220242 · Beschlussvorlage
Bauherrenfunktion für die Errichtung eines Interimsbades im Stadtbezirk Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 220242
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Sportausschusses Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 220242 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Bauherrenfunktion für die Errichtung eines Interimsbades im Stadtbezirk Bonn Beratungsfolge Sportausschuss 23.02.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Anhörung Rat 17.03.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Das zur Sicherstellung des Schul- und Vereinsschwimmens benötigte Interimsbad kann aufgrund erheblicher vergabe- und steuerrechtlicher Risiken nicht von den Schwimm- und Sportfreunden Bonn (SSF) errichtet werden. Die Bauherrenfunktion wird deshalb bei der Stadt Bonn verbleiben. 2. Das Interimsbad wird unter Verwendung einer funktionalen Leistungsbeschreibung im Wege des sog. General-/Totalübernehmermodells ausgeschrieben. 3. Die Verwaltung strebt an, die Planungen von den SSF zu übernehmen und ersetzt dem Verein die für die Erstellung der Planungsunterlagen entstandenen Aufwendungen. 4. Die Stadt wird das Interimsbad den SSF auf Basis der Regelungen des bestehenden Überlassungsvertrages bis zur Beendigung der Sanierungsarbeiten im Sportpark Nord zur Nutzung und zum Betrieb überlassen. Begründung Hintergrund und politische Aufträge Zur Sicherstellung des Schul- und Vereinsschwimmens für die Dauer der geplanten Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen im Sportpark Nord und der Generalsanierung des Frankenbades soll ein temporäres Hallenbad, ein sog. Interimsbad, errichtet werden. Dieses Interimsbad ist Bestandteil des vom Rat am 18.06.2020 beschlossenen Rahmenplans zur Neuordnung der Bonner Bäderlandschaft (DS 200671). Die Verwaltung ist beauftragt worden, geeignete Standorte für das Interimsbad und seine mögliche (bauteilige) Weiterverwendung zu prüfen und einen Vorschlag zu unterbreiten.Seite 1 von 6 Seite 2 Mit Beschluss vom 28.06.2021 hatte der Rat hat die Verwaltung beauftragt, die Voraussetzungen für folgende Maßnahmen zu prüfen, die das Schul- und Vereinsschwimmen während der Umbaumaßnahmen im Sportpark Nord und im Frankenbad sicherstellen (DS 210798): 1. Unterstützung des Bauvorhabens der Schwimm- und Sportfreunde Bonn e.V. (SSF) zur Errichtung eines Interimsbades durch die kostenlose Überlassung der benötigen Fläche am Sportpark Nord. 2. Zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt Ankauf des Interimsbades von den SSF und Übernahme des Betriebes als Ersatzschwimmbad während der Generalsanierung des Frankenbades. 3. Weiterverwendung von Teilen des Interimsbades nach Wiederinbetriebnahme des Frankenbades für weitere Schwimmbadmaßnahmen an anderer Stelle. Geplante Errichtung des Interimsbades durch die SSF Bonn Nach der zu prüfenden Konstellation sollte das Interimsbad vom Verein SSF Bonn als Bauherr errichtet und betrieben werden. Zu einem noch zu definierenden Zeitpunkt sollte das Bad dann von der Stadt Bonn erworben werden. Diese Konstellation hätte einerseits die Stadt von der Bauherrenfunktion entlastet, andererseits wäre möglicherweise eine Beschleunigung in zeitlicher Hinsicht entstanden, da die SSF als privater Verein - im Gegensatz zur Bundesstadt Bonn - nicht an die Vorgaben des europäischen bzw. nationalen Vergaberechts gebunden sind. Der Verein hatte das Vorhaben in einer Mitgliederversammlung vorgestellt und sich von der Mitgliederversammlung Planungsmittel bewilligen lassen. Daraufhin ist ein Architekturbüro mit der Erstellung einer Vorentwurfsplanung und der Ausarbeitung einer Bauvoranfrage beauftragt worden. Im Oktober 2021 wurde die Bauvoranfrage bei der Verwaltung eingereicht. Derzeit wird die Bauvoranfrage noch geprüft. Prüfungsergebnisse Die Verwaltung hat auf der Grundlage des politischen Beschlusses vom 28.06.2021 die Gespräche mit den SSF Bonn fortgesetzt sowie im Rahmen des Prüfauftrages die juristischen, finanziellen und steuerrechtlichen Fragen geklärt. Nach dem Ergebnis dieser Prüfungen ist die vorgesehene Konstellation aus den folgenden Gründen mit sehr hohen Risiken behaftet: a) Vergaberechtliche Risiken Würde die Stadt das Interimsbad selbst als Bauherrin errichten lassen, so müsste der Auftragsvergabe ein Ausschreibungsverfahren vorausgehen. Im Rahmen der vorgesehenen Konstruktion wäre jedoch nicht die Stadt, sondern vielmehr die SSF Bauherrin. Die Stadt würde später lediglich das vom VereinSeite 2 von 6 Seite 3 errichtete Schwimmbad erwerben. Die Verwaltung hatte von einer Anwaltskanzlei prüfen lassen, ob diese Konstellation mit dem geltenden Vergaberecht vereinbar ist oder ob die Stadt Gefahr läuft, das Vergaberecht unzulässig zu umgehen. Laut Gutachten bestehen „letztlich nicht auszuräumende Zweifel an der Einschätzung der Vergaberechtsfreiheit (…) unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Umgehung des Vergaberechts, da sich die Konstellation bei funktionaler Betrachtung nah an einem „klassischen“ Beschaffungsvorgang durch einen öffentlichen Auftraggeber bewegt.“ Die prinzipiell vergaberechtafreie Überlassung von Grundstücken, auf denen Gebäude durch Dritte (hier: SSF) errichtet werden sollen, kann ausnahmsweise einen die Ausschreibungspflicht auslösenden Vorgang darstellen, wenn bestimmte, von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien (kumulativ) vorliegen, so dass ein öffentlicher Bauauftrag zu bejahen ist. Dies sind Kriterien „entgeltlicher Vertrag“, „unmittelbares dem Auftraggeber Zugutekommen der Bauleistung“, „einklagbare Bauverpflichtung“ und „Möglichkeit der Einflussnahme auf die Bauleistung durch den Auftraggeber“. Auch wenn die Kanzlei im vorliegenden Fall die Möglichkeit eines vergaberechtsfreien Pachtvertrages sieht, weist sie gleichwohl auf das Risiko hin, dass eine Nachprüfungsinstanz zu einer anderen Bewertung kommen kann. Dies bedeutet, dass die Stadt Bonn Gefahr laufen würde, durch etwaige Vorgaben und Regelungen aus dem Pachtvertrag einen öffentlichen Bauauftrag zu machen. Andererseits wäre es bezogen auf die hohen Investitionskosten auch nicht vertretbar, wenn die Stadt in diesem Zusammenhang keinerlei Einfluss auf die Mittelverwendung nehmen würde. Dies wird auch vom Rechnungsprüfungsamt so gesehen, das eine solche Vertragskonstruktion ablehnend bewertet. Allein vor diesem Hintergrund kann die ursprünglich geplante Konstellation nicht weiterverfolgt werden. b) Steuerrechtliche Risiken Bei einer Errichtung des Interimsbades durch die SSF Bonn und einer späteren Überlassung des Bades an die Stadt Bonn für Zwecke des Schulschwimmens würde die Stadt mit Umsatzsteuer belastet. Diese Umsatzsteuerbelastung wäre endgültig, da ein Vorsteuerabzug nicht möglich wäre. Der Verkauf des Interimsbades durch den Verein SSF Bonn an die Stadt Bonn würde zu grunderwerbsteuerlichen Risiken führen. Es ist nicht auszuschließen, dass dadurch eine Grunderwerbsteuer von 6,5 % der Bemessungsgrundlage entstehen könnte. Das geplante Interimsbad kann aus den oben dargestellten Gründen nicht durch den Verein SSF Bonn errichtet werden und soll nun durch die Stadt Bonn selbst als Bauherrin realisiert werden.Seite 3 von 6 Seite 4 Wahl eines General-/Totalübernehmermodells Aufgrund dessen hat die Verwaltung geprüft, ob das Bauprojekt unter Verwendung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm – dem sogenannten General-/Totalübernehmermodell – gem. § 7 c EU VOB/A ausgeschrieben werden könnte. Bei einer solchen Vorgehensweise würde die Verwaltung die Planung und Ausführung der Maßnahme in einer Hand vergeben und somit von der losweisen Vergabe abweichen. Die Differenzierung zwischen General- oder Totalübernehmer liegt hierbei lediglich im Umfang von Leistungen im eigenen Betrieb des Unternehmers begründet. Während der Generalübernehmer (in der Regel große Bauunternehmen) einen wesentlichen Teil der Leistung selbst erbringt, erfüllt der Totalübernehmer keinerlei Leistungen im eigenen Betrieb, sondern kauft sämtliche Leistungen ein. Die Wahl eines General-/Totalübernehmermodells steht allerdings nicht im Ermessen des Auftraggebers, sondern ist nur unter den in § 7 c EU Abs. 1 VOB/A genannten Voraussetzungen zulässig. Die Entscheidung für ein Leistungsprogramm ist nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn es unter Abwägung aller Umstände zweckmäßig ist, zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen. Eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann vor allem dann zweckmäßig sein, wenn es wegen einer fertigungsgerechten Planung in solchen Fällen notwendig ist, in denen es – wie bei der hier geplanten Errichtung eines Interimsbades – durch die Verwendung von Fertigteilbauten wegen der Verschiedenartigkeit von Systemen den Bietern freizustellen, die Gesamtleistung so anzubieten, wie es ihrem System entspricht. Provisorische und ortsveränderliche Schwimmhallen werden nach Kenntnis der Verwaltung hauptsächlich von Unternehmen ausgeführt, die unter Nutzung unterschiedlicher Systeme vor allem auf Fertigbauteile zurückgreifen. Deshalb dürfte sich eine Ausschreibung unter Verwendung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm als zweckmäßig darstellen. Damit ist auch das Abweichen von der losweisen Vergabe gerechtfertigt. Zu diesem Ergebnis kommt eine eingeholte vergaberechtliche Stellungnahme. Die Verwaltung schlägt daher vor, das Interimsbad unter Verwendung einer funktionalen Leistungsbeschreibung im Wege des sog. General- /Totalübernehmermodells auszuschreiben. Grundlage für die funktionale Leistungsbeschreibung sollten die von den SSF Bonn entwickelten Planunterlagen sein. Deshalb ist beabsichtigt, diese Planung von den SSF zu übernehmen und dem Verein die hierfür entstandenen Aufwendungen in voller Höhe ersetzen. Personelle Mehrbedarfe Die Übernahme der Bauherrenfunktion für die Errichtung des Interimsbades einschließlich der Vorbereitung und Durchführung des Ausschreibungsverfahrens erfordert personelle Ressourcen. Diese personellen Ressourcen stehen aktuell weder im Städtischen Gebäudemanagement noch im Sport- und Bäderamt zur Verfügung. Die Verwaltung beabsichtigt deshalb, mit der Wahrnehmung derSeite 4 von 6 Seite 5 Bauherrenfunktion sowie der damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben einen externen Projektsteuerer zu beauftragen und das Projekt im Sport- und Bäderamt anzusiedeln. Betrieb des Interimsbades durch den SSF bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten im Sportpark Nord Zwischen der Stadt Bonn und den SSF ist in einem Vertrag die Überlassung des Schwimmbades und der Sporthallen im Sportpark Nord einschließlich der Nebenräume im Gebäude an den SSF geregelt. Dieser Vertrag hat eine Laufzeit x-apple-data-detectors://3bis zum 31.12.2027 und könnte danach verlängert werden. Auf der Grundlage dieses Vertrages betreiben die SSF den Sportpark Nord einschließlich der Schwimmhalle. Die Stadt Bonn hat sich ein vertragliches Nutzungsrecht für Bonner Schulen und Bundes- sowie Landesleistungsstützpunkte zusichern lassen. Die Verwaltung schlägt vor, den SSF den Betrieb des Interimsbades bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten im Sportpark Nord auf Basis der Regelungen des bestehenden Überlassungsvertrages zu überlassen. Die Verwaltung wird hierzu eine vertragliche Regelung mit den SSF erarbeiten und diese den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorlegen. Finanzielle Auswirkungen Durch den Wechsel der Bauherrenfunktion ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Für ein Interimsbad ist in der mittelfristigen Finanzplanung eine Summe von 10 Mio. EUR bei der Pauschale Bäderkonzept berücksichtigt. Die Verwaltung wird die Pauschale für den Haushalt 2023/24 anmelden und dabei die Ansätze aus der mittelfristigen Finanzplanung nicht überschreiten. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.08.03 Bereitstellung und Betrieb von Bäder 1.52.00.08.03.03 sonstige Schwimmstätten Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen 10 Mio EUR 5520008038000/78.5300 mittelfristiger Finanzplanung Anmeldung zum Haushalt 2023/24 EinzahlungenSeite 5 von 6 Seite 6 Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n KeineSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de