220346-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Tempo 30 für Kfz über 7,5t auf der Konstantinstraße
Kerndaten
- Nummer
- 220346-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.03.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220346-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Tempo 30 für Kfz über 7,5t auf der Konstantinstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 29.03.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung teilt mit, dass eine Überwachung der Geschwindigkeit durch die kommunale Ordnungsbehörde, Stadt Bonn mit Unterscheidung der Fahrzeugarten nur mit einem nicht vertretbaren manuellen Aufwand möglich ist. Im Rahmen der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung (Messwagen), bei der das Fahrzeug und die Messanlage durch einen Dienstleister zur Verfügung gestellt wird, die Messungen aber von städtischen Mitarbeitenden durchgeführt werden, müsste der Wagen so positioniert werden können, dass der Messbeamte Sicht auf die ankommenden Fahrzeuge hat, um die Messung manuell auszulösen, wenn ein LKW auf den Messort zufährt, der vermeintlich über 7,5 t wiegt. Die so gefertigten Bilder müssten in der Datenerfassung der Bußgeldstelle nachbearbeitet und ggfs. mit Hilfe der KBA-Daten ausgewertet werden, ob es sich tatsächlich um einen LKW mit über 7,5 t handelt. Die Messwagen können auf Grund des laufenden Vertrags mit dem Dienstleister nur werktäglich zwischen 06.30 Uhr und 20.30 Uhr eingesetzt werden. Messungen von LKW über 7,5 t mit den Enforcement-Trailern können theoretisch auch nachts durchgeführt werden. Hierzu müsste geprüft werden, ob auf dem zu überwachenden Streckenabschnitt ein Standort für die Trailer gefunden werden kann, an dem die technischen Voraussetzungen für den Einsatz des Trailers gegeben sind. Die Messung der LKW würde hier über sog. Längenmessung erfolgen, die nicht sehr sicher nur die gewünschten Fahrzeuge herausfiltert, da ggfs. auch Busse, LKW unter 7,5 t, Fahrzeuge mit Anhängern und andere nicht gewünschte Fahrzeuge gemessen werden können. Eine manuell aufwändige Nachbearbeitung in der Datenerfassung ist somit erforderlich. Unter welchen Voraussetzungen die Polizei nachts mit Lasermessungen eine LKW-Überwachung durchführen könnte und würde kann von hier nicht beantwortet werden. Insofern sieht die Verwaltung die Unterscheidung bei der Anordnung der Geschwindigkeit kritisch. Daher hat die Verwaltung geprüft, ob eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h für alle Verkehrsarten im Abschnitt zwischen Kapellenweg undSeite 1 von 3 Seite 2 Römerplatz möglich sei. Wie bereits in der Stellungnahme der Verwaltung zu DS-Nr. 1813146EB6 geschildert ist eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer Gefahrenlage oder einer schützenswerten Einrichtung nicht möglich. Zum Thema Lärmschutz wurde dieses Jahr eine Berechnung durch die Ing.- Gesellschaft Stapelfeldt aus Dortmund durchgeführt. Die Verwaltung ist aufgrund der Ergebnisse zur Konstantinstraße zu folgendem Ergebnis gekommen: Die nach der Lärmschutzrichtlinie StV maßgeblichen Lärmwerte für die Konstantinstraße im Abschnitt zwischen Römerplatz und Kapellenweg sind tagsüber nur vereinzelnd überschritten. Nachts ergibt sich allerdings im Bereich der Hausnr. 2 bis 38 bzw. 1a bis 25a mit Ausnahme vereinzelter Wohngebäude in den Nachtzeiten eine Überschreitung der Werte. Die Differenzberechnung zwischen Tempo 50 und Tempo 30 kommt zu dem Ergebnis, dass eine Reduzierung um (gerundet) 3 dB(A) in den o.g. Bereichen in dem Zeitraum von 22h bis 6h erreicht werden kann. Die Verwaltung beabsichtigt daher in den o.g. Bereich Tempo 30 für die Zeit von 22h bis 6h aus Lärmschutzgründen einzurichten. Die gesamte MUK- Strecke wird von Groß- und Schwertransporten angefahren, insofern die Strecke ab der Autobahn-Anschlussstelle Rheinaue in Fahrtrichtung Süden Richtung Industrie-/ Gewerbegebiet Mehlem beantragt wird; hier finden alle paar Wochen Transporte statt. Die erteilten Genehmigungen zur Durchführung der Groß- und Schwertransporte können u.a. Ausnahmeregelungen der beschilderten Durchfahrtsverbote von Kraftfahrzeugen von über 7,5 t beinhalten. Im Regelfall versucht die Verwaltung, derartige Transportwege zu vermeiden. Grundsätzlich werden Groß- und Schwertransporte statt über die MUK-Strecke über die August-Bebel-Allee bis zur Godesberger Straße sowie Bonner Str. geleitet werden; nur im Ausnahmefall (wie bspw. bei Baustellen) wird die MUK-Strecke als Ausweichstrecke für den Groß- und Schwerlastverkehr genehmigt. Aufgrund der wichtigen Verkehrsbedeutung für die Infrastruktur und der gleichzeitigen Umleitungsstrecke im Fall einer Tunnelsperrung ist eine Sperrung des gesamten LKW-Verkehrs nicht möglich. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg: Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet eine der vorgeschlagenen Vorgehensweisen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen, der Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt. Anlage/nSeite 2 von 3 Seite 3 KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de