220268 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Oberkassel, Königswinterer Straße 505 - Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu Wohnen Az.: 2502/2021 (alt: 460653)
Kerndaten
- Nummer
- 220268
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 220268 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Oberkassel, Königswinterer Straße 505 - Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu Wohnen Az.: 2502/2021 (alt: 460653) Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab- sichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Vor- gaben des Bebauungsplanes, in dessen Geltungsbereich es liegt, widerspricht und somit nach § 30 BauGB unzulässig ist. Begründung Beabsichtigt ist die Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu Wohnzwecken im rückwärtigen Grundstücksbereich eines bereits bebauten Grundstücks. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8121-19 vom 05.10.1990. Dieser weist im westlichen Grundstücksbereich ein Allgemei- nes Wohngebiet und im östlichen Grundstücksbereich ein Reines Wohngebiet aus. Zulässig ist eine geschlossene, maximal zweigeschossige Bebauung (rückwärtig eingeschossig mit Flachdach) im westlichen Grundstücksbereich. Im östlichen Grundstücksbereich ist eine maximal zweigeschossige Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten zulässig. Die GRZ beträgt in beiden Bereichen 0,4 und die GFZ 0,8. Das rückwärtige Gebäude liegt vollumfänglich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im rückwärtigen Gartengrundstücksbereich. Es besteht kein direkter baulicher Bezug zur vorhandenen Wohnbebauung im Bereich der Königswinterer Straße. Eine wohnbauliche Entwicklung in zweiter Reihe wird hier, trotz des bereits vorhandenen Bestandsgebäudes, das jedoch als nicht prägender Ausreißer eingestuft wird, kritisch gesehen. Da keine vergleichbaren Hauptnutzungen im rückwärtigen, von Bebauung freigehaltenen Gartenbereich vorhanden sind, istSeite 1 von 3 Seite 2 das hier angefragte Vorhaben negativ einzustufen, um ggf. mögliche Folgefälle – aus denen bodenrechtlich relevante Spannungen resultieren könnten – be- reits frühzeitig auszuschließen. Auch eine Befreiung von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungspla- nes im Hinblick auf eine wohnbauliche Nutzung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann hier nicht vertreten werden, da für den mittleren Gebäudeteil bereits eine Befreiung für eine Bebauung außerhalb der überbaubaren Fläche erteilt wurde. Zudem weist das Grundstück insgesamt eine große Versiegelung auf. Einer weiteren Befreiung und Verfesti- gung der baulichen Situation auf dem Grundstück kann daher nicht zugestimmt werden. Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Voranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Plan Königswinterer Straße 505 (öffentlich) 2 Plan_Ansicht_Königswinterer Straße 505_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de