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220164 · Beschlussvorlage

17. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

Nummer
220164
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.02.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 220164-01 20. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
220164
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und
Verwaltungssteuerung
Dezernat:
Dez. OB
17. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 17. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in
der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Die Änderungen treten rückwirkenden zum 01.01.2022 in Kraft.
Begründung
Aufgrund der Änderung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung -
EntschVO), gültig ab dem 01. Januar 2022, ist eine Anpassung hinsichtlich der
Beträge in der Entschädigungsverordnung notwendig.
Die Änderungen sind in der Entschädigungsordnung des Rates und der
Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn - Anlage 3 der Hauptsatzung der
Bundesstadt Bonn – eingearbeitet.
Unter den Punkten 1.4 und 3.1 erfolgen redaktionelle Anpassungen, da sich in
den Anspruchsgrundlagen die Bezeichnung der Paragraphen geändert haben.
Anlage/n
1 Entschädigungsordnung Stadt Bonn ab 2022 (öffentlich)
2 Synopse (öffentlich)Seite 1 von 7
17. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des §7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW S. 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), folgende Satzung
beschlossen
Artikel I
Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 1. Juli 1996 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn
S. 317), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Februar 2021 (Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn S. 128) wird wie folgt geändert:
Die Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn
(Anlage 3 zu § 8 der Hauptsatzung) erhält folgende Fassung:
Anlage 3 zu § 8
der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Entschädigungsordnung
des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn
Aufgrund der §§ 36 Abs. 4, 45 und 46 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung wird
folgende Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt
Bonn beschlossen:
1. Ratsmitglieder
1.1 Die Ratsmitglieder erhalten als pauschale Abgeltung ihres Aufwandes den als
Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 1 Abs.
2 Nr. 1 b) der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung -
festgelegten Betrag (zz. 420,00 EUR) sowie für die Teilnahme an Sitzungen gemäß Nr.
1.3 das in der Entschädigungsverordnung festgelegte Sitzungsgeld (zz. 25,00 EUR).
1.2 Ersatz des Verdienstausfalles
1.2.1 Ratsmitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten auf Antrag eine
Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 84,00
EUR/Stunde.Seite 2 von 7
1.2.2 Ratsmitglieder, die freiberuflich tätig oder selbständige Gewerbetreibende sind, erhalten
auf Antrag für entgangenen Arbeitsverdienst für ihre Arbeitszeit, im Allgemeinen
spätestens bis 19.00 Uhr, eine Entschädigung bis zu einem Betrag von 84,00
EUR/Stunde zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit.
1.2.3 Ratsmitglieder, die einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder
eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist
oder
b) mindestens drei Personen führen und
nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die
mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz in Höhe von 10,00
EUR.
Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
1.2.4 Alle Ratsmitglieder erhalten auf Antrag für ihre Arbeitszeit, im Allgemeinen spätestens bis
19.00 Uhr, mindestens einen Regelstundensatz in Höhe des unter Nr. 1.2.3 festgelegten
Stundensatzes zuzüglich der durchschnittlichen individuellen Fahrzeit, es sei denn, dass
sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben und soweit nicht eine höhere Entschädigung
nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 zu gewähren ist.
1.3 Anspruchsberechtigung
Die Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen
des Rates, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr
einschließlich der Teilnahme an Arbeitssitzungen, zu denen die
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein(e) Ausschussvorsitzende(r)
Vertreter/innen aller im Rat vertretenen Fraktionen oder ein(e) Fraktionsvorsitzende(r)
für die jeweilige Fraktion eingeladen hat. Sie gelten auch für die Teilnahme von
Ratsmitgliedern mit beratender Stimme an Sitzungen der Bezirksvertretungen in den
Fällen des § 36 Abs. 6 GO NRW sowie für die Teilnahme an Sitzungen von
Preisgerichten, interfraktionellen Arbeitskreisen, Beiräten und vergleichbaren Gremien.
Für die Teilnahme an Sitzungen von Teilen einer Fraktion wird Sitzungsgeld nur
gewährt, wenn die Sitzung mindestens eine Stunde dauert und die Teilnehmer
mindestens eine Stunde anwesend sind.
Bei anderen Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben, kommt
nur ein Ersatz des Verdienstausfalls nach Nr. 1.2 in Betracht. Diesen Tätigkeiten muss
allerdings eine Legitimation durch den Rat, einen Ausschuss oder die
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die/der hierüber die Fraktionen
unterrichtet, zugrunde liegen.
1.4 FahrtkostenerstattungSeite 3 von 7
Ratsmitglieder und Bezirksverordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des
Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktions-
sitzungen im Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3
eine individuelle Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR/km.
Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die
Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und für höchstens 100 Fraktionssitzungen im
Kalenderjahr einschl. der Teilnahme an Arbeitssitzungen i.S. der Nr. 1.3 eine
Entschädigung von 0,30 EUR/km. Sie können wahlweise auch Einzelfahrscheine für die
Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erhalten.
Bei Benutzung eines Fahrrads wird eine Entschädigung in der in § 5 Abs. 1
Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe gezahlt.
Entsprechendes gilt für die Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der Stadt, die
den Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern oder einem/einer Bezirksbürgermeister/in oder
- auf Veranlassung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, einer
Bezirksbürgermeisterin/eines Bezirksbürgermeisters, des Rates bzw. einer
Bezirksvertretung - den Stellvertreterinnen/Stellvertretern oder anderen Mitgliedern des
Rates bzw. einer Bezirksvertretung entstehen.
1.5 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Stellvertreter/innen der
Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, der Fraktionsvorsitzenden und
deren Stellvertreter/innen sowie für die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit
Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses.
Unbeschadet der Regelung unter Nummer 1 - 1.4 erhalten als monatliche
Aufwandsentschädigung die erste Stellvertreter/in bzw. der erste Stellvertreter der
Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und die Vorsitzenden der Fraktionen
mit mehr als 8 Mitgliedern den dreifachen Betrag (zz. 1.575,00 EUR), die weiteren
Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters den
anderthalbfachen Betrag (zz. 787,50 EUR), die Fraktionsvorsitzenden mit bis zu 8
Mitgliedern den zweifachen Betrag (zz. 1.050,00 EUR) und die stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden den anderthalbfachen Betrag (zz. 787,50 EUR) der für
Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der
Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - vorgesehenen
Aufwandsentschädigung. Die Ausschussvorsitzenden der Ratsausschüsse mit
Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten als Aufwandsentschädigung ein
Sitzungsgeld, das in Höhe dem einfachen Betrag (zz. 525,00 EUR) der für
Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der
Entschädigungsverordnung vorgesehenen Aufwandsentschädigung entspricht.
1.6 Betreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren werden für die Anspruchsberechtigten
nach § 45 Abs.3 GO NRW nach einmaliger und grundsätzlicher Darlegung der
Notwendigkeit einer Betreuung nach Einzelnachweis der Kosten bis zu einer Höhe von
9,35 EUR/Std. erstattet.
2. Sachkundige Bürger/innen und Einwohner/innen in Ausschüssen
2.1 SitzungsgeldSeite 4 von 7
Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die
Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie an höchstens 30 Fraktionssitzungen im
Kalenderjahr ein Sitzungsgeld in Höhe des in § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung
- in der jeweils geltenden Fassung - für Gemeinden gleicher Größe festgelegten
Höchstbetrages je Sitzung (zz. 60,00 EUR).
2.2 Ersatz des Verdienstausfalls
Die unter Nr. 1.2 getroffene Regelung gilt auch für sachkundige Bürger/innen und
sachkundige Einwohner/innen.
2.3 Anspruchsberechtigung
Nummer 1.3 gilt sinngemäß. Anspruchsberechtigt sind auch beratende Aus-
schussmitglieder, soweit sie diesen Ausschüssen kraft Gesetzes oder Ratsbeschlusses
angehören sowie die Mitglieder des Ausländerbeirates für die Teilnahme an dessen
Sitzungen.
2.4 Betreuungskosten
Nummer 1.6 gilt sinngemäß.
3. Mitglieder der Bezirksvertretungen
3.1 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als pauschale Abgeltung ihres
Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des im § 1 Abs. 2 Nr. 3
der Entschädigungsverordnung - in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten
Betrages (zz. in Bonn 285,00 EUR, in Bad Godesberg und Beuel je 255,00 EUR, in
Hardtberg 220,00 EUR). Es wird kein Sitzungsgeld gezahlt.
3.2 Ersatz des Verdienstausfalles
Die unter Nummer 1.2 getroffene Regelung gilt auch für die Mitglieder der
Bezirksvertretungen.
3.3 Anspruchsberechtigung
Nummer 1.3 gilt sinngemäß.
3.4 Aufwandsentschädigungen für die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister, ihre
Stellvertreter/innen und die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen
Eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 3 Abs. 1 Buchstaben
f–i Entschädigungsverordnung – in der jeweils geltenden Fassung - festgelegten Betrages
erhalten unbeschadet der Regelung unter Nummern 3.1 – 3.3 dieSeite 5 von 7
Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister (zz. 440,00 € in Hardtberg, 510,00 € in
Bad Godesberg und Beuel sowie 570,00 € in Bonn), die ersten und zweiten
Stellvertreter/innen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters und die
Vorsitzenden der Bezirksfraktionen (zz. 220,00 € in Hardtberg, 255,00 € in Bad Godesberg
und Beuel sowie 285,00 € in Bonn) sowie die weiteren Stellvertreter/innen der
Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters (zz. 110,00 € in Hardtberg, 127,50 € in
Bad Godesberg und Beuel sowie 142,50 € in Bonn).
3.5 Betreuungskosten
Nummer 1.6 gilt sinngemäß.
Artikel II
Die Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2022 in Kraft.Seite 6 von 7
Derzeit gültige Entschädigungssätze nach dem Stand 01.01.2022 aufgrund der
Entschädigungsverordnung des Landes NRW und der Entschädigungsordnung des
Rates der Stadt Bonn gem. Ziff. 12 letzter Satz der Ehrenordnung der Stadt Bonn:
ab
01.11.20
Ab
01.01.22
1.) monatliche Aufwandsentschädigung für ein Mitglied des Rates 412,30 € 420,00 €
2.) Sitzungsgeld für Ausschussvorsitzende der Ratsausschüsse
(außer dem Wahlprüfungsausschuss)
519,10 € 525,00 €
3. a) Sitzungsgeld für ein Mitglied des Rates 21,20 € 25,00 €
b) Sitzungsgeld für sachkundige Bürger und Einwohner 37,20 € 60,00 €
4.) Höchstbetrag Verdienstausfall je Stunde 84,00 € 84,00 €
5.) Regel-/Haushaltsführungsstundensatz 10,00 € 10,00 €
6.) anderthalbfacher Stundenvergütungssatz der höchsten
Vergütungsgruppe des BAT (Ziff. 12 der Ehrenordnung)
es gelten die aktuellen
TvöD-Entgeltsätze
(ab dem 01.03.2014: 63,43 €)
7.) Fahrtkostenersatz je km 0,30 € 0,30 €
8.) Höchstbetrag Kinderbetreuungskosten je Stunde 9,35 € 9,35 €
9.) monatliche Entschädigung 1. OB-Stellvertreter/in und
Fraktionsvorsitzende mit mehr als 8 Mitgliedern (3x 525,00 €)
1.557,30 € 1.575,00 €
10.) weitere OB-Stellvertreter/innen (1,5x 525,00) 778,65 € 787,50 €
11.) Fraktionsvorsitzende bis zu 8 Mitgliedern (2x 525,00) 1.038,20 € 1050,00 €
12.) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende ab 8 Mitgliedern 778,65 € 787,50 €
13.) monatliche Entschädigung Bezirksverordnete
Bonn
Bad Godesberg, Beuel
Hardtberg
279,50 €
248,20 €
217,40 €
285,00 €
255,00 €
220,00 €
14.) Bezirksbürgermeister/in (BV + 2facher Satz)
Bonn
Bad Godesberg, Beuel
Hardtberg
838,50 €
744,60 €
652,20 €
855,00 €
765,00 €
660,00 €
15.) Stellvertretende Bezirksbürgermeister/innen und
Bezirksfraktionsvorsitzende (BV + 1facher Satz)
Bonn
Bad Godesberg, Beuel
Hardtberg
559,00 €
496,40 €
434,80 €
570,00 €
510,00 €
440,00 €Seite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 20:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de