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220242 · Beschlussvorlage

Bauherrenfunktion für die Errichtung eines Interimsbades im Stadtbezirk Bonn

Nummer
220242
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 17.03.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Sportausschusses 23.02.2022 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220242
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Bauherrenfunktion für die Errichtung eines
Interimsbades im Stadtbezirk Bonn
Beratungsfolge
Sportausschuss 23.02.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Anhörung
Rat 17.03.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Das zur Sicherstellung des Schul- und Vereinsschwimmens benötigte
Interimsbad kann aufgrund erheblicher vergabe- und steuerrechtlicher Risiken
nicht von den Schwimm- und Sportfreunden Bonn (SSF) errichtet werden. Die
Bauherrenfunktion wird deshalb bei der Stadt Bonn verbleiben.
2. Das Interimsbad wird unter Verwendung einer funktionalen
Leistungsbeschreibung im Wege des sog. General-/Totalübernehmermodells
ausgeschrieben.
3. Die Verwaltung strebt an, die Planungen von den SSF zu übernehmen und
ersetzt dem Verein die für die Erstellung der Planungsunterlagen entstandenen
Aufwendungen.
4. Die Stadt wird das Interimsbad den SSF auf Basis der Regelungen des
bestehenden Überlassungsvertrages bis zur Beendigung der
Sanierungsarbeiten im Sportpark Nord zur Nutzung und zum Betrieb
überlassen.
Begründung
Hintergrund und politische Aufträge
Zur Sicherstellung des Schul- und Vereinsschwimmens für die Dauer der
geplanten Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen im Sportpark Nord und
der Generalsanierung des Frankenbades soll ein temporäres Hallenbad, ein
sog. Interimsbad, errichtet werden. Dieses Interimsbad ist Bestandteil des vom
Rat am 18.06.2020 beschlossenen Rahmenplans zur Neuordnung der Bonner
Bäderlandschaft (DS 200671). Die Verwaltung ist beauftragt worden, geeignete
Standorte für das Interimsbad und seine mögliche (bauteilige)
Weiterverwendung zu prüfen und einen Vorschlag zu unterbreiten.Seite 1 von 6
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Mit Beschluss vom 28.06.2021 hatte der Rat hat die Verwaltung beauftragt, die
Voraussetzungen für folgende Maßnahmen zu prüfen, die das Schul- und
Vereinsschwimmen während der Umbaumaßnahmen im Sportpark Nord und im
Frankenbad sicherstellen (DS 210798):
1. Unterstützung des Bauvorhabens der Schwimm- und Sportfreunde Bonn e.V.
(SSF) zur Errichtung eines Interimsbades durch die kostenlose Überlassung
der benötigen Fläche am Sportpark Nord.
2. Zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt Ankauf des Interimsbades von den
SSF und Übernahme des Betriebes als Ersatzschwimmbad während der
Generalsanierung des Frankenbades.
3. Weiterverwendung von Teilen des Interimsbades nach
Wiederinbetriebnahme des Frankenbades für weitere
Schwimmbadmaßnahmen an anderer Stelle.
Geplante Errichtung des Interimsbades durch die SSF Bonn
Nach der zu prüfenden Konstellation sollte das Interimsbad vom Verein SSF
Bonn als Bauherr errichtet und betrieben werden. Zu einem noch zu
definierenden Zeitpunkt sollte das Bad dann von der Stadt Bonn erworben
werden. Diese Konstellation hätte einerseits die Stadt von der
Bauherrenfunktion entlastet, andererseits wäre möglicherweise eine
Beschleunigung in zeitlicher Hinsicht entstanden, da die SSF als privater Verein
- im Gegensatz zur Bundesstadt Bonn - nicht an die Vorgaben des
europäischen bzw. nationalen Vergaberechts gebunden sind.
Der Verein hatte das Vorhaben in einer Mitgliederversammlung vorgestellt und
sich von der Mitgliederversammlung Planungsmittel bewilligen lassen.
Daraufhin ist ein Architekturbüro mit der Erstellung einer Vorentwurfsplanung
und der Ausarbeitung einer Bauvoranfrage beauftragt worden. Im Oktober 2021
wurde die Bauvoranfrage bei der Verwaltung eingereicht. Derzeit wird die
Bauvoranfrage noch geprüft.
Prüfungsergebnisse
Die Verwaltung hat auf der Grundlage des politischen Beschlusses vom
28.06.2021 die Gespräche mit den SSF Bonn fortgesetzt sowie im Rahmen des
Prüfauftrages die juristischen, finanziellen und steuerrechtlichen Fragen geklärt.
Nach dem Ergebnis dieser Prüfungen ist die vorgesehene Konstellation aus
den folgenden Gründen mit sehr hohen Risiken behaftet:
a) Vergaberechtliche Risiken
Würde die Stadt das Interimsbad selbst als Bauherrin errichten lassen, so
müsste der Auftragsvergabe ein Ausschreibungsverfahren vorausgehen. Im
Rahmen der vorgesehenen Konstruktion wäre jedoch nicht die Stadt, sondern
vielmehr die SSF Bauherrin. Die Stadt würde später lediglich das vom VereinSeite 2 von 6
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errichtete Schwimmbad erwerben.
Die Verwaltung hatte von einer Anwaltskanzlei prüfen lassen, ob diese
Konstellation mit dem geltenden Vergaberecht vereinbar ist oder ob die Stadt
Gefahr läuft, das Vergaberecht unzulässig zu umgehen. Laut Gutachten
bestehen „letztlich nicht auszuräumende Zweifel an der Einschätzung der
Vergaberechtsfreiheit (…) unter dem Gesichtspunkt einer möglichen
Umgehung des Vergaberechts, da sich die Konstellation bei funktionaler
Betrachtung nah an einem „klassischen“ Beschaffungsvorgang durch einen
öffentlichen Auftraggeber bewegt.“
Die prinzipiell vergaberechtafreie Überlassung von Grundstücken, auf denen
Gebäude durch Dritte (hier: SSF) errichtet werden sollen, kann ausnahmsweise
einen die Ausschreibungspflicht auslösenden Vorgang darstellen, wenn
bestimmte, von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien (kumulativ) vorliegen,
so dass ein öffentlicher Bauauftrag zu bejahen ist. Dies sind Kriterien
„entgeltlicher Vertrag“, „unmittelbares dem Auftraggeber Zugutekommen der
Bauleistung“, „einklagbare Bauverpflichtung“ und „Möglichkeit der
Einflussnahme auf die Bauleistung durch den Auftraggeber“. Auch wenn die
Kanzlei im vorliegenden Fall die Möglichkeit eines vergaberechtsfreien
Pachtvertrages sieht, weist sie gleichwohl auf das Risiko hin, dass eine
Nachprüfungsinstanz zu einer anderen Bewertung kommen kann.
Dies bedeutet, dass die Stadt Bonn Gefahr laufen würde, durch etwaige
Vorgaben und Regelungen aus dem Pachtvertrag einen öffentlichen Bauauftrag
zu machen.
Andererseits wäre es bezogen auf die hohen Investitionskosten auch nicht
vertretbar, wenn die Stadt in diesem Zusammenhang keinerlei Einfluss auf die
Mittelverwendung nehmen würde.
Dies wird auch vom Rechnungsprüfungsamt so gesehen, das eine solche
Vertragskonstruktion ablehnend bewertet.
Allein vor diesem Hintergrund kann die ursprünglich geplante Konstellation
nicht weiterverfolgt werden.
b) Steuerrechtliche Risiken
Bei einer Errichtung des Interimsbades durch die SSF Bonn und einer späteren
Überlassung des Bades an die Stadt Bonn für Zwecke des Schulschwimmens
würde die Stadt mit Umsatzsteuer belastet. Diese Umsatzsteuerbelastung wäre
endgültig, da ein Vorsteuerabzug nicht möglich wäre.
Der Verkauf des Interimsbades durch den Verein SSF Bonn an die Stadt Bonn
würde zu grunderwerbsteuerlichen Risiken führen. Es ist nicht auszuschließen,
dass dadurch eine Grunderwerbsteuer von 6,5 % der Bemessungsgrundlage
entstehen könnte.
Das geplante Interimsbad kann aus den oben dargestellten Gründen nicht
durch den Verein SSF Bonn errichtet werden und soll nun durch die Stadt Bonn
selbst als Bauherrin realisiert werden.Seite 3 von 6
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Wahl eines General-/Totalübernehmermodells
Aufgrund dessen hat die Verwaltung geprüft, ob das Bauprojekt unter
Verwendung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm – dem
sogenannten General-/Totalübernehmermodell – gem. § 7 c EU VOB/A
ausgeschrieben werden könnte. Bei einer solchen Vorgehensweise würde die
Verwaltung die Planung und Ausführung der Maßnahme in einer Hand
vergeben und somit von der losweisen Vergabe abweichen. Die Differenzierung
zwischen General- oder Totalübernehmer liegt hierbei lediglich im Umfang von
Leistungen im eigenen Betrieb des Unternehmers begründet. Während der
Generalübernehmer (in der Regel große Bauunternehmen) einen wesentlichen
Teil der Leistung selbst erbringt, erfüllt der Totalübernehmer keinerlei
Leistungen im eigenen Betrieb, sondern kauft sämtliche Leistungen ein.
Die Wahl eines General-/Totalübernehmermodells steht allerdings nicht im
Ermessen des Auftraggebers, sondern ist nur unter den in § 7 c EU Abs. 1
VOB/A genannten Voraussetzungen zulässig. Die Entscheidung für ein
Leistungsprogramm ist nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn es
unter Abwägung aller Umstände zweckmäßig ist, zusammen mit der
Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu
unterstellen. Eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm kann vor
allem dann zweckmäßig sein, wenn es wegen einer fertigungsgerechten
Planung in solchen Fällen notwendig ist, in denen es – wie bei der hier
geplanten Errichtung eines Interimsbades – durch die Verwendung von
Fertigteilbauten wegen der Verschiedenartigkeit von Systemen den Bietern
freizustellen, die Gesamtleistung so anzubieten, wie es ihrem System
entspricht. Provisorische und ortsveränderliche Schwimmhallen werden nach
Kenntnis der Verwaltung hauptsächlich von Unternehmen ausgeführt, die unter
Nutzung unterschiedlicher Systeme vor allem auf Fertigbauteile zurückgreifen.
Deshalb dürfte sich eine Ausschreibung unter Verwendung einer
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm als zweckmäßig darstellen.
Damit ist auch das Abweichen von der losweisen Vergabe gerechtfertigt. Zu
diesem Ergebnis kommt eine eingeholte vergaberechtliche Stellungnahme.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Interimsbad unter Verwendung einer
funktionalen Leistungsbeschreibung im Wege des sog. General-
/Totalübernehmermodells auszuschreiben.
Grundlage für die funktionale Leistungsbeschreibung sollten die von den SSF
Bonn entwickelten Planunterlagen sein. Deshalb ist beabsichtigt, diese Planung
von den SSF zu übernehmen und dem Verein die hierfür entstandenen
Aufwendungen in voller Höhe ersetzen.
Personelle Mehrbedarfe
Die Übernahme der Bauherrenfunktion für die Errichtung des Interimsbades
einschließlich der Vorbereitung und Durchführung des
Ausschreibungsverfahrens erfordert personelle Ressourcen. Diese personellen
Ressourcen stehen aktuell weder im Städtischen Gebäudemanagement noch
im Sport- und Bäderamt zur Verfügung.
Die Verwaltung beabsichtigt deshalb, mit der Wahrnehmung derSeite 4 von 6
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Bauherrenfunktion sowie der damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben
einen externen Projektsteuerer zu beauftragen und das Projekt im Sport- und
Bäderamt anzusiedeln.
Betrieb des Interimsbades durch den SSF bis zum Abschluss der
Sanierungsarbeiten im Sportpark Nord
Zwischen der Stadt Bonn und den SSF ist in einem Vertrag die Überlassung
des Schwimmbades und der Sporthallen im Sportpark Nord einschließlich der
Nebenräume im Gebäude an den SSF geregelt. Dieser Vertrag hat eine
Laufzeit x-apple-data-detectors://3bis zum 31.12.2027 und könnte danach
verlängert werden. Auf der Grundlage dieses Vertrages betreiben die SSF den
Sportpark Nord einschließlich der Schwimmhalle. Die Stadt Bonn hat sich ein
vertragliches Nutzungsrecht für Bonner Schulen und Bundes- sowie
Landesleistungsstützpunkte zusichern lassen.
Die Verwaltung schlägt vor, den SSF den Betrieb des Interimsbades bis zum
Abschluss der Sanierungsarbeiten im Sportpark Nord auf Basis der
Regelungen des bestehenden Überlassungsvertrages zu überlassen. Die
Verwaltung wird hierzu eine vertragliche Regelung mit den SSF erarbeiten und
diese den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorlegen.
Finanzielle Auswirkungen
Durch den Wechsel der Bauherrenfunktion ergeben sich keine finanziellen
Auswirkungen. Für ein Interimsbad ist in der mittelfristigen Finanzplanung eine
Summe von 10 Mio. EUR bei der Pauschale Bäderkonzept berücksichtigt. Die
Verwaltung wird die Pauschale für den Haushalt 2023/24 anmelden und dabei
die Ansätze aus der mittelfristigen Finanzplanung nicht überschreiten.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.08.03 Bereitstellung und Betrieb von
Bäder
1.52.00.08.03.03 sonstige Schwimmstätten
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch
bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen 10 Mio
EUR
5520008038000/78.5300 mittelfristiger
Finanzplanung
Anmeldung
zum
Haushalt
2023/24
EinzahlungenSeite 5 von 6
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Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
KeineSeite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 01:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de