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220369-06 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu -05: BBB-Anfrage zu planungsrechtlichen Grundlagen; Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 6618-1, Entwicklung des Geländes für das Universitätsklinikum Bonn

Nummer
220369-06 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.08.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220369 Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 6618-1, Entwicklung des Geländes für das Universitätsklinikum Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220369-06 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zu -05:
BBB-Anfrage zu planungsrechtlichen Grundlagen;
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum
Bebauungsplan Nr. 6618-1, Entwicklung des
Geländes für das Universitätsklinikum Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Kenntnisnahme
Rat 22.08.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1) Beabsichtigt die Oberbürgermeisterin, im Rahmen der Erweiterung des
Uniklinikums und der wegen der bereits erfolgten Überschreitung der
Baumassenzahl erforderlichen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
6618-1 keine Festlegung einer neuen Baumassenzahl (bislang 2,0) und
der bislang maximal zulässigen Bauhöhe von 200 Meter über Normalnull
(NN) vorzunehmen, und wenn ja, warum nicht und welcher
Baumassenzahl und maximalen Bauhöhe (über NN) entspricht das
„Planungsziel 2035“?
Im neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 6618-1 werden auf Basis der durch
die Bezirksvertretung Bonn beschlossenen Rahmenplanung Festsetzungen
zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Die Festlegung, welche konkreten
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung der Bebauungsplan Nr. 6618-1
enthalten soll, erfolgt im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs des
Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch
nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)
Baugesetzbuch. Dieser Bebauungsplanentwurf wird den zuständigen
politischen Gremien zur Beschlussfassung noch vorgelegt.
2) Bis zu welchem Zeitpunkt müssen Maßnahmen der Priorität 1 für eine
gesicherte Erschließung des Planungsziels 2030 spätestens umgesetzt
sein und trifft es zu, dass angesichts der folgenden Einlassungen der
Oberbürgermeisterin
„Im Rahmen der Bebauungsplanung ist zu beurteilen, ob dieSeite 1 von 4
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Erschließung des Planvorhabens gesichert ist. Die Beurteilung hängt von
den zu vereinbarenden Maßnahmen im Verkehrssystem ab. … Für die
Verkehrs-Spitzenstunden kann ohne die mit hoher Priorität (Priorität 1)
benannten Maßnahmen eine störungsarme Erschließung des Bereichs
Venusberg nicht gelingen. …
Der Prognose-0-Fall des Modells betrachtet die generelle Entwicklung der
Verkehrsmengen des motorisierten Individualverkehrs (MIV) in der Stadt
Bonn für den Planungshorizont 2030. Weiter entfernte Zeithorizonte sind
mit zu starken Unsicherheiten behaftet, dies gilt insbesondere für die
Entwicklung des Modal-Splits. …
Grundlage ist eine Prognose der am Klinikum anwesenden Personen für
das Jahr 2030. Demnach werden im Jahr 2030 ca. 13.200 Beschäftigte und
ca. 3.500 Studierende am Standort erwartet. Bis zum Jahr 2035 können es
ca. 15.100 Beschäftigte und ca. 3.700 Studierende werden.“
eine gesicherte Erschließung für das „Planungsziel 2035“ nicht
nachgewiesen werden kann und wenn ja, könnte ein entsprechender
Satzungsbeschluss dadurch angegriffen und möglicherweise für nichtig
erklärt werden?
Die Erschließung und Aussagen zu den Umsetzungsmöglichkeiten einer
gesicherten Erreichbarkeit des Universitätsklinikums sind Gegenstand der
Verkehrsuntersuchung zu diesem Bebauungsplan. Die Ergebnisse hierzu
werden in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wiedergegeben, das
Verkehrsgutachten wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplans der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses müssen die für eine störungsarme Erreichbarkeit
notwendigen Maßnahmen hinreichend gesichert sein (z.B. durch Beschluss
eines städtischen Gremiums oder einen städtebaulichen Vertrag). Dabei sind
selbstverständlich auch die Maßgaben der Rechtsprechung zum notwendigen
Umfang der Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsqualität zu beachten,
um den Bebauungsplan bestmöglich rechtssicher aufzustellen.
3) Beabsichtigt die Oberbürgermeisterin, für die im Bebauungsplan Nr.
6618-1 vorgesehenen Neu-, Um- und Rückbauten eine Versickerung des
Oberflächenwassers verbindlich vorzuschreiben, wenn ja, wie soll dies
rechtssicher geschehen und wenn nein, wie lässt sich dies mit dem Ziel
„Schwammstadt“ des Klimaplans der Bundesstadt Bonn vereinbaren?
Hierzu werden im Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch Aussagen getroffen.
4) Welche Vorgaben plant die Oberbürgermeisterin dem Uniklinikum
hinsichtlich Energieeffizienzstandard, Energieversorgung,
solarenergetische Optimierung / Solarverpflichtung, nachhaltiges Bauen,
Optimierung der Durchlüftung, Gebäudebegrünung aufzuerlegen, wie soll
dies rechtssicher geschehen und sofern die Oberbürgermeisterin hierzu
aktuell keine Auskunft geben kann oder möchte, werden diese
Informationen allen Stadtratsmitgliedern und den Bürgerinnen und
Bürgern spätestens zur Offenlage des Bebauungsplanes vorliegen?Seite 2 von 4
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Hierzu werden im Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch Aussagen getroffen.
5) Trifft es angesichts der Einlassungen der Oberbürgermeisterin
„Seitens des UKB sollen im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren
für die jeweiligen Neubauten Energiekonzepte erstellt und im Vorfeld der
Umsetzung mit der Leitstelle Klimaschutz im Amt für Umwelt,
Verbraucherschutz und Lokale Agenda abgestimmt werden. …
Eine entsprechende Verpflichtung des UKB, Energiekonzepte für die
geplanten Neubauten zu erstellen, soll im städtebaulichen Vertrag
zwischen der Bundesstadt Bonn und dem UKB bis zum
Satzungsbeschluss vereinbart werden.“
zu, dass die Oberbürgermeisterin Energiekonzepte erst nach Abschluss
des Bürgerbeteiligungsverfahrens vom Uniklinikum per verbindlicher
Vereinbarung einfordern will, hierzu im städtebaulichen Vertrag nur die
Verpflichtung, nicht aber inhaltliche Vorgaben festschreiben will und die
Formulierung „soll“ schlechtestenfalls auch einen gänzlichen Verzicht auf
verbindliche Energiekonzepte im städtebaulichen Vertrag eröffnet?
Hierzu werden im Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch Aussagen getroffen. Es ist nicht unüblich, dass
zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch noch
keine ausgearbeiteten Energiekonzepte vorliegen. Auch erscheint es
wesentlich zielführender im Rahmen von Angebotsbebauungsplänen, welche
Planungsrecht für eine Vielzahl von Bauvorhaben schaffen sollen und deren
Vollzug sich über mehrere Jahre erstrecken wird, die vertragliche Verpflichtung
zur Erstellung eines Energiekonzepts auf den Zeitpunkt der Planung des
jeweiligen Bauvorhabens abzustellen, da somit die dann zum jeweiligen
Zeitpunkt geltenden Rahmenbedingungen berücksichtigt werden können.
6) Trifft es des Weiteren zu, dass ohne entsprechende Vorgaben der
Bundesstadt Bonn, geplante Neu-, Um- und Bestandserweiterungsbauten
an die schon vorhandenen Verbrennungsmotoren- und
Feuerungsanlagen angeschlossen werden können, sofern der
Gesetzgeber dies nicht untersagt, und ein Fortbestand vorhandener
Verbrennungstechnologie der Aussage der Oberbürgermeisterin in
gleicher Vorlage
„Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden,
die Energieversorgung nahezu vollständig auf regenerative Energien
umzustellen, sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt
weiterzuentwickeln und Vulnerabilitäten im Zusammenhang mit dem
Klimawandel zu reduzieren.“
grundlegend widerspricht?
Hierzu werden im Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch Aussagen getroffen. Es ist nicht unüblich, dassSeite 3 von 4
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zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch noch
keine ausgearbeiteten Energiekonzepte vorliegen. Auch erscheint es
wesentlich zielführender im Rahmen von Angebotsbebauungsplänen, welche
Planungsrecht für eine Vielzahl von Bauvorhaben schaffen sollen und deren
Vollzug sich über mehrere Jahre erstrecken wird, die vertragliche Verpflichtung
zur Erstellung eines Energiekonzepts auf den Zeitpunkt der Planung des
jeweiligen Bauvorhabens abzustellen, da somit die dann zum jeweiligen
Zeitpunkt geltenden Rahmenbedingungen berücksichtigt werden können.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 04:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de