← Vorlagen

220188-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Anbringen eines Verkehrsspiegels im Bereich Koblenzer Straße 112 (gegenüber)

Nummer
220188-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
26.09.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 19.10.2022 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 80,3 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 220188 Bürgerantrag: Anbringen eines Verkehrsspiegels im Bereich Koblenzer Straße 112 (gegenüber)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (4.269 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220188-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Anbringen eines Verkehrsspiegels im Bereich
Koblenzer Straße 112 (gegenüber)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 19.10.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der ergänzenden Stellungnahme:
I. Rechtliche Qualifizierung eines Verkehrsspiegels
Bei einem Verkehrsspiegel handelt es sich weder um ein amtliches
Verkehrszeichen noch um eine amtliche Verkehrseinrichtung (vgl. LG
Darmstadt, Urteil vom 9. Mai 1975 – 13 O 240/74 –, juris; OLG Karlsruhe, Urteil
vom 21. Mai 1980 – 1 U 25/80 –, juris). Vielmehr stellt ein Verkehrsspiegel ein
allgemeines Sicherungsmittel dar, welches der Entschärfung einer aufgrund nur
eingeschränkter Einsehbarkeit bestehenden Gefahrenstelle dient (vgl.
Majcherek, in: PdK NW L-12, StrWG NRW, § 9 Rn. 5.15.1, beck-online).
II. Haftungsfolgen bei der Anbringung von Verkehrsspiegeln
Wird seitens der Kommune ein Verkehrsspiegel angebracht, begründet dies
eine Verantwortlichkeit des Trägers der Straßenbaulast in Form der sodann
bestehenden Verkehrssicherungspflicht. Hiernach ist dieser gehalten, den
öffentlichen Verkehr vor den von dem Verkehrsspiegel ausgehenden Gefahren
zu bewahren (vgl. wiederum Majcherek, in: PdK NW L-12, StrWG NRW, § 9
Rn. 5.15.1, beck-online). Dazu zählen insbesondere die mit der Substanz des
Verkehrsspiegels verbundenen Gefahren; es muss gewährleistet sein, dass der
Spiegel standfest errichtet ist und nicht herunterfallen kann (vgl. OLG
Saarbrücken, Urteil vom 4. Mai 2010 – 4 U 272/09, NJW 2010, 3104, beck-
online). Darüber hinaus umfasst die Verkehrssicherungspflicht im Grundsatz
auch die Funktionalität des Verkehrsspiegels. Ausgenommen hiervon sind
lediglich solche Beeinträchtigungen, die durch witterungsbedingte Einflüsse
entstehen, also etwa durch Beschlagen, Verschneien oder Vereisen. Eine
diesbezügliche Überwachung und Beseitigung ist dem
Verkehrssicherungspflichtigen in Anbetracht der Bedeutung des
Verkehrsspiegels als bloßes Hilfsmittel einerseits und dem mit einer solchen
Pflicht verbundenen Aufwand andererseits nicht zumutbar (vgl. OLG Frankfurt,
Urteil vom 6. Oktober 1988 – 1 U 175/87, NJW-RR 1989, 344, beck-online;
OLG Saarbrücken, Urteil vom 4. Mai 2010 – 4 U 272/09, NJW 2010, 3105,
beck-online m.w.N.). Verletzt die Kommune die ihr nach diesem Maßstab
obliegenden Pflichten, so haftet sie bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen nach den Grundsätzen der Amtshaftung, § 839 Abs. 1 Satz 1
BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG.Seite 1 von 2
Seite 2
III. Pflicht zur Ergreifung verkehrsregelnder beziehungsweise
verkehrssichernder Maßnahmen
Umgekehrt ist allerdings zu beachten, dass unter Umständen auch eine
Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG
durch das Unterlassen von Maßnahmen der Verkehrsregelung
beziehungsweise Verkehrssicherung in Betracht kommen kann (vgl. BGH,
Urteil vom 11. Dezember 1980 – III ZR 34/79, BeckRS 1980, 30378909, beck-
online). So besteht eine Pflicht zur Ergreifung derartiger Maßnahmen, wenn
eine Gefahrenstelle besteht, die sich dadurch auszeichnet, dass wegen der
nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen
Beschaffenheit der Straße die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall
naheliegt, dass die Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
walten lassen. Indessen muss die Kommune nicht tätig werden, wenn die
Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung
der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können.
Dabei wird von ihnen in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte
Aufmerksamkeit erwartet; zudem werden Kenntnisse über besondere
Verkehrsgefahren vorausgesetzt. Kann ein Kraftfahrer mit der erforderlichen
Sorgfalt somit etwaige Schäden durch vorsichtiges Fahren eigenständig
abwenden, bedarf es keiner Warnung durch die Anbringung von
Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen beziehungsweise – wie hier in
Rede stehend – durch die Aufstellung eines Verkehrsspiegels (vgl. zum
Vorstehenden BGH, Urteil vom 8. April 1970 – III ZR 167/68, NJW 1970, 1126,
beck-online; darauf Bezug nehmend BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 – III
ZR 34/79, BeckRS 1980, 30378909, beck-online).
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 22:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de