220151 · Antrag
CDU-Antrag: Prüfung von Mindestbreiten auf Gehwegen
Kerndaten
- Nummer
- 220151
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 19.01.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Volltext
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Antrag öffentlich 220151 Antragsteller/in: Nicole Bonnie Arno Hospes CDU Bezirksfraktion Bonn 18.01.2022 gez. Reeh-Schall CDU-Antrag: Prüfung von Mindestbreiten auf Gehwegen Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Verwaltung wird gebeten darzustellen, welche Bürgersteigsituationen jeweils in diesen Straßenabschnitten gegeben ist: - Argelanderstraße - gegenüber Haus Nr. 144 - Beethovenplatz - gegenüber Haus Nr. 2 - Bonner Talweg - Haus Nr. 76 sowie 80 - Bonner Talweg - Haus Nr. 176 - Bonner Talweg/Ecke Lessingstraße - Dietkirchenstraße - gegenüber Haus Nr. 42 - Dorotheenstraße - Haus Nr. 30 - Dorotheenstraße - Haus Nr. 46 - Eduard-Pflüger-Straße - siehe DS 212386 - Endenicher Straße - Haus Nr. 278 - Endenicher Straße - Haus Nr. 287 - Flodelingsweg - auf Höhe des Sportplatzes - Franz-Bücheler- Straße - Haus Nr. 5 - Hatschiergasse - Haus Nr. 10 - Haydnstraße - die Seite des Baumschulwäldchens - Heerstraße - Haus Nr. 102 - Jagdweg - Haus Nr. 23Seite 1 von 3 Seite 2 - Kaiser-Karl-Ring/Ecke Im Krausfeld - Kirschallee - Haus Nr. 3b - Luisenstraße - Höhe Schulbus-Haltestelle - Magdalenenstraße- Haus Nr. 1a - Magdalenenstraße- Haus Nr. 28 - Pipinstraße/Ecke Im Krausfeld - Schedestraße - Haus Nr. 15 - Schumannstraße - Haus Nr. 36 - Schumannstraße - Haus Nr. 51 - Sebastianstraße - Haus Nr. 95 - Sebastianstraße - gegenüber Haus Nr. 103 - Troschelstraße - Haus Nr. 6 - Wegeler Straße/Ecke Endenicher Allee Nach einer Darstellung und Situationsanalyse kann für jeden Abschnitt ein Beschlussvorschlag zur Parkraumgestaltung vorgelegt werden. Begründung Gesetzliche Vorschriften hinsichtlich einer vorgeschriebenen Mindestbreite des Gehwegs nicht gibt. Es bestehen verkehrswissenschaftliche Erkenntnisse, aus denen sich gewisse Mindestanforderungen ergeben: "Demnach ist ein Gehweg derart zu gestalten, dass sich zwei Fußgänger, auch mit Regenschirm oder Tasche, auf dem Gehweg mit genügend Abstand begegnen können. Darüber hinaus wird die Anforderung der Barrierefreiheit an den Gehweg gestellt. Demnach ist zu gewährleisten, dass auf dem Gehweg zwei Rollstuhlfahrer oder Personen mit Rollatoren einander passieren können. Als Seitenraumbreite, Gehweg einschließlich Sicherheitsabstand und Hausabstand, werden daher 2,5 m empfohlen. Da es sich hierbei lediglich um eine Empfehlung handelt, kann von diesem Maß abgewichen werden." (Zitat aus den Ausführungen zum Abstandsverstoß im Bußgeldkatalog 2022) Daher ist es geboten und umsichtig, stets Einzelfallentscheidungen zu treffen. Die Antragsteller beantragen aus diesem Grunde die Darstellung der konkreten Verhältnisse in den benannten Straßenabschnitten in der Mitteilungsvorlage DS 212386.Seite 2 von 3 Seite 3 Der vom Rat der Stadt Bonn entgegengenommene Bürgerentscheid "Radentscheid", der die Minimalforderung von einer Mindestgehbreite 1,5 m beinhaltet, kann nicht die Begründung dafür sein, nach Hinweis, Zuruf, Zufall o.ä. ohne politische Diskussion und Beschluss Parkraum ersatzlos zu entziehen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de