220278 · Beschlussvorlage
Bonner Baulandmodell: Konkretisierung bzw. Modifizierung der Beschlüsse 1613742EB5, 201298-04AA und 210781-03AA
Kerndaten
- Nummer
- 220278
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 220278 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bonner Baulandmodell: Konkretisierung bzw. Modifizierung der Beschlüsse 1613742EB5, 201298-04AA und 210781-03AA Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Empfehlung Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 28.09.2022 Empfehlung Rat 27.10.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Bonn beschließt folgende Konkretisierungen bzw. Modifizierungen zu den Beschlüssen „Verbindliche 30%-Mindestquote für sozialen bzw. geförderten Wohnungsbau bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht“ (DS-Nr.:1613742EB5), „Evaluierung des Bonner Baulandmodells - Antrag zur Vorlage 201298“ (DS-Nr.: 201298-04 AA) und „Mietmodell im Rahmen der Übernahme von Folgekosten für die Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen im Bonner Baulandmodell - Antrag zur Vorlage 210781“ (DS-Nr.: 210781-03 AA): 1. zu DS-Nr.:1613742EB5: Es gilt folgende Altfallregelung: Vorhaben, zu denen bereits ein erster politischer Beschluss (Ziel-, Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss) gefasst wurde, sind von Modifizierungen des Baulandmodells, die zeitlich nach diesem Beschluss gefasst wurden, ausgenommen. Wurde kein entsprechender Beschluss vor dem 01.07.2021 gefasst, gilt für das Vorhaben das Baulandmodell in der Fassung vom 26.06.2021. Wurde ein erster politischer Beschluss zwischen dem 30.03.2017 und dem 30.06.2021 gefasst, fällt das Vorhaben unter die Regularien des Baulandmodells in der Fassung vom 10.07.2018. Sofern ein solcher Beschluss bereits zu einer früheren Fassung des Vorhabens gefasst wurde, die von der aktuellen Fassung des Vorhabens nicht unwesentlich (zum Beispiel im Hinblick auf Art oder Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll) abweicht, soll das Datum des aktuellen Beschlusses gelten. 2. zu DS-Nr.: 201298-04 AA: Bei sämtlichen Wohnungsneubauvorhaben, die acht oder mehr Wohneinheiten vorsehen oder mind. 850 m² Bruttogrundfläche (BGF) Wohnen umfassen, für die ab dem 1.7.2021 neues Planungsrecht geschaffen wird, wird eine verbindliche Mindestquote von 40% der BGF Wohnen (20% im Förderweg A undSeite 1 von 4 Seite 2 20% im Förderweg B) festgelegt, welche den Bestimmungen zur Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums des Landes NRW unterworfen werden. Ab 20 Wohneinheiten bzw. ab 2100 m² BGF Wohnen gilt dies äquivalent für 50% der BGF Wohnen (30 % im Förderweg A und 20 % im Förderweg B). 3. zu DS-Nr.: 210781-03 AA: Voraussetzung für eine städtische Anmietung einer Kindertageseinrichtung ist eine eigene vertragliche Vereinbarung zwischen Stadt und Planungsbegünstigtem über die künftigen Mietkonditionen. Dabei darf der von der Stadt zu zahlende über die KiBiz-Mietpauschalen hinausgehende Mietanteil in Gebieten in a. einfacher und mittlerer Wohnlage die Mietpauschalen pro qm nicht um mehr als 10%, b. guter und sehr guter Wohnlage die Mietpauschalen pro qm nicht um mehr als 20% überschreiten. Begründung Zu 1. Anpassung der Stichtagregelung: Ersetzung der Planungsvereinbarung durch ersten politischen Beschluss Hauptanliegen des Bonner Baulandmodell ist es, für die Bereitstellung von gefördertem Wohnraum und für die Übernahme von Folgekosten zur Herstellung von Kindertageseinrichtungen durch die / den Vorhabenträger*in einen geregelten Rahmen zu schaffen und somit Transparenz und Sicherheit für alle an der Planung beteiligten Akteure herzustellen. Um dies auch insbesondere für bereits laufende Bauleitplanverfahren gewährleisten zu können, kommt für die/den Vorhabenträger*in die Version des Baulandmodells zum Stichtag des ersten politischen Beschlusses zur Anwendung (oder ist bindend), die derzeit per Ratsbeschluss gültig ist. Da der Abschluss der Planungsvereinbarung erst nach dem ersten Beschluss erfolgt und teilweise einen längere Zeitraum in Anspruch nimmt, um alle Regelungsinhalte abzustimmen, gibt diese neue Stichtagsregelung den Vorhabenträger*innen Rechtssicherheit vor möglichen Modifizierungen des Bauladmodells im weiteren Planungsprozess. Wurde ein erster politischer Beschluss zu dem jeweiligen Vorhaben (Ziel-, Aufstellungs- oder Einleitungsbeschluss) bereits vor dem 01.07.2021 (Stichtag zur Anwendung des Baulandmodells in der modifizierten Fassung von 2021, vgl. DS-Nr.: 201298-04 AA) gefasst, so gilt dieses Vorhaben als „Altfall“ und fällt unter ältere Regelungen des Bonner Baulandmodells. So fällt z.B. ein Vorhaben, für welches ein erster politischer Beschluss zwischen dem 30.03.2017 und dem 30.06.2021 gefasst wurde, unter die Regularien des Baulandmodells in der Fassung vom 10.07.2018 (vgl. DS-Nr.: 1811574EB5). Sofern ein solcher Beschluss bereits zu einer früheren Fassung des Vorhabens gefasst wurde, die von der aktuellen Fassung des Vorhabens nicht unwesentlich (zum Beispiel im Hinblick auf Art oder Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll) abweicht, soll das Datum des aktuellen Beschlusses gelten. Hintergrund dieser Klarstellung ist, dass es vorkommt, dass ein Vorhaben nach einem ersten Beschluss erheblich verändert wird und somit die bisherige Geschäftsgrundlage verlässt. In diesen Fällen soll insoweit kein Bestandsschutz in Bezug auf früher geltendeSeite 2 von 4 Seite 3 Fassungen des Baulandmodells gelten sondern vielmehr jene Fassung des Baulandmodells, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über das geänderte Plankonzept gilt. Zu 2. Ergänzung der ‚BGF Wohnen‘ Die Bemessungsgrundlage ‚Wohneinheiten‘ wird ergänzt um ‚BGF Wohnen‘ sowohl bei der Eingangsgröße zur Klärung, ob bei einem Vorhaben das Baulandmodell greift, als auch bei den Quoten-Vorgaben zur Errichtung des geförderten Wohnungsbaus. Die alleinige Verwendung der Wohneinheiten als Bemessungsgrundlage wurde in der bisherigen Entwicklung und Modifizierung des Bonner Baulandmodells bewusst vermieden, um zu verhindern, dass Investoren nur Kleinstwohnungen nach den Vorgaben des geförderten Wohnungsbaus errichten lassen. Auch steht die Anzahl der zu errichtenden Wohneinheiten häufig erst mit Einreichen des Bauantrags und noch nicht zu Beginn des Bauleitplanverfahrens fest. Die Größe der BGF Wohnen als Eingangswert zur Klärung, ob das Baulandmodell bei einem Vorhaben greift, wurde aus der BGF Wohnen des konkreten Bonner Wohnungsbestandes abgeleitet (durchschnittliche BGF Wohnen in Ein- und Mehrfamilienhäusern: 105,89 qm – Stand: 31.12.2020) und war auch bisher Grundlage des Baulandmodells. Somit wird das bisherige System beibehalten und lediglich an die neu beschlossene Anzahl der Wohneinheiten angepasst. Zu 3. Verwendung der ‚Wohnlage‘ zur Festsetzung der Miethöhe für Kindertageseinrichtung Die Verwaltung schlägt vor, den Begriff „durchschnittliche Bodenrichtwerte“ des Ratsbeschlusses vom 28.10.2021 durch die entsprechende „Wohnlage“ (Wohnlagen entsprechend der vom Bonner Gutachterausschuss geführten Wohnlagenkarte) zu ersetzen. Der Begriff „durchschnittliche Bodenrichtwerte“ ist unbestimmt und kann so nicht ermittelt werden, da ein Bodenwert immer abhängig ist von verschiedenen Faktoren wie Bodennutzung, GFZ, GRZ, etc. Die vom Gutachterausschuss ermittelten Wohnlagen werden zudem im Bonner Baulandmodell bereits in der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt, so dass hier eine Datenstringenz vorliegt. Die Verwaltung sieht jedoch die Gefahr, dass die durch den Rat beschlossenen Miethöhen von Investoren als wirtschaftlich nicht realistisch angesehen werden und somit keine Bereitschaft von Vorhabenträgern besteht, entsprechende Mietverträge mit der Stadt abzuschließen. Damit würde die Variante 1b) der Priorität 1 des Baulandmodells – also das Mietmodell - wonach der Vorhabenträger eine Kita im Plangebiet oder dessen Nachbarschaft baut, im Eigentum behält und an die Stadt zum Betrieb durch einen anerkannten Träger der Jugendhilfe vermietet, wohl nicht umgesetzt. Stattdessen müssten dann folgende Varianten zur Umsetzung kommen: Priorität 1a): Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet bzw. dessen Nachbarschaft, Bau der Kindertageseinrichtung nach den Vorgaben der Stadt Bonn durch den Planungsbegünstigten und nach Fertigstellung Verkauf der Einrichtung an die Stadt Bonn zum Verkehrswert. Der Kaufpreis wird um den Betrag reduziert, den der Planungsbegünstigte als Kostenbeteiligung für die Herstellung der Anzahl an Plätzen leisten muss, die durch dasSeite 3 von 4 Seite 4 Wohnungsbauvorhaben erforderlich werden. Priorität 2: Bereitstellung eines Grundstücks durch den Planungsbegünstigten im Plangebiet bzw. dessen Nachbarschaft und Ankauf des Grundstücks durch die Stadt Bonn zum Verkehrswert, Bau der Kindertageseinrichtung durch die Stadt Bonn. Der Planungsbegünstigte leistet hierzu durch Kaufpreisreduzierung eine Kostenbeteiligung für die Anzahl der Plätze, die durch das Wohnungsbauvorhaben erforderlich werden. Priorität 3: zweckgebundene, finanzielle Abgabe des Planungsbegünstigten an die Stadt Bonn Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de