← Vorlagen

220188-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Anbringen eines Verkehrsspiegels im Bereich Koblenzer Straße 112 (gegenüber)

Nummer
220188-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 19.10.2022 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 61,6 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 220188 Bürgerantrag: Anbringen eines Verkehrsspiegels im Bereich Koblenzer Straße 112 (gegenüber)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (1.611 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220188-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Anbringen eines Verkehrsspiegels im Bereich
Koblenzer Straße 112 (gegenüber)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.03.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Verkehrsspiegel zählt weder zu den Verkehrszeichen im Sinne des § 39
StVO noch zu den Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO, sondern
könnte lediglich als Sicherungsmittel qualifiziert werden.
In der Praxis hat es sich aber gezeigt, dass bei der Verwendung von
Verkehrsspiegeln verschiedenste Nachteile auftreten. Sowohl in der Fachwelt
als auch in der Rechtsprechung ist die Wirksamkeit von Verkehrsspiegeln
daher umstritten. Seitens der Kritiker wird unter anderem angeführt, dass
Verkehrsspiegel den Verkehrsteilnehmenden eine Sicherheit nur vortäuschen,
obwohl diese tatsächlich nicht besteht.
Die Prüfung der Örtlichkeit schließt mit folgendem Ergebnis ab:
Es stehen grundsätzlich ausreichend breite Verkehrsanlagen zu Verfügung. Bei
ordnungsgemäß angepasster Geschwindigkeit und im Rahmen der
Sorgfaltspflicht gemäß StVO kann aus Sicht des Straßenbaulastträgers der
Verkehr ohne weiteres eingesehen werden. Die gemäß der StVO zu Grunde zu
legenden Grundregeln sollten an dieser Stelle, wie auch an allen anderen
gleichgearteten Stellen der Sicherheit ausreichend genügen.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 1 von 1

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 22:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de