220241-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Zeitgerechtes Wohnen für Kessenicher Familien durch klimafreundlichen Ausbau
Kerndaten
- Nummer
- 220241-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (11.699 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220241-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Zeitgerechtes Wohnen für Kessenicher Familien durch klimafreundlichen Ausbau Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die Antragsteller beantragen für ihre Hausgrundstücke im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Kessenich, Erftweg und für weitere Grundstücke in der Umgebung, dass die Verwaltung zeitnah eine Aufstockung der Bestandsgebäude um ein zusätzliches Vollgeschoss planungsrechtlich ermöglicht. Eine solche Nachverdichtungsmaßnahme ist ausdrückliches Ziel der Bauleitplanung, wonach die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Für die im Antrag genannten Grundstücke existiert kein qualifizierter Bebauungsplan. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse richtet sich gemäß § 34 BauGB danach, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wie die Antragsteller richtig ausführen, mussten Bauvoranfragen zur Aufstockung zwei einzelner Wohngebäude jeweils in einer Reihenhauszeile im angesprochenen Bereich in Kessenich (Wasserland) abgelehnt werden, da sich die Vorhaben eben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (s. DS 211134 und DS 1912276). Mit dem jüngst verabschiedeten Baulandmobilisierungsgesetz sind auch für den unbeplanten Innenbereich Erleichterungen für Nachverdichtungsmaßnahmen geschaffen worden. Danach kann vom Erfordernis des Einfügens nicht nur im Einzelfall, sondern sogar (neu) in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn - die Abweichung zum Beispiel der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes dient, - die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und - auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und - die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.Seite 1 von 6 Seite 2 Die Grundstücke der Antragsteller (Erftweg 4 - 12) bilden gemeinsam mit den Hausgrundstücken Erftweg 2, 14 und 16 im Sinne der Baunutzungsverordnung eine Hausgruppe, die in städtebaulich verträglicher Weise einheitlich gestaltet wurde (siehe Anlage "Schrägansicht"). Wie Doppelhäuser zeichnen sich auch Hausgruppen dadurch aus, dass sie durch gemeinsame Nachbargrenzen eine erhöhte bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke ermöglichen: Während bei Einzelhäusern in offener Bauweise jeweils seitliche Grenzabstände von mindestens 3 m einzuhalten sind, müssen Doppelhaushälften nur einseitigen Grenzabstand einhalten. Hausgruppenmittelhäuser werden sogar beidseitig grenzständig errichtet. Dieser Vorteil der erhöhten Ausnutzbarkeit geht einher mit Beschränkungen der Gestaltungsfreiheit einzelner oder mehrerer Eigentümer einer Hausgruppe: Ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe verlangt, dass die Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 – 4 B 65/14 –, Rn. 6, juris). Bei der Beurteilung, ob bei einer Aufstockung nur von Teilen einer Hausgruppe die Maßgaben der Verträglichkeit und Abstimmung erfüllt sind, sind einerseits quantitative Maßstäbe anzulegen wie Umfang der Abweichungen durch zusätzliche Vollgeschosse, unterschiedliche Höhen der Gebäude oder horizontale Erweiterungen. Qualitative Gesichtspunkte sind beispielsweise unterschiedliche Dachformen wie Satteldach auf der einen, Flachdach auf der anderen Seite (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, BVerwGE 148, 290-297, Rn. 16). So kann die Aufstockung (nur) eines einzelnen Gebäudes innerhalb einer Reihenhauszeile nicht nur zu städtebaulichen Spannungen innerhalb dieser Reihenhauszeile führen. Durch die Vergrößerung (nur) eines der Reihenhäuser kann sich auch die Situation der übrigen Grundstücke, die durch die Reihenhausbebauung in der Art einer "bodenrechtlichen Lebens- und Schicksalsgemeinschaft" verbunden sind, im Hinblick auf die Würdigung nachbarlicher Interessen nachteilig verändern(BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1994 – 4 B 158/93 –, Rn. 11, juris). Ist - wie bei der hier in Rede stehenden Hausgruppe am Erftweg - ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, so verstößt ein grenzständiges Vorhaben, das errichtet wird, ohne mit den verbleibenden Gebäuden eine Hausgruppe zu bilden, gegenüber den anderen Teilnehmern der Hausgruppen-Schicksalsgemeinschaft grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (vgl.BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, juris Leitsatz). Die Verwaltung hat den Antragstellern einen Lösungsweg aus diesem Dilemma aufgezeigt: Alle Eigentümer einer Hausgruppe könnten sich verpflichten, künftig eine Aufstockung um ein Vollgeschoss vorzunehmen. Die Sicherung dieser Verpflichtung nach § 6 (1) Satz 3 Nr. 2 BauO NRW kann entweder durch Baulasterklärung gegenüber dem Bauordnungsamt oder durch wechselseitige zivilrechtliche Einigung erfolgen, an die die Rechtsnachfolger gebunden sind. Bei Doppelhäusern und Hausgruppen muss diese Vereinbarung zudem die o.a. Maßgaben der Rechtsprechung berücksichtigen, wonach der Rahmen einer wechselseitigten Grenzbebauung nicht durch zu große Unterschiede der Gebäude gesprengt werden darf. Eine wechselseitige Verpflichtung zurSeite 2 von 6 Seite 3 Grenzbebauung, die unter Umständen erst nach Jahrzehnten verwirklicht wird, würde die Intention des § 6 (1) Satz 3 Nr. 2 BauO NRW umgehen (s. Gädtke, Johlen, Wenzel usw.: BauO NRW Kommentar, Wolters Kluwer, 13. Aufl. 2019, § 6 Randnr. 322 – 328). Bei Einhaltung dieser Maßgaben könnte zunächst lediglich ein Teil der Hausgruppe (hier: Nr. 4 - 12) aufstocken und die weiteren Gebäude später – aber nicht beliebig spät - mit ihrer Aufstockung nachziehen. Zur Schaffung notwendiger Wohnraumerweiterungen könnte dies zeitweilig in Kauf genommen werden, sofern die Verpflichtung der anderen Eigentümer, ihre Aufstockungen nachzuziehen, ausreichend sichergestellt ist. Allerdings geht aus dem Bürgerantrag selbst hervor, dass die weiteren Eigentümer der Hausgruppe nicht bereit sind, entsprechende Verpflichtungen einzugehen. Vor wenigen Jahren musste die Stadt in einem vergleichbaren Fall erheblichen Schadenersatz in sechsstelliger Höhe leisten, weil sie ohne entsprechende Sicherung eine vom Nachbargebäude erheblich abweichende Veränderung eines grenzständigen Gebäudes genehmigt hatte und der damit nicht einverstandene Nachbar hiergegen erfolgreich klagte. Vor diesem Hintergrund bleibt der Verwaltung keine andere Möglichkeit, als die Antragsteller auf die gebotene Rücksichtnahme gegenüber den anderen Teilnehmern ihrer bodenrechtlichen Gemeinschaft hinzuweisen, sofern eine Aufstockung um ein Vollgeschoss gewünscht wird. Daneben besteht für die Antragsteller die Möglichkeit, moderate bauliche Veränderungen an einzelnen Gebäuden der Hausgruppe zu beantragen, die den Hausgruppencharakter noch wahren: Die beigefügte Anlage "Schrägansicht" zeigt beispielsweise auf der linken Bildseite eine Hausgruppe, bei der Teile durch "Laternengeschosse" aufgestockt wurden. Im oberen Bildbereich sieht man Gebäude, die in der Hausgruppe Dacherweiterungen durch Gauben vorgenommen haben. Auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes würde hier zu keinem befriedigenden Ergebnis führen: a) Würde ein Bebauungsplan die offene Bauweise festsetzen, wären auch hier die Teilnehmer von Hausgruppen an die zuvor erläuterten Maßgaben gebunden. b) Falls ein qualifizierter Bebauungsplan keine Bauweise festsetzen würde, kommt die Anwendung der "Doppelhaus- und Hausgruppenrechtsprechung" nicht in Betracht, da in diesem Fall allein der Plan abschließend die planungsrechtlichen Voraussetzungen der Bebaubarkeit festlegt (OVG NRW, Beschluss vom 08. Oktober 2021 – 7 B 1373/21 –, Rn. 7, juris). In diesem Fall könnte zunächst auch ohne Baulast oder nachbarliche Vereinbarung grenzständig gebaut werden, wenn auf dem Nachbargrundstück ein legales Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung im Sinne des § 6 (1) Satz 3 Nr. 2 BauO NRW zu übernehmen (OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2017 – 7 B 26/17 –, Rn. 8, juris). Ist dieses Nachbargebäude allerdings nur zweigeschossig, ist nach Auffassung der Verwaltung die Errichtung eines dreigeschossigen Gebäudes dennoch nicht möglich, da das dritte Geschoss, soweit es das Nachbargebäude überragt, eine Abstandfläche auslöst, die der Maßgabe nach § 6 (3) S.1 BauOSeite 3 von 6 Seite 4 NRW entgegensteht, dass Abstandflächen auf dem eigenen Grundstück liegen müssen. Eine einseitige Aufstockung ohne sichergestellte Erwiderung wird hier damit also nicht ermöglicht. c) Setzte der Bebauungsplan dagegen eine geschlossene Bauweise, First- und Traufhöhen, Satteldach und zwingend drei Vollgeschosse fest, um langfristig ein einheitliches städtebauliches Bild herzustellen, könnten einzelne Hausgruppenteilnehmer auch gegen den Willen ihrer Nachbarn von zwei auf drei Vollgeschosse aufstocken und die heute nicht Bauwilligen würden mit ihren Gebäuden auf den Bestandsschutz verwiesen. Dabei würde die Regelung des § 6 (1) Satz 3 Nr. 1 BauO NRW gelten, wonach eine Abstandfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriftten an die Grenze gebaut werden muss. Es wird verwaltungsseitig aber ausdrücklich nicht befürwortet, die Interessen der Teilnehmer einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft, die dieser bestehenden Gemeinschaft treu bleiben und sich nicht an einer Aufstockung beteiligen möchten, auf diesem Wege zurückzuweisen. Bezüglich einer beabsichtigen Bebauungsplanaufstellung zur Änderung der Bauweise hat das BVerwG festgestellt, dass auch das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang sein kann, sofern der Dritte von der beabsichtigten Änderung mehr als nur geringfügig in seinen Interessen berührt wird (BVerwG, Beschluss vom 01. Februar 2016 – 4 BN 26/15 –, Rn. 4, juris). Zudem würde es aus städtebaulichen Gründen nicht befürwortet, wenn einzelne Aufstockungen erfolgen würden, ohne dass eine zeitnahe Lückenschließung auch durch die verbleibenden Teilnehmer der Hausgruppengemeinschaft gesichert wäre. In einem vergleichbaren Fall hatte die Verwaltung auf Grundlage eines Bürgerantrags zur Aufstockung von Bungalows im Ortsteil Auerberg auf politischen Auftrag hin eine aufwändige Befragung von Eigentümern potentiell aufstockungsfähiger Hausgruppen vorgenommen. Im Ergebnis sprach sich die Hälfte der Eigentümer für, die andere Hälfte gegen eine Aufstockung aus. Als Lösungsvorschlag hatte die Verwaltung in Aussicht gestellt, dort Befreiungen von Planfestsetzungen genehmigen zu wollen, sofern jeweiliges Einvernehmen der Nachbarn in den Hausgruppen erzielt werden kann. Die politischen Gremien hatten diesem Vorschlag zugestimmt (DS-Nr.1513883NV4). Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung oben im Text die Handlungsspielräume der Antragsteller dargelegt: Gemeinschaftliche Aufstockung der gesamten Hausgruppe bzw. Sicherung der Aufstockung durch Baulasten oder Vereinbarungen und alternativ moderate bauliche Erweiterungen im Einzelfall. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung: Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 4 von 6 Seite 5 Anlage/n 1 Schrägansicht Erftweg 2 - 16 (öffentlich)Seite 5 von 6 Seite 6 von 6
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de