220180 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1, 2. Entwurf “Mensa Nassestraße“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Nassestraße
Kerndaten
- Nummer
- 220180
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.02.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 220180 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1, 2. Entwurf “Mensa Nassestraße“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Nassestraße Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Anhörung Rat 17.03.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag I Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) an der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1 werden entsprechend der Entscheidung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz vom 26.08.2020 zum 1. Entwurf (Beschlussvorlage 201165) gemäß der Anlage Auswertung Frühzeitige Beteiligung 6621-1 behandelt, sofern sich aus den Beschlussvorschlägen zu Ziff. III nichts anderes ergibt. [Siehe hierzu auch weiter unten in der „Begründung“ Ziffer 13 „zu Beschlusspunkt I] II Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-1, 1. Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1, 1. Entwurf werdenSeite 1 von 544 Seite 2 entsprechend der Entscheidung des Rates vom 16.09.2021 zum 1. Entwurf (Beschlussvorlage 211126) gemäß der Anlage Gesamtabwägung nach erster Offenlage 6621-1 behandelt, sofern sich aus den Beschlussvorschlägen zu Ziff. III nichts anderes ergibt. [Siehe hierzu auch weiter unten in der „Begründung“ Ziffer 13 „zu Beschlusspunkt II] III Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-1, 2. Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1, 2. Entwurf wird, wie in der Gesamtabwägung Offenlage 2. Entwurf 6621-1 der Anlage dieser Vorlage dargelegt, wie folgt entschieden. (Anmerkung: Bei den im jeweiligen Beschlusstext genannten Nummern handelt es sich um die Nummerierung der Registrierung der eingegangenen Stellungnahmen.) [Siehe hierzu auch weiter unten in der „Begründung“ Ziffer 13 „zu Beschlusspunkt III] 1. Die mit Stellungnahme 1 vom 28.09.2021 vorgetragenen Einwände werden nicht berücksichtigt. 2. Die mit Stellungnahme 2 vom 02.11.2021 vorgetragenen Einwendungen gegen den Abendbetrieb der Außengastronomie werden durch Begrenzung der Betriebszeit bis 20:00Uhr berücksichtigt. 3. Der mit Stellungnahme 3 vom 08.11.2021 vorgetragene Anregung zur Reduzierung der Betriebszeit der Außengastronomie auf 18:00 Uhr wird durch Begrenzung der Betriebszeit bis 20:00Uhr teilweise berücksichtigt. Die übrigen Anregungen werden nicht berücksichtigt. 4. Den mit Stellungnahme 4 vom 02.11.2021 vorgetragenen Anregungen wird nicht gefolgt. 5. Die mit Stellungnahme 5 vom 10.11.2021 vorgetragene Anregung zur Reduzierung der Betriebszeit der Außengastronomie an der Lennéstraße auf 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr wird durch Begrenzung der Betriebszeit bis 20:00Uhr teilweise berücksichtigt. 6. Die mit Stellungnahme 6 vom 15.11.2021 vorgetragene Einwendung gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Die übrigen Einwendungen werden zurückgewiesen. 7. Die mit Stellungnahme 7 vom 15.11.2021 vorgetragene Einwendung gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. 8. Der mit Stellungnahme 8 vom 15.11.2021 vorgetragenen Anregung zur Reduzierung der Betriebszeit der Außengastronomie auf 18:00 Uhr wirdSeite 2 von 544 Seite 3 durch Begrenzung der Betriebszeit bis 20:00Uhr teilweise berücksichtigt. Den sonstigen Anregungen wird nicht gefolgt. 9. Die mit Stellungnahme 9 vom 16.11.2021 vorgetragene Einwendung gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Die übrigen vorgetragenen Bedenken sowie die bereits mit Stellungnahme A13 vom 26.10.2020 zum 1. Entwurf vorgetragenen Bedenken zum Denkmalschutz der Klinikbunker werden nicht geteilt. 10. Den mit Stellungnahme 10 vom 19.11.2021 vorgetragenen Anregungen zur Festverglasung an der Südfassade ist mit den Fenstern des Mensagebäudes teilweise gefolgt. Den Anregungen zur Dachbegrünung und zur Photovoltaik wird ohne Verringerung der Technikaufbauten und somit teilweise gefolgt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. 11. Den mit Stellungnahme 11 vom 20.11.2021 vorgetragenen Anregungen wird nicht gefolgt. 12. Die mit Stellungnahme 12 vom 20.11.2021 vorgetragene Einwendung gegen den Abendbetrieb der Außengastronomie an der Lennéstraße wird durch Begrenzung der Betriebszeit bis 20:00Uhr teilweise berücksichtigt. 13. Die mit Stellungnahmen 13 vom 20.11.2021 vorgetragenen Anregungen zur Begrenzung der Terrassennutzung werden durch Begrenzung der Betriebszeit auf 20:00 Uhr, Begrenzung der Sitzplätze auf den Terrassen und Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen teilweise berücksichtigt. Der Anregung zur Festverglasung an der Südfassade ist mit den Fenstern des Mensagebäudes teilweise gefolgt. Der Anregung zu Dach- und Fassadenbegrünung wird mit der Dachbegrünung teilweise gefolgt Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. 14. Die mit Stellungnahme 14 vom 20.11.2021 vorgetragenen Anregungen werden nicht berücksichtigt. 15. Die mit Stellungnahme 15 vom 20.11.2021 vorgetragene Anregung zur Schließung des Gartens zwischen 20:00 Uhr und 10:00 Uhr wird durch Schließung zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr im Wesentlichen berücksichtigt. Der Anregung zum Verzicht auf Außengastronomie im Gartenbereich wird lediglich teilweise durch Begrenzung der Sitzplatzzahlen und der Betriebszeiten gefolgt. Die übrigen Bedenken werden zurückgewiesen. 16. Die mit Stellungnahme 16 vom 21.11.2021. vorgetragene Anregung zur Reduzierung der Betriebszeit der Außengastronomie auf 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr wird durch Begrenzung der Betriebszeit auf 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr bei Begrenzung der Sitzplatzzahl teilweise berücksichtigt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. 17. Die mit Stellungnahme 17 vom 21.11.2021 vorgetragenen Einwendungen werden zurückgewiesen. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. 18. Die mit Stellungnahme 18 vom 21.11.2021 vorgetragene Einwendung gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Die übrigen Bedenken werden zurückgewiesen. 19. Die mit Stellungnahme 19 vom 21.11.2021 vorgetragenen AnregungenSeite 3 von 544 Seite 4 werden nicht berücksichtigt. 20. Die mit Stellungnahme 20 der Stadtwerke Bonn vom 22.11.2021 vorgetragenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 21. Die mit Stellungnahme 21 vom 22.11.2021 vorgetragene Einwendung gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Die übrigen Bedenken werden zurückgewiesen. Den Anregungen wird nicht gefolgt. 22. Die mit Stellungnahme 22 vom 22.11.2021 vorgetragenen Einwendung gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. 23. Die mit Stellungnahme 23 vom 22.11.2021 vorgetragenen Einwendung gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. Die Bedenken in Bezug auf das Vorbild für eine klima- und umweltfreundliche Politik werden nicht geteilt. 24. Die mit Stellungnahme 24 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregung zur Reduzierung der Betriebszeit der Außengastronomie auf 18:00 Uhr wird durch Begrenzung der Betriebszeit bis 20:00Uhr teilweise berücksichtigt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. 25. Der mit Stellungnahme 25 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregung zur Reduzierung der Betriebszeit der Außengastronomie auf 18:00 Uhr wird durch Begrenzung der Betriebszeit bis 20:00 Uhr teilweise berücksichtigt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. 26. Die mit Stellungnahme 26 vom 20.11.2021 vorgetragenen Einwendungen werden zurückgewiesen. 27. Die mit Stellungnahme 27 vom 20.11.2021 vorgetragenen Bedenken werden zurückgewiesen. 28. Die mit Stellungnahme 28 vom 20.11.2021 vorgetragenen Einwendungen werden zurückgewiesen. 29. Den mit Stellungnahme 29 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregungen wird nicht gefolgt. 30. Die mit Stellungnahme 30 vom 23.11.2021 vorgetragenen Bedenken werden zurückgewiesen. 31. Der mit Stellungnahme 31 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregung wird nicht gefolgt. 32. Den mit Stellungnahme 32 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregungen wird nicht gefolgt. 33. Die mit Stellungnahme 33 vom 23.11.2021 vorgetragenen Einwendungen werden zurückgewiesen. Den Anregungen wird nicht gefolgt. 34. Den mit Stellungnahme 34 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregungen zur Dachbegrünung und zur Photovoltaik wird ohne Verringerung der Technikaufbauten und somit teilweise gefolgt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. 35. Der mit Stellungnahme 35 vom 24.11.2021 vorgetragenen Anregung zur Festverglasung an der Südfassade ist mit den Fenstern des Mensagebäudes teilweise gefolgt. Den übrigen Anregungen zurSeite 4 von 544 Seite 5 Begrenzung von Lärm- und Lichtemissionen, zur Gartenanlage und -nutzung sowie zur Verbesserung des lokalen Klimas wird nicht gefolgt. Die mit Stellungnahme A16 vom 28.10.2020 zum 1. Entwurf vorgetragenen Anregungen zum Erhalt des Allgemeinen Wohngebietes und zur Reduktion des Vorhabens werden unter Ergänzung der Abwägungsbegründung um die Aspekte des Baubetriebs nicht berücksichtigt. 36. Die mit Stellungnahme 36 vom 24.11.2021 vorgetragene Anregung zur Beschränkung des Zugangs zum Garten auf die Zeit bis 20:00 Uhr wird berücksichtigt; der Anregung zu geschlossenen Fenstern auf der Südseite ist mit den Fenstern des Mensagebäudes teilweise gefolgt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. Die Bedenken werden zurückgewiesen 37. Der mit Stellungnahme 37 vom 24.11.2021 vorgetragenen Anregung zur Pflanzung von Bäumen vor der Süd- und der Westfassade wird mit Baumpflanzungen vor der Südfassade teilweise gefolgt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. 38. Die mit Stellungnahme 38 vom 24.11.2021 vorgetragenen Anregung zur Schließung des Gartenzugangs ab 20:00 Uhr wird berücksichtigt. Die Einwendungen gegen die Außengastronomie und die Gartennutzung werden nicht berücksichtigt. Die geäußerten Bedenken werden zurückgewiesen. Die Anregungen werden nicht berücksichtigt. 39. Der mit Stellungnahme 39 vom 24.11.2021 vorgetragenen Einwendung gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird gefolgt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. 40. Die mit Stellungnahme 40 vom 24.11.2021 vorgetragenen Bedenken werden zurückgewiesen. 41. Die mit Stellungnahme 41 vom 24.11.2021 vorgetragenen Bedenken werden zurückgewiesen. Den Anregungen wird nicht gefolgt. 42. Die mit Stellungnahme 42 vom 24.11.2021 vorgetragenen Bedenken werden zurückgewiesen. 43. Die mit Stellungnahme 43 vom 22.11.2021 vorgetragene Anregung zur Pflanzung von Bäumen vor der Südfassade wird mit kleineren Pflanzqualitäten, und somit lediglich teilweise berücksichtigt. Die Bedenken zur Abwägung der bisher vorliegenden Stellungnahmen und zu einer einseitigen Interessensabwägung zu Gunsten des Studierendenwerks werden zurückgewiesen. Die geäußerten Anregungen werden nicht berücksichtigt . Den mit Stellungnahme A36 vom 29.10.2020 zum 1. Entwurf. vorgetragenen Anregungen zur Untersuchung der Auswirkungen der Nutzungen auf den Freiflächen wird gefolgt; die Bedenken werden durch Begrenzung der Außengastronomie und Schließung des Gartens für die Öffentlichkeit ab 20:00 Uhr teilweise berücksichtigt. Die sonstigen geäußerten Bedenken werden nicht geteilt. Den Anregungen wird nicht gefolgt. 44. Die mit Stellungnahme 44 vom 24.11.2021 vorgetragenen Bedenken gegen eine Außengastronomie im Gartenbereich werden durch Beschränkung der Betriebszeiten und der Zahl der SitzgelegenheitenSeite 5 von 544 Seite 6 teilweise berücksichtigt. Die sonstigen Bedenken werden zurückgewiesen. 45. Den mit Stellungnahme 45 vom 24.11.2021 vorgetragenen Anregungen wird nicht gefolgt. 46. Die mit Stellungnahme 46 vom 24.11.2021 vorgetragene Einwendung gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird ohne Reduzierung der Technikflächen, und damit nur zu Teilen, berücksichtigt. Die sonstigen Bedenken werden nicht geteilt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. Die mit Stellungnahme A37 vom 30.10.2020 zum 1. Entwurf vorgetragenen Anregungen zum Verzicht auf eine Höhenabweichung aus konstruktiven Gründen werden berücksichtigt. Der Anregung zur Konkretisierung der Pflanzfestsetzungen wird mit verbindlichen Vereinbarungen im Durchführungsvertrag gefolgt. Die übrigen Anregungen werden nicht berücksichtigt. Die sonstigen Bedenken werden nicht geteilt. 47. Die mit Stellungnahme 47 vom 22.11.2021 vorgetragenen Bedenken werden nicht geteilt. Den Anregungen wird nicht gefolgt. 48. Die mit Stellungnahme 48 vom 26.11.2021 vorgetragenen Einwendungen werden zurückgewiesen. 49. Die mit Stellungnahme 49 vom 22.11.2021 vorgetragene Einwendung gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Die sonstigen geäußerten Bedenken werden zurückgewiesen. Die geäußerten Anregungen werden nicht berücksichtigt. Die mit Stellungnahme A 42 vom 30.10.2020 zum 1. Entwurf vorgetragenen Bedenken in Bezug auf eine öffentliche Nutzung des Campus- Gartens werden durch Schließung des Gartens für die Öffentlichkeit ab 20:00 Uhr teilweise berücksichtigt; die gartenseitige Dachterrasse wird gestrichen. Die sonstigen Anregungen werden nicht berücksichtigt. 50. Die mit Stellungnahme 50 vom 30.11.2021 vorgetragenen Bedenken werden zurückgewiesen. 51. Die mit Stellungnahme 51 des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland, Abt. Bau- und Kunstdenkmalpflege vom 30.11.2021 vorgetragenen Bedenken wurden nach Erörterung mit der Unteren Denkmalbehörde zurückgestellt. 52. Die mit Stellungnahme 52 vom 24.11.2021 vorgetragenen Anregungen zum Verzicht auf Grillplätze und zur Begrenzung der Möblierung im Gartenbereich sowie zur nächtlichen Schließung des Gartens sind berücksichtigt. Die sonstigen Anregungen zur Reduzierung der Mensagäste, zum Lärm- und Sichtschutz im Gartenbereich und zur Schließung der Gartenfuge an der Nassestraße werden nicht berücksichtigt. 53. Den mit Stellungnahme 53 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregungen zur Begrenzung der Außengastronomie auf 20:00 Uhr und zum Lärmschutz an den Fenstern bei Veranstaltungsräumen wird gefolgt. Den sonstigen Anregungen wird nicht gefolgt. 54. Die mit Stellungnahme 54 vom 21.11.2021 vorgetragenen Anregungen werden nicht berücksichtigt. 55. Die mit Stellungnahme 55 vom 02.12.2021 vorgetragene ZustimmungSeite 6 von 544 Seite 7 zur Planung wird zur Kenntnis genommen. 56. Die mit Stellungnahme 56 vom 05.12.2021 vorgetragenen Anregungen werden durch Beschränkung der Betriebszeiten auf 20:00 Uhr an Werktagen und Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt. 57. Die mit Stellungnahme 57 vom 26.01.2022 vorgetragenen Anregungen werden durch Beschränkung der Betriebszeiten auf 20:00 Uhr an Werktagen und Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt. Die sonstigen Anregungen werden nicht berücksichtigt. IV Satzungsbeschluss 1. Die Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6621-1, 2. Entwurf in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 16.09.2021 wird in Teil 2 „Vorhabenplan“ Blatt 1 von 4 „Lage Ansicht Nassestr.“ in der Legende und in der Planzeichnung wie folgt (in rot) geändert: 2. Die Begründung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6621-1 in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 16.09.2021 wird in nachfolgend genannten Kapiteln mit den Abwägungsergebnissen ergänzt bzw. geändert oder aktualisiert: Kap. 1.2.3/S.3; 2.3.1/S. 9, 10, S.11, S.12; 2.3.2/S. 14; 2.3.3 Abb.1; S. 23; S. 25; 2.3.6 S. 26; 2.3.7 S. 27; S. 29, S. 30; 2.4.3/S. 32; S. 33, S. 34; 3.3.1/S. 37; S. 38; 3.3.3/S. 41; 3.3.4/ S.42, S. 43; 3.3.6/S. 44; Anhang 3.6/S. 45 Die Ergänzungen und Änderungen sind durch Fettdruck kenntlich gemacht, Textpassagen, die entfallen, durch Streichungen. 3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6621-1, 2. Entwurf der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Nassestraße ist gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. V Hinweise Zu dem Bebauungsplan Nr. 6621-1, 2. Entwurf wurde ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Begründung 1. Plangebiet Das rund 0,6 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn inmitten des gründerzeitlichen Wohnviertels der Bonner Südstadt. Es ist nördlicher Teilbereich des Straßengeviertes Kaiserstraße, Nassestraße, Lennéstraße undSeite 7 von 544 Seite 8 Weberstraße. Dieses Karree ist überwiegend geprägt durch Wohnnutzung, teilweise durch Wohnheime des Studierendenwerks. Vereinzelt ist die Wohnnutzung gemischt mit sonstigen wohngebietstypischen Nutzungen wie beispielsweise Büros, Praxen, Kitas, Friseur, Speisewirtschaften, Kopierladen, kleiner Mode-Shop und Tanzschule. Im unmittelbar nördlich angrenzenden Umfeld befindet sich neben der überwiegend wohngebietstypischen Nutzung mit einem weiteren Studierendenwohnheim u.a. ein Museum (Arithmeum), eine Einrichtung des Goethe-Instituts sowie das Mediumzentrum Bonn. Östlich grenzen die Sondergebietsflächen des Juridicums (staatswissenschaftl. Fakultät) als universitäre Einrichtung an. Das Vorhabengebiet selbst befindet sich im Eigentum des Studierendenwerks Bonn AöR. Es war entlang der Kaiser-, der Nasse- und der Lennéstraße mit einem vier- bis fünfgeschossigen Verwaltungsgebäude bebaut, welches massiv in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hineinragt. Hier waren ein Studierendenwohnheim, ein Servicezentrum und die Zentralmensa des Studierendenwerks sowie der AStA untergebracht. Dieser Gebäudekomplex befindet sich zurzeit im Abriss. Im Winter 2020/21 wurde die Nutzung aufgegeben und der Abbruch der Gebäude Lennéstraße 24 sowie 26-28, Nassestraße 11 und 15 sowie Kaiserstraße 57 bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Bonn angezeigt. Zudem wurden zwei dreigeschossige Gründerzeitbauten als Wohnheim (Nassestraße 7) und als Kita (Nassestraße 9) der Elterninitiative Rotznasen e.V. genutzt. Die denkmalgeschützten Gebäude Nassestraße 7 und 9 bleiben erhalten. Sie werden im Rahmen des Vorhabens modernisiert und nutzungsmäßig wie erschließungstechnisch in die Neubauten integriert. Die Grundstücksflächen des Studierendenwerks sind an zwei Stellen durch fünf Stadthäuser im Fremdeigentum unterbrochen. Die Grundstücksflächen des Vorhabengebiets waren - mit Ausnahme der rückwärtigen Freiflächen der beiden Stadthäuser Nassestraße 7 und 9 - dicht bebaut und durch Zuwegungen und Stellplatzflächen fast vollständig versiegelt. Gehölzstrukturen befinden sich nur rudimentär im Vorhabengebiet, 7 Einzelbäume im Vorhabengebiet. Eine Kastanienallee und Pflanzbeete befinden sich an der Kaiserstraße, eine Lindenallee und schmale Pflanzbeete an der Lennéstraße. Zwei Bäume stehen im Vorgartenbereich der Nassestraße 13 außerhalb des Plangebiets. 2. Planungsvorgaben / Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Bereich des Plangebiets als Wohnbaufläche dar. Der FNP wird im Hinblick auf die nachfolgend beschriebenen Planungsziele im Wege der Berichtigung nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich des Vorhabengebiets mit der Verfahrensnummer A33 in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Hochschuleinrichtung“ angepasst. Verbindliches Planungsrecht besteht durch den Bebauungsplan Nr. 7822-8 (1979). Dieser setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) in geschlossener Bauweise fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse ist für die Gründerzeitbauten mit III, für den verbleibenden Teilbereich mit IV bzw. V Geschossen als Höchstgrenze festgesetzt. Die bestehenden Hauptgebäude sind eng durch überbaubareSeite 8 von 544 Seite 9 Grundstücksflächen umfasst, welche straßenseitig - mit Ausnahme der Gebäude Nassestraße 15 und 13 - durch Baulinien, im Übrigen durch Baugrenzen festgesetzt sind. Insbesondere aufgrund des Zuschnitts der überbaubaren Flächen und des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung steht der rechtskräftige Bebauungsplan den städtebaulichen Zielen und der Vorhabenplanung des Studierendenwerkes entgegen. Darüber hinaus sollen die Einrichtungen des Studierendenwerks als integraler Bestandteil der universitären Einrichtungen als Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Ergänzende Hochschuleinrichtungen“ festgesetzt werden. Zur Umsetzung dieser städtebaulichen Entwicklungsziele bedarf es der Anpassung des Planungsrechts durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6221- 1. Der Bebauungsplan Nr. 7822-8 wird nach Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6221-1 im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ersetzt. 3. Denkmalschutz/Sonstige Satzungen/Baumschutz Denkmalschutz Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stehen die Gebäude Nassestraße 7 und 9 unter Denkmalschutz. Der geplante Neubau grenzt direkt an den denkmalgeschützten Bestand Nassestraße 5 und Kaiserstraße 59. Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen Das Plangebiet liegt im Bereich der Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen – Bonn, Ortsteil Innere Südstadt – (1977). Für einen Abbruch, einen Umbau oder die Änderung baulicher Anlagen besteht eine Abstimmungspflicht mit der Verwaltung. Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten Der Ortsteil innere Südstadt – und somit auch das Vorhabengrundstück - liegt innerhalb der Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten (1982). Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Erforderliche Zuwegungen und Mülltonnenplätze sind hiervon ausgenommen. Baumschutz Bei Realisierung des geplanten Vorhabens müssen innerhalb des Baugrundstücks für Abbrucharbeiten, den Neubau der Gebäude, die Anlage von Wegen sowie der Tiefgarage voraussichtlich 8 Bäume gefällt werden, wovon 7 unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen. Zwei der Bestandsbäume rückwärtig der Nassestraße 7 und 9 weisen einen Stammumfang von über 2,00 m auf. Weitere 3 geschützte Bäume, deren Krone in das Vorhabengebiet hereinragen, stehen auf Fremdgrundstücken. Ob diese Bäume durch fachgerechte Schutzmaßnahmen erhalten werden können, ist durch einen Sachverständigen zu klären. Hierzu zählt auch einer der drei Bäume an der Nassestraße. Entlang der Kaiserstraße befindet sich eine Allee aus Roßkastanien, entlang der Lennéstraße eine geschützte Allee aus Linden. Mit Ausnahme eines Baumes an der Kaiserstraße, welcher zur Herstellung der Zu- und Ausfahrt derSeite 9 von 544 Seite 10 geplanten Tiefgarage gefällt werden muss, bleiben die Straßenbäume erhalten. 4. Städtebauliche Ziele Das Studierendenwerk Bonn hat als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß dem Studierendenwerksgesetz (StWG) für Studierende Dienstleistungen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet zu erbringen. Die vom Studierendenwerk Bonn betriebene Zentralmensa und die Verwaltung mit den Studierendenserviceangeboten bilden ein Herzstück der sozialen Infrastruktur des Hochschulstandorts Bonn. Diese Attraktivität des Hochschulstandorts soll u.a. mit der Neuplanung eines innovatives Dienstleistungszentrums zusammen mit zentrumsnahem studentischem Wohnen erhalten bleiben. Aufgrund altersbedingter Schäden, fehlender Barrierefreiheit und dringend erforderlicher Sanierungsmaßnahmen hat das Studierendenwerk unterschiedliche Szenarien für die bauliche Erneuerung des Gebäudeensembles geprüft. Eine Sanierung des Bestands hat sich dabei im Hinblick auf Kosten und Zeit als unwirtschaftlich herausgestellt. Eine Verlagerung der Mensa und der Verwaltung wurde ebenfalls durch das Studierendenwerk geprüft und aufgrund mangelnder Standortalternativen ausgeschlossen. Die Ziele des Studierendenwerks, die Erneuerungsmaßnahmen auch zu einer Modernisierung und bedarfsgerechten Aktualisierung ihrer Angebote für die Studierenden zu nutzen, ließen sich zudem nicht umsetzen. Dabei blickt das Studierendenwerk Bonn auf den Bedarf der Studierenden und auch als Arbeitgeber auf die Entwicklungsbedarfe kommender Jahrzehnte. Daher haben sich die Entscheidungsgremien des Studierendenwerks Bonn für einen Ersatzneubau am heutigen Standort ausgesprochen. Der Ersatzneubau soll über die Zentralmensa Nassestraße und die Verwaltung des Studierendenwerks hinaus auch zukünftig Raum bieten für die Vermittlung von studentischem Wohnraum, für das Amt für Ausbildungsförderung und diverse Beratungsdienste sowie für die studentische Selbstverwaltung AStA der Universität Bonn. 5. Beschreibung des zukünftigen Ersatzbaus des Studierendenwerks Der Entwurf wurde derart konzipiert, dass im Bereich der historisch inhomogen gewachsenen Baustrukturen ein Gebäudekomplex ohne Rückseiten entsteht, welcher sich von der Höhenentwicklung in die vorhandenen Strukturen maßvoll einfügt. Die Formensprache des Neubaus fügt sich betont unaufgeregt und integrierend in die vorhandene Baustruktur der Bonner Südstadt ein und trägt den Belangen der Stadtgestaltung, des Denkmalschutzes und der Nachbarschaft Rechnung. Im Neubau an der Ecke Kaiserstraße / Nassestraße wird das Service Zentrum und die Verwaltung untergebracht. Im mittleren Teilbereich des zweiten Bauwerks befindet sich, mit Eingang von der Nassestraße, das Foyer mit Konferenzbereich (im EG) und das studentische Wohnen. Die denkmalgeschützten Gebäude Nassestraße 7 und 9 werden durch den AStA genutzt. Im zur Lennéstraße hin orientierten Teilabschnitt wird im EG das Foyer mit Konferenzbereich als Passage fortgeführt; im Übrigen ist hier die Mensa angeordnet. Das Gebäude an der Kaiserstraße wird über einen überdachten Gang mit den Konferenzbereichen des zweiten Bauwerks im EG verbunden (Gartenmagistrale), wodurch die Erdgeschosszone wertvolle funktionaleSeite 10 von 544 Seite 11 Anbindungen an die Frei- und Straßenräume erhält. Die einzelnen Nutzungen erfahren jeweils über separate Eingangsbereiche drei eindeutige Adressen. Mehrere Grünbereiche mit unterschiedlichen Aufenthaltsqualitäten werden mit den Nutzungen des Neubaus verknüpft. Mit dem Verzicht auf eine Be- und Unterbauung des südlichen Hofbereiches (Campusgarten) wird auch dem Wunsch der Nachbarschaft entsprochen. Die Anlieferung und die Unterbringung der Stellplätze erfolgt über die Kaiserstraße innerhalb einer Tiefgarage. Oberirdische Pkw-Stellplätze sind nicht vorgesehen, für Fahrräder wird eine ausreichende Anzahl an Abstellmöglichkeiten sowohl unterirdisch als auch oberirdisch angeboten. 6. Prüfung Fassadenbegrünung Der Siegerentwurf fügt sich mit seiner klaren Fassadengestaltung verträglich in die bauliche Struktur der Gründerzeitbauten in der Südstadt ein und verzichtet zur Betonung dieser ausgewählten Architektursprache bewusst auf die Anlage von Fassadenbegrünungen. 7. Planungsablauf Zielbeschluss Das Studierendenwerk Bonn AöR hatte mit Schreiben vom 17.04.2018 einen Antrag auf Änderung des bestehenden Planungsrechts gestellt. Dem sollte im Hinblick auf die Erhaltung und Erneuerung der notwendigen Infrastruktur für eine Universitätsstadt an diesem geeigneten Standort entsprochen werden. Der Zielbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6221-1 wurde durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19.09.2018 unter Beteiligung der Bezirksvertretung Bonn (04.09.2018) und des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz (28.06.2018) (DS- Nr.: 1811341 / 1811341EB6) gefasst. Eine Auflage der Planung war es u.a., dass das Studentenwerk Räumlichkeiten für die studentische Selbstverwaltung der Universität Bonn in mindestens dem bisherigen Umfang einplant, sich das Projekt höhenmäßig am Bestand orientiert und der Grünstreifen inkl. Vorgarten an der Kaiserstraße, die Großbäume an der Nassestraße und die Straßenbäume an der Lennéstraße (s.o. Kapitel „Baumschutz“) zu erhalten sind. Wettbewerb Im Februar 2019 wurde durch das Studierendenwerk Bonn AöR ein Realisierungswettbewerb zum Projekt Carré Nassestraße ausgelobt, um für den städtebaulich sensiblen Standort des historischen Stadtteils Südstadt, eine architektonisch und städtebaulich qualitativ hochwertige Gesamtlösung zu entwickeln. Elf Planerteams aus Architektur und Landschaftsplanung nahmen am Wettbewerb teil. Dabei wurden bereits im Zuge der Erarbeitung des Wettbewerbsprojekts sowie in der Vorprüfung und bei der Tagung des Preisgerichts Vertreter der Nachbarschaft eingebunden, so dass diese ihre Belange frühzeitig mit in die Planung einbringen konnten. Die Jury-Sitzung zur Bewertung der eingereichten Entwürfe fand am 19.06.2019 statt. Das Preisgericht empfahl dem Auslober - unter Berücksichtigung der kritischen Würdigung des Preisgerichts - für die Umsetzung des Neubaus den Entwurf des Architekturbüros „BE Berlin, Baumschlager Eberle“ als Generalplaner zugrunde zu legen. Die Wettbewerbsarbeiten wurden vom 27.06. bisSeite 11 von 544 Seite 12 11.07.2019 im Foyer des Stadthauses der Bundesstadt Bonn ausgestellt. Der Planentwurf wurde entsprechend den Ergebnissen des Preisgerichts und der Beteiligung durch die Öffentlichkeit im Rahmen des sich anschließenden Bauleitplanverfahrens bis zum nunmehr vorliegenden Vorhaben- und Erschließungsplan (2. Entwurf) überarbeitet. Frühzeitige Beteiligung Die Bezirksvertretung Bonn beschloss am 01.10.2019 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz (10.10.2019) und des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz (30.10.2019) (DS-Nr.: 1912662). Als Grundlage diente der Siegerentwurf des im Sommer 2019 vom Studierendenwerk durchgeführten Realisierungswettbewerbs. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung hatten die Bürgerinnen und Bürger am 15.11.2019 Gelegenheit, sich anhand von thematischen Stellwänden und fachlichen Erläuterungen über die beabsichtigte Planung zu informieren. Gleichzeitig bestand die Möglichkeit, im Dialog mit Fachleuten und Vertretern des Stadtplanungsamtes Anregungen vorzubringen und zur Diskussion zu stellen. Diese wurden protokolliert und für das weitere Bauleitplanverfahren ausgewertet. Darüber hinaus konnte der Siegerentwurf vom 15.11.2019 bis einschließlich 29.11.2019 im Stadtplanungsamt eingesehen bzw. auf der Webseite der Stadt Bonn abgerufen werden. Insgesamt gingen drei schriftliche Stellungnahmen zum geplanten Bauvorhaben bei der Stadtverwaltung ein. Thematisiert wurden überwiegend folgende Aspekte: der vorgesehene Anpassungsbereich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der künftige Baugebietstyp, der architektonische Entwurf, die verkehrlichen Aspekte, die Lage der Tiefgarage, der Starkregen, der Baumbestand, mögliche Licht- und Lärmemissionen sowie befürchtete Probleme während der Bauphase. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im Zeitraum vom 31.10.2019 bis 02.12.2019 frühzeitig beteiligt. Im Nachgang zu der Bürgerbeteiligung wurde bei der Stadt Bonn am 30.03.2020 ein Bürgerantrag eingereicht. Dieser Bürgerantrag wurde gemäß Entscheidung der Bezirksvertretung Bonn vom 19.05.2020 (DS-Nr.: 200615-1 ST) im Zusammenhang mit dieser Vorlage zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans 6621-1 behandelt. Ein weiteres, an die Mitglieder des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz gerichtetes Schreiben (21.06.2020) mit Bezug zu diesem Bürgerantrag, wurde mit in die Vorlage zur öffentlichen Auslegung aufgenommen (siehe Auswertung frühzeitige Beteiligung, S. 35ff). Erste öffentliche Auslegung (1. Entwurf) Nach Diskussion und Würdigung der kritischen Hinweise des Preisgerichts und der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung wurde der Wettbewerbsentwurf überarbeitet und zum Vorhaben- und Erschließungsplan weiterentwickelt. Insbesondere wurde auf ein zweites Tiefgaragengeschoss verzichtet sowie der Anschluss an das Baudenkmal Kaiserstraße 59 überarbeitet. In diesem Zusammenhang entfiel auch die hier geplante TerrasseSeite 12 von 544 Seite 13 im Obergeschoss. Die durch die Planung verursachten Umweltauswirkungen wurden geprüft und mittels diverser gutachterlicher Untersuchungen (Baumbestand, Artenschutz, Verkehr, Geräuschimmissionen Verkehr, Baugrund) bewertet. Soweit die Ergebnisse der Untersuchungen planungsrechtlich umsetzbar waren, fanden diese ihren Niederschlag in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Seitens der TÖB wurden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht, welche zu Änderungen des städtebaulichen Konzeptes führten. Hinweise zum Schutz des Bodendenkmals (Bunkeranlage) wurden in die Planzeichnung des Bebauungsplanes aufgenommen. Der nach Maßgaben des Preisgerichts und in Abstimmung mit der Stadt Bonn überarbeitete Siegerentwurf wurde Grundlage für die Erstellung des ersten Offenlageentwurfs. Dieser Planentwurf wurde nach vorheriger Beratung im Unterausschuss für den Denkmalschutz (14.08.2020), im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz (18.08.2020) und nach Anhörung der Bezirksvertretung Bonn (25.08.2020) am 26.08.2020 durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz mit der Maßgabe beschlossen, ein Schallschutzgutachten für die geplante Außengastronomie einzuholen (DS-Nr.: 201165). Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 17.09.2020 bis einschließlich 30.10.2020. Trotz der pandemiebedingten Zugangsbeschränkungen zum Stadthaus war die Einsichtnahme in den Bebauungsplanentwurf mit Termin möglich. Zusätzlich war das Kundenzentrum telefonisch und per E-Mail erreichbar. Während der Offenlage wurden umfangreiche Bedenken vorgebracht, die sich im Wesentlichen auf die Themenbereiche Planverfahren, Städtebau/ Innenentwicklung/ Architektur, Mobilität/Parken, Klima/Lärm/Licht, Freiraumflächen/Bäume/Tiere, Historie/Kulturgüter und den Baubetrieb bezogen. Darüber hinaus wurde das durch Beschluss geforderte Schallschutzgutachten zur Außengastronomie erstellt sowie eine Verschattungsstudie erarbeitet. Erneute öffentliche Auslegung (2. Entwurf) Im Rahmen des Abwägungsprozesses von konkurrierenden Belangen konnte nicht jeder Anregung aus der Öffentlichkeit gefolgt werden. Dennoch veranlassten einige Anregungen die Verwaltung und die Vorhabenträgerin, den offen gelegten Entwurf nochmals erneut kritisch zu prüfen und unter teilweiser Berücksichtigung der von den Bürgern und Bürgerinnen vorgetragenen Aspekte – insbesondere der direkten Nachbarschaft - einen zweiten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erarbeiten. Dabei wurden auch die Ergebnisse der neuen Gutachten als Abwägungsmaterial berücksichtigt. Der 2. Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans behält prinzipiell seine Wettbewerbsidee und seine Architektur bei. Gegenüber dem 1. Entwurf wird jedoch im Bereich des Mensagebäudes (Gebäude D) ein Teil des obersten Geschosses an der nördlichen Fassade zurückgenommen, ebenso im Bereich der Lennéstraße. Die Gartenmagistrale erhält einen größeren Abstand zum Grundstück Nassestraße 13 und die TG-Rampe einen geringen Abstand zur Grundstücksgrenze Kaiserstraße 59. Sämtliche Abstandflächen werden in einer ergänzenden Planzeichnung dargestellt. Die Baulinie am geplanten Verwaltungsgebäude A wird aus Gründen der planungsrechtlichen Definition durch eine Baugrenze ersetzt. Um die beabsichtigte Fassadengliederung desSeite 13 von 544 Seite 14 Gebäudes A in den Gebäudefluchten der Nasse- und Kaiserstraße zu verdeutlichen, wird eine Perspektive der geplanten Fassaden in die Planzeichnung aufgenommen, welche die geschossweisen Rücksprünge erkennen lässt, und die einzelnen Grundrisse des Gebäudes A mit den unterschiedlichen Abständen zu den Grundstücksgrenzen an der Kaiser- uns Nassestraße aufzeigt. Des Weiteren werden ein Schnitt, ein Grundriss und eine Perspektive des Küchengartens sowie ein Schnitt und eine Perspektive durch die Gartenmagistrale mit der TG-Rampe zum besseren Verständnis ergänzt. Die im 1. Bebauungsplanentwurf festgesetzte Fläche für eine Tiefgarage im Gartenbereich (Campusgarten) entfällt gänzlich. Der Grundriss des Untergeschosses wird in die Planzeichnung aufgenommen. Bei den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wird das Wort „Konferenzzentrum“ durch „Konferenzräume“ ersetzt, da dies bei einigen Bürgern und Bürgerinnen zu Irritationen bzgl. der Zulassung einer neuen Nutzung führte. Die Verkaufsflächen der geplanten kleineren Shops mit hochschulrelevanten Sortimenten wurden mit einer genau definierten Größenordnung konkret verortet. Die festgesetzten zwingenden Gebäudehöhen mit einer möglichen Überschreitung entfallen, da die Gebäudehöhen ausreichend durch den Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt sind. Aufgrund der vorgenommenen Planänderungen sollte der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung des 2. Bebauungsplanentwurfs nochmals Gelegenheit zu Stellungnahmen gegeben werden. In seiner Sitzung am 16.09.2021 hat der Rat nach vorheriger Anhörung der Bezirksvertretung Bonn (24.08.2021) und des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda (26.08.2021) sowie der Empfehlung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 6621-1 (2. Entwurf) einschließlich seiner Begründung mit nachfolgendem Prüfauftrag beschlossen (Beschlussvorlage 211126): a. „Es soll geprüft werden, die bisher vorgesehene Höhe des Technikgeschosses von 3 Meter möglichst abzusenken und die notwendigen Technikaufbauten in Materialität und Farbgebung angepasst auf die Fassade einhausen zu lassen. (siehe hierzu nachfolgendes Kapitel „Prüfauftrag Technikgeschoss“ Ziff. 9)“ Zuvor wurde bis zur Ratssitzung am 16.09.2021 aufgrund der Ergebnisse der vorangegangenen Beratungsfolge und des Änderungsantrags 211126-02 AA aus den polit. Gremien geprüft, ob eine dichte Baumreihe parallel zum Mensagebäude zum Campusgarten hin, gepflanzt und ein 5m breiter, dicht mit mindestens 2m hohen Büschen/Gehölzen bepflanzter Randstreifen zu den Nachbargärten im Bereich des Campusgarten angelegt werden kann. Diesem Prüfauftrag wurde durch die Stellungnahme der Verwaltung (211126-03 ST) in Kenntnisnahme des Rates entsprochen. Eine Änderung der Vorhabenplanung resultierte daraus nicht. Die erneute Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 14.10.2021 bis einschl. 24.11.2021. Der 1. Entwurf des Bebauungsplanes wurde nicht mehr weiterverfolgt. Die meisten eingebrachten Bedenken waren folgenden ThemenbereichenSeite 14 von 544 Seite 15 zugeordnet: Betriebszeiten und Außengastronomie Zugänglichkeit des Campusgarten Art der baulichen Nutzung Technikaufbauten Untergeschoss-Grundwasser 8. Änderungen zum Satzungsbeschluss a. In Folge der zahlreichen Eingaben zu den vom Studierendenwerk als Vorhabenträgerin vorgesehenen Betriebszeiten des Campusgartens und der Außengastronomie zwischen 8:00 und 22:00 Uhr, wurde im Nachgang der öffentlichen Auslegung des 2. Entwurfs und in Einverständnis der Vorhabenträgerin, das Betriebskonzept des Studierendenwerks überprüft und die Nutzung der Außengastronomie und die Offenhaltung des Tores zum Campusgarten auf 20:00 Uhr verkürzt. Das Studierendenwerk hat als Vorhabenträgerin den „Teil 2 Vorhabenplan , Blatt 1 von 4 Lage, Ansicht Nassestr.“ auf die Öffnungszeiten des aktuell neu erarbeiteten Betriebskonzeptes vom 13.01.2022 abgestellt und hierdurch seine Zustimmung zur Änderung erteilt. Das Betriebskonzept wird Bestandteil des Durchführungsvertrages sowie als Anlage der Begründung aufgeführt. Eine erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB wird durch diese Änderung nicht erforderlich. Eine Beschränkung der Betriebszeiten war bereits im 2. Entwurf festgelegt, die weiterreichende Beschränkung wirkt sich insofern lediglich zu Gunsten der Nachbarschaft aus, da eben diese eine verkürzte Nutzung des Campus-Gartens auch eingefordert hat. Eine Betroffenheit Dritter ist nicht gegeben. Andere abwägungsrelevante Belange werden von dieser neuen Betriebszeitenregelung nicht berührt, die Grundzüge der Planung bleiben erhalten. b. Die Voraussetzungen zur Umsetzung der Ersatzpflanzungen im Campusgarten werden nunmehr durch die vollständige Beseitigung der Bunkeranlage verbessert. c. In der Begründung werden bestimmte Nutzungsbegriffe zur Klarstellung konkretisiert, indem diese in ihrer Funktion kurz erläutert werden. Teilweise wird die Begründung aktualisiert. d. Zur Erarbeitung der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Baugesetzbuch) wurde die gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschsituation (ACCON Köln GmbH vom 18.06.2021) hinsichtlich der Lärmvorbelastung im Plangebiet aktualisiert (Stand: 13.01.2022), eine gutachterliche Stellungnahme zur Beeinflussung des Grundwassers durch die Baukörper eingeholt (Geotechnisches Büro Dr. Leischner GmbH, Stand: 19.01.2022) sowie das Betriebskonzept der Nutzung der Außenanlagen überarbeitet (Stand: 13.01.2022). 9. Prüfauftrag Technikgeschoss Bei der Interpretation des Prüfauftrags wird von der Annahme ausgegangen,Seite 15 von 544 Seite 16 dass sich die Prüfung nur auf den im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Rahmen bezieht. Eine Prüfung, welche von vornherein eine Veränderung der Kubatur bewirkt, wurde nicht untersucht. Die Prüfung unterlag den Fachplanern und Ingenieuren des Generalplaners. Die zum jetzigen Zeitpunkt vorgesehenen Technikanlagen sind zum besseren Verständnis als Anlage beigefügt. Zu Ziff.1: …. die bisher vorgesehene Höhe des Technikgeschosses von 3 Meter möglichst abzusenken Eine Reduzierung der Höhe der technischen Anlagen auf den Dächern der Gebäudeteile A, B und D ist nach erneuter Prüfung der aktuellen Planunterlagen und Planungsgrundlagen aus fachtechnischer Sicht unter Beibehaltung der definierten Flächen nicht möglich. Die auf den Dächern verorteten technischen Anlagen sind den jeweiligen Häusern funktional zugeordnet. Dies bedeutet, dass die technischen Anlagen auf den Dächern die darunterliegenden Geschosse versorgen. Eine Verschiebung von technischen Anlagen von einem Dach auf ein anderes Dach ist auf Grund der beschränkten Platzverhältnisse auf den verschiedenen Dächern nicht möglich. Die Technikflächen auf den Dächern sind unter Berücksichtigung der notwendigen Wartungs- und Erschließungsflächen nicht in der Lage, weitere technische Anlagen, zum Beispiel eine technische Anlage von einem anderen Dach, aufzunehmen. Weiterhin würde eine Verschiebung von technischen Anlagen auf andere Dachflächen eine sehr aufwendige Erschließung in den darunterliegenden Geschossen sowie zwischen den verschiedenen Bauteilen ergeben. Demzufolge wäre nicht nur eine aufwendigere Erschließung in den unteren Geschossen die Konsequenz, sondern auch eine sehr hohe Installationsdichte in bestimmten Zonen der unteren Geschosse. Darüber hinaus ist auf der Dachfläche des Bauteils B das Netzersatzaggregat mit einer Höhe von 3 m verortet. Die Abmessungen des Aggregates sind insofern nicht mit vertretbarem Aufwand zu beeinflussen, als solche Anlagen zum Schutz vor Witterungseinflüssen in vorkonfektionierten Containern eingehaust sind. Insbesondere die Höhe der technischen Anlagen auf den Dachflächen des Bauteils D ist aufgrund der Nutzung der Gebäudeflächen und der daraus resultierenden sehr hohen Verdichtung von technischen Anlagen im Bauteil D nicht zu reduzieren. Im Gebäudeteil D werden aufgrund der Verortung von Küche und Mensa sehr große Luftmengen durch technische Anlagen gefördert. Da ein Großteil der notwendigen Lüftungsanlagen auf dem Dach verortet ist, um aus Gründen des Grundwasserschutzes möglichst wenig in grundwasserführende Bodenschichten einzubinden, sind auch die größten Bauteile der notwendigen technischen Anlagen außerhalb des Gebäudes platziert. Die Höhen der Zentralgeräte der Lüftungstechnik auf dem Dach des Bauteils D haben auf Grund der Anforderungen aus Küchen und Mensa eine Höhe von 3 m. Eine Reduzierung der Anlagenhöhe zieht immer eine Verbreiterung der Zentralgeräte mit sich. Diese Verbreitung der Zentralgeräte kann aber auf Grund der vorhandenen Flächen nicht umgesetzt werden. Ein weiterer nicht zu vernachlässigender Punkt ist die schallschutztechnische Absorption der Sichtschutzwände. Die notwendige Höhe der Sichtschutzwände muss dafür mindestens die Höhe der technischen Anlagen auf den Dächern aufweisen, um die Schallausbreitung in die Nachbarschaft wirksam zuSeite 16 von 544 Seite 17 reduzieren. Im Ergebnis der Prüfung muss insofern festgestellt werden, dass eine weitere Reduzierung der Höhe der technischen Anlagen auf den Dächern der Gebäudeteile A, B und D unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht möglich ist. Zu Ziff. 2: ….. die notwendigen Technikaufbauten in Materialität und Farbgebung angepasst auf die Fassade einhausen zu lassen Die Anpassung der Technikaufbauten in Materialität und Farbigkeit an die übrigen Fassaden ist technisch bei vertretbarem Aufwand nur eingeschränkt möglich. Die Spannweite der Dachkonstruktion über dem großen Saal in Gebäudeteil D in Verbindung mit der städtebaulich geforderten Absenkung auf der Nordseite erfordert eine Reduktion des Lasteintrags, die eine massive Bauweise als notwenigen Unterbau für den Fassadenputz ausschließt. Auch in Gebäudeteil B ist aufgrund der Notwendigkeit, die Rangierflächen in der Tiefgarage stützenfrei auszubilden, der Lasteintrag aus Baukonstruktionen auf dem Dach limitiert. Daher müssen die Einhausungen der Technikflächen auf den Gebäudeteilen B und D in Leichtbauweise konstruiert werden und können keine Putzoberflächen aufweisen. Da eine unterschiedliche Gestaltung der Aufbauten auf den verschiedenen Gebäudeteilen im Sinne eines konsistenten Erscheinungsbildes nicht sinnvoll erscheint, kann insofern bestenfalls eine farbliche Anpassung bei abweichender Materialität verfolgt werden. Die Planer weisen jedoch darauf hin, dass die farbliche Gestaltung der Gebäude und der Technikaufbauten jeweils eigene Ziele verfolgen, die nicht in Übereinstimmung zu bringen sind: Die Fassaden der Gebäude sollen sich in den urbanen Kontext einfügen und eine der Eigenart des Quartiers entsprechende Atmosphäre generieren. Dazu eignen sich Töne aus einem warmen Farbspektrum. Die Einfassung der Technikaufbauten sollen vor dem Hintergrund des Himmels nach Möglichkeit unauffällig gestaltet werden. Die geeigneten Farbtöne entstammen hier einem eher kalten Spektrum. Die Angleichung der farblichen Gestaltung von Fassaden und Technikaufbauten würde insofern entweder zu einer unpassenden Erscheinung der Gebäude in Ihrer Umgebung oder zu einer besonderen Auffälligkeit der Aufbauten führen. 10. Planverfahren Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über das Grundstück wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Da eine Wiedernutzbarmachung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6221-1 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13 a Abs. 1 BauGB sind gegeben. Ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten alsSeite 17 von 544 Seite 18 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu berücksichtigen, und die Planungsauswirkungen, teilweise durch gutachterliche Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten. 11. Öffentlich geförderter Wohnungsraum Die Bundesstadt Bonn verfolgt das sozialpolitische Ziel, geförderten Wohnraum in notwendigem Umfang zur Verfügung zu stellen. Entsprechend dem Ratsbeschluss vom 10.07.2018 (DS-Nr. 1811574EB5) und 28.06.2021 (DS-Nr. 201298) zum Baulandmodell Bonn sind bis zu 40 % bzw. 50 % der Bruttogrundfläche (BGF) der geplanten Wohnbauvorhaben als geförderter Mietwohnungsbau zu errichten. Studentenwohnheime, die durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet und betrieben werden, fallen jedoch als besondere Wohnform nicht unter diese Verpflichtung. Beim Studierendenwerk (StwB) Bonn handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, d.h. um ein soziales Dienstleistungsunternehmen der öffentlichen Hand. Zudem ist das StwB als gemeinnützig eingestuft und per Satzung verpflichtet, günstigen Wohnraum für bedürftige Studierende anzubieten. Die rechtliche Grundlage des Handelns ist das Studierendenwerksgesetz NRW. Die Wohnheime sind so zu führen, dass die Einnahmen die Kosten decken (Wirtschaftlichkeitsprinzip). Wohnberechtigt sind Studierende, die an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn oder der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg als ordentliche Studierende oder Promotionsstudierende immatrikuliert sind. 12. Durchführungsvertrag Zwischen der Vorhabenträgerin und der Bundesstadt Bonn wurde ein Durchführungsvertrag vereinbart. In diesem sind die zentralen Elemente des dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzept (Errichtung von hochschulbezogenen Dienstleistungs- und Verwaltungsreinrichtungen, Wohnungen für Studierende sowie die Nutzung der denkmalgeschützten Bestandsgebäude Nassestraße 7 und 9 für Einrichtungen der studentischen Selbstverwaltung vertraglich) vereinbart. Im Wesentlichen enthält der Durchführungsvertrag folgende Punkte: 1. Energieeffizienz und –versorgung: Auf der Grundlage des Hauptausschussbeschlusses vom 14.11.1995 (DS-Nr. 9500876NV2) wurde ein Energiekonzept erstellt. Demnach ist eine Wärmeversorgung mittels Fernwärme aus dem Netz der Stadtwerke, eine Kälteversorgung mittels elektrischer Kompressionskältemaschine (KKM) mit Rückkühlwerk sowie eine Stromversorgung aus Photovoltaik und aus dem Netz der Stadtwerke Bonn vorgesehen. Auf den Dächern des geplanten Neubaus wird eine Photovoltaikanlage in Kombination mit einer Dachbegrünung errichtet. 2. Mobilitätsmaßnahmen und Monitoring: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Bereitstellung von 19 Stellplätzen in der Kaiserstraße 47 und 18 Stellplätzen innerhalb des Neubaus sowie zur Umsetzung von Mobilitätsmaßnahmen und deren Monitoring. (siehe hierzu auch Beschlussvorlage 211126 „Reduzierung der Pkw-Stellplätze“). 3. Betriebskonzept der Nutzung der Außenanlagen: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Vorgaben zur Nutzung der Außenterrassen und desSeite 18 von 544 Seite 19 Campusgartens sowie der Schließung des Tores einzuhalten. Darüber hinaus verpflichtet sie sich, Bauanträge für das Vorhaben nur mit den im Betriebskonzept dargestellten Maßgaben zu stellen und Bauanträgen Dritter für das Vorhabengrundstück mit abweichenden Vorgaben nicht zuzustimmen. 13. Beschlüsse Zu Beschlusspunkt I Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs.2 Baugesetzbuch wurde bereits über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren zur Einleitung des Bebauungsplans Nr. 6621-1 vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend der Entscheidung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz (26.08.2020 / Beschlussvorlage 201165). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet und auf die Verwaltungsvorlage bzw. die Anlage Auswertung Frühzeitige Beteiligung 6621-1 verwiesen. Zu Beschlusspunkt II Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des zweiten Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs.2 Baugesetzbuch wurde über die während der öffentlichen Auslegung (17.09.2020-30.10.2020) des ersten Bebauungsplanentwurfs Nr. 6621-1 vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend der Entscheidung des Rates (16.09.2021 / Beschlussvorlage 211126). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet und auf die Verwaltungsvorlage bzw. die Anlage Gesamtabwägung 1. Offenlage 6621-1 verwiesen. Zu Beschlusspunkt III Die im Rahmen der zur öffentlichen Auslegung des zweiten Bebauungsplanentwurfs (14.10.2021-24.11.2021) gemäß § 3 Abs.2, § 4 Abs.2 und § 4a Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch) eingereichten Stellungnahmen werden in der Reihenfolge der Beschlusspunkte unter III in der als Anlage zu dieser Vorlage beigefügten Gesamtabwägung 2. Offenlage 6621-1 unter „D“ wiedergegeben. Zur besseren Verständlichkeit schließt sich unter „E“ ein Gesamtabwägungsvorschlag an, der auf alle in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte eingeht. Durch diese Zusammenfassung wird den Mitgliedern des Rates sowie der Bezirksvertretung Bonn und dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen eine vollständige Abwägung über die vorgebrachten Stellungnahmen im Zusammenhang ermöglicht. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird bei jeder Eingabe auf die entsprechende Behandlung der vorgebrachten Einzelthemen des Gesamtabwägungsvorschlags verwiesen. Die Stellungnahmen sind unter Beschlusspunkt III mit einem Abwägungsvorschlag versehen. Die aus der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen sind anonymisiert wiedergegeben. Die Originale der eingereichten Stellungnahmen liegen den Mitgliedern der Bezirksvertretung Bonn, des Ausschusses für Wohnen, Planen und Bauen und des Rates eine Viertelstunde vor und während den Sitzungen zur Einsicht bereit.Seite 19 von 544 Seite 20 Eine Liste mit den Namen der Bürger und Bürgerinnen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) eine Stellungnahme abgegeben haben, liegt ebenso zur Einsicht aus. Gleiches gilt auch für die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Fachgutachten bzw. fachgutachterlichen Stellungnahmen und die während der frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) eingegangenen Stellungnahmen (Beschlusspunkt I) sowie der während der öffentlichen Auslegung des 1. Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) eingegangenen Stellungnahmen (Beschlusspunkt II) und deren Abwägung. Dem Rat liegt zusätzlich der Durchführungsvertrag vor. Der Satzungsbeschluss erfolgt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange entsprechend den Anlagen (Auswertung Frühzeitige Beteiligung 6621- 1, Gesamtabwägung 1. Offenlage 6621-1, Gesamtabwägung 2. Offenlage 6621-1). Anlage/n 1 Übersichtsplan 6621-1 (öffentlich) 2 FNP_A33_Nassestrasse (öffentlich) 3 VEP 6621-1 Teil 1 Lageplan/Ansicht (öffentlich) 4 VEP 6621-1 Teil 2 Grundriss UG/Bauteil A (öffentlich) 5 VEP 6621-1 Teil 3 Ansichten/Schnitte (öffentlich) 6 VEP 6621-1 Teil 4 Einzeldarstellungen (öffentlich) 7 VBP 6621-1 Satzung (öffentlich) 8 Begründung 6621-1 Satzung (öffentlich) 9 Technikgeschoss 6621-1 (öffentlich) 10 Auswertung Frühzeitige Beteiligung 6621-1 (öffentlich) 11 Gesamtabwägung 1.Offenlage 6621-1 (öffentlich) 12 Gesamtabwägung 2. Offenlage 6621-1 (öffentlich)Seite 20 von 544 Bebauungsplan Nr.. 66662211--11 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Südstadt Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2222..0066..22002200 110000 mSeite 21 von 544 ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! Hochschuleinrichtungen A 33 ! ! ! ! !! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! !! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! 1:5.000 1:5.000 Legende Aenderungsbereich2020 A33 Nassestraße Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1 Kartengrundlage. Deutsche Grundkarte, Kataster- und Vermessungsamt In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 : 5000 verbindlich. Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand September 2020Seite 22 von 544 Seite 23 von 544 Seite 24 von 544 Seite 25 von 544 Seite 26 von 544 Seite 27 von 544 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 2. Entwurf Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt BegründungSeite 28 von 544 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................. 2 1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 2 1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2 1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen/ Nachrichtliche Übernahmen ........................ 3 1.2.4.1 Erhaltungs- und Vorgartensatzung ............................................................ 3 1.2.4.2 Denkmalschutz.......................................................................................... 3 1.2.4.3 Baumschutz .............................................................................................. 4 1.2.4.4 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept .............................................. 4 1.3 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 4 1.4 Nutzungseignung des Standorts / Wahl des Baugebietstyps ................................... 6 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 8 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 8 2.2 Vorhabenbeschreibung ........................................................................................... 8 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 9 2.3.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 9 2.3.1.1 Sonstiges Sondergebiet ............................................................................ 9 2.3.1.2 Öffentlich geförderter Wohnraum .............................................................12 2.3.1.3 Einzelhandel ............................................................................................12 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................13 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl ..................................................13 2.3.2.2 Vollgeschosse / Gebäudehöhen ...............................................................14 2.3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................15 2.3.4 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) .................................................25 2.3.5 Flächen für Stellplätze, Garagen und Abstellanagen für Fahrräder .................25 2.3.6 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote ..............................................................25 2.3.6.1 Begrünung von Flachdächern der Gebäude .............................................25 2.3.6.2 Begrünung von Tiefgaragendächern/ Untergeschossen ...........................26 2.3.6.3 Ersatzpflanzungen ...................................................................................26 2.3.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................26 2.3.8 Verkehrsflächen ..............................................................................................30 2.3.9 Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................30 2.4 Erschließung ..........................................................................................................30Seite 29 von 544 2.4.1 Äußere Erschließung.......................................................................................30 2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................30 2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................30 2.4.1.3 Rad- und Fußgängerverkehr ....................................................................31 2.4.2 Innere Erschließung ........................................................................................31 2.4.3 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept .............................................................31 2.4.4 Wegerecht .......................................................................................................33 2.4.5 Technische Infrastruktur ..................................................................................33 2.4.5.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ......................33 2.4.5.2 Energiekonzept ........................................................................................33 2.4.5.3 Entwässerung/ Kanal ...............................................................................34 2.4.5.4 Abfallentsorgung ......................................................................................34 3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 35 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................35 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................35 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................36 3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................36 3.3.1.1 Verkehrslärm ............................................................................................36 3.3.1.2 Gewerbelärm ...........................................................................................37 3.3.1.3 Gesamtlärmbetrachtung ...........................................................................38 3.3.1.4 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart ...............................................................38 3.3.1.5 Verschattung ............................................................................................38 3.3.2 Klima / Luft ......................................................................................................39 3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................39 3.3.4 Boden / Wasser...............................................................................................41 3.3.4.1 Böden ......................................................................................................41 3.3.4.2 Niederschlagswasser ...............................................................................43 3.3.4.3 Starkregen ...............................................................................................43 3.3.4.4 Altlasten / Altablagerung ..........................................................................43 3.3.5 Landschaftsbild / Erholung ..............................................................................43 3.3.6 Kultur- und Sachgüter .....................................................................................44 3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur .............................................................45 3.5 Kosten und Finanzierung........................................................................................45 Anhang ..................................................................................................................... 46 3.6 Auflistung der verwendeten Gutachten ...................................................................46Seite 30 von 544 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Das rund 6.400 m² große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn inmitten des gründerzeitlichen Wohnviertels der Bonner Südstadt. Es ist nördlicher Teilbereich des Straßengeviertes Kaiserstraße, Nassestraße, Lennéstraße und Weberstraße. Das gesamte Karree ist geprägt sowohl durch Wohnnutzung und die bestehende Universitätsmensa, ferner durch Wohnheime des Studierendenwerks Bonn. Vereinzelt ist die Wohnnutzung durchmischt mit Nutzungen wie beispielsweise Büros (u.a. die Verwaltung des Studierendenwerks), Praxen, einem nicht störenden Gewerbetrieb (Tanzschule), diversen Kindertageseinrichtungen und in Erdgeschossen Dienstleistungsbetrieben (Friseur), Schank- und Speisewirtschaften (Studentenkneipen, Coffeeshop, Restaurant), einem Kopierladen sowie einem kleinen Mode-Shop. Das Studierendenwerk Bonn AöR ist Eigentümerin bzw. Erbbauberechtigte der Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans. Das Vorhabengrundstück ist entlang der Kaiser-, der Nasse- und der Lennéstraße jeweils mit einem vier- bis fünfgeschossigen Verwaltungsgebäude einschließlich Mensa bebaut, welches im Bestand massiv in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hineinragt. Hier waren bisher Studierendenzimmer, ein Servicezentrum und die Zentralmensa des Studierendenwerks sowie der AStA untergebracht. Zudem wurden zwei dreigeschossige Gründerzeitbauten als Wohnheim (Nassestraße 7) und als Kita (Nassestraße 9) der Elterninitiative Rotznasen e.V. genutzt. Die Grundstücksflächen des Studierendenwerks sind an zwei Stellen durch insgesamt fünf Stadthäuser im Fremdeigentum unterbrochen. Im Winter 2020/21 wurde die Nutzung aufgegeben und der Abbruch der Gebäude Lennéstraße 24 sowie 26-28, Nassestraße 11 und 15 sowie Kaiserstraße 57 beim Bauaufsichtsamt der Stadt Bonn angezeigt. Die denkmalgeschützten Gebäude Nassestraße 7 und 9 bleiben erhalten. Sie werden im Rahmen des Vorhabens modernisiert und nutzungsmäßig wie erschließungstechnisch in die Neubauten integriert. Im unmittelbar nördlich angrenzenden Umfeld befindet sich neben der überwiegend wohngebietstypischen Nutzung mit einem weiteren Studierendenwohnheim u.a. ein Museum (Arithmeum), eine Einrichtung des Goethe-Instituts sowie das Medienzentrum Bonn. Östlich grenzen die Sondergebietsflächen des Juridicums (staatswissenschaftl. Fakultät) als universitäre Einrichtung an. Im weiter südlich angrenzenden Baublock hat sich aus der Gründerzeitbebauung ein typisches Wohngebiet ohne nennenswerte andere Nutzungen entwickelt. Westlich des Karrees verläuft parallel zur Kaiserstraße die DB-Strecke Köln- Koblenz, welche die Südstadt hier durchschneidet. Das Areal des Vorhabengebiets ist - mit Ausnahme der rückwärtigen Freiflächen der beiden Stadthäuser Nassestraße 7 und 9 - dicht bebaut und durch Zuwegungen und Stellplatzflächen (für ca. 48 Pkw) fast vollständig versiegelt. Die Stellplatzflächen sind über die offene Zufahrt an der Nassestraße und eine Gebäudedurchfahrt an der Lennéstraße 26-28 zu erreichen. Gehölzstrukturen befinden sich nur rudimentär im Vorhabengebiet. Eine Kastanienallee und Pflanzbeete im Vorgartenbereich befinden sich an der Kaiserstraße, eine Lindenallee und schmale Pflanzbeete im Vorgartenbereich an der Lennéstraße. Drei Bäume stehen im Bereich der Nassestraße 13.Seite 31 von 544 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 2 Die Topographie des Plangebiets ist relativ eben. Das Gelände fällt von der Lennéstraße mit ca. 57,50 m ü.NHN zur Kaiserstraße mit ca. 55,80 m ü.NHN um rund 2,00 m, wobei das stärkste Gefälle im Grundstücksbereich nahe der Kaiserstraße liegt. 1.2 Planungsvorgaben 1.2.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Bonn stellt das Plangebiet und seine Umgebung als allgemeinen Siedlungsbereich dar. Entlang der Kaiserstraße ist die Schienenstrecke der DB dargestellt, entlang der Adenauerallee die unterirdische Stadtbahntrasse. Der Regionalplan nimmt Bezug auf das 5-Säulen-Modell als räumliches Leitbild für die Region Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler: - Bonn als Bundesstadt, - Bonn als Zentrum für europäische und internationale Zusammenarbeit, - Region der Wissenschaft und Forschung, - Region zukunftsorientierter Wirtschaftsstruktur, - Modell einer umweltgerechten Städtelandschaft und Kulturregion. Dieses Modell wurde im Jahr 2016 durch den Regionalen Arbeitskreis Bonn/Rhein- Sieg/Ahrweiler :rak wie folgt aktualisiert: - Raumstrukturen aktiv gestalten - Für künftige Generationen planen - Ökologische Ziele setzen - Innovative Region für eine mobile Wissensgesellschaft - Unser besonderes Profil für Europa Mit dem Vorhaben des Studierendenwerkes für einen Ersatzneubau der Mensa, der Verwaltung und eines Wohnheimes werden die Universität und der Wissensstandort Bonn gestärkt. Gleichzeitig werden ökologische Ziele innerhalb des Vorhabens umgesetzt und die Infrastruktur für die Bildung zukünftiger Generationen gesichert. Das Vorhaben entspricht den Zielen der Raumordnung und trägt zu deren Erreichung bei. 1.2.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt die Fläche des Plangebietes und seine nähere Umgebung als Wohnbaufläche dar. Die östlich an die Lennéstraße angrenzende Fläche mit dem Juridicum ist als Sondergebietsfläche dargestellt. Da das Plangrundstück künftig mit der Festsetzung eines Sondergebietes für die Einrichtungen des Studierendenwerkes reserviert und gesichert werden soll, ist die Darstellung des Flächennutzungsplanes entsprechend anzupassen. Inhaltlich steht das Vorhaben des Ersatzneubaus nicht im Konflikt mit dem Flächennutzungsplan. 1.2.3 Geltendes Planungsrecht Das Plangrundstück liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 7822-8 aus dem Jahr 1979 für das Areal zwischen der Nassestraße, der Lennéstraße, der Weberstraße und der Kaiserstraße. Dieser setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) in geschlossener Bauweise fest. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. DieSeite 32 von 544 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 3 Ausnahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 4 bis 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO1977) (Gartenbau- betriebe, Tankstellen und Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und Landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen) sind innerhalb des Plangebietes nicht zulässig. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 sowie Höchstgrenzen für die Zahl der Vollgeschosse zwischen III und V festgesetzt. Die bestehenden Hauptgebäude sind eng durch überbaubare Grundstücksflächen umfasst, welche straßenseitig - mit Ausnahme der Gebäude Nassestraße 15 und 13 - durch Baulinien, im Übrigen durch Baugrenzen festgesetzt sind. Maßgeblich ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1977. Mit diesen Festsetzungen steht der rechtskräftige Bebauungsplan den städtebaulichen Zielen und der Vorhabenplanung des Studierendenwerkes in verschiedenen Punkten entgegen. Insbesondere die Bautiefen entlang der Straßen und die festgesetzten Nutzungsmaße erweisen sich für die geplante Konsolidierung der Nutzungen entlang des Blockrandes als zu eng. Der Bebauungsplan 7822-8 wurde 1979 mit der begründeten Zielsetzung aufgestellt, Nutzungsänderungen und den Abbruch gründerzeitlicher Bebauung zu verhindern. Mit Konzentration auf dieses Planungsziel fand eine vertiefte Auseinandersetzung mit den zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandenen Nutzungen des Studierendenwerks nicht statt. Zudem haben sich die Anforderungen an die bauleitplanerische Steuerung seit 1979 erheblich verändert. Bereits mit der Entscheidung des Studierendenwerks für Ersatzneubauten an der Nassestraße entstand für die Stadt Bonn ein Planerfordernis, um die städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie dem gestalterischen Einfügen in die Umgebung zu leiten. Der rechtskräftige Bebauungsplan 7822-8 war hierzu nach heutigen Maßstäben nicht mehr ausreichend. Der rechtskräftige Bebauungsplan kann und muss von der planenden Gemeinde geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sie ein solches Planerfordernis feststellt. Daher soll das Planungsrecht für das Vorhaben durch Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6221-1 geschaffen werden. 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen/ Nachrichtliche Übernahmen 1.2.4.1 Erhaltungs- und Vorgartensatzung Im Bereich der inneren Südstadt und damit auch im Plangebiet bestehen eine Satzung über die Gestaltung und Einfriedungen der Vorgärten (Vorgartensatzung) aus dem Jahr 1980 sowie eine Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung) aus dem Jahr 1977 zur Regelung der Genehmigung von Abbruch, Umbau und Änderungen von baulichen Anlagen. 1.2.4.2 Denkmalschutz Das Plangebiet liegt innerhalb eines großen zusammenhängenden Gründerzeit-Viertels und ist umgeben von einer Vielzahl denkmalgeschützter Einzelgebäude die für den Städte- und Wohnungsbau des späten 19. Jahrhunderts charakteristisch sind. Das Grundstück Nassestraße 1 ist zudem straßenseits mit einer denkmalgeschützten Mauer eingefasst. Innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stehen dieSeite 33 von 544 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 4 Gebäude Nassestraße 7 und 9 unter Denkmalschutz. Der geplante Neubau grenzt direkt an den denkmalgeschützten Bestand Nassestraße 5 und Kaiserstraße 59. 1.2.4.3 Baumschutz Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien. Die im Plangebiet befindlichen Laubbäume unterliegen fast gänzlich dieser Satzung. Entlang der Kaiserstraße befindet sich eine Baumreihe aus Roßkastanien, entlang der Lennéstraße eine Allee aus Linden. Die Lindenallee ist als geschützte Allee in das Kataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW aufgenommen (AL-BN- 0037). 1.2.4.4 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt das Plangebiet außerhalb von Versorgungszentren jedoch in fußläufiger Entfernung zum A-Zentrum der Bonner Innenstadt und zu den C- bzw. D-Zentren der Südstadt. 1.3 Planungsablauf / Planverfahren Das Studierendenwerk Bonn AöR hat als Eigentümerin der Grundstücke im Plangebiet mit Schreiben vom 17.04.2018 einen Antrag auf Änderung des bestehenden Planungsrechts gestellt. Grundlage bildete eine Entwurfsidee zur beabsichtigten Neuplanung der Mensa „Nassestraße“ mit zentralem Servicecenter, Verwaltung und Studierendenwohnen. Diese Planung war nach den Festsetzungen des für dieses Gebiet rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 7822-8 nicht genehmigungsfähig. In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz wurde am 19.09.2018 der Zielbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6621-1 gefasst. Ziel des Bebauungsplanes ist eine geordnete nachhaltige Entwicklung des historisch geprägten Stadtquartiers in zentrumsnaher Lage. Im Rahmen der Innenentwicklung war die Erforderlichkeit gegeben, einen wichtigen Baustein für die Infrastruktur als Universitätsstadt zu erhalten und zu erneuen. Zur Diskussion möglicher Lösungsansätze für die Integration des Neubaus in vorhandene städtebauliche Strukturen wurde im Februar 2019 ein Realisierungswettbewerb ausgelobt. Das Preisgericht, in dem auch Vertreter aus Politik und Nachbarschaft beteiligt waren, wählte aus den Beiträgen der 11 teilnehmenden Büros, nach eingehender Prüfung, den Entwurf des Büros Baumschlager Eberle, Berlin als 1. Preisträger aus. Die Bezirksvertretung Bonn beschloss am 01.10.2019, auf Basis des Siegerentwurfs die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzu- führen. Im November 2019 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde die Planung in der Zeit vom 15.11. bis einschließlich 29.11.2019 öffentlich im Stadtplanungsamt der Stadt Bonn ausgelegt Außerdem fand am 15.11.2019 zwischen 11:00 und 13:00 Uhr sowie zwischen 17:00 und 19:00 Uhr eine öffentliche Informationsveranstaltung in der Mensa Nassestraße statt.Seite 34 von 544 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 5 Nach Diskussion und Würdigung der kritischen Hinweise des Preisgerichts und der Stellung- nahmen aus der frühzeitigen Beteiligung wurde der Wettbewerbsentwurf überarbeitet und zum Vorhaben- und Erschließungsplan weiterentwickelt. Die durch die Planung verursachten Umweltauswirkungen wurden geprüft und mittels diverser gutachterlicher Untersuchungen bewertet. Soweit die Ergebnisse der Untersuchungen planungsrechtlich umsetzbar sind, haben diese ihren Niederschlag in den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6622-1 gefunden. Nach Beschlussfassung durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 26.08.2020 wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Zeit vom 17.09.2020 bis einschließlich 30.10.2020 öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung gingen bei der Bundesstadt Bonn annähernd 50 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Nach Auswertung der Stellungnahmen hat die Vorhabenträgerin entschieden, das Vorhaben in verschiedenen Punkten zu ändern, um den Einwänden insbesondere der unmittelbar angrenzenden Nachbarn besser Rechnung zu tragen. Aus der Umsetzung dieser Änderungen in den Bebauungsplan sowie einzelner Änderungen zur Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Planfestsetzungen hat sich ein zweiter Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ergeben, der nunmehr ebenfalls öffentlich auszulegen ist. Der erste Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird nicht weiterverfolgt. Das Vorhaben des Studierendenwerks dient der Innenentwicklung durch Wiedernutzbar- machung und Nachverdichtung eines bestehenden Areals. Daher erfolgt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Die nach Abs. 1 Nr. 1 maximal zulässige Grundfläche von 20.000 m² wird vorliegend nicht erreicht. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura- 2000-Gebieten (Vogelschutzgebiet / FFH-Gebiet). Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes sind nicht zu beachten, da das Plangebiet weder im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt, noch selber Störfallbetriebe aufnehmen kann. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Eingriffe gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die Abwägung eingestellt. Grundlage der Prüfung sind die Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die allgemeinen Grundsätze und Ziele für die einzelnen Schutzgüter aus den jeweiligen Fachgesetzen. Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über das Grundstück wird der Bebauungsplan auf deren Antrag hin, als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan mit seinem Lageplan, Ansichten und Schnitten sowie den Detailzeichnungen wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Vor Fassung des Satzungsbeschlusses wird zwischen dem Studierendenwerk Bonn und der Bundesstadt Bonn ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, welcher die Realisierung des Vorhabens sicherstellt.Seite 35 von 544 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 6 1.4 Nutzungseignung des Standorts / Wahl des Baugebietstyps Nutzungseignung Der Verein Studentenwohl Bonn e. V. war als Vorläufer des Studierendenwerks bereits vor dem 2. Weltkrieg (1923 bis 1924) auf dem Plangrundstück mit dem Studentenhaus (einer Mensa Academica (Flurstück 231)) ansässig. Diese Nutzung wurde bis in die Gegenwart fortgeführt, ausgebaut und durch die Verwaltung des Studierendenwerkes sowie ein Studierendenwohnheim ergänzt. Mittlerweile zeigen die Gebäudetrakte erhebliche altersbedingte Schäden auf. Für eine weitere Nutzung wären erhebliche Aufwendungen für die Erneuerung der Gebäudetechnik, des Brandschutzes und die energetische Sanierung erforderlich. Das Studierendenwerk hatte vor Stellung des Antrags auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Eintritt in das Bauleitplanverfahren verschiedene Varianten für die weitere Nutzung des „Carrées Nassestraße“ geprüft. Eine Sanierung des Bestands hat sich jedoch im Hinblick auf Kosten und Zeit als unwirtschaftlich herausgestellt. Zudem wäre ein barrierefreier Umbau auf Grund der unterschiedlichen Gebäudestrukturen an der Lenné- und Nassestraße letztlich nicht realisierbar. Auch die Ziele des Studierendenwerks, im Rahmen der Bestandserneuerung ein bedarfsgerechtes Angebot für die Studierenden zu schaffen, ließen sich nicht umsetzen. Dabei blickt das Studierendenwerk Bonn auf den Bedarf der Studierenden und auch als Arbeitgeber auf die kommenden Jahrzehnte. Eine Verlagerung der Mensa sowie der Verwaltung des Studierendenwerkes wurde nach eingehender Prüfung ebenfalls ausgeschlossen, da das Studierendenwerk einen integralen Bestandteil der universitären Einrichtungen darstellt, der zwingend in fußläufiger Entfernung eines möglichst großen Teils der Universität liegen und sehr gut über Fahrradrouten mit allen Universitätsstandorten verbunden sein muss. An den hierfür in Frage kommenden Standorten stehen keine Flächen für eine Planung des Studierendenwerkes zur Verfügung. An anderen Standorten, wie im Victoriacarrée, verfügt das Studierendenwerk über keine Grundstücke. Zudem ist für das Viktoriakarree mit Ratsbeschluss vom 14.05.2019 die Fortführung des in der Bürgerwerkstatt Viktoriakarree entwickelten Strukturkonzeptes beschlossen. Die Nutzungsmischung soll überwiegend aus Dienstleistungen/ Einzelhandel in den unteren Geschossen und Wohnen in den Obergeschossen bestehen, welche mit einer öffentlichen Nutzung ergänzt werden kann. Dies kann auch eine universitäre Nutzung sein, wobei daneben für das Studierendenwerk keine ausreichenden Flächenreserven in der Größenordnung des Standorts Nassestraße vorhanden sind. Am Campus Poppelsdorf ist das Studierendenwerk sowohl mit einer 2016 vollständig modernisierten Mensa als auch mit einem Studierendenwohnheimen bereits vertreten. Weitere Grundstücke im UNI Campus Poppelsdorf sind nicht im Eigentum des Studierenden- werks. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB) hatte bereits im Vorfeld der Sanierung der der CAMPO den Verkauf eines zentraler gelegenen Grundstücks im Campus Poppelsdorf an das Studierendenwerk wegen des Bedarfs der Universität abgelehnt. Eine Verlagerung alleine des Verwaltungsgebäudes in den Campus Poppelsdorf entspricht nicht den Anforderungen der Vorhabenträgerin aus der Betreuung der Studierenden. Einmal, weil die persönlichen Beratungs- und Betreuungsangebote des Studierendenwerks nicht an den wesentlich weniger zentralen Campus verlagert werden sollten. Zum anderen, weil das Gebäude Kaiserstraße 57 nur durch einen zusätzlichen oberirdischen Verbindungsbau zurSeite 36 von 544 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 7 Mensa sinnvoll in diese integriert werden könnte. Eine solche Verbindung würde jedoch zu einer von der Lennéstraße bis zur Kaiserstraße durchgehenden zweiten Bauflucht parallel zur Nassestraße führen, die die Entwicklung des Freiraums auf dem Grundstück wesentlich behindern und insbesondere das Grundstück Nassestraße 13 erheblich belasten würde. Eine Wohnnutzung soll aber wegen der Belastung durch Verkehrslärm an dieser Stelle nicht erneut etabliert werden. Die Bundesstadt Bonn hat das Ergebnis dieser vorab durchgeführten Prüfungen u.a. mit dem Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Planung bestätigt. Das Studierendenwerk ist Eigentümerin der Grundstücke im Plangebiet und der aufstehenden Gebäude. Eine Aussiedlung von Teilen des Studierendenwerks würde knappes Bauland beanspruchen und die Projektkosten zusätzlich in die Höhe treiben. Auch mit dem nunmehr ausgewählten Entwurf und dem gegenüber dem Bestand angehobenen Maß der baulichen Nutzung, bleibt die Planung innerhalb des durch die Bauhistorie und gegenwärtige Nutzung geprägten Maßstabs. Die räumliche Nähe zur Innenstadt bietet zudem den Studierenden und Angestellten die Möglichkeit, die dort vorhandenen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen. Baugebietstyp Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 7822-8 ist das Karree Nassestraße, Lennéstraße, Weberstraße, Kaiserstraße als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die vorhabenbezogene Änderung dieses Bebauungsplanes ist im Wesentlichen begründet mit dem zu geringen Zuschnitt der überbaubaren Flächen und dem gegenüber den Obergrenzen eines WA erhöhten Maßes der baulichen Nutzung; gleichwohl ist es geboten, die bestehenden Nutzungen als Teil der Hochschule, im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplans, planungsrechtlich neu zu werten. Da sich der Standort bei alleiniger Betrachtung des Vorhabengrundstücks bereits heute - insbesondere durch die Mensa mit ihrem größeren Einzugsbereich - wesentlich von den Baugebietskategorien nach §§ 2 bis 10 Baunutzungsverordnung unterscheidet, wird die Fest- setzung als Allgemeines Wohngebiet aufgegeben und stattdessen ein Sonstiges Sondergebiet (SO) nach § 11 BauNVO festgesetzt (siehe hierzu Kap. 2.3.1). Dieser Baugebietstyp wurde unmittelbar angrenzend östlich der Lennéstraße bereits für das Areal des Juridicums mit einem Sondergebiet „Hochschulgebiet“ festgesetzt. Die heute vorhandene Prägung des Quartiers durch universitäre bzw. hochschulergänzende Einrichtungen wird durch das neu festgesetzte Sondergebiet nachvollzogen. Die alternative Überplanung eines größeren Teils des Allgemeinen Wohngebiets durch ein Urbanes Gebiet (MU) ist aufgrund der Lage inmitten von überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Quartieren und mit Rücksicht auf die Zielsetzungen des rechtskräftigen Bebau- ungsplans (Erhalt der überwiegenden Wohnnutzung) sowie die enge Erschließungssituation der historischen Straßen und der relativen Kleinflächigkeit des Vorhabengebiets, aus städtebaulichen Gründen nicht geboten. Die für ein MU typische Nutzungsmischung von verdichteter Wohnnutzung, Gewerbe, Geschäften, Verwaltung sowie kulturellen und sozialen Einrichtungen ist zwar im Umfeld ansatzweise vorhanden; jedoch wiederum überwiegend durch die Hochschulnutzung selbst geprägt (Verwaltung, Mensa, Studierendenwohnen, Läden mit Bezug zum studentischen und universitären Betrieb).Seite 37 von 544 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 8 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Das Studierendwerk Bonn hat als Anstalt des öffentlichen Rechts, gemäß dem Studierendenwerksgesetz (StWG) für Studierende Dienstleistungen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet zu erbringen. Die vom Studierendenwerk Bonn betriebene Zentralmensa und die Verwaltung mit den Studierendenserviceangeboten bilden einen zentralen Bestandteil der sozialen Infrastruktur des Hochschulstandorts Bonn. Diese Attraktivität des Hochschulstand- orts soll u.a. mit der Neuplanung eines innovativen Dienstleistungszentrums, zusammen mit zentrumsnahem studentischem Wohnen und der studentischen Selbstverwaltung AStA der Uni Bonn, erhalten bleiben. Um für das städtebaulich sensible Stadtquartier, mit Wohnnutzungen in der Nachbarschaft und der historisch geprägten Architektur mit vielen Baudenkmälern, eine architektonisch und städtebaulich qualitativ hochwertige Gesamtlösung zu entwickeln, führte das Studierenden- werk Bonn in Abstimmung mit der Stadt Bonn einen Realisierungswettbewerb durch. Zielsetzung war, das neue Vorhaben städtebaulich und nachbarschaftsverträglich in das charakteristische Gründerzeitviertel einzubinden und den denkmalpflegerischen Aspekten besonders Rechnung zu tragen. Dabei sollte die Architektur des Gebäudekomplexes einen einladenden, identitätsstiftenden Charakter besitzen und für Studierende, Gäste und Beschäftigte hohe Aufenthalts- und Nutzungsqualitäten bieten. Auch sollte der ruhende Verkehr in einer Tiefgarage untergebracht werden, so dass die Grundstücksflächen störungsfrei von zu- und ausfahrenden Pkw bleiben. Lärmimmissionen durch den Bahn- und Straßenverkehr waren bei der Ausrichtung der Wohnnutzung zu berücksichtigen. Die Jury des Preisgerichts, bestehend aus eingeladenen Fachpreisrichtern sowie Vertretern des Studierendenwerkes, des Rates und der Verwaltung der Bundesstadt Bonn sowie Bürgern aus der unmittelbaren Nachbarschaft, hat aus insgesamt elf eingereichten Arbeiten den Entwurf der Architekten Baumschlager Eberle Architekten, Berlin ausgewählt und dem Studierendenwerk zur Realisierung vorgeschlagen. Der vorliegende Bebauungsplan dient dem Zweck, das Planungsrecht für den ausgewählten und kritisch weiterentwickelten Entwurf herzustellen. Damit soll der Standort für die Nutzung durch studentische Einrichtungen erhalten bleiben, um die enge räumliche Zuordnung und Verknüpfung mit den Einrichtungen der Universität dauerhaft sicher zu stellen. 2.2 Vorhabenbeschreibung Der Siegerentwurf wurde derart konzipiert, dass im Bereich der historisch inhomogen gewachsenen Baustrukturen ein Gebäudekomplex ohne Rückseiten entsteht, welcher sich von der Höhenentwicklung in die vorhandenen Strukturen maßvoll einfügt. Die Formensprache des Neubaus fügt sich aus städtebaulicher Sicht betont unaufgeregt und integrierend in die vorhandene Baustruktur der Bonner Südstadt ein und trägt den Belangen der Stadtgestaltung, des Denkmalschutzes und der Nachbarschaft Rechnung. Das baulich-räumliche Entwurfskonzept umfasst eine Zentralmensa mit rund 3.350 m² Nutzfläche an der Lennéstraße, ein Verwaltungsgebäude des Studierendenwerkes mit rund 3.600 m² Nutzfläche an der Kaiserstraße sowie ein Studierendenwohnheim für ca. 105 Wohnungen sowie Gebäude für die studentische Selbstverwaltung (Nassestraße 7 und 9) und Serviceangebote des Studierendenwerks an der Nassestraße. Die bisher vorhandenen Kioske und kleineren Läden mit hochschulrelevanten Sortimenten, wie Schreibwaren und LehrbücherSeite 38 von 544 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 9 sind aktuell nicht Bestandteil des Vorhabens, sollen aber planungsrechtlich als Option erhalten bleiben. Die einzelnen Nutzungen erfahren jeweils über separate Eingangsbereiche drei eindeutige Adressen, wobei das Gebäude an der Kaiserstraße über einen überdachten Gang mit dem Mensabereich verbunden ist. Im Erdgeschoss des mittleren Bauwerks sind vier Besprechungsräume zusammengefasst, die den Nutzern des Komplexes gemeinsam zur Verfügung stehen. Sie können von allen drei Eingängen unabhängig angedient werden, was maximale Flexibilität in den Anbindungen an die Gebäude wie an die Frei- und Straßenräume verspricht. Der fußläufige studentische Besucherstrom soll über den nördlichen und östlichen Zugang abgewickelt werden, der Zugang der ankommenden Beschäftigten befindet sich an der Kaiserstraße. Anlieferung, Ver- und Entsorgung sowie die Zufahrt zu notwendigen Pkw- Stellplätzen und sicheren Fahrradstellplätzen erfolgt über die an der Kaiserstraße gelegenen Tiefgarage. Zusätzliche Fahrradstellplätze/-garagen sind im Außenraum verteilt. Das Vorhaben beinhaltet als Voraussetzung für den Ersatzneubau den Abbruch der bestehenden Gebäude. Deren Grenzanbau an das Grundstück Kaiserstraße 63 wird dabei zu Gunsten von Freiflächen aufgegeben. Ebenso werden grenzständige Nebengebäude und oberirdische Stellplatzanlagen im Innenbereich ersatzlos abgebrochen und durch Gartenflächen sowie intensiv begrünte unterirdische Garagengeschosse ersetzt, wodurch eine Aufwertung des Freiraums erreicht wird. Die Gebäude werden mit einem erhöhten energetischen Standard sowie mit einer Dachbegrünung ausgeführt. Gegenüber dem ersten öffentlich ausgelegten Entwurf wurde die Nordfassade des Mensasaals im obersten Geschoss zurückgenommen, um die Auswirkungen der grenzständigen Bebauung zum benachbarten Grundstück Nassestraße 5 gegenüber dem ersten Entwurf zu beschränken. Die Gartenmagistrale als Verbindung der Gebäudeteile an der Kaiserstraße und der Nassestraße wurde auf den erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück Nassestraße 13 zurückgesetzt und in der Höhe leicht nach unten korrigiert. Schließlich wurde die südliche Grenze der Tiefgarage in die Flucht des Grundstücks Lennéstraße 28 zurückgenommen, so dass das Flurstück 235 mit dem Campusgarten nicht mehr unterbaut wird. 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.3.1 Art der baulichen Nutzung 2.3.1.1 Sonstiges Sondergebiet Für das Plangrundstück des Studierendenwerkes wird ein „Sonstiges Sondergebiet“ (SO) nach § 11 Abs. 2 (Baunutzungsverordnung) BauNVO mit der Zweckbestimmung „Ergänzende Hochschuleinrichtungen“ festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht dem satzungsrechtlichen Auftrag des Studierendenwerks für die Daseinsvorsorge in allen Belangen, die nicht durch die Hochschule selbst erfüllt werden. Da sich hieraus ein sehr weiter Rahmen für die Angebote und Nutzungen des Studierendenwerks ergibt, tritt die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nutzung in den Vordergrund, dass sie einen Hochschulbezug haben muss.Seite 39 von 544 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 10 Die abschließend aufgezählten zulässigen Nutzungen sind werden mit Rücksicht auf den Standort durch ergänzende Festsetzungen ausschließlich auf die heute bereits vorhandenen und weiterhin beabsichtigten Nutzungen mit Bezug zur Hochschule beschränkt: Hochschulbezogene Dienstleistungs- und Verwaltungseinrichtungen (Verwaltung des Studierendenwerks, studentische Selbstverwaltung AStA, Studierendenservice- und Konferenzräume). Dies umfasst - einerseits alle hochschulbezogenen Büro-, Konferenz- und Verwaltungsnutzungen, unabhängig davon, ob diese durch das Studierendenwerk oder andere hochschulbezogene Körperschaften des öffentlichen Rechts/Organe der Studierendenschaft, wie den ASTA, erfolgen. - zweitens Dienstleistungen des Studierendenwerks selbst – in erster Linie Beratungsleistungen wie Vermittlung von Wohnraum, Studienförderung, insbesondere Ausbildungsförderung nach dem BAföG, Maßnahmen der Gesundheitsförderung, insbesondere durch die Unterhaltung einer psychologischen Beratungsstelle - sowie Dienstleistungs-/Serviceangebote Dritter, die sich in ihrem Produkt- und Leistungsschwerpunkt überwiegend an Studierende richten wie z.B. Studierendenreisen, Versicherungen für Studierende, Vervielfältigungs- und Digitalisierungsservice (Copy-Shop) sowie Angebote, die ausschließlich Studierenden offenstehen. Schank- und Speisewirtschaften (Zentralmensa, Bistro, Cafeteria). Die zulässigen Nutzungen umfassen dabei Tagesgastronomie der Hauptmensa nebst kleineren der Mensa zugeordneten gastronomischen Einheiten mit erweiterter Öffnungszeit. Neben dem Schank- und Speisebetrieb ist auch die Nutzung der Räume für öffentliche und geschlossene Veranstaltungen sowie als Lernort für Studierende zulässig. Studierendenwohnheime Dies umfasst eine Wohnnutzung, die unabhängig von der Organisation als Einzel- oder Gemeinschaftswohnung ausschließlich Studierenden zugänglich ist. Läden mit hochschulspezifischen Grundsortimenten Dabei sind hochschulspezifische Grundsortimente nicht abschließend über die Warenkennziffern der Binnenhandelsstatistik eingrenzbar. Zulässig sind die in einer Hochschulmensa bzw. einem Hochschulgebäude typischerweise vorkommenden Einzelhandelsbetriebe. Neben Lehrmitteln, Schreibwaren, Büchern, elektronischen Datenverarbeitungsgeräten und Datenträgern kommen auch solche Sortimente in Betracht, die einzelne Produkte gezielt für Studierende im Sinne einer Bündelung der Käufer anbieten, ohne, dass ein breites oder tiefes Sortiment vorgehalten wird. Die zulässigen Sortimente sind in der Festsetzung abschließend aufgezählt. Die Größenbeschränkung der Verkaufsfläche des einzelnen Betriebs sowie eine Beschränkung der Flächen, in der die Nutzungen zulässig sind, bewirkt eine weitergehende Steuerung des Einzelhandels. Andere Nutzungen ohne Bezug zur Hochschule sind unzulässig. Die Einrichtungen des Studierendenwerkes einschließlich des geplanten Studierendenwohnheims sollen wegen des unabweisbaren Bedarfs für diese Einrichtungen des Hochschulbetriebs an ihrem historischen Standort an der Lenné- und Nassestraße erhalten und zukunftsfähig ausgebaut werden. Hierzu ist es planerisch sinnvoll, die Einrichtungen des Studierendenwerkes in einem Sondergebiet zusammenzufassen, das einerseits die mit der angrenzenden WohnnutzungSeite 40 von 544 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 11 verträglichen Nutzung zulässig definiert und andererseits diesen wichtigen Standort in seiner gegebenen baulichen Ausprägung für die erweiterte Hochschulnutzung über die Versorgungsfunktion hinaus als Begegnungs- und Lernort reserviert (vgl. auch Kap. 1.4). Eine Nutzung der Gebäude vorrangig für die Lehre (Hörsaal etc.) ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässig. Vielmehr nimmt das Plangebiet solche Nutzungen auf, die von der Universität nicht bereitgestellt werden. Die in den textlichen Festsetzungen aufgeführten Nutzungen sind insoweit abschließend. Da der Bebauungsplan vorhabenbezogen, also zur Berücksichtigung eines konkreten Bauvorhabens aufgestellt wird, werden nur solche Nutzungen zulässig sein, wie sie im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehen sind. Dementsprechend sind werden diese Nutzungen im Vorhabenplan den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet und mit dem Durchführungsvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Bonn verbindlich vereinbart. Hochschulbezogene Dienstleistungs- und Verwaltungsnutzungen finden sich - mit dem Servicezentrum und dem Backoffice im EG des Gebäudeteils A an der Kaiserstraße, - mit der Verwaltung des Studierendenwerks in den Obergeschossen des Bauteils A, - mit den allen Nutzungen im Plangebiet zugeordneten Konferenzräumen im Erdgeschoss des Bauteils B an der Nassestraße sowie - mit den Räumen des ASTA im Gebäudeteil C an der Nas
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de