220251 · Beschlussvorlage
4. Satzung zur Änderung der Bonner Sondernutzungssatzung
Kerndaten
- Nummer
- 220251
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 220251 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 4. Satzung zur Änderung der Bonner Sondernutzungssatzung Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 03.03.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.03.2022 Empfehlung Hauptausschuss 10.03.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Hardtberg 15.03.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Beuel 16.03.2022 Empfehlung Rat 17.03.2022 Entscheidung Ausschuss für Mobilität und Verkehr 22.03.2022 Empfehlung Beschlussvorschlag Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 01.09.2020 unter DS201316 die 3. Satzung zur Änderung der Bonner Sondernutzungssatzung und damit die Erlaubnis- und Sondernutzungsgebührenpflicht für das stationsbasierte Carsharing beschlossen. Die Sondernutzungsgebühren waren, nach zwei Zonen aufgeteilt, auf 15,00 (Zone I) bzw. 5,00 EUR (Zone II) je Stellplatz pro Monat festgesetzt worden. Für das stationsbasierte Carsharing mit E-Kfz. war darüber hinaus eine Befreiung von der Sondernutzungsgebührenpflicht beschlossen worden. Bislang sind für das Stadtgebiet Bonn noch keine Sondernutzungserlaubnisse für stationsbasiertes Carsharing erteilt worden. Auf Grundlage einer zwischenzeitlich durchgeführten Marktanalyse geht die Verwaltung von einem Interesse unterschiedlicher Carsharing-Organisationen an Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum des Stadtgebietes Bonn aus. Auch ist festzustellen, dass der Betrieb von E-Carsharing bei den meisten AnbieternSeite 1 von 11 Seite 2 zum festen Bestandteil des Angebotes geworden ist, so dass eine gesonderte Subventionierung dieser Antriebsform (über die Bereitstellung von Ladesäulen und die Gewährleistung von marktüblichen kWh-Preisen hinaus) nicht mehr notwendig erscheint. Aus diesen Gründen sollen nun die Gebühren für die Stellplätze im öffentlichen Straßenraum auf ein der Straßennutzung angemessenes Niveau angehoben werden und damit einen etwas größeren Anteil der tatsächlichen Kosten/des tatsächlichen Wertes dieser Fläche widerspiegeln. Nach § 19a Abs. 2 S. 3 des Straßen- und Wegegesetzes NRW ist bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren neben Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch auch das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Die vorgeschlagene Anhebung der Gebühren trägt daher auch der Tatsache Rechnung, dass die Carsharing-Anbieter auf dem Markt privatwirtschaftlich agierende Unternehmen sind, die bei der Anmietung von Stellflächen im privaten Raum mit ähnlichen Kosten wie die nunmehr vorgeschlagenen Sondernutzungsgebühren rechnen müssen. Von einer noch darüber hinausgehenden Erhöhung der Sondernutzungsgebühren soll, unter Berücksichtigung des öffentliches Interesses an dieser Form des Carsharings, zugunsten eines möglichst großflächigen Carsharing-Angebotes abgesehen werden, weil zu befürchten wäre, dass noch höhere Sondernutzungsgebühren von den Carsharing- Unternehmen als unwirtschaftlich angesehen würden. Zur Erreichung des verkehrspolitischen Ziels „flächendeckendes stationsbasiertes Carsharing im Stadtgebiet Bonn“ erscheinen die nun vorgeschlagenen Gebührenansätze passend. Auf eine differenzierte Ermittlung des tatsächlichen Wertes der unterschiedlichen Stellflächen (z.B. hinsichtlich Lage, Werbewirksamkeit) und der damit verbundenen Aufwände (z.B. Kosten für Beschilderung und Markierung, ordnungsrechtlicher Aufwand im Hinblick auf Fremdparker, Reinigungskosten) wird daher zugunsten der Komplexitätsreduktion verzichtet. Eine Gegenüberstellung der Unterschiede zwischen der bisherigen und der nunmehr vorgeschlagenen Sondernutzungssatzung ist als Anlage 2 beigefügt. Die Zoneneinteilung für das stationsbasierte Carsharing, die bereits Anlage zur 3. Änderungssatzung war, ist erneut als Anlage 3 beigelegt. Da bisher keine Sondernutzungserlaubnisse für das stationsbasierte Carsharing (auch nicht mit E-Kfz.) erteilt wurden, können derzeit keine Angaben zu den finanziellen Auswirkungen einer Gebührenerhöhung (bzw. Aufhebung der Befreiung der Gebührenpflicht für das stationsbasierte Carsharing mit E-Kfz.) gemacht werden.Seite 2 von 11 Seite 3 Anlage/n 1 Beschlussvorlage Sondernutzungssatzung 2022-Anlage 1 (öffentlich) 2 Beschlussvorlage Sondernutzungssatzung 2022-Anlage 2 Synopse (öffentlich) 3 Beschlussvorlage Sondernutzungssatzung 2022 Anlage 3-Uebersichtskarte Carsharing-Zonen (öffentlich)Seite 3 von 11 Anlage 1 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am …… aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. September (BGBl. I S. 4147), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 04. September 2020 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 721) wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 wird g) ersatzlos gestrichen. 2. Der Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird wie folgt geändert: Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Tarif- Art der Sondernutzung Bemessungs- Benutzungsgebühr in EURO Mindest- Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum Geltungsbereich Fußgänger- übriges gebühr Gestaltungs- und zone Bad Stadt- EURO Werbesatzung Godesberg gebiet Bonner Innen- stadt 1 Verkaufsauslagen in Verbindung mit Geschäftslokalen je angef. m² Grundfläche monatl. 11,70 8,70 7,30 21,80Seite 4 von 11 2 Tische und Sitzgelegen- heiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt werden je angef. m² Grundfläche a) jährlich 81,30 60,90 40,70 45,00 b) monatlich 14,50 11,70 7,30 45,00 c) (nur von Okt.-März) wöchentlich 2,90 2,20 1,40 21,80 3 Werbemaßnahmen für wirtschaftl. a) Zwecke Gehwegaufsteller monatl. 15,50 27,50 (bis DIN A1) b) Auf den Boden aufgebrachte Werbung je angef. m² Werbefläche tägl. 25,00 20,00 15,00 30,00 c) Werbe-Kfz und Werbeanhänger je angef. m² Werbefläche tägl. 2,40 2,40 2,40 30,30 d) Informationsstände (bis 10m²) je angef. m² Grundfläche tägl. 4,40 3,60 2,90 37,70 e) Großflächige Nutzungen (ab 11 m²) je angef. m² Grundfläche tägl. 12,10 9,70 6,10 78,70 4 Zeitungsständer je angef. m² Grundfläche a) vor eigenem monatl. 5,80 4,70 3,60 37,70 Ladenlokal b) Verkaufshilfen für jährl. 74,00 59,50 45,00 Zeitungen 5 großflächige Aufbauten oder Nutzungen (Zelte, Busse, Pavillons, Park- platzreservierungen, Veranstaltungen u.a.); ohne Bereitstellung von Wasser und Strom je angef. m² Grundfläche tägl. 0,22 0,20 0,14 37,70 6 Verkaufsstände 6.1 Verkauf von Weih- nachtsbäumen und Tannenzweigen außer- halb eines Marktes je angef. m² Grundfläche tägl. 0,37 0,29 0,22 37,70 6.2 Verkaufswagen, -karren und -fahrräderSeite 5 von 11 (z.B. Imbiss, Speisen und Getränke) je angef. m² Grundfläche a) kurzfristige Nutzung tägl. 40,70 33,40 26,20 52,30 b) langfristige Nutzung monatl. 119,00 95,80 88,60 6.3 Blumen-, Obst- und Gemüsestände; Eis-, Getränke- und Crêpesstände in Verbindung mit einem Geschäftslokal je angef. m² Grundfläche tägl. 2,90 2,20 1,40 37,70 Jahrespauschale: Es werden lediglich 300 Tage berechnet. 6.4 Lotteriestände je angef. m² Grundfläche wöchentl. 7,30 5,80 3,60 21,80 7 Geschäftswagen und -container bei Objekt- sanierungen je angef. m² Grundfläche wöchentl. 29,00 21,80 14,50 371,70 8 Sammelcontainer für im Stadtgebiet Wertstoffe aus Abfällen je angef. m² Grundfläche jährl. 29,00 9 Verkauf im Umher- fahren aus Kfz oder Verkaufsanhängern - außerhalb von Volks- festen oder marktähn- lichen Veranstaltungen und Demonstrationen je angef. m² Grundfläche a) Verkauf von Urprodukten (z.B. Frischfleisch und Frischfisch, Obst und Gemüse), vorgefertigten Backwaren und Eis tägl. 0,45 37,70 b) Verkauf von Imbisswaren und sonstigen frisch zum Verzehr zubereiteten Speisen und/oder Ge- tränken (z.B Burger, Brat- wurst, belegte Brötchen, Crepes, Kaffee) tägl. 3,10 37,70 10 Verteilen von Hand- zetteln oder Werbe- material, Umher- ziehen mit Plakattafeln am Körper zum Zwecke der Werbung und kommerzielle Passanten- befragung je Person tägl. 21,80Seite 6 von 11 11 Handverkauf von Zeitungen (je Person) tägl. 7,30 12 Bauchläden je angef. m² tägl. 5,80 37,70 13 Abstellen von nicht zum Verkehr zugelasse- nen Kraftfahrzeugen a) PKW tägl. 7,30 37,70 b) LKW tägl. 18,90 37,70 c) Krafträder tägl. 2,20 21,80 d) Einachsanhänger werden wie PKW, mehrachsige Anhänger wie LKW berechnet Tarif- Art der Sondernutzung Bemessungs- Benutzungsgebühr in EURO Mindest- Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum ZONE I ZONE II ZONE III gebühr Anlage/rot blau farblos EURO 14 Automaten, Auslage- und Schaukästen Telefongeräte, Vitrinen je angef. m² Grundfläche jährl. 88,60 66,80 52,30 88,60 15 Lagerung/ Aufstellung von Gegenständen, die nicht unter eine andere Nr. des Tarifs fällt; z.B. Fahrradständer ohne Werbung, Pflanzkübel je angef. m² monatl. 4,40 3,60 2,90 37,70 Grundfläche 16 Tribünen je angef. m² Grundfläche tägl. 2,20 1,40 0,80 14,50 17 Mülltonnenschränke und -standplatz je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00 18 Baucontainer, Bau- buden, Gerüste, Bau- stofflager, Aufstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten mit und ohne Bauzaun je angef. m² Grundfläche monatl. 3,60 2,90 2,20 59,50 nach Ablauf von 6Seite 7 von 11 Monaten monatl. 5,10 4,40 3,60 74,00 nach Ablauf von 12 Monaten monatl. 7,30 6,50 5,80 95,80 nach Ablauf von 18 Monaten monatl. 13,10 12,30 11,70 133,50 19 Aufstellen eines Containers oder Wechselbehälters je Stück wöchentlich 37,70 29,00 21,80 37,70 20 Aufzug-/Biereinlass-/ Kellerlichtschächte je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00 21 Gleise, soweit sie nicht dem öffentlichen Nahverkehr dienen je Gleis je angef. 100 m monatl. 52,30 45,00 37,70 52,30 22 Maste / Bodenhülsen Verkehrsspiegel je Stück jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00 Tarif- Art der Sondernutzung Bemessungs- Gebühr (Euro) Nr. zeitraum Zone I Zone II 23 Stationsbasiertes monatl. 60,00 15,00 Carsharing je Stellplatz Artikel II Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 8 von 11 Anlage 2 Aktuelle Fassung Neue Fassung (Änderungen sind fett und kursiv gekennzeichnet) § 9 Gebührenbefreiung (1) Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifes zu dieser Satzung werden nicht erhoben für Sondernutzungen: a) durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, es sei denn, dass sie einem Dritten als Veranlasser zur Last gelegt werden können. Die Gebührenbefreiung gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen bzw. Eigenbetriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; b) die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts oder kirchlichen Zwecken dienen; c) durch den Rat und die Bezirksvertretungen einschließlich ihrer Gremien; d) durch Träger kultureller Veranstaltungen, soweit diese Veranstaltungen unentgeltlich durchgeführt werden; e) durch Informationsstände, soweit der Sondernutzungsnehmer keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt; f) durch Telefonzellen, die der Grundversorgung dienen ; g) durch das stationsbasierte E-Carsharing. (2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. Der Erlass von Sondernutzungsgebühren richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. (3) Eine Gebührenbefreiung nach Abs. 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 6 nicht aus. § 9 Gebührenbefreiung (1) Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifes zu dieser Satzung werden nicht erhoben für Sondernutzungen: a) durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, es sei denn, dass sie einem Dritten als Veranlasser zur Last gelegt werden können. Die Gebührenbefreiung gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen bzw. Eigenbetriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; b) die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts oder kirchlichen Zwecken dienen; c) durch den Rat und die Bezirksvertretungen einschließlich ihrer Gremien; d) durch Träger kultureller Veranstaltungen, soweit diese Veranstaltungen unentgeltlich durchgeführt werden; e) durch Informationsstände, soweit der Sondernutzungsnehmer keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt; f) durch Telefonzellen, die der Grundversorgung dienen. g) entfällt (2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. Der Erlass von Sondernutzungsgebühren richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. (3) Eine Gebührenbefreiung nach Abs. 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 6 nicht aus.Seite 9 von 11 Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Tarif Art der Sondernutzung Bemessungs- zeitraum Benutzungsgebühr in EURO Tarif Art der Sondernutzung Bemessungs- zeitraum Benutzungsgebühr in EURO Nr. 23 Stationsbasiertes Carsharing Zone I Zone II Nr. 23 Stationsbasiertes Carsharing Zone I Zone II je Stellplatz monatl. 15;00 5,00 je Stellplatz monatl. 60,00 15,00Seite 10 von 11 Zone 1 Zone 1 Zone 2 Stadt Bonn - Stadtplanungsamt BUNDESSTADT BONN STADTPLANUNGSAMT Abteilung: Projekt/Plan: Zeichnung-Nr. Maßstab : : : :gesehen bearbeitet Amt 61-3 gezeichnet geprüft 61-3 Stadtverkehr Übersichtskarte Carsharing-Zonen Pitzschke, Springer 05/2020 Eimann 05/2020 1 : 35.000 CS-02-01Seite 11 von 11
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