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220237 · Beschlussvorlage

Aktualisierung der Haus- und Nutzungsordnung für die Sportstätten der Bundesstadt Bonn

Nummer
220237
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 17.03.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Sportausschusses 23.02.2022 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220237
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Aktualisierung der Haus- und Nutzungsordnung für
die Sportstätten der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Sportausschuss 23.02.2022 Empfehlung
Rat 17.03.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Haus- und Nutzungsordnung für die Sportstätten der Bundesstadt Bonn
wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Sie tritt zum 1. April
2022 in Kraft.
Begründung
Die derzeit gültige Haus- und Nutzungsordnung für die Sportstätten der
Bundesstadt Bonn ist bereits im Januar 1999 in Kraft getreten und bedarf der
Überarbeitung und Aktualisierung.
Sowohl Veränderungen im Nutzerverhalten als auch rechtliche Anpassungen
haben eine Neustrukturierung der Haus- und Nutzungsordnung erforderlich
gemacht.
Mit der neuen Fassung sollen die Interessen der unterschiedlichen
Nutzergruppen besser aufeinander abgestimmt werden, es soll ein möglichst
hohes Maß an Sicherheit und Verlässlichkeit für alle Parteien erreicht werden.
Die Sportanlagen werden von Schulen, Vereinen und Individualsportler*innen
genutzt. Sie alle sollen im Zusammenspiel mit der Stadtverwaltung als
Raumgeberin klare Vorgaben erhalten, um die Abläufe vor Ort so störungsfrei
und sicher wie möglich zu gestalten.
Nutzende werden in der Neufassung darauf hingewiesen, dass sie die
Sportstätten auf Ordnung und Sauberkeit kontrollieren müssen, eine
Sichtkontrolle z.B. der Geräteraum-Tore wird aus Sicherheitsgründen und zur
Früherkennung möglicher Schäden ebenfalls zur Auflage gemacht, sowie die
Verpflichtung zur Meldung entdeckter Schäden an Hausmeister oder
Hallenwarte.
Außerdem werden Nutzer*innen aufgefordert, Räume zu sichern/verschließen,
z.B. auch die Umkleiden an Sportplätzen während des Spiels oder Trainings.
Außerdem sind vor dem Verlassen und Schließen der Sportstätten GeräteSeite 1 von 17
Seite 2
ordnungsgemäß zurückzustellen sowie Licht- und Wasserquellen
auszuschalten.
Auch für die Aufbewahrung von nutzereigenen Geräten sind Absprachen zu
treffen und einzuhalten.
In den Sporthallen gilt ein generelles Haftmittelverbot, von dem die Verwaltung
wenige Ausnahmen genehmigt.
Erfahrungen aus den vergangenen Jahren machten es ebenso erforderlich, die
Regelungen zum Verhalten in und auf den Sportanlagen neu zu fassen. So
wurde zum Beispiel das Rauchverbot auch auf die Außensportanlagen
ausgedehnt und auf die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes
hingewiesen.
Weitere Themen, die im Umgang der unterschiedlichen Nutzergruppen
miteinander in der Vergangenheit zu Diskussionsstoff führten, sind zum
Beispiel die Aufsicht und das Hausrecht. Die Regelungen zum Hausrecht
wurden so angepasst, dass sie nun klar darlegen, dass das Hausrecht bei der
Stadt Bonn liegt, die Vereinsvertreter*innen in Fällen von offenkundigem
Fehlverhalten Dritter aber ebenfalls das Hausrecht ausüben dürfen, falls kein
städtischer Vertreter erreichbar ist.
In der Neufassung der Haus- und Nutzungsordnung wird auf die zusätzlich zu
beachtenden Bestimmungen der Benutzungszeitordnung und der Richtlinien für
die Werbung an Bonner Sportstätten verwiesen. Ebenfalls wird verdeutlicht,
dass Nutzungsanträge für sportliche Veranstaltungen beim Sport- und
Bäderamt und für nicht sportliche Veranstaltungen beim Städtischen
Gebäudemanagement (SBG) zu stellen sind.
Die Vorgaben für die Nutzung werden in der Neufassung differenziert für
Sportplätze und Sporthallen sowie Sportgeräte dargestellt.
Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Haus- und Nutzungsordnung
ist als Anlage 2 beigefügt.
Die Neufassung der Haus- und Nutzungsordnung wurde mit dem
Stadtsportbund Bonn e.V. abgestimmt.
Anlage/n
1 Neufassung Haus- und Nutzungsordnung Sportstätten (öffentlich)
2 Gegenüberstellung alt neu Haus- und Nutzungsordnung (öffentlich)Seite 2 von 17
Haus- und Nutzungsordnung
für die Sportstätten der Bundesstadt Bonn
vom 01. April 2022
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 17. März 2022 folgende Haus- und
Nutzungsordnung für die Sportstätten der Bundesstadt Bonn beschlossen:
1. Zweck; Geltungsbereich
1.1 Die Haus- und Nutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in
und auf den städtischen Sportstätten und gilt für alle Nutzer*innen und Besucher*in-
nen.
1.2 Die Besucher*innen und Nutzer*innen der Sportstätte erkennen die Bestimmungen
dieser Haus- und Nutzungsordnung verbindlich an. Sie verpflichten sich, alle dieser
Zweckbestimmung entsprechenden Anordnungen zu beachten.
1.3 Diese Haus- und Nutzungsordnung gilt nicht für die Bäder- und Lehrschwimmbe-
cken der Stadt Bonn. Dort gilt die Haus- und Badeordnung für die Bäder.
2. Nutzung von Sportstätten
2.1 Benutzungszeiten
Die Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten sind in der Benutzungszeitordnung
der Bundesstadt Bonn geregelt. Die Nutzung kann von der Stadt Bonn allgemein oder
in bestimmten Sportstätten vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden. An-
sprüche können daraus nicht geltend gemacht werden.
Belegungszeiten für Schulen und Vereine werden über Zuweisungen durch das Bele-
gungsmanagement im Sport- und Bäderamt der Stadt Bonn festgelegt.
2.2 Sporthallen
2.2.1 Die Nutzung der Sporthallen für sportliche Zwecke ist bei der Sportverwaltung zu
beantragen. Die von der Sportverwaltung genehmigte Nutzung umfasst auch das Um-
kleiden und Duschen und wird in einem Belegungsplan, der auf der Homepage der
Stadt Bonn eingesehen werden kann, dokumentiert. Nach Ablauf der genehmigten
Nutzung ist die Sportstätte unverzüglich zu verlassen.
Die Nutzung der Sporthallen für nichtsportliche Zwecke ist beim Städtischen Gebäu-
demanagement zu beantragen. Es gilt die Mietordnung für temporäre Vermietungen
von schulisch genutzten Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport-
und Mehrzweckhallen.Seite 3 von 17
2.2.2 Die Sporthallen dürfen nur unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person be-
treten und genutzt werden, dem die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung obliegt. Minderjährige können als
verantwortliche Beauftragte eingesetzt werden, wenn sie förmlich durch den Vereins-
vorstand bestellt wurden, sie mindestens 16 Jahre alt sind, über die notwendige per-
sönliche und fachliche Reife verfügen und die Erziehungsberechtigten zugestimmt ha-
ben.
2.2.3 Vor der Nutzung hat die verantwortliche Person die Sporthalle auf Ordnung und
Sauberkeit zu kontrollieren. Vorhandene oder während der Benutzung entstandene
Mängel oder Schäden müssen unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart oder der für
die Vergabe zuständigen Stelle gemeldet werden.
2.2.4 Geräteraumtore sind vor jeder Benutzung augenscheinlich auf Sicherheitsmän-
gel zu überprüfen. Die sogenannten „Sichtkontrollen“ sind durch die beauftragten Ver-
antwortlichen durchzuführen. Hierbei geht es insbesondere um Mängel und Beschädi-
gungen, die auch für Laien sofort erkennbar sind. Schäden sind unverzüglich dem
Hausmeister/Hallenwart zu melden. Beschädigte Tore dürfen nicht mehr benutzt wer-
den. Geräteraumtore dürfen von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht bedient
werden, es sei denn, es handelt sich um einen Jugendlichen, der gem. Ziffer 2.2.2.
vom Verein als verantwortliche Person bestellt worden ist.
2.2.5 Ein Anspruch auf die Überlassung einer bestimmten Sportstätte zu einer be-
stimmten Zeit besteht nicht.
2.2.6 Die Genehmigung zur Nutzung einer Sportstätte kann mit Auflagen verbunden
und jederzeit widerrufen werden.
2.2.7 Die Umkleideräume dürfen nicht mit beschmutzten Schuhen betreten werden.
Dusch- und Waschräume sind ohne Schuhe zu betreten.
2.2.8 Die Anlagen sind nur mit geeignetem Schuhwerk zu nutzen.
2.3 Außensportanlagen
2.3.1 Schulen, Vereine oder sonstigen Benutzergruppen können die Nutzung der Au-
ßensportanlagen für die Durchführung des Schulsports bzw. des Trainings- und Spiel-
betriebes sowie für Veranstaltungen bei der Sportverwaltung beantragen. Die Nut-
zungszeiten des Vereins- und Schulsports werden durch einen Belegungsplan gere-
gelt.
2.3.2 Geöffnete und frei zugängliche Außensportanlagen - mit Ausnahme der Naturra-
senspielfelder - können, sofern nicht durch Vereins- und den Schulsport belegt, allge-
mein zum Spiel und Sport von jedermann genutzt werden.
2.3.3 Die Fußballvereine sind verpflichtet, mobile Tore nach der Nutzung wieder ord-
nungsgemäß anzuketten.Seite 4 von 17
2.3.4 Kunst- und Naturrasenspielfelder dürfen grundsätzlich nicht zum Kugelstoßen
sowie zum Diskus- und Hammerwerfen genutzt werden; auch nicht zu Übungszwe-
cken. Speerwurf ist auf Kunstrasenplätzen nicht erlaubt. Ausnahmen können auf be-
gründeten Antrag hin zugelassen werden.
2.3.5 Das Befahren der Sportplätze mit Fahrzeugen jeglicher Art ist untersagt.
2.3.6 Die Umkleideräume dürfen nicht mit beschmutzten Schuhen betreten werden.
Dusch- und Waschräume sind ohne Schuhe zu betreten.
2.3.7 Die Außentüren der Umkleidegebäude und -räume müssen während der
Übungsstunden und auch während der Veranstaltungen so verschlossen werden,
dass Unbefugte keinen Zutritt finden.
3. Nutzung der Sportgeräte
3.1 Die vorhandenen Sportgeräte dürfen nur für sportliche Zwecke benutzt werden.
Sie stehen allen Nutzer*innen gleichermaßen zur Verfügung.
3.2 Die Sportgeräte sind vor der Nutzung auf Schäden zu überprüfen. Schadhafte Ge-
räte dürfen nicht genutzt werden. Treten Mängel auf, so ist die Nutzung sofort einzu-
stellen. Die Mängel sind der Sportverwaltung umgehend telefonisch oder schriftlich
mitzuteilen.
3.3 Sportgeräte sind so mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu befördern, dass
jegliche Beschädigungen vermieden werden.
3.4 Das sachgemäße Verstellen der Geräte hat nur unter der Aufsicht der bzw. des
Beauftragten zu erfolgen.
3.5 Nach ihrem Gebrauch sind die Geräte wieder an ihren Standort zu bringen. Barren,
Turnpferde und Turnböcke sind tief zu stellen, Barrenholme und sonstige Vorrichtun-
gen sind zu entspannen, bei fahrbaren Geräten sind die Rollen außer Betrieb zu set-
zen.
3.6 Nutzereigene Geräte können in den Sportstätten aufbewahrt und aufgestellt wer-
den. Voraussetzung ist, dass ausreichend Platz und Raum zum Aufstellen/Lagern der
Gerätschaften vorhanden ist und alle Rettungs-/Fluchtwege freigehalten werden. Auf-
bewahrung und Aufstellort der Gerätschaften sind mit dem Hausmeister/Hallenwart
abzustimmen. Die Verwaltung haftet nicht für Schäden oder Diebstähle.
4. Verhalten
4.1 Nutzer*innen und Besucher*innen haben sich in den Sportstätten so zu verhalten,
dass keine anderen Personen gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
4.2 Nutzer*innen und Besucher*innen sind verpflichtet, die Sportstätten pfleglich zu
behandeln, Sauberkeit zu wahren und ordnungsgemäß zu verlassen. Nutzer*innenSeite 5 von 17
tragen die Kosten einer Sonderreinigung, sofern diese durch unsachgemäße Benut-
zung der Sportanlage erforderlich wird. Die Verwendung von Haftmitteln ist grundsätz-
lich untersagt. Über Ausnahmen entscheidet die Sportverwaltung in Abstimmung mit
dem Städtischen Gebäudemanagement.
4.3 Nutzergruppen, die Sporthallen und Umkleidegebäude auf Sportanlagen in Schlüs-
selverantwortung nutzen, haben nach Beendigung der Nutzung alle Fenster zu ver-
schließen, die Wasserverbrauchsstellen abzustellen sowie die Beleuchtungskörper
abzuschalten. Die Sporthalle/das Umkleidegebäude ist ordnungsgemäß abzuschlie-
ßen; dabei sind alle Außentüren zu prüfen.
4.4 Der Sportbetrieb in den Sporthallen ist mit sauberen, nicht färbenden Sportschu-
hen durchführen.
4.5 In allen Sporthallen, Umkleidegebäuden und auf dem gesamten Sportgelände darf
nicht geraucht werden.
4.6 Speiseabgabe und Ausschank alkoholfreier Getränke sind gewerberechtlich er-
laubnisfrei. Wenn Vereine z.B. bei Festen und Veranstaltungen Alkohol gewerblich,
das heißt über den Selbstkostenpreis hinaus ausschenken, brauchen sie eine Gestat-
tung nach dem Gaststättengesetz (GastG).
4.7 Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen und Plätzen
bewegt und abgestellt werden. Ein Anspruch auf Parkraum besteht nicht.
4.8 Tiere dürfen die Sporthallen und Sportflächen nicht betreten. Hunde sind im Zu-
schauerbereich der Außensportanlage an der Leine zu führen.
4.9 Die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sowie der Sport-
anlagen-Lärmschutzverordnung sind einzuhalten.
5. Haftung
5.1 Die Nutzer*innen haften gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeitern*innen und
Beauftragten im Rahmen gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für alle Schäden, die
der Stadt Bonn, ihren Mitarbeitern*innen oder Beauftragten durch die Nutzung entste-
hen. Dies gilt nicht, sofern den jeweiligen Nutzer / die jeweilige Nutzerin in Bezug auf
den Schadenseintritt kein Verschulden trifft.
5.2 Falls Dritte in Folge der Nutzung Schadenersatzansprüche gegenüber der Stadt
Bonn, ihren Mitarbeiter*innen oder Beauftragten zu Recht geltend machen, sind die
Nutzer*innen verpflichtet, die Stadt Bonn, ihre Mitarbeiter oder Beauftragte im Innen-
verhältnis von diesen Ansprüchen finanziell frei zu stellen. Diese Verpflichtung besteht
nicht, wenn den jeweiligen Nutzer / die jeweilige Nutzerin an der Schadensentstehung
kein Verschulden trifft. Die Nutzer*innen verzichten soweit gesetzlich zulässig gegen-
über der Stadt Bonn, ihren Mitarbeiter*innen oder Beauftragten auf die Geltendma-
chung von Regressansprüchen.Seite 6 von 17
5.3 Die Stadt Bonn haftet gegenüber den Nutzer*innen sowie gegenüber Dritten für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im Rah-
men der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Für sonstige Schäden haftet die Stadt
Bonn gegenüber den Nutzer*innen sowie gegenüber Dritten nur, wenn sie durch vor-
sätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ihrer Mitarbeiter*innen oder ihrer Beauftrag-
ten entstanden sind. Unberührt bleibt die Haftung der Stadt Bonn als Grundstücksei-
gentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
5.4 Die Nutzer*innen verpflichten sich, für Veranstaltungen eine Haftpflichtversiche-
rung abzuschließen, die die vorstehenden Risiken deckt. Der Versicherungsschein ist
auf Verlangen vorzulegen.
6. Fundgegenstände
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände.
7. Zutritt von Mitarbeiter*innen der Sportverwaltung
Die Mitarbeiter*innen der Sportverwaltung sind berechtigt, die Sportstätten zu jeder
Zeit, auch während der Übungen und Veranstaltungen, kostenfrei zu betreten. Sie sind
nach Vorlage eines entsprechenden Ausweises einzulassen; ihnen ist jede geforderte
Auskunft zu erteilen.
8. Aufsicht und Hausrecht
8.1 Die Beauftragten der Stadt Bonn sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser
Haus- und Nutzungsordnung eingehalten werden. Ihren Anordnungen ist deshalb
Folge zu leisten.
8.2 Die von den Vereinen bestellten verantwortlichen Personen sorgen dafür, dass die
Mitglieder ihrer Gruppen die Regeln der Haus- und Nutzungsordnung beachten. Sollte
dies im Einzelfall nicht gelingen, so hat die jeweilige verantwortliche Person sich an
den jeweiligen Beauftragten der Stadt Bonn zu wenden.
8.3 Die Beauftragten der Stadt Bonn (z.B. Hausmeister, Hallen- oder Platzwarte) sind
befugt, Personen, die gegen die Haus- und Nutzungsordnung verstoßen und die ge-
gebenen Anweisungen nicht beachten, aus der Sportstätte zu weisen. Dasselbe
Recht steht bei Abwesenheit und Unerreichbarkeit der Beauftragten auch den Perso-
nen nach 8.2 zu, sofern das Fehlverhalten offenkundig und von einigem Gewicht ist.
Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, so muss mit der Erstattung einer Straf-
anzeige gerechnet werden.
8.4 Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen wiederholt missachtet, kann
die Stadt Bonn ein Hausverbot aussprechen.
9. Werbung
Die Richtlinien für die Werbung an Bonner Sportstätten sind einzuhalten.Seite 7 von 17
10. Inkrafttreten
Diese Haus- Nutzungsordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher
geltende Haus- und Benutzungsordnung für die Sportstätten in der Stadt Bonn außer
Kraft.Seite 8 von 17
1. Zweck; Geltungsbereich
1. Die Haus- und Nutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und
Sauberkeit in den Sportstätten. Ihre Beachtung unterstützt den
ordnungsmäßigen Ablauf des Übungs- und Wettkampfbetriebes und
liegt daher im Interesse aller Nutzerinnen und Nutzer.
2. Die Nutzerinnen und Nutzer der Sportstätte erkennen die
Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung verbindlich an.
Sie verpflichten sich, alle der Zweckbestimmung entsprechenden
Anordnungen zu beachten.
3. Schulen, Turn- und Sportvereine sowie Leiterinnen und Leiter
sonstiger Gruppen sind dafür verantwortlich, dass die
Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung beachtet
werden. Sie können für einzelne Nutzungszeiten Beauftragte (z. B.
Sportlehrerinnen und Sportlehrer, verantwortliche
Übungsleiterinnen und Übungsleiter) bestellen. Die Namen der
Beauftragten sind der Sportverwaltung auf Wunsch mitzuteilen.
4. Diese Haus- und Nutzungsordnung gilt nicht für die Bäder- und
Lehrschwimmbecken der Stadt Bonn.
2. Nutzung von Sportstätten
1. Die Nutzung der Sportstätten wird durch einen Belegungsplan
geregelt. Nutzungszeiten müssen rechtzeitig schriftlich bei der
Sportverwaltung beantragt werden. Die Sportstätte darf erst
benutzt werden, wenn die schriftliche Zusage vorliegt. Diese
Regelung gilt nicht für Sportstätten, die außerhalb der festgelegten
Nutzungszeiten allgemein zum Spiel und Sport für jedermann
freigegeben sind.
2. Ein Anspruch auf die Überlassung einer bestimmten Sportstätte zu
einer bestimmten Zeit besteht nicht.
1. Zweck; Geltungsbereich
1.1 Die Haus- und Nutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und
Sauberkeit in und auf den städtischen Sportstätten und gilt für alle
Nutzer*innen und Besucher*innen.
1.2 Die Besucher*innen und Nutzer*innen der Sportstätte erkennen die
Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung verbindlich an. Sie
verpflichten sich, alle dieser Zweckbestimmung entsprechenden
Anordnungen zu beachten.
1.3 Diese Haus- und Nutzungsordnung gilt nicht für die Bäder- und
Lehrschwimmbecken der Stadt Bonn. Dort gilt die Haus- und Badeordnung
für die Bäder.
2. Nutzung von Sportstätten
2.1 Benutzungszeiten
Die Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten sind in der
Benutzungszeitordnung der Bundesstadt Bonn geregelt. Die Nutzung kann
von der Stadt Bonn allgemein oder in bestimmten Sportstätten
vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden. Ansprüche können
daraus nicht geltend gemacht werden.
Belegungszeiten für Schulen und Vereine werden über Zuweisungen durch
das Belegungsmanagement im Sport- und Bäderamt der Stadt Bonn
festgelegt.Seite 9 von 17
3. Die Erlaubnis zur Nutzung der Sportstätte kann mit Auflagen
verbunden und jederzeit widerrufen werden.
4. Von der Nutzung werden Gruppen oder Einzelpersonen
ausgeschlossen, die wiederholt die Bestimmungen dieser Haus- und
Nutzungsordnung nicht beachten.
5. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die Bestimmungen dieser
Haus- und Nutzungsordnung entsprechend.
3. Nutzungsdauer
1. Die Nutzungsdauer wird in der schriftlichen Zuweisung festgesetzt.
Die Nutzungsdauer umfasst auch das Umkleiden, Waschen und
Duschen. Nach Ablauf der festgesetzten Nutzungsdauer ist die
Sportstätte unverzüglich zu verlassen.
2. Der Sportbetrieb kann von der Stadt Bonn allgemein oder in
bestimmten Sportstätten vorübergehend eingeschränkt oder
eingestellt werden. Ansprüche können daraus nicht geltend
gemacht werden.
4. Benutzung der Sportstätten
1. Die Sportstätten dürfen nur für den überlassenen Zweck benutzt
werden.
2. Räume oder Anlagen sind vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße
Beschaffenheit zu überprüfen. Beanstandungen sind der
Sportverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
3. Die Nutzerinnen und Nutzer sind für den organisatorischen und
sportfachlichen Ablauf der Übungsstunden und Veranstaltungen
verantwortlich. Sie sorgen auch für den sportfachlichen Aufbau der
Anlagen sowie einen ausreichenden Ordnungs-, Sanitäts- und
Feuerschutzdienst.
2.2 Sporthallen
2.2.1 Die Nutzung der Sporthallen für sportliche Zwecke ist bei der
Sportverwaltung zu beantragen. Die von der Sportverwaltung genehmigte
Nutzung umfasst auch das Umkleiden und Duschen und wird in einem
Belegungsplan, der auf der Homepage der Stadt Bonn eingesehen werden
kann, dokumentiert. Nach Ablauf der genehmigten Nutzung ist die
Sportstätte unverzüglich zu verlassen.
Die Nutzung der Sporthallen für nichtsportliche Zwecke ist beim
Städtischen Gebäudemanagement zu beantragen. Es gilt die Mietordnung
für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten
Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport- und
Mehrzweckhallen.
2.2.2 Die Sporthallen dürfen nur unter der Aufsicht einer verantwortlichen
Person betreten und genutzt werden, dem die alleinige Verantwortung für
die Einhaltung der Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung
obliegt. Minderjährige können als verantwortliche Beauftragte eingesetzt
werden, wenn sie förmlich durch den Vereinsvorstand bestellt wurden, sie
mindestens 16 Jahre alt sind, über die notwendige persönliche und
fachliche Reife verfügen und die Erziehungsberechtigten zugestimmt
haben.
2.2.3 Vor der Nutzung hat die verantwortliche Person die Sporthalle auf
Ordnung und Sauberkeit zu kontrollieren. Vorhandene oder während der
Benutzung entstandene Mängel oder Schäden müssen unverzüglich dem
Hausmeister/Hallenwart oder der für die Vergabe zuständigen Stelle
gemeldet werden.
2.2.4 Geräteraumtore sind vor jeder Benutzung augenscheinlich auf
Sicherheitsmängel zu überprüfen. Die sogenannten „Sichtkontrollen“ sind
durch die beauftragten Verantwortlichen durchzuführen. Hierbei geht es
insbesondere um Mängel und Beschädigungen, die auch für Laien sofort
erkennbar sind. Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister/HallenwartSeite 10 von 17
4. Die Sportstätten dürfen nur unter der Aufsicht einer bzw. eines
verantwortlichen Beauftragten betreten und genutzt werden.
5. Sportflächen in Hallen dürfen nicht mit Straßenschuhen oder mit
Sportschuhen, die eine Beschädigung oder Verschmutzung des
Fußbodens verursachen können, betreten werden.
6. Rasenspielfelder dürfen grundsätzlich nicht zu Übungszwecken,
insbesondere zum Kugelstoßen sowie zum Diskus- und
Hammerwerfen genutzt werden; Ausnahmen können auf
begründeten Antrag hin zugelassen werden.
7. Die Umkleideräume dürfen nicht mit beschmutzten Schuhen
betreten werden. Dusch- und Waschräume sind ohne Schuhe zu
betreten.
8. Die Außentüren der Umkleidegebäude und -räume müssen während
der Übungsstunden und auch während der Veranstaltungen so
verschlossen werden, dass Unbefugte keinen Zutritt finden.
zu melden. Beschädigte Tore dürfen nicht mehr benutzt werden.
Geräteraumtore dürfen von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht
bedient werden, es sei denn, es handelt sich um einen Jugendlichen, der
gem. Ziffer 2.2.2. vom Verein als verantwortliche Person bestellt worden
ist.
2.2.5 Ein Anspruch auf die Überlassung einer bestimmten Sportstätte zu
einer bestimmten Zeit besteht nicht.
2.2.6 Die Genehmigung zur Nutzung einer Sportstätte kann mit Auflagen
verbunden und jederzeit widerrufen werden.
2.2.7 Die Umkleideräume dürfen nicht mit beschmutzten Schuhen
betreten werden.
Dusch- und Waschräume sind ohne Schuhe zu betreten.
2.2.8 Die Anlagen sind nur mit geeignetem Schuhwerk zu nutzen.
2.3 Außensportanlagen
2.3.1 Schulen, Vereine oder sonstigen Benutzergruppen können die
Nutzung der Außensportanlagen für die Durchführung des Schulsports
bzw. des Trainings- und Spielbetriebes sowie für Veranstaltungen bei der
Sportverwaltung beantragen. Die Nutzungszeiten des Vereins- und
Schulsports werden durch einen Belegungsplan geregelt.
2.3.2 Geöffnete und frei zugängliche Außensportanlagen - mit Ausnahme
der Naturrasenspielfelder - können, sofern nicht durch Vereins- und den
Schulsport belegt, allgemein zum Spiel und Sport von jedermann genutzt
werden.
2.3.3 Die Fußballvereine sind verpflichtet, mobile Tore nach der Nutzung
wieder ordnungsgemäß anzuketten.Seite 11 von 17
5. Nutzung der Sportgeräte
1. Die vorhandenen Sportgeräte dürfen nur für sportliche Zwecke
benutzt werden. Sie stehen allen Nutzerinnen und Nutzern
gleichermaßen zur Verfügung.
2. Die Sportgeräte sind vor der Nutzung auf Schäden zu überprüfen.
Schadhafte Geräte dürfen nicht genutzt werden. Treten Mängel auf,
so ist die Nutzung sofort einzustellen. Die Mängel sind der
Sportverwaltung umgehend telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.
3. Sportgeräte sind so mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu
befördern, dass jegliche Beschädigungen ausgeschlossen sind.
4. Das sachgemäße Verstellen der Geräte hat nur unter der Aufsicht
der bzw. des Beauftragten zu erfolgen.
5. Nach ihrem Gebrauch sind die Geräte wieder an ihren Standort zu
bringen. Barren, Turnpferde und Turnböcke sind tief zu stellen,
2.3.4 Kunst- und Naturrasenspielfelder dürfen grundsätzlich nicht zum
Kugelstoßen sowie zum Diskus- und Hammerwerfen genutzt werden; auch
nicht zu Übungszwecken. Speerwurf ist auf Kunstrasenplätzen nicht
erlaubt. Ausnahmen können auf begründeten Antrag hin zugelassen
werden.
2.3.5 Das Befahren der Sportplätze mit Fahrzeugen jeglicher Art ist
untersagt.
2.3.6 Die Umkleideräume dürfen nicht mit beschmutzten Schuhen
betreten werden.
Dusch- und Waschräume sind ohne Schuhe zu betreten.
2.3.7 Die Außentüren der Umkleidegebäude und -räume müssen während
der Übungsstunden und auch während der Veranstaltungen so
verschlossen werden, dass Unbefugte keinen Zutritt finden.
3. Nutzung der Sportgeräte
3.1 Die vorhandenen Sportgeräte dürfen nur für sportliche Zwecke benutzt
werden. Sie stehen allen Nutzer*innen gleichermaßen zur Verfügung.
3.2 Die Sportgeräte sind vor der Nutzung auf Schäden zu überprüfen.
Schadhafte Geräte dürfen nicht genutzt werden. Treten Mängel auf, so ist
die Nutzung sofort einzustellen. Die Mängel sind der Sportverwaltung
umgehend telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.
3.3 Sportgeräte sind so mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu
befördern, dass jegliche Beschädigungen vermieden werden.
3.4 Das sachgemäße Verstellen der Geräte hat nur unter der Aufsicht der
bzw. des Beauftragten zu erfolgen.Seite 12 von 17
Barrenholme und sonstige Vorrichtungen sind zu entspannen, bei
fahrbaren Geräten sind die Rollen außer Betrieb zu setzen.
6. Für die Ausgabe von Spiel- und Sportgeräten kann eine Quittung
verlangt werden.
6. Verhalten
1. Jeder soll sich so verhalten, dass Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht
beeinträchtigt und andere weder gefährdet noch belästigt werden.
2. Nicht gestattet ist vor allem (soweit nicht ausdrücklich zugelassen):
o Lärmen,
o Rauchen und Alkoholgenuss in sämtlichen Räumen,
o das Mitbringen von Tieren in Hallen und auf Sportflächen,
o das Wegwerfen von Abfall, insbesondere von
Gegenständen, die eine Verletzungsgefahr für andere
darstellen,
o die Bedienung der Heizungs- und Lüftungseinrichtungen,
o die Durchführung von Stemm- und Stoßübungen in Hallen,
o jede Ausübung eines Gewerbes (zum Beispiel Werbung,
Verkauf von Waren, Ausschank von Getränken; Ausnahmen
können auf begründeten Antrag hin zugelassen werden,
eine evtl. geforderte gewerbliche Genehmigung bleibt
hiervon unberührt),
o die Veränderung oder der Umbau von Anlagen oder
Geräten.
3.5 Nach ihrem Gebrauch sind die Geräte wieder an ihren Standort zu
bringen. Barren, Turnpferde und Turnböcke sind tief zu stellen,
Barrenholme und sonstige Vorrichtungen sind zu entspannen, bei
fahrbaren Geräten sind die Rollen außer Betrieb zu setzen.
3.6 Nutzereigene Geräte können in den Sportstätten aufbewahrt und
aufgestellt werden. Voraussetzung ist, dass ausreichend Platz und Raum
zum Aufstellen/Lagern der Gerätschaften vorhanden ist und alle Rettungs-
/Fluchtwege freigehalten werden. Aufbewahrung und Aufstellort der
Gerätschaften sind mit dem Hausmeister/Hallenwart abzustimmen. Die
Verwaltung haftet nicht für Schäden oder Diebstähle.
4. Verhalten
4.1 Nutzer*innen und Besucher*innen haben sich in den Sportstätten so zu
verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet, geschädigt oder
belästigt werden.
4.2 Nutzer*innen und Besucher*innen sind verpflichtet, die Sportstätten
pfleglich zu behandeln, Sauberkeit zu wahren und ordnungsgemäß zu
verlassen. Nutzer*innen tragen die Kosten einer Sonderreinigung, sofern
diese durch unsachgemäße Benutzung der Sportanlage erforderlich wird.
Die Verwendung von Haftmitteln ist grundsätzlich untersagt. Über
Ausnahmen entscheidet die Sportverwaltung in Abstimmung mit dem
Städtischen Gebäudemanagement.
4.3 Nutzergruppen, die Sporthallen und Umkleidegebäude auf
Sportanlagen in Schlüsselverantwortung nutzen, haben nach Beendigung
der Nutzung alle Fenster zu verschließen, die Wasserverbrauchsstellen
abzustellen sowie die Beleuchtungskörper abzuschalten. Die
Sporthalle/das Umkleidegebäude ist ordnungsgemäß abzuschließen; dabei
sind alle Außentüren zu prüfen.Seite 13 von 17
3. Fahrzeuge dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen
abgestellt werden. Ein Anspruch auf Parkraum besteht nicht.
7. Haftung
1. Die Nutzerinnen und Nutzer haften gegenüber der Stadt Bonn, ihren
Mitarbeitern und Beauftragten im Rahmen gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen für alle Schäden, die der Stadt Bonn, ihren
Mitarbeitern oder Beauftragten durch die Nutzung entstehen. Dabei
ist es unerheblich, ob die Schäden durch Vereinsmitglieder,
Teilnehmer, Zuschauer oder sonstige Dritte verursacht worden sind;
die unmittelbare Haftung dieser Personen bleibt unberührt.
4.4 Der Sportbetrieb in den Sporthallen ist mit sauberen, nicht färbenden
Sportschuhen durchführen.
4.5 In allen Sporthallen, Umkleidegebäuden und auf dem gesamten
Sportgelände darf nicht geraucht werden.
4.6 Speiseabgabe und Ausschank alkoholfreier Getränke sind
gewerberechtlich erlaubnisfrei. Wenn Vereine z.B. bei Festen und
Veranstaltungen Alkohol gewerblich, das heißt über den Selbstkostenpreis
hinaus ausschenken, brauchen sie eine Gestattung nach dem
Gaststättengesetz (GastG).
4.7 Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen
und Plätzen bewegt und abgestellt werden. Ein Anspruch auf Parkraum
besteht nicht.
4.8 Tiere dürfen die Sporthallen und Sportflächen nicht betreten. Hunde
sind im Zuschauerbereich der Außensportanlage an der Leine zu führen.
4.9 Die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sowie
der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung sind einzuhalten.
5. Haftung
5.1 Die Nutzer*innen haften gegenüber der Stadt Bonn, ihren
Mitarbeitern*innen und Beauftragten im Rahmen gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen für alle Schäden, die der Stadt Bonn, ihren
Mitarbeitern*innen oder Beauftragten durch die Nutzung entstehen. Dies
gilt nicht, sofern den jeweiligen Nutzer / die jeweilige Nutzerin in Bezug auf
den Schadenseintritt kein Verschulden trifft.Seite 14 von 17
2. Die Nutzerinnen und Nutzer haften gegenüber Dritten im Rahmen
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen unmittelbar für alle Schäden,
die diesen durch die Nutzung entstehen. Dabei ist es unerheblich, ob
die Schäden durch Vereinsmitglieder, Teilnehmer, Zuschauer oder
sonstige Dritte verursacht worden sind; die unmittelbare Haftung
dieser Personen bleibt unberührt. Falls Dritte derartige
Schadenersatzansprüche gegenüber der Stadt Bonn, ihren
Mitarbeitern oder Beauftragten geltend machen, sind die
Nutzerinnen und Nutzer verpflichtet, die Stadt Bonn, ihre
Mitarbeiter oder Beauftragte von diesen Ansprüchen frei zu stellen.
Die Nutzerinnen und Nutzer verzichten soweit gesetzlich zulässig
gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeitern oder Beauftragten auf
die Geltendmachung von Regressansprüchen.
3. Die Stadt Bonn haftet gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern
sowie gegenüber Dritten für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit im Rahmen der gesetzlichen
Haftungsbestimmungen. Für sonstige Schäden haftet die Stadt Bonn
gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern sowie gegenüber Dritten
nur, wenn sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
ihrer Mitarbeiter oder ihrer Beauftragten entstanden sind.
Unberührt bleibt die Haftung der Stadt Bonn als
Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von
Gebäuden gemäß § 836 BGB.
4. Die Nutzerinnen und Nutzer verpflichten sich, eine ausreichende
Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die vorstehenden Risiken
deckt. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen vorzulegen.
8. Fundgegenstände
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände.
5.2 Falls Dritte in Folge der Nutzung Schadenersatzansprüche gegenüber
der Stadt Bonn, ihren Mitarbeiter*innen oder Beauftragten zu Recht
geltend machen, sind die Nutzer*innen verpflichtet, die Stadt Bonn, ihre
Mitarbeiter oder Beauftragte im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen
finanziell frei zu stellen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn den
jeweiligen Nutzer / die jeweilige Nutzerin an der Schadensentstehung kein
Verschulden trifft. Die Nutzer*innen verzichten soweit gesetzlich zulässig
gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeiter*innen oder Beauftragten auf
die Geltendmachung von Regressansprüchen.
5.3 Die Stadt Bonn haftet gegenüber den Nutzer*innen sowie gegenüber
Dritten für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Für
sonstige Schäden haftet die Stadt Bonn gegenüber den Nutzer*innen sowie
gegenüber Dritten nur, wenn sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln ihrer Mitarbeiter*innen oder ihrer Beauftragten entstanden sind.
Unberührt bleibt die Haftung der Stadt Bonn als Grundstückseigentümerin
für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
5.4 Die Nutzer*innen verpflichten sich, für Veranstaltungen eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die vorstehenden Risiken deckt.
Der Versicherungsschein ist auf Verlangen vorzulegen.
6. Fundgegenstände
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände.Seite 15 von 17
9. Zutritt von Beauftragten der Sportverwaltung
Die Beauftragten der Sportverwaltung sind berechtigt, die Sportstätten zu
jeder Zeit, auch während der Übungen und Veranstaltungen, kostenfrei zu
betreten. Sie sind nach Vorlage eines entsprechenden Ausweises
einzulassen; ihnen ist jede geforderte Auskunft zu erteilen.
10. Aufsicht und Hausrecht
1. Die Beauftragten der Sportverwaltung und der Gruppen sorgen
dafür, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung
eingehalten werden. Ihren Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten.
2. Die Beauftragten der Sportverwaltung und der Gruppen sind befugt,
Personen, die gegen die Haus- und Nutzungsordnung verstoßen und
die gegebenen Anweisungen nicht beachten, aus der Sportstätte zu
weisen. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, so muss mit
der Erstattung einer Strafanzeige gerechnet werden.
3. Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen wiederholt
missachtet, kann die Sportverwaltung ein Hausverbot aussprechen.
7. Zutritt von Mitarbeiter*innen der Sportverwaltung
Die Mitarbeiter*innen der Sportverwaltung sind berechtigt, die
Sportstätten zu jeder Zeit, auch während der Übungen und
Veranstaltungen, kostenfrei zu betreten. Sie sind nach Vorlage eines
entsprechenden Ausweises einzulassen; ihnen ist jede geforderte Auskunft
zu erteilen.
8. Aufsicht und Hausrecht
8.1 Die Beauftragten der Stadt Bonn sorgen dafür, dass die Bestimmungen
dieser Haus- und Nutzungsordnung eingehalten werden. Ihren
Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten.
8.2 Die von den Vereinen bestellten verantwortlichen Personen sorgen
dafür, dass die Mitglieder ihrer Gruppen die Regeln der Haus- und
Nutzungsordnung beachten. Sollte dies im Einzelfall nicht gelingen, so hat
die jeweilige verantwortliche Person sich an den jeweiligen Beauftragten
der Stadt Bonn zu wenden.
8.3 Die Beauftragten der Stadt Bonn (z.B. Hausmeister, Hallen- oder
Platzwarte) sind befugt, Personen, die gegen die Haus- und
Nutzungsordnung verstoßen und die gegebenen Anweisungen nicht
beachten, aus der Sportstätte zu weisen. Dasselbe Recht steht bei
Abwesenheit und Unerreichbarkeit der Beauftragten auch den Personen
nach 8.2 zu, sofern das Fehlverhalten offenkundig und von einigem
Gewicht ist. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, so muss mit der
Erstattung einer Strafanzeige gerechnet werden.
8.4 Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen wiederholt
missachtet, kann die Stadt Bonn ein Hausverbot aussprechen.Seite 16 von 17
11. Inkrafttreten
Diese Haus- Nutzungsordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher geltende Haus- und Benutzungsordnung für die
Sportstätten in der Bundesstadt Bonn außer Kraft.
9. Werbung
Die Richtlinien für die Werbung an Bonner Sportstätten sind einzuhalten.
10. Inkrafttreten
Diese Haus- Nutzungsordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die bisher geltende Haus- und Benutzungsordnung für die Sportstätten
in der Stadt Bonn außer Kraft.Seite 17 von 17

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Datenstand: 02.11.2026, 17:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de