220164 · Beschlussvorlage
17. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 220164
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.01.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 220164 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteuerung Dezernat: Dez. OB 17. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 10.02.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 17. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die Änderungen treten rückwirkenden zum 01.01.2022 in Kraft. Begründung Aufgrund der Änderung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO), gültig ab dem 01. Januar 2022, ist eine Anpassung hinsichtlich der Beträge in der Entschädigungsverordnung notwendig. Die Änderungen sind in der Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn - Anlage 3 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn – eingearbeitet. Unter den Punkten 1.4 und 3.1 erfolgen redaktionelle Anpassungen, da sich in den Anspruchsgrundlagen die Bezeichnung der Paragraphen geändert haben. Anlage/n 1 Entschädigungsordnung Stadt Bonn ab 2022 (öffentlich) 2 Synopse (öffentlich)Seite 1 von 7 17. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des §7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), folgende Satzung beschlossen Artikel I Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 1. Juli 1996 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 317), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Februar 2021 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 128) wird wie folgt geändert: Die Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn (Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung) erhält folgende Fassung: Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn Aufgrund der §§ 36 Abs. 4, 45 und 46 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung wird folgende Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn beschlossen: 1. Ratsmitglieder 1.1 Die Ratsmitglieder erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes den als Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 b) der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrag (zz. 420,00 EUR) sowie für die Teilnahme an Sitzungen gemäß Nr. 1.3 das in der Entschädigungsverordnung festgelegte Sitzungsgeld (zz. 25,00 EUR). 1.2 Ersatz des Verdienstausfalles 1.2.1 Ratsmitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten auf Antrag eine Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 84,00 EUR/Stunde.Seite 2 von 7 1.2.2 Ratsmitglieder, die freiberuflich tätig oder selbständige Gewerbetreibende sind, erhalten auf Antrag für entgangenen Arbeitsverdienst für ihre Arbeitszeit, im Allgemeinen spätestens bis 19.00 Uhr, eine Entschädigung bis zu einem Betrag von 84,00 EUR/Stunde zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit. 1.2.3 Ratsmitglieder, die einen Haushalt mit a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist oder b) mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz in Höhe von 10,00 EUR. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. 1.2.4 Alle Ratsmitglieder erhalten auf Antrag für ihre Arbeitszeit, im Allgemeinen spätestens bis 19.00 Uhr, mindestens einen Regelstundensatz in Höhe des unter Nr. 1.2.3 festgelegten Stundensatzes zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben und soweit nicht eine höhere Entschädigung nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 zu gewähren ist. 1.3 Anspruchsberechtigung Die Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r) Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r) für die jeweilige Fraktion eingeladen hat. Sie gelten auch für die Teilnahme von Ratsmitgliedern mit beratender Stimme an Sitzungen der Bezirksvertretungen in den Fällen des § 36 Abs. 6 GO NRW sowie für die Teilnahme an Sitzungen von Preisgerichten, interfraktionellen Arbeitskreisen, Beiräten und vergleichbaren Gremien. Für die Teilnahme an Sitzungen von Teilen einer Fraktion wird Sitzungsgeld nur gewährt, wenn die Sitzung mindestens eine Stunde dauert und die Teilnehmer mindestens eine Stunde anwesend sind. Bei anderen Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben, kommt nur ein Ersatz des Verdienstausfalls nach Nr. 1.2 in Betracht. Diesen Tätigkeiten muss allerdings eine Legitimation durch den Rat, einen Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die/der hierüber die Fraktionen unterrichtet, zugrunde liegen. 1.4 FahrtkostenerstattungSeite 3 von 7 Ratsmitglieder und Bezirksverordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktions- sitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine individuelle Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR/km. Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine Entschädigung von 0,30 EUR/km. Sie können wahlweise auch Einzelfahrscheine für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erhalten. Bei Benutzung eines Fahrrads wird eine Entschädigung in der in § 5 Abs. 1 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe gezahlt. Entsprechendes gilt für die Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der Stadt, die den Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern oder einem/einer Bezirksbürgermeister/in oder - auf Veranlassung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, einer Bezirksbürgermeisterin/eines Bezirksbürgermeisters, des Rates bzw. einer Bezirksvertretung - den Stellvertreterinnen/Stellvertretern oder anderen Mitgliedern des Rates bzw. einer Bezirksvertretung entstehen. 1.5 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, der Fraktionsvorsitzenden und deren Stellvertreter/innen sowie für die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses. Unbeschadet der Regelung unter Nummer 1 - 1.4 erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung die erste Stellvertreter/in bzw. der erste Stellvertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und die Vorsitzenden der Fraktionen mit mehr als 8 Mitgliedern den dreifachen Betrag (zz. 1.575,00 EUR), die weiteren Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters den anderthalbfachen Betrag (zz. 787,50 EUR), die Fraktionsvorsitzenden mit bis zu 8 Mitgliedern den zweifachen Betrag (zz. 1.050,00 EUR) und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den anderthalbfachen Betrag (zz. 787,50 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - vorgesehenen Aufwandsentschädigung. Die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld, das in Höhe dem einfachen Betrag (zz. 525,00 EUR) der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung vorgesehenen Aufwandsentschädigung entspricht. 1.6 Betreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren werden für die Anspruchsberechtigten nach § 45 Abs.3 GO NRW nach einmaliger und grundsätzlicher Darlegung der Notwendigkeit einer Betreuung nach Einzelnachweis der Kosten bis zu einer Höhe von 9,35 EUR/Std. erstattet. 2. Sachkundige Bürger/innen und Einwohner/innen in Ausschüssen 2.1 SitzungsgeldSeite 4 von 7 Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie an höchstens 30 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr ein Sitzungsgeld in Höhe des in § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - für Gemeinden gleicher Größe festgelegten Höchstbetrages je Sitzung (zz. 60,00 EUR). 2.2 Ersatz des Verdienstausfalls Die unter Nr. 1.2 getroffene Regelung gilt auch für sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen. 2.3 Anspruchsberechtigung Nummer 1.3 gilt sinngemäß. Anspruchsberechtigt sind auch beratende Aus- schussmitglieder, soweit sie diesen Ausschüssen kraft Gesetzes oder Ratsbeschlusses angehören sowie die Mitglieder des Ausländerbeirates für die Teilnahme an dessen Sitzungen. 2.4 Betreuungskosten Nummer 1.6 gilt sinngemäß. 3. Mitglieder der Bezirksvertretungen 3.1 Aufwandsentschädigung Die Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des im § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages (zz. in Bonn 285,00 EUR, in Bad Godesberg und Beuel je 255,00 EUR, in Hardtberg 220,00 EUR). Es wird kein Sitzungsgeld gezahlt. 3.2 Ersatz des Verdienstausfalles Die unter Nummer 1.2 getroffene Regelung gilt auch für die Mitglieder der Bezirksvertretungen. 3.3 Anspruchsberechtigung Nummer 1.3 gilt sinngemäß. 3.4 Aufwandsentschädigungen für die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister, ihre Stellvertreter/innen und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen Eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 3 Abs. 1 Buchstaben f–i Entschädigungsverordnung – in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages erhalten unbeschadet der Regelung unter Nummern 3.1 – 3.3 dieSeite 5 von 7 Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister (zz. 440,00 € in Hardtberg, 510,00 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 570,00 € in Bonn), die ersten und zweiten Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen (zz. 220,00 € in Hardtberg, 255,00 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 285,00 € in Bonn) sowie die weiteren Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters (zz. 110,00 € in Hardtberg, 127,50 € in Bad Godesberg und Beuel sowie 142,50 € in Bonn). 3.5 Betreuungskosten Nummer 1.6 gilt sinngemäß. Artikel II Die Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2022 in Kraft.Seite 6 von 7 Derzeit gültige Entschädigungssätze nach dem Stand 01.01.2022 aufgrund der Entschädigungsverordnung des Landes NRW und der Entschädigungsordnung des Rates der Stadt Bonn gem. Ziff. 12 letzter Satz der Ehrenordnung der Stadt Bonn: ab 01.11.20 Ab 01.01.22 1.) monatliche Aufwandsentschädigung für ein Mitglied des Rates 412,30 € 420,00 € 2.) Sitzungsgeld für Ausschussvorsitzende der Ratsausschüsse (außer dem Wahlprüfungsausschuss) 519,10 € 525,00 € 3. a) Sitzungsgeld für ein Mitglied des Rates 21,20 € 25,00 € b) Sitzungsgeld für sachkundige Bürger und Einwohner 37,20 € 60,00 € 4.) Höchstbetrag Verdienstausfall je Stunde 84,00 € 84,00 € 5.) Regel-/Haushaltsführungsstundensatz 10,00 € 10,00 € 6.) anderthalbfacher Stundenvergütungssatz der höchsten Vergütungsgruppe des BAT (Ziff. 12 der Ehrenordnung) es gelten die aktuellen TvöD-Entgeltsätze (ab dem 01.03.2014: 63,43 €) 7.) Fahrtkostenersatz je km 0,30 € 0,30 € 8.) Höchstbetrag Kinderbetreuungskosten je Stunde 9,35 € 9,35 € 9.) monatliche Entschädigung 1. OB-Stellvertreter/in und Fraktionsvorsitzende mit mehr als 8 Mitgliedern (3x 525,00 €) 1.557,30 € 1.575,00 € 10.) weitere OB-Stellvertreter/innen (1,5x 525,00) 778,65 € 787,50 € 11.) Fraktionsvorsitzende bis zu 8 Mitgliedern (2x 525,00) 1.038,20 € 1050,00 € 12.) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende ab 8 Mitgliedern 778,65 € 787,50 € 13.) monatliche Entschädigung Bezirksverordnete Bonn Bad Godesberg, Beuel Hardtberg 279,50 € 248,20 € 217,40 € 285,00 € 255,00 € 220,00 € 14.) Bezirksbürgermeister/in (BV + 2facher Satz) Bonn Bad Godesberg, Beuel Hardtberg 838,50 € 744,60 € 652,20 € 855,00 € 765,00 € 660,00 € 15.) Stellvertretende Bezirksbürgermeister/innen und Bezirksfraktionsvorsitzende (BV + 1facher Satz) Bonn Bad Godesberg, Beuel Hardtberg 559,00 € 496,40 € 434,80 € 570,00 € 510,00 € 440,00 €Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de