220377 · Mitteilungsvorlage
Tätigkeitsbericht der WTG-Beratungs- und Prüfbehörde für die Jahre 2019 und 2020 sowie formloser Zwischenbericht für das Jahr 2021
Kerndaten
- Nummer
- 220377
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 17.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 220377 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Tätigkeitsbericht der WTG-Beratungs- und Prüfbehörde für die Jahre 2019 und 2020 sowie formloser Zwischenbericht für das Jahr 2021 Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 23.03.2022 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG- Behörde, ehemals Heimaufsicht) legt gemäß § 14 Absatz 12 WTG NRW den aktuellen Tätigkeitsbericht für die Berichtsjahre 2019 und 2020 vor. Zudem wird ein kurzer Zwischenbericht zum Jahr 2021 gegeben. Begründung Der Tätigkeitsbericht ist durch die zuständige Behörde alle zwei Jahre zu erstellen, den kommunalen Verwaltungsgremien und den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen. Er stellt die Arbeit der WTG-Behörde nach Art und Umfang vor, informiert über Inhalte des behördlichen Handelns und gibt so auch einen Überblick über Struktur und Qualität der Wohn- und Betreuungsangebote für die Bonner Bevölkerung. Die erforderlichen Prüftätigkeiten fanden im Berichtszeitraum nicht vollumfänglich statt. Im Berichtsjahr 2019 konnten zwölf, in 2020 fünfzehn der regelmäßig zu leistenden Prüfungen vor dem Hintergrund der personellen Situation und coronabedingt nicht erfolgen. Insgesamt aber ist für die geprüften Einrichtungen eine überwiegend gute Pflege- und Betreuungsqualität festzustellen. Gravierende Mängel sind weiterhin (im Verhältnis zu der Anzahl der betreuten Menschen) die Ausnahme. Wunschgemäß wird mit dieser Mitteilungsvorlage auch zwischenjährig über die Tätigkeit der WTG-Behörde berichtet: Im Jahr 2021 prägte die Coronapandemie auch die Arbeit der WTG-Behörde maßgeblich. Insbesondere im Winter 2020/2021 gab es einen hohenSeite 1 von 13 Seite 2 Beratungsbedarf von Bewohner*innen und auch Führungskräften der Einrichtungen (insbesondere für vollstationäre Pflege) bezüglich der (sich auch immer wieder ändernden) Vorschriften zu Besuchseinschränkungen und Testpflichten. Die längerfristige Wahrnehmung koordinierender Tätigkeiten zur Sicherstellung der Unterstützung der Einrichtungen durch Bundeswehrkräfte (u. a. Abfrage der Bedarfe zur Unterstützung bei der Testung von Besucher*innen, Zusammenführung der Anträge, häufige Kontaktaufnahmen mit dem Verbindungsoffizier der Bundeswehr und Organisation von Schulungen der Soldat*innen, jeweils im Rhythmus von drei Wochen) und diverse Berichtspflichten erwiesen sich als sehr arbeitsaufwändig und kräftebindend. Zwölf der regelmäßig zu leistenden Prüfungen in Einrichtungen konnten im Berichtsjahr personal- und coronabedingt nicht erfolgen. Nachdem in 2021 nach mehrjähriger Vakanz die Stelle einer sozialpädagogischen Fachkraft besetzt werden konnte, soll die weiterhin offene Verwaltungsstelle in 2022 besetzt werden. Mit einer dann voll ausgestatteten WTG-Behörde wird die Erledigung aller gesetzlich vorgeschriebenen Prüftätigkeiten angestrebt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für 2022 wiederum ein novelliertes WTG NRW erwartet wird, in dem der Gewaltschutz verbessert werden soll; in diesem Zusammenhang sollen die Werkstätten für Behinderte neu in den Geltungsbereich des WTG aufgenommen werden. Der sich aus den geplanten Änderungen ergebende steigende Arbeitsaufwand ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht einschätzbar. Anlage/n 1 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für den Berichtszeitraum 2019/2020 (öffentlich)Seite 2 von 13 Herausgeber: Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, 50/Presseamt, 02/2022 TÄTIGKEITSBERICHT DER WTG-BEHÖRDE DER BUNDESSTADT BONN FÜR DEN BERICHTSZEITRAUM 2019/2020Seite 3 von 13 1 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020 1. Rechtliche Grundlagen und Aufgabenstellung der WTG-Behörde Die Aufgabenstellungen für die WTG-Behörden ergeben sich aus dem Wohn- und Teilhabe- gesetz des Landes NRW. Hierbei ist die Rolle der WTG-Behörde als „Anwalt der Bewohne- rinnen und Bewohner“ im Gesetz eher abstrakt beschrieben, nach der die Würde, die Inte- ressen und Bedürfnisse der Bewohner*innen von Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchti- gungen zu schützen sind. Konkreter werden Beratungs- und Informationsaufgaben für Betreiberinnen und Betreiber, Bewohnerinnen und Bewohner, Interessenvertreter*innen und Dritte in § 11 WTG NRW for- muliert. Zudem haben die WTG-Behörden Koordinationsaufgaben zu übernehmen und mit Dritten zusammenzuarbeiten, um ein einheitliches und die Einrichtungen weniger belasten- des Verfahren der Überwachung sicherzustellen. Die Überwachung von Betreuungseinrichtungen gem. § 14 WTG NRW hat zum Ziel, die „An- forderungen an den Betrieb einer Einrichtung“ zu überprüfen. Dazu wird regelmäßig und an- lassbezogen eine Heimprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Prüfbericht zusammengefasst. Mängel sind mit den Instrumenten des WTG NRW abzustel- len. Weitere Aufgaben sind die Entgegennahme von Mängelhinweisen sowie die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Im April 2019 wurde das WTG NRW novelliert. Wesentliche Änderungen betrafen folgende Bereiche: Verstärkung des Schutzes der Nutzer*innen von Betreuungseinrichtungen vor frei- heitsbeschränkenden und –entziehenden Maßnahmen Erleichterungen für Betreuungseinrichtungen in der Regelprüfung, weil durch die WTG-Behörde nur noch Struktur- und Prozessqualität zu prüfen sind, sofern in der vorangegangenen Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) keine Mängel festgestellt wurden. Eine Prüfung der Ergebnisqualität soll dann unter- bleiben. Klarstellung zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft, wodurch insbesondere die Problematik der Einordnung von Intensiv- Wohngemeinschaften als Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot entschärft wurde, denn mit einer Statusfeststellung als Einrichtung galt das Angebot als statio- näre Angebotsform, verbunden mit einer schlechteren Refinanzierung. Die Verände- rung der Definition von Wohngemeinschaften für den hierfür betroffenen Personen- kreis wurde nunmehr dahingehend geändert, als dass es auf die Fähigkeit zur ge- meinsamen Lebensgestaltung nicht mehr ankommt. Dies erlaubt es, diese Angebote als Wohngemeinschaften und nicht mehr als Einrichtungen zu werten. Hierdurch ist es den Betreiber*innen möglich, das Angebot als ambulante Versorgung gegenüber den Krankenkassen abzurechnen und das Angebot so wirtschaftlich zu betreiben. Nach § 14 WTG NRW muss die zuständige Behörde (WTG-Behörde, ehemals: Heimauf- sicht) alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht stellt die Arbeit der WTG-Behörde nach Art undSeite 4 von 13 2 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020 Umfang vor, informiert über die Arbeitsinhalte des behördlichen Handelns und gibt so einen Überblick über Struktur und Qualität der Wohn- und Betreuungsangebote für die Bonner Be- völkerung. Dieser gesetzlichen Anforderung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekom- men. 2. Wohn- und Betreuungsangebote im Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabege- setzes Die WTG-Behörde ist für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum zu- ständig, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezo- genen Leistungen stehen. Es werden fünf Angebote definiert, für die das WTG NRW Anwendung findet. Jedes Angebot ist mit abgestuften Anforderungen an Qualität und behördliche Qualitätssicherung hinterlegt. Neben den stationären Betreuungseinrichtungen haben sich in der Vergangenheit zahlreiche ambulante Wohnformen unterschiedlicher Art entwickelt, welche als „Servicewohnangebote“, „Betreutes Wohnen“ oder auch „Alternatives Wohnen“ bezeichnet werden. Zu den Stichtagen 31.12.2019 und 31.12.2020 gab es folgende unter das WTG NRW fallen- de Angebote: Angebote, Einrichtungstypen und - dienste Anzahl Plätze 2019 2020 2019 2020 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EULA) 64 66 3.654 3.654 Pflegeeinrichtungen 39 39 3.143 3.143 Einrichtungen der Eingliederungshilfe 25 27 511 511 sonst. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsange- bot 0 0 0 0 Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen 28 29 170 176 Anbieterverantwortete WGs 11 12 80 86 Selbstverantwortete WGs 17 17 90 90 Servicewohnen1 34 34 Anbieter für Altenwohnungen 33 33 Anbieter im Bereich Eingliederungshilfe 1 1 Ambulante Dienste 54 58 Ambulante Dienste mit Versorgungsvertrag nach SGB XI (Pflege) 42 46 Ambulante Dienste mit Vergütungsvereinbarung nach SGB XII 12 12 Sonstige Betreuungsdienste - - Gasteinrichtungen 15 15 212 212 Hospiz 1 1 10 10 Kurzzeitpflegeeinrichtungen 2 2 27 27 Tagespflegeeinrichtungen 12 12 175 175 1 Der Begriff ist nicht einheitlich definiert, so dass die Zahl der Angebote variieren kann.Seite 5 von 13 3 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020 Veränderungen im Berichtszeitraum Anfang 2019 ist eine neue vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 98 Plätzen in Betrieb gegan- gen. Geringfügige Korrekturen der Platzzahl ergaben sich aus nachträglich in der Datenbank PfAD.wtg erfassten Platzänderungen u. a. wegen der Maßnahmen zur Erreichung der 80%- igen Einzelzimmerquote in 2018. Im Bereich der Einrichtungen der Eingliederungshilfe ergab eine Umstrukturierung eine Er- höhung der Einrichtungszahl, weil eine Einrichtung nunmehr als drei Einrichtungen gewertet wird. Daher ändert sich trotz der höheren Einrichtungszahl die Zahl der Plätze nicht. Einer letzten „sonstigen“ Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot („Intensivpflege- Wohngemeinschaft“) konnte nach einer entsprechenden WTG-Novellierung der Status als anbieterverantwortete Wohngemeinschaft zugesprochen werden. Eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft wurde nach Umzug und Vergrößerung zu einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft; eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft hat sich aufgelöst. Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO) Anfang 2019 wurden die im voran- gegangenen Berichtszeitraum aufgeführten sonstigen Betreuungsdienste aus dem WTG NRW herausgelöst, weshalb diese Angebote zukünftig kein Teil der Berichterstattung mehr sind. Weitere Verschiebungen ergaben sich aufgrund geänderter Statusfeststellungen oder auch Bereinigungen in der Datenbank PfAD.wtg. Mitte 2019 wurde eine neue Tagespflegeeinrichtung in Beuel mit 16 Plätzen eröffnet; im Üb- rigen erklärt sich die Veränderung der Platzzahl im Bereich der Pflegeeinrichtungen und der Tagespflegen zu den Berichtsjahren 2017/18 durch die Korrektur eines Übertragungsfehlers. 3. Tätigkeiten der WTG-Behörde 3.1. Beratungen Die im Berichtszeitraum durchgeführten Beratungsgespräche umfassten im Wesentlichen allgemeine Beratungen nach § 11 WTG NRW, Prüfung nach § 2 WTG NRW (Geltungsbereich des WTG, Angebotstyp), Beratungen von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern über konzeptionelle und/oder bauliche Themen, Beratung von Betreiberinnen und Betreibern bzw. Investorinnen und Investoren zur Planung von Neu- und/oder Umbauten von Einrichtungen, Wohngemeinschaften und alternative Wohnformen sowie Mängelberatung nach § 15 WTG NRW. Insgesamt fanden im Jahr 2019 ca. 145 sowie im Jahr 2020 ca. 75 derartige Beratungen durch die WTG-Behörde statt. Die starke Verringerung der Beratungen zu den o. g. Themen- feldern hängt für das Jahr 2020 direkt mit der Coronapandemie zusammen, in deren Kontext auch die Zahl der Beratungstermine vor Ort, soweit verträglich, eingeschränkt wurde.Seite 6 von 13 4 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020 Tatsächlich hat sich die Kontaktaufnahme mit der WTG-Behörde insgesamt jedoch um ein Vielfaches erhöht, die Beratungen insbesondere von Angehörigen zu Themen der Besuchs- einschränkungen und anderer Einschränkungen aufgrund der Risiken durch das Corona- Virus waren jedoch zu zahlreich, um einzeln erfasst zu werden. Auch für die Vertreter der Betreuungseinrichtungen ergab sich ein hoher Beratungsbedarf bezüglich der sich ständig ändernden behördlichen Auflagen zu Besuchsmöglichkeiten und Testerfordernissen. 3.2. Überwachung Die WTG-Behörde prüft die Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Gel- tungsbereich des WTG NRW fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Die Prüfungen erfolgen in Form von (unangemeldeten) Regel- oder Anlassprüfungen. Bei diesen Überprüfungen wird auch regelmäßig (in Form von Stichproben) der Pflegezu- stand einiger Nutzerinnen und Nutzer nach deren Zustimmung oder der Zustimmung des Be- treuers oder der Betreuerin in Augenschein genommen. Als handlungsleitendes Muster für die Regelprüfungen, mit dem eine einheitliche Rechtsan- wendung erreicht werden sollte, diente bis zum Frühjahr 2020 der Rahmenprüfkatalog mit den folgenden Prüfkategorien: Qualitätsmanagement personelle Ausstattung Wohnqualität hauswirtschaftliche Versorgung Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung Pflege und soziale Betreuung Kundinnen- und Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung Um den Besonderheiten der verschiedenen Angebotstypen gerecht zu werden, gliederte sich der Rahmenprüfkatalog zudem in Teil 1 (Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen), Teil 2 (Tages- und Nachtpflege) sowie Teil 3 (an- bieterverantwortete Wohngemeinschaften). Obwohl der Rahmenprüfkatalog letztlich nur einen Rahmen zur Orientierung vorgab, wurde er insgesamt als zu sperrig und wenig passgenau betrachtet, sodass das Ministerium für Ar- beit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) ihn in 2020 aufgehoben hat; ein ver- gleichbares Instrument soll zunächst nicht etabliert werden. Die WTG-Behörde Bonn hat zur Vereinheitlichung ihrer Prüftätigkeit eine Überarbeitung des Prüfkatalogs vorgenommen und diesen praxisgerecht verschlankt. Mittel der Überwachung (§ 15 WTG NRW) Werden Mängel festgestellt, soll die WTG-Behörde zunächst über die Möglichkeiten zur Ab- stellung dieser Mängel beraten. Werden festgestellte oder drohende Mängel nicht abgestellt, sollen gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlas- sen werden. Hier hat sich durch die Novellierung des WTG NRW eine Verschärfung ergeben, weil der Er- lass von Anordnungen nach dem WTG NRW alter Fassung noch in das Ermessen der WTG- Behörde gestellt war. Diese Anordnungen können mit Mitteln des Verwaltungszwangs (Zwangsgeldandrohung und -festsetzung) durchgesetzt werden. Sollte aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Nutzerinnen und Nutzer nicht sichergestellt werden können, kann die WTG-BehördeSeite 7 von 13 5 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020 die Aufnahme weiterer Menschen für einen bestimmten Zeitraum untersagen (Belegungs- stopp). Wenn aber Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht mehr ausreichen, ist der weite- re Betrieb des Leistungsangebotes zu untersagen. Regelprüfungen Die Ergebnisse der Regelprüfungen werden einerseits in einem Prüfbericht zusammenge- fasst, welcher von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen ist. Andererseits erfolgt eine Veröffentlichung der we- sentlichen Prüfergebnisse in Form eines Ergebnisberichts über die Internetseite der Bun- desstadt Bonn2. Bis 2014 waren in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und anbieterverantwor- teten Wohngemeinschaften jährliche Regelprüfungen gesetzlich gefordert. Seit Inkrafttreten des überarbeiteten Wohn- und Teilhabegesetzes kann der Prüfabstand auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt werden, sofern die letzte Prüfung keine wesentlichen Mängel ergab. Dement- sprechend hat sich die Zahl der Regelprüfungen insgesamt für diese Wohnformen im Be- richtszeitraum verringert. Gasteinrichtungen werden regelmäßig im Abstand von bis zu drei Jahren geprüft. Die Prüfungserleichterung, nach der WTG-Novellierung 2019 auf die Prüfung der Ergebnis- qualität in bestimmten Fällen verzichten zu können, kam flächendeckend nicht zum Tragen, weil es bis auf eine Ausnahme in den beiden Berichtsjahren keine Prüfung durch den MDK ohne Feststellung von Mängeln gab. Im Berichtsjahr 2019 konnten durch die WTG-Behörde 12 der 43 gesetzlich verpflichteten Regelprüfungen nicht durchgeführt werden; im Berichtsjahr 2020 waren dies 15 von 43. Das Prüfungsziel zu erreichen, konnte aufgrund personeller Vakanzen und langzeitiger krankheitsbedingter Abwesenheiten nicht gelingen. Zudem hatte das MAGS NRW für den Zeitraum von März bis Juni 2020 Regelprüfungen wegen der Corona-Pandemie und der Sorge vor einem Eintrag des Virus in Betreuungseinrichtungen untersagt. Ergänzende Anmerkungen: Durch die Corona-Pandemie ergaben sich für die WTG-Behörde zusätzliche Aufgaben, die einer umfassende Erledigung der gesetzlichen Aufgaben erheblich erschwerten. So wurden die Kontaktmöglichkeiten der WTG-Behörde in die Einrichtungen hinein sowohl stadtintern als auch vom MAGS und der Bezirksregierung genutzt, Rundschreiben in die Ein- richtungen zu verteilen, Meldungen anzufordern und Abfragen durchzuführen. Auch wenn die Inhalte oftmals Themen des Gesundheitsamtes betrafen, richteten sich die Rückfragen der Angeschriebenen zunächst an die Mitglieder der WTG-Behörde. Weiterhin mussten die Einrichtungen monatelang zur Meldung von Zahlen zu infizierten Be- wohner*innen und Mitarbeitenden sowie Quarantänefällen angehalten und die Zahlen zu- sammengefasst an Bezirksregierung und MAGS weitergeleitet werden. Schließlich wurde den Einrichtungen die Möglichkeit eröffnet, diese Meldungen direkt in die internetbasierte 2 https://www.bonn.de/themen-entdecken/gesundheit-verbraucherschutz/beratungs-und- pruefbehoerde-nach-dem-wtg-nrw.phpSeite 8 von 13 6 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020 Datenbank des MAGS (PfAD.wtg) einzugeben, sodass der Arbeitsaufwand der WTG- Behörde auf die Kontrolle von Plausibilität und Aktualität verringert werden konnte. Anlassprüfungen Anlassprüfungen werden durchgeführt, um Beschwerden nachzugehen, die Beseitigung er- kannter Mängel zu kontrollieren oder auch zur Begleitung der jährlichen Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK), sofern dessen erste Prüfergebnisse dies als vorteilhaft erscheinen lassen. Von einer grundsätzlichen Teilnahme an der jährlichen Prüfung des MDK in den Pflegeein- richtungen wurde abgesehen. Stattdessen hat sich das Verfahren etabliert und bewährt, am Prüfungstag mit den Vertretern*innen des MDK telefonisch die ersten Prüfergebnisse zu be- sprechen. Auf dieser Grundlage wird sodann entschieden, ob ein Hinzuziehen eines Vertre- ters/ einer Vertreterin der WTG-Behörde geboten erscheint. Auf diese Weise waren im Be- richtszeitraum ein frühzeitiges Erkennen von Mängeln und eine schnelle Beurteilung, inwie- weit ein ordnungsbehördliches Einschreiten notwendig ist, jederzeit gewährleistet. Weitere Begehungen vor Ort dienten der Feststellung, ob es sich bei dem Angebot um eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot, eine anbieter- oder eine selbstverantworte- te Wohngemeinschaft handelt. Prüfergebnisse Verschiedene Mängel (u. a. im Umgang mit Medikamenten, in der Dokumentation, in der so- zialen Betreuung) wurden während der Prüfungen aufgedeckt, benannt und von dem Betrei- ber oder der Betreiberin in der Regel abgestellt. Als häufigster Mangel zeigte sich im Bereich der Pflege fortlaufend eine fehlerhafte Umset- zung von Expertenstandards (z. B. zu den Themen Dekubitus, Sturz, Schmerz, Mangeler- nährung und Flüssigkeitsversorgung). Die Umsetzung dieser Expertenstandards soll sicher- stellen, dass die Betreuung dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Er- kenntnisse entspricht (§ 4 Absatz 1 WTG NRW). Auch im Bereich der Aufbewahrung und der Verabreichung von Medikamenten sowie nachvollziehbarer Kommunikation mit der Ärzte- schaft zeigte sich weiterhin häufig Verbesserungsbedarf. Im Bereich der Einrichtungen der Eingliederungshilfe waren vielfach bezüglich der pädagogi- schen Betreuung unkonkrete Zielsetzungen und wenig aussagekräftige Beschreibungen der täglichen Arbeit Ursache für Kritik. Bei einigen Einrichtungen betrafen die aufgefundenen Mängel im vergangenen Berichtszeit- raum so viele Aspekte, dass eine Abstellung der Mängel durch gemeinsam mit Leistungsan- bieterinnen und Leistungsanbietern erarbeitete Maßnahmenpläne erfolgte, deren Umsetzung sodann engmaschig begleitet wurde. Diese intensive Begleitung konnte in 2019 beendet werden. Weiter auf einem hohen Niveau ist die Zahl der Einrichtungen, denen es zunehmend schwer- fällt, angesichts des stärker durchschlagenden Fachkräftemangels die gesetzlich vorge- schriebene Fachkraftquote von 50% zu erfüllen. Dieser Mangel an Fachkräften führte bei zwei Einrichtungen dazu, dass die Aufnahme weite- rer Nutzer*innen für einen vorübergehenden Zeitraum per Anordnung untersagt wurde. Eine entsprechende vorangegangene Beratung war von den beiden Einrichtungen missachtet worden. Acht andere Einrichtungen sind den Beratungen der WTG-Behörde gefolgt und ha- ben eine Zeit lang freiwillig auf die Aufnahme weiterer Nutzer*innen verzichtet.Seite 9 von 13 7 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020 Im Gegensatz zum vorangegangenen Berichtszeitraum mussten im Jahr 2019 Zwangsgelder festgesetzt werden, um Betreiberinnen oder Betreiber zu notwendigen Maßnahmen zu be- wegen. Bei vier Einrichtungen wurden mehrere Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 8.700 € festgesetzt, weil es trotz vorliegender Anordnungen, das Medikamentenmanagement fach- gerecht zu erledigen und Listen von Trinkmengen korrekt zu führen, zu erneuten Mängelfest- stellungen kam. 3.3. Beschwerden und Mängelanzeigen Im Jahr 2019 hat die WTG-Behörde 54 und im Jahr 2020 insgesamt 58 teils sehr umfangrei- che Beschwerden bearbeitet. Ungefähr die Hälfte der Beschwerden (2019: 50% der Beschwerden, 2020: 41% der Be- schwerden) entfiel auf Mängel im Bereich der pflegerischen Versorgung und der Betreuung. Ein großer Teil der Beschwerdeführer*innen beklagte einen (empfundenen) Personalmangel. Nur ein vergleichsweise kleiner Anteil der Beschwerden entfiel auf Bereiche wie Wohnquali- tät / Hygiene oder auch Gewalt. Allen Beschwerden wurde vollumfänglich durch in der Regel vor Ort stattfindende Überprü- fungen nachgegangen. Im Berichtsjahr 2019 haben sich 59% der Beschwerden als unbegründet herausgestellt, im Berichtsjahr 2020 ist dieser Anteil auf 84% gestiegen. 3.4. Anzeigen Der weit überwiegende Anteil der anzeigepflichtigen Tatbestände entfiel, wie im vorange- gangenen Berichtszeitraum, auf die Anzeige personeller Wechsel im Bereich von Einrich- tungs- und Pflegedienstleitungen der Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot. Nahezu zu vernachlässigen ist demgegenüber zahlenmäßig die Anzeige von Inbetriebnahme von Leistungsangeboten. 3.5. Befreiung von Vorgaben des WTG NRW Im Berichtszeitraum wurden keine Anträge auf Befreiung von grundsätzlichen Anforderungen des WTG NRW gestellt. 3.6. Gebührenerhebung Im Jahr 2019 wurden von der WTG-Behörde 27.503 € und im Jahr 2020 insgesamt 2.417,50 € vereinnahmt. Die deutliche Verringerung der Gebühreneinnahmen im Berichtsjahr 2020 erklärt sich durch eine Änderung der Gebührenordnung im Jahre 2019. Die entsprechenden Anwendungsemp- fehlungen u. a. des Städtetags liegen erst seit 2021 vor, sodass sukzessive die in 2020 an- gekündigten Gebührenbescheide gefertigt werden. Die Gebühren werden ausschließlich von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbie- tern erhoben. Für Bürgerinnen und Bürger und somit auch für die Nutzerinnen und Nutzer von Einrichtungen, ist die Inanspruchnahme der WTG-Behörde kostenfrei. Gebührenpflichtig sind u. a. die Durchführung von Regel- und Anlassprüfungen, die Prüfung der Geeignetheit von Leitungskräften sowie die Bearbeitung von berechtigten Beschwerden. 3.7. Ordnungswidrigkeitenverfahren In drei Fällen wurde im Berichtszeitraum ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, wobei diese durch das Amt 33, Bürgerdienste, weiterverfolgt werden.Seite 10 von 13 8 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020 Anlass für die Ordnungswidrigkeitsverfahren waren nicht abgestellte Mängel im Medikamen- tenmanagement, unterbliebene Anzeigen des Wechsels von Einrichtungsleitungen sowie un- terlassene Mitwirkung des Beirats bei den Wechseln dieser Führungspositionen. 3.8. Zusammenarbeit und Kooperation Wie in den Vorjahren bestehen intensive Arbeitskontakte mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse, dem Verband der Ersatzkassen als Vertretung der Pflegekassen, dem Landschaftsverband Rheinland als überörtlichem Sozialhilfeträger und auch als Vertragspartner von Leistungsangeboten im Rahmen der Leistungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen weiteren Dienststellen innerhalb der Stadt Bonn o örtlicher Sozialhilfeträger, o Gesundheitsamt (Amtsapotheker, Hygienekontrolle) o Bauordnungsamt o Vorbeugender Brandschutz o Bürgerdienste (wegen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten). Themenschwerpunkte sind die Feststellungen der durchgeführten Prüfungen, Abstimmung von Prüfterminen, die Überprüfung der Arznei- und Betäubungsmittel, die Hygieneüberwa- chung sowie bau- und brandschutzrechtliche Anforderungen. Daneben nimmt die WTG-Behörde an zwei Arbeitskreisen verschiedener WTG-Behörden teil und ist bei den Dienstbesprechungen im zuständigen Landesministerium und der Bezirksre- gierung Köln vertreten. Nach § 44 Abs. 3 WTG NRW ist zwischen der WTG-Behörde und den übrigen beteiligten In- stitutionen eine Vereinbarung über die Koordination der jeweiligen Prüftätigkeiten getroffen worden. Diese Vereinbarung enthält insbesondere Regelungen zum Informationsaustausch, zur zeitlichen Abstimmung der Prüftätigkeiten und zur wechselseitigen Beteiligung vor dem Erlass von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen. 3.9. Ombudspersonen Die Bundesstadt Bonn hat von der Möglichkeit des § 16 WTG NRW Gebrauch gemacht und zwei Ombudspersonen bestellt. Diese vermitteln seit April 2016 ehrenamtlich auf Anfrage bei Streitigkeiten zwischen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern und Nutzerinnen und Nutzern bzw. Angehörigen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Ange- bote nach dem WTG NRW. Die unter Ziffer 1 beschriebenen Aufgaben wurden im Berichtszeitraum 2019/2020 wie folgt durchgeführt: 4. Organisation und personelle Ausstattung der städtischen WTG-Behörde Nach § 43 Abs. 1 WTG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Durchführung der Aufgaben nach dem WTG NRW und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sachlich zu-Seite 11 von 13 9 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020 ständig. Örtlich zuständig ist die WTG-Behörde, in deren Bezirk das Leistungsangebot er- bracht wird. Im Berichtszeitraum ist die WTG-Behörde Bonn dem Amt für Soziales und Wohnen, Abtei- lung Besondere Betreuungsmaßnahmen, zugeordnet und hat ihre Räumlichkeiten in der Hans-Böckler-Straße 5, 53225 Bonn. Die WTG-Behörde ist zum Ende des Berichtszeitraums mit 4,53 VZÄ Verwaltungskräften und 1,77 VZÄ Pflegefachkräften, somit insgesamt mit 6,3 VZÄ besetzt. 5. Fazit und Ausblick Insgesamt ist in den Einrichtungen in der Bundesstadt Bonn wie in den Vorjahren überwie- gend eine gute Pflege- und Betreuungsqualität festzustellen. Im Verhältnis zu der Anzahl der Einrichtungen und der Zahl der betreuten Menschen sind gravierende Mängel die Ausnah- me. Dennoch zeigt sich, dass eine beratende und unterstützende Begleitung durch die WTG- Behörde im Rahmen der Beratungs- und Prüftätigkeit weiter notwendig ist. So werden ge- ringfügige Mängel schon früh erkannt und dadurch ggf. schwerwiegende Defizite vermieden. Herausforderung und Ziel der nächsten Jahre wird sein, die vorgeschriebenen Regelprüfun- gen vollständig leisten zu können, um so weiter zu einer Qualitätssicherung der Betreuung in den verschiedenen Einrichtungsformen beizutragen. Dazu wird es notwendig sein, vakante Stellen in der WTG-Behörde erfolgreich neu zu besetzen. Für 2021 ist dies mit einer lange vermissten pädagogischen Fachkraft gelungen, für eine Verwaltungsstelle ist eine erfolgrei- che Nachbesetzung für 2022 angestrebt. Für das Jahr 2022 wird eine weitere Novellierung des WTG NRW erwartet. Beabsichtigt sind Verbesserungen des Schutzes der Nutzer*innen von Betreuungseinrich- tungen im Bereich der freiheitsbeschränkenden und –entziehenden Maßnahmen. Außerdem sollen zukünftig die Werkstätten für behinderte Menschen in den Geltungsbereich des WTG NRW aufgenommen werden, um dort eine weitere Kontrollmöglichkeit zur Verstärkung des Schutzes vor Gewalt zu errichten. Diese Änderung wird die personellen Ressourcen der WTG-Behörde zusätzlich belasten. Schließlich soll aus der Möglichkeit der Gebietskörperschaften, Ombudspersonen zu bestel- len, die Regel werden (Soll-Vorschrift). Dabei muss diese Funktion nicht mehr zwangsweise als Ehrenamt ausgestaltet sein; denkbar wäre also auch die Installation einer oder mehrerer Verwaltungsstellen. 6. Anlagen, Links Nachfolgender Link führt sowohl zu den rechtlichen Grundlagen (Wohn- und Teilhabegesetz NRW und Durchführungsverordnung) als auch zu den Rahmenprüfkatalogen (Anlage zur DVO): https://www.mags.nrw/rechtsaufsichten-und-rechtsgrundlagen Die von der WTG-Behörde veröffentlichten Ergebnisberichte (aufgeteilt in Eingliederungshil- fe- und Pflegeeinrichtungen) sind hier einsehbar:Seite 12 von 13 10 Tätigkeitsbericht der WTG-Behörde der Bundesstadt Bonn für DEN Berichtszeitraum 2019/2020 https://www.bonn.de/themen-entdecken/gesundheit-verbraucherschutz/beratungs-und- pruefbehoerde-nach-dem-wtg-nrw.phpSeite 13 von 13
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