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220371 · Beschlussvorlage

Änderung der Satzung "Stiftung Dr. Borchert"

Nummer
220371
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 05.05.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
220371
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Änderung der Satzung "Stiftung Dr. Borchert"
Beratungsfolge
Rat 05.05.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung zur „Stiftung Dr. Borchert“ wird in dem Wortlaut des Entwurfes
(Anlage 1) beschlossen.
Begründung
Aufgrund der gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der
Abgabenordnung hat das Finanzamt auf erforderliche Satzungsänderungen
hingewiesen. Die Änderungen wurden vorab mit der Bezirksregierung Köln als
Kommunalaufsicht abgestimmt.
Danach sind folgende Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen (siehe
Synopse):
- § 2 (Stiftungszweck): Absätze 1 und 2; Änderungen
- § 3 (Gemeinnützigkeit): Absatz 4, neu eingefügt
- § 8 (Auflösung der Stiftung): Ergänzungen.
Anlage/n
1 Anlage 1 Entwurf Satzung Stiftung Dr. Borchert (öffentlich)
2 Anlage 2 Synopse Änderung Satzung Stiftung Dr. Borchert (öffentlich)Seite 1 von 6
Anlage 1
Satzung zur
„Stiftung Dr. Borchert“
Vom ____________
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am _______ aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetztes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1553), folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Dr. Borchert". Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des
bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird von der Bundesstadt Bonn
verwaltet.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch das Beschaffen von Mitteln für das Stadtmuseum Bonn zur
Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke. Ziel ist es ausschließlich, den Ankauf
von Exponaten (insbesondere von Zeugnissen der Bonner Stadtgeschichte), deren
Entstehungszeit nicht nach dem Jahr 1800 liegt, für das Stadtmuseum Bonn zu fördern.
(2) Die Kaufentscheidung bezüglich dieser Exponate liegt ausschließlich bei der
Museumsleitung (Zuständigkeiten nach der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und
Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn bleiben hiervon unberührt); dem
Förderverein des Stadtmuseums soll vor einem Ankauf nachgewiesen werden, dass
der beabsichtigte Ankauf dem Stiftungszweck gem. Abs. 1 entspricht. Die Mittel der
Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und
seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
(3) Die Erträge und Zuwendungen der Stiftung dürfen nicht dazu herangezogen
werden, den von der Bundesstadt Bonn für Ankäufe des Stadtmuseums
vorgesehenen Etat zu kürzen oder zu versagen.Seite 2 von 6
- 2 -
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ein Wegfall der Steuerbegünstigung führt nicht zur Auflösung der Stiftung.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus
a) dem von Herrn Dr. Borchert eingebrachten Betrag von 102.258,38 EUR,
b) den Erträgnissen des Vermögens im Rahmen der steuerlich zulässigen Teile.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu
bestimmt sind.
(3) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von
Auflagen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(4) Das Stiftungsvermögen ist treuhänderisches Eigentum der Bundesstadt Bonn.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind
die Zustiftungen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung.
(2) Erträge und Zuwendungen können auf Wunsch der Museumsleitung hin einer
Rücklage zugeführt werden, um durch Ansammlung im Rahmen des § 58 Nr. 6
Abgabenordnung den Stiftungszweck erfüllen zu können. Ansonsten stehen die
Erträge und Zuwendungen dem Stadtmuseum jährlich zur Erfüllung der Zwecke dieser
Satzung zur Verfügung.Seite 3 von 6
- 3 -
§ 6
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1) Satzungsänderungen der Stiftung können der Stifter und die Treuhänderin
Bundesstadt Bonn einstimmig beschließen. Nach dem Tod des Stifters sind solche
Maßnahmen nur noch möglich, wenn der Stiftungszweck aufgrund der bestehenden
Satzung nicht mehr verwirklicht werden kann.
(2) Bei Änderung des Stiftungszwecks hat der neue Stiftungszweck gemeinnützig zu sein.
§ 7
Verwaltung
Die Bundesstadt Bonn übernimmt die Verwaltung der Stiftung, ohne hierfür Kosten in
Rechnung zu stellen.
§ 8
Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung
betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
zur "Stiftung Dr. Borchert" vom 21. Mai 2002 (ABl. S. 108) außer Kraft.
- - -Seite 4 von 6
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Synopse Anlage 2
Anpassung Satzung „Stiftung Dr. Borchert“
alte Fassung neue Fassung
Satzung zur
„Stiftung Dr. Borchert“
Vom 21. Mai 2002
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in sei-
ner Sitzung am 16. Mai 2002 aufgrund des
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW
2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27. November 2001 (GV. NRW. S. 811),
folgende Satzung beschlossen:
Satzung zur
„Stiftung Dr. Borchert“
Vom ___________
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in sei-
ner Sitzung am _______ aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetz-
tes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S.
1553), folgende Satzung beschlossen:
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist das Beschaf-
fen von Mitteln für das Stadtmuseum
Bonn zur Verwirklichung seiner steu-
erbegünstigten Zwecke; Ziel ist es
ausschließlich, den Ankauf von Ex-
ponaten (insbesondere von Zeugnis-
sen der Bonner Stadtgeschichte),
deren Entstehungszeit nicht nach
dem Jahr 1800 liegt, für das Stadt-
museum Bonn zu fördern.
(2) Die Kaufentscheidung bezüglich die-
ser Exponate liegt ausschließlich bei
der Museumsleitung (Zuständigkei-
ten nach der Zuständigkeitsordnung
der Ausschüsse und Unteraus-
schüsse des Rates der Bundesstadt
Bonn bleiben hiervon unberührt);
dem Förderverein des Stadtmuse-
ums soll vor einem Ankauf nachge-
wiesen werden, dass der beabsich-
tigte Ankauf dem Stiftungszweck
gem. Abs. 1 entspricht. Die Mittel
der Stiftung dürfen nur für die sat-
zungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung
der Kunst und Kultur. Der Satzungs-
zweck wird verwirklicht durch das
Beschaffen von Mitteln für das Stadt-
museum Bonn zur Verwirklichung
seiner steuerbegünstigten Zwecke.
Ziel ist es ausschließlich, den Ankauf
von Exponaten (insbesondere von
Zeugnissen der Bonner Stadtge-
schichte), deren Entstehungszeit
nicht nach dem Jahr 1800 liegt, für
das Stadtmuseum Bonn zu fördern.
(2) Die Kaufentscheidung bezüglich die-
ser Exponate liegt ausschließlich bei
der Museumsleitung (Zuständigkei-
ten nach der Zuständigkeitsordnung
der Ausschüsse und Unteraus-
schüsse des Rates der Bundesstadt
Bonn bleiben hiervon unberührt);
dem Förderverein des Stadtmuse-
ums soll vor einem Ankauf nachge-
wiesen werden, dass der beabsich-
tigte Ankauf dem Stiftungszweck
gem. Abs. 1 entspricht. Die Mittel
der Stiftung dürfen nur für die sat-
zungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Der Stifter und seine ErbenSeite 5 von 6
2/2
(3) Die Erträge und Zuwendungen
der Stiftung dürfen nicht dazu
herangezogen werden, den von
der Bundesstadt Bonn für An-
käufe des Stadtmuseums vorge-
sehenen Etat zu kürzen oder zu
versagen.
erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln der Stiftung.
(3) (keine Änderung)
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnüt-
zige Zwecke im Sinne des Ab-
schnitts „steuerbegünstigte Zwe-
cke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie
verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Aus-
gaben, die dem Zweck der Stif-
tung fremd sind, oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(Absätze 1 bis 3: keine Änderung)
(Ergänzung um Abs. (4))
(4) Ein Wegfall der Steuerbegünstigung
führt nicht zur Auflösung der Stiftung.
§ 8
Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der
Stiftung ist das Stiftungsvermögen
durch die Bundesstadt Bonn aus-
schließlich für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden.
§ 8
Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der
Stiftung oder bei Wegfall steuerbe-
günstigter Zwecke fällt das Vermö-
gen an die Bundesstadt Bonn, die
es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu ver-
wenden hat.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur
"Stiftung Dr. Borchert" vom 21. Mai
2002 (ABl. S. 108) außer Kraft.Seite 6 von 6

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Datenstand: 02.11.2026, 18:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de