220365 · Beschlussvorlage
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Französische Siedlung – Chlodwigplatz & Baublock Sachsenweg“ im Stadtbezirk Bonn-Nordstadt, hier: Entwurf und Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der betroffenen Eigentümer
Kerndaten
- Nummer
- 220365
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.04.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Beirates Bürgerbeteiligung Anregung
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 220365 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Französische Siedlung – Chlodwigplatz & Baublock Sachsenweg“ im Stadtbezirk Bonn-Nordstadt, hier: Entwurf und Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der betroffenen Eigentümer Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 28.04.2022 Anhörung Bezirksvertretung Bonn 03.05.2022 Anhörung Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.05.2022 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Empfehlung Rat 09.06.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt, zur Aufstellung einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Französische Siedlung – Chlodwigplatz & Baublock Sachsenweg“ für den Stadtbezirk Bonn-Nordstadt eine Öffentlichkeits- und Eigentümerinformation auf Grundlage des als Anlage beiliegenden Satzungsentwurfs und dessen Begründung durchzuführen. Begründung Anlass Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 19.01.2017 die Verwaltung beauftragt, für die Umgebung des Chlodwigplatzes zur Erhaltung der Bebauung aus der französischen Besatzungszeit eine Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 3 BauGB aufzustellen (DS-Nr. 1710093). In der Auseinandersetzung mit der Bebauung am Chlodwigplatz wurde der städtebauliche Zusammenhang zu der Bebauung am Sachsenweg deutlich und der ursprüngliche Bereich um die Bereiche am Sachsenweg ergänzt. Die in sich geschlossen angelegte Siedlung am Sachsenweg ist dabei historisch und stilistisch deutlich von der später folgenden Blockrandbebauung entlang der Dorotheenstraße, Vorgebirgsstraße und Kaiser-Karl-Ring abzugrenzen.Seite 1 von 35 Seite 2 Das von der Aufstellung betroffene Areal im Stadtbezirk Bonn-Nordstadt umfasst somit zwei Kernbereiche im Bereich der Straßen Chlodwigplatz, Ellerstraße, Kaiser-Karl-Ring, Vorgebirgsstraße und Sachsenweg. Die genaue Abgrenzung des Satzungsgebietes ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen. Die Kernbereiche „Chlodwigplatz – Französische Siedlung“ und der „Baublock Sachsenweg“ zählen zu den stadthistorisch wichtigen und in ihrer städtebaulichen Eigenart erhaltenswerten Siedlungs- und Grünraumbereichen und gelten dabei als bedeutendes Zeugnis des Bonner Siedlungsbaus der Zwischenkriegszeit. Die prägenden Merkmale der vorhandenen Architektur, der städtebaulichen Raumbildung sowie vorhandene Grün- und Freiraumstrukturen sind als erhaltenswert einzustufen, auch vor dem Hintergrund der Bewahrung von baulicher Vielfalt im Bonner Stadtgebiet. Innerhalb der fachlichen Auseinandersetzung wurde aufgrund von vorangeschrittenen Überformungen bei einem deutlichen Erhaltenswert des überwiegenden Teils der Gebäude die Notwendigkeit gesehen, weiteren unerwünschten gestalterischen Entwicklungen entgegenzuwirken. Daher schlägt die Verwaltung vor, nicht nur eine Erhaltungssatzung aufzustellen, sondern diese mit einer Gestaltungssatzung nach § 89 Abs.1 BauO NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung zu kombinieren. Eine damit einhergehende Aufstellung von Gestaltungsvorschriften begründet sich in der Analyse historischer Dokumente und der expliziten Auseinandersetzung mit architektonischen Gestaltungsmerkmalen. Erhaltungssatzung Als geeignetes Instrument zur Bewahrung der städtebaulichen Eigenart bietet das Baugesetzbuch die Möglichkeit, eine Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) zu erlassen. Im Geltungsbereich einer solchen Erhaltungssatzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlageneiner besonderen Genehmigung. Gestaltungssatzung Um das noch einheitliche Erscheinungsbild und den Charakter des erfassten Gebäudebestandes beider Kernbereiche zu bewahren, ist die gleichzeitige Aufstellung einer Gestaltungssatzung nach § 7 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 89 Abs.1 BauO NRW anzustreben. Diese wird die notwendigen Regeln für Veränderungen im Gebäudebestand enthalten und auch Grundlage für die Beurteilung von geplanten Maßnahmen im Rahmen von z.B. Bauanträgen für Neubauten als Ersatz von Gebäuden, welche nicht wegen ihrer Bausubstanz erhaltenswert sind, sein. Der Satzungsentwurf und seine Begründung sind als externes Dokument beigefügt. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Eigentümer*innen Die Verwaltung ist der Auffassung, dass anhand des jetzigenSeite 2 von 35 Seite 3 Bearbeitungsstandes mit dem vorliegenden Satzungsentwurf eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden sollte, um die Wohnbevölkerung und die Eigentümer*innen des möglichen Geltungsbereiches zu informieren, Inhalte weiter zu klären, Meinungen und Anregungen anzunehmen und nach einer Auswertung auf das Ziel hinzuarbeiten, einen Satzungsbeschluss herbeizuführen. Die Eigentümer*innen und Bewohner*innen sollen über eine Beteiligungsveranstaltung und eine Offenlage im Stadthaus die Gelegenheit erhalten, sich anhand von Präsentation, Fotodokumentation und fachlichen Erläuterungen durch die Verwaltung über die bestehenden städtebaulichen und architektonischen Qualitäten und die vorgesehenen Regelungen der geplanten Erhaltungs- und Gestaltungssatzung zu informieren. Überdies besteht die Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Satzung auf der Internetseite der Stadt Bonn zu informieren und sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zum Satzungsentwurf zu äußern. Ort und Zeitraum der Informationsmöglichkeiten werden ortsüblich bekannt gemacht. Anlage/n 1 Erhaltungssatzung Abgrenzung gesamt 1_5000 (öffentlich) 2 Entwurf Satzungstext Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Franz.Siedlung / Chlodwigplatz (öffentlich) 3 Begründung Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Franz. Siedlung/Chlodwigplatz (öffentlich) 4 Teilbereich Erhaltungssatzung Chlodwigplatz 1_1500 (öffentlich) 5 Teilbereich Erh. Satz Sachsenweg 1_1500 (öffentlich)Seite 3 von 35 Übersichtsplan Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Französische Siedlung - Chlodwigplatz" und „Baublock Sachsenweg“ Stadtbezirk Bonn / Ortsteil Nordstadt Bundesstadt Bonn Amt 61-2 M. 1:5000Seite 4 von 35 Satzung der Stadt Bonn über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen, der Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten, der Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke; Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten – Bonn-Nordstadt „Französische Siedlung – Chlodwigplatz & Baublock Sachsenweg“ – vom ………. Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am …………. aufgrund § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB), § 89 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 Landesbauordnung (BauO NRW) und § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen: Zielsetzung Diese Satzung dient insbesondere der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart in ihrem Geltungsbereich. Bauliche Maßnahmen aller Art im Geltungsbereich dieser Satzung, die auf den öffentlichen Raum wirken, also auch Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, sollen in ihrer Gesamtheit so ausgeführt werden, dass das vorhandene Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und ein gestalterischer Bezug zum Charakter der Innenstadt erhalten bleibt beziehungsweise wieder entsteht. Bei Umbau- und Renovierungsarbeiten sollen zwischenzeitliche Veränderungen dem jeweiligen historischen Erscheinungsbild wieder angeglichen werden. In diesem Sinne sollen Maßnahmen an Fassaden so ausgeführt werden, wie sie den jeweiligen Bautypen der unterschiedlichen Epochen nach Gliederung und Materialwahl entsprechen. Bei der Neuerrichtung baulicher Anlagen und der Erweiterung bestehender baulicher Anlagen soll ein städtebaulicher und architektonischer Zusammenhang mit dem umgebenden Gebäudebestand entstehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellung der Gebäude zueinander und zum öffentlichen Raum, der Größe, Farbigkeit und Materialität der Gebäude, der Fassadengestaltung und der dabei angewandten maßstäblichen Gliederung. Besondere Berücksichtigung soll dabei der historischen Bauflucht sowie der Struktur der Blockrandbebauung zukommen. Überdies dient die Satzung der Erhaltung der Gesamtanlagen in Hinblick auf bestehende (Vor-) Gartenflächen und begrünte Blockinnenbereiche. Diese Charakteristika, angelehnt an die Gartenstadtbewegung, sind stadtgestalterisch und städtebauhistorisch als wertvoll zu betrachten, weshalb konkrete Anforderungen für unbebaute Flächen der bebauten Grundstücke aufgestellt sind. Werbeanlagen und Warenautomaten gehören nicht zum charakteristischen Bild historischer Wohnsiedlungen und können die Architektur sowie den ursprünglich erhaltenenSeite 5 von 35 Straßenraum negativ beeinflussen, weshalb die vorliegende Satzung auch hierfür Gestaltungsregularien vorgibt. I. Geltungsbereich § 1 Örtlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn- Nordstadt und umfasst die Grundstücke Gemarkung Bonn, Flur 42, Flurstück 2038 (Chlodwigplatz) und die Gebäude Chlodwigplatz Nr. 1; Kaiser-Karl-Ring Nr. 42, 44, 46, 48; Bonifatiusstraße Nr. 1, 2 und 4; Ellerstraße Nr. 86, 88, 90, 92, 94, 96, 98; Alemannenweg 1, 3, 5, 7, 9, 11; Ellerstraße Nr. 60, 62, 64, 66, 68, 70, 72, 74, 76, 78, 80, 82, 84, Vorgebirgsstraße Nr. 68, 70, 72, 74; Sachsenweg Nr. 1 bis 22. Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist. § 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung befindet sich eine große Anzahl erhaltenswerter baulicher Anlagen, die für sich alleine oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die städtebauliche Eigenart dieses Teilbereiches der Bonner Nordstadt maßgeblich prägen. Die Regelungen §3 und §4 dieser Satzung dienen nach Maßgabe des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Erhaltung dieser städtebaulichen Eigenart (Erhaltungssatzung). (2) Die § 5 - 13 der Satzung regeln zudem entsprechend § 89 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauO NRW besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes und die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke (Gestaltungssatzung). (3) Diese Satzung gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne und einer Genehmigungspflicht von Anlagen nach der BauO NRW. II. Erhaltung baulicher Anlagen § 3 GenehmigungspflichtSeite 6 von 35 (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Genehmigung nach § 173 BauGB. Dies gilt nicht für innere Umbauten und innere Änderungen von baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht verändern. (2) Die Genehmigung des Rückbaus, der Änderung oder der Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. (3) Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 213 Abs.1 Nr. 4 BauGB handelt, wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung nach § 3 dieser Satzung rückbaut oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 3 BauGB mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. III. Besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, von Werbeanlagen und Warenautomaten; Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke; Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten § 5 Trauf- und Firsthöhen Bei Neu- und Umbauten sind Trauf- und Firsthöhen jeweils an die vorwiegend im betreffenden Straßenraum vorkommenden Trauf- und Firsthöhen anzugleichen. § 6 Anforderungen an Fassaden (1) Fassadengestaltung / -gliederung (1) Bei Gebäuden, die ohne gegenseitigen seitlichen Grenzabstand errichtet sind, ist die Gestaltung der Fassaden und Außenwände aufeinander abzustimmen. (2) Die vorhandene Fassadengliederung mit Gurtgesims darf nicht entfernt, überdeckt oder verändert werden.Seite 7 von 35 (3) Die Sockelzone ist farblich von der übrigen Wandfläche abzusetzen. Die Farbgebung ist harmonisch, ohne starke Farbkontraste im Sinne von § 6 (3) auszuführen. (2) Materialwahl bei Fassaden (1) Die Putzstruktur ist in glatter Oberfläche auszuführen; insbesondere modische Putzstrukturen (Kratzputz, Rindenputz, Wurmputz u.ä.) sind unzulässig. Angebrachte Zierformen auf der Fassade wie Voluten und geometrische Ornamente sind zu erhalten. (2) Ausbesserungen und Erneuerungen an verwitterten Fassadenteilen sind in gleichen oder vergleichbaren Materialien und Farben vorzunehmen. (3) Farbgebung bei Fassaden (1) Die Farbgebung der Fassade muss auf die örtliche Farbtradition, die historischen Gegebenheiten (d.h. ursprüngliche Farbe, wenn nachweisbar) sowie auf die künstlerische Einpassung in die Umgebung, Rücksicht nehmen. (2) Es sind helle beige Farbtöne, die vergleichsweise nicht heller als RAL 1013 und nicht dunkler als RAL 1014 der Farbreihe Gelb und Beige sind, oder hellgraue Farbtöne bis ´gebrochenem´ Weiß, die vergleichsweise zwischen RAL 9001 und RAL 9002 der Farbreihe Weiß und Schwarz liegen, zu verwenden. Alle Farbangaben gelten bezogen auf das Farbregister RAL 840 HR für matte Oberflächen. Unzulässig sind dunkle und grelle Farben, Reinweiß sowie Farbmaterialien, die eine glänzende Oberfläche ergeben. (4) Wärmedämmung an Fassaden Maßnahmen der Außendämmung im Rahmen einer energetischen Sanierung sind nicht zulässig, sofern diese das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen. § 7 Fenster (1) Die bestehenden Fensteröffnungen sind in ihrer Lage und Größe zu erhalten bzw. bei Neuerrichtung unverändert wiederherzustellen. (2) Als Material für die Fenster ist Holz oder Kunststoff in der Farbe Weiß zu verwenden. (3) Die Verwendung von Glasbausteinen, gewölbtem oder farbigem Glas und dergleichen ist nicht zulässig. (4) Der Einbau von Rollläden an den zur Straße orientierten vorderen und seitlichen Fassaden ist nur zulässig, wenn der Rollladenkasten entweder bündig mit der Außenkante der Außenhaut abschließt und die Farbe der Blende des Rollladenkastens mit der Farbe der Außenhaut übereinstimmt oder die RolllädenSeite 8 von 35 in das obere Fensterprofil integriert sind. Die Farbe des integrierten Rollladenkastens muss analog der Fensterfarbe Weiß sein. Außen aufgebrachte Rollläden sind nur auf den rückwärtigen Fassaden zulässig. Bereits bestehende außen aufgebrachte Rollläden können beibehalten werden. § 8 Hauseingänge, Türen (1) Die historischen Türöffnungen in den zum Straßenraum orientierten Fassaden sind in ihrer Anzahl und Größe zu erhalten bzw. bei Neuerrichtung unverändert wiederherzustellen. (2) Es sind Türen aus Holz oder Kunststoff zu verwenden. Türen sind farblich ohne starke Farbkontraste in Bezug auf die Fassadenfarbgebung gemäß § 6 (3) auszuwählen. (3) Glaseinsätze sind in Anlehnung an die ursprüngliche Türgestaltung möglich. Im Bereich „Französische Siedlung - Chlodwigplatz“ war dabei für die Haupteingangstüren ein senkrecht stehender Glaseinsatz, für die Seiteneingänge ein zusätzlich liegendes Oberlicht und für die Hinterhofeingänge ein liegender Glaseinsatz im oberen Türdrittel vorgesehen. Die Verwendung von gewölbtem oder farbigem Glas und dergleichen ist nicht zulässig. § 9 Erker, Balkone, Vordächer (1) Die vorhandenen Vordächer, Erker und erkerähnliche Vorbauten sind in ihrer Gestaltung zu erhalten oder entsprechend zu erneuern. (2) Neue Vordächer in Hauseingangsbereichen müssen sich an den vorhandenen Eingangsgestaltungen orientieren und dürfen deren vorhandene Architekturdetails nicht verdecken. § 10 Anforderungen an Dächer (1) Dachformen (1) Dachformen und Firstrichtungen sind so zu gestalten, dass die den jeweiligen Straßenzug bestimmende Dachlandschaft bei den zur öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen Gebäuden und Gebäudeteile erhalten bleibt. Sattel- und Walmdächer sind beizubehalten. (2) Dacheindeckung/-material (1) Die einzelnen Wohnblöcke sind bei einer Sanierung einheitlich mit der gleichen Dachdeckung in der gleichen Farbe zu versehen.Seite 9 von 35 (2) Es sind anthrazitfarbene Tonziegel für die Dacheindeckung zu verwenden. Andere Farben und Materialien wie Beton-, Kunststoff- Blechziegel oder glasierte Pfannen sind nicht zulässig. (3) Dachaufbauten, Dachfenster und -einschnitte Vorhandene Dachaufbauten sind zu erhalten. Die Errichtung weiterer Aufbauten ist nicht zulässig. (4) Technische Dachaufbauten (1) Solar- oder Photovoltaikanlagen auf Dachflächen sind nur auf der nicht vom Straßenraum einsehbaren Gebäudeseite zulässig. (2) Antennen und Satellitenempfangsanlagen (Parabolantennen) und sonstige technische An- und Aufbauten sind nur auf der nicht vom Straßenraum einsehbaren Gebäudeseite zulässig. § 11 Anforderungen an Grundstückseinfriedungen (1) Bauliche Einfriedungen wie Mauern sowie Sockelzäune in Kombination mit Metallgittern sowie lebende Hecken sind zu erhalten oder entsprechend zu erneuern. Einfriedungen müssen sich in Form, Maßstab, Gliederung, Werkstoff und Farbe in die jeweilige Umgebung einfügen. (2) Die Höhe der Einfriedung zum Straßenraum soll eine tatsächliche Höhe von mehr als 1,50 m nicht überschreiten. Die an Einmündungen notwendigen Sichtdreiecke müssen freigehalten werden. § 12 Anforderungen an Vorgärten und Freiräume im Blockinnenbereich (1) Vorgärten sind zu erhalten. Für die Bepflanzung von Vorgärten sind einheimische und standortgerechte Arten zu verwenden. (2) Freiräume im Blockinnenbereich sind zu erhalten. Gärten sind von einer Umnutzung in versiegelte Flächen und von einer Bebauung ausgenommen. Der Baumbestand auf den unbebauten Teilen der bebauten Grundstücke ist zu erhalten. (3) Lagerplätze und Arbeitsflächen sind im Vorgarten- und Blockinnenbereich unzulässig. § 13 Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Werbeanlagen sind nur an Stätten der Leistung und an den der Straße zugewandten Gebäudeseiten zulässig.Seite 10 von 35 (2) Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen wichtige, konstruktive und gestalterische Merkmale des Gebäudes, sowie historische Zeichen oder Inschriften, weder in der Direkt- noch in der Schrägansicht verdecken oder überschneiden. (3) Art, Form, Größe, Lage, Material und Anordnung der Werbeanlagen und Warenautomaten müssen sich in der Maßstäblichkeit dem jeweiligen Gebäude anpassen. (4) Eine Häufung von Werbeanlagen und Warenautomaten, die das Fassaden- oder Straßenbild beeinträchtigen, ist unzulässig. (5) Die Werbe- und Schriftzone ist dem Erdgeschossbereich zuzuordnen. Sie kann auch im Brüstungsbereich des Obergeschosses liegen, wenn die Besonderheit der bestehenden Fassaden dies erfordert. (6) Im Bereich des Grundstücks Gemarkung Bonn, Flur 42, Flurstück 2038 sind jegliche Werbeanlagen und Warenautomaten unzulässig. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung des Abschnitts III dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 86 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 11 von 35 Satzung der Stadt Bonn über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen – Bonn-Nordstadt „Französische Siedlung – Chlodwigplatz & Baublock Sachsenweg“ – Begründung und Erläuterung der satzungsmäßigen Vorgaben Die folgenden Ausführungen sind als Arbeitshilfe zu verstehen, in der konkrete Begründungen und Erläuterungen zu den satzungsmäßigen Vorgaben der Gestaltungssatzung angeführt werden, die bei Neu- und Umbauvorhaben einzuhalten sind. Sie sind ferner bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach §172 BauGB als Beurteilungsgrundlage hinzuzuziehen, um die vorhandene städtebauliche Qualität und das ruhige Gesamterscheinungsbild durch eine einheitliche Planung zu bewahren. Zu §§ 1, 2 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich Die Bonner Bau- und Stadterweiterungsaktivitäten innerhalb der Zwischenkriegszeit in den 1920er Jahren waren vornehmlich durch Wohnungsbauprojekte zur Behebung der Wohnungsnot charakterisiert, so u.a. im Rahmen des städtischen Siedlungsprogramms als auch im Rahmen von Besatzungsbauten. Private Bautätigkeiten lassen sich in dieser Zeit im Bereich der Südstadt kaum feststellen. Anstelle der privaten Bauherren, die bis zu Beginn des 1. Weltkriegs das Baugeschehen auf dem Wohnungsmarkt bestimmt hatten, traten ab 1919 zunächst gemeinnützige Wohnungsbauunternehmen. So wurde z.B. von der 1919 gegründeten „Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft Bonn G.m.b.H.“, die von der Stadt im gleichen Jahr noch mit 500.000 Mark unterstützt wurde, im Randbereich der Südstadt und in der Nordstadt zwischen 1919 und 1920 37 Mehrfamilienwohnhäuser errichtet. Der öffentliche Wohnungsbau wurde dabei im Gegensatz zur vorherigen Epoche nicht mehr durch repräsentative Bauten, sondern kriegsbedingt durch Mietwohnungs- und Kleinsiedlungsbauten geprägt. Betreut durch das Besatzungsbauamt wurden überdies im Rahmen des Bauprogramms für die Besatzungsstreitkräfte insgesamt 60 Siedlungshäuser mit 246 Wohnungen errichtet. Diese und weitere Aktivitäten des öffentlichen Wohnungsbaus führten dabei zu einer Verdichtung der Bonner Nordstadt. Eine daraus notwendige Ausdehnung der bebaubaren Fläche ging schließlich über den Kaiser-Karl-Ring hinaus, wodurch die „Französische Siedlung - Chlodwigplatz“ sowie der „Baublock Sachsenweg“ entstanden.1 Beide Kernbereiche sind Inhalt der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung und zählen zu den stadthistorisch wichtigen und in ihrer städtebaulichen Eigenart erhaltenswerten Siedlungs- und Grünraumbereichen und gelten dabei als bedeutendes Zeugnis des Bonner Siedlungsbaus der Zwischenkriegszeit. Geschichtliche Bedeutung „Französische- Siedlung – Chlodwigplatz“ Das Gebiet „Französischen Siedlung – Chlodwigplatz“ als innerstädtischer Besatzungsbau resultierte aus der französischen Besatzungszeit nach dem 1. Weltkrieg. 1921 veranlasste die Reichsvermögensverwaltung Coblenz den Bau von 20 Wohnhäusern in sieben Baublöcken für Offiziere der Besatzung am Kaiser-Karl-Ring und der Ellerstraße, wobei der Kopfbau der Anlage (Chlodwigplatz 1) dabei für die französischen Besatzungsbehörden als Büro des Stadtkommandanten geplant war. Alle Bauten wurden von den Architekten C.J. Mangner, Karl Edler und H. Schmitz entworfen. 1 Denkmalpflegeplan Bonn, 1995, S.57, S.58, S. 96Seite 12 von 35 Der erfasste Kernbereich einschließlich der historisch gewachsenen Platz- und Parkanlage im Kreuzungsbereich Kaiser-Karl-Ring / Kölnstraße konnte seinen Charakter bis heute weitgehend mit den erhaltenen, jedoch überformten, Besatzungsbauten bewahren. Dieses Ensemble ist somit Zeugnis einer wichtigen Phase der Bonner Stadtentwicklung und Baukultur in der Zwischenkriegszeit. Der beteiligte Architekt Karl Edler, geboren 17.01.1876 in Gleiwitz, prägte neben den hier behandelten Bauten der Nordstadt insbesondere das Erscheinungsbild der Bonner West- und Südstadt mit insgesamt 23 Bauten aus den Jahren zwischen 1901 und 1906, die sich heute unter Denkmalschutz befinden. Als selbstständiger Architekt, gerichtlich vereidigter Sachverständiger und Gründungsmitglied des Bund Deutscher Architekten (BDA) lag sein Tätigkeitsschwerpunkt vor dem 1. Weltkrieg und der französischen Besatzungszeit im Wohnungsbau für private Auftraggeber.2 Geschichtliche Bedeutung „Baublock Sachsenweg“ Das Gebiet zeichnet sich durch die damals dem städtischen Wohnungsbau vorbehaltene Siedlung „Sachsenweg“ entlang der Ellerstraße, Vorgebirgsstraße sowie Sachsenweg aus. Diese ist in den 20er Jahren als größtes, geschlossen angelegtes Erweiterungsgebiet im Norden des Stadtgebietes errichtet worden. Die ersten 13 Wohnhäuser mit insgesamt 36 Wohnungen entstanden 1921 in drei Zeilen entlang der Ellerstraße. Der in den 20er und besonders auch in den 30er Jahren für die Stadt tätige Architekt Hermann Schmitt entwarf die zeittypisch schlichten Wohnhäuser. Hermann Schmitt trat zudem als unterzeichnender Architekt der Arbeitsgemeinschaft „Bonner Architekten Gruppe I, BDA“ auf, welche zwei Baugruppen an der Vorgebirgsstraße beidseitig der Einmündung des Sachsenweges entworfen haben. Der letzte Abschnitt des damaligen städtischen Siedlungskomplexes wurde nach Entwurf der Architekten Karl Edler (ebenso Architekt „Französische Siedlung – Chlodwigplatz“), Heinrich Schmitz und Jac. Stumpf angelegt, der innerhalb des Baublocks rechtwinklig auf die neu angelegten Straßen Sachsenweg und Alemannenweg trifft.3 Die Siedlung ist im 2. Weltkrieg kaum beschädigt worden und weist bis heute eine jeweils in sich geschlossene Struktur sowie eine ursprüngliche Straßenführung auf.4 Bis auf Fenster, Türen und einzelne Fassadenelemente sind die leicht voneinander abweichenden architektonischen Konzepte des städtischen Wohnungsbaus der frühen 20er Jahre erhalten.5 Als historische Wohnsiedlung des kommunalen Mietwohnungsbestandes verdeutlicht der „Baublock Sachsenweg“ zudem die damals bereits wichtige Rolle der Wohnraumversorgung für breite Schichten der Bevölkerung in innerstädtischen Wohngebieten. Zusammen mit den Besatzungsbauten beidseitig des Kaiser-Karl-Ringes weisen beide Bereiche auf die Expansionsrichtung der Stadt nach dem ersten Weltkrieg hin. Städtebauliche Bedeutung „Französische Siedlung – Chlodwigplatz“ Das Gebiet entlang des Kaiser-Karl-Ringes und der Ellerstraße ist mit drei- bis vier- und zum Chlodwigplatz hin mit zweigeschossigen Wohngebäuden bebaut. Entlang des Kaiser-Karl- Ringes wurden dabei die Gebäude in eine Vorgartenflucht zurück gerückt. In der Ellerstraße wurden die Baublöcke hinter die Bauflucht gerückt, um den damals bereits vorhandenen Baumbestand zu schützen. Als Ergänzung zum Kaiser-Karl-Ring und der Ellerstraße wurde 2 „Die Bonner Südstadt“, Arbeitshefte des Landeskonservators Rheinland, Band 6 1976 3 Denkmalpflegeplan Bonn, 1995, S.101 4 Ebd., S.95 5 Ebd., S.161Seite 13 von 35 für eine bessere Ausnutzung des Grundstücks zudem eine private Wohnstraße, die Bonifatiusstraße, geplant. Das Gebäude Chlodwigplatz 1 als Kopfbau des Ensembles bildet eine prägnante Raumkante, die städtebaulich bedeutsam ist. Die besondere städtebauliche Bedeutung zeichnet sich dabei durch eine zurückhaltende Bauweise und Höhenentwicklung der Gebäude in Verbindung mit einer hohen gestalterischen Qualität und Außenwirkung auf das örtliche Stadtbild aus. Beispiele hierfür sind die abgestimmte Bauflucht, Kubatur und Dachlandschaft, die zusammen mit den Elementen der Fassadengliederung wie Fensterformat und Anordnung, Risalit, Gesims und Erker die Besonderheit begründen. Die Gestaltung der Gebäude ist dabei durch eine schlichte aber repräsentative Architektur geprägt. Diese Repräsentativität wird durch den Kopfbau am Chlodwigplatz 1, dessen vorgelagerten, umgrenzten Freiraum geprägt und durch die seitlich angliederten Nebenbauten unterstützt. Die prägnante historische Bau- und Raumstruktur ist weiterführend an den Gebäuden entlang des Kaiser-Karl-Rings ablesbar. Ergänzungsbauten aus den 50er Jahren durchbrechen diese städtische Einheit nur gering. Neben den verkehrstechnischen Erfordernissen wurde in den städtebaulichen Planungen der Zeit nach dem 1. Weltkrieg ein großes Augenmerk auf den Ausbau und die Sicherung der vorhandenen Grünflächen gelegt. Da es keinen zusammenhängenden Grüngürtel wie z.B. in Köln gab, war es im Norden Ziel der Planungen, die vorhandene Grünanlage, in die die „Provincial-Irrenanstalt“ eingebettet war, über die Kölnstraße hinweg bis zur Dorotheenstraße fortzuführen und so zumindest mit einem, wenn auch unterbrochenen Grünzug die Nordstadt nach Norden hin abzuschließen. Am dabei entstandenen Chlodwigplatz lässt sich aktuell weiterhin diese historische Platzsituation mit vielfältigem Schutz- und Gestaltungsgrün im Stadtgefüge ablesen. Die Grünfläche des Chlodwigplatzes bildet mit den Freiflächen des westlich angrenzenden Robert-Wetzlar-Berufskollegs und der nördlich angrenzenden Rheinischen Landesklinik eine größere zusammenhängende grüne Insel im stark frequentierten Kreuzungsbereich des Kaiser-Karl-Ringes und der Kölnstraße. Die Parkanlage hat eine hohe gestalterische Funktion und bildet eine Abwechslung zur angrenzenden Bebauung und der stark verdichteten Innenstadt.6 Insgesamt ist somit das Gebiet als stadtgestalterisch und städtebauhistorisch wertvoll zu bewerten. Städtebauliche Bedeutung „Baublock Sachsenweg“ Das Gebiet entlang des Sachsenweges ist primär durch eine zweigeschossige Bebauung geprägt, deren mittlerer Abschnitt auf die Geschosse hochgestuft ist. Der Abschnitt entlang der Ellerstraße und der Vorgebirgsstraße ist durch eine zwei- und dreigeschossige Bebauung charakterisiert. Die vorhandene Bebauung gliedert sich in sechs Zeilen zu zwei, drei, vier, sechs oder sieben Häusern, die teils jeweils über ein zentrales Treppenhaus erschlossen werden. Die äußeren Häuser einer Zeile sind dabei oftmals aus der Flucht nach vorne in den aufgeweiteten Straßenraum gezogen. Grüne Vorgartenzonen ohne bauliche Einfriedigungen und gemeinschaftlich genutzte Gartenbereiche mit Blickbezügen von und in den öffentlichen Raum prägen den öffentlichen Straßenraum der Siedlung. Hierbei entsteht ein Gartenkarreé, welches von Ellerstraße, Vorgebirgsstraße, Sachsenweg und Dorotheenstraße begrenzt wird. Die städtebauliche Struktur ist durch gleichartige Grundstückszuschnitte geprägt. Prägnant ist die kleine rechteckige Platzanlage im Blockinnern als Schnittstelle zwischen Sachsenweg und 6 Beschlussvorlage D.‐Nr. 1411167Seite 14 von 35 Alemannenweg. Hier bilden die einfassenden Bauzeilen einen ansprechenden, städtebaulich qualitativen Freiraum zur stark verdichteten Baustruktur. Die grundsätzliche Idee der Gestaltung und Entwicklung des Blockinneren verdeutlicht dabei den Trend der Zwischenkriegszeit, zwischen den Hauptstraßen liegende Gelände baulich zu erschließen. Diese bestehende historische Erschließungsstruktur wird explizit durch eine markante Torsituation beidseitig der Einmündung in den Sachsenweg und von der Vorgebirgsstraße kommend, hervorgehoben. Die Torsituation ist geprägt durch giebelständige leicht vorgezogenen Kopfbauten. Vorhandene Schopfwalmdächer erheben sich über seitlich angrenzende, dreigeschossige, traufständige Häuser und setzen sich deutlich vom Rest der Bebauung am Sachsenweg ab. 7 Anzumerken ist, dass sich für dieses Bauensemble ein architektonisch einheitliches Gesamtkonzept erkennen lässt. Um die städtebauliche Wirkung zu steigern, wurden die einzelnen Gebäude zu Gruppen zusammengezogen, die eine übergreifende architektonische Gestaltung aufweisen. Bei der Gestaltung steht somit nicht mehr das einzelne Gebäude, sondern die Gestaltung der Gesamtanlage im Vordergrund. Die Stärkung des Gemeinschaftsgedankens war Ziel auch bei der Gestaltung der Gartenanlagen und Blockinnenbereiche. Die Grünflächen, in die Gemeinschaftseinrichtungen wie Wäschetrockenplätze, Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche integriert sind, stehen allen Anwohnern zur Verfügung. Durch dieses Gartenkarreé kommt somit die Ideen der Gartenstadtbewegung zum Tragen. Die Wohnsiedlung veranschaulicht insgesamt beispielhaft die damalige Baukultur in Bezug auf seine hohe städtebauliche und architektonische Qualität und gibt gleichermaßen anhand des Habitus der Gebäude Aufschluss über die historische soziale Bewohnerschicht. Überdies ist das Gebiet „Baublock Sachsenweg“ aufgrund der ursprünglichen erhaltenen Straßenführung sowie der Platzbildung als stadtgestalterisch und städtebauhistorisch wertvoll zu bewerten. Architektonische Gestaltungsmerkmale Stilistisch war das Bonner Baugeschehen zu dieser Zeit, und somit auch die Ausführung der beiden Gebiete, sehr exemplarisch für eine Stadt dieser Größe und Struktur. So war der damalige städtische, staatliche und private Wohnungsbau schlicht und traditionsverbunden, aber dennoch mit stadtbildprägenden Gestaltungsmerkmalen versehen.8 Aufgrund von Überformungen und Modernisierungsaktivitäten (bspw. Wärmedämmverbundsystem) an den Baukörpern in den letzten Jahrzehnten sind bereits zahlreiche architektonische Gestaltungsmerkmale beider Kernbereiche verloren gegangen. Diese können hier lediglich durch die Analyse historischer Fotografien, Bauzeichnungen und Beschreibungen rekonstruiert werden. Im nachfolgenden Abschnitt werden entsprechende Charakteristika zusammengetragen sowie prägende Gestaltungsmerkmale erläutert, die eine Erhaltung der Gebiete neben historischen und städtebaulichen Faktoren begründen. Gleichermaßen stellt dies die Analysegrundlage für die aufgestellten Gestaltungsvorschriften dar. Architektonische Gestaltungsmerkmale „Französische Siedlung – Chlodwigplatz“ Aktuell ablesbare architektonische Gestaltungsmerkmale in diesem Bereich sind ein einheitlicher Baustil, Materialität, Farbigkeit, eine glatte, schlichte Putzfassadengestaltung sowie eine prägende horizontale Fassadengliederung. In allen Gebäuden ist eine starke bauliche Symmetrie der horizontal orientierten Baukörper ablesbar, wobei gebäudemittig angeordnete Haupteingänge, seitlich angeordnete Erker sowie Spitz- und Giebelgauben 7 Denkmalpflegeplan Bonn, 1995, S.57 8 Ebd. S.96Seite 15 von 35 diesen Eindruck unterstreichen. Senkrecht stehende Fensterformate, leicht hervorstehende Eingangsrisalite, Erkeranbauten sowie aufgebrachte geometrisch bzw. sternförmige Ornamente sind weitere Mittel der Fassadengestaltung.9 Es sind begrünte Vorgartenzonen vorhanden, die zum Straßenraum teils durch halbrund gegossene Betonmauern, teils durch Hecken eingefriedet sind. Aus der Analyse vorhandener Bauzeichnungen kann festgehalten werden, dass seitens der Architekten vorgesehen war, die Portale sowie sämtliche Gurtgesimse und Fensterbänken in Haustein sowie die Hauptgesimse in Holz auszufertigen. Weiterhin wurden für alle Gebäude im Kernbereich zumeist zweiflügelige, senkrecht stehende Sprossenfenster mit Klappläden und zumeist Hauseingangstüren mit senkrecht stehenden oder oberhalb angeordneten quadratischen Glasausschnitten vorgesehen. Bei letzterem sind die Haustüren zudem teils mit zwei Türkassetten versehen. Zudem war vorgesehen, vereinzelte geometrische, schmiedeeiserne Gitter über die Glasausschnitte der Türen anzubringen (siehe 4.4). Eine letztendliche Umsetzung dieser zeichnerischen Vorgaben ist jedoch aufgrund fehlenden Bildmaterials nicht nachprüfbar. Für das Gebäude Chlodwigplatz 1 war ein halbrunder Balkon über dem Säulenportal des Mittelgebäudes mit einer durchgängigen Brüstung ohne Dekoration vorgesehen. Die dabei verwendeten Rundsäulen wurden in den Eckvorbauten am Kaiser-Karl-Ring und Ellerstraße wieder aufgegriffen. Zudem waren Walmdachgauben mit Firstgrad vorgesehen. Die Umsetzung dieser Gestaltungsvorgaben kann mit historischem Bildmaterial nachvollzogen werden. (siehe Abb. 5-7). Weiterhin ist aus Fotografien erkennbar, dass das Dach des Gebäudes Chlodwigplatz 1 ursprünglich durchgängig mit Schiefer eingedeckt war (siehe App. X) Für die weiteren Besatzungsbauten sind diesbezüglich keine Informationen vorhanden. Überdies ist erkennbar, dass ursprünglich ein glatter, durchgefärbter Pigmentputz verwendet wurde. Des Weiteren verfügte das Gebäude Chlodwigplatz 1 über weiße Holzfenster, sowie eine teilweise Kathedralverglasung und Kämpferfenster. In Hinblick auf die Farbigkeit der Fassaden kann aus der Analyse historischen Bildmaterials und Bauakten keine verbindliche Farbgebung abgeleitet werden. Aus einer bauhistorischen Perspektive kann lediglich darauf verwiesen werden, dass die Wahl der Farbtöne sich oftmals auf die generelle Verfügbarkeit dieser beschränkte, wobei die Entstehung der Bauten nach dem 1.Weltkrieg und eine damit verbundene Materialknappheit diesen Aspekt unterstreicht. Diese Faktoren sind ebenso für den Baublock Sachsenweg von Bedeutung, wobei der Hintergrund der Schaffung von erschwinglichen Mietwohnungen in städtischer Hand den Aspekt einer kostengünstigen Farbgebung ergänzt. Architektonische Gestaltungsmerkmale „Baublock Sachsenweg“ Obwohl die Bebauung des Gebietes von verschiedenen Architekten dieser Zeit entworfen wurde, ist eine Einheitlichkeit der verwendeten Stilelemente, die geschichtliche und künstlerische Bedeutung haben, maßgeblich. Die heutzutage noch ablesbare besondere Erscheinung des Gebietes wird dabei geprägt durch abgestimmte Baufluchten, eine ausgewogene Höhenentwicklung der Gebäude sowie angepasste Dachformen mit Walm- und Schopfwalmdächern und symmetrisch angeordnete Dachaufbauten. Eine starke bauliche Symmetrie der horizontal orientierten Baukörper mit gebäudemittig angeordneten 9 Ebd. S.101‐102Seite 16 von 35 Haupteingängen und horizontaler Fassadengliederung ist dabei prägend für den Baublock Sachenweg. Ergänzt wird die bauliche Symmetrie durch eine einheitlich glatte, schlichte Putzfassade und einer einheitlichen Farbgebung, senkrecht stehende Fensterformate, kräftige Eckrisalite sowie leicht hervorstehende Mittelrisalite.10 Die Mittelrisalite schließen über der Traufe teils mit kleinen Zwerchgiebeln ab. Die architektonische Gestaltung der Gebäude variiert von Gebäude zu Gebäude nur leicht. Zugrunde liegt der Anspruch einer „angemessenen und funktionsgerechten“ Architektur im Innern und Äußeren. Auf eine überbordende Fassadendekoration wie in der Zeit um die Jahrhundertwende wurde verzichtet. Die breitgelagerten Fassaden werden von einem ausladenden, möglichst durchlaufenden Dachgesims abgeschlossen. Die Gliederung der Fassaden erfolgte durch Gurtgesimse, die die lagerhafte Wirkung der Fassaden unterstützen. Im Zuge einer Wärmedämmung sind diese nach Fertigstellung auf die Fassade erneut aufgesetzt. Der Fassadenschmuck kommt zurückhaltend, in einer individuellen, auf das Gebäude abgestimmten Form zur Anwendung. So sind oberhalb der Eingangstüren sprenggiebelartig Volutenschnörkel angesetzt11 (siehe Abb. 38; 39). In der Regel wurde lediglich der Eingangsbereich portalartig ausgebildet und mit ihm die Eingangsachse inklusive des dahinterliegenden Treppenhauses betont. Im Baublock Sachsenweg ist dies an noch allen Baugruppen ablesbar. Die vorhandene Strenge der Horizontalgliederung durch Gurtgesimse auf Sohlbankhöhe wird darüber hinaus mittels Bögen oberhalb der Eingangstüren unterbrochen. Sowohl die Besatzungsbauten, als auch die Bauten der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften vermitteln durch die gewählten architektonischen Gestaltungsmerkmale einen barocken Anklang. Durch die Zusammenfassung der einzelnen Gebäude zu einem kleinen Ensemble von zwei oder drei Einheiten mit Seitenrisaliten und Mittelachse wird diese barocke Grundstimmung noch unterstrichen. Durch Rückgriff auf historische Fotografien ist für die ursprünglich angedachte Eingangsüberdachung eine Schiefereindeckung erkennbar. Die Eingangsüberdachung auf Konsolen mit hervortretenden Sohlbänken ist im Zuge einer Wärmedämmung reduziert wahrnehmbar, die Schiefereindeckung ist jedoch nicht mehr vorhanden. Weiterhin ist anhand von Bauzeichnungen und Fotografien eine Betonung der Fensteröffnungen durch formreduzierte Archivolten ablesbar. Diese sind durch ein äußerlich auf die Fassade aufgebrachtes Wärmedämmverbundsystem nicht mehr vorhanden. Laut Bauerlaubnis vom 31.08.1920 war für die Errichtung der gesamten Wohnblöcke in Ellerstraße, Sachsenweg und Alemannenweg zudem der Bedingung nachzukommen, Vorgärten entsprechend den Bestimmungen der Baupolizei-Verordnung vom 06.April 1908 anzulegen, einzufrieden und fernerhin als Ziergärten zu unterhalten. Zeichnerische Entwürfe einer Einfriedung für die Baublöcke in der Ellerstraße im Sinne eines Erstentwurfes geben dabei Aufschluss über die geplante Optik dieser (siehe Abb. 25). Über historische Bauakten sowie Umnutzungsanträge ist nachzuvollziehen, dass das Gebäude Sachsenweg 22, Ecke Sachsenweg/Vorgebirgsstraße im Erdgeschoss über Schaufenster mit Sprosseneinteilung verfügte. Die ursprünglich vorhandene Schaufensteranlage wurde 1928 durch Spiegelscheiben, Rollläden und Markisen umgestaltet. 10 Ebd. zzgl. S.161 11 Die barocke Ausgestaltung der häufig portalartigen Türrahmung lässt sich u.a. auf die damalige Begeisterung für Dresdner Architektur zurückführen sowie die Wiederentdeckung des Barocks. Denkmalpflegeplan Bonn, 1995, S.97Seite 17 von 35 Der damalige Kalkscheibenputz des Gebäudes sollte durch eine Steinputz-Imitation in diesem Geschoss ersetzt werden (siehe Abb. 30; 31). Zu §3 Genehmigungspflicht Im Geltungsbereich der Satzung prägen die vorhandenen baulichen Anlagen aus der Zwischenkriegszeit sowohl allein als auch in ihrem Zusammenhang das charakteristische Stadtbild. Da sich jegliche Neubaumaßnahmen, bauliche Veränderungen, Umbauten, Erweiterungen sowie Werbeanlagen auf das Stadtbild auswirken, ist es von großem städtebaulichen und gestalterischen Interesse, diese auf die bestehende Bebauung sowie ortsbildprägende Strukturen abzustimmen, störende Einflüsse zu reduzieren und somit das Ortsbild in seiner Gesamtheit zu bewahren. Zu §5 Trauf- und Firsthöhen Vor Ort ist eine ausgewogene, harmonische Höhenentwicklung der Gebäude in Bezug auf ihre Trauf- und Firsthöhen nachzuvollziehen, die bei Neu- und Umbauten im betreffenden Straßenraum entsprechend aufzunehmen sind. Andernfalls würde die vorhandene ortsbildprägende Dachlandschaft und somit auch das Straßenbild negativ beeinflusst werden. Zu § 6 Anforderungen an Fassaden §6 (1) Fassadengestaltung / -gliederung Alle im Geltungsbereich der Satzung vorkommenden Gebäude verfügen über einen homogenen Sockel und umlaufende Gurtgesimse zwischen dem Erd- und Obergeschoss sowie eine farbliche Akzentuierung dieser. Weitere fassadengliedernde Elemente sind die symmetrische und senkrecht axiale Verteilung sowie die Größe, Anzahl und Unterteilungen von Öffnungen auf den Wänden und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Fassadenfläche und Fensteröffnungen. Somit wird ein gestalterischer Zusammenhang von Erdgeschoss und Obergeschoss sichtbar und ein harmonisches und ruhiges Gesamterscheinungsbild der Gebäude hergestellt. Dieses Bild wird unter anderem durch die Aneinanderreihung von Gebäudezeilen mit gleichartiger Fassadengliederung verstärkt. Eine deutliche, an dem Bestand orientierte Fassadengliederung, die sich auch aus der Konstruktion des Gebäudes ableitet, ist daher bei Um- und Neubauten herzustellen beziehungsweise wiederaufzunehmen. Eine gestalterische Trennung von Erd- und Obergeschoss ist in diesem Sinne eines ausgewogenen Gesamteindrucks nicht zulässig. §6 (2) Materialwahl bei Fassaden Die Außenwirkung der Gebäude im Geltungsbereich dieser Satzung definiert sich maßgeblich über die einheitlich verwendeten Baumaterialien. Während der Entstehungszeit der Gebäude in der deutschen Zwischenkriegszeit begrenzten sich aus wirtschaftlichen Gründen die eingesetzten Baumaterialien auf regional noch verfügbare Rohstoffe und eine zurückhaltende Verarbeitung dieser. Eine einheitliche, glatte Putzstruktur bestimmt dabei noch heute die Fassadenoptik der Gebäude und soll bei Neu- und Umbau bevorzugt angewendet werden. Moderne Putzstrukturen (Kratzputz, Rindenputz etc.) und andere Rauputzarten sowie die Gestaltung der Fassaden der Bestandsgebäude mit zeitlich untypischen oder auffälligen Materialien, bspw. industriell vorgefertigte Baustoffen und andere (dekorative) FassadenteileSeite 18 von 35 sind daher unzulässig. Sie stören und verfremden den Gesamteindruck der Fassaden als auch die Wirkung teils noch erhaltener historischer Zierformen (Voluten, Ornamente etc.). §6 (3) Farbgebung der Fassaden Vor dem Hintergrund des Erhalts von ortsbildprägenden Strukturen ist auch die farbliche Gestaltung der Gebäude von Bedeutung. Im Geltungsbereich dieser Satzung prägt eine durchgehend schlichte Putzfassaden in einem hellen Farbton das Ortsbild. Dabei steht kein Gebäude für sich, sondern wird durch die einheitliche Farbgestaltung der Fassade dem gestalterischen Gesamteindruck der Kernbereiche untergeordnet. Diese prägende gestalterische Geschlossenheit kann dabei nur aufrechterhalten werden, wenn eine Individualisierung von Gebäudefassaden vermieden wird und eine Orientierung an den vorgegebenen Farbtönen erfolgt. Die Auswahl zurückhaltender heller Grundtöne für die Fassadengestaltung verbietet allerdings nicht die Setzung von hellen farblich abgestimmten Akzenten im Bereich der Sockel, Tür- und Fenstergewänden oder Gesimse. Der identitätsstiftende und einheitliche Charakter des städtebaulichen Ensembles wird weiter unterstrichen, in dem bei Modernisierungsvorhaben die alle Fassaden der vorhandenen Baublöcke im Sachsenweg und am Chlodwigplatz einer Farbgebung unterliegen. Darauf ist entsprechend hinzuwirken. §6 (4) Wärmedämmung an Fassaden Im Sinne des Klimaschutzes ist bei Modernisierungen von Bestandsgebäude ein angemessener Wärmeschutz unumgänglich. Im Geltungsbereich der Satzung wurde der Anspruch eines angemessenen Wärmeschutzes durch die Anbringung einer Fassadendämmung auf der Gebäudeaußenseite bereits umgesetzt. Durch das Aufbringen einer Dämmschicht wurden in beiden Kernbereichen plastisch hervortretende Gestaltungselemente der Fassade, wie beispielsweise Sockel-; Dach- und Gurtgesimse, Eck- und Mittelrisalite, Sohlbänke, Voluten und Eingangsportale, optisch stark reduziert und nur in Teilen nach Fertigstellung der Fassadendämmung wieder aufgesetzt. Die ursprüngliche Bestandsfassade ist somit optisch nur noch sehr eingeschränkt wahrnehmbar. Um einer weiteren starken Überformung dieser Art entgegenzuwirken, sind weitere Maßnahmen der Außendämmung untersagt. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass bereits in beiden Kernbereichen Maßnahmen des Wärmeschutzes abgeschlossen und weitere Maßnahmen nicht zu erwarten sind. Zu § 7 Fenster Ebenso wie beispielsweise Türen, Gauben und Erker wurden Fenster ursprünglich auf die jeweilige Fassadengliederung abgestimmt und im Kernbereich gemäß ihrer Entstehungszeit als rechteckige, stehende, zweiflügelige Sprossenfenster in Weiß angelegt. Die vorhandenen Fenster im Geltungsbereich der Satzung folgen mit Ausnahme der Sprossenteilungen und Materialität den ursprünglichen Fensteröffnungen, wodurch die Einheitlichkeit der Bebauung auch durch die einheitliche Gestaltung der Fenster gesichert ist. Andere Formate und Gestaltungen würden sich störend auf das homogene Gesamtbild auswirken. Bei Modernisierungsvorhaben ist daher darauf zu achten, dass sich die Proportionen, Größe, Ausrichtung und Farbe neuer Fenster entsprechend einfügen. Die Widerherstellung gebäudetypischer Stilelemente in Form von zweiflügeligen Sprossenfenster ist darüber hinausSeite 19 von 35 zu begrüßen und zu empfehlen. Hierfür kann die Dokumentation historischer Fensterformate für beide Kernbereiche herangezogen werden. §7 (4) Rollläden Der weitere Einbau von Rollläden an den zur Straße orientierten und seitlichen Fassaden ist nur zulässig, wenn der Rollkästen bündig mit der Außenkante der Außenhaut abschließt, die Farbe der Blende des Rollkastens mit der Farbe der Außenhaut übereinstimmt oder Rollläden in das obere Fensterprofil integriert sind. Ist dies nicht gegeben, wirken sich vorgehängte Rollkästen bzw. überbreite Blenden sehr störend auf die Proportionen von Fenster und Fassade aus. Nachweisbar fanden im Kernbereich „Französische Siedlung – Chlodwigplatz“ in den oberen Stockwerken sowie im Bereich der Balkone und französischen Fenster dunkle Holzklappläden als Sonnen- und Witterungsschutz Anwendung. Sie bildeten insbesondere am Gebäude Chlodwigplatz 1 ein fassadengliederndes Element das in Zusammenhang mit weißen Holzfenstern zudem eine farbliche Akzentuierung setzte. Holzklappläden sind daher aufgrund ihres ortsbildprägenden Charakters Rollläden vorzuziehen. Eine zukünftige Anbringung von Holzklappläden in ursprünglicher Form- und Farbgebung ist daher zu begrüßen und zu empfehlen. Zu § 8 Anforderungen an Hauseingänge, Türen Ebenso wie beispielsweise Fenster, Gauben und Erker wurden Hauseingänge und Türen ursprünglich auf die jeweilige Fassadengliederung abgestimmt und je nach ihrer Lage an Hausfront, Seiten- oder Hofeingang entsprechend aufwändiger gestaltet und verziert. Bei einer Erneuerung ist daher gemäß den Vorgaben darauf zu achten, dass die Wahl der Türen das bestehende Ortsbild nicht stört und sich in die bestehenden Strukturen einfügt. Bei noch bestehenden ursprünglichen Haustüren ist eine Aufarbeitung einer Erneuerung vorzuziehen. Hierfür kann die Dokumentation historischer Türformate für beide Kernbereiche herangezogen werden. Zu § 9 Anforderungen an Erker, Balkone und Vordächer Die Erker, Balkone/Austritte und angedeutete Vordächer im Satzungsgebiet wurden ursprünglich als gestalterische Elemente geplant, die die starke bauliche Symmetrie der Gebäude verstärken sollten. Diese Elemente sind auch heute noch vorhanden und sind teils gebäudemittig oder seitlich angeordnet und betonen beispielsweise so auch das Erscheinungsbild der Eingangsbereiche deutlich. Ein Rück- oder Umbau dieser würde zu einer gestalterischen Verarmung der Gebäude führen und ist daher nicht erlaubt. Zu § 10 Anforderungen an Dächer § 10 (1) Dachformen Die vorhandenen aufeinander angepassten Dachformen, Dachflächen und Dachaufbauten innerhalb des Satzungsgebietes bilden in ihrer ausgewogenen Gesamtheit ein wichtiges gestalterisches Element für das Ortsbild. Diese Geschlossenheit der Dachlandschaft ist zuSeite 20 von 35 erhalten, indem u.a. die überlieferten Dachformen der traufständigen Walm- und Schopfwalmdächer für Um- und Neubauten beizubehalten sind. Bisher nicht im Gebiet vorhandene Dachformen wie bspw. Flachdächer wären in diesem Fall ein Fremdkörper im Stadtbild und daher in dem vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Bereich nicht zu lässig. § 10 (2) Dacheindeckung/-material Die Dachlandschaft im Geltungsbereich dieser Satzung ist durch matte Tonziegel mit verschiedenen Grau- und Rottönen gekennzeichnet. Auf eine Widerherstellung der ursprünglichen Dachgestaltung durch eine dunkle Schiefereindeckung ist aus Kostengründen nicht zu bestehen. Die Beibehaltung der aktuell farblich und strukturell unauffälligen Dacheindeckung in Grautönen stellt dabei einen guten Kompromiss dar und ist beizubehalten. Andersfarbige Dacheindeckungen oder glänzende bzw. reflektierende Ziegel stören die Gestaltharmonie der Kernbereiche und sind daher unzulässig. Bei zukünftigen Modernisierungsvorhaben ist auf eine gebäudeübergreifende homogene Dacheindeckung durch matte Tonziegel in einem Grauton für ein ruhiges Gesamterscheinungsbild hinzuwirken. § 10 (3) Dachaufbauten, Dachfenster und –einschnitte Die Dachlandschaft im Sachsenweg ist durch symmetrisch angeordnete und zurückhaltende Dachaufbauten in Form von Spitz- und Giebelgauben geprägt, die auf die jeweilige Fassadengliederung abgestimmt sind. Es gibt keine störenden, großflächigen vom öffentlichen Straßenraum sichtbaren Dachaufbrüche oder Aufbauten, die den ursprünglichen Fensteröffnungen widersprechen. Somit wirkt die Dachlandschaft strukturiert und belebt, ohne die Klarheit der gewählten Dachformen zu beeinträchtigen. Ein Entfernen der Dachaufbauten in ihrer ursprünglichen Form würde zu einer gestalterischen Verarmung der Dachlandschaft führen, wobei heutzutage oftmals präferierte Dachfenster als Bauelemente der Moderne keinen adäquaten Ersatz darstellen. Dies ist bereits deutlich sichtbar am Kopfbau Chlodwigplatz, dessen Dach durch einen entsprechenden Austausch von Gauben mit Dachflächenfenstern ein enormes Gestaltungsmerkmal verloren hat. Auch die Vergrößerung von Gauben führt zu einer optischen Beeinträchtigung der Gebäudeproportionen, weshalb dies unzulässig ist. Bei Neu- und Umbaumaßnahmen sind daher die entsprechenden Gestaltungsprinzipien anzuwenden um den gestalterischen Gesamteindruck zu bewahren. § 10 (4) Technische Dachaufbauten Aus Gründen der notwendigen Energiewende und der Nutzung von regenerativen Energiequellen lässt sich die Installation von Solar- oder Photovoltaikanlagen nicht versagen. Technische Anlagen dieser Art müssen jedoch aufgrund ihrer Größe und ihres Erscheinungsbildes im Kontext einer historischen Dachlandschaft behutsam integriert werden. Um das vor Ort im Satzungsgebiet ruhige Gesamterscheinungsbild der Dachlandschaft zu bewahren, ist daher nur eine Installation auf den dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Dachflächen gestalterisch tragbar. Aus rechtlichen Gründen lässt sich auch die Installation von Antennen und Parabolspiegeln grundsätzlich nicht versagen. Aufgrund des negativen optischen Einflusses auf die Dachlandschaft und zur Vermeidung eines „Antennenwaldes“ wird empfohlen, Antennen im Innenraum unter dem Dach bzw. diese auf den vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbaren Dachabschnitten zu installieren.Seite 21 von 35 Zu § 11 Anforderungen an Grundstückseinfriedigungen Die vorhandenen Einfriedungen in Form von niedrigen Hecken und Mauern dienen der räumlichen Abgrenzung von Grundstücken und der Herstellung von Privatheit in beiden Kernbereichen. Gleichzeitig sind diese Einfriedungen sichtdurchlässig gestaltet, sodass Sichtbeziehungen zwischen Straßenraum und den erhaltenswerten Gebäuden gewahrt sind. Hohe, geschlossene Mauern würden durch eine Unterbrechung dieser Sichtbeziehung das städtebauliche Bild erheblich beeinflussen, weshalb die Höhe der Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum auf maximal 1,5 m über Gelände begrenzt wurde und in Form und Gestalt auf die ortstypischen Gegebenheiten abzustimmen sind. Zu § 12 Anforderungen an Vorgärten und Freiräume im Blockinnenbereich Ebenso wie die Bebauung und sich daraus ergebende städtebauliche Strukturen sind auch Vorgärten und Grünflächen wesentlicher Bestandteil beider Kernbereiche. So prägen auch grüne Vorgartenzonen und gemeinschaftlich genutzte Gartenbereiche beide Kernbereiche. Diese begrünten Freiräume tragen maßgeblich zur Wohnqualität als auch zur Steigerung der Aufenthaltsqualitäten im öffentlichen Raum bei, weshalb ein Erhalt und die weitere Pflege dieser Anlagen zu verfolgen ist. Zu § 13 Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten Bedingt durch die Siedlungs- und Nutzungsstruktur in den Kernbereichen finden sich nur wenige Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe. Dennoch ist es wichtig für die betreffenden Gebäude, bspw. in der Einmündung Sachsenweg / Vorgebirgsstraße eine Regelung für den Umgang mit Werbeanlagen und Warenautomaten zu treffen, da diese nicht nur auf straßenseitige Fassaden wirken, sondern auch das Ortsbild beeinträchtigen können. Die beschriebenen Anforderungen sind daher notwendig, um die architektonische Wertigkeit der erhaltenswerten baulichen Anlagen zu bewahren und Werbeanlagen und Warenautomaten dem homogenen, gestalterischen Gesamteindruck unterzuordnen.Seite 22 von 35 Zeichnerische und fotografische Dokumentation - Historische Pläne „Französische Siedlung – Chlodwigplatz" Abbildung 2: Vorderansicht Chlodwigplatz 1, Baublock A, Typ I und IA Abbildung 1: Übersicht Gesamtplanung Kaiser‐Karl‐Ring/Ellerstraße/Bonifatiusstraße Abbildung 2: Übersicht Gesamtplanung Kaiser‐Karl‐Ring/Ellerstraße/Bonifatiusstraße Abbildung 2: Gesamtplanung Kaiser‐Karl‐Ring / Ellerstraße / Bonifatiusstraße, 1921 Abbildung 2: Übersicht Gesamtplanung Kaiser‐Karl‐Ring/Ellerstraße/Bonifatiusstraße Abbildung 3: Vorderansicht Chlodwigplatz 1, Baublock A, Typ I und IA, 1921 Abbildung 2: Übersicht Gesamtplanung Kaiser‐Karl‐Ring/Ellerstraße/Bonifatiusstraße Abbildung 3: Vorderansicht Chlodwigplatz 1, Baublock A, Typ I und IA Abbildung 2: Übersicht Gesamtplanung Kaiser‐Karl‐Ring/Ellerstraße/Bonifatiusstraße Abbildung 4: Rückansicht Chlodwigplatz 1, Baublock A, Typ I und IA, 1921 Abbildung 3: Rückansicht Chlodwigplatz 1, Baublock A, Typ I und IA, 1921Seite 23 von 35 Abbildung 7: Vorderansicht Kaiser‐Karl‐Ring, Baublock B, Typ II und III, 1921 Abbildung 6: Ansicht Chlodwigplatz 1 vom Kaiser‐Karl‐Ring, Archiv Bonn, Jahr unbekannt Abbildung 5: Seitenansicht Chlodwigplatz 1, Baublock A, Typ I und IA. 1921 Abbildung 4: Vorderansicht Chlodwigplatz 1, Archiv Bonn, Jahr unbekanntSeite 24 von 35 Abbildung 9: Vorderansicht Ellerstraße, Baublock B1, Typ II und III, 1921 Abbildung 8: Rückansicht Kaiser‐Karl‐Ring, Baublock B, Typ II und III, 1921 Abbildung 10: Vorderansicht Baublock C, Bonifatiusstraße, Typ III und IIIA, 1921 Abbildung 11 und 12: Vorder‐ und Rückansicht Baublock D, Bonifatiusstraße und Kaiser‐Karl‐Ring, Typ II, 1921Seite 25 von 35 Aktueller Zustand „Französische Siedlung – Chlodwigplatz" Abbildung 16: Kaiser‐Karl‐Ring 48 / Bonifatiusstraße 1, 2018 Abbildung 15: Chlodwigplatz 1, 2018 Abbildung 13 und 14: Gebäude entlang Kaiser‐Karl‐Ring (42‐46) und Gebäude entlang Ellerstraße (92‐96), 2018 Abbildung 18: Fassadenelement, 2018Abbildung 17: Öffentliche Grünanlage Chlodwigplatz, 2018Seite 26 von 35 Historische Pläne „Baublock Sachsenweg“ Abbildung 23: Vorder‐ und Seitenansicht sowie Schnitt der Dreihausgruppe Ellerstraße 80‐84 (Block III), 1920 Abbildung 22: Vorderansicht der Siebenhausgruppe Ellerstraße 66‐78 (Block II), 1920 Abbildung 21: Vorder‐ und Seitenansicht sowie Schnitt der Dreihausgruppe Ellerstraße 60‐64, 1920 Abbildung 19 und 20: Lageplan für den Baublock Sachsenweg sowie die Ellerstraße, 1921 und 1920Seite 27 von 35 Abbildung 28: Front‐ und Seitenansicht sowie Schnitt Sachsenweg 6‐16, Baublock B, 1921 Abbildung 24: Erstentwurf Ellerstraße 60‐64 (Block III), 1920 Abbildung 25: Front‐ und Seitenansicht Sachsenweg 1‐7 Baublock C, 1921 Abbildung 26: Front‐ und Seitenansicht sowie Schnitt Sachsenweg 9‐11 Baublock D, 1921 Abbildung 27: Front‐ und Seitenansicht sowie Schnitt Sachsenweg 2‐4 & 18‐20, Baublock A, 1921Seite 28 von 35 Abbildung 30: Fassade Sachsenweg 22, Erdgeschoss, Zustand nach Umbau Ladennutzung / Konsum, 1928 Abbildung 29: Fassade Sachsenweg 22, Erdgeschoss, Zustand vor Umbau Ladennutzung / Konsum, 1928 Abbildung 31: Blick in den Sachsenweg, Archiv Bonn, Jahr unbekanntSeite 29 von 35 Aktueller Zustand „Baublock Sachsenweg" Abbildung 35: Sachsenweg 22, 2018 Abbildung 32 und 33: Eingangssituation Vorgebirgsstraße / Sachsenweg und Sachsenweg 6‐16, 2018 Abbildung 34: Seiteneingänge Ellerstraße, 2018 Abbildung 36: Sachsenweg 1‐7, 2018Seite 30 von 35 Abbildung 38: Volutenschnörkel, 2018 Abbildung 39: Ellerstraße 6‐16, 2018 Abbildung 40: Ellerstraße 2‐4, 2018 Abbildung 37: Volutenschnörkel in der Ellerstraße, 2018 Abbildung 41 und 42: Ellerstraße 1‐7 und Ellerstraße 1, 2018Seite 31 von 35 Historische Fenster- und Türformate a. Eingangstür Kaiser‐Karl‐Ring (42‐46) Baublock B, Typ II und III b. Eingangstür Ellerstraße (92‐96), Baublock B1, Typ I und II c. Eingangstür Bonifatiusstraße (2‐10), Baublock C, Typ III und IIIa a. Türen Hinterhof Chlodwigplatz (1), Baublock A I‐IIa Historische Fensterformate „Französische Siedlung – Chlodwigplatz“ (1.Reihe) & „Baublock Sachsenweg“ (2.Reihe) a. Türen Hinterhof Kaiser‐Karl‐Ring (42‐46) Baublock B, Typ II und III b. Türen Hinterhof Ellerstraße (92‐96) Baublock B I, Typ II und III a. Seiteneingangstür Kaiser‐Karl‐Ring (48) Baublock D, Typ II b. Seiteneingangstür Ellerstraße (86‐88), Baublock D1, Typ IISeite 32 von 35 a. Seiteneingangstür Kaiser‐Karl‐Ring (42‐46) Baublock B, Typ II und III b. Seiteneingangstür Ellerstraße (92‐96), Baublock B1, Typ I und II a. Türen Hinterhof, Bonifatiusstraße (2‐10) Baublock C, Typ III und IIIa (1. und 2. Variante) b. Türen Hinterhof Kaiser‐Karl‐Ring (48) Baublock D, Typ II (2.Variante) c. Türen Hinterhof Ellerstraße (86‐88) Baublock D1, Typ II (2.Variante) a. Eingangstür Ellerstraße (80‐84) Baublock I, Typ I und II b. Seiteneingangstür Ellerstraße (60‐64) Baublock III, Typ I und II c. Eingangstür Ellerstraße (66‐78) Baublock II, Typ I, II, III a. Eingangstür Ellerstraße (66‐78) Baublock II, Typ I, II, III a. Eingangstür Ellerstraße (60‐64) Baublock III, Typ I und II b. Seiteneingangstür Ellerstraße (80‐84) Baublock I, Typ I und II a. Eingangstür Sachsenweg (1‐7) Baublock C, Typ IISeite 33 von 35 Übersichtsplan Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Französische Siedlung - Chlodwigplatz" und „Baublock Sachsenweg“ Stadtbezirk Bonn / Ortsteil Nordstadt Bundesstadt Bonn Amt 61-2 M. 1:1500Seite 34 von 35 Übersichtsplan Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Französische Siedlung - Chlodwigplatz" und „Baublock Sachsenweg“ Stadtbezirk Bonn / Ortsteil Nordstadt Bundesstadt Bonn Amt 61-2 M. 1:1500Seite 35 von 35
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