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220268 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Oberkassel, Königswinterer Straße 505 - Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu Wohnen Az.: 2502/2021 (alt: 460653)

Nummer
220268
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220268
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Oberkassel, Königswinterer
Straße 505
- Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu Wohnen
Az.: 2502/2021 (alt: 460653)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab-
sichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Vor-
gaben des Bebauungsplanes, in dessen Geltungsbereich es liegt, widerspricht
und somit nach § 30 BauGB unzulässig ist.
Begründung
Beabsichtigt ist die Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu Wohnzwecken im
rückwärtigen Grundstücksbereich eines bereits bebauten Grundstücks.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8121-19
vom 05.10.1990. Dieser weist im westlichen Grundstücksbereich ein Allgemei-
nes Wohngebiet und im östlichen Grundstücksbereich ein Reines Wohngebiet
aus. Zulässig ist eine geschlossene, maximal zweigeschossige Bebauung
(rückwärtig eingeschossig mit Flachdach) im westlichen Grundstücksbereich.
Im östlichen Grundstücksbereich ist eine maximal zweigeschossige Bebauung
mit Einzel- oder Doppelhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten zulässig. Die
GRZ beträgt in beiden Bereichen 0,4 und die GFZ 0,8.
Das rückwärtige Gebäude liegt vollumfänglich außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen im rückwärtigen Gartengrundstücksbereich. Es besteht
kein direkter baulicher Bezug zur vorhandenen Wohnbebauung im Bereich der
Königswinterer Straße.
Eine wohnbauliche Entwicklung in zweiter Reihe wird hier, trotz des bereits
vorhandenen Bestandsgebäudes, das jedoch als nicht prägender Ausreißer
eingestuft wird, kritisch gesehen. Da keine vergleichbaren Hauptnutzungen im
rückwärtigen, von Bebauung freigehaltenen Gartenbereich vorhanden sind, istSeite 1 von 3
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das hier angefragte Vorhaben negativ einzustufen, um ggf. mögliche Folgefälle
– aus denen bodenrechtlich relevante Spannungen resultieren könnten – be-
reits frühzeitig auszuschließen.
Auch eine Befreiung von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungspla-
nes im Hinblick auf eine wohnbauliche Nutzung außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann hier nicht vertreten werden,
da für den mittleren Gebäudeteil bereits eine Befreiung für eine Bebauung
außerhalb der überbaubaren Fläche erteilt wurde. Zudem weist das Grundstück
insgesamt eine große Versiegelung auf. Einer weiteren Befreiung und Verfesti-
gung der baulichen Situation auf dem Grundstück kann daher nicht zugestimmt
werden.
Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Voranfrage negativ zu
bescheiden.
Anlage/n
1 Plan Königswinterer Straße 505 (öffentlich)
2 Plan_Ansicht_Königswinterer Straße 505_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 19:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de