220243 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Plittersdorf, Mühlenstraße 25 - Änderung eines Schuppens in ein Einfamilienhaus (Nutzungsänderung verbunden mit baulichen Änderungen) Az.: 40282/2021
Kerndaten
- Nummer
- 220243
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 220243 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Plittersdorf, Mühlenstraße 25 - Änderung eines Schuppens in ein Einfamilienhaus (Nutzungsänderung verbunden mit baulichen Änderungen) Az.: 40282/2021 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben den planungsrechtlichen Vorgaben im Sinne von § 30 und § 34 Baugesetzbuch (BauGB) widerspricht. Begründung Beabsichtigt ist die Änderung eines Nicht-Wohngebäudes (Schuppen) in ein Einfamilienhaus. Die Zulässigkeit des angefragten Vorhabens richtet sich einerseits nach den Vorgaben des Textbebauungsplanes Nr. 8218-1 und andererseits nach denen des Fluchtlinienplanes Nr. 5/P sowie im Übrigen nach den Inhalten und Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Das Vorhabengrundstück liegt allgemein in einem Bereich, dessen heterogene Bebauungsstruktur der eines allgemeinen Wohngebietes entspricht. Das Bauvorhaben entspricht aus den nachstehenden Gründen nicht den baurechtlichen Vorschriften: Es ist eine Bebauungstiefe von Wohnbebauung bis zu 20 m ab Straßengrenze bzw. Bau- bzw. Straßenfluchtlinie zulässig. Über diese Bebauungstiefe hinaus können in Ausnahmefällen nicht störende, eingeschossig gewerblich genutzte Baukörper zugelassen werden, sofern diese städtebaulich und nach Abwägung von Nachbarinteressen vertretbar erscheinen. Einer Nutzung als Wohngebäude kann somit nicht entsprochen werden, da bisher im rückwärtigen Grundstückbereich außerhalb der 20 m tiefenSeite 1 von 3 Seite 2 Bauflächen keine dem Vorhaben entsprechenden Nutzungen vorzufinden sind. Das im rückwärtigen Bereich vorhandene eingeschossige Wohngebäude, Hausnr. 11a, stellt eine Ausnahme dar, welches als genehmigtes Bestandsgebäude in diesem Kontext als nicht prägender Ausreißer gewertet wird. Ein Präzedenzfall ist zu vermeiden, im Rahmen dessen auf Grundlage der zum Teil tiefen, großzügig geschnittenen Grundstücksparzellen gegebenenfalls mögliche Folgefälle nicht auszuschließen wären. Die dreiseitige Grenzbebauung löst bodenrechtliche Spannungen aus, zumal bei einer Nutzungsänderung die Abstandsflächenvorschriften neu zu bewerten sind. Die nahezu vollständige Versiegelung der Grundstücksfläche fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB ein. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Abstandsflächen auch zum bestehenden Altbau nicht eingehalten werden. Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage abzulehnen Anlage/n 1 Plan Mühelnstraße 25 (öffentlich) 2 Pläne Mühlenstraße 25_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de