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220326 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Ippendorf, Kiefernweg 4 - Nutzungsänderung eines Einfamilienwohnhauses in eine Physiotherapie- und Osteopathiepraxis AZ: 10357/2021 BG

Nummer
220326
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 06.04.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220326
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Ippendorf, Kiefernweg 4
- Nutzungsänderung eines Einfamilienwohnhauses
in eine Physiotherapie- und Osteopathiepraxis
AZ: 10357/2021 BG
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 06.04.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Antrag auf eine Baugenehmigung abzulehnen, da sich das
Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB
einfügt
Begründung
Die Bauherrin beantragt die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung
eines Einfamilienhauses in eine Physiotherapie- und Osteopathiepraxis mit 14
Mitarbeitern auf dem oben genannten Grundstück .
Die rechtliche Prüfung der beantragten Nutzungsänderung bemisst sich nach §
34 des Baugesetzbuches, wonach ein Bauvorhaben nur zulässig ist, wenn es
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und es nicht rücksichtslos im Hinblick auf nachbarliche
Belange ist. Dementsprechend ist der Gebietscharakter der näheren
Umgebung zu wahren.
Die nähere Umgebung des gegenständlichen Grundstückes wird durch
Wohngebäude geprägt und entspricht einem reinen Wohngebiet nach § 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO). Zulässig sind hier grundsätzlich nur
Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der
Bewohner des Gebiets dienen. Zwar können auch Freiberufler in diesen
Gebieten tätig werden, jedoch sind in reinen Wohngebieten nur einzelne
Räume hierfür zulässig. Ganze Gebäude, wie beispielsweise im geplanten
Vorhaben, dürfen in reinen Wohngebieten nicht zu freiberuflichen Zwecken
genutzt werden (§ 13 BauNVO). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon
aus, dass nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche und die Hälfte der
Wohnungen in einem Haus für die freiberufliche Tätigkeit in AnspruchSeite 1 von 3
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genommen werden darf.
Die notwendigen Stellplätze könnten zudem auf dem Grundstück nicht
untergebracht werden.
Somit würde der ursprüngliche Nutzungszweck des Wohngebäudes vollständig
negiert werden, was zu einer Verletzung des Gebietscharakters und
nachbarlicher Belange führen würde.
Dementsprechend wird beabsichtigt, den Antrag abzulehnen.
Anlage/n
1 Grundriss Lageplan (neu) Kiefernweg 34 öffentlich (öffentlich)
2 Grundriss Lageplan (neu) Kiefernweg 34 n.ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 17:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de