220237 · Beschlussvorlage
Aktualisierung der Haus- und Nutzungsordnung für die Sportstätten der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 220237
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Sportausschusses Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 220237 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Aktualisierung der Haus- und Nutzungsordnung für die Sportstätten der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Sportausschuss 23.02.2022 Empfehlung Rat 17.03.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Haus- und Nutzungsordnung für die Sportstätten der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Sie tritt zum 1. April 2022 in Kraft. Begründung Die derzeit gültige Haus- und Nutzungsordnung für die Sportstätten der Bundesstadt Bonn ist bereits im Januar 1999 in Kraft getreten und bedarf der Überarbeitung und Aktualisierung. Sowohl Veränderungen im Nutzerverhalten als auch rechtliche Anpassungen haben eine Neustrukturierung der Haus- und Nutzungsordnung erforderlich gemacht. Mit der neuen Fassung sollen die Interessen der unterschiedlichen Nutzergruppen besser aufeinander abgestimmt werden, es soll ein möglichst hohes Maß an Sicherheit und Verlässlichkeit für alle Parteien erreicht werden. Die Sportanlagen werden von Schulen, Vereinen und Individualsportler*innen genutzt. Sie alle sollen im Zusammenspiel mit der Stadtverwaltung als Raumgeberin klare Vorgaben erhalten, um die Abläufe vor Ort so störungsfrei und sicher wie möglich zu gestalten. Nutzende werden in der Neufassung darauf hingewiesen, dass sie die Sportstätten auf Ordnung und Sauberkeit kontrollieren müssen, eine Sichtkontrolle z.B. der Geräteraum-Tore wird aus Sicherheitsgründen und zur Früherkennung möglicher Schäden ebenfalls zur Auflage gemacht, sowie die Verpflichtung zur Meldung entdeckter Schäden an Hausmeister oder Hallenwarte. Außerdem werden Nutzer*innen aufgefordert, Räume zu sichern/verschließen, z.B. auch die Umkleiden an Sportplätzen während des Spiels oder Trainings. Außerdem sind vor dem Verlassen und Schließen der Sportstätten GeräteSeite 1 von 17 Seite 2 ordnungsgemäß zurückzustellen sowie Licht- und Wasserquellen auszuschalten. Auch für die Aufbewahrung von nutzereigenen Geräten sind Absprachen zu treffen und einzuhalten. In den Sporthallen gilt ein generelles Haftmittelverbot, von dem die Verwaltung wenige Ausnahmen genehmigt. Erfahrungen aus den vergangenen Jahren machten es ebenso erforderlich, die Regelungen zum Verhalten in und auf den Sportanlagen neu zu fassen. So wurde zum Beispiel das Rauchverbot auch auf die Außensportanlagen ausgedehnt und auf die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes hingewiesen. Weitere Themen, die im Umgang der unterschiedlichen Nutzergruppen miteinander in der Vergangenheit zu Diskussionsstoff führten, sind zum Beispiel die Aufsicht und das Hausrecht. Die Regelungen zum Hausrecht wurden so angepasst, dass sie nun klar darlegen, dass das Hausrecht bei der Stadt Bonn liegt, die Vereinsvertreter*innen in Fällen von offenkundigem Fehlverhalten Dritter aber ebenfalls das Hausrecht ausüben dürfen, falls kein städtischer Vertreter erreichbar ist. In der Neufassung der Haus- und Nutzungsordnung wird auf die zusätzlich zu beachtenden Bestimmungen der Benutzungszeitordnung und der Richtlinien für die Werbung an Bonner Sportstätten verwiesen. Ebenfalls wird verdeutlicht, dass Nutzungsanträge für sportliche Veranstaltungen beim Sport- und Bäderamt und für nicht sportliche Veranstaltungen beim Städtischen Gebäudemanagement (SBG) zu stellen sind. Die Vorgaben für die Nutzung werden in der Neufassung differenziert für Sportplätze und Sporthallen sowie Sportgeräte dargestellt. Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Haus- und Nutzungsordnung ist als Anlage 2 beigefügt. Die Neufassung der Haus- und Nutzungsordnung wurde mit dem Stadtsportbund Bonn e.V. abgestimmt. Anlage/n 1 Neufassung Haus- und Nutzungsordnung Sportstätten (öffentlich) 2 Gegenüberstellung alt neu Haus- und Nutzungsordnung (öffentlich)Seite 2 von 17 Haus- und Nutzungsordnung für die Sportstätten der Bundesstadt Bonn vom 01. April 2022 Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 17. März 2022 folgende Haus- und Nutzungsordnung für die Sportstätten der Bundesstadt Bonn beschlossen: 1. Zweck; Geltungsbereich 1.1 Die Haus- und Nutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in und auf den städtischen Sportstätten und gilt für alle Nutzer*innen und Besucher*in- nen. 1.2 Die Besucher*innen und Nutzer*innen der Sportstätte erkennen die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung verbindlich an. Sie verpflichten sich, alle dieser Zweckbestimmung entsprechenden Anordnungen zu beachten. 1.3 Diese Haus- und Nutzungsordnung gilt nicht für die Bäder- und Lehrschwimmbe- cken der Stadt Bonn. Dort gilt die Haus- und Badeordnung für die Bäder. 2. Nutzung von Sportstätten 2.1 Benutzungszeiten Die Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten sind in der Benutzungszeitordnung der Bundesstadt Bonn geregelt. Die Nutzung kann von der Stadt Bonn allgemein oder in bestimmten Sportstätten vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden. An- sprüche können daraus nicht geltend gemacht werden. Belegungszeiten für Schulen und Vereine werden über Zuweisungen durch das Bele- gungsmanagement im Sport- und Bäderamt der Stadt Bonn festgelegt. 2.2 Sporthallen 2.2.1 Die Nutzung der Sporthallen für sportliche Zwecke ist bei der Sportverwaltung zu beantragen. Die von der Sportverwaltung genehmigte Nutzung umfasst auch das Um- kleiden und Duschen und wird in einem Belegungsplan, der auf der Homepage der Stadt Bonn eingesehen werden kann, dokumentiert. Nach Ablauf der genehmigten Nutzung ist die Sportstätte unverzüglich zu verlassen. Die Nutzung der Sporthallen für nichtsportliche Zwecke ist beim Städtischen Gebäu- demanagement zu beantragen. Es gilt die Mietordnung für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen.Seite 3 von 17 2.2.2 Die Sporthallen dürfen nur unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person be- treten und genutzt werden, dem die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung obliegt. Minderjährige können als verantwortliche Beauftragte eingesetzt werden, wenn sie förmlich durch den Vereins- vorstand bestellt wurden, sie mindestens 16 Jahre alt sind, über die notwendige per- sönliche und fachliche Reife verfügen und die Erziehungsberechtigten zugestimmt ha- ben. 2.2.3 Vor der Nutzung hat die verantwortliche Person die Sporthalle auf Ordnung und Sauberkeit zu kontrollieren. Vorhandene oder während der Benutzung entstandene Mängel oder Schäden müssen unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart oder der für die Vergabe zuständigen Stelle gemeldet werden. 2.2.4 Geräteraumtore sind vor jeder Benutzung augenscheinlich auf Sicherheitsmän- gel zu überprüfen. Die sogenannten „Sichtkontrollen“ sind durch die beauftragten Ver- antwortlichen durchzuführen. Hierbei geht es insbesondere um Mängel und Beschädi- gungen, die auch für Laien sofort erkennbar sind. Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart zu melden. Beschädigte Tore dürfen nicht mehr benutzt wer- den. Geräteraumtore dürfen von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht bedient werden, es sei denn, es handelt sich um einen Jugendlichen, der gem. Ziffer 2.2.2. vom Verein als verantwortliche Person bestellt worden ist. 2.2.5 Ein Anspruch auf die Überlassung einer bestimmten Sportstätte zu einer be- stimmten Zeit besteht nicht. 2.2.6 Die Genehmigung zur Nutzung einer Sportstätte kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden. 2.2.7 Die Umkleideräume dürfen nicht mit beschmutzten Schuhen betreten werden. Dusch- und Waschräume sind ohne Schuhe zu betreten. 2.2.8 Die Anlagen sind nur mit geeignetem Schuhwerk zu nutzen. 2.3 Außensportanlagen 2.3.1 Schulen, Vereine oder sonstigen Benutzergruppen können die Nutzung der Au- ßensportanlagen für die Durchführung des Schulsports bzw. des Trainings- und Spiel- betriebes sowie für Veranstaltungen bei der Sportverwaltung beantragen. Die Nut- zungszeiten des Vereins- und Schulsports werden durch einen Belegungsplan gere- gelt. 2.3.2 Geöffnete und frei zugängliche Außensportanlagen - mit Ausnahme der Naturra- senspielfelder - können, sofern nicht durch Vereins- und den Schulsport belegt, allge- mein zum Spiel und Sport von jedermann genutzt werden. 2.3.3 Die Fußballvereine sind verpflichtet, mobile Tore nach der Nutzung wieder ord- nungsgemäß anzuketten.Seite 4 von 17 2.3.4 Kunst- und Naturrasenspielfelder dürfen grundsätzlich nicht zum Kugelstoßen sowie zum Diskus- und Hammerwerfen genutzt werden; auch nicht zu Übungszwe- cken. Speerwurf ist auf Kunstrasenplätzen nicht erlaubt. Ausnahmen können auf be- gründeten Antrag hin zugelassen werden. 2.3.5 Das Befahren der Sportplätze mit Fahrzeugen jeglicher Art ist untersagt. 2.3.6 Die Umkleideräume dürfen nicht mit beschmutzten Schuhen betreten werden. Dusch- und Waschräume sind ohne Schuhe zu betreten. 2.3.7 Die Außentüren der Umkleidegebäude und -räume müssen während der Übungsstunden und auch während der Veranstaltungen so verschlossen werden, dass Unbefugte keinen Zutritt finden. 3. Nutzung der Sportgeräte 3.1 Die vorhandenen Sportgeräte dürfen nur für sportliche Zwecke benutzt werden. Sie stehen allen Nutzer*innen gleichermaßen zur Verfügung. 3.2 Die Sportgeräte sind vor der Nutzung auf Schäden zu überprüfen. Schadhafte Ge- räte dürfen nicht genutzt werden. Treten Mängel auf, so ist die Nutzung sofort einzu- stellen. Die Mängel sind der Sportverwaltung umgehend telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. 3.3 Sportgeräte sind so mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu befördern, dass jegliche Beschädigungen vermieden werden. 3.4 Das sachgemäße Verstellen der Geräte hat nur unter der Aufsicht der bzw. des Beauftragten zu erfolgen. 3.5 Nach ihrem Gebrauch sind die Geräte wieder an ihren Standort zu bringen. Barren, Turnpferde und Turnböcke sind tief zu stellen, Barrenholme und sonstige Vorrichtun- gen sind zu entspannen, bei fahrbaren Geräten sind die Rollen außer Betrieb zu set- zen. 3.6 Nutzereigene Geräte können in den Sportstätten aufbewahrt und aufgestellt wer- den. Voraussetzung ist, dass ausreichend Platz und Raum zum Aufstellen/Lagern der Gerätschaften vorhanden ist und alle Rettungs-/Fluchtwege freigehalten werden. Auf- bewahrung und Aufstellort der Gerätschaften sind mit dem Hausmeister/Hallenwart abzustimmen. Die Verwaltung haftet nicht für Schäden oder Diebstähle. 4. Verhalten 4.1 Nutzer*innen und Besucher*innen haben sich in den Sportstätten so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. 4.2 Nutzer*innen und Besucher*innen sind verpflichtet, die Sportstätten pfleglich zu behandeln, Sauberkeit zu wahren und ordnungsgemäß zu verlassen. Nutzer*innenSeite 5 von 17 tragen die Kosten einer Sonderreinigung, sofern diese durch unsachgemäße Benut- zung der Sportanlage erforderlich wird. Die Verwendung von Haftmitteln ist grundsätz- lich untersagt. Über Ausnahmen entscheidet die Sportverwaltung in Abstimmung mit dem Städtischen Gebäudemanagement. 4.3 Nutzergruppen, die Sporthallen und Umkleidegebäude auf Sportanlagen in Schlüs- selverantwortung nutzen, haben nach Beendigung der Nutzung alle Fenster zu ver- schließen, die Wasserverbrauchsstellen abzustellen sowie die Beleuchtungskörper abzuschalten. Die Sporthalle/das Umkleidegebäude ist ordnungsgemäß abzuschlie- ßen; dabei sind alle Außentüren zu prüfen. 4.4 Der Sportbetrieb in den Sporthallen ist mit sauberen, nicht färbenden Sportschu- hen durchführen. 4.5 In allen Sporthallen, Umkleidegebäuden und auf dem gesamten Sportgelände darf nicht geraucht werden. 4.6 Speiseabgabe und Ausschank alkoholfreier Getränke sind gewerberechtlich er- laubnisfrei. Wenn Vereine z.B. bei Festen und Veranstaltungen Alkohol gewerblich, das heißt über den Selbstkostenpreis hinaus ausschenken, brauchen sie eine Gestat- tung nach dem Gaststättengesetz (GastG). 4.7 Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen und Plätzen bewegt und abgestellt werden. Ein Anspruch auf Parkraum besteht nicht. 4.8 Tiere dürfen die Sporthallen und Sportflächen nicht betreten. Hunde sind im Zu- schauerbereich der Außensportanlage an der Leine zu führen. 4.9 Die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sowie der Sport- anlagen-Lärmschutzverordnung sind einzuhalten. 5. Haftung 5.1 Die Nutzer*innen haften gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeitern*innen und Beauftragten im Rahmen gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für alle Schäden, die der Stadt Bonn, ihren Mitarbeitern*innen oder Beauftragten durch die Nutzung entste- hen. Dies gilt nicht, sofern den jeweiligen Nutzer / die jeweilige Nutzerin in Bezug auf den Schadenseintritt kein Verschulden trifft. 5.2 Falls Dritte in Folge der Nutzung Schadenersatzansprüche gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeiter*innen oder Beauftragten zu Recht geltend machen, sind die Nutzer*innen verpflichtet, die Stadt Bonn, ihre Mitarbeiter oder Beauftragte im Innen- verhältnis von diesen Ansprüchen finanziell frei zu stellen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn den jeweiligen Nutzer / die jeweilige Nutzerin an der Schadensentstehung kein Verschulden trifft. Die Nutzer*innen verzichten soweit gesetzlich zulässig gegen- über der Stadt Bonn, ihren Mitarbeiter*innen oder Beauftragten auf die Geltendma- chung von Regressansprüchen.Seite 6 von 17 5.3 Die Stadt Bonn haftet gegenüber den Nutzer*innen sowie gegenüber Dritten für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im Rah- men der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Für sonstige Schäden haftet die Stadt Bonn gegenüber den Nutzer*innen sowie gegenüber Dritten nur, wenn sie durch vor- sätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ihrer Mitarbeiter*innen oder ihrer Beauftrag- ten entstanden sind. Unberührt bleibt die Haftung der Stadt Bonn als Grundstücksei- gentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB. 5.4 Die Nutzer*innen verpflichten sich, für Veranstaltungen eine Haftpflichtversiche- rung abzuschließen, die die vorstehenden Risiken deckt. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen vorzulegen. 6. Fundgegenstände Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände. 7. Zutritt von Mitarbeiter*innen der Sportverwaltung Die Mitarbeiter*innen der Sportverwaltung sind berechtigt, die Sportstätten zu jeder Zeit, auch während der Übungen und Veranstaltungen, kostenfrei zu betreten. Sie sind nach Vorlage eines entsprechenden Ausweises einzulassen; ihnen ist jede geforderte Auskunft zu erteilen. 8. Aufsicht und Hausrecht 8.1 Die Beauftragten der Stadt Bonn sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung eingehalten werden. Ihren Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten. 8.2 Die von den Vereinen bestellten verantwortlichen Personen sorgen dafür, dass die Mitglieder ihrer Gruppen die Regeln der Haus- und Nutzungsordnung beachten. Sollte dies im Einzelfall nicht gelingen, so hat die jeweilige verantwortliche Person sich an den jeweiligen Beauftragten der Stadt Bonn zu wenden. 8.3 Die Beauftragten der Stadt Bonn (z.B. Hausmeister, Hallen- oder Platzwarte) sind befugt, Personen, die gegen die Haus- und Nutzungsordnung verstoßen und die ge- gebenen Anweisungen nicht beachten, aus der Sportstätte zu weisen. Dasselbe Recht steht bei Abwesenheit und Unerreichbarkeit der Beauftragten auch den Perso- nen nach 8.2 zu, sofern das Fehlverhalten offenkundig und von einigem Gewicht ist. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, so muss mit der Erstattung einer Straf- anzeige gerechnet werden. 8.4 Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen wiederholt missachtet, kann die Stadt Bonn ein Hausverbot aussprechen. 9. Werbung Die Richtlinien für die Werbung an Bonner Sportstätten sind einzuhalten.Seite 7 von 17 10. Inkrafttreten Diese Haus- Nutzungsordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Haus- und Benutzungsordnung für die Sportstätten in der Stadt Bonn außer Kraft.Seite 8 von 17 1. Zweck; Geltungsbereich 1. Die Haus- und Nutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Sportstätten. Ihre Beachtung unterstützt den ordnungsmäßigen Ablauf des Übungs- und Wettkampfbetriebes und liegt daher im Interesse aller Nutzerinnen und Nutzer. 2. Die Nutzerinnen und Nutzer der Sportstätte erkennen die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung verbindlich an. Sie verpflichten sich, alle der Zweckbestimmung entsprechenden Anordnungen zu beachten. 3. Schulen, Turn- und Sportvereine sowie Leiterinnen und Leiter sonstiger Gruppen sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung beachtet werden. Sie können für einzelne Nutzungszeiten Beauftragte (z. B. Sportlehrerinnen und Sportlehrer, verantwortliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter) bestellen. Die Namen der Beauftragten sind der Sportverwaltung auf Wunsch mitzuteilen. 4. Diese Haus- und Nutzungsordnung gilt nicht für die Bäder- und Lehrschwimmbecken der Stadt Bonn. 2. Nutzung von Sportstätten 1. Die Nutzung der Sportstätten wird durch einen Belegungsplan geregelt. Nutzungszeiten müssen rechtzeitig schriftlich bei der Sportverwaltung beantragt werden. Die Sportstätte darf erst benutzt werden, wenn die schriftliche Zusage vorliegt. Diese Regelung gilt nicht für Sportstätten, die außerhalb der festgelegten Nutzungszeiten allgemein zum Spiel und Sport für jedermann freigegeben sind. 2. Ein Anspruch auf die Überlassung einer bestimmten Sportstätte zu einer bestimmten Zeit besteht nicht. 1. Zweck; Geltungsbereich 1.1 Die Haus- und Nutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in und auf den städtischen Sportstätten und gilt für alle Nutzer*innen und Besucher*innen. 1.2 Die Besucher*innen und Nutzer*innen der Sportstätte erkennen die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung verbindlich an. Sie verpflichten sich, alle dieser Zweckbestimmung entsprechenden Anordnungen zu beachten. 1.3 Diese Haus- und Nutzungsordnung gilt nicht für die Bäder- und Lehrschwimmbecken der Stadt Bonn. Dort gilt die Haus- und Badeordnung für die Bäder. 2. Nutzung von Sportstätten 2.1 Benutzungszeiten Die Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten sind in der Benutzungszeitordnung der Bundesstadt Bonn geregelt. Die Nutzung kann von der Stadt Bonn allgemein oder in bestimmten Sportstätten vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden. Ansprüche können daraus nicht geltend gemacht werden. Belegungszeiten für Schulen und Vereine werden über Zuweisungen durch das Belegungsmanagement im Sport- und Bäderamt der Stadt Bonn festgelegt.Seite 9 von 17 3. Die Erlaubnis zur Nutzung der Sportstätte kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden. 4. Von der Nutzung werden Gruppen oder Einzelpersonen ausgeschlossen, die wiederholt die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung nicht beachten. 5. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung entsprechend. 3. Nutzungsdauer 1. Die Nutzungsdauer wird in der schriftlichen Zuweisung festgesetzt. Die Nutzungsdauer umfasst auch das Umkleiden, Waschen und Duschen. Nach Ablauf der festgesetzten Nutzungsdauer ist die Sportstätte unverzüglich zu verlassen. 2. Der Sportbetrieb kann von der Stadt Bonn allgemein oder in bestimmten Sportstätten vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden. Ansprüche können daraus nicht geltend gemacht werden. 4. Benutzung der Sportstätten 1. Die Sportstätten dürfen nur für den überlassenen Zweck benutzt werden. 2. Räume oder Anlagen sind vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Beanstandungen sind der Sportverwaltung unverzüglich anzuzeigen. 3. Die Nutzerinnen und Nutzer sind für den organisatorischen und sportfachlichen Ablauf der Übungsstunden und Veranstaltungen verantwortlich. Sie sorgen auch für den sportfachlichen Aufbau der Anlagen sowie einen ausreichenden Ordnungs-, Sanitäts- und Feuerschutzdienst. 2.2 Sporthallen 2.2.1 Die Nutzung der Sporthallen für sportliche Zwecke ist bei der Sportverwaltung zu beantragen. Die von der Sportverwaltung genehmigte Nutzung umfasst auch das Umkleiden und Duschen und wird in einem Belegungsplan, der auf der Homepage der Stadt Bonn eingesehen werden kann, dokumentiert. Nach Ablauf der genehmigten Nutzung ist die Sportstätte unverzüglich zu verlassen. Die Nutzung der Sporthallen für nichtsportliche Zwecke ist beim Städtischen Gebäudemanagement zu beantragen. Es gilt die Mietordnung für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen. 2.2.2 Die Sporthallen dürfen nur unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person betreten und genutzt werden, dem die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung obliegt. Minderjährige können als verantwortliche Beauftragte eingesetzt werden, wenn sie förmlich durch den Vereinsvorstand bestellt wurden, sie mindestens 16 Jahre alt sind, über die notwendige persönliche und fachliche Reife verfügen und die Erziehungsberechtigten zugestimmt haben. 2.2.3 Vor der Nutzung hat die verantwortliche Person die Sporthalle auf Ordnung und Sauberkeit zu kontrollieren. Vorhandene oder während der Benutzung entstandene Mängel oder Schäden müssen unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart oder der für die Vergabe zuständigen Stelle gemeldet werden. 2.2.4 Geräteraumtore sind vor jeder Benutzung augenscheinlich auf Sicherheitsmängel zu überprüfen. Die sogenannten „Sichtkontrollen“ sind durch die beauftragten Verantwortlichen durchzuführen. Hierbei geht es insbesondere um Mängel und Beschädigungen, die auch für Laien sofort erkennbar sind. Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister/HallenwartSeite 10 von 17 4. Die Sportstätten dürfen nur unter der Aufsicht einer bzw. eines verantwortlichen Beauftragten betreten und genutzt werden. 5. Sportflächen in Hallen dürfen nicht mit Straßenschuhen oder mit Sportschuhen, die eine Beschädigung oder Verschmutzung des Fußbodens verursachen können, betreten werden. 6. Rasenspielfelder dürfen grundsätzlich nicht zu Übungszwecken, insbesondere zum Kugelstoßen sowie zum Diskus- und Hammerwerfen genutzt werden; Ausnahmen können auf begründeten Antrag hin zugelassen werden. 7. Die Umkleideräume dürfen nicht mit beschmutzten Schuhen betreten werden. Dusch- und Waschräume sind ohne Schuhe zu betreten. 8. Die Außentüren der Umkleidegebäude und -räume müssen während der Übungsstunden und auch während der Veranstaltungen so verschlossen werden, dass Unbefugte keinen Zutritt finden. zu melden. Beschädigte Tore dürfen nicht mehr benutzt werden. Geräteraumtore dürfen von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht bedient werden, es sei denn, es handelt sich um einen Jugendlichen, der gem. Ziffer 2.2.2. vom Verein als verantwortliche Person bestellt worden ist. 2.2.5 Ein Anspruch auf die Überlassung einer bestimmten Sportstätte zu einer bestimmten Zeit besteht nicht. 2.2.6 Die Genehmigung zur Nutzung einer Sportstätte kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden. 2.2.7 Die Umkleideräume dürfen nicht mit beschmutzten Schuhen betreten werden. Dusch- und Waschräume sind ohne Schuhe zu betreten. 2.2.8 Die Anlagen sind nur mit geeignetem Schuhwerk zu nutzen. 2.3 Außensportanlagen 2.3.1 Schulen, Vereine oder sonstigen Benutzergruppen können die Nutzung der Außensportanlagen für die Durchführung des Schulsports bzw. des Trainings- und Spielbetriebes sowie für Veranstaltungen bei der Sportverwaltung beantragen. Die Nutzungszeiten des Vereins- und Schulsports werden durch einen Belegungsplan geregelt. 2.3.2 Geöffnete und frei zugängliche Außensportanlagen - mit Ausnahme der Naturrasenspielfelder - können, sofern nicht durch Vereins- und den Schulsport belegt, allgemein zum Spiel und Sport von jedermann genutzt werden. 2.3.3 Die Fußballvereine sind verpflichtet, mobile Tore nach der Nutzung wieder ordnungsgemäß anzuketten.Seite 11 von 17 5. Nutzung der Sportgeräte 1. Die vorhandenen Sportgeräte dürfen nur für sportliche Zwecke benutzt werden. Sie stehen allen Nutzerinnen und Nutzern gleichermaßen zur Verfügung. 2. Die Sportgeräte sind vor der Nutzung auf Schäden zu überprüfen. Schadhafte Geräte dürfen nicht genutzt werden. Treten Mängel auf, so ist die Nutzung sofort einzustellen. Die Mängel sind der Sportverwaltung umgehend telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. 3. Sportgeräte sind so mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu befördern, dass jegliche Beschädigungen ausgeschlossen sind. 4. Das sachgemäße Verstellen der Geräte hat nur unter der Aufsicht der bzw. des Beauftragten zu erfolgen. 5. Nach ihrem Gebrauch sind die Geräte wieder an ihren Standort zu bringen. Barren, Turnpferde und Turnböcke sind tief zu stellen, 2.3.4 Kunst- und Naturrasenspielfelder dürfen grundsätzlich nicht zum Kugelstoßen sowie zum Diskus- und Hammerwerfen genutzt werden; auch nicht zu Übungszwecken. Speerwurf ist auf Kunstrasenplätzen nicht erlaubt. Ausnahmen können auf begründeten Antrag hin zugelassen werden. 2.3.5 Das Befahren der Sportplätze mit Fahrzeugen jeglicher Art ist untersagt. 2.3.6 Die Umkleideräume dürfen nicht mit beschmutzten Schuhen betreten werden. Dusch- und Waschräume sind ohne Schuhe zu betreten. 2.3.7 Die Außentüren der Umkleidegebäude und -räume müssen während der Übungsstunden und auch während der Veranstaltungen so verschlossen werden, dass Unbefugte keinen Zutritt finden. 3. Nutzung der Sportgeräte 3.1 Die vorhandenen Sportgeräte dürfen nur für sportliche Zwecke benutzt werden. Sie stehen allen Nutzer*innen gleichermaßen zur Verfügung. 3.2 Die Sportgeräte sind vor der Nutzung auf Schäden zu überprüfen. Schadhafte Geräte dürfen nicht genutzt werden. Treten Mängel auf, so ist die Nutzung sofort einzustellen. Die Mängel sind der Sportverwaltung umgehend telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. 3.3 Sportgeräte sind so mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu befördern, dass jegliche Beschädigungen vermieden werden. 3.4 Das sachgemäße Verstellen der Geräte hat nur unter der Aufsicht der bzw. des Beauftragten zu erfolgen.Seite 12 von 17 Barrenholme und sonstige Vorrichtungen sind zu entspannen, bei fahrbaren Geräten sind die Rollen außer Betrieb zu setzen. 6. Für die Ausgabe von Spiel- und Sportgeräten kann eine Quittung verlangt werden. 6. Verhalten 1. Jeder soll sich so verhalten, dass Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht beeinträchtigt und andere weder gefährdet noch belästigt werden. 2. Nicht gestattet ist vor allem (soweit nicht ausdrücklich zugelassen): o Lärmen, o Rauchen und Alkoholgenuss in sämtlichen Räumen, o das Mitbringen von Tieren in Hallen und auf Sportflächen, o das Wegwerfen von Abfall, insbesondere von Gegenständen, die eine Verletzungsgefahr für andere darstellen, o die Bedienung der Heizungs- und Lüftungseinrichtungen, o die Durchführung von Stemm- und Stoßübungen in Hallen, o jede Ausübung eines Gewerbes (zum Beispiel Werbung, Verkauf von Waren, Ausschank von Getränken; Ausnahmen können auf begründeten Antrag hin zugelassen werden, eine evtl. geforderte gewerbliche Genehmigung bleibt hiervon unberührt), o die Veränderung oder der Umbau von Anlagen oder Geräten. 3.5 Nach ihrem Gebrauch sind die Geräte wieder an ihren Standort zu bringen. Barren, Turnpferde und Turnböcke sind tief zu stellen, Barrenholme und sonstige Vorrichtungen sind zu entspannen, bei fahrbaren Geräten sind die Rollen außer Betrieb zu setzen. 3.6 Nutzereigene Geräte können in den Sportstätten aufbewahrt und aufgestellt werden. Voraussetzung ist, dass ausreichend Platz und Raum zum Aufstellen/Lagern der Gerätschaften vorhanden ist und alle Rettungs- /Fluchtwege freigehalten werden. Aufbewahrung und Aufstellort der Gerätschaften sind mit dem Hausmeister/Hallenwart abzustimmen. Die Verwaltung haftet nicht für Schäden oder Diebstähle. 4. Verhalten 4.1 Nutzer*innen und Besucher*innen haben sich in den Sportstätten so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. 4.2 Nutzer*innen und Besucher*innen sind verpflichtet, die Sportstätten pfleglich zu behandeln, Sauberkeit zu wahren und ordnungsgemäß zu verlassen. Nutzer*innen tragen die Kosten einer Sonderreinigung, sofern diese durch unsachgemäße Benutzung der Sportanlage erforderlich wird. Die Verwendung von Haftmitteln ist grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen entscheidet die Sportverwaltung in Abstimmung mit dem Städtischen Gebäudemanagement. 4.3 Nutzergruppen, die Sporthallen und Umkleidegebäude auf Sportanlagen in Schlüsselverantwortung nutzen, haben nach Beendigung der Nutzung alle Fenster zu verschließen, die Wasserverbrauchsstellen abzustellen sowie die Beleuchtungskörper abzuschalten. Die Sporthalle/das Umkleidegebäude ist ordnungsgemäß abzuschließen; dabei sind alle Außentüren zu prüfen.Seite 13 von 17 3. Fahrzeuge dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Ein Anspruch auf Parkraum besteht nicht. 7. Haftung 1. Die Nutzerinnen und Nutzer haften gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeitern und Beauftragten im Rahmen gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für alle Schäden, die der Stadt Bonn, ihren Mitarbeitern oder Beauftragten durch die Nutzung entstehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Schäden durch Vereinsmitglieder, Teilnehmer, Zuschauer oder sonstige Dritte verursacht worden sind; die unmittelbare Haftung dieser Personen bleibt unberührt. 4.4 Der Sportbetrieb in den Sporthallen ist mit sauberen, nicht färbenden Sportschuhen durchführen. 4.5 In allen Sporthallen, Umkleidegebäuden und auf dem gesamten Sportgelände darf nicht geraucht werden. 4.6 Speiseabgabe und Ausschank alkoholfreier Getränke sind gewerberechtlich erlaubnisfrei. Wenn Vereine z.B. bei Festen und Veranstaltungen Alkohol gewerblich, das heißt über den Selbstkostenpreis hinaus ausschenken, brauchen sie eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz (GastG). 4.7 Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen und Plätzen bewegt und abgestellt werden. Ein Anspruch auf Parkraum besteht nicht. 4.8 Tiere dürfen die Sporthallen und Sportflächen nicht betreten. Hunde sind im Zuschauerbereich der Außensportanlage an der Leine zu führen. 4.9 Die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sowie der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung sind einzuhalten. 5. Haftung 5.1 Die Nutzer*innen haften gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeitern*innen und Beauftragten im Rahmen gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für alle Schäden, die der Stadt Bonn, ihren Mitarbeitern*innen oder Beauftragten durch die Nutzung entstehen. Dies gilt nicht, sofern den jeweiligen Nutzer / die jeweilige Nutzerin in Bezug auf den Schadenseintritt kein Verschulden trifft.Seite 14 von 17 2. Die Nutzerinnen und Nutzer haften gegenüber Dritten im Rahmen gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen unmittelbar für alle Schäden, die diesen durch die Nutzung entstehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Schäden durch Vereinsmitglieder, Teilnehmer, Zuschauer oder sonstige Dritte verursacht worden sind; die unmittelbare Haftung dieser Personen bleibt unberührt. Falls Dritte derartige Schadenersatzansprüche gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeitern oder Beauftragten geltend machen, sind die Nutzerinnen und Nutzer verpflichtet, die Stadt Bonn, ihre Mitarbeiter oder Beauftragte von diesen Ansprüchen frei zu stellen. Die Nutzerinnen und Nutzer verzichten soweit gesetzlich zulässig gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeitern oder Beauftragten auf die Geltendmachung von Regressansprüchen. 3. Die Stadt Bonn haftet gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern sowie gegenüber Dritten für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Für sonstige Schäden haftet die Stadt Bonn gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern sowie gegenüber Dritten nur, wenn sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ihrer Mitarbeiter oder ihrer Beauftragten entstanden sind. Unberührt bleibt die Haftung der Stadt Bonn als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB. 4. Die Nutzerinnen und Nutzer verpflichten sich, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die vorstehenden Risiken deckt. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen vorzulegen. 8. Fundgegenstände Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände. 5.2 Falls Dritte in Folge der Nutzung Schadenersatzansprüche gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeiter*innen oder Beauftragten zu Recht geltend machen, sind die Nutzer*innen verpflichtet, die Stadt Bonn, ihre Mitarbeiter oder Beauftragte im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen finanziell frei zu stellen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn den jeweiligen Nutzer / die jeweilige Nutzerin an der Schadensentstehung kein Verschulden trifft. Die Nutzer*innen verzichten soweit gesetzlich zulässig gegenüber der Stadt Bonn, ihren Mitarbeiter*innen oder Beauftragten auf die Geltendmachung von Regressansprüchen. 5.3 Die Stadt Bonn haftet gegenüber den Nutzer*innen sowie gegenüber Dritten für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Für sonstige Schäden haftet die Stadt Bonn gegenüber den Nutzer*innen sowie gegenüber Dritten nur, wenn sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ihrer Mitarbeiter*innen oder ihrer Beauftragten entstanden sind. Unberührt bleibt die Haftung der Stadt Bonn als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB. 5.4 Die Nutzer*innen verpflichten sich, für Veranstaltungen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die vorstehenden Risiken deckt. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen vorzulegen. 6. Fundgegenstände Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände.Seite 15 von 17 9. Zutritt von Beauftragten der Sportverwaltung Die Beauftragten der Sportverwaltung sind berechtigt, die Sportstätten zu jeder Zeit, auch während der Übungen und Veranstaltungen, kostenfrei zu betreten. Sie sind nach Vorlage eines entsprechenden Ausweises einzulassen; ihnen ist jede geforderte Auskunft zu erteilen. 10. Aufsicht und Hausrecht 1. Die Beauftragten der Sportverwaltung und der Gruppen sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung eingehalten werden. Ihren Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten. 2. Die Beauftragten der Sportverwaltung und der Gruppen sind befugt, Personen, die gegen die Haus- und Nutzungsordnung verstoßen und die gegebenen Anweisungen nicht beachten, aus der Sportstätte zu weisen. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, so muss mit der Erstattung einer Strafanzeige gerechnet werden. 3. Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen wiederholt missachtet, kann die Sportverwaltung ein Hausverbot aussprechen. 7. Zutritt von Mitarbeiter*innen der Sportverwaltung Die Mitarbeiter*innen der Sportverwaltung sind berechtigt, die Sportstätten zu jeder Zeit, auch während der Übungen und Veranstaltungen, kostenfrei zu betreten. Sie sind nach Vorlage eines entsprechenden Ausweises einzulassen; ihnen ist jede geforderte Auskunft zu erteilen. 8. Aufsicht und Hausrecht 8.1 Die Beauftragten der Stadt Bonn sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung eingehalten werden. Ihren Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten. 8.2 Die von den Vereinen bestellten verantwortlichen Personen sorgen dafür, dass die Mitglieder ihrer Gruppen die Regeln der Haus- und Nutzungsordnung beachten. Sollte dies im Einzelfall nicht gelingen, so hat die jeweilige verantwortliche Person sich an den jeweiligen Beauftragten der Stadt Bonn zu wenden. 8.3 Die Beauftragten der Stadt Bonn (z.B. Hausmeister, Hallen- oder Platzwarte) sind befugt, Personen, die gegen die Haus- und Nutzungsordnung verstoßen und die gegebenen Anweisungen nicht beachten, aus der Sportstätte zu weisen. Dasselbe Recht steht bei Abwesenheit und Unerreichbarkeit der Beauftragten auch den Personen nach 8.2 zu, sofern das Fehlverhalten offenkundig und von einigem Gewicht ist. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, so muss mit der Erstattung einer Strafanzeige gerechnet werden. 8.4 Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen wiederholt missachtet, kann die Stadt Bonn ein Hausverbot aussprechen.Seite 16 von 17 11. Inkrafttreten Diese Haus- Nutzungsordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Haus- und Benutzungsordnung für die Sportstätten in der Bundesstadt Bonn außer Kraft. 9. Werbung Die Richtlinien für die Werbung an Bonner Sportstätten sind einzuhalten. 10. Inkrafttreten Diese Haus- Nutzungsordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Haus- und Benutzungsordnung für die Sportstätten in der Stadt Bonn außer Kraft.Seite 17 von 17
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de