220371 · Beschlussvorlage
Änderung der Satzung "Stiftung Dr. Borchert"
Kerndaten
- Nummer
- 220371
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 220371 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Änderung der Satzung "Stiftung Dr. Borchert" Beratungsfolge Rat 05.05.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung zur „Stiftung Dr. Borchert“ wird in dem Wortlaut des Entwurfes (Anlage 1) beschlossen. Begründung Aufgrund der gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der Abgabenordnung hat das Finanzamt auf erforderliche Satzungsänderungen hingewiesen. Die Änderungen wurden vorab mit der Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsicht abgestimmt. Danach sind folgende Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen (siehe Synopse): - § 2 (Stiftungszweck): Absätze 1 und 2; Änderungen - § 3 (Gemeinnützigkeit): Absatz 4, neu eingefügt - § 8 (Auflösung der Stiftung): Ergänzungen. Anlage/n 1 Anlage 1 Entwurf Satzung Stiftung Dr. Borchert (öffentlich) 2 Anlage 2 Synopse Änderung Satzung Stiftung Dr. Borchert (öffentlich)Seite 1 von 6 Anlage 1 Satzung zur „Stiftung Dr. Borchert“ Vom ____________ Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am _______ aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetztes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1553), folgende Satzung beschlossen: § 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Dr. Borchert". Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird von der Bundesstadt Bonn verwaltet. § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Beschaffen von Mitteln für das Stadtmuseum Bonn zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke. Ziel ist es ausschließlich, den Ankauf von Exponaten (insbesondere von Zeugnissen der Bonner Stadtgeschichte), deren Entstehungszeit nicht nach dem Jahr 1800 liegt, für das Stadtmuseum Bonn zu fördern. (2) Die Kaufentscheidung bezüglich dieser Exponate liegt ausschließlich bei der Museumsleitung (Zuständigkeiten nach der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn bleiben hiervon unberührt); dem Förderverein des Stadtmuseums soll vor einem Ankauf nachgewiesen werden, dass der beabsichtigte Ankauf dem Stiftungszweck gem. Abs. 1 entspricht. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. (3) Die Erträge und Zuwendungen der Stiftung dürfen nicht dazu herangezogen werden, den von der Bundesstadt Bonn für Ankäufe des Stadtmuseums vorgesehenen Etat zu kürzen oder zu versagen.Seite 2 von 6 - 2 - § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Ein Wegfall der Steuerbegünstigung führt nicht zur Auflösung der Stiftung. § 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus a) dem von Herrn Dr. Borchert eingebrachten Betrag von 102.258,38 EUR, b) den Erträgnissen des Vermögens im Rahmen der steuerlich zulässigen Teile. (2) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. (3) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. (4) Das Stiftungsvermögen ist treuhänderisches Eigentum der Bundesstadt Bonn. § 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zustiftungen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung. (2) Erträge und Zuwendungen können auf Wunsch der Museumsleitung hin einer Rücklage zugeführt werden, um durch Ansammlung im Rahmen des § 58 Nr. 6 Abgabenordnung den Stiftungszweck erfüllen zu können. Ansonsten stehen die Erträge und Zuwendungen dem Stadtmuseum jährlich zur Erfüllung der Zwecke dieser Satzung zur Verfügung.Seite 3 von 6 - 3 - § 6 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse (1) Satzungsänderungen der Stiftung können der Stifter und die Treuhänderin Bundesstadt Bonn einstimmig beschließen. Nach dem Tod des Stifters sind solche Maßnahmen nur noch möglich, wenn der Stiftungszweck aufgrund der bestehenden Satzung nicht mehr verwirklicht werden kann. (2) Bei Änderung des Stiftungszwecks hat der neue Stiftungszweck gemeinnützig zu sein. § 7 Verwaltung Die Bundesstadt Bonn übernimmt die Verwaltung der Stiftung, ohne hierfür Kosten in Rechnung zu stellen. § 8 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 9 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. § 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur "Stiftung Dr. Borchert" vom 21. Mai 2002 (ABl. S. 108) außer Kraft. - - -Seite 4 von 6 1/2 Synopse Anlage 2 Anpassung Satzung „Stiftung Dr. Borchert“ alte Fassung neue Fassung Satzung zur „Stiftung Dr. Borchert“ Vom 21. Mai 2002 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in sei- ner Sitzung am 16. Mai 2002 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811), folgende Satzung beschlossen: Satzung zur „Stiftung Dr. Borchert“ Vom ___________ Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in sei- ner Sitzung am _______ aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023), zu- letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetz- tes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1553), folgende Satzung beschlossen: § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist das Beschaf- fen von Mitteln für das Stadtmuseum Bonn zur Verwirklichung seiner steu- erbegünstigten Zwecke; Ziel ist es ausschließlich, den Ankauf von Ex- ponaten (insbesondere von Zeugnis- sen der Bonner Stadtgeschichte), deren Entstehungszeit nicht nach dem Jahr 1800 liegt, für das Stadt- museum Bonn zu fördern. (2) Die Kaufentscheidung bezüglich die- ser Exponate liegt ausschließlich bei der Museumsleitung (Zuständigkei- ten nach der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unteraus- schüsse des Rates der Bundesstadt Bonn bleiben hiervon unberührt); dem Förderverein des Stadtmuse- ums soll vor einem Ankauf nachge- wiesen werden, dass der beabsich- tigte Ankauf dem Stiftungszweck gem. Abs. 1 entspricht. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die sat- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungs- zweck wird verwirklicht durch das Beschaffen von Mitteln für das Stadt- museum Bonn zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke. Ziel ist es ausschließlich, den Ankauf von Exponaten (insbesondere von Zeugnissen der Bonner Stadtge- schichte), deren Entstehungszeit nicht nach dem Jahr 1800 liegt, für das Stadtmuseum Bonn zu fördern. (2) Die Kaufentscheidung bezüglich die- ser Exponate liegt ausschließlich bei der Museumsleitung (Zuständigkei- ten nach der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unteraus- schüsse des Rates der Bundesstadt Bonn bleiben hiervon unberührt); dem Förderverein des Stadtmuse- ums soll vor einem Ankauf nachge- wiesen werden, dass der beabsich- tigte Ankauf dem Stiftungszweck gem. Abs. 1 entspricht. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die sat- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine ErbenSeite 5 von 6 2/2 (3) Die Erträge und Zuwendungen der Stiftung dürfen nicht dazu herangezogen werden, den von der Bundesstadt Bonn für An- käufe des Stadtmuseums vorge- sehenen Etat zu kürzen oder zu versagen. erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. (3) (keine Änderung) § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließ- lich und unmittelbar gemeinnüt- zige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „steuerbegünstigte Zwe- cke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. (3) Es darf keine Person durch Aus- gaben, die dem Zweck der Stif- tung fremd sind, oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Gemeinnützigkeit (Absätze 1 bis 3: keine Änderung) (Ergänzung um Abs. (4)) (4) Ein Wegfall der Steuerbegünstigung führt nicht zur Auflösung der Stiftung. § 8 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen durch die Bundesstadt Bonn aus- schließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. § 8 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbe- günstigter Zwecke fällt das Vermö- gen an die Bundesstadt Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu ver- wenden hat. § 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. § 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur "Stiftung Dr. Borchert" vom 21. Mai 2002 (ABl. S. 108) außer Kraft.Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de