220168-02 · Beschlussvorlage
Teilweise Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 09.06.22 betr. Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 220168-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.610 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 220168-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteuerung Dezernat: Dez. OB Teilweise Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 09.06.22 betr. Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 25.08.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Satz 3 des Beschlusses vom 09.06.2022 wird aufgehoben, dieser lautete: Die Informationspflicht obliegt dem Büro der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters. Begründung: Zur Begründung wird auf das in der Anlage angefügte Schreiben der Oberbürgermeisterin verwiesen. Der vollständige Beschluss lautete: § 2 Abs. 5 der Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn wird wie folgt geändert (s. Markierung): Der/Die Oberbürgermeister/-in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb seines/ihres Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung erteilen. Hierüber ist der Rechnungsprüfungsausschuss unmittelbar zu informieren. Die Informa-tionspflicht obliegt dem Büro der Oberbürgermeisterin/des Ober-bürgermeisters. Anlage/n 1 Beanstandungsschreiben (öffentlich)Seite 1 von 3 Die Oberbürgermeisterin Stadthaus Berliner Platz 2, 53111 Bonn Germany Telefon: +49 228 - 77 20 00 Telefax: +49 228 - 77 24 67 katja.doerner@bonn.de Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ — An die Mitglieder des Rates Bonn, den 15.07.2022 Beschluss des Rates vom 09.06.2022, TOP 6.3, „Rechnungsprüfungsordnung der Bun- desstadt Bonn DS-Nr.: 220168 Beanstandung gem. § 54 Abs. 2 S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss des Rates zu beanstanden, wenn dieser gegen geltendes Recht verstößt. In der Sitzung des Rates am 09.06.2022 wurde unter TOP 6.3 der im Betreff genannte An- trag zur Abstimmung gestellt und einstimmig beschlossen. Der Beschluss hatte folgenden Inhalt: „§ 2 Abs. 5 der Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn wird wie folgt geändert (s. Markierung): Der/Die Oberbürgermeister/-in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb seines/ihres Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung erteilen. Hierüber ist der Rechnungsprüfungsaus- schuss unmittelbar zu informieren. Die Informationspflicht obliegt dem Büro der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters.“ Auf Grundlage des § 62 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist der Bürgermeister sowohl für die Leitung als auch für die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Verwaltung verantwortlich. Aus der Zuständigkeit über die funktionelle Organisation der Verwaltung ergibt sich folglich, dass der Bürgermeister die bestehenden Geschäfte zuteilt.1 1 vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar zu § 62 GO NRW.Seite 2 von 3 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Eingeschränkt wird die Kompetenz zur Aufgabenverteilung lediglich durch wenige Ausnah- men: Nach § 73 Abs. 1 S. 1-2 GO NRW kann der Rat mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder den Geschäftskreis der Beigeordneten festlegen, wenn zuvor kein Einver- nehmen mit dem Bürgermeister hergestellt werden kann. Darüber hinaus bestellt der Rat den Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes (§ 104 Abs. 2 GO NRW), den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (§ 68 Abs. 1 S. 4 GO NRW), den Schriftführer (§ 52 Abs. 1 S. 2 GO NRW), außerdem wählt er die Beigeordneten (§ 71 Abs. 1 S. 3 GO NRW). Im zitierten Beschluss des Rates vom 09.06.2022 zu TOP 6.3 (DS-Nr.: 220168) wurde unter anderem im letzten Satz folgender Ergänzung der Rechnungsprüfungsordnung zugestimmt: „Die Informationspflicht obliegt dem Büro der Oberbürgermeisterin/des Oberbürger- meisters.“ Wie bereits dargestellt obliegt die konkrete Zuteilung der Geschäfte der Oberbürgermeiste- rin und nicht dem Stadtrat. Der Rat kann also der Oberbürgermeisterin lediglich im Rahmen seiner Zuständigkeiten Aufgaben zuweisen, jedoch nicht festlegen, welche Dienststelle mit der Umsetzung beauftragt wird. Die gesetzlich normierten Ausnahmen treffen auf den ge- nannten Sachverhalt nicht zu, weshalb es sich um einen Verstoß gegen § 62 Abs. 1 S. 3 GO NRW handelt. In der Gesamtbetrachtung muss ich den vorgenannten Satz 3 des Beschlusses vom 09.06.2022 zur DS-Nr.: 220168 beanstanden. Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung. Der Rat hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob er den fraglichen Beschluss vom 09.06.2022 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, entschei- det die Aufsichtsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 S. 4 GO NRW. Mit freundlichen Grüßen Katja DörnerSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de