220181 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Beuel, Limpericher Straße 81 - 85 - Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern Aktenzeichen: 460363
Kerndaten
- Nummer
- 220181
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 220181 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Beuel, Limpericher Straße 81 - 85 - Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern Aktenzeichen: 460363 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes i.S.v. § 30 BauGB widerspricht und Befreiungsgründe nicht ersichtlich sind. Begründung Beabsichtigt ist die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern. Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7922-24, der ein Allgemeines Wohngebiet mit nicht festgesetzter und somit offener Bauweise ausweist. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden straßenseitig durch Baulinien und rückwärtig durch Baugrenzen festgelegt. Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses entlang der Straße und eines weiteren im rückwärtigen Bereich. Das rückwärtige Mehrfamilienhaus ist vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche geplant. Dies widerspricht den Grundzügen der Planung und ist aufgrund seiner Vorbildwirkung nicht befreibar. Die Planung des vorderen Gebäudes berücksichtigt keine angepasste Bebauung im Sinne der Doppelhausrechtsprechung. Gegebenenfalls könnte hier ein deutlicher Versatz etwa in der Mitte des Gebäudes dazu führen, dass das Vorhaben den Anforderungen der Doppelhausrechtsprechung entsprechen würde. Eine Umplanung wurde trotz entsprechenden Hinweises nicht eingereicht. Erst bei Vorliegen einer Abbruchanzeige für das Bestandsgebäude Limpericher Str. 81 erfolgt eine Denkmalwertprüfung durch die Untere Denkmalbehörde.Seite 1 von 3 Seite 2 Die Verwaltung kommt abschließend somit zu dem Ergebnis, dass erhebliche Bedenken gegen das angefragte Vorhaben erhoben werden und entsprechend des oben dargestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Vorgaben des § 30 BauGB das Vorhaben als nicht zulässig eingestuft werden muss. Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Limpericher Str. 81 - 85 (öffentlich) 2 Ansicht Limpericher Str. 81 - 85 (nichtöffentlich) 3 Plan Limpericher Str. 81 - 85_n.ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de