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220179 · Beschlussvorlage

Stellplatzsatzung

Nummer
220179
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 05.05.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 06.04.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 22.03.2022 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 220179-01 AA FDP Änderungsantrag: Stellplatzsatzung Antrag zur Vorlage 220179
  2. 220179-02 AA CDU ÄA: Stellplatzsatzung Antrag zur Vorlage 220179

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Beschlussvorlage
öffentlich
220179
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellplatzsatzung
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 16.02.2022 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Empfehlung
Rat 17.03.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl, Größe
und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze
einschließlich deren Zubehörnutzungen – Stellplatzsatzung – wird in der
Fassung von Anlage 2 einschließlich ihrer Anlagen 1 bis 5 (Anlage 3)
beschlossen.
2. Die Verwaltung führt ein Jahr nach Inkrafttreten der Satzung eine
Evaluierung und Prüfung der Regelungen durch und berichtet den
zuständigen Gremien über die Ergebnisse.
Begründung
Überblick
Für die Bundesstadt Bonn soll eine eigene Stellplatzsatzung gelten, wozu das
Land die Kommunen ermächtigt hat. Die Stellplatzsatzung ermittelt für
Bauvorhaben die Zahl der notwendigen Kfz- und Fahrradstellplätze, die dann
über Baugenehmigungen verbindlich wird. Dabei orientiert sich der
Satzungsentwurf an einer Mustersatzung des Zukunftsnetz Mobilität.
Zunächst erfolgt eine Berechnung der Stellplätze anhand der Nutzungsart und
der Größe des Vorhabens. Dann sind bei Kfz-Stellplätzen Abzüge möglich je
nach Lage, wofür das Stadtgebiet in drei Zonen aufgeteilt wird. Eine weitere
Reduzierung ist bei größeren Vorhaben möglich, wenn spezielle Maßnahmen
zur Stärkung umweltfreundlicher Mobilität ergriffen werden. Abzüge bei
Fahrradstellplätzen sind nicht möglich. Weitere wesentliche Bestandteile der
Satzung sind Erleichterungen bei Nutzungsänderungen bzw. An- und
Ausbauten, Vorgaben für eine hohe Qualität der Fahrradabstellanlagen und
die Möglichkeit der Ablösezahlung für Kfz-Stellplätze, wenn diese nicht mit
vertretbarem Aufwand hergerichtet werden können. Ein Jahr nach Inkrattreten
der Satzung will die Verwaltung einen Evaluationsbericht vorlegen.
EinführungSeite 1 von 72
Seite 2
Mit der Novelle der Bauordnung NRW (BauO) von 2018 haben Kommunen in
Nordrhein-Westfalen erstmals die Möglichkeit bzw. Befugnis erlangt, mit einer
eigenen Stellplatzsatzung bei Bauvorhaben Umfang (bzw. Anzahl) und
Beschaffenheit von Kfz-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen zu regeln.
Nach einer weiteren Änderung der BauO NRW im Jahr 2021 sieht die
Verwaltung nunmehr das Erfordernis, dieses Satzungsrecht zu nutzen und hat
durch die Planergemeinschaft „Stellwerk - Blees Bruns Kowald GbR“ in
Kooperation mit „Büro Thiemann-Linden Stadt & Mobilität“ einen Entwurf
erarbeiten lassen, der die Grundlage für die jetzt zur Abstimmung stehenden
Satzung bildet (siehe auch DS-Nr. 212059).
Die Bonner Satzung orientiert sich an der Musterstellplatzsatzung des
„Zukunftsnetz Mobilität NRW“ (beim VRS), um möglichst einen einheitlichen
Orientierungsrahmen für Bauherrinnen und Bauherrn sowie Architektinnen
und Architekten in NRW zu liefern. Städte wie Köln oder Aachen haben die
Musterstellplatzsatzung ebenfalls als Basis für ihre jeweils eigene Satzung
gewählt.
Mit der Satzung will die Verwaltung die städtischen Steuerungsmöglichkeiten
bei Bauvorhaben insgesamt ausbauen, um insbesondere die Anzahl
bauordnungsrechtlich notwendiger Kfz-Stellplätze an die zum Teil ganz
unterschiedlichen Verkehrsverhältnisse in den Bonner Ortsteilen anzupassen
und auf das jeweils notwendige Maß zu reduzieren. Überdies werden
erstmalig verbindliche Standards für Fahrradabstellplätze definiert.
Die Landesbauordnung NRW ermöglicht es, Regelungen zur Zahl
notwendiger Stellplätze in einer örtlichen Bauvorschrift – wie der vorliegenden
Stellplatzsatzung – zu treffen. Alternativ könnten entsprechende Regelungen
in Bebauungsplänen getroffen werden. Solche Festlegungen in
Bebauungsplänen können aber nicht über die Ermächtigungsgrundlage in §
89 (1) Nr. 4 Bauo NRW zur Regelung der Zahl notwendiger Stellplätze
hinausgehen. Aus Gründen der Handhabbarkeit im
Baugenehmigungsgeschäft und um einen Flickenteppich unterschiedlicher
Regelungen im Stadtgebiet zu vermeiden, soll die Zahl notwendiger
Stellplätze stadtweit durch die jetzt vorgelegte Stellplatzsatzung geregelt
werden. Unberührt davon ist es – wie bisher – möglich, bei kooperativen
Bebauungsplanverfahren städtebaulich-vertragliche Regelungen zu treffen,
bei denen durch Vereinbarung von Mobilitätskonzepten die Zahl notwendiger
Stellplätze so weit wie möglich reduziert wird.
In Bebauungsplänen können z.B. auch Standorte von Quartiersgaragen
festgelegt oder quartiersbezogene Mobilitätsstationen verortet werden.
Vor dem soeben geschilderten Hintergrund stellt § 1 der Stellplatzsatzung
klar, dass Regelungen in Bebauungsplänen, sonstigen Satzungen oder vor
Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossenen städtebaulichen Verträgen, die
von Regelungen dieser Satzung abweichen, unberührt bleiben.
Aufbau der Satzung
Die Satzung hat folgenden Aufbau:
Nach der Definition des Geltungsbereiches (§ 1: Gesamtes Stadtgebiet) und
einer Begriffsdefinition (§ 2) wird in § 3 die Berechnungsmethode beschrieben
bzw. festgelegt, wie bei Bauvorhaben die Anzahl der bauordnungsrechtlichSeite 2 von 72
Seite 3
notwendigen Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze zu ermitteln ist.
Berechnungsmethode
Die Berechnungsmethode läuft nach einem standardisierten Verfahren ab.
Dieser Ablauf orientiert sich an der Musterstellplatzsatzung und entspricht
somit in wesentlichen Teilen anderen Satzungen in NRW und im Prinzip auch
den Verfahren in anderen Bundesländern. Der Ablauf beinhaltet folgende
wesentliche Schritte:
1. Schritt (§ 3 Abs. 1)
Wesentliche Eingangsparameter sind bei der Berechnung die Nutzungsart
(z.B. Büronutzung, Wohnen oder Einzelhandel) und die Größe des Vorhabens
(häufig orientiert an Nutzflächen).
In der Anlage 1 zur Satzung (Tabelle) kann für (fast) jede Nutzungsart ein
Stellplatz- bzw. Fahrradabstellschlüssel (i.d.R. ein Quotient bezogen auf die
Nutzungsfläche des Vorhabens) abgelesen werden. Zusammen mit der
Größenangabe zum Vorhaben wird dann eine Ausgangsanzahl an
notwendigen Stellplätzen/Abstellplätzen berechnet.
Die Schlüssel sind aus der Musterstellplatzsatzung NRW bzw. den dort
angegebenen Spannbreiten zu den Richtwerten abgeleitet worden. Für die
Pkw-Stellplätze wurden grundsätzlich Schlüssel gewählt, die Minimalwerte
ergeben. So wird auf die unterdurchschnittliche Pkw-Dichte in Bonn reagiert
(siehe auch Erläuterungsbericht S. 5/6 und 9). Für die Fahrradabstellplätze
wurden die Schlüssel so gewählt, dass i.d.R. die jeweiligen Maximalwerte
erreicht werden, um dem steigenden Radverkehrsanteil gerecht zu werden.
Für Mehrfamilienhäuser (ab 3 Wohneinheiten (WE) bzw. Wohnungen) finden
sich die Kenngrößen zu den notwendigen Stellplatz- und
Fahrradabstellplätzen in Anlage 2 wieder. Hier wurde eine Differenzierung in
Abhängigkeit von der Wohnungsgröße vorgenommen. Die Einteilung erfolgt in
5 Größenklassen, die sich an Vorgaben zum Geförderten Wohnungsbau
orientieren. Kleinere Einheiten lösen in der Regel einen geringeren
Stellplatzbedarf aus als größere Wohnungen. Das lässt sich insbesondere mit
der Anzahl an Personen, die statistisch in den jeweiligen Größenklassen
leben, erklären.
Überdies finden sich in Anlage 2 eigene Tabellenwerte für den Geförderten
Wohnungsbau wieder. Diese Werte leiten sich aus den insgesamt geringeren
Pkw-Besitzzahlen bei niedrigen Einkommensverhältnissen ab.
Das Thema Wohnnutzungen und Stellplatzbedarf wird ab Seite 12 des
Erläuterungsberichtes näher beschrieben.
2. Schritt (§ 3 Abs. 5)
Die im ersten Schritt ermittelte Ausgangsanzahl notwendiger Stellplätze kann
dann in Abhängigkeit der Lage des Baugrundstückes reduziert werden (dies
betrifft sämtliche Nutzungsarten nach Anlage 1 mit Ausnahme der Position
1.2 (Mehrfamilienhäuser ab 3 WE), für diese gilt abschließend die Anlage 2).
Der Anlage 3 zur Satzung (Plan) kann eine Lagegunst in Zusammenhang mitSeite 3 von 72
Seite 4
der Zentralität (integrative Lage) und der ÖV-Erschließungsqualität
entnommen werden.
In Zone 1 ist eine sehr gute Lagegunst gegeben. In dieser herrscht eine sehr
gute ÖV-Erschließungsqualität (u.a. Überlagerung von mehreren
schienengebundenen Linien im engen Takt) und sind zentrale Einrichtungen,
Einzelhandelsgeschäfte des erweiterten Bedarfs und sonstige wesentliche
Versorgungsbereiche auch fußläufig gut erreichbar. Die Zone 1 erstreckt sich
im Wesentlichen auf den Innenstadtbereich des Stadtbezirkes Bonn und das
auf der gegenüberliegenden Rheinseite liegende Zentrum von Beuel.
Überdies ist ein kleinerer Bereich im Kerngebiet von Bad Godesberg erfasst.
In Zone 2 ist eine gute Lagegunst gegeben. Die ÖV-Erschließungsqualität ist
gut (u.a. zumindest eine schienengebundene Linie und/oder Buslinienangebot
im engen Takt). Die Zentren von Bonn, Bad Godesberg oder Beuel sind mit
dem ÖV ohne Umstieg in maximal 15 Minuten Reisezeit zu erreichen.
Überdies liegt das Zentrum von Hardtberg bzw. Duisdorf mit seinen
Einkaufsmöglichkeiten in Zone 2.
In Zone 3 ist eine mittlere Lagegunst gegeben. Die ÖV-Erschließungsqualität
ist durchschnittlich (nur noch Busangebot mit einer zum Teil geringeren
Taktdichte) Überdies ist die Reisezeit mit dem ÖV (ohne Umstieg) in die
Zentren von Bonn, Bad Godesberg oder Beuel länger als 15 Minuten.
Die genauen Einteilungskriterien können dem Erläuterungsbericht zur
Stellplatzsatzung auf Seite 7 und 8 entnommen werden.
Im Zusammenhang mit der beschriebenen Lagegunst, die Fahrten mit dem
Auto grundsätzlich entbehrlicher macht, kann die Ausgangsanzahl an
notwendigen Pkw-Stellplätzen in Zone 1 um 40 Prozent, in Zone 2 um 25
Prozent und in Zone 3 um 10 Prozent reduziert werden.
Diese Reduktionsmöglichkeit wird auch durch den tatsächlichen Pkw-Besitz
pro Haushalt in den jeweiligen Stadtteilen untermauert. Je zentraler die
Ortslage und je besser das ÖV-Angebot ist, umso geringer fällt grundsätzlich
auch der vorhandene Pkw-Besitz pro Haushalt aus. In Bonn-Zentrum finden
sich Teilbereiche, in denen nur ca. jeder 3. Haushalt einen Pkw besitzt.
Hingegen sind in peripheren Lagen – wie z.B. in Röttgen oder Holzlar – im
Mittel mehr als ein Pkw pro Haushalt vorhanden (siehe hierzu auch S. 6 des
Erläuterungsberichtes).
Bei Mehrfamilienhäusern (ab 3 WE) ist die Reduktion aufgrund der Lagegunst
bereits in Anlage 2 und den dort angegebenen Kennzahlen berücksichtigt
worden und kann den Tabellen somit direkt entnommen werden.
Eine Reduktion der notwendigen Fahrradabstellplätze erfolgt nicht. Es soll in
allen Stadtbezirken und in allen Ortsteilen eine gleich hohe Anzahl an
Fahrradabstellplätzen zur Verfügung gestellt werden, um den Radverkehr
flächendeckend zu stärken.
3. Schritt (§ 3 Abs. 7 und Anlage 4)
Die Pkw-Stellplatzanzahl kann bei Vorhaben einer bestimmten Größe (ab 10
notwendigen Pkw-Stellplätzen) weiter reduziert werden, wenn über besondere
Maßnahmen (Mobilitätsmaßnahmen) entsprechende Alternativen zur Pkw-
Nutzung geschaffen werden. Dies kann für den Wohnungsbau z.B. ein Car-
Sharing-Angebot und für Büronutzungen ein kostenfreies JobticketangebotSeite 4 von 72
Seite 5
sein. Diese Maßnahmen müssen in Mobilitätskonzepten dargestellt, deren
Wirksamkeit/Potential abgeschätzt und daraus abgeleitet die
Reduktionsgröße definiert werden. Auf Seite 9 und 10 des
Erläuterungsberichts wird die „Verringerung der Stellplatzbaupflicht infolge
von Maßnahmen der Bauherrschaft“ näher beschrieben.
Dieser Schritt ermöglicht allen Bauherrinnen/Bauherrn mit innovativen
Mobilitätsideen eine weitere Reduktion ihrer bauordnungsrechtlich
notwendigen Pkw-Stellplätze.
Fahrradabstellplätze können nicht verringert werden. Es soll ein optimales
Angebot bestehen bleiben und würde auch der Förderung von Alternativen
widersprechen.
Weitere wesentliche Bausteine der Stellplatzsatzung
Erleichterungen beim Wohnungsbau
Bei Nutzungsänderungen und bei Ausbau/Neubau von Dach-
/Untergeschossen (§ 3 Abs. 6) brauchen bei kleineren Maßnahmen keine
Pkw-Stellplätze für die neuen Wohneinheiten und bei größeren Vorhaben nur
die Hälfte der ansonsten notwendigen Pkw-Stellplätze nachgewiesen werden
(siehe auch Seite 13 des Erläuterungsberichts).
Qualitäten der Fahrradabstellanlagen
Zur Förderung des Radverkehrs und damit von Alternativen zur Pkw-Nutzung
ist neben der Sicherstellung einer notwendigen Anzahl an
Fahrradabstellplätzen auch die Qualität der zur Verfügung stehenden Anlagen
wichtig. Die Satzung definiert diese Qualitäten in diesem Umfang erstmalig
(siehe § 4 Abs. 1 und 3 sowie Anlage 5). Insbesondere werden eine
barrierearme, möglichst stufenfreie Zuwegung von der öffentlichen
Verkehrsfläche zur Fahrradabstellanlage, gut dimensionierte Abstellflächen
pro Fahrrad inklusive ausreichender Bewegungsräume, Standsicherheit und
Diebstahlschutz eingefordert.
Bei diesen Kriterien haben sich in der Vergangenheit immer wieder Defizite
bei eingereichten Bauanträgen gezeigt, die mit Hilfe der Satzung abgebaut
werden sollen.
Ablösung
Weiterhin wird unter bestimmten Bedingungen die Ablösung von notwendigen
Kfz-Stellplätzen ermöglicht. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Herstellung der
notwendigen Stellplätze faktisch nur unter großen Schwierigkeiten möglich
wäre (§ 5).
Zusammenschau
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Satzung
insbesondere auf der Rechtsgrundlage der Bauordnung NRW bewegt. In der
Funktion als erweiterter Ordnungsrahmen muss auch auf die vorhandene
empirische Datenbasis (z.B. zum Pkw-Besitz in Bonn) reagiert werden.
Überdies sollte die Musterstellplatzsatzung NRW berücksichtigt werden, umSeite 5 von 72
Seite 6
eine größere Einheitlichkeit in NRW zu gewährleisten.
Die Stellplatzsatzung bietet im Rahmen dieser Vorgaben einen größeren
Instrumentenkasten, damit bei der Ermittlung der bauordnungsrechtlich
notwendigen Anzahl an Pkw-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen auf die
unterschiedlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse in den jeweiligen Ortsteilen
im gesamten Bonner Stadtgebiet (zentrale Kernbereiche, verdichtete
Übergangsbereiche oder periphere Ortslagen) eingegangen werden kann.
Überdies liefert die Satzung mit dem Instrument des Mobilitätskonzeptes und
den damit verbundenen Reduktionsmöglichkeiten zusätzliche Anreize zur
Schaffung von alternativen Mobilitätsangeboten. Darüber hinaus gibt es
Erleichterungen für den Wohnungsbau (Nachverdichtung und Geförderter
Wohnungsbau), um diesen gezielt zu fördern.
Evaluation
Die Verwaltung will ein Jahr nach Inkrafttreten der Satzung eine Evaluation und
Prüfung zur Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen durchführen.
Bei dieser Überprüfung können dann auch mögliche zusätzliche Regelungen
einer Landesrechtsverordnung zum § 48 BauO einfließen, die in der 4. KW im
Entwurf vorgelegt wurde. Dieser Entwurf enthält nach erster Einschätzung
keine neuen Aspekte, die nicht auch in der Satzung geregelt werden. Überdies
soll auch die Musterstellplatzsatzung fortgeschrieben werden. Auch diese dann
ggf. relevanten Änderungen/Ergänzungen werden in die Prüfung einbezogen.
Über die Ergebnisse der Evaluation/Prüfung wird die Verwaltung dann in den
zuständigen Gremien berichten.
Anlage/n
1 Bericht zur verkehrsplanerischen Beratung (öffentlich)
2 Stellplatzsatzung (öffentlich)
3 Anlagen zur Stellplatzsatzung (öffentlich)Seite 6 von 72
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Dr.-Ing. Volker Blees
Mail: volker.blees@stellwerk-mobilitaet.de
Telefon: 0176 238 495 28
Dr.-Ing. André Bruns
Mail: andre.bruns@stellwerk-mobilitaet.de
Telefon: 0175 956 13 05
Dr. Matthias Kowald
Mail: matthias.kowald@stellwerk-mobilitaet.de
Telefon: 01573 061 53 67
Blees Bruns Kowald GbR
STELLWERK
Neue Stellplatzsatzung Bonn
Bericht zur verkehrsplanerischen Beratung
Bericht für
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Bearbeitung
Dr.-Ing. Volker Blees
Dipl.-Geogr. Jörg Thiemann-Linden
14. Oktober 2021Seite 7 von 72
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I
Inhalt
1 Hintergrund und Aufgabenstellung ..................................................................................................1
2 Vorgehensweise ...............................................................................................................................1
3 Diskussion wesentlicher Regelungsaspekte .....................................................................................3
3.1 Grundstruktur zur Ermittlung der Anzahl notwendiger Stellplätze ..............................................3
3.2 Ermittlung der grundlegenden Stellplatz-Richtwerte ...................................................................3
3.2.1 Leitgröße Modal Split ............................................................................................................4
3.2.2 Leitgröße Kfz-Besitz ...............................................................................................................5
3.2.3 Einflussfaktoren ÖPNV-Lagegunst und Zentralität der Bezirkszentren.................................6
3.2.4 Fazit: räumlich differenzierte Stellplatz-Richtwerte..............................................................9
3.3 Verringerte Stellplatzbaupflichten aufgrund von Maßnahmen der Bauherrschaft ......................9
3.3.1 Grundlagen ............................................................................................................................9
3.3.2 Umfang der Verringerung .....................................................................................................9
3.3.3 Sicherung der Maßnahmen ................................................................................................ 11
3.4 Besonderheiten bei Wohnnutzungen ........................................................................................ 12
3.4.1 Bezugsgröße der Stellplatzermittlung ................................................................................ 12
3.4.2 Berücksichtigung geförderten Wohnungsbaus .................................................................. 13
3.4.3 Umnutzung sowie Dach- und Untergeschossausbau für Wohnnutzung ........................... 13
3.5 Ablaufschema zur Ermittlung der Anzahl notwendiger Stellplätze............................................ 13
3.6 Anforderungen an Fahrradabstellplätze und Pkw-Stellplätze ................................................... 15
3.7 Anforderungen an Pkw-Stellplätze, insbesondere Elektroladeinfrastruktur ............................. 18
4 Quellen .......................................................................................................................................... 19
5 Entwurf der Stellplatzsatzung........................................................................................................ 21
6 Anlagen zur Stellplatzsatzung ........................................................................................................ 29
Anlage 1: Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (zu § 3) ............................................................................. 29
Anlage 2: Richtzahlen für den Stellplatz-/Abstellplatzbedarf (zu § 3)zu Nr. 1.2 „Mehrfamilienhäuser“ ... 39
Anlage 3: Gebietszonen (zu § 3 Abs. 5) ...................................................................................................... 40
Anlage 4: Verfahren zur Ermittlung einer abweichenden Anzahl notwendiger Stellplätze (zu § 3 Abs. 7) 41
Anlage 5: Weitere Anforderungen an notwendige Fahrradabstellplätze (zu § 4 Abs. 3) .......................... 43Seite 8 von 72
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II
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Modal Split in Bonn (Quelle: infas 2018) .................................................................................4
Abbildung 2: Autobesitz (Quelle: infas 2018)................................................................................................5
Abbildung 3: Privater Kfz-Bestand je Haushalt im Jahr 2018 (Quelle: Stadt Bonn) .....................................6
Abbildung 4: Lagegunst-Zonen in Bonn (Quelle: Stadt Bonn) .......................................................................8
Abbildung 5: Prozentwerte zur Verringerung der Stellplatzanzahl bei besonderen Maßnahmen in der
Stellplatzsatzung, Beispiel Stadt Mönchengladbach (Ausschnitt).............................................................. 10
Abbildung 6: Pkw-Besitz und ökonomischer Status (Quelle: infas 2018) 13
Abbildung 7: Ablaufschema der Ermittlung der Stellplatzanzahl unter Berücksichtigung aller Regeln 14
Abbildung 8: Vereinfachtes Ablaufschema der Ermittlung der Stellplatzanzahl 15
Abbildung 9: Lagezonen zu § 3 Absatz 5 .................................................................................................... 40Seite 9 von 72
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1
1 Hintergrund und Aufgabenstellung
Mit der Novelle der Bauordnung NRW (BauO) von 2018 haben Kommunen in Nordrhein-Westfalen
erstmals die Möglichkeit und die Chance, mit einer eigenen Stellplatzsatzung bei Bauvorhaben so auf
die Schaffung von Stellplätzen Einfluss zu nehmen, wie es den örtlichen Rahmenbedingungen sowie
den städtebaulichen und verkehrlichen Zielen entspricht. Die Möglichkeit möchte auch die Bun-
desstadt Bonn nutzen.
Zwischenzeitlich hat der Landtag am 30.06.2021 eine Änderung der Landesbauordnung beschlossen,
die in § 48 für Stellplätze nur noch elementare Regelungen der Musterbauordnung sowie eine Er-
mächtigung zu einer Landesverordnung (§ 87) bzw. zu kommunalen Stellplatzsatzungen (§ 89) enthält.
Zur Landesverordnung liegt bisher erst ein Entwurf nebst Begründung vor; wann die Verordnung in
Kraft tritt und inwieweit noch Änderungen gegenüber dem Entwurf vorgenommen werden, ist aktuell
noch nicht bekannt.
Aufgabe des Projekts war es vor diesem Hintergrund, eine fachlich abgestimmte Stellplatzsatzung für
Bonn zu entwickeln mit Regelungen, welche einerseits die Möglichkeiten des § 48 der BauO NRW im
Sinne einer Unterstützung der Mobilitätswende nutzen und andererseits in der täglichen Praxis sinn-
voll anwendbar sind. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen bezieht sich der Bericht auf die aktuelle Fas-
sung der BauO NRW und berücksichtigt ferner als Orientierungsmaßstab für die in kommunalen Stell-
platzsatzungen möglichen Regelungen den o.g. Entwurf der Landesverordnung.
2 Vorgehensweise
Das Vorgehen zur Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs der neuen Stellplatzsatzung Bonn orientiert
sich am Leitfaden Kommunale Stellplatzsatzungen1, der unter maßgeblicher Mitwirkung von Volker
Blees und Jörg Thiemann-Linden entstanden ist. Als „Living Document“ haben sich Satzungsentwurf
und begleitender Bericht seit Projektstart im März 2020 sukzessive entsprechend dem jeweiligen Dis-
kussionsstand bis zum vorliegenden Bericht zur verkehrsplanerischen Beratung weiterentwickelt.
Maßgebliche Grundlagen waren darüber hinaus aktuelle Struktur- sowie verkehrsbezogene Daten, die
von der Stadt Bonn zur Verfügung gestellt wurden. Ferner wurden bereits erstellte Stellplatzsatzungen
aus Kommunen in NRW bzw. aus anderen Bundesländern und die damit bereits gesammelten Erfah-
rungen berücksichtigt.
Der vorliegende Bericht geht in Abschnitt 3 auf verschiedene wesentliche Regelungsaspekte der Stell-
platzsatzung ein, beschreibt die durchgeführten Analysen und formuliert resultierende Empfehlungen.
Dieser Abschnitt bildet die textliche Grundlage für die Begründung zur Satzung in der Ratsvorlage.
1 Zukunftsnetz Mobilität NRW [Hrsg.]: Kommunale Stellplatzsatzungen – Leitfaden zur Musterstellplatzsatzung
NRW. Stand November 2019. Köln. Online: https://www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de/sites/default/files/down-
loads/znm_nrw_stellplatzsatzung_handbuch_2019_final.pdf.Seite 10 von 72
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Der Entwurf der eigentlichen Stellplatzsatzung ist – basierend auf der Musterstellplatzsatzung der
kommunalen Spitzenverbände1 – in Abschnitt 5 dargestellt. In Abschnitt 6 finden sich die zur Stell-
platzsatzung gehörige Tabelle mit den Richtzahlen sowie weitere Anlagen zur Stellplatzsatzung.Seite 11 von 72
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3 Diskussion wesentlicher Regelungsaspekte
3.1 Grundstruktur zur Ermittlung der Anzahl notwendiger Stellplätze
Eine zentrale Rolle in Stellplatzsatzungen spielt die Anzahl notwendiger Stellplätze, die von Bauherrin-
nen/Bauherren für ein Bauvorhaben herzustellen sind. Um hier zu sachgerechten und für alle Beteilig-
ten akzeptierten Werten zu kommen, müssen grundsätzlich folgende Faktoren berücksichtigt werden:
 Nutzungsart(en) des Bauvorhabens,
 Maß (Größe) des Bauvorhabens,
 Lage des Baugrundstücks sowie Qualität seiner verkehrlichen Erschließung und
 besondere mobilitätsbezogene Maßnahmen des Bauherrn.
In der Stellplatzsatzung wird die Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Faktoren wie folgt umge-
setzt:
a) In der Richtzahlentabelle (siehe Abschnitt 6, Anlagen 1 und 2) wird für jede Nutzungsart die
Anzahl der erforderlichen Stellplätze in Abhängigkeit einer verkehrserzeugenden Kenngröße
(beispielsweise „m2 Nutzfläche“) als Grundgröße für die Ermittlung der erforderlichen Stell-
platzanzahl angegeben.
b) Ergänzend werden in der Satzung bzw. ihren Anlagen Abminderungsfaktoren gegenüber der
Grundgröße aus a) aufgrund der Lage im Stadtgebiet und der Erschließung des Baugrund-
stücks durch den ÖPNV angegeben.
c) Ferner wird in der Stellplatzsatzung definiert, bei welchen besonderen Maßnahmen der Bau-
herrin/des Bauherrn von den vorgenannten Grundwerten in welchem Maß nach unten abge-
wichen werden kann.
Auf diese Weise ergeben sich für jedes Antragsverfahren bei der Ermittlung der Anzahl der notwendi-
gen Stellplätze mehrere Schritte, um zum korrekten, auf das Bauvorhaben zutreffenden Ergebnis zu
kommen. Ein finales Ablaufschema dieser Schritte findet sich in Abbildung 7 auf Seite 14.
3.2 Ermittlung der grundlegenden Stellplatz-Richtwerte
Die Muster-Stellplatzsatzung enthält als Orientierungsgröße eine Spannbreite der Stellplatz-Richtwer-
te für viele typische Nutzungen. Die dabei angegebenen Werte kommen in der Praxis häufig vor und
können damit als akzeptiert gelten2. Daher ist zu ermitteln, wo innerhalb der Spannen der Muster-
Stellplatzsatzung ein angemessenes Niveau für die Stadt Bonn liegt. Leitgrößen sind dabei zunächst
der örtliche Modal Split, also das Verkehrsmittelwahlverhalten (Abschnitt 3.2.1), sowie der private
Pkw-Besitz (Abschnitt 3.2.2). In einem weiteren Schritt wird u.a. die ÖPNV-Erschließungsqualität in die
Betrachtungen einbezogen (Abschnitt 3.2.3).
2 Es handelt sich auf Erfahrungswissen basierenden Durchschnittswerten, die nicht eine tatsächliche konkrete Stellplatznachfrage
bzw. einen Stellplatzbedarf wiedergeben.Seite 12 von 72
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3.2.1 Leitgröße Modal Split
Der Modal Split gibt Auskunft über die Nutzungsanteile der verschiedenen Verkehrsmittel durch die
Bevölkerung. Er dient als Orientierungsgröße für die Einordnung der Stadt Bonn in die Von-bis-Spanne
der Richtzahlen nach Musterstellplatzsatzung NRW für die Anzahl notwendiger Pkw-Stellplätze und
Fahrradabstellplätze.
Nach den Ergebnissen der Untersuchung ‚Mobilität in Deutschland 2017‘ liegt der wegebezogene Mo-
dal Split-Anteil des Motorisierten Individualverkehrs (MIV-Fahrer) in der Gesamtstadt von Bonn bei 29
%. Im Vergleich dazu liegt dieser Wert bundesweit wie auch in Nordrhein-Westfalen bei 43%. Der
MIV-Anteil in Bonn ist mithin deutlich unterdurchschnittlich.
Der Anteil des Radverkehrs liegt nach der gleichen Untersuchung im Mittel bei 15% und ist damit – bei
einem Durchschnittswert bundesweit und in NRW von 11% – leicht überdurchschnittlich.
Bei einer räumlich differenzierten Betrachtung zeigt sich, dass sich die Modal Split-Werte innerhalb
des Stadtgebiets deutlich unterscheiden (Abbildung 1).
Abbildung 1: Modal Split in Bonn (Quelle: infas 2018)
Im Stadtbezirk Bonn (in der MiD Bonn-Zentrum genannt) ist der Wegeanteil des MIV mit 23% noch
einmal deutlich niedriger. Im Stadtbezirk Hardtberg erreicht er 28%, in Beuel 33% und in Bad Godes-
berg sogar 36%, wobei selbst der letztgenannte höchste Wert noch signifikant unter dem Landes- und
Bundesdurchschnitt liegt.
Etwas weniger ausgeprägt ist die räumliche Differenzierung im Radverkehr, der mit Werten von 18%Seite 13 von 72
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im Zentrum und 12% bis 14% in den übrigen drei Stadtbezirken über den bundes- und landesweiten
Durchschnittswerten liegt. Noch homogener erscheint die ÖPNV-Nutzung, deren Anteil an allen We-
gen je nach Stadtbezirk zwischen 14% und 18% liegt.
3.2.2 Leitgröße Kfz-Besitz
Neben dem Modal Split ist der private Kfz-Besitz eine wichtige Leitgröße, da sich aus ihm zumindest
für Wohnnutzungen unmittelbar der tatsächliche Stellplatzbedarf ableiten lässt.
Mit einer Pkw-Dichte von 401 privaten Pkw je 1.000 Einwohner3 liegt Bonn im bundes- und landeswei-
ten Vergleich im unteren Feld. Wie Abbildung 2 anhand der Untersuchung ‚Mobilität in Deutschland
2017‘ zeigt, verfügen 53% der Bonner Haushalte über ein Auto, 12% über zwei und 1% über drei und
mehr Autos. Immerhin 34% der Haushalte sind autofrei.
Abbildung 2: Autobesitz (Quelle: infas 2018)
Auch hier gibt es deutliche Unterschiede nach Stadtbezirken: während im Stadtbezirk Bonn immerhin
46% der Haushalte autolos lebt, liegt der Anteil der autolosen Haushalte in den übrigen Stadtbezirken
bei 23% bis 28%.
Noch deutlicher und differenzierter bildet sich diese räumliche Heterogenität in den Daten der städti-
schen Statistikstelle auf Ebene der statistischen Bezirke ab (Abbildung 3). Die Spannbreite reicht dabei
von 0,31 Kfz je Haushalt im Stadtkern bis 1,5 Kfz je Haushalt im Ortsteil Ückesdorf.
3 Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (2020): Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern nach Zulassungs-
bezirken, 1. Januar 2020 (FZ 1). Elektronische Ressource und eigene Berechnungen der Statistikstelle, Stadt BonnSeite 14 von 72
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Abbildung 3: Privater Kfz-Bestand je Haushalt im Jahr 2018 (Quelle: Stadt Bonn)
3.2.3 Einflussfaktoren ÖPNV-Lagegunst und Zentralität der Bezirkszentren
Aus der Mobilitätsforschung ist bekannt, dass Haushalte, die gut mit dem ÖPNV angebunden sind,
durchschnittlich weniger Pkw besitzen und auch seltener den MIV nutzen. Dabei spielt die ÖPNV-An-
gebotsqualität eine wichtige Rolle: je höherwertiger das Verkehrsmittel (z.B. Stadtbahn vs. Bus) und je
höher die Angebotsdichte (Anzahl Abfahrten an der Haltestelle, Bedienungszeiträume) sind, desto ge-
ringer sind Kfz-Besitz und -Nutzung.
Aus den Analysen ist klar erkennbar, dass für eine sachgerechte Festsetzung der Anzahl notwendiger
Stellplätze eine räumliche Differenzierung innerhalb des Stadtgebiets erforderlich ist, die sich an der
Lage in der Stadt und der ÖPNV-Lagegunst orientiert.
Unter verschiedenen Möglichkeiten, die räumliche Differenzierung bzw. das Verfahren zur Ermittlung
der notwendigen Stellplatzanzahl zu gestalten, wird unter Berücksichtigung der Erfahrungen in ande-
ren Kommunen empfohlen, in Bonn einheitlich für das gesamte Stadtgebiet Stellplatz-Richtwerte alsSeite 15 von 72
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Grundgröße zu definieren, die dann in Abhängigkeit von der Lage des Baugrundstücks in „Lagegunst-
zonen“ abgemindert werden4.
Unter Berücksichtigung
 der Lage bzw. der Lagegunst der Stadtteile,
 ihrer SPNV/ÖPNV-Erschließungsqualität,
 der Entfernung bzw. Fahrtzeit zu den drei Stadtbezirkszentren Bonn, Bad Godesberg und
Beuel mit ihren Einrichtungen, Versorgungsbereichen und Einkaufsmöglichkeiten (Stadtbe-
zirkszentrum von Hardtberg siehe Zone 2 „Gute Lagegunst“),
 der direkten Verbindung zu wesentlichen regionalen Zielen (wie insbesondere zum Oberzent-
rum Köln)
 der folgenden gängigen und mit anderen Planwerken (Nahverkehrsplan) kongruenten Er-
schließungsradien:
 Bahnhöfe/Haltepunkte des Regionalverkehrs (Eisenbahn): 800 m,
 Haltestellen der Stadtbahn: 600 m,
 Haltestellen der Straßenbahn: 400 m,
 Haltestellen der Busse: 300 m
 der Analyseergebnisse zu Modal Split und Pkw-Dichte
werden folgende drei Lagegunstzonen eingeteilt:
Zone 1): Sehr gute Lagegunst:
 Überlagerte Erschließung durch mehrere schienengebundene Linien (inkl. Stadtbahn od.
Straßenbahn) und/oder Buslinien in engem Takt (unter 15 Minuten in der Hauptverkehrs-
zeit (HVZ): Mo-Fr 7-19 Uhr).
 Wesentliche zentrale Einrichtungen, Einzelhandel des erweiterten Bedarfs und sonstige
Versorgungsbereiche sind in wenigen Minuten auch fußläufig zu erreichen (Zentren der
Stadtbezirke Bonn, Bad Godesberg und Beuel).
 der direkten Verbindung zu wesentlichen regionalen Zielen (wie insbesondere zum Ober-
zentrum Köln)
 Reduktion gegenüber den Grundgrößen der Stellplatz-Richtwerte um 40%.
Zone 2): Gute Lagegunst:
 Erschließung durch schienengebundene Linie(n) und/oder mindestens zwei Buslinien im
nahen Umfeld, die zusammen mindestens im 15 Minuten-Takt verkehren (HVZ: Mo-Fr 7-
19 Uhr).
4 Alternative Verfahrensweisen wie die explizite Ausweisung von Stellplatzrichtwerten für jede einzelne Lagegunstzone oder die
kriteriengestützte individuelle Ermittlung der Lagegunst für jedes einzelne Baugrundstück haben sich in der Praxis als schwierig
kommunizierbar und aufwändig erwiesen und können daher nicht empfohlen werden.Seite 16 von 72
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 Wenigstens ein Zentrum der Stadtbezirke Bonn, Bad Godesberg oder Beuel (bzw. die zent-
ralen Verkehrskontenpunkte Bonn Hauptbahnhof, Bad Godesberg Bahnhof oder Konrad-
Adenauer-Platz mit ihren jeweiligen Richtungshaltestellen) ist in maximal 15 Minuten
durch mindestens zwei Linien oder in maximal 10 Minuten von einer Linie im nahen Um-
feld erreichbar. Überdies liegt auch das Zentrum von Duisdorf (Stadtbezirk Hardtberg) mit
seinen Einrichtungen und Versorgungsbereichen in Zone 2.
 Reduktion gegenüber den Grundgrößen der Stellplatz-Richtwerte um 25%.
Zone 3): Mittlere Lagegunst:
 Erschließung nur durch Buslinien, teilweise nur eine Linie und/oder Taktfolgen über 15 Minu-
ten
 Die Stadtteilzentren von Bonn, Bad Godesberg oder Beuel (bzw. die zentralen Verkehrskon-
tenpunkte Bonn Hauptbahnhof, Bad Godesberg Bahnhof oder Konrad-Adenauer-Platz mit ih-
ren jeweiligen Richtungshaltestellen) sind nicht unter 16 Minuten durch eine Linie im nahen
Umfeld erreichbar.
 Reduktion gegenüber den Grundgrößen der Stellplatz-Richtwerte um 10%.
Bei der kartographischen Umsetzung dieser Zonenaufteilung in Abbildung 4 (zugleich auch Anlage 3
zur Stellplatzsatzung) wurden Siedlungsstrukturen, Höhenkanten, Bachläufe oder Straßenzüge aufge-
griffen, um die jeweilige Abgrenzung an örtlichen Gegebenheiten zu orientieren. Bei der Zonenauftei-
lung entlang von Straßenzügen gilt die Straßenmitte als Grenze zwischen den jeweiligen beiden Zo-
nen.
Abbildung 4: Lagegunst-Zonen in Bonn (Quelle: Stadt Bonn)Seite 17 von 72
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3.2.4 Fazit: räumlich differenzierte Stellplatz-Richtwerte
Aus den dargestellten Analysen der Leitgrößen Modal Split (Abschnitt 3.2.1) und Kfz-Besitz (Abschnitt
3.2.2) ergibt sich, dass – bezogen auf die Richtwerte-Spannbreiten der Muster-Stellplatzsatzung – in
Bonn insgesamt von einem unterdurchschnittlichen Stellplatzbedarf ausgegangen werden kann. Inner-
halb der in der Musterstellplatzsatzung angegebenen Spanne der Stellplatz-Richtwerte werden daher
sachgerecht Werte im unteren Bereich gewählt. Die Werte für die einzelnen Nutzungen – hierfür wur-
den die in der Musterstellplatzsatzung vorgeschlagenen Nutzungen mit wenigen Bonn-spezifischen
Modifikationen übernommen – sind in Anlage 1 und 2 zur Stellplatzsatzung zusammengestellt. Als Er-
läuterung sind informatorisch für einen Vorher-Nachher-Vergleich auch die Werte der Verwaltungs-
vorschrift zur Landesbauordnung NRW vom 12.10.2000 (Anlage zu §51 BauO NW) als bisherige Bon-
ner Praxis zusammengestellt.
Ein Vergleich der Lagegunst mit der Kfz-Dichte in Abbildung 3 zeigt sehr deutliche Kongruenzen zwi-
schen der ÖPNV-Erschließungsqualität und Zentralität einerseits und dem Kfz-Besitz je Haushalt ande-
rerseits. Es erscheint daher grundsätzlich sachgerecht, die Lagegunst des jeweiligen Stadtteils bzw.
der Ortsteile als maßgebende Kenngröße für die konkreten örtlichen Stellplatz-Richtwerte heranzuzie-
hen. Diese Reduktionen werden in Anlage 3 zur Stellplatzsatzung dargestellt.
3.3 Verringerte Stellplatzbaupflichten aufgrund von Maßnahmen der Bauherrschaft
3.3.1 Grundlagen
Mit Maßnahmen des Mobilitätsmanagements können Bauherrinnen/Bauherren dazu beitragen, den
Kfz-Zu- und Abgangsverkehr zu einem Grundstück bzw. im Bereich des Wohnungsbaus den Pkw-Besitz
zu verringern und auf diese Weise den Stellplatzbedarf zu reduzieren. Die Landesbauordnung gibt in
§ 89 Abs. 1 Ziffer 4 Kommunen für solche Fälle die Möglichkeit, Regelungen zur Abminderung der
Stellplatzbaupflicht einzuführen.
Im Sinne einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung erscheint es grundsätzlich richtig und geboten, Mo-
bilitätsmanagement-Maßnahmen durch eine angemessene Verringerung der Stellplatzanzahlen zu ho-
norieren bzw. umgekehrt für die Bauherrschaft dadurch Anreize zu schaffen, derartige Maßnahmen zu
entwickeln, zu ergreifen und dauerhaft zu erhalten. Im Rahmen der Stellplatzsatzung sind dabei im
Wesentlichen zwei Fragen zu klären:
a) Welche Maßnahmen führen zu welcher Stellplatz-Reduzierung?
b) Wie wird der Bestand der Maßnahmen dauerhaft gesichert?
Diese beiden Fragen werden in den folgenden Abschnitten behandelt.
3.3.2 Umfang der Verringerung
Wenngleich derartige Regelungsmöglichkeiten zum Teil – beispielsweise in Hessen – bereits seit denSeite 18 von 72
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1990er Jahren bestehen, liegen bislang nur wenige belastbare Erkenntnisse darüber vor, welche Maß-
nahmen unter welchen Rahmenbedingungen welche Reduzierung der Stellplatzherstellungspflicht
rechtfertigen. Insofern spricht die Begründung zum Baurechtsmodernisierungsgesetz hier richtiger-
weise von einer „Experimentierklausel“.
Grundsätzlich gibt es zwei Wege, das Maß der Stellplatzreduzierung infolge Mobilitätsmanagement-
Maßnahmen zu bestimmen: über pauschale Tabellenwerte oder über vorhabenbezogene Nachweise
bzw. Gutachten.
Den Weg über Tabellenwerte gehen beispielsweise die Stellplatzsatzungen der Stadt Aachen und der
Stadt Mönchengladbach (vgl. Abbildung 5). Hier werden jeweils Maßnahmen benannt und diesen ein
Prozentsatz bzw. eine Spannbreite der Minderung gegenüber den regulären Stellplatzbaupflichten zu-
geordnet. Abbildung 5: zeigt einen Ausschnitt aus der entsprechenden Tabelle der Stadt Mönchengla-
dbach. Auffällig ist, dass ein Teil der Maßnahmen wie z.B. „Mobilitätsinformation“ oder „Fahrgemein-
schaftenförderung“ nur recht unbestimmt beschrieben ist und in der praktischen Umsetzung weite
Interpretationsspielräume lässt. Bei anderen Maßnahmen wie etwa „Förderung CarSharing“ ist eine
stellplatzreduzierende Wirkung nicht bei jeder Nutzung zuverlässig gegeben. Warum sollte beispiels-
weise die Vorhaltung von Carsharing-Fahrzeugen auf dem Parkplatz einer Schule oder einer Sport-
stätte die jeweilige Stellplatz-Nachfrage reduzieren?
Abbildung 5: Prozentwerte zur Verringerung der Stellplatzanzahl bei besonderen Maßnahmen in der Stellplatz-
satzung, Beispiel Stadt Mönchengladbach (Ausschnitt)
Diese Inkonsistenzen führen zu dem Schluss, dass „Tabellenmaßnahmen“ zum einen hinreichend kon-
kret und bestimmt sein sollten – ggf. auch differenziert nach unterschiedlichen Nutzungen – und dass
sie sich zum anderen auf Maßnahmen beschränken sollten, die unmittelbare Wirkung auf alle oder
zumindest auf die Mehrzahl der Gebäudenutzenden entfalten, die ohne diese Maßnahmen ein Auto
nutzen. In Frage kommt hier insbesondere die Bewirtschaftung des Parkraums zu kostendeckenden
Tarifen.Seite 19 von 72
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Vorhabenbezogene Nachweise haben gegenüber dem Weg über Tabellenwerte den Vorteil, dass sie
sich auf das konkrete Objekt und seine Rahmenbedingungen (Lage, Anbindung, Nutzende, Ausgestal-
tung der Maßnahmen) beziehen. Allerdings sind sie dadurch zugleich aufwändiger zu erstellen und es
müssen nachprüfbare Qualitätsanforderungen an die Nachweise formuliert werden. Solche Qualitäts-
anforderungen können insbesondere sein:
 Erarbeitung der Nachweise durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro
 Detaillierte Beschreibung der Maßnahmen
 Darstellung der Wirkungsmechanismen der Maßnahmen
 Herleitung der Wirkungen der Maßnahmen bzw. des Stellplatzreduzierungspotenzials aus em-
pirischen Mobilitätsverhaltensdaten, die für die Gebäudenutzenden Gültigkeit besitzen.
Neben dem Weg zur Ermittlung der verringerten Stellplatzanzahl sind hinsichtlich des Umfangs der
Verringerung noch folgende Aspekte zu berücksichtigen:
 Mobilitätsmanagement-Maßnahmen greifen üblicherweise erst ab einer gewissen Größenord-
nung des Bauvorhabens. Es sollte daher eine „Bagatellgrenze“ von bspw. mindestens 10 erfor-
derlichen Stellplätzen gezogen werden, ab der überhaupt die Berücksichtigung von besonde-
ren Maßnahmen in Betracht kommt.
 Es sollte sichergestellt werden, dass auch nach Berücksichtigung der unterschiedlichen Minde-
rungs-Tatbestände aus ÖPNV-Anbindung und besonderen Maßnahmen ein angemessenes
Grund-Stellplatzangebot erhalten bleibt.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen wird empfohlen, Maßnahmen der Bauherr-
schaft grundsätzlich nur auf Basis vorhabenbezogener Nachweise bei der Ermittlung der Stellplatzan-
zahl zu berücksichtigen und dabei Qualitätsanforderungen an den Nachweis zu stellen, eine Bagatell-
grenze vorzusehen und den Gesamtumfang der Verringerung der Herstellungspflicht zu beschränken.
Zugleich sollen Orientierungswerte für die Abminderung den vorhabenbezogenen Nachweis erleich-
tern. Diese Lösung ist in Anlage 4 zur Stellplatzsatzung umgesetzt.
3.3.3 Sicherung der Maßnahmen
Bei den besonderen Maßnahmen handelt es sich überwiegend nicht um baulich-infrastrukturelle
Maßnahmen, die, wie Stellplätze, nach ihrer erstmaligen Herstellung bestehen bleiben, sondern um
betriebliche Maßnahmen, die fortlaufend betrieben und gepflegt werden müssen. Wenn also auf-
grund von Mobilitätsmanagement-Maßnahmen die Anzahl der herzustellenden Stellplätze reduziert
wird, dann sollte auch sichergestellt werden, dass diese Maßnahmen dauerhaft erhalten bleiben.
Hierfür hat sich nach bisherigen Erfahrungen, beispielsweise in Bremen und Frankfurt am Main, der
folgende Weg bewährt:
 Für die Verringerung der Stellplatzanzahl wird zwischen Stadt und Bauherrschaft ein öffent-
lich-rechtlicher Vertrag geschlossen, der die nachfolgenden Regelungen umfasst.
 Die Herstellungspflicht für jene Stellplätze, die infolge der Maßnahmen der Bauherrschaft
nicht mehr notwendig sind, wird für einen Zeitraum von 10 Jahren ausgesetzt.
 Die Bauherrschaft weist der Stadt jährlich in geeigneter Weise (Selbsterklärung, Vorlage von
Verträgen o.ä.) nach, dass die vereinbarten Maßnahmen fortbestehen.Seite 20 von 72
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 Für den Fall, dass die Maßnahmen nicht fortbestehen, endet die Aussetzung der Herstellungs-
pflicht, d.h. die erforderlichen Stellplätze müssen nachträglich hergestellt (oder abgelöst) wer-
den. Fällt nur ein Teil der Maßnahmen fort, ist nur ein entsprechender Teil der Stellplätze her-
zustellen.
 Nach Ablauf von 10 Jahren erlischt die zunächst nur ausgesetzte Herstellungspflicht, da davon
ausgegangen wird, dass sich die Maßnahmen etabliert haben und eine weitere Kontrolle nicht
mehr notwendig ist.
3.4 Besonderheiten bei Wohnnutzungen
Im Zusammenhang mit Wohnungsbau treten immer wieder drei Teilthemen auf, die nachfolgend erör-
tert werden.
3.4.1 Bezugsgröße der Stellplatzermittlung
Als Bezugsgröße für die Anzahl herzustellender Stellplätze bei Wohnungen können entweder die An-
zahl der Wohneinheiten oder die Flächen herangezogen werden. Der Flächenbezug ist grundsätzlich
sachgerechter, da erwiesenermaßen mit zunehmender (Wohn-) Fläche die Anzahl der Pkw im Haus-
halt steigt. Lediglich bei Ein- und Zweifamilienhäusern erscheint eine pauschale Anzahl je Wohneinheit
ohne Flächenbezug gerechtfertigt, da hier regelmäßig größere Wohnflächen vorliegen.
Grundsätzlich bestehen drei Möglichkeiten, Flächen-Bezugsgrößen zu definieren:
a) Bruttogrundfläche (BGF) nach DIN 277 als Bezugsgröße.
Diese Bezugsgröße schließt aber neben der zum Wohnen genutzten Fläche auch alle Verkehrsflä-
chen und sonstige Nebenräume mit ein, die selbst wiederum zusätzliche Stellplatzbaupflichten
auslösen können.
b) Wohnfläche als Bezugsgröße.
Diese Bezugsgröße bildet die zum Wohnen genutzte Fläche und damit den hier relevanten Ein-
flussfaktor auf die Stellplatznachfrage ab. Allerdings berücksichtigt dieser Ansatz nicht die Anzahl
der Wohneinheiten. So sind beispielsweise für eine Wohnung mit 100 m² Wohnfläche genauso
viele Stellplätze erforderlich wie für fünf Wohnungen à 20 m² (Mikroapartments). Dies führt zu
nicht sachgerechten Skaleneffekten.
c) Bildung von Wohnungs-Größenklassen (m2 Wohnfläche) und Zuordnung von Stellplatz-Richtzahlen
zu jeder Größenklasse.
Kommunen, die solche Klassen bilden, definieren häufig drei Größenklassen mit Abgrenzungen bei
60 bis 65 m2 und bei 90 bis 100 m2. Erfahrungen zeigen, dass dann im Einzelfall Investoren Woh-
nungszuschnitte auf diese Grenzen hin optimieren, um ihre Stellplatzbaupflichten zu reduzieren.
Zur Umsetzung in der Stellplatzsatzung wird aus Gründen der Transparenz und praktischen Handhab-
barkeit im Baugenehmigungsverfahren empfohlen, eine Weiterentwicklung der Variante c) zu verwen-
den, bei der durch eine stärkere Differenzierung der Größenklassen die oben genannten Optimie-
rungseffekte erfahrungsgemäß weitgehend vermieden werden können.
Um dies zu erreichen, wird in der Bonner Satzung eine Einteilung in 5 Größenklassen gewählt. Zur Er-
mittlung der Wohnfläche ist die DIN 277 anzuwenden, wobei Balkone, Loggien und Kellerräume nicht
berücksichtigt werden.Seite 21 von 72
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3.4.2 Berücksichtigung geförderten Wohnungsbaus
In Haushalten mit geringem Einkommen (als typische Bewohner von gefördertem Wohnraum) ist der
Pkw-Besitz im Mittel signifikant geringer als in Haushalten aus mittleren und gehobenen Einkommens-
gruppen (Abbildung 6). Geringere Richtzahlen sind also sachlich gerechtfertigt und werden in einer
separaten Tabelle (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) durch entsprechend modifizierte Kennziffern be-
rücksichtigt.
Abbildung 6: Pkw-Besitz und ökonomischer Status (Quelle: infas 2018)
3.4.3 Umnutzung sowie Dach- und Untergeschossausbau für Wohnnutzung
Die Schaffung von Wohnraum im Gebäudebestand wird hinsichtlich der Stellplatzbaupflicht aus woh-
nungsbaupolitischen Gründen häufig privilegiert. Durch die Reduzierung bzw. den vollständigen Ver-
zicht auf Stellplatzbaupflichten soll vermieden werden, dass beispielsweise beim nachträglichen Aus-
bau von Dach- und Untergeschossen für Wohnnutzungen die Stellplatzfrage gerade in integrierten La-
gen die Wohnraumschaffung verhindert.
Für die Stadt Bonn wird vorgeschlagen, diese schon bisher bestehende Möglichkeit zur Erleichterung
der Schaffung von Wohnraum beizubehalten. Zugleich wird empfohlen, wie folgt eine Staffelung ein-
zuführen, um bei Umnutzungen größerer Nicht-Wohngebäude eine erhebliche Unterdeckung der
Stellplatznachfrage zu vermeiden:
 Bei bis zu 5 neu herzustellenden Stellplätzen wird auf die Herstellung verzichtet.
 Bei mehr als 5 neu herzustellenden Stellplätzen wird auf die Herstellung von 50% der herzu-
stellenden Stellplätze verzichtet.
3.5 Ablaufschema zur Ermittlung der Anzahl notwendiger Stellplätze
Das Zusammenwirken aller verschiedenen Faktoren, aus denen sich die notwendigen Stellplätze nach
Berücksichtigung von Minderungstatbeständen etc. ergeben, auch mit eventuellen Einzelfällen nach
dem tatsächlichen Bedarf, stellt die folgende Abbildung 7 prototypisch als Ablaufschema dar.Seite 22 von 72
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Abbildung 7: Ablaufschema der Ermittlung der Stellplatzanzahl unter Berücksichtigung aller Regelungen (eigene
Darstellung)Seite 23 von 72
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Als letzter Schritt wird die Rundung der erforderlichen Stellplätze vorgenommen. Damit wird vermie-
den, dass eine Verkettung von Rundungen in den vorangegangenen Verfahrensschritten am Ende zu
einer deutlichen Veränderung des Gesamtergebnisses führt.
Für die Mehrzahl der Fälle sind in der Praxis einige Regelungen nicht relevant. Abbildung 8 zeigt ein
vereinfachtes Ablaufschema, das den Großteil der Bauantragsverfahren abdeckt.
Abbildung 8: Vereinfachtes Ablaufschema der Ermittlung der Stellplatzanzahl für die Mehrzahl der Fälle (eigene
Darstellung)
Diese Übersichten sollen nicht nur für MandatsträgerInnen das Zusammenwirken der Regelungen ver-
deutlichen, sondern könnte auch als Leitlinie für die Ermittlung der notwenigen Stellplätze in Architek-
turbüros dienen.
3.6 Anforderungen an Fahrradabstellplätze und Pkw-Stellplätze
Die zentralen Rahmenvorgaben für Fahrradabstellplätze sind in der Satzung in Anlehnung an die Mus-
terstellplatzsatzung NRW formuliert worden. Spezifische Vorgaben für Bonn sind in der Anlage 5 zur
Satzung aufgeführt.
Beispiele aus Empfehlungen und anderen Satzungen
In den diversen Leitfäden auf Landes- oder kommunaler Ebene herrscht weitgehender Konsens über
die Qualität von Fahrradabstellanlagen, jedoch mit unterschiedlicher Akzentuierung. Zur Konkretisie-
rung von Standards wurden die Vorgaben aus anderen Satzungen in NRW diskutiert, beispielsweise:Seite 24 von 72
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 Satzung in Dortmund: Detaillierte Vorgaben zu Achsabständen, Manövrierflächen und Fahr-
radparksystemen
 Satzung in Marl: Bezugnahme auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (FGSV-ERA 2010)
und Hinweise der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemein-
den und Kreise in NRW (AGFS-NRW 2003): ab mehr als 12 Abstellplätzen (Abstpl.) sind die An-
lagen zu überdachen, jeder 13. Abstpl. ist mit mehr Fläche für Lastenräder auszustatten, 25%
der Abstpl. sind für Pedelecs, 5% der Abstpl. für Lastenräder (mit 2,6m2 Aufstellfläche plus
2,6m2 Bewegungsraum) vorzuhalten
 Satzung in Monheim: Bezugnahme auf FGSV-ERA 2010: Kapitel zu Abstpl. in Satzung übernom-
men, keine Ablöse der Abstpl. bei Neubauten; auch bei Einfamilienhäusern Pflicht zu über-
dachten Abstpl. (städtebaulich gewünscht), ab 20 Abstpl. mind. 35% zur Elektrifizierung vorzu-
bereiten, Forderung nach einer lichten Raumhöhe von 2,5 m auf der Zufahrt zu Abstellanlagen
 Satzung in Aachen: sehr differenzierte, meist geringe Flächenbedarfe in vertikaler Aufhängung
oder doppelstöckigen Anlagen
 Satzung in Köln: Abmessungen von mindestens 2,00 m x 0,75 m pro Fahrrad (für Lastenräder
mindestens 2,50 m x 1,25 m), jeweils zuzüglich der notwendigen Verkehrsfläche.
 Satzung in Düsseldorf: Flächenvorgabe von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der je-
weils notwendigen Verkehrsfläche. Bei Nachweis innovativer Abstellsysteme kann diese Flä-
che reduziert werden.
Einen besonders fundiert erscheinenden Weg zeigt die seit November 2020 gültige neue Fahr-
radabstellanlagenverordnung des Landes Hessen auf. Beispielsweise werden im Leitfaden zu die-
ser Verordnung die notwendigen Maße für Abstellplätze (Regelfahrräder) genauer definiert: Flä-
chenbedarf von 2,0 Meter Länge und 0,75 Meter Breite (gegenüber dem sonst üblichen, eher un-
spezifischen Flächenbedarf von 1,5 m2, der tendenziell nur als eine Kalkulationsgröße dient).
Eine entsprechende landesseitige Vorgabe in NRW ist noch nicht absehbar. Die neue AGFS-Emp-
fehlung vom März 2021 greift eine an mehreren Stellen laufende Diskussion nach verminderten
Flächenstandards unter besonders engen Verhältnissen (v.a. im Bestand) auf. Das gering ange-
setzte Breitenmaß von 0,65 m (trotz z.B. Kindersitzen u.ä.) sowie die starke Betonung von platz-
sparender „Hoch-Tief-Einstellung“ und Schrägaufstellung berücksichtigen nicht immer in ausrei-
chender Form die zukünftigen Erfordernisse an Abstellanlagen. Dies gilt insbesondere für Neubau-
ten.
Übernommene Regelungen in der Bonner Satzung
Die genannten Beispiele bzw. Diskussionspunkte bei der Entwicklung von ausreichend präzisen
Regelungen im Satzungsentwurf führen zu folgenden grundsätzlichen Vorgaben (siehe Anlage 5):
 Festlegung des Standard-Flächenbedarfs von 2,0 Meter Länge und 0,75 Meter Breite für Re-
gelfahrräder mit einer Öffnungsklausel für innovative Abstellsysteme bei größeren Anlagen,
 Berücksichtigung von Sonderfahrrädern: Definition von Maßen sowie dem Abstellplatzanteil
für Lastenräder, Kinderanhänger und anderen Sonderfahrrädern,Seite 25 von 72
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 Einschränkung von platzsparenden Fahrradparksystemen in Hinblick auf einfache und praxis-
nahe Bedienung, Vermeidung von „gefangenen Abstellplätzen“ sowie Risiken für spätere be-
triebliche Mängel, Ausnahmen bei großen Abstellanlagen bleiben nach der Anlage 5 generell
möglich,
 Definition des leichten, stufenfreien Zugangs mit dem Fahrrad von der Straße bis zur Abstell-
anlage (auch im Zusammenhang mit schwereren Pedelecs und größer bemessenen Sonder-
fahrrädern),
 Separate Fahrrad-Zufahrt bei Großgaragen (üblicherweise >1000 m2, entspricht 42 Stellplät-
zen, hier mit dem Schwellenwert von 100 Kfz-Stellplätzen) aufgrund des eventuellen Staus an
den Schrankenanlagen zu bestimmten Zeiten, unnötigen Umwegen im Areal und Aspekten der
Verkehrssicherheit (je nach Rampengestaltung),
 Überdachung im Freien, wenn kein geschlossener Raum vorhanden ist/realisiert werden kann
(Wetterschutz in Form einer Einhausung),
 Vorgaben für Breiten der Erschließungswege und lichte Deckenhöhen, auch in Hinblick auf
Doppelstockparken, mit Differenzierung von Erschließungswegen und Fahrgassen (s.u.) sowie
 Anschließmöglichkeiten (bzw. abschließbare Räume für längerfristiges Abstellen), jedoch ohne
genaue Definition der Sicherungstechnik.
Die in der Bau0 NRW erwähnten „fahrradähnlichen Leichtkrafträder“ (v.a. sog. „E-Bikes“, rechtlich
keine Fahrräder) werden wie Fahrräder behandelt.
Bei der Zubehörnutzung, nach der novellierten Bauordnung NRW ebenfalls regelbar, werden detail-
lierte Vorgaben grundsätzlich nicht empfohlen, weil die Lagerung von Fahrradhelmen oder die Lade-
möglichkeit für Pedelecs theoretisch auch außerhalb der Abstellräume möglich sind. Ein solches Ange-
bot ist aus Komfortgründen aber dennoch bei bestimmten Nutzungsarten (z.B. bei Bürogebäuden) an-
zustreben. Daher werden diese Aspekte im Rahmen von Mobilitätskonzepten bzw. „besonderen Maß-
nahmen“ positiv berücksichtigt und können zur Reduktion der notwendigen Stellplätze führen.
Überlegungen zum stufenlosen Zugang zu den Fahrradabstellanlagen
Als Beitrag zur Barrierefreiheit ergibt sich die maximale Rampenneigung implizit aus der Forderung
nach leichter (quasi „barrierearmer“) Erreichbarkeit, wobei die Begrenzung der maximalen Neigung
auf 6 Prozent nach den technischen Regelwerken für die Rollstuhlbenutzung für das Schieben der
Fahrräder für nicht nötig gehalten wird. Für kurze Längen sehen die ERA 2010 eine maximale Längs-
neigung von 10 Prozent zum Fahren vor, zum Schieben - auch von schweren Pedelecs - sind flach ge-
neigte Treppenrampen möglich. Dies schließt jedoch sehr steile Tiefgaragenzufahrten von über 15
Prozent aus.
Breite, möglichst automatische Türen sind wünschenswert, jedoch ist diesbezüglich die Satzungsbe-
fugnis begrenzt. Das gilt auch für detaillierte Bemessungsstandards von Aufzügen.
Überlegungen zu notwendigen Deckenhöhen in Kfz-Tiefgaragen
Für eine sichere Zuwegung mit dem Rad zu Abstellanlagen muss auch die vorhandene Deckenhöhe inSeite 26 von 72
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Tiefgaragen oder sonstigen überdachten Anlagen betrachtet werden. Nach ERA 2010 und den Richtli-
nien für die Anlage von Stadtstraßen 2006 (RASt 06) ergibt sich für die notwendige lichte Raumhöhe
für den Radverkehr ein Bedarf von 2,25 m Höhe plus 0,25 m Sicherheitsabstand. Diese Maße sind mit
Ausnahme der sehr detaillierten Satzung der Stadt Monheim a.Rh. (§ 4 Abs.3 Satz 10 Nr.5) selten Ge-
genstand von Satzungen. Die Sonderbauverordnung NRW fordert nur eine lichte Höhe von mindes-
tens 2,00 m für Garagen (bezieht sich nur auf den Pkw-Verkehr).
Die Hessische Fahrradabstellplatzverordnung von 2020 legt zu Erschließungswegen und der lichten
Höhe Folgendes fest:
 Erschließungswege bei Senkrechtanordnung zu der einzelnen Anlage: Mindestbreite 1,80 m,
lichte Höhe mindestens 2,00 m
 Erschließungswege bei Schräganordnung zu der einzelnen Anlage: Mindestbreite 1,30 m,
lichte Höhe mindestens 2,00 m
 Erschließungswege für Sonderfahrradabstellplätze: Mindestbreite 2,50 m, lichte Höhe mindes-
tens 2,00 m
 Für Doppelstockanlagen gilt anstelle der lichten Höhe von 2,00 m eine lichte Mindesthöhe von
2,70 m
Als Kompromiss zwischen den Regelwerken wird in Anlage 5 der Bonner Satzung ausgeführt, dass die
lichte Höhe mindestens 2 Meter in Tiefgaragen betragen muss, in Fahrgassen grundsätzlich mindes-
tens 2,3 m und im Bereich von Doppelstockanlagen mindestens 2,7 Meter vorgehalten werden sollen.
3.7 Anforderungen an Pkw-Stellplätze, insbesondere Elektroladeinfrastruktur
Zu den zentralen Bausteinen der notwendigen Verkehrs- (und Energie-) wende zählt die Umstellung
des Kfz-Verkehrs von fossilen auf regenerative Energieträger. Allerdings entwickelt sich die Nachfrage
nach elektrisch angetriebenen Kfz erst sehr allmählich. Als eine wesentliche Ursache für das Zögern
von Autohaltern bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen gilt die fehlende Ladeinfrastruktur. Von
Seiten der Energiewirtschaft wiederum wird der Ausbau des Ladepunktnetzes nur zögerlich vorange-
trieben, da die Nachfrage aufgrund der geringen Anzahl von Elektrofahrzeugen niedrig ist – ein klassi-
sches Henne-Ei-Problem.
Mit dem im Februar 2021 im Bundestag beschlossenen und im Bundesrat im März bestätigten GEIG -
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz als bundesgesetzlicher Rahmen zur nationalen Umset-
zung der EU-Gebäuderichtlinie EU 2018/844 wird dem Gedanken der Förderung der Elektromobilität
im Gebäudebereich Rechnung getragen. Der wesentliche Regelungsgehalt besteht darin, dass, wer ein
neues Wohngebäude mit mehr als fünf Pkw-Stellplätzen baut, künftig Leitungsinfrastruktur berück-
sichtigen muss. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, in die Stellplatzsatzung keine eigenen expliziten Regelungen
aufzunehmen sondern deklaratorisch auf das GEIG zu verweisen.Seite 27 von 72
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4 Quellen
AGFS - Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in
NRW e. V.: ... und wo steht Ihr Fahrrad? Hinweise für Architekten und Bauherren zum Abstellen von
Fahrrädern. Krefeld März 2021 (2. Auflage). Online:
https://www.agfs-nrw.de/fileadmin/Fachthemen/Parken-Abstellen/wo-steht-ihr-fahrrad/Handlungs-
leitfaden_Fahrradparken_RZ_Web.pdf
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21.
Juli 2018. In Kraft getreten am 4. August 2018 und am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten
am 22. September 2021.
Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau, Umweltschutz (VSU) (2019): Verkehrliche Bewertung
des Rahmenplans Bundesviertel (im Auftrag der Stadt Bonn)
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: Verordnung über die Anforde-
rungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung). Vom 14.05.2020; Inkraftgetre-
ten seit 01.11.2020. Online:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/aiz-jlr-FStellplVHErahmen%4020201101
Dazugehöriger Leitfaden: https://www.nahmobil-hessen.de/unterstuetzung/planen-und-
bauen/radabstellanlagen/.
Infas, DLR, IVT und infas 360: Mobilität in Deutschland – Ergebnisbericht (im Auftrag des BMVI). Bonn,
Februar 2019
Infas: MiD 2017 –Zentrale Ergebnisse. Alltagsverkehr in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis. Präsentation.
Stand April 2019
Stadt Mönchengladbach: Mobilitätssatzung vom 19.09.2019. Online: https://www.moenchenglad-
bach.de/fileadmin/user_upload/FB61/Mobilit%C3%A4tsmanagement_6.M/Mobilit%C3%A4tssat-
zung_der_Stadt_M%C3%B6nchengladbach.pdf.
Zukunftsnetz Mobilität NRW [Hrsg.]: Kommunale Stellplatzsatzungen – Leitfaden zur Musterstellplatz-
satzung NRW. Stand November 2019. Köln (wird aktuell überarbeitet). Online:
https://www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de/sites/default/files/downloads/
znm_nrw_stellplatzsatzung_handbuch_2019_final.pdfSeite 28 von 72
Seite 29 von 72
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5 Entwurf der Stellplatzsatzung
Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am [...] aufgrund der §§ 48 und 89
Abs.1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2018 (GV. NRW.
S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1086)
und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 01.12.2021 (GV. NRW. S. 1353), folgende Satzung beschlossen:
[Erläuterung von wesentlichen Änderungen für Bonn gegen-
über der Mustersatzung; Hinweis auf alternative Formulierun-
gen/Regelungen; ggf. Hinweis auf andere Satzungen, die als
Muster gedient haben]
§ 1 Geltungsbereich
1Die Satzung mit ihren Anlagen 1-5 gilt für das gesamte Gebiet der Bundesstadt Bonn. 2Regelun-
gen in Bebauungsplänen, sonstigen Satzungen oder vor Inkrafttreten dieser Satzung abge-
schlossenen städtebaulichen Verträgen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, blei-
ben unberührt.
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe
(1) 1Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet
werden, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) und Fahrräder
(notwendige Fahrradabstellplätze) in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigne-
ter Beschaffenheit hergestellt werden. 2 Werden Anlagen, bei denen Zu- und Abgangs-
verkehr zu erwarten ist, geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige
Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaf-
fenheit herzustellen, dass sie die infolge der geänderten (Nutz-)Fläche zusätzlich zu er-
wartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können.Seite 30 von 72
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22
Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
(2) 1Stellplätze bzw. Abstellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
bzw. Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2Garagen oder
Carports sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
und/oder Fahrrädern. 3Sie gelten als notwendige Stellplätze und/oder Abstellplätze im
Sinne dieser Satzung. 4Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahr-
zeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
(3) 1Notwendige Stellplätze und Abstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nut-
zungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt
sein.
(4) Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für
die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz –GEIG-) ist zu be-
achten.
Hinweis auf GEIG
§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) 1Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus den
Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Absätzen.
(2) 1Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufge-
führt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. 2Dabei sind die in der Anlage 1 für
vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Steht die nach Anlagen 1 und 2 ermittelte Gesamtanzahl in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann nach Maßgabe der zuständigen Bau-
ordnungsbehörde alternativ eine Einzelermittlung der notwendigen Stellplätze und
Fahrradabstellplätze vorgenommen werden.
HärtefallregelungSeite 31 von 72
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Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
(4) 1Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendi-
gen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeiti-
gen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. 2Eine solche wech-
selseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung
der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze
verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung i.S. § 4 (1) dieser Satzung zulässig.
(5) 1Die Anzahl der nach Anlage 1 notwendigen Stellplätze verringert sich bei allen Nut-
zungsarten außer Nr. 1.2 aufgrund der Lage des Baugrundstücks nach Anlage 3
a. in Zone I um 40%,
b. in Zone II um 25% und
c. in Zone III um 10%.
Gestufte Berücksichtigung von allgemeiner verkehrlicher und
besonderer ÖPNV-Lagegunst des Baugrundstücks.
Regelungen beziehen sich nur auf Stellplätze; eine Verringe-
rung der Anzahl der Fahrradabstellplätze ist nicht vorgesehen
Bei der Nutzungsart Nr. 1.2 (Wohngebäude) wird die Lage-
gunst in den Tabellenwerten bereits berücksichtigt.Seite 32 von 72
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Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
(6) Wird in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung fertiggestellten Gebäude
1. in Folge einer Nutzungsänderung oder
2. durch Ausbau und/oder Neubau des Dach- oder Untergeschosses
erstmalig oder zusätzlich Wohnfläche geschaffen und ist die Herstellung von Stellplät-
zen und/oder Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich, so gilt:
 Bei bis zu 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder
bis zu 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen diese nicht hergestellt wer-
den.
 Bei mehr als 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen
und/oder mehr als 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen 50% dieser not-
wendigen Stellplätze bzw. Fahrradabstellplätze hergestellt werden.
2Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradstellplätze nur zum Teil mög-
lich, sind grundsätzlich Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen.
Ergänzung der Regelung der Mustersatzung um Passus, der
vermeiden soll, dass bei größeren Umnutzungsvorhaben gänz-
lich auf Stellplätze verzichtet wird
Durch diese Regelung soll eine Priorisierung zur Herstellung
von Fahrradabstellplätzen ermöglicht werden.Seite 33 von 72
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Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
(7) 1Ergeben sich aus den vorstehenden Regelungen mehr als 10 notwendige Stellplätze,
im geförderten Wohnungsbau mehr als 5 notwendige Stellplätze, kann die Pflicht zur
Herstellung für bis zu 30% dieser Stellplätze für die Dauer von maximal 10 Jahren aus-
gesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf
durch besondere Maßnahmen gem. Anlage 4 dieser Satzung nachhaltig verringert
wird. 2Wird eine Maßnahme nach Satz 1 über die Dauer von 10 Jahren vorgehalten,
gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraumes insoweit als erfüllt. 3Der Anteil
der notwendigen Stellplätze, für den die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, bemisst
sich ebenfalls nach Anlage 4 dieser Satzung. 4Die besonderen Maßnahmen sind öffent-
lich-rechtlich zu sichern. 5Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aus-
setzungszeitraumes nach Aufforderung durch die zuständige Bauordnungsbehörde der
Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch er-
füllt sind, nicht mehr erbracht wird. 6Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden
sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag.
Beschreibung der Möglichkeiten zur Aussetzung der Stellplatz-
baupflicht durch „besondere Maßnahmen“ (Mobiltätsmaß-
nahmen)
(8) 1Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze
Nachkommastellen, ist das Endergebnis der Berechnungen bei Bruchteilen kleiner 0,5
auf ganze Zahlen abzurunden und bei Nachkommastellen größer oder gleich 0,5 auf
ganze Zahlen aufzurunden.
Die kaufmännische Rundung geschieht am Ende der Ermitt-
lung der notwendigen StellplätzeSeite 34 von 72
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Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
§ 4 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen
(1) 1Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind vorrangig auf dem Baugrundstück, sonst auf
einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öf-
fentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. 2Zumutbar
ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maxi-
mal 500 m, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 400 m Lauflinie.
3Bei notwendigen Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maxi-
mal 100 m betragen. 4Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall
bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem ande-
ren Grundstück herzustellen sind.
(2) 1Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Son-
derbauverordnung – SBauVO) vom 02.12.2016 in der jeweils gültigen Fassung herzu-
stellen. 2Barrierefreie Stellplätze sind nach Maßgabe der §§ 49 und 50 Bauordnung
NRW 2018 zu errichten.Seite 35 von 72
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Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
(3) 1Fahrradabstellplätze müssen
1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus barrierearm, verkehrssicher und leicht er-
reichbar sein,
2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen,
3. mit ausreichender Manövrierfläche einzeln leicht zugänglich sein,
4. grundsätzlich eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils
notwendigen Verkehrsfläche aufweisen. Bei Nachweis innovativer Abstellsysteme
kann diese Fläche reduziert werden.
Darüber hinaus sind die Anforderungen an notwendige Fahrradabstellplätze nach An-
lage 5 zu beachten.
§ 5 Ablösung
(1) 1Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder notwendiger Fahrradabstellplätze
nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung ver-
zichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag
nach Maßgabe der Satzung der Stadt über die Ablösung von Stellplatzpflichten zahlen. 2Ist
die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradstellplätze nur zum Teil möglich,
sind Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen.
Gilt für alle Stellplätze, auch Fahrradabstellplätze
Durch diese Regelung soll eine Priorisierung zur Herstellung
von Fahrradabstellplätzen ermöglicht werden.
(2) 1Über die Ablösung entscheidet das Bauordnungsamt.Seite 36 von 72
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Satzungstextentwurf für die Bundesstadt Bonn (entsprechend der Mustersatzung) Erläuterung
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 Landesbauordnung NRW 2018 han-
delt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer
baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stell-
platzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichen-
der Zahl hergestellt zu haben.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet wer-
den.
§ 7 Übergangsvorschrift
1Die Regelungen dieser Satzung gelten für alle Bauanträge, die ab dem Tag des Inkrafttre-
tens der Satzung (§ 8) bei dem Bauordnungsamt gestellt werden. 2Für alle vor diesem Tag
bereits eingegangenen, noch nicht genehmigten Bauanträge können die Regelungen die-
ser Satzung Anwendung finden, wenn der Bauherr/die Bauherrin dies nachträglich bean-
tragt und einen neuen Nachweis hinsichtlich des Stellplatzbedarfs vorlegt.
§ 8 Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(Ort, Datum, Siegel) (Oberbürgermeister/in)Seite 37 von 72
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6 Anlagen zur Stellplatzsatzung
Anlage 1: Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (zu § 3)
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
1 Wohngebäude und Wohnheime
1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 1,0 Stpl. je WE 1 Abstpl. je 40 m² Wohnfläche* 1 je Whg
1.2 Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) siehe Anlage 2 der Satzung siehe Anlage 2 der Satzung 1 je Whg
1.3 Kinder- und Jugendwohn-
heime
1 Stpl. je 12 Betten;
davon 10 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 2 Betten
davon 10% Besucheranteil
1 je 20 Pl. 1 je 4 Pl.
1.4 Pflegeheime, Seniorenwohn-
heime, Wohnheime für Men-
schen mit Behinderungen
1 Stpl. je 12 Betten;
davon 10 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 5 Betten, mindestens 3
Abstpl.
davon 10% Besucheranteil
1 je 10-17 Pl. 1 je 10
Pl.,min. 3
min. 3Seite 38 von 72
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30
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
1.5 Studierenden- und sonstige
Wohnheime
1 Stpl. je 5 Betten, jedoch mindes-
tens 2 Stpl.
davon 10% Besucheranteil
1 Abstpl. je 1 Betten
davon 10% Besucheranteil
k.A. k.A.
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsge-
bäude allgemein
1 Stpl. je 40 m² Nutzungsfläche
davon 10% Besucheranteil
1 Abstpl. je 40 m² Nutzungsfläche
davon 10% Besucheranteil
1 je 30-40 m²NF 1 je 120 m²
NF
2.2 Räume mit erheblichem Besu-
cher/innenverkehr (Schalter-,
Abfertigungs- oder Beratungs-
räume, Arztpraxen o.ä.)
1 Stpl. je 30 m² Nutzungsfläche, je-
doch mindestens 3 Stpl.
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 30 m² Nutzungsfläche
davon 75% Besucheranteil
1 je 20 – 30 m² NF, 1 je 80 m²
NF
min. 3
3 Verkaufsstätten
3.1 Verkaufsstätten bis 800 m²
Verkaufsfläche
1 Stpl. je 50 m² Verkaufsfläche, je-
doch mindestens 2 Stpl.
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
bis 700 m² bis 700 m²
1 je 30-50 m²VF, 1 je 70 m²
VF
min. 2Seite 39 von 72
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31
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
3.2 Verkaufsstätten mit mehr als
800 m² Verkaufsfläche
1 Stpl. je 30 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
ab 700 m² ab 700 m²
1 je 10-30 m² VF, 1 je 220 m²
VF
min. 10
3.3 Verkaufsstätten mit großen
Ausstellungsflächen (z.B. Au-
tohäuser, Möbelhäuser, etc.)
1 Stpl. je 100 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 100 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
k.A. k.A.
4 Versammlungsstätten außer Sportstätten, Kirchen
4.1 Versammlungsstätten 1 Stpl. je 10 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 10 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil
1 je 5-10 Sitzplätze 1 je 10-50
Sitzplätze
(reg. Be-
zug)
4.2 Kirchen und andere Räume,
die der Religionsausübung
dienen
1 Stpl. je 30 Plätze
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 20 Plätze
davon 90% Besucheranteil
1 je 10-30 1 je 30 Sitz-
plätzen
SitzplätzenSeite 40 von 72
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32
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zu-
sätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher-
plätze
1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, zusätz-
lich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze
1 je 250 m² 1 je 250 m²
Sportfläche, Sportfläche,
zusätzlich 1 je zusätzlich 1
je
10-15 Besuch.-pl. 10 Besuch.-
pl.
5.2 Spiel- und Sporthallen 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zu-
sätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher-
plätze
1 Abstpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätz-
lich 1 Abstpl. je 10 Besucherplätze
1 je 50 m² 1 je 100 m²
Hallenfläche, Hallenflä-
che,
zusätzlich 1 je zusätzlich 1
je
10-15 Besuch.-pl. 10 Besu-
cher
5.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 300 m² Grundstücksflä-
che
1 Abstpl. je 50 m² Grundstücksfläche 1 je 200-300 m² 1 je 100 m²
Grundstücksfl. Grund-
stücksfl.Seite 41 von 72
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Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
5.4 Hallenbäder 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen, zu-
sätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher-
plätze
1 Abstpl. je 5 Kleiderablagen, zusätz-
lich
1 Stpl. je 5 Besucherplätze
1 je 5-10 1 je 5
Kleiderablagen, Kleiderab-
lagen
zusätzlich 1 je 10-15
Besucherplätze
5.5 Reitanlagen 1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellplätze 1 Abstpl. je 2 Pferdeeinstellplätze 1 je 8 Pferde- 1 je 8
Pferde-einstellplätze,
einstellplätze,
min 2
5.6 Fitnesscenter 1 Stpl. je 15 m² Sportfläche
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 10 m² Sportfläche
davon 90% Besucheranteil
1 je 15 m² 1 je 60 m²
Sportfläche Sportfläche
5.7 Tennisanlagen 2 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1
Stpl. je 15 Besucherplätze
1 Abstpl. je Spielfeld, zusätzlich 1
Abstpl. je 10 Besucherplätze
4 je Spielfeld, 1 je Spielfeld,
bzw.
zusä. 1 je 10-15 1 je 40 Besu-
cher-
Besucherplätze plätzeSeite 42 von 72
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Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
5.8 Bootshäuser und Bootsliege-
plätze
1 Stpl. je 5 Boote 1 Abstpl. je 2 Boote 1 je 2-5 Boote 1 je 10 Boots-
plätze
6 Gaststätten, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 Stpl. je 12 m² Gastraum
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 6 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil
1 je 6-12 m² 1 je 10 m² Gast-
raum
Gastraum
6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime
und andere Beherbergungs-
betriebe
1 Stpl. je 4 Betten,
davon 75% Besucheranteil
für zugehörigen Restaurationsbe-
trieb Zuschlag nach Nr. 6.1
1 Abstpl. je 8 Betten, mindestens 4
Abstpl.,
davon 25% Besucheranteil
für zugehörigen Restaurationsbetrieb
Zuschlag nach Nr. 6.1
1 je 2-6 Betten, 1 je 15 Betten
für zugehörenden
Restaurantbetrieb
Zuschlag nach 6.1
6.3 Tanzlokale, Discotheken 1 Stpl. je 8 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 4 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil
1 je 4-8 m² 1 je 40 m²
Gastraum, min 2 Gastraum, min
2
6.4 Jugendherbergen 1 Stpl. je 12 Betten
davon 25% Besucheranteil
1 Abstpl. je 5 Betten
davon 25% Besucheranteil
1 je 10 Betten 1 je 20 Bet-
tenSeite 43 von 72
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Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
6.5 Sonstige Vergnügungsstätten 1 Stpl. je 25 m² Nutzungsfläche,
mindestens jedoch 3 Stpl.
1 Abstpl. je 10 m² Nutzungsfläche, min-
destens jedoch 3 Abstpl.
k.A. k.A.
7 Krankenhäuser und Kliniken
7.1 Universitätskliniken und ähnli-
che Lehrkrankenhäuser
1 Stpl. je 3 Betten, zusätzlich Ab-
stellplätze nach 2.2
davon 50% Besucheranteil
1 Abstpl. je 10 Betten, zusätzlich Ab-
stellplätze nach 2.2
davon 20% Besucheranteil
1 je 2-3 Betten 1 je 30 Bet-
ten
7.2 Krankenhäuser, Kliniken und
Kureinrichtungen
1 Stpl. je 6 Betten, zusätzlich Stell-
plätze nach 2.2
davon 60% Besucheranteil
1 Abstpl. je 20 Betten, zusätzlich Ab-
stellplätze nach 2.2
davon 20% Besucheranteil
1 je 2-6 Betten 1 je 30
Betten
8 Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 Kindergärten, Kindertagesstät-
ten
1 Stpl. je 20 Kinder, jedoch min-
destens 2 Stpl.
1 Abstpl. je 5 Kinder, jedoch mindes-
tens 2 Abstpl.
davon 50% Besucheranteil
1 je 20-30 Kinder 2 je 20-30
Kinder,
min. 2 min.2Seite 44 von 72
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36
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
8.2 Grundschulen 1 Stpl. je 20 Schüler 1 Abstpl. je 2 Schüler
davon 10% Besucheranteil
1 je 30 Schüler 1 je 6
Schüler
8.3 Sonstige allgemeinbildende
Schulen, Berufsschulen, Be-
rufsfachschulen
1 Stpl. je 30 Schüler, zusätzlich 1
Stpl. je 10 Schüler über 18 Jahre
1 Abstpl. je 2 Schüler
davon 10% Besucheranteil
1 je 25 Schüler, 1 je 15
Schüler
zusätzlich 1 je 5-10
Schüler über 18
Jahre
8.4 Förderschulen 1 Stpl. je 15 Schüler 1 Abstpl. je 10 Schüler
davon 10% Besucheranteil
1 je 15 Schüler 1 je 80
Schüler
8.5 Fachhochschulen, Universitä-
ten
1 Stpl. je 10 Studierende 1 Abstpl. je 2 Studierende
davon 20% Besucheranteil
1 je 2-4 Studierende 1 je 4 Stu-
dier.
8.6 Sonstige Fortbildungseinrich-
tungen
1 Stpl. je 10 Teilnehmerplätze 1 Abstpl. je 3 Teilnehmerplätze
davon 20% Besucheranteil
k.A. k.A.
8.7 Jugendzentren 1 Stpl. je 200 m² Nutzungsfläche 1 Abstpl. je 10 m² Nutzungsfläche
davon 90% Besucheranteil
1 je 15 1 je 5
Besucherplätze Besucher-
plätzeSeite 45 von 72
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37
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebe-
triebe
1 Stpl. je 70 m² Nutzungsfläche
oder je drei Beschäftigte*
davon 20 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 50 m² Nutzungsfläche oder
je drei Beschäftigte*
davon 10 % Besucheranteil
1 je 50-70 m² NF 1 je 10 Be-
schä.
oder 1 je 3
Beschäftigte
9.2 Lagerräume, Lagerplätze,
Ausstellungs- und Verkaufs-
plätze
1 Stpl. je 100 m² Nutzungsfläche
oder je drei Beschäftigte*
davon 10 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 70 m² Nutzungsfläche oder
je drei Beschäftigte*
davon 10 % Besucheranteil
1 je 80-100 m² NF 1 je 100 m2
NF
oder 1 je 6 oder 1 je 6
Beschäftigte Beschäftigte
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 7 Stpl. je Wartungs- oder Repara-
turstand
1 Abstpl. je 5 Wartungs- oder Repara-
turstände, mindestens 3
6 je Wartungs- oder min.2
Reparaturstand
9.4 Tankstellen 2 Stpl., mit Verkaufsstätte zusätz-
lich Stpl. nach 3.1
1 Abstpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich
Abstpl. nach 3.1
3 mit Verkaufsstelle min.2
zusätzlich nach 3.1
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 4 Kleingärten 1 Abstpl. je 5 Kleingärten
davon 80% Besucheranteil
1 je 3 Kleingärten 2 je Klein-
gartenSeite 46 von 72
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Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder Informell zur internen Information:
Zum Vergleich die Werte der bis-
herigen Praxis nach §51 BauO
NW vom 01.06.2000 VO
[ Pkw Rad
10.2 Begräbnisstätten (z.B. Fried-
höfe)
1 Stpl. je 2000 m² Grundstücksflä-
che, jedoch mindestens 10 Stpl.
1 Abstpl. je 750 m² Grundstücksfläche,
jedoch mindestens 4 Abstpl. je Eingang
1 je 2000 m² 1 je 1000
m²
Grundstücksfläche, Grund-
stücks-
min 10 fläche
10.3 Sonnenstudios 1 Stpl. je 5 Sonnenbänke, jedoch
mindestens 2 Stpl.
davon 90 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 3 Sonnenbänke, jedoch
mindestens 2 Abstpl.
davon 90 % Besucheranteil
1 je 4 Sonnenbänke, 1 je 4 Son-
nen-
min 2 bänke, min
4
10.4 Waschsalons 1 Stpl. je 7 Waschmaschinen, je-
doch mindestens 2 Stpl.
davon 90 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 5 Waschmaschinen, jedoch
mindestens 2 Abstpl.
davon 90 % Besucheranteil
1 je 6 Wasch- 1 je 10
Wasch-
automaten, automa-
ten,
min 2 min 2
10.5 Museen und Ausstellungsge-
bäude
1 Stpl. je 250 m² Ausstellungsflä-
che
davon 80% Besucheranteil
1 Abstpl. je 75 m² Ausstellungsfläche,
mindestens 5 Abstpl.
davon 80% Besucheranteil
k.A. k.A.
*: Wohnfläche nach DIN 277, wobei Balkone, Loggien und Kellerräume unberücksichtigt bleiben.Seite 47 von 72
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Anlage 2: Richtzahlen für den Stellplatz-/Abstellplatzbedarf (zu § 3)
zu Nr. 1.2 „Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE)“ nach Anlage 1
Kfz-Stellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3
Freifinanzierter Wohnungsbau
Größe Wohneinheit (WE)*/ Lagegunst Zone I Zone 2 Zone 3
kleiner 30 qm 0,3 pro WE 0,4 pro WE 0,5 pro WE
bis einschl. 55 qm 0,4 pro WE 0,5 pro WE 0,6 pro WE
bis einschl. 87 qm 0,6 pro WE 0,7 pro WE 0,8 pro WE
bis einschl. 117 qm 0,7 pro WE 0,8 pro WE 0,9 pro WE
über 117 qm 0,9 pro WE 1,0 pro WE 1,1 pro WE
Geförderter Wohnungsbau
Größe Wohneinheit (WE)*/Lagegunst Zone 1 Zone 2 Zone 3
kleiner 30 qm 0,25 pro WE 0,30 pro WE 0,35 pro WE
bis einschl. 55 qm 0,30 pro WE 0,35 pro WE 0,40 pro WE
bis einschl. 87 qm 0,35 pro WE 0,40 pro WE 0,45 pro WE
bis einschl. 117 qm 0,40 pro WE 0,45 pro WE 0,50 pro WE
über 117 qm 0,45 pro WE 0,50 pro WE 0,55 pro WE
Fahrradabstellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3
Freifinanzierter und geförderter Wohnungsbau
Größe Wohneinheit (WE)*/Lagegunst Zone 1 Zone 2 Zone 3
kleiner 30 qm 1,0 pro WE 1,0 pro WE 1,0 pro WE
bis einschl. 55 qm 1,5 pro WE 1,5 pro WE 1,5 pro WE
bis einschl. 87 qm 2,5 pro WE 2,5 pro WE 2,5 pro WE
bis einschl. 117 qm 3,0 pro WE 3,0 pro WE 3,0 pro WE
über 117 qm 4,0 pro WE 4,0 pro WE 4,0 pro WE
*: Wohnfläche nach DIN 277, wobei Balkone, Loggien und Kellerräume unberücksichtigt bleiben.Seite 48 von 72
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Anlage 3: Gebietszonen (zu § 3 Abs. 5)
,
Abbildung 9: Lagezonen zu § 3 Absatz 5Seite 49 von 72
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Anlage 4: Verfahren zur Ermittlung einer abweichenden Anzahl not-
wendiger Stellplätze (zu § 3 Abs. 7)
(1) Wenn die Antragstellenden besondere Maßnahmen zur Reduzierung des Kfz-Verkehrsaufkom-
mens i.S. §3 (7) dieser Satzung ergreifen, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und
Fahrradabstellplätze nach einem von der Bauherrin/vom Bauherrn vorzulegenden und von der
Bauaufsichtsbehörde anzuerkennenden Mobilitätskonzept, das folgenden Anforderungen genü-
gen muss:
 Erstellung durch ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro.
Die Qualifikation ist erforderlichenfalls anhand der Berufsqualifikation der Bearbeiterinnen
und Bearbeiter (Diplom-, Master- oder Bachelor-Abschluss in einem einschlägigen Studien-
gang mit verkehrsplanerischem Schwerpunkt) und anhand von Referenzprojekten zur Ermitt-
lung der Verkehrserzeugung nachzuweisen.
 Anwendung eines etablierten Verfahrens zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens5 ein-
schließlich Differenzierung nach Nutzergruppen der baulichen Anlage, die sich hinsichtlich ih-
res Verkehrsverhaltens unterscheiden (z.B. für Gewerbebauten: Beschäftigte, Besucher, Kun-
den, Lieferanten).
 Verwendung der aktuell verfügbaren empirischen Kenngrößen des Mobilitätsverhaltens, die
zur konkreten baulichen Anlage bzw. zu den konkreten Nutzergruppen passen (z.B. Verwen-
dung der Ergebnisse der Untersuchung ‚Mobilität in Deutschland‘ für Bonn).
 Differenzierte Beschreibung der zu ergreifenden besonderen Maßnahmen.
Aus der Beschreibung muss konkret hervorgehen, welchen Nutzergruppen welche Angebote
zu welchen Konditionen zur Verfügung stehen und welcher Wirkungsmechanismus auf die
Stellplatznachfrage qualitativ und quantitativ angenommen wird.
 Nachvollziehbare Herleitung des verringerten Stellplatzbedarfs unter Angabe und Begründung
aller getroffenen Annahmen.
5 Referenz ist die Verfahrenslogik von: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen [Hg.]: Hinweise
zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen. Köln 2006Seite 50 von 72
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42
Das Gutachten kann sich unter anderem an folgenden Maßnahmen mit entsprechenden Wir-
kungsabschätzungen orientieren:
Beschreibung der Maßnahme Anzahl bzw. Anteil der notwendigen Stellplätze
gemäß §3 Absatz 1 bis Absatz 7, für die die Her-
stellungspflicht ausgesetzt wird (ermittelter
notwendiger Stellplatzbedarf)
Öffentlich zugänglicher und nutzbarer Carsha-
ring-Stellplatz auf dem Baugrundstück bei den
Nutzungsarten insbesondere nach Anlage 1
Ziffern 1.2 und 1.5
Ein Carsharing-Fahrzeug ersetzt bis zu 5 Pkw-
Stellplätze,
maximal jedoch 25% der notwendigen Stell-
plätze
Erhebung von Parkgebühren auf dem Privatge-
lände unmittelbar bei den Stellplatznutzenden
(Dauerparkern) in Höhe von mindestens 30 €
pro Monat bei offenen Stellplätzen und 60 € pro
Monat bei Garagen und sonstigen Stellplatzanla-
gen
Bis zu 15% der notwendigen Stellplätze
Radverkehrsförderung, wie die Bereitstellung
von Duschen und Umkleiden für Beschäftigte,
Verleih von Spezialrädern/-anhängern, Repara-
turangeboten, etc.
Bis zu 10% der notwendigen Stellplätze
Erwerb von Jobtickets, Semestertickets oder
ähnlichem für die Nutzenden und Bewohnenden
entsprechend den aktuellen Tarifbestimmungen
des Verkehrsverbunds Rhein-Sieg VRS
Bis zu 20% der notwenigen Stellplätze
Der Anteil der notwendigen Stellplätze, für die die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, darf in Summe
aller Maßnahmen 30% der nach Anlage 1, 2 und 3 ermittelten notwendigen Stellplätze nicht überstei-
gen.Seite 51 von 72
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Anlage 5: Weitere Anforderungen an notwendige Fahrradabstell-
plätze (zu § 4 Abs. 3)
(1) Lage der Fahrradabstellplätze und barrierearme Erreichbarkeit
Notwendige Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück in der Nähe zu den Eingangsbereichen
oder Erschließungskernen herzustellen.
Von der öffentlichen Verkehrsfläche müssen die Abstellanlagen aus ebenerdig oder über Rampen
bzw. ausreichend große Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein.
Bei Großgaragen mit über 100 Kfz-Stellplätzen sind die Zuwegungen zu den Abstellanlagen getrennt
vom Kfz-Verkehr zu führen oder zumindest besonders zu schützen (z.B. durch gekennzeichnete Fahr-
streifen).
(2) Größe der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder und der dazugehörigen Verkehrsflächen
Die Grundfläche eines Regelfahrradabstellplatzes muss grundsätzlich mindestens 2 Meter lang und
0,75 Meter breit sein.
Platzsparende Fahrradparksysteme (bspw. Doppelstockparksysteme) erfüllen die Bedingungen für
eine problemlose Bedienung grundsätzlich nicht. Ausnahmen können bei innovativen Abstellsystemen
und/oder großer Anzahl von notwendigen Abstellplätzen zugelassen werden. In der Regel trifft dies ab
50 Abstellplätzen zu. Dann müssen die Abstellsysteme im Detail beschrieben und der Hersteller-Typ
genau bestimmt werden.
Die Breite der Erschließungswege zu den Abstellplätzen für Fahrräder muss bei Senkrechtanordnung
der Abstellplätze mindestens 1,8 Meter, bei Schrägaufstellung mindestens 1,3 Meter betragen. Ihre
lichte Höhe muss mindestens 2 Meter, in Fahrgassen grundsätzlich mindestens 2,3 m und im Bereich
von Doppelstockanlagen mindestens 2,7 Meter betragen.
(3) Sonderfahrradabstellplätze
Bei jedem 10. Abstellplatz soll mehr Fläche für Lastenräder, Fahrradanhänger oder Fahrräder mit Son-
deraufbau vorhanden sein.
Die Grundfläche eines Sonderfahrradabstellplatzes muss mindestens 2,75 Meter lang und 1,0 Meter
breit sein. Der Erschließungsweg muss im Bereich der Sonderfahrradabstellplätze mindestens 2,5 Me-
ter breit sein.
(4) Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder
Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind so zu gestalten, dass in Laufradgröße und Reifenbreite
unterscheidende Fahrradtypen standsicher abgestellt und sicher angeschlossen werden können. Fahr-
radständer sind fest mit dem Boden oder mit dem Gebäude zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn auf
andere Weise, zum Beispiel durch Gewicht oder Größe des Fahrradständers, sichergestellt ist, dass bei
angeschlossenen Fahrrädern keine Ortsveränderung möglich ist oder der Zugang zu den Fahrradabstell-
plätzen nur für Befugte möglich ist (durch eine Schließanlage gesichert o.ä.). Für Sonderfahrräder ist
eine Anschließmöglichkeit am Boden oder an der Wand vorzusehen; Fahrradständer müssen hierfürSeite 52 von 72
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nicht errichtet werden.
Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sollen ausreichend beleuchtet sein.
Dienen sie dem längerfristigen Abstellen (z.B. für Bewohner oder Mitarbeiter), müssen sie wetterge-
schützt sein. Deshalb sollten sie außerhalb von Gebäuden eingehaust werden (z.B. in Gemeinschafts-
fahrradgaragen oder Fahrradboxen). Bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen für Bewohner ist in der
Regel eine Zugangssicherung (Sammelschließanlage) nötig.Seite 53 von 72
Satzung der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl, Größe
und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze
einschließlich deren Zubehörnutzungen
–Stellplatzsatzung-
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am [...] aufgrund der §§ 48 und 89 Abs.1 Nr. 4 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1086) und des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.
1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01.12.2021 (GV. NRW. S. 1353),
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1Die Satzung mit ihren Anlagen 1-5 gilt für das gesamte Gebiet der Bundesstadt Bonn.
2Regelungen in Bebauungsplänen, sonstigen Satzungen oder vor Inkrafttreten dieser Satzung
abgeschlossenen städtebaulichen Verträgen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen,
bleiben unberührt.
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe
(1) 1Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet
werden, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) und Fahrräder
(notwendige Fahrradabstellplätze) in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter
Beschaffenheit hergestellt werden. 2 Werden Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu
erwarten ist, geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige Stellplätze und
notwendige Fahrradabstellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen,
dass sie die infolge der geänderten (Nutz-)Fläche zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge
und Fahrräder aufnehmen können.
(2) 1Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
(Stellplätze) und Fahrrädern (Fahrradabstellplätze) außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. 2Garagen oder Carports sind Gebäude oder Gebäudeteile zum
Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. 3Sie gelten als Stellplätze und
Fahrradabstellplätze im Sinne dieser Satzung. 4Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und
Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
(3) Notwendige Stellplätze und Abstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der
Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt
sein.Seite 54 von 72
(4) Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die
Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz –GEIG-) ist zu beachten.
§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus den Anlagen
1 und 2 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Absätzen.
(2) 1Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist,
richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem
voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. 2Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare
Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Steht die nach Anlagen 1 und 2 ermittelte Gesamtanzahl in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann nach Maßgabe der zuständigen
Bauordnungsbehörde alternativ eine Einzelermittlung der notwendigen Stellplätze und
Fahrradabstellplätze vorgenommen werden.
(4) 1Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen
Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf,
wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. 2Eine solche wechselseitige Benutzung
ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen
Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer
Entfernung i.S. § 4 (1) dieser Satzung zulässig.
(5) Die Anzahl der nach Anlage 1 notwendigen Stellplätze verringert sich bei allen Nutzungsarten
außer Nr. 1.2 aufgrund der Lage des Baugrundstücks nach Anlage 3
a. in Zone I um 40%,
b. in Zone II um 25% und
c. in Zone III um 10%.
(6) 1Wird in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung fertiggestellten Gebäude
1. in Folge einer Nutzungsänderung oder
2. durch Ausbau und/oder Neubau des Dach- oder Untergeschosses
erstmalig oder zusätzlich Wohnfläche geschaffen und ist die Herstellung von Stellplätzen
und/oder Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich, so gilt:
 Bei bis zu 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder bis
zu 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen diese nicht hergestellt werden.
 Bei mehr als 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder
mehr als 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen 50% dieser notwendigen
Stellplätze bzw. Fahrradabstellplätze hergestellt werden.Seite 55 von 72
2Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradstellplätze nur zum Teil möglich,
sind grundsätzlich Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen.
(7) 1Ergeben sich aus den vorstehenden Regelungen mehr als 10 notwendige Stellplätze, im
geförderten Wohnungsbau mehr als 5 notwendige Stellplätze, kann die Pflicht zur
Herstellung für bis zu 30% dieser Stellplätze für die Dauer von maximal 10 Jahren ausgesetzt
werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch besondere
Maßnahmen gem. Anlage 4 dieser Satzung nachhaltig verringert wird. 2Wird eine Maßnahme
nach Satz 1 über die Dauer von 10 Jahren vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf
dieses Zeitraumes insoweit als erfüllt. 3Der Anteil der notwendigen Stellplätze, für den die
Herstellungspflicht ausgesetzt wird, bemisst sich ebenfalls nach Anlage 4 dieser Satzung. 4Die
besonderen Maßnahmen sind öffentlich-rechtlich zu sichern. 5Die Aussetzung ist zu
widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes nach Aufforderung durch die
zuständige Bauordnungsbehörde der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung
der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. 6Sofern ausgesetzte
Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche
Ablösungsbetrag.
(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze

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Datenstand: 03.11.2026, 10:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de