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220377 · Mitteilungsvorlage

Tätigkeitsbericht der WTG-Beratungs- und Prüfbehörde für die Jahre 2019 und 2020 sowie formloser Zwischenbericht für das Jahr 2021

Nummer
220377
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
17.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 23.03.2022 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
220377
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Tätigkeitsbericht der WTG-Beratungs- und
Prüfbehörde für die Jahre 2019 und 2020 sowie
formloser Zwischenbericht für das Jahr 2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
23.03.2022 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-
Behörde, ehemals Heimaufsicht) legt gemäß § 14 Absatz 12 WTG NRW den
aktuellen Tätigkeitsbericht für die Berichtsjahre 2019 und 2020 vor.
Zudem wird ein kurzer Zwischenbericht zum Jahr 2021 gegeben.
Begründung
Der Tätigkeitsbericht ist durch die zuständige Behörde alle zwei Jahre zu
erstellen, den kommunalen Verwaltungsgremien und den Aufsichtsbehörden
zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen.
Er stellt die Arbeit der WTG-Behörde nach Art und Umfang vor, informiert über
Inhalte des behördlichen Handelns und gibt so auch einen Überblick über
Struktur und Qualität der Wohn- und Betreuungsangebote für die Bonner
Bevölkerung.
Die erforderlichen Prüftätigkeiten fanden im Berichtszeitraum nicht
vollumfänglich statt. Im Berichtsjahr 2019 konnten zwölf, in 2020 fünfzehn der
regelmäßig zu leistenden Prüfungen vor dem Hintergrund der personellen
Situation und coronabedingt nicht erfolgen.
Insgesamt aber ist für die geprüften Einrichtungen eine überwiegend gute
Pflege- und Betreuungsqualität festzustellen. Gravierende Mängel sind
weiterhin (im Verhältnis zu der Anzahl der betreuten Menschen) die Ausnahme.
Wunschgemäß wird mit dieser Mitteilungsvorlage auch zwischenjährig über die
Tätigkeit der WTG-Behörde berichtet:
Im Jahr 2021 prägte die Coronapandemie auch die Arbeit der WTG-Behörde
maßgeblich. Insbesondere im Winter 2020/2021 gab es einen hohenSeite 1 von 13
Seite 2
Beratungsbedarf von Bewohner*innen und auch Führungskräften der
Einrichtungen (insbesondere für vollstationäre Pflege) bezüglich der (sich auch
immer wieder ändernden) Vorschriften zu Besuchseinschränkungen und
Testpflichten. Die längerfristige Wahrnehmung koordinierender Tätigkeiten zur
Sicherstellung der Unterstützung der Einrichtungen durch Bundeswehrkräfte (u.
a. Abfrage der Bedarfe zur Unterstützung bei der Testung von Besucher*innen,
Zusammenführung der Anträge, häufige Kontaktaufnahmen mit dem
Verbindungsoffizier der Bundeswehr und Organisation von Schulungen der
Soldat*innen, jeweils im Rhythmus von drei Wochen) und diverse
Berichtspflichten erwiesen sich als sehr arbeitsaufwändig und kräftebindend.
Zwölf der regelmäßig zu leistenden Prüfungen in Einrichtungen konnten im
Berichtsjahr personal- und coronabedingt nicht erfolgen.
Nachdem in 2021 nach mehrjähriger Vakanz die Stelle einer
sozialpädagogischen Fachkraft besetzt werden konnte, soll die weiterhin offene
Verwaltungsstelle in 2022 besetzt werden. Mit einer dann voll ausgestatteten
WTG-Behörde wird die Erledigung aller gesetzlich vorgeschriebenen
Prüftätigkeiten angestrebt.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für 2022 wiederum ein novelliertes WTG
NRW erwartet wird, in dem der Gewaltschutz verbessert werden soll; in diesem
Zusammenhang sollen die Werkstätten für Behinderte neu in den
Geltungsbereich des WTG aufgenommen werden. Der sich aus den geplanten
Änderungen ergebende steigende Arbeitsaufwand ist zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht einschätzbar.
Anlage/n
1 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den
Berichtszeitraum 2019/2020 (öffentlich)Seite 2 von 13
Herausgeber: Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, 50/Presseamt, 02/2022
TÄTIGKEITSBERICHT
DER WTG-BEHÖRDE DER BUNDESSTADT BONN
FÜR DEN BERICHTSZEITRAUM 2019/2020Seite 3 von 13
1 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020
1. Rechtliche Grundlagen und Aufgabenstellung der WTG-Behörde
Die Aufgabenstellungen für die WTG-Behörden ergeben sich aus dem Wohn- und Teilhabe-
gesetz des Landes NRW. Hierbei ist die Rolle der WTG-Behörde als „Anwalt der Bewohne-
rinnen und Bewohner“ im Gesetz eher abstrakt beschrieben, nach der die Würde, die Inte-
ressen und Bedürfnisse der Bewohner*innen von Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchti-
gungen zu schützen sind.
Konkreter werden Beratungs- und Informationsaufgaben für Betreiberinnen und Betreiber,
Bewohnerinnen und Bewohner, Interessenvertreter*innen und Dritte in § 11 WTG NRW for-
muliert. Zudem haben die WTG-Behörden Koordinationsaufgaben zu übernehmen und mit
Dritten zusammenzuarbeiten, um ein einheitliches und die Einrichtungen weniger belasten-
des Verfahren der Überwachung sicherzustellen.
Die Überwachung von Betreuungseinrichtungen gem. § 14 WTG NRW hat zum Ziel, die „An-
forderungen an den Betrieb einer Einrichtung“ zu überprüfen. Dazu wird regelmäßig und an-
lassbezogen eine Heimprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem
Prüfbericht zusammengefasst. Mängel sind mit den Instrumenten des WTG NRW abzustel-
len.
Weitere Aufgaben sind die Entgegennahme von Mängelhinweisen sowie die Durchführung
von Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Im April 2019 wurde das WTG NRW novelliert. Wesentliche Änderungen betrafen folgende
Bereiche:
 Verstärkung des Schutzes der Nutzer*innen von Betreuungseinrichtungen vor frei-
heitsbeschränkenden und –entziehenden Maßnahmen
 Erleichterungen für Betreuungseinrichtungen in der Regelprüfung, weil durch die
WTG-Behörde nur noch Struktur- und Prozessqualität zu prüfen sind, sofern in der
vorangegangenen Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)
keine Mängel festgestellt wurden. Eine Prüfung der Ergebnisqualität soll dann unter-
bleiben.
 Klarstellung zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft,
wodurch insbesondere die Problematik der Einordnung von Intensiv-
Wohngemeinschaften als Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot entschärft
wurde, denn mit einer Statusfeststellung als Einrichtung galt das Angebot als statio-
näre Angebotsform, verbunden mit einer schlechteren Refinanzierung. Die Verände-
rung der Definition von Wohngemeinschaften für den hierfür betroffenen Personen-
kreis wurde nunmehr dahingehend geändert, als dass es auf die Fähigkeit zur ge-
meinsamen Lebensgestaltung nicht mehr ankommt. Dies erlaubt es, diese Angebote
als Wohngemeinschaften und nicht mehr als Einrichtungen zu werten. Hierdurch ist
es den Betreiber*innen möglich, das Angebot als ambulante Versorgung gegenüber
den Krankenkassen abzurechnen und das Angebot so wirtschaftlich zu betreiben.
Nach § 14 WTG NRW muss die zuständige Behörde (WTG-Behörde, ehemals: Heimauf-
sicht) alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit erstellen. Dieser Bericht ist zu
veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur
Verfügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht stellt die Arbeit der WTG-Behörde nach Art undSeite 4 von 13
2 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020
Umfang vor, informiert über die Arbeitsinhalte des behördlichen Handelns und gibt so einen
Überblick über Struktur und Qualität der Wohn- und Betreuungsangebote für die Bonner Be-
völkerung. Dieser gesetzlichen Anforderung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekom-
men.
2. Wohn- und Betreuungsangebote im Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabege-
setzes
Die WTG-Behörde ist für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum zu-
ständig, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter,
Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezo-
genen Leistungen stehen.
Es werden fünf Angebote definiert, für die das WTG NRW Anwendung findet. Jedes Angebot
ist mit abgestuften Anforderungen an Qualität und behördliche Qualitätssicherung hinterlegt.
Neben den stationären Betreuungseinrichtungen haben sich in der Vergangenheit zahlreiche
ambulante Wohnformen unterschiedlicher Art entwickelt, welche als „Servicewohnangebote“,
„Betreutes Wohnen“ oder auch „Alternatives Wohnen“ bezeichnet werden.
Zu den Stichtagen 31.12.2019 und 31.12.2020 gab es folgende unter das WTG NRW fallen-
de Angebote:
Angebote, Einrichtungstypen und - dienste Anzahl Plätze
2019 2020 2019 2020
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
(EULA) 64 66 3.654 3.654
Pflegeeinrichtungen 39 39 3.143 3.143
Einrichtungen der Eingliederungshilfe 25 27 511 511
sonst. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsange-
bot 0 0 0 0
Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen 28 29 170 176
Anbieterverantwortete WGs 11 12 80 86
Selbstverantwortete WGs 17 17 90 90
Servicewohnen1 34 34
Anbieter für Altenwohnungen 33 33
Anbieter im Bereich Eingliederungshilfe 1 1
Ambulante Dienste 54 58
Ambulante Dienste mit Versorgungsvertrag nach SGB
XI (Pflege) 42 46
Ambulante Dienste mit Vergütungsvereinbarung nach
SGB XII 12 12
Sonstige Betreuungsdienste - -
Gasteinrichtungen 15 15 212 212
Hospiz 1 1 10 10
Kurzzeitpflegeeinrichtungen 2 2 27 27
Tagespflegeeinrichtungen 12 12 175 175
1 Der Begriff ist nicht einheitlich definiert, so dass die Zahl der Angebote variieren kann.Seite 5 von 13
3 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020
Veränderungen im Berichtszeitraum
Anfang 2019 ist eine neue vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 98 Plätzen in Betrieb gegan-
gen. Geringfügige Korrekturen der Platzzahl ergaben sich aus nachträglich in der Datenbank
PfAD.wtg erfassten Platzänderungen u. a. wegen der Maßnahmen zur Erreichung der 80%-
igen Einzelzimmerquote in 2018.
Im Bereich der Einrichtungen der Eingliederungshilfe ergab eine Umstrukturierung eine Er-
höhung der Einrichtungszahl, weil eine Einrichtung nunmehr als drei Einrichtungen gewertet
wird. Daher ändert sich trotz der höheren Einrichtungszahl die Zahl der Plätze nicht.
Einer letzten „sonstigen“ Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot („Intensivpflege-
Wohngemeinschaft“) konnte nach einer entsprechenden WTG-Novellierung der Status als
anbieterverantwortete Wohngemeinschaft zugesprochen werden.
Eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft wurde nach Umzug und Vergrößerung zu einer
anbieterverantworteten Wohngemeinschaft; eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft hat
sich aufgelöst.
Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im
Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen
(Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO) Anfang 2019 wurden die im voran-
gegangenen Berichtszeitraum aufgeführten sonstigen Betreuungsdienste aus dem WTG
NRW herausgelöst, weshalb diese Angebote zukünftig kein Teil der Berichterstattung mehr
sind.
Weitere Verschiebungen ergaben sich aufgrund geänderter Statusfeststellungen oder auch
Bereinigungen in der Datenbank PfAD.wtg.
Mitte 2019 wurde eine neue Tagespflegeeinrichtung in Beuel mit 16 Plätzen eröffnet; im Üb-
rigen erklärt sich die Veränderung der Platzzahl im Bereich der Pflegeeinrichtungen und der
Tagespflegen zu den Berichtsjahren 2017/18 durch die Korrektur eines Übertragungsfehlers.
3. Tätigkeiten der WTG-Behörde
3.1. Beratungen
Die im Berichtszeitraum durchgeführten Beratungsgespräche umfassten im Wesentlichen
 allgemeine Beratungen nach § 11 WTG NRW,
 Prüfung nach § 2 WTG NRW (Geltungsbereich des WTG, Angebotstyp),
 Beratungen von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern über konzeptionelle
und/oder bauliche Themen,
 Beratung von Betreiberinnen und Betreibern bzw. Investorinnen und Investoren zur
Planung von Neu- und/oder Umbauten von Einrichtungen, Wohngemeinschaften und
alternative Wohnformen sowie
 Mängelberatung nach § 15 WTG NRW.
Insgesamt fanden im Jahr 2019 ca. 145 sowie im Jahr 2020 ca. 75 derartige Beratungen
durch die WTG-Behörde statt. Die starke Verringerung der Beratungen zu den o. g. Themen-
feldern hängt für das Jahr 2020 direkt mit der Coronapandemie zusammen, in deren Kontext
auch die Zahl der Beratungstermine vor Ort, soweit verträglich, eingeschränkt wurde.Seite 6 von 13
4 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020
Tatsächlich hat sich die Kontaktaufnahme mit der WTG-Behörde insgesamt jedoch um ein
Vielfaches erhöht, die Beratungen insbesondere von Angehörigen zu Themen der Besuchs-
einschränkungen und anderer Einschränkungen aufgrund der Risiken durch das Corona-
Virus waren jedoch zu zahlreich, um einzeln erfasst zu werden. Auch für die Vertreter der
Betreuungseinrichtungen ergab sich ein hoher Beratungsbedarf bezüglich der sich ständig
ändernden behördlichen Auflagen zu Besuchsmöglichkeiten und Testerfordernissen.
3.2. Überwachung
Die WTG-Behörde prüft die Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Gel-
tungsbereich des WTG NRW fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Die Prüfungen erfolgen
in Form von (unangemeldeten) Regel- oder Anlassprüfungen.
Bei diesen Überprüfungen wird auch regelmäßig (in Form von Stichproben) der Pflegezu-
stand einiger Nutzerinnen und Nutzer nach deren Zustimmung oder der Zustimmung des Be-
treuers oder der Betreuerin in Augenschein genommen.
Als handlungsleitendes Muster für die Regelprüfungen, mit dem eine einheitliche Rechtsan-
wendung erreicht werden sollte, diente bis zum Frühjahr 2020 der Rahmenprüfkatalog mit
den folgenden Prüfkategorien:
 Qualitätsmanagement
 personelle Ausstattung
 Wohnqualität
 hauswirtschaftliche Versorgung
 Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
 Pflege und soziale Betreuung
 Kundinnen- und Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung
Um den Besonderheiten der verschiedenen Angebotstypen gerecht zu werden, gliederte sich
der Rahmenprüfkatalog zudem in Teil 1 (Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot,
Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen), Teil 2 (Tages- und Nachtpflege) sowie Teil 3 (an-
bieterverantwortete Wohngemeinschaften).
Obwohl der Rahmenprüfkatalog letztlich nur einen Rahmen zur Orientierung vorgab, wurde
er insgesamt als zu sperrig und wenig passgenau betrachtet, sodass das Ministerium für Ar-
beit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) ihn in 2020 aufgehoben hat; ein ver-
gleichbares Instrument soll zunächst nicht etabliert werden.
Die WTG-Behörde Bonn hat zur Vereinheitlichung ihrer Prüftätigkeit eine Überarbeitung des
Prüfkatalogs vorgenommen und diesen praxisgerecht verschlankt.
Mittel der Überwachung (§ 15 WTG NRW)
Werden Mängel festgestellt, soll die WTG-Behörde zunächst über die Möglichkeiten zur Ab-
stellung dieser Mängel beraten. Werden festgestellte oder drohende Mängel nicht abgestellt,
sollen gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlas-
sen werden.
Hier hat sich durch die Novellierung des WTG NRW eine Verschärfung ergeben, weil der Er-
lass von Anordnungen nach dem WTG NRW alter Fassung noch in das Ermessen der WTG-
Behörde gestellt war.
Diese Anordnungen können mit Mitteln des Verwaltungszwangs (Zwangsgeldandrohung und
-festsetzung) durchgesetzt werden. Sollte aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung
weiterer Nutzerinnen und Nutzer nicht sichergestellt werden können, kann die WTG-BehördeSeite 7 von 13
5 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020
die Aufnahme weiterer Menschen für einen bestimmten Zeitraum untersagen (Belegungs-
stopp). Wenn aber Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht mehr ausreichen, ist der weite-
re Betrieb des Leistungsangebotes zu untersagen.
Regelprüfungen
Die Ergebnisse der Regelprüfungen werden einerseits in einem Prüfbericht zusammenge-
fasst, welcher von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern an gut sichtbarer
Stelle auszuhängen oder auszulegen ist. Andererseits erfolgt eine Veröffentlichung der we-
sentlichen Prüfergebnisse in Form eines Ergebnisberichts über die Internetseite der Bun-
desstadt Bonn2.
Bis 2014 waren in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und anbieterverantwor-
teten Wohngemeinschaften jährliche Regelprüfungen gesetzlich gefordert. Seit Inkrafttreten
des überarbeiteten Wohn- und Teilhabegesetzes kann der Prüfabstand auf bis zu zwei Jahre
ausgedehnt werden, sofern die letzte Prüfung keine wesentlichen Mängel ergab. Dement-
sprechend hat sich die Zahl der Regelprüfungen insgesamt für diese Wohnformen im Be-
richtszeitraum verringert.
Gasteinrichtungen werden regelmäßig im Abstand von bis zu drei Jahren geprüft.
Die Prüfungserleichterung, nach der WTG-Novellierung 2019 auf die Prüfung der Ergebnis-
qualität in bestimmten Fällen verzichten zu können, kam flächendeckend nicht zum Tragen,
weil es bis auf eine Ausnahme in den beiden Berichtsjahren keine Prüfung durch den MDK
ohne Feststellung von Mängeln gab.
Im Berichtsjahr 2019 konnten durch die WTG-Behörde 12 der 43 gesetzlich verpflichteten
Regelprüfungen nicht durchgeführt werden; im Berichtsjahr 2020 waren dies 15 von 43.
Das Prüfungsziel zu erreichen, konnte aufgrund personeller Vakanzen und langzeitiger
krankheitsbedingter Abwesenheiten nicht gelingen. Zudem hatte das MAGS NRW für den
Zeitraum von März bis Juni 2020 Regelprüfungen wegen der Corona-Pandemie und der
Sorge vor einem Eintrag des Virus in Betreuungseinrichtungen untersagt.
Ergänzende Anmerkungen:
Durch die Corona-Pandemie ergaben sich für die WTG-Behörde zusätzliche Aufgaben, die
einer umfassende Erledigung der gesetzlichen Aufgaben erheblich erschwerten.
So wurden die Kontaktmöglichkeiten der WTG-Behörde in die Einrichtungen hinein sowohl
stadtintern als auch vom MAGS und der Bezirksregierung genutzt, Rundschreiben in die Ein-
richtungen zu verteilen, Meldungen anzufordern und Abfragen durchzuführen. Auch wenn
die Inhalte oftmals Themen des Gesundheitsamtes betrafen, richteten sich die Rückfragen
der Angeschriebenen zunächst an die Mitglieder der WTG-Behörde.
Weiterhin mussten die Einrichtungen monatelang zur Meldung von Zahlen zu infizierten Be-
wohner*innen und Mitarbeitenden sowie Quarantänefällen angehalten und die Zahlen zu-
sammengefasst an Bezirksregierung und MAGS weitergeleitet werden. Schließlich wurde
den Einrichtungen die Möglichkeit eröffnet, diese Meldungen direkt in die internetbasierte
2 https://www.bonn.de/themen-entdecken/gesundheit-verbraucherschutz/beratungs-und-
pruefbehoerde-nach-dem-wtg-nrw.phpSeite 8 von 13
6 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020
Datenbank des MAGS (PfAD.wtg) einzugeben, sodass der Arbeitsaufwand der WTG-
Behörde auf die Kontrolle von Plausibilität und Aktualität verringert werden konnte.
Anlassprüfungen
Anlassprüfungen werden durchgeführt, um Beschwerden nachzugehen, die Beseitigung er-
kannter Mängel zu kontrollieren oder auch zur Begleitung der jährlichen Prüfungen durch den
Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK), sofern dessen erste Prüfergebnisse dies als
vorteilhaft erscheinen lassen.
Von einer grundsätzlichen Teilnahme an der jährlichen Prüfung des MDK in den Pflegeein-
richtungen wurde abgesehen. Stattdessen hat sich das Verfahren etabliert und bewährt, am
Prüfungstag mit den Vertretern*innen des MDK telefonisch die ersten Prüfergebnisse zu be-
sprechen. Auf dieser Grundlage wird sodann entschieden, ob ein Hinzuziehen eines Vertre-
ters/ einer Vertreterin der WTG-Behörde geboten erscheint. Auf diese Weise waren im Be-
richtszeitraum ein frühzeitiges Erkennen von Mängeln und eine schnelle Beurteilung, inwie-
weit ein ordnungsbehördliches Einschreiten notwendig ist, jederzeit gewährleistet.
Weitere Begehungen vor Ort dienten der Feststellung, ob es sich bei dem Angebot um eine
Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot, eine anbieter- oder eine selbstverantworte-
te Wohngemeinschaft handelt.
Prüfergebnisse
Verschiedene Mängel (u. a. im Umgang mit Medikamenten, in der Dokumentation, in der so-
zialen Betreuung) wurden während der Prüfungen aufgedeckt, benannt und von dem Betrei-
ber oder der Betreiberin in der Regel abgestellt.
Als häufigster Mangel zeigte sich im Bereich der Pflege fortlaufend eine fehlerhafte Umset-
zung von Expertenstandards (z. B. zu den Themen Dekubitus, Sturz, Schmerz, Mangeler-
nährung und Flüssigkeitsversorgung). Die Umsetzung dieser Expertenstandards soll sicher-
stellen, dass die Betreuung dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Er-
kenntnisse entspricht (§ 4 Absatz 1 WTG NRW). Auch im Bereich der Aufbewahrung und der
Verabreichung von Medikamenten sowie nachvollziehbarer Kommunikation mit der Ärzte-
schaft zeigte sich weiterhin häufig Verbesserungsbedarf.
Im Bereich der Einrichtungen der Eingliederungshilfe waren vielfach bezüglich der pädagogi-
schen Betreuung unkonkrete Zielsetzungen und wenig aussagekräftige Beschreibungen der
täglichen Arbeit Ursache für Kritik.
Bei einigen Einrichtungen betrafen die aufgefundenen Mängel im vergangenen Berichtszeit-
raum so viele Aspekte, dass eine Abstellung der Mängel durch gemeinsam mit Leistungsan-
bieterinnen und Leistungsanbietern erarbeitete Maßnahmenpläne erfolgte, deren Umsetzung
sodann engmaschig begleitet wurde. Diese intensive Begleitung konnte in 2019 beendet
werden.
Weiter auf einem hohen Niveau ist die Zahl der Einrichtungen, denen es zunehmend schwer-
fällt, angesichts des stärker durchschlagenden Fachkräftemangels die gesetzlich vorge-
schriebene Fachkraftquote von 50% zu erfüllen.
Dieser Mangel an Fachkräften führte bei zwei Einrichtungen dazu, dass die Aufnahme weite-
rer Nutzer*innen für einen vorübergehenden Zeitraum per Anordnung untersagt wurde. Eine
entsprechende vorangegangene Beratung war von den beiden Einrichtungen missachtet
worden. Acht andere Einrichtungen sind den Beratungen der WTG-Behörde gefolgt und ha-
ben eine Zeit lang freiwillig auf die Aufnahme weiterer Nutzer*innen verzichtet.Seite 9 von 13
7 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020
Im Gegensatz zum vorangegangenen Berichtszeitraum mussten im Jahr 2019 Zwangsgelder
festgesetzt werden, um Betreiberinnen oder Betreiber zu notwendigen Maßnahmen zu be-
wegen. Bei vier Einrichtungen wurden mehrere Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 8.700
€ festgesetzt, weil es trotz vorliegender Anordnungen, das Medikamentenmanagement fach-
gerecht zu erledigen und Listen von Trinkmengen korrekt zu führen, zu erneuten Mängelfest-
stellungen kam.
3.3. Beschwerden und Mängelanzeigen
Im Jahr 2019 hat die WTG-Behörde 54 und im Jahr 2020 insgesamt 58 teils sehr umfangrei-
che Beschwerden bearbeitet.
Ungefähr die Hälfte der Beschwerden (2019: 50% der Beschwerden, 2020: 41% der Be-
schwerden) entfiel auf Mängel im Bereich der pflegerischen Versorgung und der Betreuung.
Ein großer Teil der Beschwerdeführer*innen beklagte einen (empfundenen) Personalmangel.
Nur ein vergleichsweise kleiner Anteil der Beschwerden entfiel auf Bereiche wie Wohnquali-
tät / Hygiene oder auch Gewalt.
Allen Beschwerden wurde vollumfänglich durch in der Regel vor Ort stattfindende Überprü-
fungen nachgegangen.
Im Berichtsjahr 2019 haben sich 59% der Beschwerden als unbegründet herausgestellt, im
Berichtsjahr 2020 ist dieser Anteil auf 84% gestiegen.
3.4. Anzeigen
Der weit überwiegende Anteil der anzeigepflichtigen Tatbestände entfiel, wie im vorange-
gangenen Berichtszeitraum, auf die Anzeige personeller Wechsel im Bereich von Einrich-
tungs- und Pflegedienstleitungen der Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot.
Nahezu zu vernachlässigen ist demgegenüber zahlenmäßig die Anzeige von Inbetriebnahme
von Leistungsangeboten.
3.5. Befreiung von Vorgaben des WTG NRW
Im Berichtszeitraum wurden keine Anträge auf Befreiung von grundsätzlichen Anforderungen
des WTG NRW gestellt.
3.6. Gebührenerhebung
Im Jahr 2019 wurden von der WTG-Behörde 27.503 € und im Jahr 2020 insgesamt 2.417,50
€ vereinnahmt.
Die deutliche Verringerung der Gebühreneinnahmen im Berichtsjahr 2020 erklärt sich durch
eine Änderung der Gebührenordnung im Jahre 2019. Die entsprechenden Anwendungsemp-
fehlungen u. a. des Städtetags liegen erst seit 2021 vor, sodass sukzessive die in 2020 an-
gekündigten Gebührenbescheide gefertigt werden.
Die Gebühren werden ausschließlich von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbie-
tern erhoben. Für Bürgerinnen und Bürger und somit auch für die Nutzerinnen und Nutzer
von Einrichtungen, ist die Inanspruchnahme der WTG-Behörde kostenfrei. Gebührenpflichtig
sind u. a. die Durchführung von Regel- und Anlassprüfungen, die Prüfung der Geeignetheit
von Leitungskräften sowie die Bearbeitung von berechtigten Beschwerden.
3.7. Ordnungswidrigkeitenverfahren
In drei Fällen wurde im Berichtszeitraum ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, wobei
diese durch das Amt 33, Bürgerdienste, weiterverfolgt werden.Seite 10 von 13
8 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020
Anlass für die Ordnungswidrigkeitsverfahren waren nicht abgestellte Mängel im Medikamen-
tenmanagement, unterbliebene Anzeigen des Wechsels von Einrichtungsleitungen sowie un-
terlassene Mitwirkung des Beirats bei den Wechseln dieser Führungspositionen.
3.8. Zusammenarbeit und Kooperation
Wie in den Vorjahren bestehen intensive Arbeitskontakte mit
 dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse,
 dem Verband der Ersatzkassen als Vertretung der Pflegekassen,
 dem Landschaftsverband Rheinland als überörtlichem Sozialhilfeträger und auch als
Vertragspartner von Leistungsangeboten im Rahmen der Leistungs-, Qualitäts- und
Prüfungsvereinbarungen
 weiteren Dienststellen innerhalb der Stadt Bonn
o örtlicher Sozialhilfeträger,
o Gesundheitsamt (Amtsapotheker, Hygienekontrolle)
o Bauordnungsamt
o Vorbeugender Brandschutz
o Bürgerdienste (wegen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten).
Themenschwerpunkte sind die Feststellungen der durchgeführten Prüfungen, Abstimmung
von Prüfterminen, die Überprüfung der Arznei- und Betäubungsmittel, die Hygieneüberwa-
chung sowie bau- und brandschutzrechtliche Anforderungen.
Daneben nimmt die WTG-Behörde an zwei Arbeitskreisen verschiedener WTG-Behörden teil
und ist bei den Dienstbesprechungen im zuständigen Landesministerium und der Bezirksre-
gierung Köln vertreten.
Nach § 44 Abs. 3 WTG NRW ist zwischen der WTG-Behörde und den übrigen beteiligten In-
stitutionen eine Vereinbarung über die Koordination der jeweiligen Prüftätigkeiten getroffen
worden. Diese Vereinbarung enthält insbesondere Regelungen zum Informationsaustausch,
zur zeitlichen Abstimmung der Prüftätigkeiten und zur wechselseitigen Beteiligung vor dem
Erlass von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen.
3.9. Ombudspersonen
Die Bundesstadt Bonn hat von der Möglichkeit des § 16 WTG NRW Gebrauch gemacht und
zwei Ombudspersonen bestellt. Diese vermitteln seit April 2016 ehrenamtlich auf Anfrage bei
Streitigkeiten zwischen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern und Nutzerinnen und
Nutzern bzw. Angehörigen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Ange-
bote nach dem WTG NRW.
Die unter Ziffer 1 beschriebenen Aufgaben wurden im Berichtszeitraum 2019/2020 wie folgt
durchgeführt:
4. Organisation und personelle Ausstattung der städtischen WTG-Behörde
Nach § 43 Abs. 1 WTG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Durchführung der
Aufgaben nach dem WTG NRW und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sachlich zu-Seite 11 von 13
9 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020
ständig. Örtlich zuständig ist die WTG-Behörde, in deren Bezirk das Leistungsangebot er-
bracht wird.
Im Berichtszeitraum ist die WTG-Behörde Bonn dem Amt für Soziales und Wohnen, Abtei-
lung Besondere Betreuungsmaßnahmen, zugeordnet und hat ihre Räumlichkeiten in der
Hans-Böckler-Straße 5, 53225 Bonn.
Die WTG-Behörde ist zum Ende des Berichtszeitraums mit 4,53 VZÄ Verwaltungskräften
und 1,77 VZÄ Pflegefachkräften, somit insgesamt mit 6,3 VZÄ besetzt.
5. Fazit und Ausblick
Insgesamt ist in den Einrichtungen in der Bundesstadt Bonn wie in den Vorjahren überwie-
gend eine gute Pflege- und Betreuungsqualität festzustellen. Im Verhältnis zu der Anzahl der
Einrichtungen und der Zahl der betreuten Menschen sind gravierende Mängel die Ausnah-
me. Dennoch zeigt sich, dass eine beratende und unterstützende Begleitung durch die WTG-
Behörde im Rahmen der Beratungs- und Prüftätigkeit weiter notwendig ist. So werden ge-
ringfügige Mängel schon früh erkannt und dadurch ggf. schwerwiegende Defizite vermieden.
Herausforderung und Ziel der nächsten Jahre wird sein, die vorgeschriebenen Regelprüfun-
gen vollständig leisten zu können, um so weiter zu einer Qualitätssicherung der Betreuung in
den verschiedenen Einrichtungsformen beizutragen. Dazu wird es notwendig sein, vakante
Stellen in der WTG-Behörde erfolgreich neu zu besetzen. Für 2021 ist dies mit einer lange
vermissten pädagogischen Fachkraft gelungen, für eine Verwaltungsstelle ist eine erfolgrei-
che Nachbesetzung für 2022 angestrebt.
Für das Jahr 2022 wird eine weitere Novellierung des WTG NRW erwartet.
Beabsichtigt sind Verbesserungen des Schutzes der Nutzer*innen von Betreuungseinrich-
tungen im Bereich der freiheitsbeschränkenden und –entziehenden Maßnahmen. Außerdem
sollen zukünftig die Werkstätten für behinderte Menschen in den Geltungsbereich des WTG
NRW aufgenommen werden, um dort eine weitere Kontrollmöglichkeit zur Verstärkung des
Schutzes vor Gewalt zu errichten. Diese Änderung wird die personellen Ressourcen der
WTG-Behörde zusätzlich belasten.
Schließlich soll aus der Möglichkeit der Gebietskörperschaften, Ombudspersonen zu bestel-
len, die Regel werden (Soll-Vorschrift). Dabei muss diese Funktion nicht mehr zwangsweise
als Ehrenamt ausgestaltet sein; denkbar wäre also auch die Installation einer oder mehrerer
Verwaltungsstellen.
6. Anlagen, Links
Nachfolgender Link führt sowohl zu den rechtlichen Grundlagen (Wohn- und Teilhabegesetz
NRW und Durchführungsverordnung) als auch zu den Rahmenprüfkatalogen (Anlage zur
DVO):
https://www.mags.nrw/rechtsaufsichten-und-rechtsgrundlagen
Die von der WTG-Behörde veröffentlichten Ergebnisberichte (aufgeteilt in Eingliederungshil-
fe- und Pflegeeinrichtungen) sind hier einsehbar:Seite 12 von 13
10 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020
https://www.bonn.de/themen-entdecken/gesundheit-verbraucherschutz/beratungs-und-
pruefbehoerde-nach-dem-wtg-nrw.phpSeite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 18:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de