220164-01 · Beschlussvorlage
20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 220164-01
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 220164-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 12.12.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die Änderungen treten zum 01.01.2024 in Kraft. Begründung Aufgrund der Änderung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO), gültig ab dem 01. Januar 2024, ist eine Anpassung hinsichtlich der Beträge in der Entschädigungsordnung notwendig. Die Änderungen sind in der Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn - Anlage 3 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn – eingearbeitet. Zusätzliche notwendige Anpassungen: Bisher war unter den Ziffern 1.2.2 und 1.2.4 jeweils der Zusatz „im Allgemeinen spätestens bis 19:00 Uhr“ Teil der Bestimmung. Mit der Änderung der Entschädigungsverordnung wird nun für alle Fälle des Verdienstausfalls eine Vorgabe zum Zeitrahmen gemacht: Dazu § 6 Absatz 6 der Entschädigungsverordnung: „In der Regel ist sie [die regelmäßige Arbeitszeit] auf Werktage im Zeitraum jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt und beinhaltet nicht den Sonntag.“ Die bisherige Formulierung muss daher gestrichen werden, da sie nicht dem übergeordneten Recht entspricht. Nur in plausibel begründeten Einzelfällen kann eine Entschädigung über den gesetzlichen Rahmen hinaus erfolgen, wenn dies vom Mandatstragenden beantragt wird. Unter den Punkten 1.1, 1.5, 1.6, 2.1, 3.1 und 3.4 erfolgen redaktionelle Anpassungen, da sich in den Anspruchsgrundlagen die Bezeichnung derSeite 1 von 16 Seite 2 Paragrafen geändert haben. Der Höchstbetrag der zu erstattenden Kinderbetreuungskosten (Ziffer 1.6) war bisher an den nun entfallenen §3a der Entschädigungsverordnung NRW gebunden. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Betrag künftig wie den Regelstundensatz unter Ziffer 1.2.3 an den jeweils geltenden Mindestlohn anzupassen. Generell ist anzumerken, dass es sich um eine umfangreiche Anpassung der Entschädigungsverordnung handelt. So wird in § 10 auch eine regelmäßige jährliche Anpassung der Entschädigungssätze eingeführt. Die Verwaltung wird daher prüfen, ob eine grundsätzliche Anpassung der Entschädigungsordnung im nächsten Jahr zur Beschlussfassung vorgelegt wird, die sich auf die jeweils gültige Verordnung bezieht, sodass auf eine jährliche Anpassung der Entschädigungsordnung verzichtet werden kann. Anlage/n 1 EntschädigungsO ab 2024 (öffentlich) 2 EntschädigungsO ab 2024 Synopse (öffentlich) 3 Synopse Entschädigungssätze ab 2024 (öffentlich)Seite 2 von 16 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des §7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen Artikel I Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 1. Juli 1996 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 317), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Juni 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 920) wird wie folgt geändert: Die Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn (Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung) erhält folgende Fassung: Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn Aufgrund der §§ 36 Abs. 4, 45 und 46 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung wird folgende Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn beschlossen: 1. Ratsmitglieder 1.1 Die Ratsmitglieder erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes den als Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrag einer Teilpauschale (zz. 428,40 EUR) sowie für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 2 Abs. 3 der Entschädigungsverordnung das festgelegte Sitzungsgeld (zz. 25,50 EUR). 1.2 Ersatz des Verdienstausfalles 1.2.1 Ratsmitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten auf Antrag eine Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 84,00 EUR/Stunde.Seite 3 von 16 1.2.2 Ratsmitglieder, die freiberuflich tätig oder selbständige Gewerbetreibende sind, erhalten auf Antrag für entgangenen Arbeitsverdienst für ihre Arbeitszeit eine Entschädigung bis zu einem Betrag von 84,00 EUR/Stunde zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit. 1.2.3 Ratsmitglieder, die einen Haushalt mit a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist oder b) mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz in Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. 1.2.4 Alle Ratsmitglieder erhalten auf Antrag für ihre Arbeitszeit mindestens einen Regelstundensatz in Höhe des unter Nr. 1.2.3 festgelegten Stundensatzes zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben und soweit nicht eine höhere Entschädigung nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 zu gewähren ist. 1.3 Anspruchsberechtigung Die Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r) Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion eingeladen hat. Sie gelten auch für die Teilnahme von Ratsmitgliedern mit beratender Stimme an Sitzungen der Bezirksvertretungen in den Fällen des § 36 Abs. 6 GO NRW sowie für die Teilnahme an Sitzungen von Preisgerichten, interfraktionellen Arbeitskreisen, Beiräten und vergleichbaren Gremien. Für die Teilnahme an Sitzungen von Teilen einer Fraktion wird Sitzungsgeld nur gewährt, wenn die Sitzung mindestens eine Stunde dauert und die Teilnehmer mindestens eine Stunde anwesend sind. Bei anderen Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben, kommt nur ein Ersatz des Verdienstausfalls nach Nr. 1.2 in Betracht. Diesen Tätigkeiten muss allerdings eine Legitimation durch den Rat, einen Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die/der hierüber die Fraktionen unterrichtet, zugrunde liegen.Seite 4 von 16 1.4 Fahrtkostenerstattung Ratsmitglieder und Bezirksverordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktions- sitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine individuelle Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR/km. Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine Entschädigung von 0,30 EUR/km. Sie können wahlweise auch Einzelfahrscheine für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erhalten. Bei Benutzung eines Fahrrads wird eine Entschädigung in der in § 5 Abs. 1 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe gezahlt. Entsprechendes gilt für die Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der Stadt, die den Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern oder einem/einer Bezirksbürgermeister/in oder - auf Veranlassung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, einer Bezirksbürgermeisterin/eines Bezirksbürgermeisters, des Rates bzw. einer Bezirksvertretung - den Stellvertreterinnen/Stellvertretern oder anderen Mitgliedern des Rates bzw. einer Bezirksvertretung entstehen. 1.5 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, der Fraktionsvorsitzenden und deren Stellvertreter/innen sowie für die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses. Unbeschadet der Regelung unter Nummer 1 - 1.4 erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung die erste Stellvertreter/in bzw. der erste Stellvertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und die Vorsitzenden der Fraktionen mit mehr als 8 Mitgliedern den dreifachen Betrag (zz. 1.606,50 EUR), die weiteren Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters den anderthalbfachen Betrag (zz. 803,25 EUR), die Fraktionsvorsitzenden mit bis zu 8 Mitgliedern den zweifachen Betrag (zz. 1.071,00 EUR) und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den anderthalbfachen Betrag (zz. 803,25 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - vorgesehenen Aufwandsentschädigung. Die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld, das in Höhe dem einfachen Betrag (zz. 535,50 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung vorgesehenen Aufwandsentschädigung entspricht. 1.6 Betreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren werden für die Anspruchsberechtigten nach § 45 Abs.1 Satz 3 GO NRW nach einmaliger und grundsätzlicher Darlegung der Notwendigkeit einer Betreuung nach Einzelnachweis der Kosten bis zu einer Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns pro Stunde erstattet.Seite 5 von 16 2. Sachkundige Bürger/innen und Einwohner/innen in Ausschüssen 2.1 Sitzungsgeld Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie an höchstens 30 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr ein Sitzungsgeld in Höhe des in § 2 Abs. 4 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - für Gemeinden gleicher Größe festgelegten Höchstbetrages je Sitzung (zz. 61,20 EUR). 2.2 Ersatz des Verdienstausfalls Die unter Nr. 1.2 getroffene Regelung gilt auch für sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen. 2.3 Anspruchsberechtigung Nummer 1.3 gilt sinngemäß. Anspruchsberechtigt sind auch beratende Aus- schussmitglieder, soweit sie diesen Ausschüssen kraft Gesetzes oder Ratsbeschlusses angehören sowie die Mitglieder des Ausländerbeirates für die Teilnahme an dessen Sitzungen. 2.4 Betreuungskosten Nummer 1.6 gilt sinngemäß. 3. Mitglieder der Bezirksvertretungen 3.1 Aufwandsentschädigung Die Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des im § 2 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages (zz. in Bonn 290,70 EUR, in Bad Godesberg und Beuel je 260,10 EUR, in Hardtberg 224,40 EUR). Es wird kein Sitzungsgeld gezahlt. 3.2 Ersatz des Verdienstausfalles Die unter Nummer 1.2 getroffene Regelung gilt auch für die Mitglieder der Bezirksvertretungen. 3.3 Anspruchsberechtigung Nummer 1.3 gilt sinngemäß.Seite 6 von 16 3.4 Aufwandsentschädigungen für die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister, ihre Stellvertreter/innen und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen Eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 2 Abs. 2 Entschädigungsverordnung – in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages nach § 5 Abs. 3 der Entschädigungsverordnung erhalten unbeschadet der Regelung unter Nummern 3.1 – 3.3 die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister den dreifachen Betrag (zz. 673,20 € in Hardtberg, 780,30 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 872,10 € in Bonn), die ersten und zweiten Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen den doppelten Betrag (zz. 448,80 € in Hardtberg, 520,20 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 581,40 € in Bonn) sowie die weiteren Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters den eineinhalbfache Betrag (zz. 336,60 € in Hardtberg, 390,15 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 436,05€ in Bonn). 3.5 Betreuungskosten Nummer 1.6 gilt sinngemäß. Artikel II Die Satzung tritt zum 1.1.2024 in Kraft.Seite 7 von 16 Alte Fassung Neue Fassung 1.1 Die Ratsmitglieder erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes den als Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 b) der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrag (zz. 420,00 EUR) sowie für die Teilnahme an Sitzungen gemäß Nr. 1.3 das in der Entschädigungsverordnung festgelegte Sitzungsgeld (zz. 25,00 EUR). 1.1 Die Ratsmitglieder erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes den als Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrag einer Teilpauschale (zz. 428,40 EUR) sowie für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 2 Abs. 3 der Entschädigungsverordnung das festgelegte Sitzungsgeld (zz. 25,50 EUR). 1.2.1 Ratsmitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten auf Antrag eine Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 84,00 EUR/Stunde. Keine Veränderung 1.2.2 Ratsmitglieder, die freiberuflich tätig oder selbständige Gewerbetreibende sind, erhalten auf Antrag für entgangenen Arbeitsverdienst für ihre Arbeitszeit, im Allgemeinen spätestens bis 19.00 Uhr, eine Entschädigung bis zu einem Betrag von 84,00 EUR/Stunde zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit. 1.2.2 Ratsmitglieder, die freiberuflich tätig oder selbständige Gewerbetreibende sind, erhalten auf Antrag für entgangenen Arbeitsverdienst für ihre Arbeitszeit eine Entschädigung bis zu einem Betrag von 84,00 EUR/Stunde zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit. 1.2.3 Ratsmitglieder, die einen Haushalt mit a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren 1.2.3 Ratsmitglieder, die einen Haushalt mit a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 JahrenSeite 8 von 16 oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist oder b) mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz in Höhe von 10,00 EUR. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist oder b) mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz in Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. 1.2.4 Alle Ratsmitglieder erhalten auf Antrag für ihre Arbeitszeit, im Allgemeinen spätestens bis 19.00 Uhr, mindestens einen Regelstundensatz in Höhe des unter Nr. 1.2.3 festgelegten Stundensatzes zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben und soweit nicht eine höhere Entschädigung nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 zu gewähren ist. 1.2.4 Alle Ratsmitglieder erhalten auf Antrag für ihre Arbeitszeit mindestens einen Regelstundensatz in Höhe des unter Nr. 1.2.3 festgelegten Stundensatzes zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben und soweit nicht eine höhere Entschädigung nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 zu gewähren ist. 1.3 Anspruchsberechtigung Die Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r) Keine VeränderungSeite 9 von 16 Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion eingeladen hat. Sie gelten auch für die Teilnahme von Ratsmitgliedern mit beratender Stimme an Sitzungen der Bezirksvertretungen in den Fällen des § 36 Abs. 6 GO NRW sowie für die Teilnahme an Sitzungen von Preisgerichten, interfraktionellen Arbeitskreisen, Beiräten und vergleichbaren Gremien. Für die Teilnahme an Sitzungen von Teilen einer Fraktion wird Sitzungsgeld nur gewährt, wenn die Sitzung mindestens eine Stunde dauert und die Teilnehmer mindestens eine Stunde anwesend sind. Bei anderen Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben, kommt nur ein Ersatz des Verdienstausfalls nach Nr. 1.2 in Betracht. Diesen Tätigkeiten muss allerdings eine Legitimation durch den Rat, einen Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die/der hierüber die Fraktionen unterrichtet, zugrunde liegen. 1.4 Fahrtkostenerstattung Ratsmitglieder und Bezirksverordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktions- sitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 Keine VeränderungSeite 10 von 16 eine individuelle Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR/km. Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine Entschädigung von 0,30 EUR/km. Sie können wahlweise auch Einzelfahrscheine für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erhalten. Bei Benutzung eines Fahrrads wird eine Entschädigung in der in § 5 Abs. 1 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe gezahlt. Entsprechendes gilt für die Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der Stadt, die den Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern oder einem/einer Bezirksbürgermeister/in oder - auf Veranlassung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, einer Bezirksbürgermeisterin/eines Bezirksbürgermeisters, des Rates bzw. einer Bezirksvertretung - den Stellvertreterinnen/Stellvertretern oder anderen Mitgliedern des Rates bzw. einer Bezirksvertretung entstehen. 1.5 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, der Fraktionsvorsitzenden und deren Stellvertreter/innen sowie für die 1.5 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, der Fraktionsvorsitzenden und deren Stellvertreter/innenSeite 11 von 16 Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses. Unbeschadet der Regelung unter Nummer 1 - 1.4 erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung die erste Stellvertreter/in bzw. der erste Stellvertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und die Vorsitzenden der Fraktionen mit mehr als 8 Mitgliedern den dreifachen Betrag (zz. 1.575,00 EUR), die weiteren Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters den anderthalbfachen Betrag (zz. 787,50 EUR), die Fraktionsvorsitzenden mit bis zu 8 Mitgliedern den zweifachen Betrag (zz. 1.050,00 EUR) und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den anderthalbfachen Betrag (zz. 787,50 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - vorgesehenen Aufwandsentschädigung. Die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld, das in Höhe dem einfachen Betrag (zz. 525,00 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung vorgesehenen sowie für die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses. Unbeschadet der Regelung unter Nummer 1 - 1.4 erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung die erste Stellvertreter/in bzw. der erste Stellvertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und die Vorsitzenden der Fraktionen mit mehr als 8 Mitgliedern den dreifachen Betrag (zz. 1.606,50 EUR), die weiteren Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters den anderthalbfachen Betrag (zz. 803,25 EUR), die Fraktionsvorsitzenden mit bis zu 8 Mitgliedern den zweifachen Betrag (zz. 1.071,00 EUR) und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den anderthalbfachen Betrag (zz. 803,25 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - vorgesehenen Aufwandsentschädigung. Die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld, das in Höhe dem einfachen Betrag (zz. 535,50 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der EntschädigungsverordnungSeite 12 von 16 Aufwandsentschädigung entspricht. vorgesehenen Aufwandsentschädigung entspricht. 1.6 Betreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren werden für die Anspruchsberechtigten nach § 45 Abs.3 GO NRW nach einmaliger und grundsätzlicher Darlegung der Notwendigkeit einer Betreuung nach Einzelnachweis der Kosten bis zu einer Höhe von 9,35 EUR/Std. erstattet. 1.6 Betreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren werden für die Anspruchsberechtigten nach § 45 Abs.1 Satz 3 GO NRW nach einmaliger und grundsätzlicher Darlegung der Notwendigkeit einer Betreuung nach Einzelnachweis der Kosten bis zu einer Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns pro Stunde erstattet. Sitzungsgeld Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie an höchstens 30 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr ein Sitzungsgeld in Höhe des in § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - für Gemeinden gleicher Größe festgelegten Höchstbetrages je Sitzung (zz. 60,00 EUR). 2.1 Sitzungsgeld Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie an höchstens 30 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr ein Sitzungsgeld in Höhe des in § 2 Abs. 4 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - für Gemeinden gleicher Größe festgelegten Höchstbetrages je Sitzung (zz. 61,20 EUR). 2.2 Ersatz des Verdienstausfalls Die unter Nr. 1.2 getroffene Regelung gilt auch für sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen. Keine Veränderung 2.3 Anspruchsberechtigung Nummer 1.3 gilt sinngemäß. Anspruchsberechtigt sind auch beratende Ausschussmitglieder, soweit sie diesen Ausschüssen kraft Gesetzes oder Ratsbeschlusses angehören sowie die Mitglieder des Ausländerbeirates für die Keine VeränderungSeite 13 von 16 Teilnahme an dessen Sitzungen. 2.4 Betreuungskosten Nummer 1.6 gilt sinngemäß. Keine Veränderung 3.1 Aufwandsentschädigung Die Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des im § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages (zz. in Bonn 285,00 EUR, in Bad Godesberg und Beuel je 255,00 EUR, in Hardtberg 220,00 EUR). Es wird kein Sitzungsgeld gezahlt. 3.1 Aufwandsentschädigung Die Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des im § 2 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages (zz. in Bonn 290,70 EUR, in Bad Godesberg und Beuel je 260,10 EUR, in Hardtberg 224,40 EUR). Es wird kein Sitzungsgeld gezahlt. 3.2 Ersatz des Verdienstausfalles Die unter Nummer 1.2 getroffene Regelung gilt auch für die Mitglieder der Bezirksvertretungen. Keine Veränderung 3.3 Anspruchsberechtigung Nummer 1.3 gilt sinngemäß. Keine Veränderung 3.4 Aufwandsentschädigungen für die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister, ihre Stellvertreter/innen und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen Eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 3 Abs. 1 Buchstaben f–i Entschädigungsverordnung – in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages erhalten unbeschadet der Regelung unter Nummern 3.1 – 3.3 die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister (zz. 440,00 3.4 Aufwandsentschädigungen für die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister, ihre Stellvertreter/innen und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen Eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 2 Abs. 2 Entschädigungsverordnung – in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages nach § 5 Abs. 3 der Entschädigungsverordnung erhalten unbeschadet der Regelung unter Nummern 3.1 –Seite 14 von 16 € in Hardtberg, 510,00 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 570,00 € in Bonn), die ersten und zweiten Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen (zz. 220,00 € in Hardtberg, 255,00 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 285,00 € in Bonn) sowie die weiteren Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters (zz. 110,00 € in Hardtberg, 127,50 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 142,50 € in Bonn). 3.3 die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister den dreifachen Betrag (zz. 673,20 € in Hardtberg, 780,30 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 872,10 € in Bonn), die ersten und zweiten Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen den doppelten Betrag (zz. 448,80 € in Hardtberg, 520,20 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 581,40 € in Bonn) sowie die weiteren Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters den eineinhalbfache Betrag (zz. 336,60 € in Hardtberg, 390,15 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 436,05€ in Bonn). 3.5 Betreuungskosten Nummer 1.6 gilt sinngemäß. Keine VeränderungSeite 15 von 16 Derzeit gültige Entschädigungssätze nach dem Stand 01.01.2022 aufgrund der Entschädigungsverordnung des Landes NRW und der Entschädigungsordnung des Rates der Stadt Bonn gem. Ziff. 12 letzter Satz der Ehrenordnung der Stadt Bonn: ab 01.01.22 Ab 01.01.24 1.) monatliche Aufwandsentschädigung für ein Mitglied des Rates 420,00 € 428,40 € 2.) Sitzungsgeld für Ausschussvorsitzende der Ratsausschüsse (außer dem Wahlprüfungsausschuss) 525,00 € 535,50 € 3. a) b) Sitzungsgeld für ein Mitglied des Rates 25,00 € 25,50 € Sitzungsgeld für sachkundige Bürger und Einwohner 60,00 € 61,20 € 4.) Höchstbetrag Verdienstausfall je Stunde 84,00 € 84,00 € 5.) Regel-/Haushaltsführungsstundensatz 10,00 € (Aktueller Satz des Mindestlohns) 6.) anderthalbfacher Stundenvergütungssatz der höchsten Vergütungsgruppe des BAT (Ziff. 12 der Ehrenordnung) es gelten die aktuellen TvöD-Entgeltsätze (ab dem 01.03.2014: 63,43 €) 7.) Fahrtkostenersatz je km 0,30 € 0,30 € 8.) Höchstbetrag Kinderbetreuungskosten je Stunde 9,35 € (Aktueller Satz des Mindestlohns) 9.) monatliche Entschädigung 1. OB-Stellvertreter/in und Fraktionsvorsitzende mit mehr als 8 Mitgliedern (3x 535,50 €) 1.575,00 € 1.606,50 € 10.) weitere OB-Stellvertreter/innen (1,5x 535,50) 787,50 € 803,25 € 11.) Fraktionsvorsitzende bis zu 8 Mitgliedern (2x 535,50) 1.050,00 € 1.071,00 € 12.) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende ab 8 Mitgliedern (1,5 x 535,50) 787,50 € 803,25 € 13.) monatliche Entschädigung Bezirksverordnete Bonn Bad Godesberg, Beuel Hardtberg 285,00 € 255,00 € 220,00 € 290,70 € 260,10 € 224,40 € 14.) Bezirksbürgermeister/in (BV + 2facher Satz) Bonn Bad Godesberg, Beuel Hardtberg 855,00 € 765,00 € 660,00 € 872,10 € 780,30 € 673,20 € 15.) Stellvertretende Bezirksbürgermeister/innen und Bezirksfraktionsvorsitzende (BV + 1facher Satz) Bonn Bad Godesberg, Beuel Hardtberg 570,00 € 510,00 € 440,00 € 581,40 € 520,20 € 448,80 €Seite 16 von 16
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