220186 · Mitteilungsvorlage
Mögliche Fragestellung für einen Ratsbürgerentscheid zum Thema der Aufnahme einer Seilbahn in das Bonner Nahverkehrsnetz
Kerndaten
- Nummer
- 220186
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 26.01.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 220186 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Mögliche Fragestellung für einen Ratsbürgerentscheid zum Thema der Aufnahme einer Seilbahn in das Bonner Nahverkehrsnetz Beratungsfolge Rat 10.02.2022 Kenntnisnahme Mitteilung Aufgrund des Änderungsantrags 212071-01 AA hat die Verwaltung eine Rechtsanwaltskanzlei mit der weitergehenden Prüfung eines Ratsbürgerentscheids zur geplanten Seilbahn sowie einer etwaigen Fragestellung beauftragt und insoweit dem Rat mit Stellungnahme 212071-07 ST angekündigt, zur Ratssitzung am 10.02.2022 eine geeignete Fragestellung vorzulegen. Nach § 26 Abs. 1 S. 2 GO NRW kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Nach § 26 Abs. 1 S. 3 GO NRW gilt in diesem Fall § 26 Abs. 5 GO NRW entsprechend. § 26 Abs. 5 GO NRW bestimmt, in welchen Fällen die Durchführung eines Bürgerbegehrens und folglich auch eines Ratsbürgerentscheids unzulässig ist. Hierzu gehört u.a.: “… 4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, ... Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.” Sowohl das Rechtsamt als auch der beauftragte Rechtsanwalt sind zu dem Ergebnis gelangt, dass einer unmittelbaren Abstimmung über die weitere Planung und Errichtung der Seilbahn der Ausschlussgrund im Sinne des § 26 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) entgegensteht. Danach ist ein (Rats-)Bürgerentscheid unzulässig über Angelegenheiten, die – wie bei der Seilbahn – im Rahmen eines Planfeststellungs- oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind. Gemäß Punkt 4 ist somit eine Fragestellung zum Bau einer Seilbahn zwischen Schießbergweg und Uniklinikum Venusberg unzulässig, da die Prüfung eines solchen Bauvorhabens im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses gemäßSeite 1 von 19 Seite 2 § 3 Abs. 1 Satz 1 SeilbG NRW (Seilbahngesetz NRW) erfolgt. Hintergrund des Ausschlusses ist der Umstand, dass einer Prüfung eines Bauvorhabens ein komplexer Abwägungsprozess zwischen öffentlichen und privaten Belangen zugrunde liegt und hier über ein Planfeststellungsverfahren und die damit verbundenen einschlägigen Verfahrensregelungen bereits ein formalisiertes Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zur Mitwirkung der Bürger*innen vorgesehen ist. Aus diesem Grund schlägt der beauftragte Rechtsanwalt vor, die zu entscheidende Frage in den Kontext des Ausbaus des ÖPNV-Angebots zu stellen. Eine unmittelbare und endgültige Entscheidung über die Errichtung der (konkretisierten) Seilbahn wäre damit nicht verbunden. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW zu § 26 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW weist der beauftragte Rechtsanwalt jedoch darauf hin, dass auch diese Fragestellung nicht gänzlich frei von Risiken ist. Nach seiner rechtlichen Einschätzung würden jedoch die für die Zulässigkeit einer solchen Fragestellung sprechenden Gründe überwiegen. Der beauftragte Rechtsanwalt empfiehlt folgende Fragestellung für einen Ratsbürgerentscheid: Soll die Bundesstadt Bonn ihre bisherigen Überlegungen fortsetzen, das ÖPNV-Angebot im Bonner Stadtgebiet um eine Seilbahnverbindung zwischen Venusberg und rechter Rheinseite zu ergänzen? Sollte ein Ratsbürgerentscheid mit der vorgenannten Fragestellung beschlossen werden, bedürfte es einer Begründung, wie bei jedem Bürgerbegehren. Diesbezüglich sollten laut des beauftragten Rechtsanwalts insbesondere folgende Punkte einbezogen werden: - Es sollte klargestellt werden, dass die derzeit diskutierten Planungsdetails nur den derzeitigen Planungsstand darstellen und es sich nicht um die eigentliche Genehmigungsplanung handelt. - Es sollte die Bedeutung des neuen Verkehrsmittels für das ÖPNV-Angebot in der Bundesstadt Bonn, die Deckung einer bestehenden Verkehrsnachfrage und mögliche Verzahnungen mit dem bestehenden ÖPNV-Angebot dargelegt werden. - Es sollte klargestellt werden, dass das Ergebnis der Abstimmung nicht bedeutet, dass das Seilbahnprojekt im derzeitigen Planungsstand auch beantragt und gebaut wird, da die Realisierbarkeit eines konkreten planfeststellungsbedürftigen Vorhabens noch nicht geprüft ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage beigefügte Stellungnahme des beauftragten Rechtsanwalts verwiesen. Anlage/n 1 04815-21_69953_-_SNOT_Kurzstellungnahme_Endfassung_ (öffentlich)Seite 2 von 19 Rechtliche Kurzstellungnahme zur Zulässigkeit eines Ratsbürgerbegehrens zur Errichtung einer Seilbahn im Auftrag der Bundesstadt Bonn erstattet durch: Dr. Gernot Schiller, RA und FA für Verwaltungsrecht, BerlinSeite 3 von 19 Seite 2 A. Sachverhalt In der Bundesstadt Bonn gibt es seit Jahren Überlegungen, zur Stärkung des ÖPNV und zur Entlastung der beiden Zubringerstraßen zum Universitätsklinikum Bonn eine Seil- bahnverbindung auf dem Venusberg zu errichten. Eine Machbarkeitsstudie aus dem Jahr 2017 kam zu dem Ergebnis, dass die sog. „Nordtrasse“ technisch realisierbar und zu empfehlen wäre. Die Streckenführung orientiert sich soweit möglich an den vorhan- denen Straßenzügen. Sie umfasst eine Länge von ca. 4,3 km mit voraussichtlich 34 Stüt- zen und wird über insgesamt fünf Stationen verfügen: Schießbergweg, Rheinaue, UN Campus, Loki-Schmidt-Platz (früher Hindenburgplatz) und Uniklinikum-West. Knapp 15.000 Fahrgäste Ca. 14.500 Fahrgäste sollen die Seilbahn täglich nutzen. Als Betreibe- rin kommen die Stadtwerke Bonn GmbH in Betracht, eine 100prozentige Gesellschaft der Bundesstadt Bonn. Die weiter beauftragte Standardisierte Bewertung kommt zu dem vorläufigen positiven Ergebnis, dass die Förderfähigkeit des Vorhabens gegeben ist. Die Baukosten sollen voraussichtlich 66 Mio. EUR netto betragen. Dem politischen Wunsch entsprechend, wird sich eine Potentialuntersuchung mit einer möglichen Verlängerung oder zusätzlichen Seilbahn über die geplante Endstation Schießbergweg hinaus zum U- Bahnhof Ramersdorf und auf den rechtsrheinischen Höhenzug (Ennert) beschäftigen. Der Koalitionsvertrag 2020-2025 der Bonner Ratskoalition enthält hierzu u.a. folgenden Inhalt: „Wir wollen den Bau der Seilbahn vom Venusberg über den Bahnhof UN-Campus bis ins Rechtsrheinische, wenn eine positive Kosten-Nutzen-Analyse und eine Förderung durch Bund und Land gegeben sind. Die Seilbahn soll auch rechtsrheinisch mit dem Regionalverkehr der Bahn und anderen Verkehrsträgern verbunden werden. Wir wol- len eine umfassende und frühzeitige Beteiligung der Bür- ger*innen in die Detailplanung. Für die Entscheidung über den Bau der Seilbahn streben wir einen Ratsbürgerent- scheid an. Die Planung der Seilbahn soll so gestaltet wer- den, dass perspektivisch eine Verlängerung der Seilbahn nach Osten und Westen und zu einem Verkehrsträgernetz möglich ist“ Koalitionsvertrag von Bündnis 90/Die Grünen, SPD, Linke und Volt vom 17.01.2021, S. 22. Im Verkehrsentwicklungsplan Bonn 2020 wird die Seilbahn ganz allgemein als denkba- res Verkehrsmittel erwähnt. In der Leistungsbeschreibung zur Vorabbekanntmachung der beabsichtigten Inhouse Vergabe der ÖPNV-Leistungen an das städtische Tochterun- ternehmen SWBV ab Juni 2023 wird als „Planung bzw. angedacht“ der „Bau einer Seil-Seite 4 von 19 Seite 3 bahn vom rechtsrheinischen Stadtbezirk Beuel über das Bundesviertel zum Universitäts- klinikum auf dem Venusberg mit Anbindung der beiden SPNV-Haltestellen UN-Cam- pus und Ramersdorf“ genannt. Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung vom 9.12.2021 dem Vorschlag der Ver- waltung zugestimmt, das Seilbahnvorhaben in den gültigen ÖPNV-Bedarfsplan und in den ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan NRW aufzunehmen. Dies ist für die Förder- fähigkeit notwendig. Über den Antrag wird der Landtag NRW auf Vorlage des Ver- kehrsministeriums NRW und auf der Grundlage eines Beschlussvotums des Regional- rats entscheiden. Gemäß der Beschlussvorlage 212071 hat die Stadtverwaltung dem Rat für seine Sitzung am 09.12.2021 vorgeschlagen, für das Vorhaben einen Antrag zur Aufnahme in den gültigen ÖPNV-Bedarfsplan und in den ÖPNV-Infrastrukturfinanzie- rungsplan NRW zu stellen und abhängig von dem Ergebnis die Planungen weiter fort- zuentwickeln. Mit Änderungsantrag 212071-01 AA der Ratskoalition wurde für die Sit- zung des Ausschlusses für Mobilität und Verkehr der Bundesstadt Bonn beantragt, die Verwaltung zu beauftragen, dem Rat bis zu seiner Sitzung am 09.12.2021 eine geeig- nete Fragestellung für einen Ratsbürgerentscheid zum Thema der Aufnahme einer Seil- bahn in das Bonner Nahverkehrsnetz zu empfehlen, um letztlich eine Grundsatzent- scheidung zur Seilbahn herbeizuführen. Es lag ferner der Änderungsantrag 212071-02 AA der CDU-Ratsfraktion vor, der Rückfragen zum Planungsstand des Vorhabens bein- haltet. Der Rat hat auf seiner Sitzung am 09.12.2021 die Beschlussvorlage 212071 mit geringen Änderungen beschlossen und über die Änderungsantrag 212071-01 AA und 2120-02 AA nicht abgestimmt. Die Stellungnahme der Verwaltung, die genaue Frag- stellung und deren Begründung werde dem Rat zur Sitzung am 10.02.2022 vorgelegt, wurde zur Kenntnis genommen. Im Zuge eines bereits angestoßenen Notifizierungsverfahrens bei der EU-Kommission wird die Frage geklärt, ob eine Förderung einer Seilbahn mit EU-Recht konform ist (Beihilfenrechtliche Prüfung). Die bisherigen Planungen müssten weiter vertieft und entsprechende Fachgutachten angefertigt werden (Genehmigungsplanung), um einen Planfeststellungsantrag stellen zu können. Die Lage und die Gestaltung der derzeit ge- planten Endhaltstelle am Schießbergweg hängt auch von einer noch zu prüfenden Wei- terführung der Seilbahn über den U-Bahnhof Ramersdorf auf den rechtsrheinischen Hö- henzug ab. So könnte eine zusätzliche Seilbahn Einfluss auf die Geometrie und Höhe der zukünftigen Seilbahnstation am Schießbergweg haben. Gegen das Seilbahnprojekt hat sich die Bürgerinitiative „Seilbahnfreies Bonn“ begrün- det. Mit Schreiben vom 09.12.2021 an die Oberbürgermeisterin hat sie einen Antrag aufSeite 5 von 19 Seite 4 Durchführung eines kassatorischen Bürgerbegehrens gegen den Ratsbeschluss vom 09.12.2021 gestellt. Das Rechtsamt der Bundesstadt Bonn (Amt 30) ist in seinem Vermerk vom 22.11.2021 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides über die Frage der Errichtung einer Seilbahn vom Schießbergweg auf den Venusberg nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW unzulässig sei. Eine „indirekte“ Fragestellung (wie z.B. die Aufnahme der Seilbahn in den Nahverkehrsplan) sei demgegenüber nicht völlig ausgeschlossen, mangels eindeutiger Rechtsprechung aber mit erheblichen Risiken ver- bunden. Entscheidend sei, ob sich die konkrete Fragestellung als Umgehung des Aus- schlusstatbestandes des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW darstelle. Dies sei womög- lich schon dann der Fall, wenn die geplante Trassenführung hinreichend konkretisiert sei und sich somit der Eindruck aufdränge, als solle nicht über eine abstrakte Anbin- dung verschiedener Quartiere durch eine Seilbahn, sondern vielmehr über das bereits geplante Vorhaben abgestimmt werden. Eine alternative Möglichkeit zur Beteiligung von Bürger*innen stelle die Durchführung einer Befragung dar, deren Ergebnis aller- dings die bindende Wirkung eines Ratsbeschlusses fehle. Eine (freiwillige) Selbstver- pflichtung des Rates, das Ergebnis der Befragung verbindlich anzuerkennen, wäre rechtlich bedenklich und könnte im weiteren Verlauf zu Verfahrensfehlern führen, wes- halb hierauf verzichtet werden sollte. Die Bundesstadt Bonn bittet vor diesem Hintergrund um Prüfung, ob ein Ratsbürgerent- scheid über die Errichtung einer Seilbahn auf den Venusberg zulässig sei. Gegebenen- falls sollten geeignete Fragestellungen vor dem Hintergrund des Änderungsantrags DS 212071-01 AA vorgeschlagen werden.Seite 6 von 19 Seite 5 B. Rechtliche Würdigung I. Unzulässigkeit eines Ratsbürgerentscheides über die Errichtung einer Seilbahn Ein Ratsbürgerentscheid mit der Frage, ob eine Seilbahn zwischen Schießbergweg und Uniklinik West errichtet werden soll, wäre wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW unzulässig. 1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Ge- meinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Die Vorschriften über ein Bürgerbegehren in § 26 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5, 7, 8 und 10 GO NRW gelten hier- bei entsprechend (§ 26 Abs. 1 Satz 3 GO NRW). § 26 Abs. 5 GO NRW enthält einen abschließenden Negativkatalog an Angelegenhei- ten, die von vornherein einem Bürgerbegehren und auch einem Ratsbürgerentscheid entzogen sind. Die dort genannten Ausschlusstatbestände sind nicht dispositiv. Sie kön- nen durch den Rat weder ergänzt noch können Ausnahmen hiervon zugelassen werden. Liegt einer der Ausschlusstatbestände vor, muss der Rat das entsprechende Bürgerbe- gehren als unzulässig zurückweisen. Paal, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Mai 2021, § 26 Rn. 54. 2. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW sind ein Bürgerbegehren und ein Ratsbürger- entscheid über Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder förmlichen Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrecht- lichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulas- sungsverfahren zu entscheiden sind, unzulässig. Der Ausschlussgrund ist nach gefestig- ter Rechtsprechung des OVG Münster weit auszulegen. Das Gericht folgert dies zum einen aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW: Zum einen erfasse der Begriff „Angelegenheiten“ nicht nur den jeweiligen Entscheidungsinhalt des Planfest- stellungsbeschlusses, sondern der Ausschlussgrund ziele in einem umfassenden Sinne auf Sachentscheidungen, die auf ein planungs- oder zulassungsbedürftiges Vorhaben gerichtet seien. Zum anderen seien nicht nur Angelegenheiten ausgeschlossen sind, die „in“, sondern die „im Rahmen“ der genannten Verfahren zu entscheiden sind. Ausrei- chend sei ein Rahmenbezug zwischen der Bürgerbegehrensentscheidung und der (po- tentiellen) Planfeststellungsentscheidung. Es komme nicht darauf an, ob sich das Bür-Seite 7 von 19 Seite 6 gerbegehren oder der Ratsbürgerentscheid auf ein bestimmtes planfeststellungsbedürfti- ges Vorhaben beziehe. Vielmehr gehöre auch die Entscheidung dazu, ein solches Ver- fahren nicht oder nicht für ein bestimmtes Vorhaben einzuleiten. Hierfür spreche, dass im Gegensatz zu § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW bezüglich einer Ausnahme für die Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW eine solche Ausnahme nicht kenne. Schließlich ergebe sich dies aus Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes. Die dort genannten Verfahren behandelten regelmäßig die verwaltungsrechtliche Zulässigkeit komplexer Vorhaben mit bedeutsamen Auswir- kungen auf die Allgemeinheit und Einzelne, aber auch mit erheblicher Bedeutung für den Vorhabenträger. Die solche Vorhaben betreffenden Angelegenheiten eigneten sich nicht für ein notwendigerweise auf eine Ja- oder Nein-Entscheidung angelegtes Bürger- begehren, in dem systembedingt eine sorgfältige Abwägung unter Einbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte nicht stattfinden könne, sondern nur plakativ einige vorha- benbezogene Gesichtspunkte herausgegriffen werden könnten. St. Rspr., s. etwa OVG Münster, Urteil vom 07.10.2020 – 15 A 2927/18, juris Rn. 116; Beschluss vom 16.06.2020 – 15 A 4343/19, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 27.02.2009 – 15 A 3224/08, juris Rn. 7 ff.; enger Paal, in: Rehn/ Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Mai 2021, § 26 Rn. 67, der es als zulässig ansieht, wenn ein Planfeststellungsver- fahren durch einen Bürgerentscheid angestoßen wird. 3. Die Errichtung einer Seilbahn bedarf gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 SeilbG NRW der Planfest- stellung. Damit erfasst der Ausschlussgrund sämtliche Planungsschritte zu einem Seil- bahnvorhaben inklusive der Frage, ob für ein solches Seilbahnvorhaben ein Planfeststel- lungsverfahren eingeleitet werden soll oder nicht. Dass § 3 Abs. 2 und 3 SeilbG NRW auch die Möglichkeit vorsieht, für die Errichtung der Seilbahn bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen anstelle eines Plan- feststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung zu erteilen, lässt den Ausschlussgrund des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW nicht entfallen. Zum einen ist zum derzeitigen Planungszeitpunkt ungewiss, ob eine Plangenehmigung oder ein Planfeststellungsbe- schluss für die Errichtung einer Seilbahn als konkretes Vorhaben zwischen Venusberg und Schießbergweg notwendig ist. Zum anderen dürfte der Ausschlussgrund wohl auch ein Plangenehmigungsverfahren umfassen. Zwar handelt es sich hierbei nicht um ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlich- keitsbeteiligung. Plangenehmigungen werden vielmehr in einem formlosen Verwal- tungsverfahren gem. den §§ 9 ff. VwVfG erteilt.Seite 8 von 19 Seite 7 Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 74 Rn. 168; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 74 Rn. 245 ff.; Masing/Schiller, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Auflage 2021, §74 Rn. 160. Die weitere Nennung von „abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrecht- lichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahren“ lässt aber erkennen, dass eine Öffent- lichkeitsbeteiligung in den Zulassungsverfahren nicht zwingend erforderlich ist. Sowohl im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 8 WHG als auch im vereinfachten im- missionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG findet keine Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung das tragende Element des Ausschlussgrun- des ist. Die bestehende Bürgerbeteiligung wird nur auf das förmliche Verfahren und das Planfeststellungsverfahren bezogen, nicht aber auf die weiteren in der Nr. 4 genannten Zulassungsverfahren. S. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/4983, S. 8; verkürzend Paal, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, Stand: Mai 2021, § 26 Rn. 67. Bei Plangenehmigungsverfahren dürfte es sich aber zumindest um „vergleichbare Zu- lassungsverfahren“ handeln. Die Plangenehmigung ist in § 74 Abs. 6 VwVfG und damit systematisch im Abschnitt über das Planfeststellungsverfahren geregelt. Die Zulassung eines Vorhabens durch Plangenehmigung eröffnet ebenso wie der Planfeststellungsbe- schluss ein planerisches Ermessen und hat das planerische Abwägungsgebot zu beach- ten (s. § 3 Abs. 3 SeilbG 2003). Die 2014 erfolgte Streichung des § 3 Abs. 3 SeilbG 2003 dürfte wohl ein gesetzgeberisches Versehen sein. Sie wurde mit der Vereinheitlichung der Vorschriften des VwVfG begründet (s. LT-Drs. 16/5230, S. 57), übersieht aber, dass die §§ 73 und 74 VwVfG das Abwägungsgebot nicht normieren. Eine Änderung ergibt sich hieraus gleich- wohl nicht, da das Abwägungsgebot dann als ungeschrie- benes Postulat des Rechtsstaatsprinzips gilt. Die Herausnahme der Plangenehmigung aus dem Ausschlussgrund widerspräche zudem der Rechtsprechung des OVG Münster, nach der bereits die Entscheidung über die Ein- leitung (Frage nach dem „Ob“ einer Seilbahn) vom Ausschlussgrund umfasst wird. Dass Seilbahnen auch durch planfeststellungsersetzende Bebauungspläne zugelassen werden können (§ 3 Abs. 4 Satz 1 SeilbG NRW), dürfte ebenfalls unerheblich sein. InSeite 9 von 19 Seite 8 diesem Falle würde zwar nicht der Ausschlussgrund des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW, sondern derjenige des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW eingreifen, der aber ausdrücklich die Entscheidung über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens aus- nimmt. Würde die geplante Seilbahn demnach über einen Bebauungsplan zugelassen, könnte der Ratsbürgerentscheid auch den Inhalt haben, ob ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst werden soll. Vorliegend dürfte dies aber irrelevant sein, da nicht absehbar ist, dass ein Planfeststellungsverfahren für die Errichtung der Seilbahn ausgeschlossen ist. Dies legt auch die vorliegende Rechtsprechung nahe. Das OVG Münster hat ein Bürgerbegehren zur Änderung von Bahnsteigen einer bestehenden Stadtbahn für mit § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW unvereinbar erachtet, weil es sich um ein § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG planfeststellungspflichtiges Vorhaben handele. Auch wenn das Bürgerbegehren auf einen unveränderten Erhalt der vorhandenen Bahnsteige gerichtet sei, gehe es um ein planfeststellungspflichtiges Vorhaben, für das ein Planfest- stellungsverfahren angestoßen oder verhindert werde. OVG Münster, Beschluss vom 16.06.2020 – 15 A 4343/19, juris Rn. 14 ff. Die Möglichkeit eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans hat das Gericht nicht angesprochen, wohl auch, weil die Stadt schon konkrete Planungen für das Plan- feststellungsverfahren hatte und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Plan- feststellungsantrag schon eingereicht hatte. Angesichts der Länge des Vorhabens und der Inanspruchnahme von bebauten Privat- grundstücken dürfte die Aufstellung eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans vorliegend auch unrealistisch sein. II. Zulässigkeit eines Ratsbürgerentscheids zu Weiterplanungen einer Seilbahn 1. Der Ausschlussgrund des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW greift nach der Rechtspre- chung auch bei mittelbar auf planfeststellungsbedürftige Vorhaben gerichtete Maßnah- men, die sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleiden. Danach beurteilt sich die Frage, ob der Inhalt des Bürgerbegehrens auf eine solche mittelbar auf ein plan- feststellungsbedürftiges Vorhaben gerichtete Maßnahme zielt, nach dem Einzelfall und hängt von dem jeweils betroffenen Fachrecht ab. OVG Münster, Urteil vom 28.01.2003 – 15 A 203/02, NVwZ-RR 2003, 584 (586).Seite 10 von 19 Seite 9 Wo genau die Grenze zwischen vorgelagerten Fragen und auf ein planfeststellungsbe- dürftiges Vorhaben bezogene Fragen verläuft, ist anhand der vorliegenden Rechtspre- chung nicht einfach zu beantworten. Dabei sind auch die jeweils zugrundeliegende Situ- ation und die Zielrichtung des Bürgerbegehrens nicht aus dem Auge zu verlieren. Das OVG Münster hat etwa die Änderung eines Abfallwirtschaftskonzeptes des Kreises dahingehend, dass die dort genannte thermische Abfallbehandlung durch eine biolo- gisch-mechanische Abfallbehandlung ersetzt wird, für unzulässig erachtet. Zwar schließe der Wortlaut die Deutung nicht von vornherein aus, von dem Ausschlussgrund des § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO NRW (entspricht im Wortlaut § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW) werde die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes des Kreises nicht er- fasst, weil dies als solche nicht in einem der dort genannten Verfahren zu treffen sei. Der Begriff der „Angelegenheiten“ sei aber weit auszulegen. Dem widerspräche eine Ausklammerung politischer Vorfragen oder eine Differenzierung zwischen politischer Initiativentscheidung und eigentlicher Sachentscheidung. Sei die mit dem Bürgerbegeh- ren intendierte Angelegenheit nur im Rahmen der von § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO NRW ge- nannten Verfahren zu verwirklichen, sei ein hierauf gerichtetes Bürgerbegehren unzu- lässig. Hierfür sprächen auch Sinn und Zielsetzung des Ausschlussgrundes. Entschei- dungen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren zu treffen seien, sollten vom Einflussbereich der plebiszitären Entscheidung ausgenommen werden, weil diese die Berücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen er- fordern, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit „ja“ oder „nein“ pressen lasse. Die Abfallwirtschaftskonzepte der Kreise bestimmten hinsichtlich der Art der Entsorgung und der Standortfrage das Ergebnis der überörtlichen Planung ebenso wie das spätere Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren. Sie gingen damit in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Wirkung über die bloße Förderung eines bestimmten Pro- jektes durch die politischen Gremien im Sinne eines Konzeptbeschlusses deutlich hin- aus. Das Zusammenspiel unterschiedlicher Planungs- und Genehmigungsebenen im Hinblick auf dieselbe Angelegenheit rechtfertige es, ein Bürgerbegehren gegen ein ein- zelnes Element dieses gestuften Verfahrens dann nicht zuzulassen, wenn – wie vorlie- gend – die Angelegenheit selbst in einem vom Ausschluss genannten Verfahren zu ent- scheiden sei. OVG Münster, Urteil vom 05.02.2002 – 15 A 1965/99, NVwZ-RR 2003, 448 (449 ff.). Mit § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW unvereinbar hat das OVG Münster auch ein Bür- gerbegehren angesehen, mit dem ein Ratsbeschluss aufgehoben werden sollte, der sich für einen Hafenausbau in Köln-Godorf aussprach und nach dem die Vertreter*innen derSeite 11 von 19 Seite 10 Stadt im Aufsichtsrat der Vorhabenträgerin angewiesen wurden, auf einen Hafenausbau hinzuwirken. Der weit zu verstehende Ausschlussgrund erfasse auch die Entscheidung über die Aufgabe eines planfestgestellten Vorhabens. Die Entscheidung, ob von einem bereits erlassenen Planfeststellungsbeschluss Gebrauch gemacht werde, erfordere eine sorgfältige Abwägung unter Einbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte, deren Schutz gerade der Ausschlussgrund diene. OVG Münster, Beschluss vom 27.02.2009 – 15 A 3224/08, NWVBl. 2009, 267 (268). Ebenfalls als Verstoß gegen § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW hat das OVG Münster eine Vereinbarung der Gemeinde mit Bund und Land zwecks Finanzierung eines Auto- bahntunnels, für den das Planfeststellungsverfahrens bereits begonnen hatte. Begründet hat das Gericht dies damit, der Inhalt der Vereinbarung berühre mit dem Autobahnaus- bau ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Ziel des Ausschlussgrundes sei die Ver- meidung einer Einwirkung auf das Planfeststellungsverfahren. OVG Münster, Urteil vom 07.10.2020 – 15 A 2927/18, ju- ris Rn. 118. Dagegen hat es das OVG Münster etwa als zulässig angesehen, dass in einem Bürgerbe- gehren neben der Verlegung des städtischen Busbahnhofs auch über die – von der Stadt bislang unterstützten – Planung der Deutschen Bahn AG zur Anlegung zweier neuer Schienenhaltepunkte und die Schließung des bestehenden Bahnhofs abgestimmt werde. Zwar sei darüber in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG zu entscheiden. Es gehe hier aber um die gemeindliche Willensbildung, wie die Stadt sich die Eisenbahnanbindung wünsche und welche sich daraus ergebenden Maß- nahmen für den innerstädtischen Verkehr zu treffen seien. Dies sei einerseits so eng ver- bunden mit ureigenen kommunalen Aufgaben der Verkehrsplanung und andererseits noch so losgelöst von der konkreten eisenbahnplanfeststellungsrechtlichen Entschei- dung, dass die durch das Bürgerbegehren gestellte Frage nicht als eine in ein anderes Gewand gekleidete, in einem Planfeststellungsverfahren zu entscheidende Angelegen- heit angesehen werden könne. OVG Münster, Urteil vom 28.01.2003 – 15 A 203/02, NVwZ-RR 2003, 854 (586 f.). Die Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW unzulässig Entscheidungen sind, die - ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben betreffenSeite 12 von 19 Seite 11 und - auf ein Planfeststellungsverfahren einwirken (Verhinderung, Beeinflussung) - eine Planungsentscheidung als Ergebnis eines Abwägungsprozesses betreffen oder - bindende Vorgaben für eine Planungsentscheidung enthalten. 2. Ob diese Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Ratsbürgerentscheid ohne Abstri- che übertragbar ist, erscheint zumindest fraglich. Hiergegen sprechen zumindest zwei Aspekte: a) Für die hier zu beurteilende Frage der Zulässigkeit eines Ratsbürgerentscheides ist von Bedeutung, dass die vorstehend skizzierte Rechtsprechung durchweg zu Bürgerbegeh- ren ergangen ist, die darauf abzielten, ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben zu ver- hindern. Zudem betreffen die Gerichtsentscheidungen zumeist Situationen, in denen be- reits das Planfeststellungsverfahren begonnen hat oder aber konkreter Einfluss genom- men werden sollte auf die Ausgestaltung des noch zu beantragenden planfeststellungs- bedürftigen Vorhabens. Diese Zielsetzung ist dem hier vorliegenden Ratsbürgerent- scheid von vornherein fremd. Hier entscheidet das Repräsentationsorgan, der Rat der Bundesstadt Bonn, selber, über das „Ob“ des Seilbahnprojekts die Zustimmung der Ein- wohnerschaft einzuholen. Eine irgendwie erkennbare Verhinderungsabsicht eines plan- feststellungsbedürftigen Vorhabens ist nicht gegeben. Zudem befindet sich das Seil- bahnprojekt noch in der Vorplanung. Über eine Machbarkeitsstudie ist die Planung noch nicht fortgeschritten. Es geht nicht um die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens, sondern um eine grundsätzliche Konzeptentscheidung dahingehend, ob für die Bewälti- gung einer bestimmten Verkehrsnachfrage ein bestimmtes neuartiges Verkehrsmittel eingesetzt werden soll. b) Die vorliegende Situation unterscheidet sich von den in der Rechtsprechung entschiede- nen Fällen in einem weiteren Punkt: Vorliegend ist die Bundesstadt Bonn Anteilseigne- rin der Stadtwerke Bonn GmbH als voraussichtliche künftige Vorhabenträgerin. Der Sa- che nach handelt es sich um eine städtische Planung, die Ausdruck einer „kommunalen Verkehrspolitik“ ist und damit auch von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG umfasst wird. S. BVerwG, Beschluss vom 26.01.2010 – 4 B 43.09, BauR 2010, 871 Rn. 6. Sie will über den Ratsbürgerentscheid ihre Entscheidung legitimieren oder korrigieren, für eine bestehende Verkehrsnachfrage ein neuartiges Verkehrsmittel in der Form einerSeite 13 von 19 Seite 12 Seilbahn einzuführen. Mit anderen Worten soll ein neuartiges Projekt ermöglicht wer- den, allerdings nicht gegen den Widerstand der überwiegenden Einwohnerschaft. In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen sollten die Gemeinden dagegen durch das Bürgerbegehren dazu verpflichtet werden, Einfluss auf das planfeststellungs- bedürftige Vorhaben eines dritten Vorhabenträgers zu nehmen bzw. auf die Aufgabe ei- nes bereits planfestgestellten Vorhabens hinzuwirken und es damit zu verhindern. Die- sen Fällen wohnte ein destruktives Element in Form einer Verhinderung einer bestehen- den Planung inne. c) Vor dem Hintergrund dieser Unterschiede stellt sich die Frage, ob das OVG Münster seine restriktive Rechtsprechung nicht insoweit modifizieren würde, wenn Gegenstand eines Ratsbürgerentscheides die Grundsatzfrage zur Aufnahme eines neuartigen Ver- kehrsmittels in das ÖPNV-Angebot der Stadt ist, selbst wenn die Realisierung des Ver- kehrsmittels der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedarf. Sowohl Sinn und Zweck des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GemO NRW als auch eine verfassungskon- forme Auslegung im Lichte des Art. 28 Abs. 2 GG könnte jedenfalls für eine Modifizie- rung der Rechtsprechung sprechen. 3. Für die Beurteilung des hier beabsichtigten Ratsbürgerentscheids dürften folgende Ge- sichtspunkte maßgeblich sein: - Der Ratsbürgerentscheid sollte sich von vornherein auf Vorplanungen zu einem Seil- bahnprojekt beziehen. Er darf keine Fragen zum Gegenstand haben, die in einem Plan- feststellungsverfahren zu klären wären (z.B. konkrete bauliche Ausgestaltung, genaue Haltepunkte oder Trassenverlauf). Dies sind Fragen, die auf das konkrete Planfeststel- lungsvorhaben und ein künftiges Planfeststellungsverfahren einwirken und der Abwä- gung unterliegen. Je allgemeiner das Seilbahnvorhaben in der Frage umschrieben ist, desto eher fällt es nicht unter § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW. - Der Ratsbürgerentscheid darf sich nicht faktisch auf die Einleitung eines Planfeststel- lungsverfahrens auswirken, indem etwa die Zustimmung der Einwohnerschaft für ein konkretes Seilbahnprojekt abgefragt wird und so ein Planfeststellungsantrag ermög- lichst wird. - Der Ratsbürgerentscheid darf keine bindende Kraft für die Ausarbeitung eines späte- ren Planfeststellungsantrags für ein konkretes Seilbahnprojekt haben. Die spätere Pla- nung muss rechtlich unabhängig von der Entscheidung sein, die Bundesstadt Bonn mussSeite 14 von 19 Seite 13 sie jederzeit auch aufgeben können, ohne gegen Rechtspflichten zu verstoßen oder un- überschaubare finanzielle Einbußen oder andere Nachteile zu erleiden (Schaffung von „Zwangspunkten“). Bei Beachtung dieser Punkte dürfte das Risiko, dass ein Gericht den Ratsbürgerent- scheid für unzulässig wegen Verstoßes gegen §§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW erachtet, zwar nicht ausgeschlossen, aber zumindest reduziert sein. Hierfür spricht auch Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes. Soweit das OVG Münster ihn da- rin sieht, dass die Zulassung komplexer Großvorhaben nicht auf eine einfache Ja- oder Nein-Entscheidung unter Missachtung einer umfassenden Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange reduziert werden kann, trifft dies bei einer verkehrs- politischen Grundsatzfrage im Vorfeld einer konkreten Planung nicht zu. Solange nicht ein konkretes planfeststellungsbedürftiges Vorhaben zur Abstimmung gestellt wird und die gestellte Frage auch keine Bindungswirkung für die Ausgestaltung eines solchen Vorhabens hat, lässt sich eine solche Grundsatzfrage durchaus mit Ja oder Nein beant- worten, ohne dass es einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange bedarf. 4. Hieraus folgt für mögliche Fragestellungen: a) Die Frage, ob städtische Vertreter*innen in den zuständigen Gremien der Stadtwerke Bonn GmbH angewiesen werden sollen, die Realisierung und den Betrieb des Seilbahn- projektes vom Schießbergweg zum Venusberg weiter zu verfolgen, dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unzulässige Umgehung und damit einen Verstoß gegen § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW darstellen. Das Abstimmungsverhalten der städtischen Vertreter*innen würde sich auf die konkrete Planung eines planfeststellungsbedürftigen Seilbahnprojektes beziehen und den noch zu stellenden Planfeststellungsantrag und da- mit die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens betreffen. b) Die Frage, ob die Bundesstadt Bonn Planungen für eine Seilbahnverbindung Venus- berg – UN Campus – Schießbergweg weiterführen oder einen Antrag auf Einleitung ei- nes Planfeststellungsverfahrens stellen soll, dürfte ebenfalls unzulässig sein. Auch inso- weit würde sich der Ratsbürgerentscheid auf ein konkretes Seilbahnprojekt und damit planfeststellungsbedürftiges Vorhaben und auf die Einleitung eines Planfeststellungs- verfahrens beziehen. c) Es spricht Einiges dafür, keinen Verstoß gegen § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW in der Frage zu sehen, ob die Bundesstadt Bonn die Seilbahnverbindung vom Venusberg zur rechten Rheinseite in ihr ÖPNV-Angebot aufnehmen soll. Die Ergänzung desSeite 15 von 19 Seite 14 ÖPNV-Angebots hat für das spätere Planfeststellungsverfahren keine bindende Wir- kung (anders als das Abfallbewirtschaftungskonzept des Kreises). Ob ein solches Pro- jekt letztlich auch umgesetzt wird, wird erst später bei den weiteren Planungen entschie- den. Die Aufnahme in das ÖPNV-Angebot hat demnach sowohl für die Stellung des Planfeststellungsantrags als auch für den Verlauf des Planfeststellungsverfahrens kei- nerlei Auswirkungen. Insbesondere ergibt sich aus der Aufnahme in das ÖPNV-Ange- bot noch keine Planrechtfertigung, die bei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben stets erforderlich ist. Allerdings ist der Planungsstand für das Seilbahnprojekt Venusberg vorliegend bereits relativ weit fortgeschritten. Ergebnis der Machbarkeitsstudie war die Empfehlung für die „Nordtrasse“ vom Venusberg über UN-Campus, Rheinaue bis zum Schießbergweg. In der Politik und Öffentlichkeit werden zum Teil schon bauliche Ausgestaltungsdetails auf dieser Trasse diskutiert. Die Fragestellung muss diesen Planungsstand berücksichti- gen und darf daher die Fragestellung nicht zu allgemein halten. Andererseits steht der Endpunkt auf der rechten Rheinseite noch nicht verbindlich fest, sondern wird derzeit intensiv diskutiert (Schießbergweg/U-Bahnhof Ramersdorf/Ennert). Daher erscheint es sachgerecht, den Endpunkt noch offenzulassen. So wird auch hinreichend deutlich, dass die derzeit diskutierten Anfangs- und Endpunkte keine verbindlichen Zwangspunkte sind, sondern im Fortgang der Planung noch modifiziert werden können. Entsprechen- des gilt für die derzeit geplanten Zwischenhalte (Loki-Schmidt-Platz, UN-Campus, Rheinaue). Im Laufe der weiteren vertiefenden Planungen kann sich noch herausstellen, dass derzeit vorgesehene Zwischenhalte nicht realisierbar sind. Dies zeigen auch die ak- tuellen Diskussionen um den Zwischenhalt Loki-Schmidt-Platz und dessen Verlegung zur Hausdorffstraße hin. Es würde letztlich auch dem Charakter einer Grundsatzfrage widersprechen, zumal die Planungsdetails für die Aufnahme des Seilbahnprojekts in das ÖPNV-Angebot der Bundesstadt Bonn nicht notwendig sind.Seite 16 von 19 Seite 15 C. Konkreter Vorschlag für Frage im Ratsbürgerentscheid Für den Ratsbürgerentscheid zur Seilbahn Bonn wird folgende Frage vorgeschlagen: Soll die Bundesstadt Bonn ihre bisherigen Überlegungen fortsetzen, das ÖPNV-Angebot im Bonner Stadtgebiet um eine Seilbahnverbindung zwischen Venusberg und rechter Rheinseite zu ergänzen? Für die Begründung des Ratsbürgerentscheides ist insbesondere auf folgende Punkte zu achten: - Der aktuelle Planungsstand sollte knapp umschrieben werden (Machbarkeitsstudie; Förderfähigkeit). Es sollte klargestellt, dass die derzeit diskutierten Planungsdetails (z.B. Anfangs- und Endpunkt, Trassenverlauf, Zwischenhalte) nur den derzeitigen Planungsstand darstellen. Ferner sollten auch die weiteren nach einem positiven Ratsbürgerentscheid notwendigen Planungsschritte kurz skizziert werden, um zu verdeutlichen, dass es sich hier noch um eine Vorplanung vor der eigentlichen Ge- nehmigungsplanung handelt. - Es sollte die Bedeutung des neuen Verkehrsmittels für das ÖPNV-Angebot in der Bundesstadt Bonn, die Deckung einer bestehenden Verkehrsnachfrage und mögli- che Verzahnungen mit dem bestehenden ÖPNV-Angebot (z.B. Umsteigemöglich- keiten, Reisezeiten, Taktung) dargelegt werden. - Es sollte klargestellt werden, dass das Ergebnis der Abstimmung nicht bedeutet, dass das Seilbahnprojekt im derzeitigen Planungsstand auch beantragt und gebaut wird. Die Realisierbarkeit eines konkreten planfeststellungsbedürftigen Vorhabens ist noch nicht geprüft. Es kann sich im weiteren Verlauf der Planung noch heraus- stellen, dass das Seilbahnprojekt scheitert. Der Ratsbürgerentscheid hat insoweit keine Bindungswirkung. - Sinnvoll erscheint die nähere Darlegung des Ziels des Ratsbürgerentscheides, der Einwohnerschaft die verbindliche Entscheidung über das „Ob“ des Seilbahnprojek-Seite 17 von 19 Seite 16 tes zu überlassen, um so eine breite Akzeptanz und Planungstransparenz zu schaf- fen. Ferner sollte erklärt werden, warum der Rat eine Abstimmung der Einwohner- schaft für sinnvoll erachtet, nämlich um die Akzeptanz für ein neuartiges Verkehrs- mittel zu testen.Seite 18 von 19 Seite 17 D. Zusammenfassung 1. Ein Ratsbürgerentscheid mit der Frage, ob eine Seilbahn zwischen Schießbergweg und Uniklinik West errichtet werden soll, wäre wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW unzulässig. 2. Die Frage, ob Planungen für eine Seilbahnverbindung Venusberg – UN Campus – Schießbergweg weitergeführt oder ein Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsver- fahrens gestellt werden soll, dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Umgehung des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW ebenso unzulässig sein wie ein Ratsbürgerentscheid mit der Frage, ob städtische Vertreter*innen in den zuständigen Gremien der Stadt- werke Bonn GmbH angewiesen werden sollen, die Realisierung und den Betrieb des Seilbahnprojektes zum Venusberg weiter zu verfolgen. 3. Hingegen sprechen gute Gründe dafür, dass die Grundsatzfrage, ob eine Seilbahnver- bindung vom Venusberg zur rechten Rheinseite in das städtische ÖPNV-Angebot der Bundesstadt Bonn aufgenommen werden soll, zulässig ist. Berlin, den 22.12.2021 Dr. Gernot SchillerSeite 19 von 19
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