag sollen für großflächige Glasfenster bauseitig nachweislich
wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu wird auf den Leitfaden: H. Schmid, W.
Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2.
überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach verwiesen.
3.3.4 Boden / Wasser
Das Plangebiet liegt außerhalb von gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebieten und
auch außerhalb von Wasserschutzzonen.
3.3.4.1 Kampfmittel
Hinweise auf Kampfmittel liegen nach heutigem Kenntnisstand nicht vor. Sollten
Spezialbaumaßnahmen durchgeführt werden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Zu
diesen Aufgaben gehören insbesondere Rammarbeiten, Verbauarbeiten, Pfahlgründungen,
Rüttel- und hydraulische Einpressarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten, bei denen erhebliche
mechanische Kräfte auf den Boden ausgeübt werden.
3.3.4.2 Böden
Da das Plangebiet bereits seit dem Ende des 19. Jahrhunderts bebaut ist, ist nicht mehr mit
natürlichen Bodenprofilen zu rechnen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Gebäude
größtenteils unterkellert sind und der Pausenhof auf bis zu 2,0 m unter dem Niveau der
angrenzenden Straßen liegt.
3.3.4.3 Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser soll zusammen mit dem Schmutzwasser der bestehenden
öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden, da nach § 55 Absatz 2 WHG keine Verpflichtung
zur Versickerung besteht. Die Gründe dafür liegen in der jahrzehntelangen, bestehenden
Befestigung des Geländes.
3.3.4.4 Starkregen
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder
zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen
Schäden sind bei der Objektplanung für neue Bauvorhaben zu berücksichtigen. Die Forderung
entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches (Beachtung der Anpassung an den
Klimawandel) § 1 Abs. 5 BauGB.
Dieser Forderung kann z.B. durch eine Überflutungsbetrachtung und objektbezogene
Schutzmaßnahmen entsprochen werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das
Plangebiet bereits heute vollständig versiegelt ist und aufgrund der vorhandenen und
geplanten Nutzung als Schulgelände keine Veränderung zu erwarten ist. Da zum jetzigenSeite 31 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 21
Zeitpunkt die Gefährdungen für geplante und bestehende Bebauung nicht beurteilt werden
können, ist der Starkregennachweis durch geeignete Nachweisverfahren zu erbringen und im
Rahmen des Bauantragsverfahrens zu entscheiden, wie die Umsetzung eventuell
erforderlicher Maßnahmen sichergestellt werden kann.
Dies bedeutet, dass bei der Planung eines Bauvorhabens auszuschließen ist, dass
Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender
Baukörper benachbarter Grundstücke entstehen. Neben der Betrachtung von
Grundstückslagen ist auf den objektbezogenen Schutz hinzuweisen. Hierzu gehört die
Rückstausicherung des Kanalanschlusses aber auch der Schutz vor oberflächlichen
Überflutungen. Typische Schwachpunkte wie
 ebenerdige Eingänge und Terrassen
 befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus
 Einfahrten mit Gefälle zum Haus
 Souterrainwohnungen
 tiefliegende Einfahrten
sind zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern.
Die Hochwassergefahrenkarten der Stadt Bonn zeigen nur eine geringe Betroffenheit für den
etwas tiefer liegenden Pausenhof.
3.3.4.5 Altlasten / Altablagerung
Nach den vorliegenden Informationen ist das Plangebiet weder von Altlasten
(Altablagerungen, Altablagerungs-Verdachtsflächen, Altstandorte, Altstandort-
Verdachtsflächen) noch von schädlichen Bodenveränderungen betroffen.
In nordwestlicher Angrenzung liegen die Altstandorte7620-511 (Bonner Talweg 21-23) und
7620-514 (Bonner Talweg 35) außerhalb des Plangebietes. Hier wurden chemische
Reinigungen betrieben. Eine Betroffenheit des Schulgrundstücks ist nicht gegeben.
3.3.5 Landschaftsbild / Erholung
Für das Landschaftsbild hat das Plangebiet keine Bedeutung, da es inmitten der
gründerzeitlichen Bonner Südstadt liegt.
Das Schulgrundstück ist für die allgemeine Öffentlichkeit nicht zugänglich. Daher besitzt es
auch keine Erholungsfunktion für Spazierende.
3.3.6 Kultur- und Sachgüter
Das Hauptgebäude der Schule (Loestraße 14) aus den Jahren 1913-1915 ist unter der
Nummer A 1136 in die Denkmalliste der Bundesstadt Bonn eingetragen. Im Bebauungsplan
erfolgt eine nachrichtliche Übernahme. Mehrere Stadthäuser entlang des Bonner Talweges
außerhalb des Plangebietes unterliegen ebenfalls dem Denkmalschutz, dabei bildet die Schule
einen eigenen Akzent innerhalb der sonst üblichen Straßenrandbebauung.
Die straßenseitige Höhenentwicklung künftiger Gebäude wird aufgrund der maximal
zulässigen Traufhöhe die bestehenden Traufhöhen der Denkmale nicht überschreiten, so dass
hier nicht von einer erdrückenden Wirkung auf die Schule oder die umliegenden Baudenkmale
gesprochen werden kann. Höhere Geschosse sind straßenseitig zurückversetzt zu errichten.
Das Heranrücken der Ost- und Westflügel an das Denkmal wird durch eine gestalterische
„Fuge“ ebenfalls durch die Festsetzung von Gebäudehöhen an das Baudenkmal abgemildert,
obwohl das oberste Geschoss des Westflügels derzeit Bestandschutz aufweist. Insgesamt
wird durch die Erweiterung bzw. den Neubau einer öffentlichen Einrichtung das heutige
Schulgelände adäquat genutzt; dem erforderlichen größeren Raumprogramm wird durch An-
oder Umbauten Rechnung getragen. Diese werden dort realisiert, wo bereits Bauten imSeite 32 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 22
Bestand sind und folglich nicht in die historische Bausubstanz eingegriffen wird, so dass eine
behutsame Erweiterung erfolgt.
Beeinträchtigungen der im Umfeld
des Plangebietes befindlichen
Denkmale durch das geplante
Vorhaben werden nicht gesehen. Die
Neubauten fügen sich in Art und Maß
der baulichen Nutzung sowie in ihrer
Stellung in die Nachbarschaften ein
und werden sich lediglich in ihrer
zeitgemäßen und
nutzungsorientierten Architektur vom
Bestand abheben (siehe hierzu Kap.
2.2.2 und 2.2.3). Es ist weder eine
Beeinflussung der materiellen
Substanz, noch eine
Beeinträchtigung in der
Eigenständigkeit oder Unverwechselbarkeit des Erscheinungsbildes der Gründerzeit-
Stadthäuser oder des Hauptgebäudes zu erwarten.
Mit der Festsetzung zu den Einhausungen der technischen Anlagen oberhalb des Daches und
deren erforderlichen Rücksprung vom Dachrand werden zusätzlich die Eingriffe in den
denkmalgeschützten Bestand minimiert.
Im Plangebiet selbst sind bislang keine Hinweise auf Bodendenkmäler bekannt. Im näheren
Umfeld sind einzelne Funde aus römischer Zeit, dem Mittelalter und der Neuzeit dokumentiert
worden, die beim derzeitigen Kenntnisstand jedoch keine eindeutigen Anzeiger auf eine
Ansiedlung dieser Zeit darstellen. Daher sind derzeit keine Konflikte zwischen der Planung
und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist
dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche
nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur
Die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen für das Clara- Schumann- Gymnasium sind
erforderlich, um den G9- Schulbetrieb ab dem Schuljahr 2026/2027 zu gewährleisten. Dazu
ist die Bundesstadt Bonn gesetzlich verpflichtet.
Auswirkungen auf andere soziale Einrichtungen werden mit der Planung nicht initiiert.
3.5 Kosten und Finanzierung
Die Kosten für die Finanzierung des Bebauungsplanverfahrens mit den dafür erforderlichen
Gutachten werden durch die Bundesstadt Bonn als spätere Bauherrin übernommen. Durch die
Realisierung der Zielsetzungen des Bebauungsplans entstehen der Bundestadt Bonn keine
Kosten. Die im Rahmen der Gehwegverbreiterung beanspruchten Grundstücksflächen des
Schulgeländes von ca. 82 m² befinden sich im städtischen Besitz, so dass eine Investition für
den Grunderwerb entfällt. Der Bebauungsplan setzt diese Fläche als öffentliche
Verkehrsfläche fest.
Bonn, Februar 2022
ABBILDUNG 5 BAUDENKMALE IN DER NACHBARSCHAFTSeite 33 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 23
Anhang
Auflistung der verwendeten Gutachten
 Pöyry Deutschland GmbH: Clara- Schumann- Gymnasium, Ertüchtigung eines
Bestandsgebäudes und Ersatz der Turnhalle, Artenschutzrechtliche Prüfung, Köln im
Dezember 2019
 TÜV Rheinland Energy GmbH: Geräuschimmissionsprognose zur Neuaufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6621-2, „Clara- Schumann- Gymnasium“, Bonner Talweg im
Ortsteil Bonn- Südstadt, Köln im September 2021
Auflistung umweltbezogener Stellungnahmen
Ämter
 Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde vom 13.06.2019
 Stellungnahme des Amtes für Stadtgrün vom 17.06.2019
 Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Verbraucherschutz (Amt 56) vom
01.07.2019
 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 25.01.2021
Träger öffentlicher Belange
 Stellungnahme des Rheinischen Landesamtes für Denkmalpflege im Rheinland vom
28.10.2020Seite 34 von 40
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 “Clara-Schumann-Gymnasium“ –
Auswertungen der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 1
Wiedergabe der Stellungnahmen / Gesamtabwägung
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge der Verwaltung über die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
des Bebauungsplans Nr. 6621-2 gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch für den Bereich des Clara-
Schumann-Gymnasiums im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt.
A Stellungnahmen
1.: Stellungnahme des Polizeipräsidiums vom 05.10.2020
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen unter Berücksichtigung der Technischen
und Städtebaulichen Kriminalprävention keine Bedenken. (Beruhend auf einer
Deliktauswertung).
Wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention
sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden
Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.)
hin. Wir würden es begrüßen, wenn Sie die Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren,
frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinweisen würden. Beratungen dieser Art werden
unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem
persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos von uns
durchgeführt.
Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, einen entsprechenden textlichen Hinweis im
Bebauungsplan zu platzieren. Dieser könnte wie folgt aussehen: Städtebauliche – und
technische Kriminalprävention: Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte
sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren
entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen
gesichert werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des
Polizeipräsidiums Bonn.
Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie unter
kkkpo.bonn@polizei.nrw.de sowie 0228-15-7621 oder 0228-15-7676. Eine Terminabsprache
ist erforderlich.
Abwägungsvorschlag zu 1
B2 Sonstige Themen
- Kriminalprävention
2.: Stellungnahme der Stadtwerke Bonn vom 14.10.2020
Namens und im Auftrag der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH, der Energie- und
Wasserversorgung Bonn/Rhein Sieg GmbH und der Bonn Netz GmbH teilen wir folgendes mit:
Stellungnahme Stromversorgung:
Keine Bedenken.
Stellungnahme Fernwärmeversorgung:
Das Gebäude ist derzeit über Fernwärme wärmeversorgt. Eine zukünftige, ggf. erweitere,
Fernwärmeversorgung mit der besonders umweltfreundlichen Fernwärme mit einem
Primärenergiefaktor von 0,0 nach AGFW FW 309-1 ist komplikationslos möglich.Seite 35 von 40
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Auswertungen der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 2
Stellungnahme Straßenbeleuchtung:
Im Gehweg der Loestraße befinden sich Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung
(Beleuchtungsmasten, Beleuchtungskabel). An den Hauswänden, die zum Bonner Talweg
ausgerichtet sind, befinden sich Abspannseile, an denen die Fahrleitung und die öffentliche
Beleuchtung befestigt ist. In wieweit diese Einrichtungen von der geplanten Maßnahme
betroffen sind ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich.
Eine Umlegung bzw. Versetzung von Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung ist
kostenpflichtig und muss frühzeitig mit der Bonn-Netz GmbH, Abteilung Straßenbeleuchtung
abgestimmt werden. Sollte eine Neuplanung notwendig sein müssen wir frühzeitig in den
Planungsprozess einbezogen werden.
Nach § 126/1 Baugesetzbuch hat der Eigentümer Haltevorrichtungen und Leitungen für
Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des
Zubehörs auf seinem Grundstück zu dulden.
Stellungnahme Gas- und Wasserversorgung:
Die Stellungnahme vom Juni 2019 hat ist weiterhin zu beachten, sie lautet wie folgt: Gegen
das in der Anfrage vom 31.05.2019 beschriebene Vorhaben bestehen seitens der Bonn-Netz
im Hinblick auf die Versorgung mit Gas- und Wasser keine grundsätzlichen Bedenken.
Bitte beachten Sie jedoch die unten aufgeführten Hinweise von unserem Herren Schmitz (Tel.:
711-3745)
Schule hat zwei Wasseranschlüsse je AW 80 GG 1963 und 1972. Löschwasserbedarf für
Unterflurhydranten 48 m³/h vorhanden mit Löschwasservertrag. Die Installation der
Zähleranlage und Löschwasseranlage entspricht nicht DIN 1988.
 Trinkwasserbedarf inkl. Neubau ermitteln (Eigentümer)
 Installation für eine gemeinsame Zähleranlage verbinden (Eigentümer)
 Löschwasserbedarf überprüfen (Eigentümer)
 Trennstation für Außenhydranten erforderlich
 Zähleranlage erneuern, Anpassung gemäß DIN 1988 (Eigentümer)
 Anschluss neue Gebäude über erneuerte Zähleranlage (Eigentümer)
 Anschluss auswechseln (BonnNetz)
 Zweiter Anschluss abtrennen bei Verbindung Installation (BonnNetz)
 Gasbedarf prüfen (Eigentümer)
 Gas-Anschluss abtrennen, wenn kein Bedarf besteht (BonnNetz)
Stellungnahme Verkehrsplanung (09.10.2020):
Der Fachbereich PV/P möchte zur beabsichtigten Bebauung seine Stellungnahme vom
25.06.2019 wie folgt ergänzen:
Der Bonner Talweg wird in diesem Bereich von drei Bus- und zwei Straßenbahnlinien im
Tag- und Nachtbetrieb befahren. Die Straßenbahnlinien befahren den Bonner Talweg am
Tag im 5-Minuten-Takt; weshalb kleinste Verkehrsbehinderungen schon Auswirkung auf den
Straßenbahnbetrieb haben können. Deshalb sind Behinderungen durch Baufahrzeuge oder
Baumaßnahmen, die in den Profilbereich der Bahn reichen würden zu verhindern oder
frühzeitig mit uns abzustimmen und nach den gültigen Gesetzen und Vorschriften, zu Lasten
des Bauträgers zu sichern.
An dem Gebäude des Clara-Schumann-Gymnasiums sind Wandanker mit entsprechender
Fahrdrahtverspannung der Straßenbahn befestigt, aus diesem Grund ist die Stellungnahme
von FW/FL einzuholen. ln die Planung zur späteren Bebauung sind wir frühzeitig
einzubinden.Seite 36 von 40
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Auswertungen der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 3
ln diesem Bereich muss mit der normalen Geräuschentwicklung aus dem Bus- und
Bahnbetrieb gerechnet werden. Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV
ausreichend Beachtung finden und wir bei drohenden Störungen und Behinderungen des
Betriebsablaufes sowie baulichen Veränderungen unserer Betriebsanlagen frühzeitig
informiert werden und eventuelle Kosten Bestandteil der Baumaßnahmen sind.
Stellungnahme Fahrwege (12.10.2020)
In Bezug auf Ihre o.g. Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung:
Ergänzend zu unserem Antwortschreiben vom 17.06.2020, welches nach wie vor gültig ist,
möchten wir anmerken, dass es Planungen der Stadt Bonn gibt, den Straßenraum im Abschnitt
Königstraße bis Weberstraße umzugestalten. In Konsequenz werden aller Voraussicht nach
auch die Infrastrukturanlagen der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH angepasst werden
müssen, also u.a. auch die derzeitigen Gleise, die Fahrleitung und zum Teil auch die
signaltechnischen Einrichtungen.
Sofern eine Neugestaltung mit Änderung der Gleislage/- achsen umgesetzt werden soll, ist mit
größeren Einschränkungen während der baulichen Umsetzung der Maßnahme zu rechnen.
Zudem könnte die geplante Aufweitung der Gleisachsabstände dazu führen, dass mindestens
1 Gleis näher am Schulgebäude entlangführt. Entsprechend höhere Schall- und
Schwingungseinflüsse können trotz technischer Gegenmaßnahmen nicht gänzlich
ausgeschlossen werden.
Auf der Turnhalle, die abgebrochen und später neu errichtet werden soll, befinden sich drei
Wandanker unserer Oberleitung. Für den Bauzustand müssen diese mit temporären oder
mobilen Masten ersetzt werden. Das neue Gebäude muss mit Wandankern ausgeführt
werden, welche unsere Lasten aufnehmen können. Die Wandanker können von uns gesetzt
werden, sofern die Statik des Gebäudes dies hergibt. Die Kosten hierfür sind vom Bauherren
zu tragen.
Die temporären oder mobilen Masten, sowie die späteren Wandanker muss eine
„Sachkundige Person nach §5(2) BOStrab für Tragwerksplanung“ errechnen und durch einen
Prüfstatiker überprüft werden.
Die Kosten für die beschriebenen Maßnahmen müssen durch den Bauherrn getragen werden.
Darüber hinaus müssen Baukräne, Baumaschinen usw. welche in den Bereich der Oberleitung
geraten können bahngeerdet werden. Hier sollte der Bauherr frühzeitig (min. 3 Monate vorher)
auf uns zukommen.
Schreiben vom 17.06.2019:
Aus den vorgelegten Planunterlagen ist erkennbar, dass deutliche Beeinträchtigungen der der
betriebstechnischen Anlagen der SWBV/SSB vorhanden sind, vgl. angehängte Pläne.
Wir weisen auf folgende Punkte hin:
1. Bauzeitenplan:
Die SWBV ist in die weiteren Planungen bezüglich der Baumaßnahme einzubinden. Zum
frühestmöglichen Zeitpunkt ist der SWBV ein Bauzeitenplan mitzuteilen. Aufgrund der Nähe
des abzureißenden Gebäudes zu unseren Betriebsanlagen sind die Bauzustände,
insbesondere das Abbruchkonzept mit der SWBV abzustimmen.
2. Fahrbetrieb:
Auf der Königstraße und dem Bonner Talweg verkehren die Straßenbahnlinien 61/62. Der
Linienbetrieb sollte durch die Baumaßnahmen nicht gestört bzw. unterbrochen werden.
Schienenersatzverkehr ist frühzeitig (mindestens 3 Monate vor Beginn) mit der SWBV
abzustimmen.Seite 37 von 40
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3. Fahrleitung:
Die Fahrleitung der Bahnen ist mit Wandankern an diversen Stellen entlang der
abzureißenden Gebäude befestigt. Bei einem Abriss dieser Gebäude sind entsprechende
Provisorien zu errichten. In Abstimmung mit der SWBV sind an den neu zu errichtenden
Gebäuden Vorrichtungen für neue Wandanker (Inkl. Statischer Berechnung)

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Datenstand: 02.11.2026, 22:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de