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220365 · Beschlussvorlage

Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Französische Siedlung – Chlodwigplatz & Baublock Sachsenweg“ im Stadtbezirk Bonn-Nordstadt, hier: Entwurf und Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der betroffenen Eigentümer

Nummer
220365
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.04.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.06.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Beirates Bürgerbeteiligung 10.06.2022 Anregung
  3. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.05.2022 Empfehlung
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Empfehlung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 03.05.2022 Anhörung
  6. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 28.04.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220365
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Französische
Siedlung – Chlodwigplatz & Baublock
Sachsenweg“ im Stadtbezirk Bonn-Nordstadt, hier:
Entwurf und Beschluss zur
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der
betroffenen Eigentümer
Beratungsfolge
Unterausschuss Denkmalschutz 28.04.2022 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 03.05.2022 Anhörung
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
25.05.2022 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Empfehlung
Rat 09.06.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, zur Aufstellung einer Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung „Französische Siedlung – Chlodwigplatz & Baublock
Sachsenweg“ für den Stadtbezirk Bonn-Nordstadt eine Öffentlichkeits- und
Eigentümerinformation auf Grundlage des als Anlage beiliegenden
Satzungsentwurfs und dessen Begründung durchzuführen.
Begründung
Anlass
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung
am 19.01.2017 die Verwaltung beauftragt, für die Umgebung des
Chlodwigplatzes zur Erhaltung der Bebauung aus der französischen
Besatzungszeit eine Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 3 BauGB aufzustellen
(DS-Nr. 1710093).
In der Auseinandersetzung mit der Bebauung am Chlodwigplatz wurde der
städtebauliche Zusammenhang zu der Bebauung am Sachsenweg deutlich und
der ursprüngliche Bereich um die Bereiche am Sachsenweg ergänzt. Die in
sich geschlossen angelegte Siedlung am Sachsenweg ist dabei historisch und
stilistisch deutlich von der später folgenden Blockrandbebauung entlang der
Dorotheenstraße, Vorgebirgsstraße und Kaiser-Karl-Ring abzugrenzen.Seite 1 von 35
Seite 2
Das von der Aufstellung betroffene Areal im Stadtbezirk Bonn-Nordstadt
umfasst somit zwei Kernbereiche im Bereich der Straßen Chlodwigplatz,
Ellerstraße, Kaiser-Karl-Ring, Vorgebirgsstraße und Sachsenweg. Die genaue
Abgrenzung des Satzungsgebietes ist dem beigefügten Übersichtsplan zu
entnehmen. Die Kernbereiche „Chlodwigplatz – Französische Siedlung“ und
der „Baublock Sachsenweg“ zählen zu den stadthistorisch wichtigen und in
ihrer städtebaulichen Eigenart erhaltenswerten Siedlungs- und
Grünraumbereichen und gelten dabei als bedeutendes Zeugnis des Bonner
Siedlungsbaus der Zwischenkriegszeit. Die prägenden Merkmale der
vorhandenen Architektur, der städtebaulichen Raumbildung sowie vorhandene
Grün- und Freiraumstrukturen sind als erhaltenswert einzustufen, auch vor dem
Hintergrund der Bewahrung von baulicher Vielfalt im Bonner Stadtgebiet.
Innerhalb der fachlichen Auseinandersetzung wurde aufgrund von
vorangeschrittenen Überformungen bei einem deutlichen Erhaltenswert des
überwiegenden Teils der Gebäude die Notwendigkeit gesehen, weiteren
unerwünschten gestalterischen Entwicklungen entgegenzuwirken. Daher
schlägt die Verwaltung vor, nicht nur eine Erhaltungssatzung aufzustellen,
sondern diese mit einer Gestaltungssatzung nach § 89 Abs.1 BauO NRW in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung zu kombinieren. Eine damit
einhergehende Aufstellung von Gestaltungsvorschriften begründet sich in der
Analyse historischer Dokumente und der expliziten Auseinandersetzung mit
architektonischen Gestaltungsmerkmalen.
Erhaltungssatzung
Als geeignetes Instrument zur Bewahrung der städtebaulichen Eigenart bietet
das Baugesetzbuch die Möglichkeit, eine Satzung zur Erhaltung der
städtebaulichen Eigenart eines Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen
Gestalt (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) zu erlassen. Im Geltungsbereich
einer solchen Erhaltungssatzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die
Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlageneiner besonderen
Genehmigung.
Gestaltungssatzung
Um das noch einheitliche Erscheinungsbild und den Charakter des erfassten
Gebäudebestandes beider Kernbereiche zu bewahren, ist die gleichzeitige
Aufstellung einer Gestaltungssatzung nach § 7 der Gemeindeordnung in
Verbindung mit § 89 Abs.1 BauO NRW anzustreben. Diese wird die
notwendigen Regeln für Veränderungen im Gebäudebestand enthalten und
auch Grundlage für die Beurteilung von geplanten Maßnahmen im Rahmen von
z.B. Bauanträgen für Neubauten als Ersatz von Gebäuden, welche nicht wegen
ihrer Bausubstanz erhaltenswert sind, sein.
Der Satzungsentwurf und seine Begründung sind als externes Dokument
beigefügt.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Eigentümer*innen
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass anhand des jetzigenSeite 2 von 35
Seite 3
Bearbeitungsstandes mit dem vorliegenden Satzungsentwurf eine
Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden sollte, um die Wohnbevölkerung
und die Eigentümer*innen des möglichen Geltungsbereiches zu informieren,
Inhalte weiter zu klären, Meinungen und Anregungen anzunehmen und nach
einer Auswertung auf das Ziel hinzuarbeiten, einen Satzungsbeschluss
herbeizuführen.
Die Eigentümer*innen und Bewohner*innen sollen über eine
Beteiligungsveranstaltung und eine Offenlage im Stadthaus die Gelegenheit
erhalten, sich anhand von Präsentation, Fotodokumentation und fachlichen
Erläuterungen durch die Verwaltung über die bestehenden städtebaulichen und
architektonischen Qualitäten und die vorgesehenen Regelungen der geplanten
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung zu informieren. Überdies besteht die
Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Satzung auf der
Internetseite der Stadt Bonn zu informieren und sich innerhalb einer Frist von 2
Wochen zum Satzungsentwurf zu äußern.
Ort und Zeitraum der Informationsmöglichkeiten werden ortsüblich bekannt
gemacht.
Anlage/n
1 Erhaltungssatzung Abgrenzung gesamt 1_5000 (öffentlich)
2 Entwurf Satzungstext Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Franz.Siedlung /
Chlodwigplatz (öffentlich)
3 Begründung Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Franz.
Siedlung/Chlodwigplatz (öffentlich)
4 Teilbereich Erhaltungssatzung Chlodwigplatz 1_1500 (öffentlich)
5 Teilbereich Erh. Satz Sachsenweg 1_1500 (öffentlich)Seite 3 von 35
Übersichtsplan
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
„Französische Siedlung - Chlodwigplatz" und „Baublock Sachsenweg“
Stadtbezirk Bonn / Ortsteil Nordstadt
Bundesstadt Bonn Amt 61-2
M. 1:5000Seite 4 von 35
Satzung der Stadt Bonn
über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen, der Gestaltung von
Werbeanlagen und Warenautomaten, der Gestaltung der unbebauten Flächen
der bebauten Grundstücke; Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten
– Bonn-Nordstadt „Französische Siedlung – Chlodwigplatz
& Baublock Sachsenweg“ –
vom ……….
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am …………. aufgrund § 172 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB), § 89 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 Landesbauordnung
(BauO NRW) und § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
Zielsetzung
Diese Satzung dient insbesondere der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart in ihrem
Geltungsbereich. Bauliche Maßnahmen aller Art im Geltungsbereich dieser Satzung,
die auf den öffentlichen Raum wirken, also auch Instandsetzungs- und
Unterhaltungsarbeiten, sollen in ihrer Gesamtheit so ausgeführt werden, dass das
vorhandene Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und ein gestalterischer
Bezug zum Charakter der Innenstadt erhalten bleibt beziehungsweise wieder entsteht.
Bei Umbau- und Renovierungsarbeiten sollen zwischenzeitliche Veränderungen dem
jeweiligen historischen Erscheinungsbild wieder angeglichen werden. In diesem Sinne
sollen Maßnahmen an Fassaden so ausgeführt werden, wie sie den jeweiligen
Bautypen der unterschiedlichen Epochen nach Gliederung und Materialwahl
entsprechen.
Bei der Neuerrichtung baulicher Anlagen und der Erweiterung bestehender baulicher
Anlagen soll ein städtebaulicher und architektonischer Zusammenhang mit dem
umgebenden Gebäudebestand entstehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der
Stellung der Gebäude zueinander und zum öffentlichen Raum, der Größe, Farbigkeit
und Materialität der Gebäude, der Fassadengestaltung und der dabei angewandten
maßstäblichen Gliederung. Besondere Berücksichtigung soll dabei der historischen
Bauflucht sowie der Struktur der Blockrandbebauung zukommen.
Überdies dient die Satzung der Erhaltung der Gesamtanlagen in Hinblick auf
bestehende (Vor-) Gartenflächen und begrünte Blockinnenbereiche. Diese
Charakteristika, angelehnt an die Gartenstadtbewegung, sind stadtgestalterisch und
städtebauhistorisch als wertvoll zu betrachten, weshalb konkrete Anforderungen für
unbebaute Flächen der bebauten Grundstücke aufgestellt sind. Werbeanlagen und
Warenautomaten gehören nicht zum charakteristischen Bild historischer
Wohnsiedlungen und können die Architektur sowie den ursprünglich erhaltenenSeite 5 von 35
Straßenraum negativ beeinflussen, weshalb die vorliegende Satzung auch hierfür
Gestaltungsregularien vorgibt.
I. Geltungsbereich
§ 1
Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-
Nordstadt und umfasst die Grundstücke Gemarkung Bonn, Flur 42, Flurstück 2038
(Chlodwigplatz) und die Gebäude Chlodwigplatz Nr. 1; Kaiser-Karl-Ring Nr. 42, 44, 46,
48; Bonifatiusstraße Nr. 1, 2 und 4; Ellerstraße Nr. 86, 88, 90, 92, 94, 96, 98;
Alemannenweg 1, 3, 5, 7, 9, 11; Ellerstraße Nr. 60, 62, 64, 66, 68, 70, 72, 74, 76, 78,
80, 82, 84, Vorgebirgsstraße Nr. 68, 70, 72, 74; Sachsenweg Nr. 1 bis 22. Der
Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt, der Bestandteil
dieser Satzung ist.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung befindet sich eine große Anzahl
erhaltenswerter baulicher Anlagen, die für sich alleine oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen die städtebauliche Eigenart dieses Teilbereiches der
Bonner Nordstadt maßgeblich prägen. Die Regelungen §3 und §4 dieser Satzung
dienen nach Maßgabe des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Erhaltung dieser
städtebaulichen Eigenart (Erhaltungssatzung).
(2) Die § 5 - 13 der Satzung regeln zudem entsprechend § 89 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauO
NRW besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie
von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes
und die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke
(Gestaltungssatzung).
(3) Diese Satzung gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne und einer
Genehmigungspflicht von Anlagen nach der BauO NRW.
II. Erhaltung baulicher Anlagen
§ 3
GenehmigungspflichtSeite 6 von 35
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf die Errichtung, der Rückbau, die
Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Genehmigung nach
§ 173 BauGB. Dies gilt nicht für innere Umbauten und innere Änderungen von
baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht
verändern.
(2) Die Genehmigung des Rückbaus, der Änderung oder der Nutzungsänderung
baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im
Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
(3) Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage
beeinträchtigt wird.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 213 Abs.1 Nr. 4 BauGB handelt, wer eine bauliche
Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung nach § 3 dieser
Satzung rückbaut oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 3
BauGB mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
III. Besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher
Anlagen, von Werbeanlagen und Warenautomaten; Gestaltung der
unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke; Verbot von
Werbeanlagen und Warenautomaten
§ 5
Trauf- und Firsthöhen
Bei Neu- und Umbauten sind Trauf- und Firsthöhen jeweils an die vorwiegend im
betreffenden Straßenraum vorkommenden Trauf- und Firsthöhen anzugleichen.
§ 6
Anforderungen an Fassaden
(1) Fassadengestaltung / -gliederung
(1) Bei Gebäuden, die ohne gegenseitigen seitlichen Grenzabstand errichtet sind,
ist die Gestaltung der Fassaden und Außenwände aufeinander abzustimmen.
(2) Die vorhandene Fassadengliederung mit Gurtgesims darf nicht entfernt,
überdeckt oder verändert werden.Seite 7 von 35
(3) Die Sockelzone ist farblich von der übrigen Wandfläche abzusetzen. Die
Farbgebung ist harmonisch, ohne starke Farbkontraste im Sinne von § 6 (3)
auszuführen.
(2) Materialwahl bei Fassaden
(1) Die Putzstruktur ist in glatter Oberfläche auszuführen; insbesondere modische
Putzstrukturen (Kratzputz, Rindenputz, Wurmputz u.ä.) sind unzulässig.
Angebrachte Zierformen auf der Fassade wie Voluten und geometrische
Ornamente sind zu erhalten.
(2) Ausbesserungen und Erneuerungen an verwitterten Fassadenteilen sind in
gleichen oder vergleichbaren Materialien und Farben vorzunehmen.
(3) Farbgebung bei Fassaden
(1) Die Farbgebung der Fassade muss auf die örtliche Farbtradition, die
historischen Gegebenheiten (d.h. ursprüngliche Farbe, wenn nachweisbar)
sowie auf die künstlerische Einpassung in die Umgebung, Rücksicht nehmen.
(2) Es sind helle beige Farbtöne, die vergleichsweise nicht heller als RAL 1013 und
nicht dunkler als RAL 1014 der Farbreihe Gelb und Beige sind, oder hellgraue
Farbtöne bis ´gebrochenem´ Weiß, die vergleichsweise zwischen RAL 9001
und RAL 9002 der Farbreihe Weiß und Schwarz liegen, zu verwenden. Alle
Farbangaben gelten bezogen auf das Farbregister RAL 840 HR für matte
Oberflächen. Unzulässig sind dunkle und grelle Farben, Reinweiß sowie
Farbmaterialien, die eine glänzende Oberfläche ergeben.
(4) Wärmedämmung an Fassaden
Maßnahmen der Außendämmung im Rahmen einer energetischen Sanierung sind
nicht zulässig, sofern diese das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen.
§ 7
Fenster
(1) Die bestehenden Fensteröffnungen sind in ihrer Lage und Größe zu erhalten bzw.
bei Neuerrichtung unverändert wiederherzustellen.
(2) Als Material für die Fenster ist Holz oder Kunststoff in der Farbe Weiß zu
verwenden.
(3) Die Verwendung von Glasbausteinen, gewölbtem oder farbigem Glas und
dergleichen ist nicht zulässig.
(4) Der Einbau von Rollläden an den zur Straße orientierten vorderen und seitlichen
Fassaden ist nur zulässig, wenn der Rollladenkasten entweder bündig mit der
Außenkante der Außenhaut abschließt und die Farbe der Blende des
Rollladenkastens mit der Farbe der Außenhaut übereinstimmt oder die RolllädenSeite 8 von 35
in das obere Fensterprofil integriert sind. Die Farbe des integrierten
Rollladenkastens muss analog der Fensterfarbe Weiß sein. Außen aufgebrachte
Rollläden sind nur auf den rückwärtigen Fassaden zulässig. Bereits bestehende
außen aufgebrachte Rollläden können beibehalten werden.
§ 8
Hauseingänge, Türen
(1) Die historischen Türöffnungen in den zum Straßenraum orientierten Fassaden
sind in ihrer Anzahl und Größe zu erhalten bzw. bei Neuerrichtung unverändert
wiederherzustellen.
(2) Es sind Türen aus Holz oder Kunststoff zu verwenden. Türen sind farblich ohne
starke Farbkontraste in Bezug auf die Fassadenfarbgebung gemäß § 6 (3)
auszuwählen.
(3) Glaseinsätze sind in Anlehnung an die ursprüngliche Türgestaltung möglich. Im
Bereich „Französische Siedlung - Chlodwigplatz“ war dabei für die
Haupteingangstüren ein senkrecht stehender Glaseinsatz, für die Seiteneingänge
ein zusätzlich liegendes Oberlicht und für die Hinterhofeingänge ein liegender
Glaseinsatz im oberen Türdrittel vorgesehen. Die Verwendung von gewölbtem
oder farbigem Glas und dergleichen ist nicht zulässig.
§ 9
Erker, Balkone, Vordächer
(1) Die vorhandenen Vordächer, Erker und erkerähnliche Vorbauten sind in ihrer
Gestaltung zu erhalten oder entsprechend zu erneuern.
(2) Neue Vordächer in Hauseingangsbereichen müssen sich an den vorhandenen
Eingangsgestaltungen orientieren und dürfen deren vorhandene Architekturdetails
nicht verdecken.
§ 10
Anforderungen an Dächer
(1) Dachformen
(1) Dachformen und Firstrichtungen sind so zu gestalten, dass die den
jeweiligen Straßenzug bestimmende Dachlandschaft bei den zur öffentlichen
Verkehrsfläche gelegenen Gebäuden und Gebäudeteile erhalten bleibt.
Sattel- und Walmdächer sind beizubehalten.
(2) Dacheindeckung/-material
(1) Die einzelnen Wohnblöcke sind bei einer Sanierung einheitlich mit der
gleichen Dachdeckung in der gleichen Farbe zu versehen.Seite 9 von 35
(2) Es sind anthrazitfarbene Tonziegel für die Dacheindeckung zu verwenden.
Andere Farben und Materialien wie Beton-, Kunststoff- Blechziegel oder
glasierte Pfannen sind nicht zulässig.
(3) Dachaufbauten, Dachfenster und -einschnitte
Vorhandene Dachaufbauten sind zu erhalten. Die Errichtung weiterer
Aufbauten ist nicht zulässig.
(4) Technische Dachaufbauten
(1) Solar- oder Photovoltaikanlagen auf Dachflächen sind nur auf der nicht vom
Straßenraum einsehbaren Gebäudeseite zulässig.
(2) Antennen und Satellitenempfangsanlagen (Parabolantennen) und sonstige
technische An- und Aufbauten sind nur auf der nicht vom Straßenraum
einsehbaren Gebäudeseite zulässig.
§ 11
Anforderungen an Grundstückseinfriedungen
(1) Bauliche Einfriedungen wie Mauern sowie Sockelzäune in Kombination mit
Metallgittern sowie lebende Hecken sind zu erhalten oder entsprechend zu
erneuern. Einfriedungen müssen sich in Form, Maßstab, Gliederung, Werkstoff
und Farbe in die jeweilige Umgebung einfügen.
(2) Die Höhe der Einfriedung zum Straßenraum soll eine tatsächliche Höhe von mehr
als 1,50 m nicht überschreiten. Die an Einmündungen notwendigen Sichtdreiecke
müssen freigehalten werden.
§ 12
Anforderungen an Vorgärten und Freiräume im Blockinnenbereich
(1) Vorgärten sind zu erhalten. Für die Bepflanzung von Vorgärten sind einheimische
und standortgerechte Arten zu verwenden.
(2) Freiräume im Blockinnenbereich sind zu erhalten. Gärten sind von einer
Umnutzung in versiegelte Flächen und von einer Bebauung ausgenommen. Der
Baumbestand auf den unbebauten Teilen der bebauten Grundstücke ist zu
erhalten.
(3) Lagerplätze und Arbeitsflächen sind im Vorgarten- und Blockinnenbereich
unzulässig.
§ 13
Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Werbeanlagen sind nur an Stätten der Leistung und an den der Straße
zugewandten Gebäudeseiten zulässig.Seite 10 von 35
(2) Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen wichtige, konstruktive und
gestalterische Merkmale des Gebäudes, sowie historische Zeichen oder
Inschriften, weder in der Direkt- noch in der Schrägansicht verdecken oder
überschneiden.
(3) Art, Form, Größe, Lage, Material und Anordnung der Werbeanlagen und
Warenautomaten müssen sich in der Maßstäblichkeit dem jeweiligen Gebäude
anpassen.
(4) Eine Häufung von Werbeanlagen und Warenautomaten, die das Fassaden- oder
Straßenbild beeinträchtigen, ist unzulässig.
(5) Die Werbe- und Schriftzone ist dem Erdgeschossbereich zuzuordnen. Sie kann
auch im Brüstungsbereich des Obergeschosses liegen, wenn die Besonderheit der
bestehenden Fassaden dies erfordert.
(6) Im Bereich des Grundstücks Gemarkung Bonn, Flur 42, Flurstück 2038 sind
jegliche Werbeanlagen und Warenautomaten unzulässig.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung des Abschnitts III dieser
Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 86 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis
zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 11 von 35
Satzung der Stadt Bonn über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen
– Bonn-Nordstadt „Französische Siedlung – Chlodwigplatz & Baublock Sachsenweg“ –
Begründung und Erläuterung der satzungsmäßigen Vorgaben
Die folgenden Ausführungen sind als Arbeitshilfe zu verstehen, in der konkrete Begründungen
und Erläuterungen zu den satzungsmäßigen Vorgaben der Gestaltungssatzung angeführt
werden, die bei Neu- und Umbauvorhaben einzuhalten sind. Sie sind ferner bei der Prüfung
der Genehmigungsvoraussetzungen nach §172 BauGB als Beurteilungsgrundlage
hinzuzuziehen, um die vorhandene städtebauliche Qualität und das ruhige
Gesamterscheinungsbild durch eine einheitliche Planung zu bewahren.
Zu §§ 1, 2 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
Die Bonner Bau- und Stadterweiterungsaktivitäten innerhalb der Zwischenkriegszeit in den
1920er Jahren waren vornehmlich durch Wohnungsbauprojekte zur Behebung der
Wohnungsnot charakterisiert, so u.a. im Rahmen des städtischen Siedlungsprogramms als
auch im Rahmen von Besatzungsbauten. Private Bautätigkeiten lassen sich in dieser Zeit im
Bereich der Südstadt kaum feststellen. Anstelle der privaten Bauherren, die bis zu Beginn des
1. Weltkriegs das Baugeschehen auf dem Wohnungsmarkt bestimmt hatten, traten ab 1919
zunächst gemeinnützige Wohnungsbauunternehmen.
So wurde z.B. von der 1919 gegründeten „Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft Bonn
G.m.b.H.“, die von der Stadt im gleichen Jahr noch mit 500.000 Mark unterstützt wurde, im
Randbereich der Südstadt und in der Nordstadt zwischen 1919 und 1920 37
Mehrfamilienwohnhäuser errichtet. Der öffentliche Wohnungsbau wurde dabei im Gegensatz
zur vorherigen Epoche nicht mehr durch repräsentative Bauten, sondern kriegsbedingt durch
Mietwohnungs- und Kleinsiedlungsbauten geprägt. Betreut durch das Besatzungsbauamt
wurden überdies im Rahmen des Bauprogramms für die Besatzungsstreitkräfte insgesamt 60
Siedlungshäuser mit 246 Wohnungen errichtet.
Diese und weitere Aktivitäten des öffentlichen Wohnungsbaus führten dabei zu einer
Verdichtung der Bonner Nordstadt. Eine daraus notwendige Ausdehnung der bebaubaren
Fläche ging schließlich über den Kaiser-Karl-Ring hinaus, wodurch die „Französische Siedlung
- Chlodwigplatz“ sowie der „Baublock Sachsenweg“ entstanden.1 Beide Kernbereiche sind
Inhalt der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung und zählen zu den stadthistorisch wichtigen
und in ihrer städtebaulichen Eigenart erhaltenswerten Siedlungs- und Grünraumbereichen und
gelten dabei als bedeutendes Zeugnis des Bonner Siedlungsbaus der Zwischenkriegszeit.
Geschichtliche Bedeutung „Französische- Siedlung – Chlodwigplatz“
Das Gebiet „Französischen Siedlung – Chlodwigplatz“ als innerstädtischer Besatzungsbau
resultierte aus der französischen Besatzungszeit nach dem 1. Weltkrieg. 1921 veranlasste die
Reichsvermögensverwaltung Coblenz den Bau von 20 Wohnhäusern in sieben Baublöcken
für Offiziere der Besatzung am Kaiser-Karl-Ring und der Ellerstraße, wobei der Kopfbau der
Anlage (Chlodwigplatz 1) dabei für die französischen Besatzungsbehörden als Büro des
Stadtkommandanten geplant war. Alle Bauten wurden von den Architekten C.J. Mangner, Karl
Edler und H. Schmitz entworfen.
1 Denkmalpflegeplan Bonn, 1995, S.57, S.58, S. 96Seite 12 von 35
Der erfasste Kernbereich einschließlich der historisch gewachsenen Platz- und Parkanlage im
Kreuzungsbereich Kaiser-Karl-Ring / Kölnstraße konnte seinen Charakter bis heute
weitgehend mit den erhaltenen, jedoch überformten, Besatzungsbauten bewahren. Dieses
Ensemble ist somit Zeugnis einer wichtigen Phase der Bonner Stadtentwicklung und Baukultur
in der Zwischenkriegszeit.
Der beteiligte Architekt Karl Edler, geboren 17.01.1876 in Gleiwitz, prägte neben den hier
behandelten Bauten der Nordstadt insbesondere das Erscheinungsbild der Bonner West- und
Südstadt mit insgesamt 23 Bauten aus den Jahren zwischen 1901 und 1906, die sich heute
unter Denkmalschutz befinden. Als selbstständiger Architekt, gerichtlich vereidigter
Sachverständiger und Gründungsmitglied des Bund Deutscher Architekten (BDA) lag sein
Tätigkeitsschwerpunkt vor dem 1. Weltkrieg und der französischen Besatzungszeit im
Wohnungsbau für private Auftraggeber.2
Geschichtliche Bedeutung „Baublock Sachsenweg“
Das Gebiet zeichnet sich durch die damals dem städtischen Wohnungsbau vorbehaltene
Siedlung „Sachsenweg“ entlang der Ellerstraße, Vorgebirgsstraße sowie Sachsenweg aus.
Diese ist in den 20er Jahren als größtes, geschlossen angelegtes Erweiterungsgebiet im
Norden des Stadtgebietes errichtet worden. Die ersten 13 Wohnhäuser mit insgesamt 36
Wohnungen entstanden 1921 in drei Zeilen entlang der Ellerstraße.
Der in den 20er und besonders auch in den 30er Jahren für die Stadt tätige Architekt Hermann
Schmitt entwarf die zeittypisch schlichten Wohnhäuser. Hermann Schmitt trat zudem als
unterzeichnender Architekt der Arbeitsgemeinschaft „Bonner Architekten Gruppe I, BDA“ auf,
welche zwei Baugruppen an der Vorgebirgsstraße beidseitig der Einmündung des
Sachsenweges entworfen haben. Der letzte Abschnitt des damaligen städtischen
Siedlungskomplexes wurde nach Entwurf der Architekten Karl Edler (ebenso Architekt
„Französische Siedlung – Chlodwigplatz“), Heinrich Schmitz und Jac. Stumpf angelegt, der
innerhalb des Baublocks rechtwinklig auf die neu angelegten Straßen Sachsenweg und
Alemannenweg trifft.3
Die Siedlung ist im 2. Weltkrieg kaum beschädigt worden und weist bis heute eine jeweils in
sich geschlossene Struktur sowie eine ursprüngliche Straßenführung auf.4 Bis auf Fenster,
Türen und einzelne Fassadenelemente sind die leicht voneinander abweichenden
architektonischen Konzepte des städtischen Wohnungsbaus der frühen 20er Jahre erhalten.5
Als historische Wohnsiedlung des kommunalen Mietwohnungsbestandes verdeutlicht der
„Baublock Sachsenweg“ zudem die damals bereits wichtige Rolle der Wohnraumversorgung
für breite Schichten der Bevölkerung in innerstädtischen Wohngebieten. Zusammen mit den
Besatzungsbauten beidseitig des Kaiser-Karl-Ringes weisen beide Bereiche auf die
Expansionsrichtung der Stadt nach dem ersten Weltkrieg hin.
Städtebauliche Bedeutung „Französische Siedlung – Chlodwigplatz“
Das Gebiet entlang des Kaiser-Karl-Ringes und der Ellerstraße ist mit drei- bis vier- und zum
Chlodwigplatz hin mit zweigeschossigen Wohngebäuden bebaut. Entlang des Kaiser-Karl-
Ringes wurden dabei die Gebäude in eine Vorgartenflucht zurück gerückt. In der Ellerstraße
wurden die Baublöcke hinter die Bauflucht gerückt, um den damals bereits vorhandenen
Baumbestand zu schützen. Als Ergänzung zum Kaiser-Karl-Ring und der Ellerstraße wurde
2 „Die Bonner Südstadt“, Arbeitshefte des Landeskonservators Rheinland, Band 6 1976
3 Denkmalpflegeplan Bonn, 1995, S.101
4 Ebd., S.95
5 Ebd., S.161Seite 13 von 35
für eine bessere Ausnutzung des Grundstücks zudem eine private Wohnstraße, die
Bonifatiusstraße, geplant.
Das Gebäude Chlodwigplatz 1 als Kopfbau des Ensembles bildet eine prägnante Raumkante,
die städtebaulich bedeutsam ist. Die besondere städtebauliche Bedeutung zeichnet sich dabei
durch eine zurückhaltende Bauweise und Höhenentwicklung der Gebäude in Verbindung mit
einer hohen gestalterischen Qualität und Außenwirkung auf das örtliche Stadtbild aus.
Beispiele hierfür sind die abgestimmte Bauflucht, Kubatur und Dachlandschaft, die zusammen
mit den Elementen der Fassadengliederung wie Fensterformat und Anordnung, Risalit,
Gesims und Erker die Besonderheit begründen. Die Gestaltung der Gebäude ist dabei durch
eine schlichte aber repräsentative Architektur geprägt. Diese Repräsentativität wird durch den
Kopfbau am Chlodwigplatz 1, dessen vorgelagerten, umgrenzten Freiraum geprägt und durch
die seitlich angliederten Nebenbauten unterstützt. Die prägnante historische Bau- und
Raumstruktur ist weiterführend an den Gebäuden entlang des Kaiser-Karl-Rings ablesbar.
Ergänzungsbauten aus den 50er Jahren durchbrechen diese städtische Einheit nur gering.
Neben den verkehrstechnischen Erfordernissen wurde in den städtebaulichen Planungen der
Zeit nach dem 1. Weltkrieg ein großes Augenmerk auf den Ausbau und die Sicherung der
vorhandenen Grünflächen gelegt. Da es keinen zusammenhängenden Grüngürtel wie z.B. in
Köln gab, war es im Norden Ziel der Planungen, die vorhandene Grünanlage, in die die
„Provincial-Irrenanstalt“ eingebettet war, über die Kölnstraße hinweg bis zur Dorotheenstraße
fortzuführen und so zumindest mit einem, wenn auch unterbrochenen Grünzug die Nordstadt
nach Norden hin abzuschließen. Am dabei entstandenen Chlodwigplatz lässt sich aktuell
weiterhin diese historische Platzsituation mit vielfältigem Schutz- und Gestaltungsgrün im
Stadtgefüge ablesen.
Die Grünfläche des Chlodwigplatzes bildet mit den Freiflächen des westlich angrenzenden
Robert-Wetzlar-Berufskollegs und der nördlich angrenzenden Rheinischen Landesklinik eine
größere zusammenhängende grüne Insel im stark frequentierten Kreuzungsbereich des
Kaiser-Karl-Ringes und der Kölnstraße. Die Parkanlage hat eine hohe gestalterische Funktion
und bildet eine Abwechslung zur angrenzenden Bebauung und der stark verdichteten
Innenstadt.6 Insgesamt ist somit das Gebiet als stadtgestalterisch und städtebauhistorisch
wertvoll zu bewerten.
Städtebauliche Bedeutung „Baublock Sachsenweg“
Das Gebiet entlang des Sachsenweges ist primär durch eine zweigeschossige Bebauung
geprägt, deren mittlerer Abschnitt auf die Geschosse hochgestuft ist. Der Abschnitt entlang
der Ellerstraße und der Vorgebirgsstraße ist durch eine zwei- und dreigeschossige Bebauung
charakterisiert. Die vorhandene Bebauung gliedert sich in sechs Zeilen zu zwei, drei, vier,
sechs oder sieben Häusern, die teils jeweils über ein zentrales Treppenhaus erschlossen
werden. Die äußeren Häuser einer Zeile sind dabei oftmals aus der Flucht nach vorne in den
aufgeweiteten Straßenraum gezogen. Grüne Vorgartenzonen ohne bauliche Einfriedigungen
und gemeinschaftlich genutzte Gartenbereiche mit Blickbezügen von und in den öffentlichen
Raum prägen den öffentlichen Straßenraum der Siedlung. Hierbei entsteht ein Gartenkarreé,
welches von Ellerstraße, Vorgebirgsstraße, Sachsenweg und Dorotheenstraße begrenzt wird.
Die städtebauliche Struktur ist durch gleichartige Grundstückszuschnitte geprägt. Prägnant ist
die kleine rechteckige Platzanlage im Blockinnern als Schnittstelle zwischen Sachsenweg und
6 Beschlussvorlage D.‐Nr. 1411167Seite 14 von 35
Alemannenweg. Hier bilden die einfassenden Bauzeilen einen ansprechenden, städtebaulich
qualitativen Freiraum zur stark verdichteten Baustruktur. Die grundsätzliche Idee der
Gestaltung und Entwicklung des Blockinneren verdeutlicht dabei den Trend der
Zwischenkriegszeit, zwischen den Hauptstraßen liegende Gelände baulich zu erschließen.
Diese bestehende historische Erschließungsstruktur wird explizit durch eine markante
Torsituation beidseitig der Einmündung in den Sachsenweg und von der Vorgebirgsstraße
kommend, hervorgehoben. Die Torsituation ist geprägt durch giebelständige leicht
vorgezogenen Kopfbauten. Vorhandene Schopfwalmdächer erheben sich über seitlich
angrenzende, dreigeschossige, traufständige Häuser und setzen sich deutlich vom Rest der
Bebauung am Sachsenweg ab. 7
Anzumerken ist, dass sich für dieses Bauensemble ein architektonisch einheitliches
Gesamtkonzept erkennen lässt. Um die städtebauliche Wirkung zu steigern, wurden die
einzelnen Gebäude zu Gruppen zusammengezogen, die eine übergreifende architektonische
Gestaltung aufweisen. Bei der Gestaltung steht somit nicht mehr das einzelne Gebäude,
sondern die Gestaltung der Gesamtanlage im Vordergrund. Die Stärkung des
Gemeinschaftsgedankens war Ziel auch bei der Gestaltung der Gartenanlagen und
Blockinnenbereiche. Die Grünflächen, in die Gemeinschaftseinrichtungen wie
Wäschetrockenplätze, Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche integriert sind, stehen allen
Anwohnern zur Verfügung. Durch dieses Gartenkarreé kommt somit die Ideen der
Gartenstadtbewegung zum Tragen. Die Wohnsiedlung veranschaulicht insgesamt beispielhaft
die damalige Baukultur in Bezug auf seine hohe städtebauliche und architektonische Qualität
und gibt gleichermaßen anhand des Habitus der Gebäude Aufschluss über die historische
soziale Bewohnerschicht. Überdies ist das Gebiet „Baublock Sachsenweg“ aufgrund der
ursprünglichen erhaltenen Straßenführung sowie der Platzbildung als stadtgestalterisch und
städtebauhistorisch wertvoll zu bewerten.
Architektonische Gestaltungsmerkmale
Stilistisch war das Bonner Baugeschehen zu dieser Zeit, und somit auch die Ausführung der
beiden Gebiete, sehr exemplarisch für eine Stadt dieser Größe und Struktur. So war der
damalige städtische, staatliche und private Wohnungsbau schlicht und traditionsverbunden,
aber dennoch mit stadtbildprägenden Gestaltungsmerkmalen versehen.8 Aufgrund von
Überformungen und Modernisierungsaktivitäten (bspw. Wärmedämmverbundsystem) an den
Baukörpern in den letzten Jahrzehnten sind bereits zahlreiche architektonische
Gestaltungsmerkmale beider Kernbereiche verloren gegangen. Diese können hier lediglich
durch die Analyse historischer Fotografien, Bauzeichnungen und Beschreibungen
rekonstruiert werden. Im nachfolgenden Abschnitt werden entsprechende Charakteristika
zusammengetragen sowie prägende Gestaltungsmerkmale erläutert, die eine Erhaltung der
Gebiete neben historischen und städtebaulichen Faktoren begründen. Gleichermaßen stellt
dies die Analysegrundlage für die aufgestellten Gestaltungsvorschriften dar.
Architektonische Gestaltungsmerkmale „Französische Siedlung – Chlodwigplatz“
Aktuell ablesbare architektonische Gestaltungsmerkmale in diesem Bereich sind ein
einheitlicher Baustil, Materialität, Farbigkeit, eine glatte, schlichte Putzfassadengestaltung
sowie eine prägende horizontale Fassadengliederung. In allen Gebäuden ist eine starke
bauliche Symmetrie der horizontal orientierten Baukörper ablesbar, wobei gebäudemittig
angeordnete Haupteingänge, seitlich angeordnete Erker sowie Spitz- und Giebelgauben
7 Denkmalpflegeplan Bonn, 1995, S.57
8 Ebd. S.96Seite 15 von 35
diesen Eindruck unterstreichen. Senkrecht stehende Fensterformate, leicht hervorstehende
Eingangsrisalite, Erkeranbauten sowie aufgebrachte geometrisch bzw. sternförmige
Ornamente sind weitere Mittel der Fassadengestaltung.9 Es sind begrünte Vorgartenzonen
vorhanden, die zum Straßenraum teils durch halbrund gegossene Betonmauern, teils durch
Hecken eingefriedet sind.
Aus der Analyse vorhandener Bauzeichnungen kann festgehalten werden, dass seitens der
Architekten vorgesehen war, die Portale sowie sämtliche Gurtgesimse und Fensterbänken in
Haustein sowie die Hauptgesimse in Holz auszufertigen. Weiterhin wurden für alle Gebäude
im Kernbereich zumeist zweiflügelige, senkrecht stehende Sprossenfenster mit Klappläden
und zumeist Hauseingangstüren mit senkrecht stehenden oder oberhalb angeordneten
quadratischen Glasausschnitten vorgesehen. Bei letzterem sind die Haustüren zudem teils mit
zwei Türkassetten versehen. Zudem war vorgesehen, vereinzelte geometrische,
schmiedeeiserne Gitter über die Glasausschnitte der Türen anzubringen (siehe 4.4). Eine
letztendliche Umsetzung dieser zeichnerischen Vorgaben ist jedoch aufgrund fehlenden
Bildmaterials nicht nachprüfbar.
Für das Gebäude Chlodwigplatz 1 war ein halbrunder Balkon über dem Säulenportal des
Mittelgebäudes mit einer durchgängigen Brüstung ohne Dekoration vorgesehen. Die dabei
verwendeten Rundsäulen wurden in den Eckvorbauten am Kaiser-Karl-Ring und Ellerstraße
wieder aufgegriffen. Zudem waren Walmdachgauben mit Firstgrad vorgesehen. Die
Umsetzung dieser Gestaltungsvorgaben kann mit historischem Bildmaterial nachvollzogen
werden. (siehe Abb. 5-7).
Weiterhin ist aus Fotografien erkennbar, dass das Dach des Gebäudes Chlodwigplatz 1
ursprünglich durchgängig mit Schiefer eingedeckt war (siehe App. X) Für die weiteren
Besatzungsbauten sind diesbezüglich keine Informationen vorhanden. Überdies ist erkennbar,
dass ursprünglich ein glatter, durchgefärbter Pigmentputz verwendet wurde. Des Weiteren
verfügte das Gebäude Chlodwigplatz 1 über weiße Holzfenster, sowie eine teilweise
Kathedralverglasung und Kämpferfenster.
In Hinblick auf die Farbigkeit der Fassaden kann aus der Analyse historischen Bildmaterials
und Bauakten keine verbindliche Farbgebung abgeleitet werden. Aus einer bauhistorischen
Perspektive kann lediglich darauf verwiesen werden, dass die Wahl der Farbtöne sich oftmals
auf die generelle Verfügbarkeit dieser beschränkte, wobei die Entstehung der Bauten nach
dem 1.Weltkrieg und eine damit verbundene Materialknappheit diesen Aspekt unterstreicht.
Diese Faktoren sind ebenso für den Baublock Sachsenweg von Bedeutung, wobei der
Hintergrund der Schaffung von erschwinglichen Mietwohnungen in städtischer Hand den
Aspekt einer kostengünstigen Farbgebung ergänzt.
Architektonische Gestaltungsmerkmale „Baublock Sachsenweg“
Obwohl die Bebauung des Gebietes von verschiedenen Architekten dieser Zeit entworfen
wurde, ist eine Einheitlichkeit der verwendeten Stilelemente, die geschichtliche und
künstlerische Bedeutung haben, maßgeblich. Die heutzutage noch ablesbare besondere
Erscheinung des Gebietes wird dabei geprägt durch abgestimmte Baufluchten, eine
ausgewogene Höhenentwicklung der Gebäude sowie angepasste Dachformen mit Walm- und
Schopfwalmdächern und symmetrisch angeordnete Dachaufbauten. Eine starke bauliche
Symmetrie der horizontal orientierten Baukörper mit gebäudemittig angeordneten
9 Ebd. S.101‐102Seite 16 von 35
Haupteingängen und horizontaler Fassadengliederung ist dabei prägend für den Baublock
Sachenweg. Ergänzt wird die bauliche Symmetrie durch eine einheitlich glatte, schlichte
Putzfassade und einer einheitlichen Farbgebung, senkrecht stehende Fensterformate, kräftige
Eckrisalite sowie leicht hervorstehende Mittelrisalite.10 Die Mittelrisalite schließen über der
Traufe teils mit kleinen Zwerchgiebeln ab.
Die architektonische Gestaltung der Gebäude variiert von Gebäude zu Gebäude nur leicht.
Zugrunde liegt der Anspruch einer „angemessenen und funktionsgerechten“ Architektur im
Innern und Äußeren. Auf eine überbordende Fassadendekoration wie in der Zeit um die
Jahrhundertwende wurde verzichtet. Die breitgelagerten Fassaden werden von einem
ausladenden, möglichst durchlaufenden Dachgesims abgeschlossen. Die Gliederung der
Fassaden erfolgte durch Gurtgesimse, die die lagerhafte Wirkung der Fassaden unterstützen.
Im Zuge einer Wärmedämmung sind diese nach Fertigstellung auf die Fassade erneut
aufgesetzt. Der Fassadenschmuck kommt zurückhaltend, in einer individuellen, auf das
Gebäude abgestimmten Form zur Anwendung. So sind oberhalb der Eingangstüren
sprenggiebelartig Volutenschnörkel angesetzt11 (siehe Abb. 38; 39). In der Regel wurde
lediglich der Eingangsbereich portalartig ausgebildet und mit ihm die Eingangsachse inklusive
des dahinterliegenden Treppenhauses betont. Im Baublock Sachsenweg ist dies an noch allen
Baugruppen ablesbar. Die vorhandene Strenge der Horizontalgliederung durch Gurtgesimse
auf Sohlbankhöhe wird darüber hinaus mittels Bögen oberhalb der Eingangstüren
unterbrochen.
Sowohl die Besatzungsbauten, als auch die Bauten der gemeinnützigen
Wohnungsbaugesellschaften vermitteln durch die gewählten architektonischen
Gestaltungsmerkmale einen barocken Anklang. Durch die Zusammenfassung der einzelnen
Gebäude zu einem kleinen Ensemble von zwei oder drei Einheiten mit Seitenrisaliten und
Mittelachse wird diese barocke Grundstimmung noch unterstrichen.
Durch Rückgriff auf historische Fotografien ist für die ursprünglich angedachte
Eingangsüberdachung eine Schiefereindeckung erkennbar. Die Eingangsüberdachung auf
Konsolen mit hervortretenden Sohlbänken ist im Zuge einer Wärmedämmung reduziert
wahrnehmbar, die Schiefereindeckung ist jedoch nicht mehr vorhanden. Weiterhin ist anhand
von Bauzeichnungen und Fotografien eine Betonung der Fensteröffnungen durch
formreduzierte Archivolten ablesbar. Diese sind durch ein äußerlich auf die Fassade
aufgebrachtes Wärmedämmverbundsystem nicht mehr vorhanden.
Laut Bauerlaubnis vom 31.08.1920 war für die Errichtung der gesamten Wohnblöcke in
Ellerstraße, Sachsenweg und Alemannenweg zudem der Bedingung nachzukommen,
Vorgärten entsprechend den Bestimmungen der Baupolizei-Verordnung vom 06.April 1908
anzulegen, einzufrieden und fernerhin als Ziergärten zu unterhalten. Zeichnerische Entwürfe
einer Einfriedung für die Baublöcke in der Ellerstraße im Sinne eines Erstentwurfes geben
dabei Aufschluss über die geplante Optik dieser (siehe Abb. 25).
Über historische Bauakten sowie Umnutzungsanträge ist nachzuvollziehen, dass das
Gebäude Sachsenweg 22, Ecke Sachsenweg/Vorgebirgsstraße im Erdgeschoss über
Schaufenster mit Sprosseneinteilung verfügte. Die ursprünglich vorhandene
Schaufensteranlage wurde 1928 durch Spiegelscheiben, Rollläden und Markisen umgestaltet.
10 Ebd. zzgl. S.161
11 Die barocke Ausgestaltung der häufig portalartigen Türrahmung lässt sich u.a. auf die damalige Begeisterung für Dresdner
Architektur zurückführen sowie die Wiederentdeckung des Barocks. Denkmalpflegeplan Bonn, 1995, S.97Seite 17 von 35
Der damalige Kalkscheibenputz des Gebäudes sollte durch eine Steinputz-Imitation in diesem
Geschoss ersetzt werden (siehe Abb. 30; 31).
Zu §3 Genehmigungspflicht
Im Geltungsbereich der Satzung prägen die vorhandenen baulichen Anlagen aus der
Zwischenkriegszeit sowohl allein als auch in ihrem Zusammenhang das charakteristische
Stadtbild. Da sich jegliche Neubaumaßnahmen, bauliche Veränderungen, Umbauten,
Erweiterungen sowie Werbeanlagen auf das Stadtbild auswirken, ist es von großem
städtebaulichen und gestalterischen Interesse, diese auf die bestehende Bebauung sowie
ortsbildprägende Strukturen abzustimmen, störende Einflüsse zu reduzieren und somit das
Ortsbild in seiner Gesamtheit zu bewahren.
Zu §5 Trauf- und Firsthöhen
Vor Ort ist eine ausgewogene, harmonische Höhenentwicklung der Gebäude in Bezug auf ihre
Trauf- und Firsthöhen nachzuvollziehen, die bei Neu- und Umbauten im betreffenden
Straßenraum entsprechend aufzunehmen sind. Andernfalls würde die vorhandene
ortsbildprägende Dachlandschaft und somit auch das Straßenbild negativ beeinflusst werden.
Zu § 6 Anforderungen an Fassaden
§6 (1) Fassadengestaltung / -gliederung
Alle im Geltungsbereich der Satzung vorkommenden Gebäude verfügen über einen
homogenen Sockel und umlaufende Gurtgesimse zwischen dem Erd- und Obergeschoss
sowie eine farbliche Akzentuierung dieser. Weitere fassadengliedernde Elemente sind die
symmetrische und senkrecht axiale Verteilung sowie die Größe, Anzahl und Unterteilungen
von Öffnungen auf den Wänden und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Fassadenfläche
und Fensteröffnungen. Somit wird ein gestalterischer Zusammenhang von Erdgeschoss und
Obergeschoss sichtbar und ein harmonisches und ruhiges Gesamterscheinungsbild der
Gebäude hergestellt. Dieses Bild wird unter anderem durch die Aneinanderreihung von
Gebäudezeilen mit gleichartiger Fassadengliederung verstärkt. Eine deutliche, an dem
Bestand orientierte Fassadengliederung, die sich auch aus der Konstruktion des Gebäudes
ableitet, ist daher bei Um- und Neubauten herzustellen beziehungsweise wiederaufzunehmen.
Eine gestalterische Trennung von Erd- und Obergeschoss ist in diesem Sinne eines
ausgewogenen Gesamteindrucks nicht zulässig.
§6 (2) Materialwahl bei Fassaden
Die Außenwirkung der Gebäude im Geltungsbereich dieser Satzung definiert sich maßgeblich
über die einheitlich verwendeten Baumaterialien. Während der Entstehungszeit der Gebäude
in der deutschen Zwischenkriegszeit begrenzten sich aus wirtschaftlichen Gründen die
eingesetzten Baumaterialien auf regional noch verfügbare Rohstoffe und eine zurückhaltende
Verarbeitung dieser. Eine einheitliche, glatte Putzstruktur bestimmt dabei noch heute die
Fassadenoptik der Gebäude und soll bei Neu- und Umbau bevorzugt angewendet werden.
Moderne Putzstrukturen (Kratzputz, Rindenputz etc.) und andere Rauputzarten sowie die
Gestaltung der Fassaden der Bestandsgebäude mit zeitlich untypischen oder auffälligen
Materialien, bspw. industriell vorgefertigte Baustoffen und andere (dekorative) FassadenteileSeite 18 von 35
sind daher unzulässig. Sie stören und verfremden den Gesamteindruck der Fassaden als auch
die Wirkung teils noch erhaltener historischer Zierformen (Voluten, Ornamente etc.).
§6 (3) Farbgebung der Fassaden
Vor dem Hintergrund des Erhalts von ortsbildprägenden Strukturen ist auch die farbliche
Gestaltung der Gebäude von Bedeutung. Im Geltungsbereich dieser Satzung prägt eine
durchgehend schlichte Putzfassaden in einem hellen Farbton das Ortsbild. Dabei steht kein
Gebäude für sich, sondern wird durch die einheitliche Farbgestaltung der Fassade dem
gestalterischen Gesamteindruck der Kernbereiche untergeordnet.
Diese prägende gestalterische Geschlossenheit kann dabei nur aufrechterhalten werden,
wenn eine Individualisierung von Gebäudefassaden vermieden wird und eine Orientierung an
den vorgegebenen Farbtönen erfolgt. Die Auswahl zurückhaltender heller Grundtöne für die
Fassadengestaltung verbietet allerdings nicht die Setzung von hellen farblich abgestimmten
Akzenten im Bereich der Sockel, Tür- und Fenstergewänden oder Gesimse. Der
identitätsstiftende und einheitliche Charakter des städtebaulichen Ensembles wird weiter
unterstrichen, in dem bei Modernisierungsvorhaben die alle Fassaden der vorhandenen
Baublöcke im Sachsenweg und am Chlodwigplatz einer Farbgebung unterliegen. Darauf ist
entsprechend hinzuwirken.
§6 (4) Wärmedämmung an Fassaden
Im Sinne des Klimaschutzes ist bei Modernisierungen von Bestandsgebäude ein
angemessener Wärmeschutz unumgänglich. Im Geltungsbereich der Satzung wurde der
Anspruch eines angemessenen Wärmeschutzes durch die Anbringung einer
Fassadendämmung auf der Gebäudeaußenseite bereits umgesetzt. Durch das Aufbringen
einer Dämmschicht wurden in beiden Kernbereichen plastisch hervortretende
Gestaltungselemente der Fassade, wie beispielsweise Sockel-; Dach- und Gurtgesimse, Eck-
und Mittelrisalite, Sohlbänke, Voluten und Eingangsportale, optisch stark reduziert und nur in
Teilen nach Fertigstellung der Fassadendämmung wieder aufgesetzt. Die ursprüngliche
Bestandsfassade ist somit optisch nur noch sehr eingeschränkt wahrnehmbar. Um einer
weiteren starken Überformung dieser Art entgegenzuwirken, sind weitere Maßnahmen der
Außendämmung untersagt. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass bereits in beiden
Kernbereichen Maßnahmen des Wärmeschutzes abgeschlossen und weitere Maßnahmen
nicht zu erwarten sind.
Zu § 7 Fenster
Ebenso wie beispielsweise Türen, Gauben und Erker wurden Fenster ursprünglich auf die
jeweilige Fassadengliederung abgestimmt und im Kernbereich gemäß ihrer Entstehungszeit
als rechteckige, stehende, zweiflügelige Sprossenfenster in Weiß angelegt. Die vorhandenen
Fenster im Geltungsbereich der Satzung folgen mit Ausnahme der Sprossenteilungen und
Materialität den ursprünglichen Fensteröffnungen, wodurch die Einheitlichkeit der Bebauung
auch durch die einheitliche Gestaltung der Fenster gesichert ist. Andere Formate und
Gestaltungen würden sich störend auf das homogene Gesamtbild auswirken. Bei
Modernisierungsvorhaben ist daher darauf zu achten, dass sich die Proportionen, Größe,
Ausrichtung und Farbe neuer Fenster entsprechend einfügen. Die Widerherstellung
gebäudetypischer Stilelemente in Form von zweiflügeligen Sprossenfenster ist darüber hinausSeite 19 von 35
zu begrüßen und zu empfehlen. Hierfür kann die Dokumentation historischer Fensterformate
für beide Kernbereiche herangezogen werden.
§7 (4) Rollläden
Der weitere Einbau von Rollläden an den zur Straße orientierten und seitlichen Fassaden ist
nur zulässig, wenn der Rollkästen bündig mit der Außenkante der Außenhaut abschließt, die
Farbe der Blende des Rollkastens mit der Farbe der Außenhaut übereinstimmt oder Rollläden
in das obere Fensterprofil integriert sind. Ist dies nicht gegeben, wirken sich vorgehängte
Rollkästen bzw. überbreite Blenden sehr störend auf die Proportionen von Fenster und
Fassade aus.
Nachweisbar fanden im Kernbereich „Französische Siedlung – Chlodwigplatz“ in den oberen
Stockwerken sowie im Bereich der Balkone und französischen Fenster dunkle Holzklappläden
als Sonnen- und Witterungsschutz Anwendung. Sie bildeten insbesondere am Gebäude
Chlodwigplatz 1 ein fassadengliederndes Element das in Zusammenhang mit weißen
Holzfenstern zudem eine farbliche Akzentuierung setzte. Holzklappläden sind daher aufgrund
ihres ortsbildprägenden Charakters Rollläden vorzuziehen. Eine zukünftige Anbringung von
Holzklappläden in ursprünglicher Form- und Farbgebung ist daher zu begrüßen und zu
empfehlen.
Zu § 8 Anforderungen an Hauseingänge, Türen
Ebenso wie beispielsweise Fenster, Gauben und Erker wurden Hauseingänge und Türen
ursprünglich auf die jeweilige Fassadengliederung abgestimmt und je nach ihrer Lage an
Hausfront, Seiten- oder Hofeingang entsprechend aufwändiger gestaltet und verziert. Bei einer
Erneuerung ist daher gemäß den Vorgaben darauf zu achten, dass die Wahl der Türen das
bestehende Ortsbild nicht stört und sich in die bestehenden Strukturen einfügt. Bei noch
bestehenden ursprünglichen Haustüren ist eine Aufarbeitung einer Erneuerung vorzuziehen.
Hierfür kann die Dokumentation historischer Türformate für beide Kernbereiche herangezogen
werden.
Zu § 9 Anforderungen an Erker, Balkone und Vordächer
Die Erker, Balkone/Austritte und angedeutete Vordächer im Satzungsgebiet wurden
ursprünglich als gestalterische Elemente geplant, die die starke bauliche Symmetrie der
Gebäude verstärken sollten. Diese Elemente sind auch heute noch vorhanden und sind teils
gebäudemittig oder seitlich angeordnet und betonen beispielsweise so auch das
Erscheinungsbild der Eingangsbereiche deutlich. Ein Rück- oder Umbau dieser würde zu einer
gestalterischen Verarmung der Gebäude führen und ist daher nicht erlaubt.
Zu § 10 Anforderungen an Dächer
§ 10 (1) Dachformen
Die vorhandenen aufeinander angepassten Dachformen, Dachflächen und Dachaufbauten
innerhalb des Satzungsgebietes bilden in ihrer ausgewogenen Gesamtheit ein wichtiges
gestalterisches Element für das Ortsbild. Diese Geschlossenheit der Dachlandschaft ist zuSeite 20 von 35
erhalten, indem u.a. die überlieferten Dachformen der traufständigen Walm- und
Schopfwalmdächer für Um- und Neubauten beizubehalten sind. Bisher nicht im Gebiet
vorhandene Dachformen wie bspw. Flachdächer wären in diesem Fall ein Fremdkörper im
Stadtbild und daher in dem vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Bereich nicht zu lässig.
§ 10 (2) Dacheindeckung/-material
Die Dachlandschaft im Geltungsbereich dieser Satzung ist durch matte Tonziegel mit
verschiedenen Grau- und Rottönen gekennzeichnet. Auf eine Widerherstellung der
ursprünglichen Dachgestaltung durch eine dunkle Schiefereindeckung ist aus Kostengründen
nicht zu bestehen. Die Beibehaltung der aktuell farblich und strukturell unauffälligen
Dacheindeckung in Grautönen stellt dabei einen guten Kompromiss dar und ist beizubehalten.
Andersfarbige Dacheindeckungen oder glänzende bzw. reflektierende Ziegel stören die
Gestaltharmonie der Kernbereiche und sind daher unzulässig. Bei zukünftigen
Modernisierungsvorhaben ist auf eine gebäudeübergreifende homogene Dacheindeckung
durch matte Tonziegel in einem Grauton für ein ruhiges Gesamterscheinungsbild hinzuwirken.
§ 10 (3) Dachaufbauten, Dachfenster und –einschnitte
Die Dachlandschaft im Sachsenweg ist durch symmetrisch angeordnete und zurückhaltende
Dachaufbauten in Form von Spitz- und Giebelgauben geprägt, die auf die jeweilige
Fassadengliederung abgestimmt sind. Es gibt keine störenden, großflächigen vom öffentlichen
Straßenraum sichtbaren Dachaufbrüche oder Aufbauten, die den ursprünglichen
Fensteröffnungen widersprechen. Somit wirkt die Dachlandschaft strukturiert und belebt, ohne
die Klarheit der gewählten Dachformen zu beeinträchtigen.
Ein Entfernen der Dachaufbauten in ihrer ursprünglichen Form würde zu einer gestalterischen
Verarmung der Dachlandschaft führen, wobei heutzutage oftmals präferierte Dachfenster als
Bauelemente der Moderne keinen adäquaten Ersatz darstellen. Dies ist bereits deutlich
sichtbar am Kopfbau Chlodwigplatz, dessen Dach durch einen entsprechenden Austausch von
Gauben mit Dachflächenfenstern ein enormes Gestaltungsmerkmal verloren hat. Auch die
Vergrößerung von Gauben führt zu einer optischen Beeinträchtigung der
Gebäudeproportionen, weshalb dies unzulässig ist. Bei Neu- und Umbaumaßnahmen sind
daher die entsprechenden Gestaltungsprinzipien anzuwenden um den gestalterischen
Gesamteindruck zu bewahren.
§ 10 (4) Technische Dachaufbauten
Aus Gründen der notwendigen Energiewende und der Nutzung von regenerativen
Energiequellen lässt sich die Installation von Solar- oder Photovoltaikanlagen nicht versagen.
Technische Anlagen dieser Art müssen jedoch aufgrund ihrer Größe und ihres
Erscheinungsbildes im Kontext einer historischen Dachlandschaft behutsam integriert werden.
Um das vor Ort im Satzungsgebiet ruhige Gesamterscheinungsbild der Dachlandschaft zu
bewahren, ist daher nur eine Installation auf den dem öffentlichen Straßenraum abgewandten
Dachflächen gestalterisch tragbar.
Aus rechtlichen Gründen lässt sich auch die Installation von Antennen und Parabolspiegeln
grundsätzlich nicht versagen. Aufgrund des negativen optischen Einflusses auf die
Dachlandschaft und zur Vermeidung eines „Antennenwaldes“ wird empfohlen, Antennen im
Innenraum unter dem Dach bzw. diese auf den vom öffentlichen Straßenraum nicht
einsehbaren Dachabschnitten zu installieren.Seite 21 von 35
Zu § 11 Anforderungen an Grundstückseinfriedigungen
Die vorhandenen Einfriedungen in Form von niedrigen Hecken und Mauern dienen der
räumlichen Abgrenzung von Grundstücken und der Herstellung von Privatheit in beiden
Kernbereichen. Gleichzeitig sind diese Einfriedungen sichtdurchlässig gestaltet, sodass
Sichtbeziehungen zwischen Straßenraum und den erhaltenswerten Gebäuden gewahrt sind.
Hohe, geschlossene Mauern würden durch eine Unterbrechung dieser Sichtbeziehung das
städtebauliche Bild erheblich beeinflussen, weshalb die Höhe der Einfriedungen zum
öffentlichen Straßenraum auf maximal 1,5 m über Gelände begrenzt wurde und in Form und
Gestalt auf die ortstypischen Gegebenheiten abzustimmen sind.
Zu § 12 Anforderungen an Vorgärten und Freiräume im Blockinnenbereich
Ebenso wie die Bebauung und sich daraus ergebende städtebauliche Strukturen sind auch
Vorgärten und Grünflächen wesentlicher Bestandteil beider Kernbereiche. So prägen auch
grüne Vorgartenzonen und gemeinschaftlich genutzte Gartenbereiche beide Kernbereiche.
Diese begrünten Freiräume tragen maßgeblich zur Wohnqualität als auch zur Steigerung der
Aufenthaltsqualitäten im öffentlichen Raum bei, weshalb ein Erhalt und die weitere Pflege
dieser Anlagen zu verfolgen ist.
Zu § 13 Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten
Bedingt durch die Siedlungs- und Nutzungsstruktur in den Kernbereichen finden sich nur
wenige Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe. Dennoch ist es wichtig für die betreffenden
Gebäude, bspw. in der Einmündung Sachsenweg / Vorgebirgsstraße eine Regelung für den
Umgang mit Werbeanlagen und Warenautomaten zu treffen, da diese nicht nur auf
straßenseitige Fassaden wirken, sondern auch das Ortsbild beeinträchtigen können. Die
beschriebenen Anforderungen sind daher notwendig, um die architektonische Wertigkeit der
erhaltenswerten baulichen Anlagen zu bewahren und Werbeanlagen und Warenautomaten
dem homogenen, gestalterischen Gesamteindruck unterzuordnen.Seite 22 von 35
Zeichnerische und fotografische Dokumentation - Historische Pläne „Französische
Siedlung – Chlodwigplatz"
Abbildung 2: Vorderansicht Chlodwigplatz 1, Baublock A, Typ I und IA
Abbildung 1: Übersicht Gesamtplanung Kaiser‐Karl‐Ring/Ellerstraße/Bonifatiusstraße
Abbildung 2: Übersicht Gesamtplanung Kaiser‐Karl‐Ring/Ellerstraße/Bonifatiusstraße
Abbildung 2: Gesamtplanung Kaiser‐Karl‐Ring / Ellerstraße / Bonifatiusstraße, 1921
Abbildung 2: Übersicht Gesamtplanung Kaiser‐Karl‐Ring/Ellerstraße/Bonifatiusstraße
Abbildung 3: Vorderansicht Chlodwigplatz 1, Baublock A, Typ I und IA, 1921
Abbildung 2: Übersicht Gesamtplanung Kaiser‐Karl‐Ring/Ellerstraße/Bonifatiusstraße
Abbildung 3: Vorderansicht Chlodwigplatz 1, Baublock A, Typ I und IA
Abbildung 2: Übersicht Gesamtplanung Kaiser‐Karl‐Ring/Ellerstraße/Bonifatiusstraße
Abbildung 4: Rückansicht Chlodwigplatz 1, Baublock A, Typ I und IA, 1921
Abbildung 3: Rückansicht Chlodwigplatz 1, Baublock A, Typ I und IA, 1921Seite 23 von 35
Abbildung 7: Vorderansicht Kaiser‐Karl‐Ring, Baublock B, Typ II und III, 1921
Abbildung 6: Ansicht Chlodwigplatz 1 vom Kaiser‐Karl‐Ring, Archiv Bonn, Jahr unbekannt
Abbildung 5: Seitenansicht Chlodwigplatz
1, Baublock A, Typ I und IA. 1921
Abbildung 4: Vorderansicht Chlodwigplatz 1, Archiv Bonn, Jahr unbekanntSeite 24 von 35
Abbildung 9: Vorderansicht Ellerstraße, Baublock B1, Typ II und III, 1921
Abbildung 8: Rückansicht Kaiser‐Karl‐Ring, Baublock B, Typ II und III, 1921
Abbildung 10: Vorderansicht Baublock C, Bonifatiusstraße, Typ III und IIIA, 1921
Abbildung 11 und 12: Vorder‐ und Rückansicht Baublock D, Bonifatiusstraße und Kaiser‐Karl‐Ring, Typ II, 1921Seite 25 von 35
Aktueller Zustand „Französische Siedlung – Chlodwigplatz"
Abbildung 16: Kaiser‐Karl‐Ring 48 /
Bonifatiusstraße 1, 2018
Abbildung 15: Chlodwigplatz 1, 2018
Abbildung 13 und 14: Gebäude entlang Kaiser‐Karl‐Ring (42‐46) und Gebäude entlang Ellerstraße (92‐96), 2018
Abbildung 18: Fassadenelement, 2018Abbildung 17: Öffentliche Grünanlage Chlodwigplatz, 2018Seite 26 von 35
Historische Pläne „Baublock Sachsenweg“
Abbildung 23: Vorder‐ und Seitenansicht sowie Schnitt der Dreihausgruppe Ellerstraße 80‐84 (Block III), 1920
Abbildung 22: Vorderansicht der Siebenhausgruppe Ellerstraße 66‐78 (Block II), 1920
Abbildung 21: Vorder‐ und Seitenansicht sowie Schnitt der Dreihausgruppe Ellerstraße 60‐64, 1920
Abbildung 19 und 20: Lageplan für den Baublock Sachsenweg sowie die Ellerstraße, 1921 und 1920Seite 27 von 35
Abbildung 28: Front‐ und Seitenansicht sowie Schnitt Sachsenweg 6‐16, Baublock B, 1921
Abbildung 24: Erstentwurf Ellerstraße 60‐64 (Block III), 1920
Abbildung 25: Front‐ und Seitenansicht Sachsenweg 1‐7 Baublock C, 1921
Abbildung 26: Front‐ und Seitenansicht sowie Schnitt Sachsenweg 9‐11 Baublock D, 1921
Abbildung 27: Front‐ und Seitenansicht sowie Schnitt Sachsenweg 2‐4 & 18‐20, Baublock A, 1921Seite 28 von 35
Abbildung 30: Fassade Sachsenweg 22, Erdgeschoss, Zustand nach Umbau Ladennutzung / Konsum, 1928
Abbildung 29: Fassade Sachsenweg 22, Erdgeschoss, Zustand vor Umbau Ladennutzung / Konsum, 1928
Abbildung 31: Blick in den Sachsenweg, Archiv Bonn, Jahr unbekanntSeite 29 von 35
Aktueller Zustand „Baublock Sachsenweg"
Abbildung 35: Sachsenweg 22, 2018
Abbildung 32 und 33: Eingangssituation Vorgebirgsstraße / Sachsenweg und Sachsenweg 6‐16, 2018
Abbildung 34: Seiteneingänge Ellerstraße, 2018 Abbildung 36: Sachsenweg 1‐7, 2018Seite 30 von 35
Abbildung 38: Volutenschnörkel, 2018
Abbildung 39: Ellerstraße 6‐16, 2018 Abbildung 40: Ellerstraße 2‐4, 2018
Abbildung 37: Volutenschnörkel in der Ellerstraße, 2018
Abbildung 41 und 42: Ellerstraße 1‐7 und Ellerstraße 1, 2018Seite 31 von 35
Historische Fenster- und Türformate
a. Eingangstür Kaiser‐Karl‐Ring (42‐46) Baublock B, Typ II und III
b. Eingangstür Ellerstraße (92‐96), Baublock B1, Typ I und II
c. Eingangstür Bonifatiusstraße (2‐10), Baublock C, Typ III und IIIa
a. Türen Hinterhof Chlodwigplatz (1), Baublock A I‐IIa
Historische Fensterformate „Französische Siedlung – Chlodwigplatz“ (1.Reihe) & „Baublock
Sachsenweg“ (2.Reihe)
a. Türen Hinterhof Kaiser‐Karl‐Ring (42‐46) Baublock B, Typ II
und III
b. Türen Hinterhof Ellerstraße (92‐96) Baublock B I, Typ II und III
a. Seiteneingangstür Kaiser‐Karl‐Ring (48) Baublock D, Typ II
b. Seiteneingangstür Ellerstraße (86‐88), Baublock D1, Typ IISeite 32 von 35
a. Seiteneingangstür Kaiser‐Karl‐Ring (42‐46) Baublock B, Typ
II und III
b. Seiteneingangstür Ellerstraße (92‐96), Baublock B1, Typ I
und II
a. Türen Hinterhof, Bonifatiusstraße (2‐10) Baublock C, Typ III
und IIIa (1. und 2. Variante)
b. Türen Hinterhof Kaiser‐Karl‐Ring (48) Baublock D, Typ II
(2.Variante)
c. Türen Hinterhof Ellerstraße (86‐88) Baublock D1, Typ II
(2.Variante)
a. Eingangstür Ellerstraße (80‐84) Baublock I, Typ I und II
b. Seiteneingangstür Ellerstraße (60‐64) Baublock III, Typ I und II
c. Eingangstür Ellerstraße (66‐78) Baublock II, Typ I, II, III
a. Eingangstür Ellerstraße (66‐78) Baublock II, Typ I, II, III
a. Eingangstür Ellerstraße (60‐64) Baublock III, Typ I und II
b. Seiteneingangstür Ellerstraße (80‐84) Baublock I, Typ I und II
a. Eingangstür Sachsenweg (1‐7) Baublock C, Typ IISeite 33 von 35
Übersichtsplan
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
„Französische Siedlung - Chlodwigplatz" und „Baublock Sachsenweg“
Stadtbezirk Bonn / Ortsteil Nordstadt
Bundesstadt Bonn Amt 61-2
M. 1:1500Seite 34 von 35
Übersichtsplan
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
„Französische Siedlung - Chlodwigplatz" und „Baublock Sachsenweg“
Stadtbezirk Bonn / Ortsteil Nordstadt
Bundesstadt Bonn Amt 61-2
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Datenstand: 03.11.2026, 01:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de