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220369-05 · Große Anfrage

BBB-Anfrage zu planungsrechtlichen Grundlagen; Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 6618-1, Entwicklung des Geländes für das Universitätsklinikum Bonn Antrag zur Vorlage 220369

Nummer
220369-05
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
03.03.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 22.08.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220369 Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 6618-1, Entwicklung des Geländes für das Universitätsklinikum Bonn

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Große Anfrage
öffentlich
220369-05
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
02.03.23
BBB-Anfrage zu planungsrechtlichen Grundlagen;
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum
Bebauungsplan Nr. 6618-1, Entwicklung des
Geländes für das Universitätsklinikum Bonn
Antrag zur Vorlage 220369
Beratungsfolge
Rat 23.03.2023 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Beabsichtigt die Oberbürgermeisterin, im Rahmen der Erweiterung des
Uniklinikums und der wegen der bereits erfolgten Überschreitung der
Baumassenzahl erforderlichen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6618-1
keine Festlegung einer neuen Baumassenzahl (bislang 2,0) und der bislang
maximal zulässigen Bauhöhe von 200 Meter über Normalnull (NN)
vorzunehmen, und wenn ja, warum nicht und welcher Baumassenzahl und
maximalen Bauhöhe (über NN) entspricht das „Planungsziel 2035“?
2. Bis zu welchem Zeitpunkt müssen Maßnahmen der Priorität 1 für eine
gesicherte Erschließung des Planungsziels 2030 spätestens umgesetzt sein
und trifft es zu, dass angesichts der folgenden Einlassungen der
Oberbürgermeisterin
„Im Rahmen der Bebauungsplanung ist zu beurteilen, ob die Erschließung des
Planvorhabens gesichert ist. Die Beurteilung hängt von den zu vereinbarenden
Maßnahmen im Verkehrssystem ab. … Für die Verkehrs-Spitzenstunden kann
ohne die mit hoher Priorität (Priorität 1) benannten Maßnahmen eine
störungsarme Erschließung des Bereichs Venusberg nicht gelingen. …
Der Prognose-0-Fall des Modells betrachtet die generelle Entwicklung der
Verkehrsmengen des motorisierten Individualverkehrs (MIV) in der Stadt Bonn
für den Planungshorizont 2030. Weiter entfernte Zeithorizonte sind mit zu
starken Unsicherheiten behaftet, dies gilt insbesondere für die Entwicklung des
Modal-Splits. …
Grundlage ist eine Prognose der am Klinikum anwesenden Personen für das
Jahr 2030. Demnach werden im Jahr 2030 ca. 13.200 Beschäftigte und ca.
3.500 Studierende am Standort erwartet. Bis zum Jahr 2035 können es ca.
15.100 Beschäftigte und ca. 3.700 Studierende werden.“Seite 1 von 3
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eine gesicherte Erschließung für das „Planungsziel 2035“ nicht nachgewiesen
werden kann und wenn ja, könnte ein entsprechender Satzungsbeschluss
dadurch angegriffen und möglicherweise für nichtig erklärt werden?
3. Beabsichtigt die Oberbürgermeisterin, für die im Bebauungsplan Nr. 6618-1
vorgesehenen Neu-, Um- und Rückbauten eine Versickerung des
Oberflächenwassers verbindlich vorzuschreiben, wenn ja, wie soll dies
rechtssicher geschehen und wenn nein, wie lässt sich dies mit dem Ziel
„Schwammstadt“ des Klimaplans der Bundesstadt Bonn vereinbaren?
4. Welche Vorgaben plant die Oberbürgermeisterin dem Uniklinikum
hinsichtlich Energieeffizienzstandard, Energieversorgung, solarenergetische
Optimierung / Solarverpflichtung, nachhaltiges Bauen, Optimierung der
Durchlüftung, Gebäudebegrünung aufzuerlegen, wie soll dies rechtssicher
geschehen und sofern die Oberbürgermeisterin hierzu aktuell keine Auskunft
geben kann oder möchte, werden diese Informationen allen
Stadtratsmitgliedern und den Bürgerinnen und Bürgern spätestens zur
Offenlage des Bebauungsplanes vorliegen?
5. Trifft es angesichts der Einlassungen der Oberbürgermeisterin
„Seitens des UKB sollen im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren für die
jeweiligen Neubauten Energiekonzepte erstellt und im Vorfeld der Umsetzung
mit der Leitstelle Klimaschutz im Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und
Lokale Agenda abgestimmt werden. …
Eine entsprechende Verpflichtung des UKB, Energiekonzepte für die geplanten
Neubauten zu erstellen, soll im städtebaulichen Vertrag zwischen der
Bundesstadt Bonn und dem UKB bis zum Satzungsbeschluss vereinbart
werden.“
zu, dass die Oberbürgermeisterin Energiekonzepte erst nach Abschluss des
Bürgerbeteiligungsverfahrens vom Uniklinikum per verbindlicher Vereinbarung
einfordern will, hierzu im städtebaulichen Vertrag nur die Verpflichtung, nicht
aber inhaltliche Vorgaben festschreiben will und die Formulierung „soll“
schlechtestenfalls auch einen gänzlichen Verzicht auf verbindliche
Energiekonzepte im städtebaulichen Vertrag eröffnet?
6. Trifft es des Weiteren zu, dass ohne entsprechende Vorgaben der
Bundesstadt Bonn, geplante Neu-, Um- und Bestandserweiterungsbauten an
die schon vorhandenen Verbrennungsmotoren- und Feuerungsanlagen
angeschlossen werden können, sofern der Gesetzgeber dies nicht untersagt,
und ein Fortbestand vorhandener Verbrennungstechnologie der Aussage der
Oberbürgermeisterin in gleicher Vorlage
„Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, die
Energieversorgung nahezu vollständig auf regenerative Energien umzustellen,
sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und
Vulnerabilitäten im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu reduzieren.“
grundlegend widerspricht?Seite 2 von 3
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Begründung
Am 11. März 2023 beginnt die 14-tägige frühzeitige Bürgerbeteiligung mit einer
Informationsveranstaltung im Uniklinikum Bonn auf dem Venusberg. Neben den
offensichtlich bereits erstellten Studien und Gutachten fehlen zur ersten
Beteiligung der Öffentlichkeit an der geplanten Änderung des Ortsrechtes
grundlegende Informationen zur Beurteilung des Bebauungsplanentwurfes Nr.
6618-1. Soll Bürgerbeteiligung nicht nur als „gesetzliche auferlegte Pflicht“
aufgefasst werden, ist es unerlässlich, die Bürgerinnen und Bürger
vollumfänglich am Wissen der Stadtverwaltung teilhaben zu lassen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de