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220298 · Dringlichkeitsantrag

Rechtsrheinischer Radschnellweg

Nummer
220298
Art
Dringlichkeitsantrag
Veröffentlicht
07.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 07.02.2022
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 10.02.2022

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 65,1 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 220298-01 AA Rechtsrheinischer Radschnellweg BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 220298 (Erweiterung des bestehenden Dringlichkeitsantrages)

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Dringlichkeitsantrag
öffentlich
220298
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Johannes Schott
07.02.22
Rechtsrheinischer Radschnellweg
Beratungsfolge
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die öffentliche Einlassung der Oberbürgermeisterin, sich nicht an die
Anordnung einer übergeordneten Behörde halten zu wollen, ist in hohem Maße
geeignet, in der Öffentlichkeit Zweifel an ihrer Befähigung zur Ausübung ihres
Amtes als Oberbürgermeisterin aufkommen zu lassen. Ein belastbarer
Nachweis ihrer Aussage zum gerichtlichen Vergleich mit der Deutschen
Umwelthilfe (DUH) duldet daher keinen Aufschub.
Inhalt des Dringlichkeitsantrags
Die Oberbürgermeisterin legt dem Rat in seiner Sitzung am 10.02.2022 dar,
1. welche Fristen der geschlossene Vergleich zwischen der Bundesstadt Bonn,
der Bezirksregierung Köln und der Deutschen Umwelthilfe (DUH) für die
Umsetzung der dem Vergleich zugrundeliegenden Maßnahmen, insbesondere
aber der rechtsrheinischen Radschnellroute enthält,
2. ob der Vergleich zwischen der Bundesstadt Bonn, der Bezirksregierung Köln
und der Deutschen Umwelthilfe (DUH) vorbehaltlich aller erforderlichen
rechtlichen Prüfungen und Genehmigungen der Einzelmaßnahmen
geschlossen worden ist,
3. warum die Oberbürgermeisterin zu keinem Zeitpunkt im Rahmen der
Gremienberatungen in ihren Stellungnahmen zum rechtsrheinischen
Radschnellweg darauf hingewiesen hat, dass diese Maßnahme Bestandteil des
Vergleiches mit der DUH ist und ab wann eine zeitliche Verzögerung einen
Verstoß gegen den gerichtlich geschlossenen Vergleich darstellt,
4. ob zwischenzeitlich auch alle anderen dem Vergleich zugrundeliegenden
Maßnahmen vollständig umgesetzt worden sind und wenn nicht, wann deren
Umsetzung laut Vergleich abgeschlossen sein müsste.
Begründung
Die öffentliche Einlassung der Oberbürgermeisterin, sich nicht an die
Anordnung einer übergeordneten Behörde halten zu wollen, ist in hohem Maße
geeignet, in der Öffentlichkeit Zweifel an ihrer Befähigung zur Ausübung ihresSeite 1 von 2
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Amtes als Oberbürgermeisterin aufkommen zu lassen.
Um angesichts der Berichterstattung „Stadt Bonn widersetzt sich der Ministerin“
im General-Anzeiger vom 07.02.2022 weiteren Schaden von der Stadt Bonn
abzuwenden, ist es aus Sicht der BBB-Fraktion unabdingbar geboten, von der
Oberbürgermeisterin einen belastbaren Nachweis darüber zu erhalten, dass
eine Baumfällung zugunsten des rechtsrheinischen Radschnellweges zu einem
späteren als dem von ihr anberaumten Termin am 07.02.2022 einen Verstoß
gegen den gerichtlich mit der DUH im Januar 2020 geschlossenen Vergleich
darstellen würde.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de