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220181 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Beuel, Limpericher Straße 81 - 85 - Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern Aktenzeichen: 460363

Nummer
220181
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220181
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Beuel, Limpericher Straße 81 -
85
- Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern
Aktenzeichen: 460363
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben den
Festsetzungen des Bebauungsplanes i.S.v. § 30 BauGB widerspricht und
Befreiungsgründe nicht ersichtlich sind.
Begründung
Beabsichtigt ist die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern.
Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7922-24, der ein
Allgemeines Wohngebiet mit nicht festgesetzter und somit offener Bauweise
ausweist. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden straßenseitig durch
Baulinien und rückwärtig durch Baugrenzen festgelegt.
Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses entlang der Straße
und eines weiteren im rückwärtigen Bereich. Das rückwärtige Mehrfamilienhaus
ist vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche geplant. Dies
widerspricht den Grundzügen der Planung und ist aufgrund seiner
Vorbildwirkung nicht befreibar.
Die Planung des vorderen Gebäudes berücksichtigt keine angepasste
Bebauung im Sinne der Doppelhausrechtsprechung. Gegebenenfalls könnte
hier ein deutlicher Versatz etwa in der Mitte des Gebäudes dazu führen, dass
das Vorhaben den Anforderungen der Doppelhausrechtsprechung entsprechen
würde.
Eine Umplanung wurde trotz entsprechenden Hinweises nicht eingereicht.
Erst bei Vorliegen einer Abbruchanzeige für das Bestandsgebäude Limpericher
Str. 81 erfolgt eine Denkmalwertprüfung durch die Untere Denkmalbehörde.Seite 1 von 3
Seite 2
Die Verwaltung kommt abschließend somit zu dem Ergebnis, dass erhebliche
Bedenken gegen das angefragte Vorhaben erhoben werden und entsprechend
des oben dargestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Vorgaben des § 30
BauGB das Vorhaben als nicht zulässig eingestuft werden muss.
Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage
abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Limpericher Str. 81 - 85 (öffentlich)
2 Ansicht Limpericher Str. 81 - 85 (nichtöffentlich)
3 Plan Limpericher Str. 81 - 85_n.ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 17:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de