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220168-02 · Beschlussvorlage

Teilweise Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 09.06.22 betr. Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn

Nummer
220168-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.08.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 25.08.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 220168 Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
220168-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und
Verwaltungssteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Teilweise Beanstandung des Ratsbeschlusses vom
09.06.22 betr. Rechnungsprüfungsordnung der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 25.08.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Satz 3 des Beschlusses vom 09.06.2022 wird aufgehoben, dieser lautete:
Die Informationspflicht obliegt dem Büro der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters.
Begründung:
Zur Begründung wird auf das in der Anlage angefügte Schreiben der
Oberbürgermeisterin verwiesen.
Der vollständige Beschluss lautete:
§ 2 Abs. 5 der Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn wird wie
folgt geändert (s. Markierung):
Der/Die Oberbürgermeister/-in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb
seines/ihres Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung erteilen. Hierüber ist der
Rechnungsprüfungsausschuss unmittelbar zu informieren. Die
Informa-tionspflicht obliegt dem Büro der Oberbürgermeisterin/des
Ober-bürgermeisters.
Anlage/n
1 Beanstandungsschreiben (öffentlich)Seite 1 von 3
Die Oberbürgermeisterin
Stadthaus
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Germany
Telefon: +49 228 - 77 20 00
Telefax: +49 228 - 77 24 67
katja.doerner@bonn.de
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
—
An die
Mitglieder des Rates
Bonn, den 15.07.2022
Beschluss des Rates vom 09.06.2022, TOP 6.3, „Rechnungsprüfungsordnung der Bun-
desstadt Bonn DS-Nr.: 220168
Beanstandung gem. § 54 Abs. 2 S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss des
Rates zu beanstanden, wenn dieser gegen geltendes Recht verstößt.
In der Sitzung des Rates am 09.06.2022 wurde unter TOP 6.3 der im Betreff genannte An-
trag zur Abstimmung gestellt und einstimmig beschlossen. Der Beschluss hatte folgenden
Inhalt:
„§ 2 Abs. 5 der Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn wird wie folgt geändert
(s. Markierung):
Der/Die Oberbürgermeister/-in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb seines/ihres
Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung erteilen. Hierüber ist der Rechnungsprüfungsaus-
schuss unmittelbar zu informieren. Die Informationspflicht obliegt dem Büro der
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters.“
Auf Grundlage des § 62 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist der Bürgermeister sowohl für die Leitung
als auch für die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Verwaltung verantwortlich. Aus der
Zuständigkeit über die funktionelle Organisation der Verwaltung ergibt sich folglich, dass der
Bürgermeister die bestehenden Geschäfte zuteilt.1
1 vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar zu § 62 GO NRW.Seite 2 von 3
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
Eingeschränkt wird die Kompetenz zur Aufgabenverteilung lediglich durch wenige Ausnah-
men:
Nach § 73 Abs. 1 S. 1-2 GO NRW kann der Rat mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder den Geschäftskreis der Beigeordneten festlegen, wenn zuvor kein Einver-
nehmen mit dem Bürgermeister hergestellt werden kann.
Darüber hinaus bestellt der Rat den Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes (§ 104
Abs. 2 GO NRW), den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (§ 68 Abs. 1 S. 4 GO
NRW), den Schriftführer (§ 52 Abs. 1 S. 2 GO NRW), außerdem wählt er die Beigeordneten
(§ 71 Abs. 1 S. 3 GO NRW).
Im zitierten Beschluss des Rates vom 09.06.2022 zu TOP 6.3 (DS-Nr.: 220168) wurde unter
anderem im letzten Satz folgender Ergänzung der Rechnungsprüfungsordnung zugestimmt:
„Die Informationspflicht obliegt dem Büro der Oberbürgermeisterin/des Oberbürger-
meisters.“
Wie bereits dargestellt obliegt die konkrete Zuteilung der Geschäfte der Oberbürgermeiste-
rin und nicht dem Stadtrat. Der Rat kann also der Oberbürgermeisterin lediglich im Rahmen
seiner Zuständigkeiten Aufgaben zuweisen, jedoch nicht festlegen, welche Dienststelle mit
der Umsetzung beauftragt wird. Die gesetzlich normierten Ausnahmen treffen auf den ge-
nannten Sachverhalt nicht zu, weshalb es sich um einen Verstoß gegen § 62 Abs. 1 S. 3
GO NRW handelt.
In der Gesamtbetrachtung muss ich den vorgenannten Satz 3 des Beschlusses vom
09.06.2022 zur DS-Nr.: 220168 beanstanden.
Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung.
Der Rat hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob er den fraglichen Beschluss vom
09.06.2022 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, entschei-
det die Aufsichtsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 S. 4 GO NRW.
Mit freundlichen Grüßen
Katja DörnerSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 21:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de