220188-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Anbringen eines Verkehrsspiegels im Bereich Koblenzer Straße 112 (gegenüber)
Kerndaten
- Nummer
- 220188-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 26.09.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220188-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Anbringen eines Verkehrsspiegels im Bereich Koblenzer Straße 112 (gegenüber) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 19.10.2022 Kenntnisnahme Inhalt der ergänzenden Stellungnahme: I. Rechtliche Qualifizierung eines Verkehrsspiegels Bei einem Verkehrsspiegel handelt es sich weder um ein amtliches Verkehrszeichen noch um eine amtliche Verkehrseinrichtung (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 9. Mai 1975 – 13 O 240/74 –, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Mai 1980 – 1 U 25/80 –, juris). Vielmehr stellt ein Verkehrsspiegel ein allgemeines Sicherungsmittel dar, welches der Entschärfung einer aufgrund nur eingeschränkter Einsehbarkeit bestehenden Gefahrenstelle dient (vgl. Majcherek, in: PdK NW L-12, StrWG NRW, § 9 Rn. 5.15.1, beck-online). II. Haftungsfolgen bei der Anbringung von Verkehrsspiegeln Wird seitens der Kommune ein Verkehrsspiegel angebracht, begründet dies eine Verantwortlichkeit des Trägers der Straßenbaulast in Form der sodann bestehenden Verkehrssicherungspflicht. Hiernach ist dieser gehalten, den öffentlichen Verkehr vor den von dem Verkehrsspiegel ausgehenden Gefahren zu bewahren (vgl. wiederum Majcherek, in: PdK NW L-12, StrWG NRW, § 9 Rn. 5.15.1, beck-online). Dazu zählen insbesondere die mit der Substanz des Verkehrsspiegels verbundenen Gefahren; es muss gewährleistet sein, dass der Spiegel standfest errichtet ist und nicht herunterfallen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 4. Mai 2010 – 4 U 272/09, NJW 2010, 3104, beck- online). Darüber hinaus umfasst die Verkehrssicherungspflicht im Grundsatz auch die Funktionalität des Verkehrsspiegels. Ausgenommen hiervon sind lediglich solche Beeinträchtigungen, die durch witterungsbedingte Einflüsse entstehen, also etwa durch Beschlagen, Verschneien oder Vereisen. Eine diesbezügliche Überwachung und Beseitigung ist dem Verkehrssicherungspflichtigen in Anbetracht der Bedeutung des Verkehrsspiegels als bloßes Hilfsmittel einerseits und dem mit einer solchen Pflicht verbundenen Aufwand andererseits nicht zumutbar (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Oktober 1988 – 1 U 175/87, NJW-RR 1989, 344, beck-online; OLG Saarbrücken, Urteil vom 4. Mai 2010 – 4 U 272/09, NJW 2010, 3105, beck-online m.w.N.). Verletzt die Kommune die ihr nach diesem Maßstab obliegenden Pflichten, so haftet sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach den Grundsätzen der Amtshaftung, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG.Seite 1 von 2 Seite 2 III. Pflicht zur Ergreifung verkehrsregelnder beziehungsweise verkehrssichernder Maßnahmen Umgekehrt ist allerdings zu beachten, dass unter Umständen auch eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG durch das Unterlassen von Maßnahmen der Verkehrsregelung beziehungsweise Verkehrssicherung in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 – III ZR 34/79, BeckRS 1980, 30378909, beck- online). So besteht eine Pflicht zur Ergreifung derartiger Maßnahmen, wenn eine Gefahrenstelle besteht, die sich dadurch auszeichnet, dass wegen der nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Beschaffenheit der Straße die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall naheliegt, dass die Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen. Indessen muss die Kommune nicht tätig werden, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können. Dabei wird von ihnen in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet; zudem werden Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt. Kann ein Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt somit etwaige Schäden durch vorsichtiges Fahren eigenständig abwenden, bedarf es keiner Warnung durch die Anbringung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen beziehungsweise – wie hier in Rede stehend – durch die Aufstellung eines Verkehrsspiegels (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 8. April 1970 – III ZR 167/68, NJW 1970, 1126, beck-online; darauf Bezug nehmend BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 – III ZR 34/79, BeckRS 1980, 30378909, beck-online). Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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