← Vorlagen

220164-01 · Beschlussvorlage

20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

Nummer
220164-01
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2023 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 522 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 220164 17. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (28.461 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
220164-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 12.12.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in
der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Die Änderungen treten zum 01.01.2024 in Kraft.
Begründung
Aufgrund der Änderung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung -
EntschVO), gültig ab dem 01. Januar 2024, ist eine Anpassung hinsichtlich der
Beträge in der Entschädigungsordnung notwendig.
Die Änderungen sind in der Entschädigungsordnung des Rates und der
Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn - Anlage 3 der Hauptsatzung der
Bundesstadt Bonn – eingearbeitet.
Zusätzliche notwendige Anpassungen:
Bisher war unter den Ziffern 1.2.2 und 1.2.4 jeweils der Zusatz „im Allgemeinen
spätestens bis 19:00 Uhr“ Teil der Bestimmung.
Mit der Änderung der Entschädigungsverordnung wird nun für alle Fälle des
Verdienstausfalls eine Vorgabe zum Zeitrahmen gemacht:
Dazu § 6 Absatz 6 der Entschädigungsverordnung:
„In der Regel ist sie [die regelmäßige Arbeitszeit] auf Werktage im Zeitraum
jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt und beinhaltet nicht den Sonntag.“
Die bisherige Formulierung muss daher gestrichen werden, da sie nicht dem
übergeordneten Recht entspricht. Nur in plausibel begründeten Einzelfällen
kann eine Entschädigung über den gesetzlichen Rahmen hinaus erfolgen,
wenn dies vom Mandatstragenden beantragt wird.
Unter den Punkten 1.1, 1.5, 1.6, 2.1, 3.1 und 3.4 erfolgen redaktionelle
Anpassungen, da sich in den Anspruchsgrundlagen die Bezeichnung derSeite 1 von 16
Seite 2
Paragrafen geändert haben.
Der Höchstbetrag der zu erstattenden Kinderbetreuungskosten (Ziffer 1.6) war
bisher an den nun entfallenen §3a der Entschädigungsverordnung NRW
gebunden. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Betrag künftig wie den
Regelstundensatz unter Ziffer 1.2.3 an den jeweils geltenden Mindestlohn
anzupassen.
Generell ist anzumerken, dass es sich um eine umfangreiche Anpassung der
Entschädigungsverordnung handelt. So wird in § 10 auch eine regelmäßige
jährliche Anpassung der Entschädigungssätze eingeführt.
Die Verwaltung wird daher prüfen, ob eine grundsätzliche Anpassung der
Entschädigungsordnung im nächsten Jahr zur Beschlussfassung vorgelegt
wird, die sich auf die jeweils gültige Verordnung bezieht, sodass auf eine
jährliche Anpassung der Entschädigungsordnung verzichtet werden kann.
Anlage/n
1 EntschädigungsO ab 2024 (öffentlich)
2 EntschädigungsO ab 2024 Synopse (öffentlich)
3 Synopse Entschädigungssätze ab 2024 (öffentlich)Seite 2 von 16
20. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des §7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW S. 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung
beschlossen
Artikel I
Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 1. Juli 1996 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn
S. 317), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Juni 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn
S. 920) wird wie folgt geändert:
Die Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn
(Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung) erhält folgende Fassung:
Anlage 3 zu § 8
der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Entschädigungsordnung
des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn
Aufgrund der §§ 36 Abs. 4, 45 und 46 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung wird
folgende Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt
Bonn beschlossen:
1. Ratsmitglieder
1.1 Die Ratsmitglieder erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes den als
Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs.
1 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten
Betrag einer Teilpauschale (zz. 428,40 EUR) sowie für die Teilnahme an Sitzungen
gemäß § 2 Abs. 3 der Entschädigungsverordnung das festgelegte Sitzungsgeld (zz.
25,50 EUR).
1.2 Ersatz des Verdienstausfalles
1.2.1 Ratsmitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten auf Antrag eine
Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 84,00
EUR/Stunde.Seite 3 von 16
1.2.2 Ratsmitglieder, die freiberuflich tätig oder selbständige Gewerbetreibende sind, erhalten
auf Antrag für entgangenen Arbeitsverdienst für ihre Arbeitszeit eine Entschädigung bis
zu einem Betrag von 84,00 EUR/Stunde zuzüglich der durchschnittlichen individuellen
Fahrzeit.
1.2.3 Ratsmitglieder, die einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder
eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist
oder
b) mindestens drei Personen führen und
nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die
mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz in Höhe des
jeweils geltenden Mindestlohns.
Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
1.2.4 Alle Ratsmitglieder erhalten auf Antrag für ihre Arbeitszeit mindestens einen
Regelstundensatz in Höhe des unter Nr. 1.2.3 festgelegten Stundensatzes zuzüglich der
durchschnittlichen individuellen Fahrzeit, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile
erlitten haben und soweit nicht eine höhere Entschädigung nach den Nummern 1.2.1 und
1.2.2 zu gewähren ist.
1.3 Anspruchsberechtigung
Die Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen
des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr
einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r)
Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r)
für die jeweilige Fraktion eingeladen hat. Sie gelten auch für die Teilnahme von
Ratsmitgliedern mit beratender Stimme an Sitzungen der Bezirksvertretungen in den
Fällen des § 36 Abs. 6 GO NRW sowie für die Teilnahme an Sitzungen von
Preisgerichten, interfraktionellen Arbeitskreisen, Beiräten und vergleichbaren Gremien.
Für die Teilnahme an Sitzungen von Teilen einer Fraktion wird Sitzungsgeld nur
gewährt, wenn die Sitzung mindestens eine Stunde dauert und die Teilnehmer
mindestens eine Stunde anwesend sind.
Bei anderen Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben, kommt
nur ein Ersatz des Verdienstausfalls nach Nr. 1.2 in Betracht. Diesen Tätigkeiten muss
allerdings eine Legitimation durch den Rat, einen Ausschuss oder die
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die/der hierüber die Fraktionen
unterrichtet, zugrunde liegen.Seite 4 von 16
1.4 Fahrtkostenerstattung
Ratsmitglieder und Bezirksverordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des
Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktions-
sitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3
eine individuelle Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR/km.
Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die
Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im
Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine
Entschädigung von 0,30 EUR/km. Sie können wahlweise auch Einzelfahrscheine für die
Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erhalten.
Bei Benutzung eines Fahrrads wird eine Entschädigung in der in § 5 Abs. 1
Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe gezahlt.
Entsprechendes gilt für die Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der Stadt, die
den Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern oder einem/einer Bezirksbürgermeister/in oder
- auf Veranlassung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, einer
Bezirksbürgermeisterin/eines Bezirksbürgermeisters, des Rates bzw. einer
Bezirksvertretung - den Stellvertreterinnen/Stellvertretern oder anderen Mitgliedern des
Rates bzw. einer Bezirksvertretung entstehen.
1.5 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Stellvertreter/innen der
Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, der Fraktionsvorsitzenden und
deren Stellvertreter/innen sowie für die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit
Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses.
Unbeschadet der Regelung unter Nummer 1 - 1.4 erhalten als monatliche
Aufwandsentschädigung die erste Stellvertreter/in bzw. der erste Stellvertreter der
Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und die Vorsitzenden der Fraktionen
mit mehr als 8 Mitgliedern den dreifachen Betrag (zz. 1.606,50 EUR), die weiteren
Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters den
anderthalbfachen Betrag (zz. 803,25 EUR), die Fraktionsvorsitzenden mit bis zu 8
Mitgliedern den zweifachen Betrag (zz. 1.071,00 EUR) und die stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden den anderthalbfachen Betrag (zz. 803,25 EUR) der für
Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der
Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - vorgesehenen
Aufwandsentschädigung. Die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit
Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten als Aufwandsentschädigung ein
Sitzungsgeld, das in Höhe dem einfachen Betrag (zz. 535,50 EUR) der für
Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 2 Abs. 1 der
Entschädigungsverordnung vorgesehenen Aufwandsentschädigung entspricht.
1.6 Betreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren werden für die Anspruchsberechtigten
nach § 45 Abs.1 Satz 3 GO NRW nach einmaliger und grundsätzlicher Darlegung der
Notwendigkeit einer Betreuung nach Einzelnachweis der Kosten bis zu einer Höhe des
jeweils geltenden Mindestlohns pro Stunde erstattet.Seite 5 von 16
2. Sachkundige Bürger/innen und Einwohner/innen in Ausschüssen
2.1 Sitzungsgeld
Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die
Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie an höchstens 30 Fraktionssitzungen im
Kalenderjahr ein Sitzungsgeld in Höhe des in § 2 Abs. 4 der Entschädigungsverordnung
- in der jeweils geltenden Fassung - für Gemeinden gleicher Größe festgelegten
Höchstbetrages je Sitzung (zz. 61,20 EUR).
2.2 Ersatz des Verdienstausfalls
Die unter Nr. 1.2 getroffene Regelung gilt auch für sachkundige Bürger/innen und
sachkundige Einwohner/innen.
2.3 Anspruchsberechtigung
Nummer 1.3 gilt sinngemäß. Anspruchsberechtigt sind auch beratende Aus-
schussmitglieder, soweit sie diesen Ausschüssen kraft Gesetzes oder Ratsbeschlusses
angehören sowie die Mitglieder des Ausländerbeirates für die Teilnahme an dessen
Sitzungen.
2.4 Betreuungskosten
Nummer 1.6 gilt sinngemäß.
3. Mitglieder der Bezirksvertretungen
3.1 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als pauschale Abgeltung ihres
Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des im § 2 Abs. 2 der
Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages
(zz. in Bonn 290,70 EUR, in Bad Godesberg und Beuel je 260,10 EUR, in Hardtberg
224,40 EUR). Es wird kein Sitzungsgeld gezahlt.
3.2 Ersatz des Verdienstausfalles
Die unter Nummer 1.2 getroffene Regelung gilt auch für die Mitglieder der
Bezirksvertretungen.
3.3 Anspruchsberechtigung
Nummer 1.3 gilt sinngemäß.Seite 6 von 16
3.4 Aufwandsentschädigungen für die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister, ihre
Stellvertreter/innen und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen
Eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 2 Abs. 2
Entschädigungsverordnung – in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages
nach § 5 Abs. 3 der Entschädigungsverordnung erhalten unbeschadet der Regelung unter
Nummern 3.1 – 3.3 die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister den dreifachen
Betrag (zz. 673,20 € in Hardtberg, 780,30 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 872,10 €
in Bonn), die ersten und zweiten Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des
Bezirksbürgermeisters und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen den doppelten Betrag
(zz. 448,80 € in Hardtberg, 520,20 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 581,40 € in Bonn)
sowie die weiteren Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des
Bezirksbürgermeisters den eineinhalbfache Betrag (zz. 336,60 € in Hardtberg, 390,15 € in
Bad Godesberg und Beuel sowie 436,05€ in Bonn).
3.5 Betreuungskosten
Nummer 1.6 gilt sinngemäß.
Artikel II
Die Satzung tritt zum 1.1.2024 in Kraft.Seite 7 von 16
Alte Fassung Neue Fassung
1.1 Die Ratsmitglieder erhalten
als pauschale Abgeltung ihres
Aufwandes den als
Aufwandsentschädigung für
Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 1 Abs.
2 Nr. 1 b) der
Entschädigungsverordnung -
in der jeweils geltenden
Fassung - festgelegten
Betrag (zz. 420,00 EUR)
sowie für die Teilnahme an
Sitzungen gemäß Nr.
1.3 das in der
Entschädigungsverordnung
festgelegte Sitzungsgeld (zz.
25,00 EUR).
1.1 Die Ratsmitglieder erhalten
als pauschale Abgeltung ihres
Aufwandes den als
Aufwandsentschädigung für
Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 2 Abs.
1 der
Entschädigungsverordnung -
in der jeweils geltenden
Fassung - festgelegten
Betrag einer Teilpauschale
(zz. 428,40 EUR) sowie für
die Teilnahme an Sitzungen
gemäß § 2 Abs. 3 der
Entschädigungsverordnung
das festgelegte Sitzungsgeld
(zz. 25,50 EUR).
1.2.1 Ratsmitglieder, die
in einem
Arbeitsverhältnis
stehen, erhalten auf
Antrag eine
Entschädigung für
entgangenen
Arbeitslohn bis zu
einem Betrag von
84,00 EUR/Stunde.
Keine Veränderung
1.2.2 Ratsmitglieder, die
freiberuflich tätig oder
selbständige
Gewerbetreibende sind,
erhalten auf Antrag für
entgangenen
Arbeitsverdienst für ihre
Arbeitszeit, im Allgemeinen
spätestens bis 19.00 Uhr,
eine Entschädigung bis zu
einem Betrag von 84,00
EUR/Stunde zuzüglich der
durchschnittlichen
individuellen Fahrzeit.
1.2.2 Ratsmitglieder, die
freiberuflich tätig oder
selbständige
Gewerbetreibende sind,
erhalten auf Antrag für
entgangenen
Arbeitsverdienst für ihre
Arbeitszeit eine
Entschädigung bis zu einem
Betrag von 84,00
EUR/Stunde zuzüglich der
durchschnittlichen
individuellen Fahrzeit.
1.2.3 Ratsmitglieder, die einen
Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen,
von denen mindestens eine
ein Kind unter 14 Jahren
1.2.3 Ratsmitglieder, die einen
Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen,
von denen mindestens eine
ein Kind unter 14 JahrenSeite 8 von 16
oder eine anerkannt
pflegebedürftige Person
nach § 14 SGB XI ist
oder
b) mindestens drei Personen
führen und
nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig
sind, erhalten für die
mandatsbedingte Abwesenheit
vom Haushalt den
Regelstundensatz in Höhe von
10,00 EUR.
Statt des Regelstundensatzes werden
auf Antrag die notwendigen Kosten für
eine Vertretung im Haushalt ersetzt
oder eine anerkannt
pflegebedürftige Person
nach § 14 SGB XI ist
oder
b) mindestens drei Personen
führen und
nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig
sind, erhalten für die
mandatsbedingte Abwesenheit
vom Haushalt den
Regelstundensatz in Höhe des
jeweils geltenden
Mindestlohns.
Statt des Regelstundensatzes
werden auf Antrag die
notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
1.2.4 Alle Ratsmitglieder erhalten auf
Antrag für ihre Arbeitszeit, im
Allgemeinen spätestens bis
19.00 Uhr, mindestens einen
Regelstundensatz in Höhe des
unter Nr. 1.2.3 festgelegten
Stundensatzes zuzüglich der
durchschnittlichen individuellen
Fahrzeit, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine Nachteile
erlitten haben und soweit nicht
eine höhere Entschädigung
nach den Nummern 1.2.1 und
1.2.2 zu gewähren ist.
1.2.4 Alle Ratsmitglieder erhalten auf
Antrag für ihre Arbeitszeit
mindestens einen
Regelstundensatz in Höhe des
unter Nr. 1.2.3 festgelegten
Stundensatzes zuzüglich der
durchschnittlichen individuellen
Fahrzeit, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine Nachteile erlitten
haben und soweit nicht eine
höhere Entschädigung nach den
Nummern 1.2.1 und 1.2.2 zu
gewähren ist.
1.3 Anspruchsberechtigung
Die Regelungen unter den
Nummern 1.1 und 1.2 gelten
für die Teilnahme an
Sitzungen des Rates, der
Ausschüsse und für
höchstens 100
Fraktionssitzungen im
Kalenderjahr einschließlich
der Teilnahme an
Arbeitssitzungen, zu denen
die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister oder
ein(e)
Ausschussvorsitzende(r)
Keine VeränderungSeite 9 von 16
Vertreter/innen aller im Rat
vertretenen Fraktionen oder
ein(e) Fraktionsvorsitzende(r)
für die jeweilige Fraktion
eingeladen hat. Sie gelten
auch für die Teilnahme von
Ratsmitgliedern mit
beratender Stimme an
Sitzungen der
Bezirksvertretungen in den
Fällen des § 36 Abs. 6 GO
NRW sowie für die Teilnahme
an Sitzungen von
Preisgerichten,
interfraktionellen
Arbeitskreisen, Beiräten und
vergleichbaren Gremien.
Für die Teilnahme an
Sitzungen von Teilen einer
Fraktion wird Sitzungsgeld nur
gewährt, wenn die Sitzung
mindestens eine Stunde
dauert und die Teilnehmer
mindestens eine Stunde
anwesend sind.
Bei anderen Tätigkeiten, die
sich aus der Wahrnehmung
des Mandats ergeben, kommt
nur ein Ersatz des
Verdienstausfalls nach Nr. 1.2
in Betracht. Diesen
Tätigkeiten muss allerdings
eine Legitimation durch den
Rat, einen Ausschuss oder
die Oberbürgermeisterin/den
Oberbürgermeister, die/der
hierüber die Fraktionen
unterrichtet, zugrunde liegen.
1.4 Fahrtkostenerstattung
Ratsmitglieder und
Bezirksverordnete erhalten für
die Teilnahme an Sitzungen des
Rates, der Bezirksvertretungen,
der Ausschüsse und für
höchstens 100 Fraktions-
sitzungen im Kalenderjahr
einschl. der Teilnahme an
Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3
Keine VeränderungSeite 10 von 16
eine individuelle
Fahrtkostenpauschale von 0,30
EUR/km.
Sachkundige Bürger/innen
und sachkundige
Einwohner/innen erhalten für
die Teilnahme an Sitzungen
der Ausschüsse und für
höchstens 100
Fraktionssitzungen im
Kalenderjahr einschl. der
Teilnahme an
Arbeitssitzungen i.S. der Nr.
1.3 eine Entschädigung von
0,30 EUR/km. Sie können
wahlweise auch
Einzelfahrscheine für die
Benutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel erhalten.
Bei Benutzung eines Fahrrads
wird eine Entschädigung in der in
§ 5 Abs. 1
Landesreisekostengesetz
vorgesehenen Höhe gezahlt.
Entsprechendes gilt für die
Fahrkosten aus Anlass der
Repräsentation der Stadt, die
den Bürgermeisterinnen/
Bürgermeistern oder
einem/einer
Bezirksbürgermeister/in oder
- auf Veranlassung der
Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters, einer
Bezirksbürgermeisterin/eines
Bezirksbürgermeisters, des Rates
bzw. einer Bezirksvertretung - den
Stellvertreterinnen/Stellvertretern
oder anderen Mitgliedern des
Rates bzw. einer
Bezirksvertretung entstehen.
1.5 Aufwandsentschädigung für
die ehrenamtlichen
Stellvertreter/innen der
Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters, der
Fraktionsvorsitzenden und
deren Stellvertreter/innen
sowie für die
1.5 Aufwandsentschädigung für
die ehrenamtlichen
Stellvertreter/innen der
Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters, der
Fraktionsvorsitzenden und
deren Stellvertreter/innenSeite 11 von 16
Ausschussvorsitzenden der
Ratsausschüsse mit
Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses.
Unbeschadet der Regelung
unter Nummer 1 - 1.4 erhalten
als monatliche
Aufwandsentschädigung die
erste Stellvertreter/in bzw. der
erste Stellvertreter der
Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters und die
Vorsitzenden der Fraktionen
mit mehr als 8 Mitgliedern den
dreifachen Betrag (zz.
1.575,00 EUR), die weiteren
Stellvertreter/innen der
Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters den
anderthalbfachen Betrag (zz.
787,50 EUR), die
Fraktionsvorsitzenden mit bis
zu 8 Mitgliedern den
zweifachen Betrag (zz.
1.050,00 EUR) und die
stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden den
anderthalbfachen Betrag (zz.
787,50 EUR) der für
Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 1 Abs.
2 Nr. 1 Buchstabe a der
Entschädigungsverordnung -
in der jeweils geltenden
Fassung - vorgesehenen
Aufwandsentschädigung. Die
Ausschussvorsitzenden der
Ratsausschüsse mit
Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses
erhalten als
Aufwandsentschädigung ein
Sitzungsgeld, das in Höhe
dem einfachen Betrag (zz.
525,00 EUR) der für
Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 1 Abs.
2 Nr. 1 Buchstabe a der
Entschädigungsverordnung
vorgesehenen
sowie für die
Ausschussvorsitzenden der
Ratsausschüsse mit
Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses.
Unbeschadet der Regelung
unter Nummer 1 - 1.4 erhalten
als monatliche
Aufwandsentschädigung die
erste Stellvertreter/in bzw. der
erste Stellvertreter der
Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters und die
Vorsitzenden der Fraktionen
mit mehr als 8 Mitgliedern den
dreifachen Betrag (zz.
1.606,50 EUR), die weiteren
Stellvertreter/innen der
Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters den
anderthalbfachen Betrag (zz.
803,25 EUR), die
Fraktionsvorsitzenden mit bis
zu 8 Mitgliedern den
zweifachen Betrag (zz.
1.071,00 EUR) und die
stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden den
anderthalbfachen Betrag (zz.
803,25 EUR) der für
Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 2 Abs.
1 der
Entschädigungsverordnung -
in der jeweils geltenden
Fassung - vorgesehenen
Aufwandsentschädigung. Die
Ausschussvorsitzenden der
Ratsausschüsse mit
Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses
erhalten als
Aufwandsentschädigung ein
Sitzungsgeld, das in Höhe
dem einfachen Betrag (zz.
535,50 EUR) der für
Ratsmitglieder in Gemeinden
gleicher Größe nach § 2 Abs.
1 der
EntschädigungsverordnungSeite 12 von 16
Aufwandsentschädigung
entspricht.
vorgesehenen
Aufwandsentschädigung
entspricht.
1.6 Betreuungskosten für Kinder
bis zu 14 Jahren werden für
die Anspruchsberechtigten
nach § 45 Abs.3 GO NRW
nach einmaliger und
grundsätzlicher Darlegung
der Notwendigkeit einer
Betreuung nach
Einzelnachweis der Kosten
bis zu einer Höhe von 9,35
EUR/Std. erstattet.
1.6 Betreuungskosten für Kinder
bis zu 14 Jahren werden für
die Anspruchsberechtigten
nach § 45 Abs.1 Satz 3 GO
NRW nach einmaliger und
grundsätzlicher Darlegung
der Notwendigkeit einer
Betreuung nach
Einzelnachweis der Kosten
bis zu einer Höhe des
jeweils geltenden
Mindestlohns pro Stunde
erstattet.
Sitzungsgeld
Sachkundige Bürger/innen und
sachkundige Einwohner/innen
erhalten für die Teilnahme an
Ausschusssitzungen sowie an
höchstens 30 Fraktionssitzungen
im Kalenderjahr ein Sitzungsgeld
in Höhe des in § 2 Abs. 1 der
Entschädigungsverordnung
- in der jeweils geltenden
Fassung - für Gemeinden
gleicher Größe festgelegten
Höchstbetrages je Sitzung (zz.
60,00 EUR).
2.1 Sitzungsgeld
Sachkundige Bürger/innen und
sachkundige Einwohner/innen
erhalten für die Teilnahme an
Ausschusssitzungen sowie an
höchstens 30 Fraktionssitzungen
im Kalenderjahr ein Sitzungsgeld
in Höhe des in § 2 Abs. 4 der
Entschädigungsverordnung
- in der jeweils geltenden Fassung
- für Gemeinden gleicher Größe
festgelegten Höchstbetrages je
Sitzung (zz. 61,20 EUR).
2.2 Ersatz des Verdienstausfalls
Die unter Nr. 1.2 getroffene
Regelung gilt auch für
sachkundige Bürger/innen und
sachkundige Einwohner/innen.
Keine Veränderung
2.3 Anspruchsberechtigung
Nummer 1.3 gilt sinngemäß.
Anspruchsberechtigt sind auch
beratende Ausschussmitglieder,
soweit sie diesen Ausschüssen
kraft Gesetzes oder
Ratsbeschlusses angehören
sowie die Mitglieder des
Ausländerbeirates für die
Keine VeränderungSeite 13 von 16
Teilnahme an dessen Sitzungen.
2.4 Betreuungskosten
Nummer 1.6 gilt sinngemäß.
Keine Veränderung
3.1 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder der
Bezirksvertretungen erhalten
als pauschale Abgeltung ihres
Aufwandes eine monatliche
Aufwandsentschädigung in
Höhe des im § 1 Abs. 2 Nr. 3
der
Entschädigungsverordnung -
in der jeweils geltenden
Fassung - festgelegten
Betrages (zz. in Bonn 285,00
EUR, in Bad Godesberg und
Beuel je 255,00 EUR, in
Hardtberg 220,00 EUR). Es
wird kein Sitzungsgeld
gezahlt.
3.1 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder der
Bezirksvertretungen erhalten
als pauschale Abgeltung ihres
Aufwandes eine monatliche
Aufwandsentschädigung in
Höhe des im § 2 Abs. 2 der
Entschädigungsverordnung -
in der jeweils geltenden
Fassung - festgelegten
Betrages (zz. in Bonn 290,70
EUR, in Bad Godesberg und
Beuel je 260,10 EUR, in
Hardtberg 224,40 EUR). Es
wird kein Sitzungsgeld
gezahlt.
3.2 Ersatz des Verdienstausfalles
Die unter Nummer 1.2 getroffene
Regelung gilt auch für die
Mitglieder der
Bezirksvertretungen.
Keine Veränderung
3.3 Anspruchsberechtigung
Nummer 1.3 gilt sinngemäß.
Keine Veränderung
3.4 Aufwandsentschädigungen für
die Bezirksbürgermeisterin/den
Bezirksbürgermeister, ihre
Stellvertreter/innen und die
Vorsitzenden der
Bezirksfraktionen
Eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe
des in § 3 Abs. 1 Buchstaben f–i
Entschädigungsverordnung – in
der jeweils geltenden Fassung -
festgelegten Betrages erhalten
unbeschadet der Regelung unter
Nummern 3.1 – 3.3 die
Bezirksbürgermeisterin/der
Bezirksbürgermeister (zz. 440,00
3.4 Aufwandsentschädigungen für
die Bezirksbürgermeisterin/den
Bezirksbürgermeister, ihre
Stellvertreter/innen und die
Vorsitzenden der
Bezirksfraktionen
Eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe
des in § 2 Abs. 2
Entschädigungsverordnung – in
der jeweils geltenden Fassung -
festgelegten Betrages nach § 5
Abs. 3 der
Entschädigungsverordnung
erhalten unbeschadet der
Regelung unter Nummern 3.1 –Seite 14 von 16
€ in Hardtberg, 510,00 € in Bad
Godesberg und Beuel sowie
570,00 € in Bonn), die ersten und
zweiten Stellvertreter/innen der
Bezirksbürgermeisterin/des
Bezirksbürgermeisters und die
Vorsitzenden der
Bezirksfraktionen (zz. 220,00 € in
Hardtberg, 255,00 € in Bad
Godesberg und Beuel sowie
285,00 € in Bonn) sowie die
weiteren Stellvertreter/innen der
Bezirksbürgermeisterin/des
Bezirksbürgermeisters (zz.
110,00 € in Hardtberg, 127,50 €
in Bad Godesberg und Beuel
sowie 142,50 € in Bonn).
3.3 die
Bezirksbürgermeisterin/der
Bezirksbürgermeister den
dreifachen Betrag (zz. 673,20 €
in Hardtberg, 780,30 € in Bad
Godesberg und Beuel sowie
872,10 € in Bonn), die ersten und
zweiten Stellvertreter/innen der
Bezirksbürgermeisterin/des
Bezirksbürgermeisters und die
Vorsitzenden der
Bezirksfraktionen den doppelten
Betrag (zz. 448,80 € in Hardtberg,
520,20 € in Bad Godesberg und
Beuel sowie 581,40 € in Bonn)
sowie die weiteren
Stellvertreter/innen der
Bezirksbürgermeisterin/des
Bezirksbürgermeisters den
eineinhalbfache Betrag (zz.
336,60 € in Hardtberg, 390,15 €
in Bad Godesberg und Beuel
sowie 436,05€ in Bonn).
3.5 Betreuungskosten
Nummer 1.6 gilt sinngemäß.
Keine VeränderungSeite 15 von 16
Derzeit gültige Entschädigungssätze nach dem Stand 01.01.2022 aufgrund der
Entschädigungsverordnung des Landes NRW und der Entschädigungsordnung des
Rates der Stadt Bonn gem. Ziff. 12 letzter Satz der Ehrenordnung der Stadt Bonn:
ab
01.01.22
Ab
01.01.24
1.) monatliche Aufwandsentschädigung für ein Mitglied des Rates 420,00 € 428,40 €
2.) Sitzungsgeld für Ausschussvorsitzende der Ratsausschüsse
(außer dem Wahlprüfungsausschuss)
525,00 € 535,50 €
3. a)
b)
Sitzungsgeld für ein Mitglied des Rates 25,00 € 25,50 €
Sitzungsgeld für sachkundige Bürger und Einwohner 60,00 € 61,20 €
4.) Höchstbetrag Verdienstausfall je Stunde 84,00 € 84,00 €
5.) Regel-/Haushaltsführungsstundensatz 10,00 € (Aktueller Satz
des
Mindestlohns)
6.) anderthalbfacher Stundenvergütungssatz der höchsten
Vergütungsgruppe des BAT (Ziff. 12 der Ehrenordnung)
es gelten die aktuellen
TvöD-Entgeltsätze
(ab dem 01.03.2014: 63,43 €)
7.) Fahrtkostenersatz je km 0,30 € 0,30 €
8.) Höchstbetrag Kinderbetreuungskosten je Stunde 9,35 € (Aktueller Satz
des
Mindestlohns)
9.) monatliche Entschädigung 1. OB-Stellvertreter/in und
Fraktionsvorsitzende mit mehr als 8 Mitgliedern (3x 535,50 €)
1.575,00 € 1.606,50 €
10.) weitere OB-Stellvertreter/innen (1,5x 535,50) 787,50 € 803,25 €
11.) Fraktionsvorsitzende bis zu 8 Mitgliedern (2x 535,50) 1.050,00 € 1.071,00 €
12.) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende ab 8 Mitgliedern (1,5 x
535,50)
787,50 € 803,25 €
13.) monatliche Entschädigung Bezirksverordnete
Bonn
Bad Godesberg, Beuel
Hardtberg
285,00 €
255,00 €
220,00 €
290,70 €
260,10 €
224,40 €
14.) Bezirksbürgermeister/in (BV + 2facher Satz)
Bonn
Bad Godesberg, Beuel
Hardtberg
855,00 €
765,00 €
660,00 €
872,10 €
780,30 €
673,20 €
15.) Stellvertretende Bezirksbürgermeister/innen und
Bezirksfraktionsvorsitzende (BV + 1facher Satz)
Bonn
Bad Godesberg, Beuel
Hardtberg
570,00 €
510,00 €
440,00 €
581,40 €
520,20 €
448,80 €Seite 16 von 16

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 21:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de