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220243 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Plittersdorf, Mühlenstraße 25 - Änderung eines Schuppens in ein Einfamilienhaus (Nutzungsänderung verbunden mit baulichen Änderungen) Az.: 40282/2021

Nummer
220243
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220243
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Plittersdorf, Mühlenstraße 25
- Änderung eines Schuppens in ein Einfamilienhaus
(Nutzungsänderung verbunden mit baulichen
Änderungen)
Az.: 40282/2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben den
planungsrechtlichen Vorgaben im Sinne von § 30 und § 34 Baugesetzbuch
(BauGB) widerspricht.
Begründung
Beabsichtigt ist die Änderung eines Nicht-Wohngebäudes (Schuppen) in ein
Einfamilienhaus.
Die Zulässigkeit des angefragten Vorhabens richtet sich einerseits nach den
Vorgaben des Textbebauungsplanes Nr. 8218-1 und andererseits nach denen
des Fluchtlinienplanes Nr. 5/P sowie im Übrigen nach den Inhalten und
Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB).
Das Vorhabengrundstück liegt allgemein in einem Bereich, dessen heterogene
Bebauungsstruktur der eines allgemeinen Wohngebietes entspricht.
Das Bauvorhaben entspricht aus den nachstehenden Gründen nicht den
baurechtlichen Vorschriften: Es ist eine Bebauungstiefe von Wohnbebauung bis
zu 20 m ab Straßengrenze bzw. Bau- bzw. Straßenfluchtlinie zulässig. Über
diese Bebauungstiefe hinaus können in Ausnahmefällen nicht störende,
eingeschossig gewerblich genutzte Baukörper zugelassen werden, sofern diese
städtebaulich und nach Abwägung von Nachbarinteressen vertretbar
erscheinen.
Einer Nutzung als Wohngebäude kann somit nicht entsprochen werden, da
bisher im rückwärtigen Grundstückbereich außerhalb der 20 m tiefenSeite 1 von 3
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Bauflächen keine dem Vorhaben entsprechenden Nutzungen vorzufinden sind.
Das im rückwärtigen Bereich vorhandene eingeschossige Wohngebäude,
Hausnr. 11a, stellt eine Ausnahme dar, welches als genehmigtes
Bestandsgebäude in diesem Kontext als nicht prägender Ausreißer gewertet
wird. Ein Präzedenzfall ist zu vermeiden, im Rahmen dessen auf Grundlage der
zum Teil tiefen, großzügig geschnittenen Grundstücksparzellen gegebenenfalls
mögliche Folgefälle nicht auszuschließen wären.
Die dreiseitige Grenzbebauung löst bodenrechtliche Spannungen aus, zumal
bei einer Nutzungsänderung die Abstandsflächenvorschriften neu zu bewerten
sind.
Die nahezu vollständige Versiegelung der Grundstücksfläche fügt sich nicht in
die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB ein.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Abstandsflächen auch zum bestehenden
Altbau nicht eingehalten werden.
Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage
abzulehnen
Anlage/n
1 Plan Mühelnstraße 25 (öffentlich)
2 Pläne Mühlenstraße 25_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 19:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de