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220180 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1, 2. Entwurf “Mensa Nassestraße“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Nassestraße

Nummer
220180
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.02.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 17.03.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Anhörung
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  1. 220180-01 ST Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1, 2. Entwurf “Mensa Nassestraße“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Nassestraße

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Beschlussvorlage
öffentlich
220180
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1, 2.
Entwurf “Mensa Nassestraße“, Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Südstadt, Nassestraße
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 15.03.2022 Anhörung
Rat 17.03.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) an der Bauleitplanung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1.
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1 werden entsprechend
der Entscheidung des Ausschusses für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz vom 26.08.2020 zum 1. Entwurf (Beschlussvorlage
201165) gemäß der Anlage Auswertung Frühzeitige Beteiligung 6621-1
behandelt, sofern sich aus den Beschlussvorschlägen zu Ziff. III nichts
anderes ergibt.
[Siehe hierzu auch weiter unten in der „Begründung“ Ziffer 13 „zu
Beschlusspunkt I]
II Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung
des Bebauungsplans Nr. 6621-1, 1. Entwurf gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB)
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) im Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1, 1. Entwurf werdenSeite 1 von 544
Seite 2
entsprechend der Entscheidung des Rates vom 16.09.2021 zum 1.
Entwurf (Beschlussvorlage 211126) gemäß der Anlage
Gesamtabwägung nach erster Offenlage 6621-1 behandelt, sofern sich
aus den Beschlussvorschlägen zu Ziff. III nichts anderes ergibt.
[Siehe hierzu auch weiter unten in der „Begründung“ Ziffer 13 „zu
Beschlusspunkt II]
III Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung
des Bebauungsplans Nr. 6621-1, 2. Entwurf gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB)
Über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) im Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1, 2. Entwurf wird, wie in
der Gesamtabwägung Offenlage 2. Entwurf 6621-1 der Anlage dieser
Vorlage dargelegt, wie folgt entschieden.
(Anmerkung: Bei den im jeweiligen Beschlusstext genannten Nummern
handelt es sich um die Nummerierung der Registrierung der
eingegangenen Stellungnahmen.)
[Siehe hierzu auch weiter unten in der „Begründung“ Ziffer 13 „zu
Beschlusspunkt III]
1. Die mit Stellungnahme 1 vom 28.09.2021 vorgetragenen Einwände
werden nicht berücksichtigt.
2. Die mit Stellungnahme 2 vom 02.11.2021 vorgetragenen Einwendungen
gegen den Abendbetrieb der Außengastronomie werden durch
Begrenzung der Betriebszeit bis 20:00Uhr berücksichtigt.
3. Der mit Stellungnahme 3 vom 08.11.2021 vorgetragene Anregung zur
Reduzierung der Betriebszeit der Außengastronomie auf 18:00 Uhr wird
durch Begrenzung der Betriebszeit bis 20:00Uhr teilweise
berücksichtigt. Die übrigen Anregungen werden nicht berücksichtigt.
4. Den mit Stellungnahme 4 vom 02.11.2021 vorgetragenen Anregungen
wird nicht gefolgt.
5. Die mit Stellungnahme 5 vom 10.11.2021 vorgetragene Anregung zur
Reduzierung der Betriebszeit der Außengastronomie an der
Lennéstraße auf 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr wird durch Begrenzung der
Betriebszeit bis 20:00Uhr teilweise berücksichtigt.
6. Die mit Stellungnahme 6 vom 15.11.2021 vorgetragene Einwendung
gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Die übrigen
Einwendungen werden zurückgewiesen.
7. Die mit Stellungnahme 7 vom 15.11.2021 vorgetragene Einwendung
gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Den übrigen
Anregungen wird nicht gefolgt.
8. Der mit Stellungnahme 8 vom 15.11.2021 vorgetragenen Anregung zur
Reduzierung der Betriebszeit der Außengastronomie auf 18:00 Uhr wirdSeite 2 von 544
Seite 3
durch Begrenzung der Betriebszeit bis 20:00Uhr teilweise
berücksichtigt. Den sonstigen Anregungen wird nicht gefolgt.
9. Die mit Stellungnahme 9 vom 16.11.2021 vorgetragene Einwendung
gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Die übrigen
vorgetragenen Bedenken sowie die bereits mit Stellungnahme A13 vom
26.10.2020 zum 1. Entwurf vorgetragenen Bedenken zum
Denkmalschutz der Klinikbunker werden nicht geteilt.
10. Den mit Stellungnahme 10 vom 19.11.2021 vorgetragenen Anregungen
zur Festverglasung an der Südfassade ist mit den Fenstern des
Mensagebäudes teilweise gefolgt. Den Anregungen zur Dachbegrünung
und zur Photovoltaik wird ohne Verringerung der Technikaufbauten und
somit teilweise gefolgt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt.
11. Den mit Stellungnahme 11 vom 20.11.2021 vorgetragenen Anregungen
wird nicht gefolgt.
12. Die mit Stellungnahme 12 vom 20.11.2021 vorgetragene Einwendung
gegen den Abendbetrieb der Außengastronomie an der Lennéstraße
wird durch Begrenzung der Betriebszeit bis 20:00Uhr teilweise
berücksichtigt.
13. Die mit Stellungnahmen 13 vom 20.11.2021 vorgetragenen Anregungen
zur Begrenzung der Terrassennutzung werden durch Begrenzung der
Betriebszeit auf 20:00 Uhr, Begrenzung der Sitzplätze auf den
Terrassen und Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen teilweise
berücksichtigt. Der Anregung zur Festverglasung an der Südfassade ist
mit den Fenstern des Mensagebäudes teilweise gefolgt. Der Anregung
zu Dach- und Fassadenbegrünung wird mit der Dachbegrünung
teilweise gefolgt
Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt.
14. Die mit Stellungnahme 14 vom 20.11.2021 vorgetragenen Anregungen
werden nicht berücksichtigt.
15. Die mit Stellungnahme 15 vom 20.11.2021 vorgetragene Anregung zur
Schließung des Gartens zwischen 20:00 Uhr und 10:00 Uhr wird durch
Schließung zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr im Wesentlichen
berücksichtigt. Der Anregung zum Verzicht auf Außengastronomie im
Gartenbereich wird lediglich teilweise durch Begrenzung der
Sitzplatzzahlen und der Betriebszeiten gefolgt. Die übrigen Bedenken
werden zurückgewiesen.
16. Die mit Stellungnahme 16 vom 21.11.2021. vorgetragene Anregung zur
Reduzierung der Betriebszeit der Außengastronomie auf 9:00 Uhr bis
18:00 Uhr wird durch Begrenzung der Betriebszeit auf 8:00 Uhr bis
20:00 Uhr bei Begrenzung der Sitzplatzzahl teilweise berücksichtigt.
Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt.
17. Die mit Stellungnahme 17 vom 21.11.2021 vorgetragenen
Einwendungen werden zurückgewiesen. Den übrigen Anregungen wird
nicht gefolgt.
18. Die mit Stellungnahme 18 vom 21.11.2021 vorgetragene Einwendung
gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Die übrigen
Bedenken werden zurückgewiesen.
19. Die mit Stellungnahme 19 vom 21.11.2021 vorgetragenen AnregungenSeite 3 von 544
Seite 4
werden nicht berücksichtigt.
20. Die mit Stellungnahme 20 der Stadtwerke Bonn vom 22.11.2021
vorgetragenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
21. Die mit Stellungnahme 21 vom 22.11.2021 vorgetragene Einwendung
gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Die übrigen
Bedenken werden zurückgewiesen. Den Anregungen wird nicht gefolgt.
22. Die mit Stellungnahme 22 vom 22.11.2021 vorgetragenen Einwendung
gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Den übrigen
Anregungen wird nicht gefolgt.
23. Die mit Stellungnahme 23 vom 22.11.2021 vorgetragenen Einwendung
gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Den übrigen
Anregungen wird nicht gefolgt. Die Bedenken in Bezug auf das Vorbild
für eine klima- und umweltfreundliche Politik werden nicht geteilt.
24. Die mit Stellungnahme 24 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregung zur
Reduzierung der Betriebszeit der Außengastronomie auf 18:00 Uhr wird
durch Begrenzung der Betriebszeit bis 20:00Uhr teilweise
berücksichtigt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt.
25. Der mit Stellungnahme 25 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregung zur
Reduzierung der Betriebszeit der Außengastronomie auf 18:00 Uhr wird
durch Begrenzung der Betriebszeit bis 20:00 Uhr teilweise
berücksichtigt. Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt.
26. Die mit Stellungnahme 26 vom 20.11.2021 vorgetragenen
Einwendungen werden zurückgewiesen.
27. Die mit Stellungnahme 27 vom 20.11.2021 vorgetragenen Bedenken
werden zurückgewiesen.
28. Die mit Stellungnahme 28 vom 20.11.2021 vorgetragenen
Einwendungen werden zurückgewiesen.
29. Den mit Stellungnahme 29 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregungen
wird nicht gefolgt.
30. Die mit Stellungnahme 30 vom 23.11.2021 vorgetragenen Bedenken
werden zurückgewiesen.
31. Der mit Stellungnahme 31 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregung
wird nicht gefolgt.
32. Den mit Stellungnahme 32 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregungen
wird nicht gefolgt.
33. Die mit Stellungnahme 33 vom 23.11.2021 vorgetragenen
Einwendungen werden zurückgewiesen. Den Anregungen wird nicht
gefolgt.
34. Den mit Stellungnahme 34 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregungen
zur Dachbegrünung und zur Photovoltaik wird ohne Verringerung der
Technikaufbauten und somit teilweise gefolgt. Den übrigen Anregungen
wird nicht gefolgt.
35. Der mit Stellungnahme 35 vom 24.11.2021 vorgetragenen Anregung zur
Festverglasung an der Südfassade ist mit den Fenstern des
Mensagebäudes teilweise gefolgt. Den übrigen Anregungen zurSeite 4 von 544
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Begrenzung von Lärm- und Lichtemissionen, zur Gartenanlage und
-nutzung sowie zur Verbesserung des lokalen Klimas wird nicht gefolgt.
Die mit Stellungnahme A16 vom 28.10.2020 zum 1. Entwurf
vorgetragenen Anregungen zum Erhalt des Allgemeinen Wohngebietes
und zur Reduktion des Vorhabens werden unter Ergänzung der
Abwägungsbegründung um die Aspekte des Baubetriebs nicht
berücksichtigt.
36. Die mit Stellungnahme 36 vom 24.11.2021 vorgetragene Anregung zur
Beschränkung des Zugangs zum Garten auf die Zeit bis 20:00 Uhr wird
berücksichtigt; der Anregung zu geschlossenen Fenstern auf der
Südseite ist mit den Fenstern des Mensagebäudes teilweise gefolgt.
Den übrigen Anregungen wird nicht gefolgt. Die Bedenken werden
zurückgewiesen
37. Der mit Stellungnahme 37 vom 24.11.2021 vorgetragenen Anregung zur
Pflanzung von Bäumen vor der Süd- und der Westfassade wird mit
Baumpflanzungen vor der Südfassade teilweise gefolgt. Den übrigen
Anregungen wird nicht gefolgt.
38. Die mit Stellungnahme 38 vom 24.11.2021 vorgetragenen Anregung zur
Schließung des Gartenzugangs ab 20:00 Uhr wird berücksichtigt. Die
Einwendungen gegen die Außengastronomie und die Gartennutzung
werden nicht berücksichtigt. Die geäußerten Bedenken werden
zurückgewiesen. Die Anregungen werden nicht berücksichtigt.
39. Der mit Stellungnahme 39 vom 24.11.2021 vorgetragenen Einwendung
gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird gefolgt. Den übrigen
Anregungen wird nicht gefolgt.
40. Die mit Stellungnahme 40 vom 24.11.2021 vorgetragenen Bedenken
werden zurückgewiesen.
41. Die mit Stellungnahme 41 vom 24.11.2021 vorgetragenen Bedenken
werden zurückgewiesen. Den Anregungen wird nicht gefolgt.
42. Die mit Stellungnahme 42 vom 24.11.2021 vorgetragenen Bedenken
werden zurückgewiesen.
43. Die mit Stellungnahme 43 vom 22.11.2021 vorgetragene Anregung zur
Pflanzung von Bäumen vor der Südfassade wird mit kleineren
Pflanzqualitäten, und somit lediglich teilweise berücksichtigt. Die
Bedenken zur Abwägung der bisher vorliegenden Stellungnahmen und
zu einer einseitigen Interessensabwägung zu Gunsten des
Studierendenwerks werden zurückgewiesen. Die geäußerten
Anregungen werden nicht berücksichtigt .
Den mit Stellungnahme A36 vom 29.10.2020 zum 1. Entwurf.
vorgetragenen Anregungen zur Untersuchung der Auswirkungen der
Nutzungen auf den Freiflächen wird gefolgt; die Bedenken werden
durch Begrenzung der Außengastronomie und Schließung des Gartens
für die Öffentlichkeit ab 20:00 Uhr teilweise berücksichtigt. Die sonstigen
geäußerten Bedenken werden nicht geteilt. Den Anregungen wird nicht
gefolgt.
44. Die mit Stellungnahme 44 vom 24.11.2021 vorgetragenen Bedenken
gegen eine Außengastronomie im Gartenbereich werden durch
Beschränkung der Betriebszeiten und der Zahl der SitzgelegenheitenSeite 5 von 544
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teilweise berücksichtigt. Die sonstigen Bedenken werden
zurückgewiesen.
45. Den mit Stellungnahme 45 vom 24.11.2021 vorgetragenen Anregungen
wird nicht gefolgt.
46. Die mit Stellungnahme 46 vom 24.11.2021 vorgetragene Einwendung
gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird ohne Reduzierung der
Technikflächen, und damit nur zu Teilen, berücksichtigt. Die sonstigen
Bedenken werden nicht geteilt. Den übrigen Anregungen wird nicht
gefolgt. Die mit Stellungnahme A37 vom 30.10.2020 zum 1. Entwurf
vorgetragenen Anregungen zum Verzicht auf eine Höhenabweichung
aus konstruktiven Gründen werden berücksichtigt. Der Anregung zur
Konkretisierung der Pflanzfestsetzungen wird mit verbindlichen
Vereinbarungen im Durchführungsvertrag gefolgt. Die übrigen
Anregungen werden nicht berücksichtigt. Die sonstigen Bedenken
werden nicht geteilt.
47. Die mit Stellungnahme 47 vom 22.11.2021 vorgetragenen Bedenken
werden nicht geteilt. Den Anregungen wird nicht gefolgt.
48. Die mit Stellungnahme 48 vom 26.11.2021 vorgetragenen
Einwendungen werden zurückgewiesen.
49. Die mit Stellungnahme 49 vom 22.11.2021 vorgetragene Einwendung
gegen einen Verzicht auf Photovoltaik wird berücksichtigt. Die sonstigen
geäußerten Bedenken werden zurückgewiesen. Die geäußerten
Anregungen werden nicht berücksichtigt. Die mit Stellungnahme A 42
vom 30.10.2020 zum 1. Entwurf vorgetragenen Bedenken in Bezug auf
eine öffentliche Nutzung des Campus- Gartens werden durch
Schließung des Gartens für die Öffentlichkeit ab 20:00 Uhr teilweise
berücksichtigt; die gartenseitige Dachterrasse wird gestrichen. Die
sonstigen Anregungen werden nicht berücksichtigt.
50. Die mit Stellungnahme 50 vom 30.11.2021 vorgetragenen Bedenken
werden zurückgewiesen.
51. Die mit Stellungnahme 51 des LVR-Amtes für Denkmalpflege im
Rheinland, Abt. Bau- und Kunstdenkmalpflege vom 30.11.2021
vorgetragenen Bedenken wurden nach Erörterung mit der Unteren
Denkmalbehörde zurückgestellt.
52. Die mit Stellungnahme 52 vom 24.11.2021 vorgetragenen Anregungen
zum Verzicht auf Grillplätze und zur Begrenzung der Möblierung im
Gartenbereich sowie zur nächtlichen Schließung des Gartens sind
berücksichtigt. Die sonstigen Anregungen zur Reduzierung der
Mensagäste, zum Lärm- und Sichtschutz im Gartenbereich und zur
Schließung der Gartenfuge an der Nassestraße werden nicht
berücksichtigt.
53. Den mit Stellungnahme 53 vom 23.11.2021 vorgetragenen Anregungen
zur Begrenzung der Außengastronomie auf 20:00 Uhr und zum
Lärmschutz an den Fenstern bei Veranstaltungsräumen wird gefolgt.
Den sonstigen Anregungen wird nicht gefolgt.
54. Die mit Stellungnahme 54 vom 21.11.2021 vorgetragenen Anregungen
werden nicht berücksichtigt.
55. Die mit Stellungnahme 55 vom 02.12.2021 vorgetragene ZustimmungSeite 6 von 544
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zur Planung wird zur Kenntnis genommen.
56. Die mit Stellungnahme 56 vom 05.12.2021 vorgetragenen Anregungen
werden durch Beschränkung der Betriebszeiten auf 20:00 Uhr an
Werktagen und Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt.
57. Die mit Stellungnahme 57 vom 26.01.2022 vorgetragenen Anregungen
werden durch Beschränkung der Betriebszeiten auf 20:00 Uhr an
Werktagen und Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt.
Die sonstigen Anregungen werden nicht berücksichtigt.
IV Satzungsbeschluss
1. Die Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6621-1, 2. Entwurf
in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom
16.09.2021 wird in Teil 2 „Vorhabenplan“ Blatt 1 von 4 „Lage Ansicht
Nassestr.“ in der Legende und in der Planzeichnung wie folgt (in rot)
geändert:
2. Die Begründung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6621-1 in der Fassung
des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 16.09.2021 wird in
nachfolgend genannten Kapiteln mit den Abwägungsergebnissen
ergänzt bzw. geändert oder aktualisiert:
Kap. 1.2.3/S.3; 2.3.1/S. 9, 10, S.11, S.12; 2.3.2/S. 14; 2.3.3 Abb.1; S.
23; S. 25; 2.3.6 S. 26; 2.3.7 S. 27; S. 29, S. 30; 2.4.3/S. 32; S. 33, S. 34;
3.3.1/S. 37; S. 38; 3.3.3/S. 41; 3.3.4/ S.42, S. 43; 3.3.6/S. 44; Anhang
3.6/S. 45
Die Ergänzungen und Änderungen sind durch Fettdruck kenntlich
gemacht, Textpassagen, die entfallen, durch Streichungen.
3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6621-1, 2. Entwurf der
Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt,
Nassestraße ist gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung
beschlossen.
V Hinweise
Zu dem Bebauungsplan Nr. 6621-1, 2. Entwurf wurde ein
Durchführungsvertrag abgeschlossen.
Begründung
1. Plangebiet
Das rund 0,6 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn inmitten des
gründerzeitlichen Wohnviertels der Bonner Südstadt. Es ist nördlicher
Teilbereich des Straßengeviertes Kaiserstraße, Nassestraße, Lennéstraße undSeite 7 von 544
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Weberstraße. Dieses Karree ist überwiegend geprägt durch Wohnnutzung,
teilweise durch Wohnheime des Studierendenwerks. Vereinzelt ist die
Wohnnutzung gemischt mit sonstigen wohngebietstypischen Nutzungen wie
beispielsweise Büros, Praxen, Kitas, Friseur, Speisewirtschaften, Kopierladen,
kleiner Mode-Shop und Tanzschule.
Im unmittelbar nördlich angrenzenden Umfeld befindet sich neben der
überwiegend wohngebietstypischen Nutzung mit einem weiteren
Studierendenwohnheim u.a. ein Museum (Arithmeum), eine Einrichtung des
Goethe-Instituts sowie das Mediumzentrum Bonn. Östlich grenzen die
Sondergebietsflächen des Juridicums (staatswissenschaftl. Fakultät) als
universitäre Einrichtung an.
Das Vorhabengebiet selbst befindet sich im Eigentum des Studierendenwerks
Bonn AöR. Es war entlang der Kaiser-, der Nasse- und der Lennéstraße mit
einem vier- bis fünfgeschossigen Verwaltungsgebäude bebaut, welches massiv
in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hineinragt. Hier waren ein
Studierendenwohnheim, ein Servicezentrum und die Zentralmensa des
Studierendenwerks sowie der AStA untergebracht. Dieser Gebäudekomplex
befindet sich zurzeit im Abriss. Im Winter 2020/21 wurde die Nutzung
aufgegeben und der Abbruch der Gebäude Lennéstraße 24 sowie 26-28,
Nassestraße 11 und 15 sowie Kaiserstraße 57 bei der Bauaufsichtsbehörde der
Stadt Bonn angezeigt. Zudem wurden zwei dreigeschossige Gründerzeitbauten
als Wohnheim (Nassestraße 7) und als Kita (Nassestraße 9) der Elterninitiative
Rotznasen e.V. genutzt. Die denkmalgeschützten Gebäude Nassestraße 7 und
9 bleiben erhalten. Sie werden im Rahmen des Vorhabens modernisiert und
nutzungsmäßig wie erschließungstechnisch in die Neubauten integriert. Die
Grundstücksflächen des Studierendenwerks sind an zwei Stellen durch fünf
Stadthäuser im Fremdeigentum unterbrochen.
Die Grundstücksflächen des Vorhabengebiets waren - mit Ausnahme der
rückwärtigen Freiflächen der beiden Stadthäuser Nassestraße 7 und 9 - dicht
bebaut und durch Zuwegungen und Stellplatzflächen fast vollständig versiegelt.
Gehölzstrukturen befinden sich nur rudimentär im Vorhabengebiet, 7
Einzelbäume im Vorhabengebiet. Eine Kastanienallee und Pflanzbeete
befinden sich an der Kaiserstraße, eine Lindenallee und schmale Pflanzbeete
an der Lennéstraße. Zwei Bäume stehen im Vorgartenbereich der Nassestraße
13 außerhalb des Plangebiets.
2. Planungsvorgaben / Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Bereich des
Plangebiets als Wohnbaufläche dar. Der FNP wird im Hinblick auf die
nachfolgend beschriebenen Planungsziele im Wege der Berichtigung nach §
13a Absatz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich des Vorhabengebiets
mit der Verfahrensnummer A33 in eine Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung „Hochschuleinrichtung“ angepasst.
Verbindliches Planungsrecht besteht durch den Bebauungsplan Nr. 7822-8
(1979). Dieser setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) in
geschlossener Bauweise fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5
festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse ist für die Gründerzeitbauten mit III, für
den verbleibenden Teilbereich mit IV bzw. V Geschossen als Höchstgrenze
festgesetzt. Die bestehenden Hauptgebäude sind eng durch überbaubareSeite 8 von 544
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Grundstücksflächen umfasst, welche straßenseitig - mit Ausnahme der
Gebäude Nassestraße 15 und 13 - durch Baulinien, im Übrigen durch
Baugrenzen festgesetzt sind.
Insbesondere aufgrund des Zuschnitts der überbaubaren Flächen und des
festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung steht der rechtskräftige
Bebauungsplan den städtebaulichen Zielen und der Vorhabenplanung des
Studierendenwerkes entgegen. Darüber hinaus sollen die Einrichtungen des
Studierendenwerks als integraler Bestandteil der universitären Einrichtungen
als Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Ergänzende Hochschuleinrichtungen“ festgesetzt werden.
Zur Umsetzung dieser städtebaulichen Entwicklungsziele bedarf es der
Anpassung des Planungsrechts durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 6221- 1. Der Bebauungsplan Nr. 7822-8 wird nach
Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6221-1 im räumlichen Geltungsbereich
dieses Bebauungsplans ersetzt.
3. Denkmalschutz/Sonstige Satzungen/Baumschutz
 Denkmalschutz
Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
stehen die Gebäude Nassestraße 7 und 9 unter Denkmalschutz. Der geplante
Neubau grenzt direkt an den denkmalgeschützten Bestand Nassestraße 5 und
Kaiserstraße 59.
 Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen
Das Plangebiet liegt im Bereich der Satzung über die Erhaltung baulicher
Anlagen – Bonn, Ortsteil Innere Südstadt – (1977). Für einen Abbruch, einen
Umbau oder die Änderung baulicher Anlagen besteht eine Abstimmungspflicht
mit der Verwaltung.
 Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten
Der Ortsteil innere Südstadt – und somit auch das Vorhabengrundstück - liegt
innerhalb der Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten
(1982). Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Erforderliche
Zuwegungen und Mülltonnenplätze sind hiervon ausgenommen.
 Baumschutz
Bei Realisierung des geplanten Vorhabens müssen innerhalb des
Baugrundstücks für Abbrucharbeiten, den Neubau der Gebäude, die Anlage
von Wegen sowie der Tiefgarage voraussichtlich 8 Bäume gefällt werden,
wovon 7 unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen. Zwei der
Bestandsbäume rückwärtig der Nassestraße 7 und 9 weisen einen
Stammumfang von über 2,00 m auf.
Weitere 3 geschützte Bäume, deren Krone in das Vorhabengebiet hereinragen,
stehen auf Fremdgrundstücken. Ob diese Bäume durch fachgerechte
Schutzmaßnahmen erhalten werden können, ist durch einen Sachverständigen
zu klären. Hierzu zählt auch einer der drei Bäume an der Nassestraße.
Entlang der Kaiserstraße befindet sich eine Allee aus Roßkastanien, entlang
der Lennéstraße eine geschützte Allee aus Linden. Mit Ausnahme eines
Baumes an der Kaiserstraße, welcher zur Herstellung der Zu- und Ausfahrt derSeite 9 von 544
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geplanten Tiefgarage gefällt werden muss, bleiben die Straßenbäume erhalten.
4. Städtebauliche Ziele
Das Studierendenwerk Bonn hat als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß
dem Studierendenwerksgesetz (StWG) für Studierende Dienstleistungen auf
wirtschaftlichem und sozialem Gebiet zu erbringen. Die vom Studierendenwerk
Bonn betriebene Zentralmensa und die Verwaltung mit den
Studierendenserviceangeboten bilden ein Herzstück der sozialen Infrastruktur
des Hochschulstandorts Bonn. Diese Attraktivität des Hochschulstandorts soll
u.a. mit der Neuplanung eines innovatives Dienstleistungszentrums zusammen
mit zentrumsnahem studentischem Wohnen erhalten bleiben.
Aufgrund altersbedingter Schäden, fehlender Barrierefreiheit und dringend
erforderlicher Sanierungsmaßnahmen hat das Studierendenwerk
unterschiedliche Szenarien für die bauliche Erneuerung des
Gebäudeensembles geprüft. Eine Sanierung des Bestands hat sich dabei im
Hinblick auf Kosten und Zeit als unwirtschaftlich herausgestellt. Eine
Verlagerung der Mensa und der Verwaltung wurde ebenfalls durch das
Studierendenwerk geprüft und aufgrund mangelnder Standortalternativen
ausgeschlossen. Die Ziele des Studierendenwerks, die
Erneuerungsmaßnahmen auch zu einer Modernisierung und bedarfsgerechten
Aktualisierung ihrer Angebote für die Studierenden zu nutzen, ließen sich
zudem nicht umsetzen. Dabei blickt das Studierendenwerk Bonn auf den
Bedarf der Studierenden und auch als Arbeitgeber auf die Entwicklungsbedarfe
kommender Jahrzehnte. Daher haben sich die Entscheidungsgremien des
Studierendenwerks Bonn für einen Ersatzneubau am heutigen Standort
ausgesprochen.
Der Ersatzneubau soll über die Zentralmensa Nassestraße und die Verwaltung
des Studierendenwerks hinaus auch zukünftig Raum bieten für die Vermittlung
von studentischem Wohnraum, für das Amt für Ausbildungsförderung und
diverse Beratungsdienste sowie für die studentische Selbstverwaltung AStA der
Universität Bonn.
5. Beschreibung des zukünftigen Ersatzbaus des Studierendenwerks
Der Entwurf wurde derart konzipiert, dass im Bereich der historisch inhomogen
gewachsenen Baustrukturen ein Gebäudekomplex ohne Rückseiten entsteht,
welcher sich von der Höhenentwicklung in die vorhandenen Strukturen maßvoll
einfügt. Die Formensprache des Neubaus fügt sich betont unaufgeregt und
integrierend in die vorhandene Baustruktur der Bonner Südstadt ein und trägt
den Belangen der Stadtgestaltung, des Denkmalschutzes und der
Nachbarschaft Rechnung.
Im Neubau an der Ecke Kaiserstraße / Nassestraße wird das Service Zentrum
und die Verwaltung untergebracht. Im mittleren Teilbereich des zweiten
Bauwerks befindet sich, mit Eingang von der Nassestraße, das Foyer mit
Konferenzbereich (im EG) und das studentische Wohnen. Die
denkmalgeschützten Gebäude Nassestraße 7 und 9 werden durch den AStA
genutzt. Im zur Lennéstraße hin orientierten Teilabschnitt wird im EG das Foyer
mit Konferenzbereich als Passage fortgeführt; im Übrigen ist hier die Mensa
angeordnet. Das Gebäude an der Kaiserstraße wird über einen überdachten
Gang mit den Konferenzbereichen des zweiten Bauwerks im EG verbunden
(Gartenmagistrale), wodurch die Erdgeschosszone wertvolle funktionaleSeite 10 von 544
Seite 11
Anbindungen an die Frei- und Straßenräume erhält. Die einzelnen Nutzungen
erfahren jeweils über separate Eingangsbereiche drei eindeutige Adressen.
Mehrere Grünbereiche mit unterschiedlichen Aufenthaltsqualitäten werden mit
den Nutzungen des Neubaus verknüpft. Mit dem Verzicht auf eine Be- und
Unterbauung des südlichen Hofbereiches (Campusgarten) wird auch dem
Wunsch der Nachbarschaft entsprochen.
Die Anlieferung und die Unterbringung der Stellplätze erfolgt über die
Kaiserstraße innerhalb einer Tiefgarage. Oberirdische Pkw-Stellplätze sind
nicht vorgesehen, für Fahrräder wird eine ausreichende Anzahl an
Abstellmöglichkeiten sowohl unterirdisch als auch oberirdisch angeboten.
6. Prüfung Fassadenbegrünung
Der Siegerentwurf fügt sich mit seiner klaren Fassadengestaltung verträglich in
die bauliche Struktur der Gründerzeitbauten in der Südstadt ein und verzichtet
zur Betonung dieser ausgewählten Architektursprache bewusst auf die Anlage
von Fassadenbegrünungen.
7. Planungsablauf
 Zielbeschluss
Das Studierendenwerk Bonn AöR hatte mit Schreiben vom 17.04.2018 einen
Antrag auf Änderung des bestehenden Planungsrechts gestellt. Dem sollte im
Hinblick auf die Erhaltung und Erneuerung der notwendigen Infrastruktur für
eine Universitätsstadt an diesem geeigneten Standort entsprochen werden. Der
Zielbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
6221-1 wurde durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz
am 19.09.2018 unter Beteiligung der Bezirksvertretung Bonn (04.09.2018) und
des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz (28.06.2018) (DS-
Nr.: 1811341 / 1811341EB6) gefasst. Eine Auflage der Planung war es u.a.,
dass das Studentenwerk Räumlichkeiten für die studentische Selbstverwaltung
der Universität Bonn in mindestens dem bisherigen Umfang einplant, sich das
Projekt höhenmäßig am Bestand orientiert und der Grünstreifen inkl. Vorgarten
an der Kaiserstraße, die Großbäume an der Nassestraße und die
Straßenbäume an der Lennéstraße (s.o. Kapitel „Baumschutz“) zu erhalten
sind.
 Wettbewerb
Im Februar 2019 wurde durch das Studierendenwerk Bonn AöR ein
Realisierungswettbewerb zum Projekt Carré Nassestraße ausgelobt, um für
den städtebaulich sensiblen Standort des historischen Stadtteils Südstadt, eine
architektonisch und städtebaulich qualitativ hochwertige Gesamtlösung zu
entwickeln. Elf Planerteams aus Architektur und Landschaftsplanung nahmen
am Wettbewerb teil. Dabei wurden bereits im Zuge der Erarbeitung des
Wettbewerbsprojekts sowie in der Vorprüfung und bei der Tagung des
Preisgerichts Vertreter der Nachbarschaft eingebunden, so dass diese ihre
Belange frühzeitig mit in die Planung einbringen konnten. Die Jury-Sitzung zur
Bewertung der eingereichten Entwürfe fand am 19.06.2019 statt. Das
Preisgericht empfahl dem Auslober - unter Berücksichtigung der kritischen
Würdigung des Preisgerichts - für die Umsetzung des Neubaus den Entwurf
des Architekturbüros „BE Berlin, Baumschlager Eberle“ als Generalplaner
zugrunde zu legen. Die Wettbewerbsarbeiten wurden vom 27.06. bisSeite 11 von 544
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11.07.2019 im Foyer des Stadthauses der Bundesstadt Bonn ausgestellt.
Der Planentwurf wurde entsprechend den Ergebnissen des Preisgerichts und
der Beteiligung durch die Öffentlichkeit im Rahmen des sich anschließenden
Bauleitplanverfahrens bis zum nunmehr vorliegenden Vorhaben- und
Erschließungsplan (2. Entwurf) überarbeitet.
 Frühzeitige Beteiligung
Die Bezirksvertretung Bonn beschloss am 01.10.2019 die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) unter
Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für Umwelt und
Verbraucherschutz (10.10.2019) und des Ausschusses für Planung, Verkehr
und Denkmalschutz (30.10.2019) (DS-Nr.: 1912662). Als Grundlage diente der
Siegerentwurf des im Sommer 2019 vom Studierendenwerk durchgeführten
Realisierungswettbewerbs.
Im Rahmen einer Informationsveranstaltung hatten die Bürgerinnen und Bürger
am 15.11.2019 Gelegenheit, sich anhand von thematischen Stellwänden und
fachlichen Erläuterungen über die beabsichtigte Planung zu informieren.
Gleichzeitig bestand die Möglichkeit, im Dialog mit Fachleuten und Vertretern
des Stadtplanungsamtes Anregungen vorzubringen und zur Diskussion zu
stellen. Diese wurden protokolliert und für das weitere Bauleitplanverfahren
ausgewertet. Darüber hinaus konnte der Siegerentwurf vom 15.11.2019 bis
einschließlich 29.11.2019 im Stadtplanungsamt eingesehen bzw. auf der
Webseite der Stadt Bonn abgerufen werden. Insgesamt gingen drei schriftliche
Stellungnahmen zum geplanten Bauvorhaben bei der Stadtverwaltung ein.
Thematisiert wurden überwiegend folgende Aspekte: der vorgesehene
Anpassungsbereich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der künftige
Baugebietstyp, der architektonische Entwurf, die verkehrlichen Aspekte, die
Lage der Tiefgarage, der Starkregen, der Baumbestand, mögliche Licht- und
Lärmemissionen sowie befürchtete Probleme während der Bauphase.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden gemäß § 4 (1)
Baugesetzbuch (BauGB) im Zeitraum vom 31.10.2019 bis 02.12.2019 frühzeitig
beteiligt.
Im Nachgang zu der Bürgerbeteiligung wurde bei der Stadt Bonn am
30.03.2020 ein Bürgerantrag eingereicht. Dieser Bürgerantrag wurde gemäß
Entscheidung der Bezirksvertretung Bonn vom 19.05.2020 (DS-Nr.: 200615-1
ST) im Zusammenhang mit dieser Vorlage zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplans 6621-1 behandelt.
Ein weiteres, an die Mitglieder des Ausschusses für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz gerichtetes Schreiben (21.06.2020) mit Bezug zu diesem
Bürgerantrag, wurde mit in die Vorlage zur öffentlichen Auslegung
aufgenommen (siehe Auswertung frühzeitige Beteiligung, S. 35ff).
 Erste öffentliche Auslegung (1. Entwurf)
Nach Diskussion und Würdigung der kritischen Hinweise des Preisgerichts und
der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung wurde der
Wettbewerbsentwurf überarbeitet und zum Vorhaben- und Erschließungsplan
weiterentwickelt. Insbesondere wurde auf ein zweites Tiefgaragengeschoss
verzichtet sowie der Anschluss an das Baudenkmal Kaiserstraße 59
überarbeitet. In diesem Zusammenhang entfiel auch die hier geplante TerrasseSeite 12 von 544
Seite 13
im Obergeschoss.
Die durch die Planung verursachten Umweltauswirkungen wurden geprüft und
mittels diverser gutachterlicher Untersuchungen (Baumbestand, Artenschutz,
Verkehr, Geräuschimmissionen Verkehr, Baugrund) bewertet. Soweit die
Ergebnisse der Untersuchungen planungsrechtlich umsetzbar waren, fanden
diese ihren Niederschlag in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Seitens
der TÖB wurden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht, welche zu
Änderungen des städtebaulichen Konzeptes führten. Hinweise zum Schutz des
Bodendenkmals (Bunkeranlage) wurden in die Planzeichnung des
Bebauungsplanes aufgenommen. Der nach Maßgaben des Preisgerichts und in
Abstimmung mit der Stadt Bonn überarbeitete Siegerentwurf wurde Grundlage
für die Erstellung des ersten Offenlageentwurfs.
Dieser Planentwurf wurde nach vorheriger Beratung im Unterausschuss für den
Denkmalschutz (14.08.2020), im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz
(18.08.2020) und nach Anhörung der Bezirksvertretung Bonn (25.08.2020) am
26.08.2020 durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz mit
der Maßgabe beschlossen, ein Schallschutzgutachten für die geplante
Außengastronomie einzuholen (DS-Nr.: 201165). Die öffentliche Auslegung
erfolgte im Zeitraum vom 17.09.2020 bis einschließlich 30.10.2020. Trotz der
pandemiebedingten Zugangsbeschränkungen zum Stadthaus war die
Einsichtnahme in den Bebauungsplanentwurf mit Termin möglich. Zusätzlich
war das Kundenzentrum telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Während der Offenlage wurden umfangreiche Bedenken vorgebracht, die sich
im Wesentlichen auf die Themenbereiche Planverfahren, Städtebau/
Innenentwicklung/ Architektur, Mobilität/Parken, Klima/Lärm/Licht,
Freiraumflächen/Bäume/Tiere, Historie/Kulturgüter und den Baubetrieb
bezogen. Darüber hinaus wurde das durch Beschluss geforderte
Schallschutzgutachten zur Außengastronomie erstellt sowie eine
Verschattungsstudie erarbeitet.
 Erneute öffentliche Auslegung (2. Entwurf)
Im Rahmen des Abwägungsprozesses von konkurrierenden Belangen konnte
nicht jeder Anregung aus der Öffentlichkeit gefolgt werden. Dennoch
veranlassten einige Anregungen die Verwaltung und die Vorhabenträgerin, den
offen gelegten Entwurf nochmals erneut kritisch zu prüfen und unter teilweiser
Berücksichtigung der von den Bürgern und Bürgerinnen vorgetragenen Aspekte
– insbesondere der direkten Nachbarschaft - einen zweiten Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erarbeiten. Dabei wurden auch die
Ergebnisse der neuen Gutachten als Abwägungsmaterial berücksichtigt.
Der 2. Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans behält prinzipiell seine
Wettbewerbsidee und seine Architektur bei. Gegenüber dem 1. Entwurf wird
jedoch im Bereich des Mensagebäudes (Gebäude D) ein Teil des obersten
Geschosses an der nördlichen Fassade zurückgenommen, ebenso im Bereich
der Lennéstraße. Die Gartenmagistrale erhält einen größeren Abstand zum
Grundstück Nassestraße 13 und die TG-Rampe einen geringen Abstand zur
Grundstücksgrenze Kaiserstraße 59. Sämtliche Abstandflächen werden in einer
ergänzenden Planzeichnung dargestellt. Die Baulinie am geplanten
Verwaltungsgebäude A wird aus Gründen der planungsrechtlichen Definition
durch eine Baugrenze ersetzt. Um die beabsichtigte Fassadengliederung desSeite 13 von 544
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Gebäudes A in den Gebäudefluchten der Nasse- und Kaiserstraße zu
verdeutlichen, wird eine Perspektive der geplanten Fassaden in die
Planzeichnung aufgenommen, welche die geschossweisen Rücksprünge
erkennen lässt, und die einzelnen Grundrisse des Gebäudes A mit den
unterschiedlichen Abständen zu den Grundstücksgrenzen an der Kaiser- uns
Nassestraße aufzeigt. Des Weiteren werden ein Schnitt, ein Grundriss und eine
Perspektive des Küchengartens sowie ein Schnitt und eine Perspektive durch
die Gartenmagistrale mit der TG-Rampe zum besseren Verständnis ergänzt.
Die im 1. Bebauungsplanentwurf festgesetzte Fläche für eine Tiefgarage im
Gartenbereich (Campusgarten) entfällt gänzlich. Der Grundriss des
Untergeschosses wird in die Planzeichnung aufgenommen.
Bei den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wird das Wort
„Konferenzzentrum“ durch „Konferenzräume“ ersetzt, da dies bei einigen
Bürgern und Bürgerinnen zu Irritationen bzgl. der Zulassung einer neuen
Nutzung führte. Die Verkaufsflächen der geplanten kleineren Shops mit
hochschulrelevanten Sortimenten wurden mit einer genau definierten
Größenordnung konkret verortet. Die festgesetzten zwingenden
Gebäudehöhen mit einer möglichen Überschreitung entfallen, da die
Gebäudehöhen ausreichend durch den Vorhaben- und Erschließungsplan
bestimmt sind.
Aufgrund der vorgenommenen Planänderungen sollte der Öffentlichkeit und
den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen einer
erneuten öffentlichen Auslegung des 2. Bebauungsplanentwurfs nochmals
Gelegenheit zu Stellungnahmen gegeben werden.
In seiner Sitzung am 16.09.2021 hat der Rat nach vorheriger Anhörung der
Bezirksvertretung Bonn (24.08.2021) und des Ausschusses für Umwelt, Klima
und Lokale Agenda (26.08.2021) sowie der Empfehlung des Ausschusses für
Wohnen, Planung und Bauen die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans
Nr. 6621-1 (2. Entwurf) einschließlich seiner Begründung mit nachfolgendem
Prüfauftrag beschlossen (Beschlussvorlage 211126):
a. „Es soll geprüft werden, die bisher vorgesehene Höhe des
Technikgeschosses von 3 Meter möglichst abzusenken und die
notwendigen Technikaufbauten in Materialität und Farbgebung
angepasst auf die Fassade einhausen zu lassen.
(siehe hierzu nachfolgendes Kapitel „Prüfauftrag Technikgeschoss“ Ziff. 9)“
Zuvor wurde bis zur Ratssitzung am 16.09.2021 aufgrund der Ergebnisse der
vorangegangenen Beratungsfolge und des Änderungsantrags 211126-02 AA
aus den polit. Gremien geprüft, ob eine dichte Baumreihe parallel zum
Mensagebäude zum Campusgarten hin, gepflanzt und ein 5m breiter, dicht mit
mindestens 2m hohen Büschen/Gehölzen bepflanzter Randstreifen zu den
Nachbargärten im Bereich des Campusgarten angelegt werden kann. Diesem
Prüfauftrag wurde durch die Stellungnahme der Verwaltung (211126-03 ST) in
Kenntnisnahme des Rates entsprochen. Eine Änderung der Vorhabenplanung
resultierte daraus nicht.
Die erneute Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 14.10.2021 bis einschl.
24.11.2021. Der 1. Entwurf des Bebauungsplanes wurde nicht mehr
weiterverfolgt.
Die meisten eingebrachten Bedenken waren folgenden ThemenbereichenSeite 14 von 544
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zugeordnet:
 Betriebszeiten und Außengastronomie
 Zugänglichkeit des Campusgarten
 Art der baulichen Nutzung
 Technikaufbauten
 Untergeschoss-Grundwasser
8. Änderungen zum Satzungsbeschluss
a. In Folge der zahlreichen Eingaben zu den vom Studierendenwerk als
Vorhabenträgerin vorgesehenen Betriebszeiten des Campusgartens
und der Außengastronomie zwischen 8:00 und 22:00 Uhr, wurde im
Nachgang der öffentlichen Auslegung des 2. Entwurfs und in
Einverständnis der Vorhabenträgerin, das Betriebskonzept des
Studierendenwerks überprüft und die Nutzung der Außengastronomie
und die Offenhaltung des Tores zum Campusgarten auf 20:00 Uhr
verkürzt. Das Studierendenwerk hat als Vorhabenträgerin den „Teil 2
Vorhabenplan , Blatt 1 von 4 Lage, Ansicht Nassestr.“ auf die
Öffnungszeiten des aktuell neu erarbeiteten Betriebskonzeptes vom
13.01.2022 abgestellt und hierdurch seine Zustimmung zur Änderung
erteilt. Das Betriebskonzept wird Bestandteil des
Durchführungsvertrages sowie als Anlage der Begründung aufgeführt.
Eine erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB wird durch diese
Änderung nicht erforderlich. Eine Beschränkung der Betriebszeiten war
bereits im 2. Entwurf festgelegt, die weiterreichende Beschränkung wirkt
sich insofern lediglich zu Gunsten der Nachbarschaft aus, da eben diese
eine verkürzte Nutzung des Campus-Gartens auch eingefordert hat.
Eine Betroffenheit Dritter ist nicht gegeben. Andere abwägungsrelevante
Belange werden von dieser neuen Betriebszeitenregelung nicht berührt,
die Grundzüge der Planung bleiben erhalten.
b. Die Voraussetzungen zur Umsetzung der Ersatzpflanzungen im
Campusgarten werden nunmehr durch die vollständige Beseitigung der
Bunkeranlage verbessert.
c. In der Begründung werden bestimmte Nutzungsbegriffe zur Klarstellung
konkretisiert, indem diese in ihrer Funktion kurz erläutert werden.
Teilweise wird die Begründung aktualisiert.
d. Zur Erarbeitung der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
(Baugesetzbuch) wurde die gutachterliche Stellungnahme zur
Geräuschsituation (ACCON Köln GmbH vom 18.06.2021) hinsichtlich
der Lärmvorbelastung im Plangebiet aktualisiert (Stand: 13.01.2022),
eine gutachterliche Stellungnahme zur Beeinflussung des
Grundwassers durch die Baukörper eingeholt (Geotechnisches Büro Dr.
Leischner GmbH, Stand: 19.01.2022) sowie das Betriebskonzept der
Nutzung der Außenanlagen überarbeitet (Stand: 13.01.2022).
9. Prüfauftrag Technikgeschoss
Bei der Interpretation des Prüfauftrags wird von der Annahme ausgegangen,Seite 15 von 544
Seite 16
dass sich die Prüfung nur auf den im Bebauungsplanentwurf festgesetzten
Rahmen bezieht. Eine Prüfung, welche von vornherein eine Veränderung der
Kubatur bewirkt, wurde nicht untersucht. Die Prüfung unterlag den Fachplanern
und Ingenieuren des Generalplaners. Die zum jetzigen Zeitpunkt vorgesehenen
Technikanlagen sind zum besseren Verständnis als Anlage beigefügt.
Zu Ziff.1: …. die bisher vorgesehene Höhe des Technikgeschosses von 3
Meter möglichst abzusenken
Eine Reduzierung der Höhe der technischen Anlagen auf den Dächern der
Gebäudeteile A, B und D ist nach erneuter Prüfung der aktuellen
Planunterlagen und Planungsgrundlagen aus fachtechnischer Sicht unter
Beibehaltung der definierten Flächen nicht möglich.
Die auf den Dächern verorteten technischen Anlagen sind den jeweiligen
Häusern funktional zugeordnet. Dies bedeutet, dass die technischen Anlagen
auf den Dächern die darunterliegenden Geschosse versorgen. Eine
Verschiebung von technischen Anlagen von einem Dach auf ein anderes Dach
ist auf Grund der beschränkten Platzverhältnisse auf den verschiedenen
Dächern nicht möglich. Die Technikflächen auf den Dächern sind unter
Berücksichtigung der notwendigen Wartungs- und Erschließungsflächen nicht
in der Lage, weitere technische Anlagen, zum Beispiel eine technische Anlage
von einem anderen Dach, aufzunehmen. Weiterhin würde eine Verschiebung
von technischen Anlagen auf andere Dachflächen eine sehr aufwendige
Erschließung in den darunterliegenden Geschossen sowie zwischen den
verschiedenen Bauteilen ergeben. Demzufolge wäre nicht nur eine
aufwendigere Erschließung in den unteren Geschossen die Konsequenz,
sondern auch eine sehr hohe Installationsdichte in bestimmten Zonen der
unteren Geschosse.
Darüber hinaus ist auf der Dachfläche des Bauteils B das Netzersatzaggregat
mit einer Höhe von 3 m verortet. Die Abmessungen des Aggregates sind
insofern nicht mit vertretbarem Aufwand zu beeinflussen, als solche Anlagen
zum Schutz vor Witterungseinflüssen in vorkonfektionierten Containern
eingehaust sind.
Insbesondere die Höhe der technischen Anlagen auf den Dachflächen des
Bauteils D ist aufgrund der Nutzung der Gebäudeflächen und der daraus
resultierenden sehr hohen Verdichtung von technischen Anlagen im Bauteil D
nicht zu reduzieren. Im Gebäudeteil D werden aufgrund der Verortung von
Küche und Mensa sehr große Luftmengen durch technische Anlagen gefördert.
Da ein Großteil der notwendigen Lüftungsanlagen auf dem Dach verortet ist,
um aus Gründen des Grundwasserschutzes möglichst wenig in
grundwasserführende Bodenschichten einzubinden, sind auch die größten
Bauteile der notwendigen technischen Anlagen außerhalb des Gebäudes
platziert. Die Höhen der Zentralgeräte der Lüftungstechnik auf dem Dach des
Bauteils D haben auf Grund der Anforderungen aus Küchen und Mensa eine
Höhe von 3 m. Eine Reduzierung der Anlagenhöhe zieht immer eine
Verbreiterung der Zentralgeräte mit sich. Diese Verbreitung der Zentralgeräte
kann aber auf Grund der vorhandenen Flächen nicht umgesetzt werden.
Ein weiterer nicht zu vernachlässigender Punkt ist die schallschutztechnische
Absorption der Sichtschutzwände. Die notwendige Höhe der Sichtschutzwände
muss dafür mindestens die Höhe der technischen Anlagen auf den Dächern
aufweisen, um die Schallausbreitung in die Nachbarschaft wirksam zuSeite 16 von 544
Seite 17
reduzieren.
Im Ergebnis der Prüfung muss insofern festgestellt werden, dass eine weitere
Reduzierung der Höhe der technischen Anlagen auf den Dächern der
Gebäudeteile A, B und D unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht
möglich ist.
Zu Ziff. 2: ….. die notwendigen Technikaufbauten in Materialität und
Farbgebung angepasst auf die Fassade einhausen zu lassen
Die Anpassung der Technikaufbauten in Materialität und Farbigkeit an die
übrigen Fassaden ist technisch bei vertretbarem Aufwand nur eingeschränkt
möglich.
Die Spannweite der Dachkonstruktion über dem großen Saal in Gebäudeteil D
in Verbindung mit der städtebaulich geforderten Absenkung auf der Nordseite
erfordert eine Reduktion des Lasteintrags, die eine massive Bauweise als
notwenigen Unterbau für den Fassadenputz ausschließt. Auch in Gebäudeteil B
ist aufgrund der Notwendigkeit, die Rangierflächen in der Tiefgarage stützenfrei
auszubilden, der Lasteintrag aus Baukonstruktionen auf dem Dach limitiert.
Daher müssen die Einhausungen der Technikflächen auf den Gebäudeteilen B
und D in Leichtbauweise konstruiert werden und können keine Putzoberflächen
aufweisen. Da eine unterschiedliche Gestaltung der Aufbauten auf den
verschiedenen Gebäudeteilen im Sinne eines konsistenten Erscheinungsbildes
nicht sinnvoll erscheint, kann insofern bestenfalls eine farbliche Anpassung bei
abweichender Materialität verfolgt werden.
Die Planer weisen jedoch darauf hin, dass die farbliche Gestaltung der
Gebäude und der Technikaufbauten jeweils eigene Ziele verfolgen, die nicht in
Übereinstimmung zu bringen sind: Die Fassaden der Gebäude sollen sich in
den urbanen Kontext einfügen und eine der Eigenart des Quartiers
entsprechende Atmosphäre generieren. Dazu eignen sich Töne aus einem
warmen Farbspektrum. Die Einfassung der Technikaufbauten sollen vor dem
Hintergrund des Himmels nach Möglichkeit unauffällig gestaltet werden. Die
geeigneten Farbtöne entstammen hier einem eher kalten Spektrum. Die
Angleichung der farblichen Gestaltung von Fassaden und Technikaufbauten
würde insofern entweder zu einer unpassenden Erscheinung der Gebäude in
Ihrer Umgebung oder zu einer besonderen Auffälligkeit der Aufbauten führen.
10. Planverfahren
Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über das Grundstück wird der
Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12
Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Da eine Wiedernutzbarmachung eines
bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine Innenentwicklung
beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6221-1 in
einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des
beschleunigten Verfahrens gem. § 13 a Abs. 1 BauGB sind gegeben. Ein
Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im
beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft,
die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten alsSeite 17 von 544
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vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die
Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu
berücksichtigen, und die Planungsauswirkungen, teilweise durch gutachterliche
Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten.
11. Öffentlich geförderter Wohnungsraum
Die Bundesstadt Bonn verfolgt das sozialpolitische Ziel, geförderten Wohnraum
in notwendigem Umfang zur Verfügung zu stellen. Entsprechend dem
Ratsbeschluss vom 10.07.2018 (DS-Nr. 1811574EB5) und 28.06.2021 (DS-Nr.
201298) zum Baulandmodell Bonn sind bis zu 40 % bzw. 50 % der
Bruttogrundfläche (BGF) der geplanten Wohnbauvorhaben als geförderter
Mietwohnungsbau zu errichten. Studentenwohnheime, die durch eine Anstalt
des öffentlichen Rechts errichtet und betrieben werden, fallen jedoch als
besondere Wohnform nicht unter diese Verpflichtung.
Beim Studierendenwerk (StwB) Bonn handelt es sich um eine Anstalt des
öffentlichen Rechts, d.h. um ein soziales Dienstleistungsunternehmen der
öffentlichen Hand. Zudem ist das StwB als gemeinnützig eingestuft und per
Satzung verpflichtet, günstigen Wohnraum für bedürftige Studierende
anzubieten. Die rechtliche Grundlage des Handelns ist das
Studierendenwerksgesetz NRW. Die Wohnheime sind so zu führen, dass die
Einnahmen die Kosten decken (Wirtschaftlichkeitsprinzip). Wohnberechtigt sind
Studierende, die an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn oder
der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg als ordentliche Studierende oder
Promotionsstudierende immatrikuliert sind.
12. Durchführungsvertrag
Zwischen der Vorhabenträgerin und der Bundesstadt Bonn wurde ein
Durchführungsvertrag vereinbart. In diesem sind die zentralen Elemente des
dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu Grunde liegenden
städtebaulichen Konzept (Errichtung von hochschulbezogenen Dienstleistungs-
und Verwaltungsreinrichtungen, Wohnungen für Studierende sowie die Nutzung
der denkmalgeschützten Bestandsgebäude Nassestraße 7 und 9 für
Einrichtungen der studentischen Selbstverwaltung vertraglich) vereinbart. Im
Wesentlichen enthält der Durchführungsvertrag folgende Punkte:
1. Energieeffizienz und –versorgung: Auf der Grundlage des
Hauptausschussbeschlusses vom 14.11.1995 (DS-Nr. 9500876NV2)
wurde ein Energiekonzept erstellt. Demnach ist eine Wärmeversorgung
mittels Fernwärme aus dem Netz der Stadtwerke, eine Kälteversorgung
mittels elektrischer Kompressionskältemaschine (KKM) mit
Rückkühlwerk sowie eine Stromversorgung aus Photovoltaik und aus
dem Netz der Stadtwerke Bonn vorgesehen. Auf den Dächern des
geplanten Neubaus wird eine Photovoltaikanlage in Kombination mit
einer Dachbegrünung errichtet.
2. Mobilitätsmaßnahmen und Monitoring: Die Vorhabenträgerin verpflichtet
sich zur Bereitstellung von 19 Stellplätzen in der Kaiserstraße 47 und 18
Stellplätzen innerhalb des Neubaus sowie zur Umsetzung von
Mobilitätsmaßnahmen und deren Monitoring. (siehe hierzu auch
Beschlussvorlage 211126 „Reduzierung der Pkw-Stellplätze“).
3. Betriebskonzept der Nutzung der Außenanlagen: Die Vorhabenträgerin
verpflichtet sich, die Vorgaben zur Nutzung der Außenterrassen und desSeite 18 von 544
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Campusgartens sowie der Schließung des Tores einzuhalten. Darüber
hinaus verpflichtet sie sich, Bauanträge für das Vorhaben nur mit den im
Betriebskonzept dargestellten Maßgaben zu stellen und Bauanträgen
Dritter für das Vorhabengrundstück mit abweichenden Vorgaben nicht
zuzustimmen.
13. Beschlüsse
Zu Beschlusspunkt I
Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs.2 Baugesetzbuch wurde bereits über
die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren zur Einleitung des
Bebauungsplans Nr. 6621-1 vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die
Behandlung der in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte
entsprechend der Entscheidung des Ausschusses für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz (26.08.2020 / Beschlussvorlage 201165). Auf eine erneute
Wiedergabe wird verzichtet und auf die Verwaltungsvorlage bzw. die Anlage
Auswertung Frühzeitige Beteiligung 6621-1 verwiesen.
Zu Beschlusspunkt II
Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des zweiten
Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs.2 Baugesetzbuch wurde über die
während der öffentlichen Auslegung (17.09.2020-30.10.2020) des ersten
Bebauungsplanentwurfs Nr. 6621-1 vorgetragenen Stellungnahmen beraten.
Die Behandlung der in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte
entsprechend der Entscheidung des Rates (16.09.2021 / Beschlussvorlage
211126). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet und auf die
Verwaltungsvorlage bzw. die Anlage Gesamtabwägung 1. Offenlage 6621-1
verwiesen.
Zu Beschlusspunkt III
Die im Rahmen der zur öffentlichen Auslegung des zweiten
Bebauungsplanentwurfs (14.10.2021-24.11.2021) gemäß § 3 Abs.2, § 4
Abs.2 und § 4a Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch) eingereichten Stellungnahmen
werden in der Reihenfolge der Beschlusspunkte unter III in der als Anlage zu
dieser Vorlage beigefügten Gesamtabwägung 2. Offenlage 6621-1 unter „D“
wiedergegeben. Zur besseren Verständlichkeit schließt sich unter „E“ ein
Gesamtabwägungsvorschlag an, der auf alle in den Stellungnahmen
vorgetragenen Aspekte eingeht. Durch diese Zusammenfassung wird den
Mitgliedern des Rates sowie der Bezirksvertretung Bonn und dem Ausschuss
für Wohnen, Planung und Bauen eine vollständige Abwägung über die
vorgebrachten Stellungnahmen im Zusammenhang ermöglicht. Zur besseren
Nachvollziehbarkeit wird bei jeder Eingabe auf die entsprechende Behandlung
der vorgebrachten Einzelthemen des Gesamtabwägungsvorschlags verwiesen.
Die Stellungnahmen sind unter Beschlusspunkt III mit einem
Abwägungsvorschlag versehen. Die aus der Öffentlichkeit eingegangenen
Stellungnahmen sind anonymisiert wiedergegeben. Die Originale der
eingereichten Stellungnahmen liegen den Mitgliedern der Bezirksvertretung
Bonn, des Ausschusses für Wohnen, Planen und Bauen und des Rates eine
Viertelstunde vor und während den Sitzungen zur Einsicht bereit.Seite 19 von 544
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Eine Liste mit den Namen der Bürger und Bürgerinnen, die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) eine
Stellungnahme abgegeben haben, liegt ebenso zur Einsicht aus. Gleiches gilt
auch für die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Fachgutachten bzw.
fachgutachterlichen Stellungnahmen und die während der frühzeitigen
Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch)
eingegangenen Stellungnahmen (Beschlusspunkt I) sowie der während der
öffentlichen Auslegung des 1. Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 und §
4 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) eingegangenen Stellungnahmen
(Beschlusspunkt II) und deren Abwägung. Dem Rat liegt zusätzlich der
Durchführungsvertrag vor.
Der Satzungsbeschluss erfolgt unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange entsprechend den Anlagen (Auswertung Frühzeitige Beteiligung 6621-
1, Gesamtabwägung 1. Offenlage 6621-1, Gesamtabwägung 2. Offenlage
6621-1).
Anlage/n
1 Übersichtsplan 6621-1 (öffentlich)
2 FNP_A33_Nassestrasse (öffentlich)
3 VEP 6621-1 Teil 1 Lageplan/Ansicht (öffentlich)
4 VEP 6621-1 Teil 2 Grundriss UG/Bauteil A (öffentlich)
5 VEP 6621-1 Teil 3 Ansichten/Schnitte (öffentlich)
6 VEP 6621-1 Teil 4 Einzeldarstellungen (öffentlich)
7 VBP 6621-1 Satzung (öffentlich)
8 Begründung 6621-1 Satzung (öffentlich)
9 Technikgeschoss 6621-1 (öffentlich)
10 Auswertung Frühzeitige Beteiligung 6621-1 (öffentlich)
11 Gesamtabwägung 1.Offenlage 6621-1 (öffentlich)
12 Gesamtabwägung 2. Offenlage 6621-1 (öffentlich)Seite 20 von 544
Bebauungsplan Nr.. 66662211--11
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Südstadt
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2222..0066..22002200
110000 mSeite 21 von 544
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Hochschuleinrichtungen
A 33
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1:5.000 1:5.000
Legende
Aenderungsbereich2020
A33 Nassestraße
Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1
Kartengrundlage. Deutsche Grundkarte, Kataster- und Vermessungsamt
In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes
mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 : 5000 verbindlich.
Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand September 2020Seite 22 von 544
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Bundesstadt Bonn
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1
2. Entwurf
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt
BegründungSeite 28 von 544
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................. 2
1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 2
1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2
1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2
1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen/ Nachrichtliche Übernahmen ........................ 3
1.2.4.1 Erhaltungs- und Vorgartensatzung ............................................................ 3
1.2.4.2 Denkmalschutz.......................................................................................... 3
1.2.4.3 Baumschutz .............................................................................................. 4
1.2.4.4 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept .............................................. 4
1.3 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 4
1.4 Nutzungseignung des Standorts / Wahl des Baugebietstyps ................................... 6
2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 8
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 8
2.2 Vorhabenbeschreibung ........................................................................................... 8
2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 9
2.3.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 9
2.3.1.1 Sonstiges Sondergebiet ............................................................................ 9
2.3.1.2 Öffentlich geförderter Wohnraum .............................................................12
2.3.1.3 Einzelhandel ............................................................................................12
2.3.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................13
2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl ..................................................13
2.3.2.2 Vollgeschosse / Gebäudehöhen ...............................................................14
2.3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................15
2.3.4 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) .................................................25
2.3.5 Flächen für Stellplätze, Garagen und Abstellanagen für Fahrräder .................25
2.3.6 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote ..............................................................25
2.3.6.1 Begrünung von Flachdächern der Gebäude .............................................25
2.3.6.2 Begrünung von Tiefgaragendächern/ Untergeschossen ...........................26
2.3.6.3 Ersatzpflanzungen ...................................................................................26
2.3.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................26
2.3.8 Verkehrsflächen ..............................................................................................30
2.3.9 Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................30
2.4 Erschließung ..........................................................................................................30Seite 29 von 544
2.4.1 Äußere Erschließung.......................................................................................30
2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................30
2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................30
2.4.1.3 Rad- und Fußgängerverkehr ....................................................................31
2.4.2 Innere Erschließung ........................................................................................31
2.4.3 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept .............................................................31
2.4.4 Wegerecht .......................................................................................................33
2.4.5 Technische Infrastruktur ..................................................................................33
2.4.5.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ......................33
2.4.5.2 Energiekonzept ........................................................................................33
2.4.5.3 Entwässerung/ Kanal ...............................................................................34
2.4.5.4 Abfallentsorgung ......................................................................................34
3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 35
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................35
3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................35
3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................36
3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................36
3.3.1.1 Verkehrslärm ............................................................................................36
3.3.1.2 Gewerbelärm ...........................................................................................37
3.3.1.3 Gesamtlärmbetrachtung ...........................................................................38
3.3.1.4 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart ...............................................................38
3.3.1.5 Verschattung ............................................................................................38
3.3.2 Klima / Luft ......................................................................................................39
3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................39
3.3.4 Boden / Wasser...............................................................................................41
3.3.4.1 Böden ......................................................................................................41
3.3.4.2 Niederschlagswasser ...............................................................................43
3.3.4.3 Starkregen ...............................................................................................43
3.3.4.4 Altlasten / Altablagerung ..........................................................................43
3.3.5 Landschaftsbild / Erholung ..............................................................................43
3.3.6 Kultur- und Sachgüter .....................................................................................44
3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur .............................................................45
3.5 Kosten und Finanzierung........................................................................................45
Anhang ..................................................................................................................... 46
3.6 Auflistung der verwendeten Gutachten ...................................................................46Seite 30 von 544
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Das rund 6.400 m² große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn inmitten des gründerzeitlichen
Wohnviertels der Bonner Südstadt. Es ist nördlicher Teilbereich des Straßengeviertes
Kaiserstraße, Nassestraße, Lennéstraße und Weberstraße.
Das gesamte Karree ist geprägt sowohl durch Wohnnutzung und die bestehende
Universitätsmensa, ferner durch Wohnheime des Studierendenwerks Bonn. Vereinzelt ist die
Wohnnutzung durchmischt mit Nutzungen wie beispielsweise Büros (u.a. die Verwaltung des
Studierendenwerks), Praxen, einem nicht störenden Gewerbetrieb (Tanzschule), diversen
Kindertageseinrichtungen und in Erdgeschossen Dienstleistungsbetrieben (Friseur), Schank-
und Speisewirtschaften (Studentenkneipen, Coffeeshop, Restaurant), einem Kopierladen
sowie einem kleinen Mode-Shop.
Das Studierendenwerk Bonn AöR ist Eigentümerin bzw. Erbbauberechtigte der Grundstücke
im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans. Das Vorhabengrundstück ist
entlang der Kaiser-, der Nasse- und der Lennéstraße jeweils mit einem vier- bis
fünfgeschossigen Verwaltungsgebäude einschließlich Mensa bebaut, welches im Bestand
massiv in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hineinragt. Hier waren bisher
Studierendenzimmer, ein Servicezentrum und die Zentralmensa des Studierendenwerks
sowie der AStA untergebracht. Zudem wurden zwei dreigeschossige Gründerzeitbauten als
Wohnheim (Nassestraße 7) und als Kita (Nassestraße 9) der Elterninitiative Rotznasen e.V.
genutzt. Die Grundstücksflächen des Studierendenwerks sind an zwei Stellen durch insgesamt
fünf Stadthäuser im Fremdeigentum unterbrochen. Im Winter 2020/21 wurde die Nutzung
aufgegeben und der Abbruch der Gebäude Lennéstraße 24 sowie 26-28, Nassestraße 11 und
15 sowie Kaiserstraße 57 beim Bauaufsichtsamt der Stadt Bonn angezeigt. Die
denkmalgeschützten Gebäude Nassestraße 7 und 9 bleiben erhalten. Sie werden im Rahmen
des Vorhabens modernisiert und nutzungsmäßig wie erschließungstechnisch in die
Neubauten integriert.
Im unmittelbar nördlich angrenzenden Umfeld befindet sich neben der überwiegend
wohngebietstypischen Nutzung mit einem weiteren Studierendenwohnheim u.a. ein Museum
(Arithmeum), eine Einrichtung des Goethe-Instituts sowie das Medienzentrum Bonn. Östlich
grenzen die Sondergebietsflächen des Juridicums (staatswissenschaftl. Fakultät) als
universitäre Einrichtung an. Im weiter südlich angrenzenden Baublock hat sich aus der
Gründerzeitbebauung ein typisches Wohngebiet ohne nennenswerte andere Nutzungen
entwickelt. Westlich des Karrees verläuft parallel zur Kaiserstraße die DB-Strecke Köln-
Koblenz, welche die Südstadt hier durchschneidet.
Das Areal des Vorhabengebiets ist - mit Ausnahme der rückwärtigen Freiflächen der beiden
Stadthäuser Nassestraße 7 und 9 - dicht bebaut und durch Zuwegungen und Stellplatzflächen
(für ca. 48 Pkw) fast vollständig versiegelt. Die Stellplatzflächen sind über die offene Zufahrt
an der Nassestraße und eine Gebäudedurchfahrt an der Lennéstraße 26-28 zu erreichen.
Gehölzstrukturen befinden sich nur rudimentär im Vorhabengebiet. Eine Kastanienallee und
Pflanzbeete im Vorgartenbereich befinden sich an der Kaiserstraße, eine Lindenallee und
schmale Pflanzbeete im Vorgartenbereich an der Lennéstraße. Drei Bäume stehen im Bereich
der Nassestraße 13.Seite 31 von 544
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 2
Die Topographie des Plangebiets ist relativ eben. Das Gelände fällt von der Lennéstraße mit
ca. 57,50 m ü.NHN zur Kaiserstraße mit ca. 55,80 m ü.NHN um rund 2,00 m, wobei das
stärkste Gefälle im Grundstücksbereich nahe der Kaiserstraße liegt.
1.2 Planungsvorgaben
1.2.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Bonn stellt das
Plangebiet und seine Umgebung als allgemeinen Siedlungsbereich dar. Entlang der
Kaiserstraße ist die Schienenstrecke der DB dargestellt, entlang der Adenauerallee die
unterirdische Stadtbahntrasse. Der Regionalplan nimmt Bezug auf das 5-Säulen-Modell als
räumliches Leitbild für die Region Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler:
- Bonn als Bundesstadt,
- Bonn als Zentrum für europäische und internationale Zusammenarbeit,
- Region der Wissenschaft und Forschung,
- Region zukunftsorientierter Wirtschaftsstruktur,
- Modell einer umweltgerechten Städtelandschaft und Kulturregion.
Dieses Modell wurde im Jahr 2016 durch den Regionalen Arbeitskreis Bonn/Rhein-
Sieg/Ahrweiler :rak wie folgt aktualisiert:
- Raumstrukturen aktiv gestalten
- Für künftige Generationen planen
- Ökologische Ziele setzen
- Innovative Region für eine mobile Wissensgesellschaft
- Unser besonderes Profil für Europa
Mit dem Vorhaben des Studierendenwerkes für einen Ersatzneubau der Mensa, der
Verwaltung und eines Wohnheimes werden die Universität und der Wissensstandort Bonn
gestärkt. Gleichzeitig werden ökologische Ziele innerhalb des Vorhabens umgesetzt und die
Infrastruktur für die Bildung zukünftiger Generationen gesichert. Das Vorhaben entspricht den
Zielen der Raumordnung und trägt zu deren Erreichung bei.
1.2.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt die Fläche des Plangebietes und seine
nähere Umgebung als Wohnbaufläche dar. Die östlich an die Lennéstraße angrenzende
Fläche mit dem Juridicum ist als Sondergebietsfläche dargestellt. Da das Plangrundstück
künftig mit der Festsetzung eines Sondergebietes für die Einrichtungen des
Studierendenwerkes reserviert und gesichert werden soll, ist die Darstellung des
Flächennutzungsplanes entsprechend anzupassen. Inhaltlich steht das Vorhaben des
Ersatzneubaus nicht im Konflikt mit dem Flächennutzungsplan.
1.2.3 Geltendes Planungsrecht
Das Plangrundstück liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 7822-8 aus dem Jahr 1979 für
das Areal zwischen der Nassestraße, der Lennéstraße, der Weberstraße und der
Kaiserstraße. Dieser setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) in
geschlossener Bauweise fest. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. DieSeite 32 von 544
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 3
Ausnahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 4 bis 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO1977) (Gartenbau-
betriebe, Tankstellen und Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und
Landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen) sind innerhalb des Plangebietes nicht zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 sowie Höchstgrenzen für die Zahl der Vollgeschosse
zwischen III und V festgesetzt. Die bestehenden Hauptgebäude sind eng durch überbaubare
Grundstücksflächen umfasst, welche straßenseitig - mit Ausnahme der Gebäude Nassestraße
15 und 13 - durch Baulinien, im Übrigen durch Baugrenzen festgesetzt sind. Maßgeblich ist
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1977.
Mit diesen Festsetzungen steht der rechtskräftige Bebauungsplan den städtebaulichen Zielen
und der Vorhabenplanung des Studierendenwerkes in verschiedenen Punkten entgegen.
Insbesondere die Bautiefen entlang der Straßen und die festgesetzten Nutzungsmaße
erweisen sich für die geplante Konsolidierung der Nutzungen entlang des Blockrandes als zu
eng.
Der Bebauungsplan 7822-8 wurde 1979 mit der begründeten Zielsetzung aufgestellt,
Nutzungsänderungen und den Abbruch gründerzeitlicher Bebauung zu verhindern. Mit
Konzentration auf dieses Planungsziel fand eine vertiefte Auseinandersetzung mit den
zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandenen Nutzungen des Studierendenwerks
nicht statt. Zudem haben sich die Anforderungen an die bauleitplanerische Steuerung
seit 1979 erheblich verändert.
Bereits mit der Entscheidung des Studierendenwerks für Ersatzneubauten an der
Nassestraße entstand für die Stadt Bonn ein Planerfordernis, um die städtebauliche
Entwicklung in diesem Bereich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie dem
gestalterischen Einfügen in die Umgebung zu leiten. Der rechtskräftige Bebauungsplan
7822-8 war hierzu nach heutigen Maßstäben nicht mehr ausreichend. Der rechtskräftige
Bebauungsplan kann und muss von der planenden Gemeinde geändert oder neu
aufgestellt werden, wenn sie ein solches Planerfordernis feststellt.
Daher soll das Planungsrecht für das Vorhaben durch Aufstellung des vorliegenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6221-1 geschaffen werden.
1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen/ Nachrichtliche Übernahmen
1.2.4.1 Erhaltungs- und Vorgartensatzung
Im Bereich der inneren Südstadt und damit auch im Plangebiet bestehen eine Satzung über
die Gestaltung und Einfriedungen der Vorgärten (Vorgartensatzung) aus dem Jahr 1980 sowie
eine Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung) aus dem Jahr 1977
zur Regelung der Genehmigung von Abbruch, Umbau und Änderungen von baulichen
Anlagen.
1.2.4.2 Denkmalschutz
Das Plangebiet liegt innerhalb eines großen zusammenhängenden Gründerzeit-Viertels und
ist umgeben von einer Vielzahl denkmalgeschützter Einzelgebäude die für den Städte- und
Wohnungsbau des späten 19. Jahrhunderts charakteristisch sind. Das Grundstück
Nassestraße 1 ist zudem straßenseits mit einer denkmalgeschützten Mauer eingefasst.
Innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stehen dieSeite 33 von 544
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 4
Gebäude Nassestraße 7 und 9 unter Denkmalschutz. Der geplante Neubau grenzt direkt an
den denkmalgeschützten Bestand Nassestraße 5 und Kaiserstraße 59.
1.2.4.3 Baumschutz
Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm
und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm
geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen
und Esskastanien. Die im Plangebiet befindlichen Laubbäume unterliegen fast gänzlich dieser
Satzung.
Entlang der Kaiserstraße befindet sich eine Baumreihe aus Roßkastanien, entlang der
Lennéstraße eine Allee aus Linden. Die Lindenallee ist als geschützte Allee in das Kataster
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW aufgenommen (AL-BN-
0037).
1.2.4.4 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember
2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt das Plangebiet
außerhalb von Versorgungszentren jedoch in fußläufiger Entfernung zum A-Zentrum der
Bonner Innenstadt und zu den C- bzw. D-Zentren der Südstadt.
1.3 Planungsablauf / Planverfahren
Das Studierendenwerk Bonn AöR hat als Eigentümerin der Grundstücke im Plangebiet mit
Schreiben vom 17.04.2018 einen Antrag auf Änderung des bestehenden Planungsrechts
gestellt. Grundlage bildete eine Entwurfsidee zur beabsichtigten Neuplanung der Mensa
„Nassestraße“ mit zentralem Servicecenter, Verwaltung und Studierendenwohnen. Diese
Planung war nach den Festsetzungen des für dieses Gebiet rechtswirksamen Bebauungsplan
Nr. 7822-8 nicht genehmigungsfähig.
In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz wurde am
19.09.2018 der Zielbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6621-1 gefasst.
Ziel des Bebauungsplanes ist eine geordnete nachhaltige Entwicklung des historisch
geprägten Stadtquartiers in zentrumsnaher Lage. Im Rahmen der Innenentwicklung war die
Erforderlichkeit gegeben, einen wichtigen Baustein für die Infrastruktur als Universitätsstadt zu
erhalten und zu erneuen. Zur Diskussion möglicher Lösungsansätze für die Integration des
Neubaus in vorhandene städtebauliche Strukturen wurde im Februar 2019 ein
Realisierungswettbewerb ausgelobt. Das Preisgericht, in dem auch Vertreter aus Politik und
Nachbarschaft beteiligt waren, wählte aus den Beiträgen der 11 teilnehmenden Büros, nach
eingehender Prüfung, den Entwurf des Büros Baumschlager Eberle, Berlin als 1. Preisträger
aus.
Die Bezirksvertretung Bonn beschloss am 01.10.2019, auf Basis des Siegerentwurfs die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzu-
führen. Im November 2019 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß den Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde die Planung
in der Zeit vom 15.11. bis einschließlich 29.11.2019 öffentlich im Stadtplanungsamt der Stadt
Bonn ausgelegt Außerdem fand am 15.11.2019 zwischen 11:00 und 13:00 Uhr sowie
zwischen 17:00 und 19:00 Uhr eine öffentliche Informationsveranstaltung in der Mensa
Nassestraße statt.Seite 34 von 544
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 5
Nach Diskussion und Würdigung der kritischen Hinweise des Preisgerichts und der Stellung-
nahmen aus der frühzeitigen Beteiligung wurde der Wettbewerbsentwurf überarbeitet und zum
Vorhaben- und Erschließungsplan weiterentwickelt. Die durch die Planung verursachten
Umweltauswirkungen wurden geprüft und mittels diverser gutachterlicher Untersuchungen
bewertet. Soweit die Ergebnisse der Untersuchungen planungsrechtlich umsetzbar sind,
haben diese ihren Niederschlag in den Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 6622-1 gefunden.
Nach Beschlussfassung durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am
26.08.2020 wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Zeit vom
17.09.2020 bis einschließlich 30.10.2020 öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen
Auslegung gingen bei der Bundesstadt Bonn annähernd 50 Stellungnahmen aus der
Öffentlichkeit ein.
Nach Auswertung der Stellungnahmen hat die Vorhabenträgerin entschieden, das Vorhaben
in verschiedenen Punkten zu ändern, um den Einwänden insbesondere der unmittelbar
angrenzenden Nachbarn besser Rechnung zu tragen. Aus der Umsetzung dieser Änderungen
in den Bebauungsplan sowie einzelner Änderungen zur Berücksichtigung von Einwendungen
gegen die Planfestsetzungen hat sich ein zweiter Entwurf zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan ergeben, der nunmehr ebenfalls öffentlich auszulegen ist. Der erste Entwurf
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird nicht weiterverfolgt.
Das Vorhaben des Studierendenwerks dient der Innenentwicklung durch Wiedernutzbar-
machung und Nachverdichtung eines bestehenden Areals. Daher erfolgt die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß
§ 13a BauGB. Die nach Abs. 1 Nr. 1 maximal zulässige Grundfläche von 20.000 m² wird
vorliegend nicht erreicht. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
liegt nicht vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura-
2000-Gebieten (Vogelschutzgebiet / FFH-Gebiet). Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung
der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes sind nicht zu beachten, da das Plangebiet weder im relevanten Abstand eines
Störfallbetriebes liegt, noch selber Störfallbetriebe aufnehmen kann.
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a
Abs. 1 BauGB abgesehen. Eingriffe gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Die umweltrelevanten Gesichtspunkte werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne
formale Vorgaben geprüft und in die Abwägung eingestellt. Grundlage der Prüfung sind die
Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die allgemeinen Grundsätze und Ziele
für die einzelnen Schutzgüter aus den jeweiligen Fachgesetzen.
Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über das Grundstück wird der
Bebauungsplan auf deren Antrag hin, als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12
Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan mit seinem
Lageplan, Ansichten und Schnitten sowie den Detailzeichnungen wird Bestandteil des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Vor Fassung des Satzungsbeschlusses wird zwischen
dem Studierendenwerk Bonn und der Bundesstadt Bonn ein Durchführungsvertrag
abgeschlossen, welcher die Realisierung des Vorhabens sicherstellt.Seite 35 von 544
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 6
1.4 Nutzungseignung des Standorts / Wahl des Baugebietstyps
 Nutzungseignung
Der Verein Studentenwohl Bonn e. V. war als Vorläufer des Studierendenwerks bereits vor
dem 2. Weltkrieg (1923 bis 1924) auf dem Plangrundstück mit dem Studentenhaus (einer
Mensa Academica (Flurstück 231)) ansässig. Diese Nutzung wurde bis in die Gegenwart
fortgeführt, ausgebaut und durch die Verwaltung des Studierendenwerkes sowie ein
Studierendenwohnheim ergänzt.
Mittlerweile zeigen die Gebäudetrakte erhebliche altersbedingte Schäden auf. Für eine weitere
Nutzung wären erhebliche Aufwendungen für die Erneuerung der Gebäudetechnik, des
Brandschutzes und die energetische Sanierung erforderlich. Das Studierendenwerk hatte vor
Stellung des Antrags auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Eintritt in das
Bauleitplanverfahren verschiedene Varianten für die weitere Nutzung des „Carrées
Nassestraße“ geprüft. Eine Sanierung des Bestands hat sich jedoch im Hinblick auf Kosten
und Zeit als unwirtschaftlich herausgestellt. Zudem wäre ein barrierefreier Umbau auf Grund
der unterschiedlichen Gebäudestrukturen an der Lenné- und Nassestraße letztlich nicht
realisierbar. Auch die Ziele des Studierendenwerks, im Rahmen der Bestandserneuerung ein
bedarfsgerechtes Angebot für die Studierenden zu schaffen, ließen sich nicht umsetzen. Dabei
blickt das Studierendenwerk Bonn auf den Bedarf der Studierenden und auch als Arbeitgeber
auf die kommenden Jahrzehnte.
Eine Verlagerung der Mensa sowie der Verwaltung des Studierendenwerkes wurde nach
eingehender Prüfung ebenfalls ausgeschlossen, da das Studierendenwerk einen integralen
Bestandteil der universitären Einrichtungen darstellt, der zwingend in fußläufiger Entfernung
eines möglichst großen Teils der Universität liegen und sehr gut über Fahrradrouten mit allen
Universitätsstandorten verbunden sein muss. An den hierfür in Frage kommenden Standorten
stehen keine Flächen für eine Planung des Studierendenwerkes zur Verfügung.
An anderen Standorten, wie im Victoriacarrée, verfügt das Studierendenwerk über keine
Grundstücke. Zudem ist für das Viktoriakarree mit Ratsbeschluss vom 14.05.2019 die
Fortführung des in der Bürgerwerkstatt Viktoriakarree entwickelten Strukturkonzeptes
beschlossen. Die Nutzungsmischung soll überwiegend aus Dienstleistungen/ Einzelhandel in
den unteren Geschossen und Wohnen in den Obergeschossen bestehen, welche mit einer
öffentlichen Nutzung ergänzt werden kann. Dies kann auch eine universitäre Nutzung sein,
wobei daneben für das Studierendenwerk keine ausreichenden Flächenreserven in der
Größenordnung des Standorts Nassestraße vorhanden sind.
Am Campus Poppelsdorf ist das Studierendenwerk sowohl mit einer 2016 vollständig
modernisierten Mensa als auch mit einem Studierendenwohnheimen bereits vertreten.
Weitere Grundstücke im UNI Campus Poppelsdorf sind nicht im Eigentum des Studierenden-
werks. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB) hatte
bereits im Vorfeld der Sanierung der der CAMPO den Verkauf eines zentraler gelegenen
Grundstücks im Campus Poppelsdorf an das Studierendenwerk wegen des Bedarfs der
Universität abgelehnt.
Eine Verlagerung alleine des Verwaltungsgebäudes in den Campus Poppelsdorf entspricht
nicht den Anforderungen der Vorhabenträgerin aus der Betreuung der Studierenden. Einmal,
weil die persönlichen Beratungs- und Betreuungsangebote des Studierendenwerks nicht an
den wesentlich weniger zentralen Campus verlagert werden sollten. Zum anderen, weil das
Gebäude Kaiserstraße 57 nur durch einen zusätzlichen oberirdischen Verbindungsbau zurSeite 36 von 544
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 7
Mensa sinnvoll in diese integriert werden könnte. Eine solche Verbindung würde jedoch zu
einer von der Lennéstraße bis zur Kaiserstraße durchgehenden zweiten Bauflucht parallel zur
Nassestraße führen, die die Entwicklung des Freiraums auf dem Grundstück wesentlich
behindern und insbesondere das Grundstück Nassestraße 13 erheblich belasten würde. Eine
Wohnnutzung soll aber wegen der Belastung durch Verkehrslärm an dieser Stelle nicht erneut
etabliert werden.
Die Bundesstadt Bonn hat das Ergebnis dieser vorab durchgeführten Prüfungen u.a. mit dem
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Planung bestätigt.
Das Studierendenwerk ist Eigentümerin der Grundstücke im Plangebiet und der aufstehenden
Gebäude. Eine Aussiedlung von Teilen des Studierendenwerks würde knappes Bauland
beanspruchen und die Projektkosten zusätzlich in die Höhe treiben.
Auch mit dem nunmehr ausgewählten Entwurf und dem gegenüber dem Bestand
angehobenen Maß der baulichen Nutzung, bleibt die Planung innerhalb des durch die
Bauhistorie und gegenwärtige Nutzung geprägten Maßstabs. Die räumliche Nähe zur
Innenstadt bietet zudem den Studierenden und Angestellten die Möglichkeit, die dort
vorhandenen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen.
 Baugebietstyp
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 7822-8 ist das Karree Nassestraße, Lennéstraße,
Weberstraße, Kaiserstraße als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die
vorhabenbezogene Änderung dieses Bebauungsplanes ist im Wesentlichen begründet mit
dem zu geringen Zuschnitt der überbaubaren Flächen und dem gegenüber den Obergrenzen
eines WA erhöhten Maßes der baulichen Nutzung; gleichwohl ist es geboten, die bestehenden
Nutzungen als Teil der Hochschule, im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplans,
planungsrechtlich neu zu werten.
Da sich der Standort bei alleiniger Betrachtung des Vorhabengrundstücks bereits heute
- insbesondere durch die Mensa mit ihrem größeren Einzugsbereich - wesentlich von den
Baugebietskategorien nach §§ 2 bis 10 Baunutzungsverordnung unterscheidet, wird die Fest-
setzung als Allgemeines Wohngebiet aufgegeben und stattdessen ein Sonstiges Sondergebiet
(SO) nach § 11 BauNVO festgesetzt (siehe hierzu Kap. 2.3.1). Dieser Baugebietstyp wurde
unmittelbar angrenzend östlich der Lennéstraße bereits für das Areal des Juridicums mit einem
Sondergebiet „Hochschulgebiet“ festgesetzt. Die heute vorhandene Prägung des Quartiers
durch universitäre bzw. hochschulergänzende Einrichtungen wird durch das neu festgesetzte
Sondergebiet nachvollzogen.
Die alternative Überplanung eines größeren Teils des Allgemeinen Wohngebiets durch ein
Urbanes Gebiet (MU) ist aufgrund der Lage inmitten von überwiegend durch Wohnnutzung
geprägten Quartieren und mit Rücksicht auf die Zielsetzungen des rechtskräftigen Bebau-
ungsplans (Erhalt der überwiegenden Wohnnutzung) sowie die enge Erschließungssituation
der historischen Straßen und der relativen Kleinflächigkeit des Vorhabengebiets, aus
städtebaulichen Gründen nicht geboten. Die für ein MU typische Nutzungsmischung von
verdichteter Wohnnutzung, Gewerbe, Geschäften, Verwaltung sowie kulturellen und sozialen
Einrichtungen ist zwar im Umfeld ansatzweise vorhanden; jedoch wiederum überwiegend
durch die Hochschulnutzung selbst geprägt (Verwaltung, Mensa, Studierendenwohnen, Läden
mit Bezug zum studentischen und universitären Betrieb).Seite 37 von 544
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 8
2 Inhalt der Planung
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
Das Studierendwerk Bonn hat als Anstalt des öffentlichen Rechts, gemäß dem
Studierendenwerksgesetz (StWG) für Studierende Dienstleistungen auf wirtschaftlichem und
sozialem Gebiet zu erbringen. Die vom Studierendenwerk Bonn betriebene Zentralmensa und
die Verwaltung mit den Studierendenserviceangeboten bilden einen zentralen Bestandteil der
sozialen Infrastruktur des Hochschulstandorts Bonn. Diese Attraktivität des Hochschulstand-
orts soll u.a. mit der Neuplanung eines innovativen Dienstleistungszentrums, zusammen mit
zentrumsnahem studentischem Wohnen und der studentischen Selbstverwaltung AStA der
Uni Bonn, erhalten bleiben.
Um für das städtebaulich sensible Stadtquartier, mit Wohnnutzungen in der Nachbarschaft und
der historisch geprägten Architektur mit vielen Baudenkmälern, eine architektonisch und
städtebaulich qualitativ hochwertige Gesamtlösung zu entwickeln, führte das Studierenden-
werk Bonn in Abstimmung mit der Stadt Bonn einen Realisierungswettbewerb durch.
Zielsetzung war, das neue Vorhaben städtebaulich und nachbarschaftsverträglich in das
charakteristische Gründerzeitviertel einzubinden und den denkmalpflegerischen Aspekten
besonders Rechnung zu tragen. Dabei sollte die Architektur des Gebäudekomplexes einen
einladenden, identitätsstiftenden Charakter besitzen und für Studierende, Gäste und
Beschäftigte hohe Aufenthalts- und Nutzungsqualitäten bieten. Auch sollte der ruhende
Verkehr in einer Tiefgarage untergebracht werden, so dass die Grundstücksflächen
störungsfrei von zu- und ausfahrenden Pkw bleiben. Lärmimmissionen durch den Bahn- und
Straßenverkehr waren bei der Ausrichtung der Wohnnutzung zu berücksichtigen.
Die Jury des Preisgerichts, bestehend aus eingeladenen Fachpreisrichtern sowie Vertretern
des Studierendenwerkes, des Rates und der Verwaltung der Bundesstadt Bonn sowie Bürgern
aus der unmittelbaren Nachbarschaft, hat aus insgesamt elf eingereichten Arbeiten den
Entwurf der Architekten Baumschlager Eberle Architekten, Berlin ausgewählt und dem
Studierendenwerk zur Realisierung vorgeschlagen.
Der vorliegende Bebauungsplan dient dem Zweck, das Planungsrecht für den ausgewählten
und kritisch weiterentwickelten Entwurf herzustellen. Damit soll der Standort für die Nutzung
durch studentische Einrichtungen erhalten bleiben, um die enge räumliche Zuordnung und
Verknüpfung mit den Einrichtungen der Universität dauerhaft sicher zu stellen.
2.2 Vorhabenbeschreibung
Der Siegerentwurf wurde derart konzipiert, dass im Bereich der historisch inhomogen
gewachsenen Baustrukturen ein Gebäudekomplex ohne Rückseiten entsteht, welcher sich
von der Höhenentwicklung in die vorhandenen Strukturen maßvoll einfügt. Die Formensprache
des Neubaus fügt sich aus städtebaulicher Sicht betont unaufgeregt und integrierend in die
vorhandene Baustruktur der Bonner Südstadt ein und trägt den Belangen der Stadtgestaltung,
des Denkmalschutzes und der Nachbarschaft Rechnung.
Das baulich-räumliche Entwurfskonzept umfasst eine Zentralmensa mit rund 3.350 m²
Nutzfläche an der Lennéstraße, ein Verwaltungsgebäude des Studierendenwerkes mit rund
3.600 m² Nutzfläche an der Kaiserstraße sowie ein Studierendenwohnheim für ca. 105
Wohnungen sowie Gebäude für die studentische Selbstverwaltung (Nassestraße 7 und 9) und
Serviceangebote des Studierendenwerks an der Nassestraße. Die bisher vorhandenen Kioske
und kleineren Läden mit hochschulrelevanten Sortimenten, wie Schreibwaren und LehrbücherSeite 38 von 544
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 9
sind aktuell nicht Bestandteil des Vorhabens, sollen aber planungsrechtlich als Option erhalten
bleiben.
Die einzelnen Nutzungen erfahren jeweils über separate Eingangsbereiche drei eindeutige
Adressen, wobei das Gebäude an der Kaiserstraße über einen überdachten Gang mit dem
Mensabereich verbunden ist. Im Erdgeschoss des mittleren Bauwerks sind vier
Besprechungsräume zusammengefasst, die den Nutzern des Komplexes gemeinsam zur
Verfügung stehen. Sie können von allen drei Eingängen unabhängig angedient werden, was
maximale Flexibilität in den Anbindungen an die Gebäude wie an die Frei- und Straßenräume
verspricht.
Der fußläufige studentische Besucherstrom soll über den nördlichen und östlichen Zugang
abgewickelt werden, der Zugang der ankommenden Beschäftigten befindet sich an der
Kaiserstraße. Anlieferung, Ver- und Entsorgung sowie die Zufahrt zu notwendigen Pkw-
Stellplätzen und sicheren Fahrradstellplätzen erfolgt über die an der Kaiserstraße gelegenen
Tiefgarage. Zusätzliche Fahrradstellplätze/-garagen sind im Außenraum verteilt.
Das Vorhaben beinhaltet als Voraussetzung für den Ersatzneubau den Abbruch der
bestehenden Gebäude. Deren Grenzanbau an das Grundstück Kaiserstraße 63 wird dabei zu
Gunsten von Freiflächen aufgegeben. Ebenso werden grenzständige Nebengebäude und
oberirdische Stellplatzanlagen im Innenbereich ersatzlos abgebrochen und durch
Gartenflächen sowie intensiv begrünte unterirdische Garagengeschosse ersetzt, wodurch eine
Aufwertung des Freiraums erreicht wird.
Die Gebäude werden mit einem erhöhten energetischen Standard sowie mit einer
Dachbegrünung ausgeführt.
Gegenüber dem ersten öffentlich ausgelegten Entwurf wurde die Nordfassade des
Mensasaals im obersten Geschoss zurückgenommen, um die Auswirkungen der
grenzständigen Bebauung zum benachbarten Grundstück Nassestraße 5 gegenüber dem
ersten Entwurf zu beschränken. Die Gartenmagistrale als Verbindung der Gebäudeteile an der
Kaiserstraße und der Nassestraße wurde auf den erforderlichen Grenzabstand zum
Grundstück Nassestraße 13 zurückgesetzt und in der Höhe leicht nach unten korrigiert.
Schließlich wurde die südliche Grenze der Tiefgarage in die Flucht des Grundstücks
Lennéstraße 28 zurückgenommen, so dass das Flurstück 235 mit dem Campusgarten nicht
mehr unterbaut wird.
2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans
2.3.1 Art der baulichen Nutzung
2.3.1.1 Sonstiges Sondergebiet
Für das Plangrundstück des Studierendenwerkes wird ein „Sonstiges Sondergebiet“ (SO)
nach § 11 Abs. 2 (Baunutzungsverordnung) BauNVO mit der Zweckbestimmung „Ergänzende
Hochschuleinrichtungen“ festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht dem
satzungsrechtlichen Auftrag des Studierendenwerks für die Daseinsvorsorge in allen
Belangen, die nicht durch die Hochschule selbst erfüllt werden. Da sich hieraus ein sehr
weiter Rahmen für die Angebote und Nutzungen des Studierendenwerks ergibt, tritt die
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nutzung in den Vordergrund, dass sie einen
Hochschulbezug haben muss.Seite 39 von 544
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 10
Die abschließend aufgezählten zulässigen Nutzungen sind werden mit Rücksicht auf den
Standort durch ergänzende Festsetzungen ausschließlich auf die heute bereits
vorhandenen und weiterhin beabsichtigten Nutzungen mit Bezug zur Hochschule beschränkt:
 Hochschulbezogene Dienstleistungs- und Verwaltungseinrichtungen (Verwaltung des
Studierendenwerks, studentische Selbstverwaltung AStA, Studierendenservice- und
Konferenzräume).
Dies umfasst
- einerseits alle hochschulbezogenen Büro-, Konferenz- und
Verwaltungsnutzungen, unabhängig davon, ob diese durch das
Studierendenwerk oder andere hochschulbezogene Körperschaften des
öffentlichen Rechts/Organe der Studierendenschaft, wie den ASTA, erfolgen.
- zweitens Dienstleistungen des Studierendenwerks selbst – in erster Linie
Beratungsleistungen wie Vermittlung von Wohnraum, Studienförderung,
insbesondere Ausbildungsförderung nach dem BAföG, Maßnahmen der
Gesundheitsförderung, insbesondere durch die Unterhaltung einer
psychologischen Beratungsstelle - sowie Dienstleistungs-/Serviceangebote
Dritter, die sich in ihrem Produkt- und Leistungsschwerpunkt überwiegend
an Studierende richten wie z.B. Studierendenreisen, Versicherungen für
Studierende, Vervielfältigungs- und Digitalisierungsservice (Copy-Shop)
sowie Angebote, die ausschließlich Studierenden offenstehen.
 Schank- und Speisewirtschaften (Zentralmensa, Bistro, Cafeteria).
Die zulässigen Nutzungen umfassen dabei Tagesgastronomie der Hauptmensa
nebst kleineren der Mensa zugeordneten gastronomischen Einheiten mit
erweiterter Öffnungszeit. Neben dem Schank- und Speisebetrieb ist auch die
Nutzung der Räume für öffentliche und geschlossene Veranstaltungen sowie als
Lernort für Studierende zulässig.
 Studierendenwohnheime
Dies umfasst eine Wohnnutzung, die unabhängig von der Organisation als
Einzel- oder Gemeinschaftswohnung ausschließlich Studierenden zugänglich
ist.
 Läden mit hochschulspezifischen Grundsortimenten
Dabei sind hochschulspezifische Grundsortimente nicht abschließend über die
Warenkennziffern der Binnenhandelsstatistik eingrenzbar. Zulässig sind die in
einer Hochschulmensa bzw. einem Hochschulgebäude typischerweise
vorkommenden Einzelhandelsbetriebe. Neben Lehrmitteln, Schreibwaren,
Büchern, elektronischen Datenverarbeitungsgeräten und Datenträgern kommen
auch solche Sortimente in Betracht, die einzelne Produkte gezielt für
Studierende im Sinne einer Bündelung der Käufer anbieten, ohne, dass ein
breites oder tiefes Sortiment vorgehalten wird. Die zulässigen Sortimente sind in
der Festsetzung abschließend aufgezählt. Die Größenbeschränkung der
Verkaufsfläche des einzelnen Betriebs sowie eine Beschränkung der Flächen, in
der die Nutzungen zulässig sind, bewirkt eine weitergehende Steuerung des
Einzelhandels.
Andere Nutzungen ohne Bezug zur Hochschule sind unzulässig. Die Einrichtungen des
Studierendenwerkes einschließlich des geplanten Studierendenwohnheims sollen wegen des
unabweisbaren Bedarfs für diese Einrichtungen des Hochschulbetriebs an ihrem historischen
Standort an der Lenné- und Nassestraße erhalten und zukunftsfähig ausgebaut werden.
Hierzu ist es planerisch sinnvoll, die Einrichtungen des Studierendenwerkes in einem
Sondergebiet zusammenzufassen, das einerseits die mit der angrenzenden WohnnutzungSeite 40 von 544
Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ - Satzungsbegründung 11
verträglichen Nutzung zulässig definiert und andererseits diesen wichtigen Standort in seiner
gegebenen baulichen Ausprägung für die erweiterte Hochschulnutzung über die
Versorgungsfunktion hinaus als Begegnungs- und Lernort reserviert (vgl. auch Kap. 1.4). Eine
Nutzung der Gebäude vorrangig für die Lehre (Hörsaal etc.) ist nach den Festsetzungen des
Bebauungsplans unzulässig. Vielmehr nimmt das Plangebiet solche Nutzungen auf, die
von der Universität nicht bereitgestellt werden. Die in den textlichen Festsetzungen
aufgeführten Nutzungen sind insoweit abschließend.
Da der Bebauungsplan vorhabenbezogen, also zur Berücksichtigung eines konkreten
Bauvorhabens aufgestellt wird, werden nur solche Nutzungen zulässig sein, wie sie im
Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehen sind. Dementsprechend sind werden diese
Nutzungen im Vorhabenplan den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet und mit dem
Durchführungsvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Bonn verbindlich
vereinbart.
Hochschulbezogene Dienstleistungs- und Verwaltungsnutzungen finden sich
- mit dem Servicezentrum und dem Backoffice im EG des Gebäudeteils A an der
Kaiserstraße,
- mit der Verwaltung des Studierendenwerks in den Obergeschossen des Bauteils A,
- mit den allen Nutzungen im Plangebiet zugeordneten Konferenzräumen im
Erdgeschoss des Bauteils B an der Nassestraße sowie
- mit den Räumen des ASTA im Gebäudeteil C an der Nas

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Datenstand: 02.11.2026, 17:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de