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220251 · Beschlussvorlage

4. Satzung zur Änderung der Bonner Sondernutzungssatzung

Nummer
220251
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 10.03.2022 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.03.2022 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 15.03.2022 Empfehlung
  4. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 03.03.2022 Empfehlung
  5. Sitzung des Rates 17.03.2022 Entscheidung federführend
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Empfehlung
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 16.03.2022 Empfehlung
  8. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 22.03.2022 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220251
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
4. Satzung zur Änderung der Bonner
Sondernutzungssatzung
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
03.03.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.03.2022 Empfehlung
Hauptausschuss 10.03.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Hardtberg 15.03.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 16.03.2022 Empfehlung
Rat 17.03.2022 Entscheidung
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 22.03.2022 Empfehlung
Beschlussvorschlag
Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung
beschlossen.
Begründung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 01.09.2020 unter
DS201316 die 3. Satzung zur Änderung der Bonner Sondernutzungssatzung
und damit die Erlaubnis- und Sondernutzungsgebührenpflicht für das
stationsbasierte Carsharing beschlossen. Die Sondernutzungsgebühren waren,
nach zwei Zonen aufgeteilt, auf 15,00 (Zone I) bzw. 5,00 EUR (Zone II) je
Stellplatz pro Monat festgesetzt worden. Für das stationsbasierte Carsharing
mit E-Kfz. war darüber hinaus eine Befreiung von der
Sondernutzungsgebührenpflicht beschlossen worden.
Bislang sind für das Stadtgebiet Bonn noch keine Sondernutzungserlaubnisse
für stationsbasiertes Carsharing erteilt worden.
Auf Grundlage einer zwischenzeitlich durchgeführten Marktanalyse geht die
Verwaltung von einem Interesse unterschiedlicher Carsharing-Organisationen
an Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum des Stadtgebietes Bonn aus. Auch
ist festzustellen, dass der Betrieb von E-Carsharing bei den meisten AnbieternSeite 1 von 11
Seite 2
zum festen Bestandteil des Angebotes geworden ist, so dass eine gesonderte
Subventionierung dieser Antriebsform (über die Bereitstellung von Ladesäulen
und die Gewährleistung von marktüblichen kWh-Preisen hinaus) nicht mehr
notwendig erscheint.
Aus diesen Gründen sollen nun die Gebühren für die Stellplätze im öffentlichen
Straßenraum auf ein der Straßennutzung angemessenes Niveau angehoben
werden und damit einen etwas größeren Anteil der tatsächlichen Kosten/des
tatsächlichen Wertes dieser Fläche widerspiegeln.
Nach § 19a Abs. 2 S. 3 des Straßen- und Wegegesetzes NRW ist bei der
Bemessung der Sondernutzungsgebühren neben Art und Ausmaß der
Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch auch das wirtschaftliche
Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
Die vorgeschlagene Anhebung der Gebühren trägt daher auch der Tatsache
Rechnung, dass die Carsharing-Anbieter auf dem Markt privatwirtschaftlich
agierende Unternehmen sind, die bei der Anmietung von Stellflächen im
privaten Raum mit ähnlichen Kosten wie die nunmehr vorgeschlagenen
Sondernutzungsgebühren rechnen müssen.
Von einer noch darüber hinausgehenden Erhöhung der
Sondernutzungsgebühren soll, unter Berücksichtigung des öffentliches
Interesses an dieser Form des Carsharings, zugunsten eines möglichst
großflächigen Carsharing-Angebotes abgesehen werden, weil zu befürchten
wäre, dass noch höhere Sondernutzungsgebühren von den Carsharing-
Unternehmen als unwirtschaftlich angesehen würden.
Zur Erreichung des verkehrspolitischen Ziels „flächendeckendes
stationsbasiertes Carsharing im Stadtgebiet Bonn“ erscheinen die nun
vorgeschlagenen Gebührenansätze passend.
Auf eine differenzierte Ermittlung des tatsächlichen Wertes der
unterschiedlichen Stellflächen (z.B. hinsichtlich Lage, Werbewirksamkeit) und
der damit verbundenen Aufwände (z.B. Kosten für Beschilderung und
Markierung, ordnungsrechtlicher Aufwand im Hinblick auf Fremdparker,
Reinigungskosten) wird daher zugunsten der Komplexitätsreduktion verzichtet.
Eine Gegenüberstellung der Unterschiede zwischen der bisherigen und der
nunmehr vorgeschlagenen Sondernutzungssatzung ist als Anlage 2 beigefügt.
Die Zoneneinteilung für das stationsbasierte Carsharing, die bereits Anlage zur
3. Änderungssatzung war, ist erneut als Anlage 3 beigelegt.
Da bisher keine Sondernutzungserlaubnisse für das stationsbasierte
Carsharing (auch nicht mit E-Kfz.) erteilt wurden, können derzeit keine
Angaben zu den finanziellen Auswirkungen einer Gebührenerhöhung (bzw.
Aufhebung der Befreiung der Gebührenpflicht für das stationsbasierte
Carsharing mit E-Kfz.) gemacht werden.Seite 2 von 11
Seite 3
Anlage/n
1 Beschlussvorlage Sondernutzungssatzung 2022-Anlage 1 (öffentlich)
2 Beschlussvorlage Sondernutzungssatzung 2022-Anlage 2 Synopse
(öffentlich)
3 Beschlussvorlage Sondernutzungssatzung 2022 Anlage 3-Uebersichtskarte
Carsharing-Zonen (öffentlich)Seite 3 von 11
Anlage 1
4. Satzung zur Änderung der
Satzung der Bundesstadt Bonn
über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am …… aufgrund der §§ 18, 19
und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S.
1028/SGV. NRW. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.
November 2021 (GV. NRW. S. 1201), sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. September (BGBl. I S.
4147), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW.
2023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV.
NRW. S. 1346), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 04. September 2020
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 721) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 wird g) ersatzlos gestrichen.
2. Der Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird wie folgt
geändert:
Gebührentarif
zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Tarif- Art der Sondernutzung Bemessungs- Benutzungsgebühr in EURO Mindest-
Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum Geltungsbereich Fußgänger- übriges gebühr
Gestaltungs- und zone Bad Stadt- EURO
Werbesatzung Godesberg gebiet
Bonner Innen-
stadt
1 Verkaufsauslagen in
Verbindung mit
Geschäftslokalen
je angef. m² Grundfläche monatl. 11,70 8,70 7,30 21,80Seite 4 von 11
2 Tische und
Sitzgelegen-
heiten, die zu
gewerblichen Zwecken
auf öffentlicher
Verkehrsfläche
aufgestellt werden
je angef. m² Grundfläche
a) jährlich 81,30 60,90 40,70 45,00
b) monatlich 14,50 11,70 7,30 45,00
c) (nur von Okt.-März) wöchentlich 2,90 2,20 1,40 21,80
3 Werbemaßnahmen
für wirtschaftl.
a)
Zwecke
Gehwegaufsteller monatl. 15,50 27,50
(bis DIN A1)
b) Auf den Boden
aufgebrachte Werbung
je angef. m² Werbefläche tägl. 25,00 20,00 15,00 30,00
c) Werbe-Kfz und
Werbeanhänger
je angef. m² Werbefläche tägl. 2,40 2,40 2,40 30,30
d) Informationsstände
(bis 10m²)
je angef. m² Grundfläche tägl. 4,40 3,60 2,90 37,70
e) Großflächige Nutzungen
(ab 11 m²)
je angef. m² Grundfläche tägl. 12,10 9,70 6,10 78,70
4 Zeitungsständer
je angef. m² Grundfläche
a) vor eigenem monatl. 5,80 4,70 3,60 37,70
Ladenlokal
b) Verkaufshilfen für jährl. 74,00 59,50 45,00
Zeitungen
5 großflächige Aufbauten
oder Nutzungen (Zelte,
Busse, Pavillons, Park-
platzreservierungen,
Veranstaltungen u.a.);
ohne Bereitstellung von
Wasser und Strom
je angef. m² Grundfläche tägl. 0,22 0,20 0,14 37,70
6 Verkaufsstände
6.1 Verkauf von Weih-
nachtsbäumen und
Tannenzweigen außer-
halb eines Marktes
je angef. m² Grundfläche tägl. 0,37 0,29 0,22 37,70
6.2 Verkaufswagen, -karren
und -fahrräderSeite 5 von 11
(z.B. Imbiss, Speisen und
Getränke)
je angef. m² Grundfläche
a) kurzfristige Nutzung tägl. 40,70 33,40 26,20 52,30
b) langfristige Nutzung monatl. 119,00 95,80 88,60
6.3 Blumen-, Obst- und
Gemüsestände; Eis-,
Getränke- und
Crêpesstände in
Verbindung mit einem
Geschäftslokal
je angef. m² Grundfläche tägl. 2,90 2,20 1,40 37,70
Jahrespauschale: Es werden lediglich 300 Tage berechnet.
6.4 Lotteriestände
je angef. m² Grundfläche wöchentl. 7,30 5,80 3,60 21,80
7 Geschäftswagen und
-container bei Objekt-
sanierungen
je angef. m² Grundfläche wöchentl. 29,00 21,80 14,50 371,70
8 Sammelcontainer für im Stadtgebiet
Wertstoffe aus Abfällen
je angef. m² Grundfläche jährl. 29,00
9 Verkauf im Umher-
fahren aus Kfz oder
Verkaufsanhängern
- außerhalb von Volks-
festen oder marktähn-
lichen Veranstaltungen
und Demonstrationen
je angef. m² Grundfläche
a) Verkauf von Urprodukten
(z.B. Frischfleisch und
Frischfisch, Obst und
Gemüse), vorgefertigten
Backwaren und Eis tägl. 0,45 37,70
b) Verkauf von Imbisswaren
und sonstigen frisch
zum Verzehr zubereiteten
Speisen und/oder Ge-
tränken (z.B Burger, Brat-
wurst, belegte Brötchen,
Crepes, Kaffee) tägl. 3,10 37,70
10 Verteilen von Hand-
zetteln oder Werbe-
material, Umher-
ziehen mit Plakattafeln
am Körper zum Zwecke
der Werbung und
kommerzielle Passanten-
befragung
je Person tägl. 21,80Seite 6 von 11
11 Handverkauf von
Zeitungen
(je Person) tägl. 7,30
12 Bauchläden
je angef. m² tägl. 5,80 37,70
13 Abstellen von nicht
zum Verkehr zugelasse-
nen Kraftfahrzeugen
a) PKW tägl. 7,30 37,70
b) LKW tägl. 18,90 37,70
c) Krafträder tägl. 2,20 21,80
d) Einachsanhänger
werden wie PKW,
mehrachsige
Anhänger wie LKW
berechnet
Tarif- Art der Sondernutzung Bemessungs- Benutzungsgebühr in EURO Mindest-
Nr. (Bemessungsgrundlage) zeitraum ZONE I ZONE II ZONE III gebühr
Anlage/rot blau farblos EURO
14 Automaten, Auslage-
und Schaukästen
Telefongeräte, Vitrinen
je angef. m² Grundfläche jährl. 88,60 66,80 52,30 88,60
15 Lagerung/
Aufstellung von
Gegenständen, die
nicht unter eine
andere Nr. des
Tarifs fällt; z.B.
Fahrradständer
ohne Werbung,
Pflanzkübel
je angef. m² monatl. 4,40 3,60 2,90 37,70
Grundfläche
16 Tribünen
je angef. m² Grundfläche tägl. 2,20 1,40 0,80 14,50
17 Mülltonnenschränke
und
-standplatz
je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00
18 Baucontainer, Bau-
buden, Gerüste, Bau-
stofflager, Aufstellen
von Arbeitswagen,
Baumaschinen und
Baugeräten mit und
ohne Bauzaun
je angef. m² Grundfläche monatl. 3,60 2,90 2,20 59,50
nach Ablauf von 6Seite 7 von 11
Monaten monatl. 5,10 4,40 3,60 74,00
nach Ablauf von 12
Monaten monatl. 7,30 6,50 5,80 95,80
nach Ablauf von 18
Monaten monatl. 13,10 12,30 11,70 133,50
19 Aufstellen eines
Containers oder
Wechselbehälters
je Stück wöchentlich 37,70 29,00 21,80 37,70
20 Aufzug-/Biereinlass-/
Kellerlichtschächte
je angef. m² Grundfläche jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00
21 Gleise, soweit sie nicht
dem öffentlichen
Nahverkehr dienen
je Gleis je angef. 100 m monatl. 52,30 45,00 37,70 52,30
22 Maste / Bodenhülsen
Verkehrsspiegel
je Stück jährl. 45,00 37,70 29,00 45,00
Tarif- Art der Sondernutzung Bemessungs-
Gebühr
(Euro)
Nr. zeitraum Zone I Zone II
23 Stationsbasiertes monatl. 60,00 15,00
Carsharing
je Stellplatz
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 8 von 11
Anlage 2
Aktuelle Fassung Neue Fassung
(Änderungen sind fett und kursiv gekennzeichnet)
§ 9
Gebührenbefreiung
(1) Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifes zu dieser Satzung werden nicht erhoben für
Sondernutzungen:
a) durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, es sei denn, dass sie einem
Dritten als Veranlasser zur Last gelegt werden können. Die Gebührenbefreiung gilt nicht
für wirtschaftliche Unternehmen bzw. Eigenbetriebe von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts;
b) die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts
oder kirchlichen Zwecken dienen;
c) durch den Rat und die Bezirksvertretungen einschließlich ihrer Gremien;
d) durch Träger kultureller Veranstaltungen, soweit diese Veranstaltungen unentgeltlich
durchgeführt werden;
e) durch Informationsstände, soweit der Sondernutzungsnehmer keine wirtschaftlichen
Zwecke verfolgt;
f) durch Telefonzellen, die der Grundversorgung dienen
;
g) durch das stationsbasierte E-Carsharing.
(2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann nach pflichtgemäßem Ermessen
ganz oder teilweise von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn erlaubnisbedürftige
Sondernutzungen ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. Der
Erlass von Sondernutzungsgebühren richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
(3) Eine Gebührenbefreiung nach Abs. 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 6
nicht aus.
§ 9
Gebührenbefreiung
(1) Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifes zu dieser Satzung werden nicht erhoben für
Sondernutzungen:
a) durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, es sei denn, dass sie einem
Dritten als Veranlasser zur Last gelegt werden können. Die Gebührenbefreiung gilt nicht
für wirtschaftliche Unternehmen bzw. Eigenbetriebe von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts;
b) die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts
oder kirchlichen Zwecken dienen;
c) durch den Rat und die Bezirksvertretungen einschließlich ihrer Gremien;
d) durch Träger kultureller Veranstaltungen, soweit diese Veranstaltungen unentgeltlich
durchgeführt werden;
e) durch Informationsstände, soweit der Sondernutzungsnehmer keine wirtschaftlichen
Zwecke verfolgt;
f) durch Telefonzellen, die der Grundversorgung dienen.
g) entfällt
(2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann nach pflichtgemäßem Ermessen
ganz oder teilweise von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn erlaubnisbedürftige
Sondernutzungen ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. Der
Erlass von Sondernutzungsgebühren richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
(3) Eine Gebührenbefreiung nach Abs. 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 6 nicht
aus.Seite 9 von 11
Gebührentarif
zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Gebührentarif
zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Tarif Art der
Sondernutzung
Bemessungs-
zeitraum
Benutzungsgebühr in EURO Tarif Art der
Sondernutzung
Bemessungs-
zeitraum
Benutzungsgebühr in EURO
Nr. 23 Stationsbasiertes
Carsharing
Zone I Zone II Nr. 23 Stationsbasiertes
Carsharing
Zone I Zone II
je Stellplatz monatl. 15;00 5,00 je Stellplatz monatl. 60,00 15,00Seite 10 von 11
Zone 1
Zone 1
Zone 2
Stadt Bonn - Stadtplanungsamt
BUNDESSTADT BONN
STADTPLANUNGSAMT
Abteilung:
Projekt/Plan:
Zeichnung-Nr.
Maßstab
:
:
:
:gesehen
bearbeitet
Amt 61-3
gezeichnet
geprüft
61-3 Stadtverkehr
Übersichtskarte Carsharing-Zonen
Pitzschke, Springer 05/2020
Eimann 05/2020
1 : 35.000
CS-02-01Seite 11 von 11

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Datenstand: 02.11.2026, 20:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de